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Auswirkungen innerverbandlicher Satzungsverstöße sowie unzulässiger Satzungsgestaltungen von Tarifparteien auf das Außenverhältnis

von Joanna Zoglowek (Autor:in)
©2021 Dissertation 214 Seiten

Zusammenfassung

Die Frage, welche externen Rechtsfolgen innerverbandliche Satzungsverstöße bzw. unzulässige Satzungsgestaltungen von Tarifvertragsparteien – insbesondere gegenüber dem tariflichen Gegenspieler – nach sich ziehen, wird im kollektiven Arbeitsrecht unter verschiedenen Gesichtspunkten virulent. Einer umfassenden Erörterung sind die externen Rechtsfolgen von Verstößen gegen das Innenrecht der Tarifvertragsparteien bisher gleichwohl noch nicht zugeführt worden. Die dahingehende rechtswissenschaftliche Diskussion und Judikatur erschöpfen sich vielmehr in einer punktuellen, fallgruppenorientierten Betrachtung. Die Verfasserin arbeitet diese Fragestellung – unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Kasuistik – fallgruppenübergreifend auf und führt sie einer allgemeinverbindlicheren Antwort zu.

Inhaltsverzeichnis


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A. Einführung und Problemstellung

Die industrielle Revolution brachte nicht nur technische Neuerungen mit sich. Desolate Arbeitsverhältnisse brachten die Arbeitnehmer dazu, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen; um dieser geballten Macht etwas entgegen setzen zu können, organisierten sich die Arbeitgeber ihrerseits in Arbeitgeberverbänden.

Intermediäre Verbände zwischen Staat und Gesellschaft, vornehmlich die sozialpolitischen Verbände, empfand man zunächst als Bedrohung für das politische und gesellschaftliche System, sodass man sie durch Gesetz verkappten Konzessionspflichten unterwarf.1 Diese ablehnende Haltung änderte sich jedoch in der Weimarer Zeit, in der man erkannt hat, dass solche Organisationen zum zentralen Strukturprinzip der demokratischen Gesellschaft gehörten.2 Den Verbänden wurde nunmehr die freie Entscheidung darüber gelassen, wie sie sich selbst im Rahmen der kollektiven Kräfte organisierten.3 Nach Überwindung des Nationalsozialismus und mit Inkrafttreten des Grundgesetzes, das an die Grundhaltung der Weimarer Reichsverfassung anknüpfte, wurde der Schutz der Verbände vor staatlichen Eingriffen mit der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit untermauert. Art. 9 Abs. 3 GG garantiert Koalitionen seither ein umfassendes Selbstverwaltungsrecht. Die Koalitionsfreiheit gewährt den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden die Befugnis, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu gestalten. Ihre Grundbestimmungen manifestieren sie in ihrer jeweiligen Verbandssatzung, über deren Inhalt sie autonom entscheiden.

Teilweise mischen sich Gesetzgeber und Rechtsprechung in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Satzungsautonomie ein, um ein funktionierendes Tarifsystem zu gewährleisten, indem sie besondere Anforderungen an die Satzungen der Koalitionen stellen. Dies ist vor dem Hintergrund erforderlich, als der Staat zur Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit verpflichtet ist und hierbei Regeln schaffen muss, die es den Grundrechtsträgern erlauben, das Freiheitsrecht wahrzunehmen.4

Was geschieht aber, wenn sich eine Tarifvertragspartei nicht an die vorgegebenen Spielregeln hält? Kann sich der soziale Gegenspieler auf eine unzureichende ←14 | 15→oder gar unzulässige Satzungsgestaltung berufen? Es drängt sich auch die Frage auf, wie mit innerverbandlichen Satzungsverstößen umzugehen ist. Verbleibt der Verstoß nur im Innenverhältnis, das heißt im Wirkungskreis des Verbandes, sodass sich nur Verbandsmitglieder auf den Verstoß berufen können? Oder wirkt sich der Verstoß im Außenverhältnis aus mit der Folge, dass geschlossene Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien unwirksam sind oder im Extremfall ein Arbeitskampf als rechtswidrig betrachtet werden kann?

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände stehen vor allem dann im Zentrum der Aufmerksamkeit, wenn ihr Handeln den Rechtskreis Dritter berührt. Umso mehr verwundert es, dass es bislang an rechtswissenschaftlicher Diskussion mangelt, die sich ausführlich mit den externen Rechtsfolgen innerverbandlicher Satzungsverstöße beschäftigt. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung und Literatur schneiden diese Thematik nur vereinzelt an. Da es sich bei Koalitionen um Vereine nach dem bürgerlichen Recht handelt, lohnt sich ein Blick in die vereinsrechtliche Diskussion, die erheblich mehr Antworten rund um das Thema Satzung liefert.

Das zentrale Anliegen dieser Arbeit ist es, ein allgemeines Ergebnis zu der Frage zu finden, ob innerverbandliche Satzungsverstöße oder unzulässige Satzungsgestaltungen von Tarifvertragsparteien Außenwirkung entfalten, beziehungsweise Kriterien zu ermitteln, anhand derer diese Frage beantwortet werden kann. Hierzu bedarf es neben einer vereinsrechtlichen auch einer verfassungsrechtlichen Begutachtung.

Daher werden im ersten Teil die wesentlichen vereinsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Prinzipien herausgearbeitet, die für die Untersuchung der eigens zusammengestellten Fallgruppen im zweiten Teil von Relevanz sind. Bei diesen handelt es sich um Sachverhalte und Fragestellungen, die bis dato in Judikatur und Schrifttum diskutiert wurden und den Wirkbereich der Satzung von Tarifparteien unmittelbar oder mittelbar betreffen. Im Vereinsrecht behandelt die Untersuchung im ersten Teil schwerpunktmäßig die Vereinsverfassung – insbesondere ihr Entstehen, ihre Änderung, ihre Durchführung und vor allem die Rechte und Pflichten, die aus ihr resultieren. Die verfassungsrechtliche Seite betrifft die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, wobei der Fokus auf der kollektiven Betätigungsfreiheit der Verbände, vornehmlich auf der Tarifautonomie, liegen wird. Die Verbandssatzung ist – wie noch zu sehen sein wird – ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die tarifliche Rechtsetzungsmacht der Koalitionen.

Nach den allgemeinen Ausführungen steht im zweiten Teil die Begutachtung der ausgewählten Fallgruppen im Vordergrund. Da sich die Frage der Außenwirkung von Satzungsverstößen und unzulässigen Satzungsgestaltungen im Rahmen der tariflichen Praxis bereits punktuell gestellt hat, kann eine genauere ←15 | 16→Analyse der Sachverhalte wichtige Erkenntnisse liefern. Diese Fallgruppen werden im Rahmen einer induktiven Herangehensweise untersucht und miteinander verglichen, um Parallelen und Widersprüche herauszuarbeiten.

Schließlich erfolgt eine Gesamtbewertung der behandelten Fallgruppen sowie eine Darstellung der grundlegenden Thesen der Arbeit.


1 Reuter, FS Söllner, S. 937; vgl. dazu: B.IV.2.a).

2 MüKo BGB I 2015/Reuter, Vor § 21 BGB Rn. 56.

3 Reuter, FS Söllner, S. 937, 938.

4 BVerfG 10.1.1995 – 1 BvF 1/90, 1 BvR 342, 348/90, NZA 1995, 272, 273.

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B. Teil I: Grundlagen (Koalitions- und Vereinsrecht)

I. Einleitung

Art. 9 Abs. 3 GG gewährt den Tarifparteien im Rahmen ihrer Koalitionsbetätigungsfreiheit Tarif-, Organisations- sowie Satzungsautonomie.5 In ihren Satzungen sehen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände Regelungen vor, die das Tarifleben maßgeblich beeinflussen können. Das Tarifrecht wird darüber hinaus sowohl von der Gesetzgebung als auch von der Judikatur geformt, wobei der wesentliche Beitrag bei den Gerichten liegt, weil der staatliche Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf die Tarifautonomie der Verbände, sehr zurückgehalten hat. Gleichwohl ist es Aufgabe des Staates – in erster Linie der gesetzgebenden Gewalt – die Rahmenbedingungen für ein funktionierendes Tarifsystem zu schaffen.6 Dies haben die Arbeitsgerichte an diversen Stellen stellvertretend für den Gesetzgeber übernommen und hierbei auch die Satzungen der Verbände näher beleuchtet und verschiedene Anforderungen aufgestellt, die eine Satzung erfüllen muss. Staatliche Einmischungen in den Autonomiebereich der Verbände sind jedoch nicht grenzenlos zulässig. Die Verfassung bestimmt darüber, welchen Verpflichtungen und Einschränkungen die staatlichen Gewalten unterliegen.

Art. 9 GG beinhaltet zwei selbständige Gewährleistungen7 – namentlich die Vereinigungsfreiheit in Abs. 1 und die Koalitionsfreiheit in Abs. 3. Im Folgenden soll zunächst der verfassungsrechtliche Rahmen der Vereinigungsfreiheit in der erforderlichen Kürze erläutert werden und sodann auf die Koalitionsfreiheit als spezielleres Grundrecht eingegangen werden.

II. Ausgewählte Aspekte der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG

Der Fokus der Arbeit liegt zwar auf der Koalitionsfreiheit als spezielleres Grundrecht für Koalitionen, jedoch soll auch kurz auf die Vereinigungsfreiheit ←18 | 19→eingegangen werden, da ausgewählte Aspekte in gleichem Maße für Koalitionen gelten. Zudem ist eine Grundlagenkenntnis für einen im Anschluss vorzunehmenden wertenden Vergleich zwischen denjenigen Vereinigungen, die unter den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG fallen und denjenigen, die dem Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG unterliegen, erforderlich. Berufsverbände sind regelmäßig in der Rechtsform des Vereins organisiert, sodass das Vereinsrecht des BGB, das eine gesetzgeberische Ausgestaltung der Vereinigungsfreiheit darstellt, auch für diese anwendbar ist. Wie noch zu sehen sein wird, misst das Vereinsrecht Satzungsverstößen von Vereinen grundsätzlich keine Wirkung im Außenverhältnis bei. Die Untersuchung der Frage, ob diese vereinsrechtlichen Prinzipien bezüglich des Umgangs mit Satzungsverstößen vollumfänglich für Tarifparteien gelten können oder die Besonderheiten, die der Koalitionsfreiheit anhaften, einen anderen Umgang mit der Verbandssatzung rechtfertigen können, bildet einen Schwerpunkt dieser Arbeit.

1. Schutzbereich

Der Begriff der Vereinigung in Art. 9 GG wird weit verstanden. Einigkeit besteht darüber, dass die einfachgesetzliche Definition in § 2 Abs. 1 VereinsG den verfassungsrechtlichen Begriff zutreffend umschreibt.8 Hiernach ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Der Zusammenschluss muss mithin auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zielen, der thematisch allerdings nicht durch das Grundgesetz vorgegeben wird.9 Vielmehr ist das Grundrecht von seiner prinzipiellen Zweckoffenheit geprägt – dies ist der wesentliche Unterschied zur Koalitionsfreiheit, die auf den Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ausgerichtet ist.10 Eine zwecklegitimierende Wirkung für die Vereinigungsfreiheit hat im Grunde nur die Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG, auf deren Grundlage Vereinsverbote zulässig sind. Für das Vorliegen einer ←19 | 20→Vereinigung bedarf es außerdem eines Mindestmaßes an Stabilität in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht.11 Die Organisation muss so ausgestaltet sein, dass jedes Mitglied der Vereinigung dem Willen der Gesamtheit unterliegt, der vom einzelnen Mitglied losgelöst ist.12 Unter den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 GG fällt im Grunde die gesamte Materie des Vereins- und Gesellschaftsrechts.13

Nach ganz herrschender Auffassung in der Rechtsprechung14 und im Schrifttum15 handelt es sich bei der Vereinigungsfreiheit um ein Doppelgrundrecht, das sowohl individual als auch kollektiv geprägt ist, sodass nicht nur die Vereinsmitglieder unter den Schutzbereich fallen, sondern auch die Vereinigung als solche Schutzgegenstand ist.

Vom grundrechtlich geschützten Tätigkeitsbereich ist nicht nur die positive sondern auch die negative Vereinigungsfreiheit erfasst, die das Recht beinhaltet, von privaten Vereinigungen fernzubleiben.16 Die positive Vereinigungsfreiheit umfasst ein vielfältiges Spektrum an Verhaltensgarantien, wie zum Beispiel die Gründungsfreiheit samt Entscheidung über den Zweck der Vereinigung, die Beitrittsfreiheit sowie die für diese Ausarbeitung näher zu beleuchtende Organisations- und interne Betätigungsfreiheit.17 Nach dem BVerfG umfasst der Schutz des Grundrechts:

„sowohl für die Mitglieder als auch für die Vereinigungen die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer ←20 | 21→Geschäfte. Denn ohne solche Selbstbestimmung könnte von einem freien Vereinigungswesen keine Rede sein; Fremdbestimmung würde dem Schutzzweck des Art. 9 Abs. 1 GG zuwiderlaufen.“18

Vom Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich alle spezifisch vereinsmäßigen Verhaltensweisen erfasst.19 Neben der autonomen Regelungsmöglichkeit über die eigenen Angelegenheiten erfasst die kollektive Vereinigungsfreiheit insbesondere den Schutz der Satzungsautonomie als Bestandteil der Vereinsautonomie, die im Rahmen der Koalitionsfreiheit im weiteren Verlauf dieser Arbeit schwerpunktmäßig besprochen wird.20 Die Vereinsautonomie umfasst ebenfalls den Schutz vor übermäßiger Fremdbestimmung, da sie mit dem Grundsatz der autonomen Selbstbestimmung unvereinbar ist.21 Ein gewisses Maß an Fremdbestimmung kann jedoch zulässig sein, insbesondere dann, wenn sie schutzwürdigen Belangen dient und nicht sachwidrig ist.22

2. Eingriff, Ausgestaltung und Rechtfertigungsebene

Die Vereinigungsfreiheit stellt ein ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht dar. Dem Staat obliegt – zum Beispiel im Wege der Gesetzgebung – die Pflicht, die Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, um den Vereinsmitgliedern und der Vereinigung selbst die Möglichkeit zu gewährleisten, die grundrechtlich garantierten Freiheiten ausüben zu können.23 Ausgestaltungen des Grundrechts auf Seiten der Gesetzgebung finden sich etwa im Vereins- und Gesellschaftsrecht des BGB, im HGB, im Aktien- und im GmbHG.24 Die Vereinigungsfreiheit ist im Gegensatz zur Koalitionsfreiheit in erster Linie in ihrer Gewährleistung ein Abwehrrecht gegen den Staat.25 Belastende Maßnahmen von staatlicher Seite, die nicht mehr dem Zweck einer funktionierenden Vereinigungsfreiheit zu dienen bestimmt sind, sind als Eingriff und nicht als Ausgestaltung zu bewerten.26←21 | 22→Daher wären etwa Genehmigungsvorbehalte für Vereinssatzungen als Verkürzung des grundrechtlich geschützten Gewährleistungsbereiches und somit als Eingriff zu bewerten.27 Wie noch zu sehen sein wird28, gilt diese Aussage nur eingeschränkt für die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, da der Staat hier in besonderem Maße verpflichtet ist, Grundregeln zu schaffen, die zur Wahrnehmung des durch die Koalitionsfreiheit gewährleisteten Schutzbereichs unerlässlich sind29 und man daher tendenziell staatliche Maßnahmen in diesem Bereich der Ausgestaltung zuordnet.30

Im Gegensatz zur Koalitionsfreiheit fällt die Vereinigungsfreiheit unter den Schrankenvorbehalt des Art. 9 Abs. 2 GG, wonach bestimmte Vereinigungen durch die Exekutive verboten werden können. Im Übrigen können verfassungsimmanente Schranken im Sinne des kollidierenden Verfassungsrechts sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit rechtfertigen.31

III. Ausgewählte Aspekte der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG

Details

Seiten
214
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631849347
ISBN (ePUB)
9783631849354
ISBN (MOBI)
9783631849361
ISBN (Paperback)
9783631837382
DOI
10.3726/b18140
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (März)
Schlagworte
Satzung Außenwirkung Satzungsanforderungen Tarifzuständigkeit Satzungsautonomie Funktionsfähigkeit Tarifautonomie Tarifliche Normsetzungsbefugnis Urabstimmung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 214 S.

Biographische Angaben

Joanna Zoglowek (Autor:in)

Joanna Zoglowek studierte an der Universität zu Köln Rechtswissenschaften und legte ihr 1. Staatsexamen 2014 ab. Nach Abschluss ihres 2. Staatsexamens nahm sie eine Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer internationalen Großkanzlei auf. Berufsbegleitend promovierte sie bei Prof. Dr. Stefan Greiner an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn.

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