Die Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers im Strafrecht
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Eda Tekin
III. Gedanken zur Berechtigung des Strafrechts
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„Das Strafgesetz ist ein kunstvolles Kulturgut. Die Kunst besteht darin, durch das Gesetz die Freiheit der strömenden Politik zu entziehen, die Freiheit des Bürgers durch das Gesetz zu einem absoluten Gut zu bestimmen und die Einigung zu stiften, dieses Gut trotz aller politischen Dynamik unangetastet zu lassen.“7 Gesetzgeberische Akte, die zu beobachten und unter Umständen nachzubessern sein sollten, stellen uns vor die Frage, ob ein Maßstab für jene Beobachtung und Nach- besserung existiert und wie dieser ausgestaltet sein könnte. Unabhängig von deren näherer Ausgestaltung setzen Beobachtung und insbesondere Nachbesserung vor- aus, dass das Gesetz eine bestimmte Funktion erfüllen, einem bestimmten Zweck dienen soll. Denn insbesondere mit der Beobachtung kann nicht lediglich die dahin- gehende Tätigkeit gemeint sein. Vielmehr richtet sich eine Beobachtung auf ein Be- obachtungsziel. Wozu und wie sollte ein Gesetz beobachtet oder gar nachgebessert werden, wenn der Sinn und die Absicht des Regelungsbereichs nicht feststehen? Eine Nachbesserung der Gesetzeslage, die angetrieben wird von der Vorstellung ei- nes „besseren Gesetzes“, ist bereits begrifflich nur erreichbar, wenn die Zielrichtung der Regelung feststeht. Ohne diesen Maßstab machen weder Beobachtung noch Nachbesserung Sinn. Folglich sind taugliche Kriterien für solch einen Maßstab zu finden. Hierbei sind Erkenntnisse der Gesetzgebungslehre8 heranzuziehen. Begleitet wird die Suche von einer wesentlichen Grundlage der Strafgesetzge- bungslehre, deren Thematisierung nicht selten einer gewissen Müdigkeit begegnet. Dieser Müdigkeit gilt es entgegenzuwirken, indem einige Gedanken zur Existenz- berechtigung des Strafrechts beziehungsweise der Strafgesetze unter Ber...
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