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Die Stiftung

Jahreshefte zum Stiftungswesen- 8. Jahrgang- 2014

von Fundare e.V. (Band-Herausgeber:in) Bernd Andrick (Band-Herausgeber:in) Matthias Gantenbrink (Band-Herausgeber:in) Gerd Hellmig (Band-Herausgeber:in) Axel Janitzki (Band-Herausgeber:in) Markus Schewe (Band-Herausgeber:in)
©2014 Dissertation 160 Seiten
Reihe: Die Stiftung, Band 8

Zusammenfassung

Der Verein Fundare e.V., ein Gemeinnütziger Verein zur Förderung des Stiftungswesens, hat es sich zum Ziel gesetzt, zu einer aufblühenden Stiftungskultur in Deutschland beizutragen. Dazu sollen insbesondere die wissenschaftlichen und praktischen Grundlagen des Stiftens erforscht werden. Der Erfüllung dieser Aufgabe dient die Zeitschrift Die Stiftung – Jahreshefte zum Stiftungswesen. Sie beinhaltet in ihrer achten Ausgabe vor allem die Vorträge, die auf dem von Fundare e.V. veranstalteten 8. Stiftungsrechtstag an der Ruhr-Universität Bochum gehalten wurden. Darüber hinaus haben noch weitere Beiträge Aufnahme gefunden. Es werden nicht nur eingehend zivilrechtliche, sondern auch verwaltungs- und steuerrechtliche Problematiken des Stiftungsrechts beleuchtet. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Würdigung der Rolle der Stiftung als Teil der Wirtschaftsordnung, wobei die aktuell viel diskutierten Themen im Stiftungs- und Stiftungssteuerrecht nicht vernachlässigt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Editorial
  • Inhalt
  • Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Stiftungen
  • I. Einleitung
  • 1. Erste These: Stiftungen kommt eine zentrale Bedeutung innerhalb einer Volkswirtschaft zu, die außerhalb einer rein ökonomischen Sphäre liegt.
  • 2. Zweite These: Erst das Stiften führt als notwendiges Regulativ von Kaufen und Leihen zu einer gesunden Volkswirtschaft.
  • 3. Dritte These: Nur wenn Stiftungen Klarheit über die Genese ihrer Vermögensbildung haben, können sie „richtig“ stiften.
  • 4. Vierte These: Stiftungen kommt die volkswirtschaftliche Bedeutung zu, Geld „zu entwerten“.
  • 5. Fünfte These: Stiftungen sind volkswirtschaftlich umso bedeutsamer, je beweglicher sie sind.
  • 6. Sechste These: Ein modernes Stiftungswesen befördert den Wechsel von bestpractice zu nextpractice.
  • II. Schlussbemerkungen, Folgerungen und Ausblick
  • Stiftung und Arbeitsrecht
  • I. Zum Thema
  • II. Ausgangslage
  • 1. „Stiftungsarbeitsrecht“ – eine Forschungslücke
  • 2. Rechtsprechung zum Thema
  • 3. Erklärungsversuche
  • III. Der allgemeine Geltungsanspruch des Arbeitsrechts und die Besonderheiten von Stiftungen
  • 1. Arbeitnehmer als Zentralbegriff des Arbeitsrechts
  • 2. Der industrielle Großbetrieb als arbeitsrechtliches Leitbild
  • 3. Modifikationen nach Größe und Gegenstand
  • 4. Interessenlage in Stiftungen
  • IV. Perspektiven der weiteren Entwicklung
  • 1. Trends im Arbeitsleben und im Non-Profit-Bereich
  • 2. Vom Arbeitsrecht zum „Beschäftigtenschutzrecht“?
  • 3. Allgemeines Arbeitsrecht und Sonderarbeitsrechte?
  • 4. Ansatzpunkte eines besonderen Arbeitsrechtes für Stiftungen
  • V. Die Arbeitnehmereigenschaft von „Stiftungsbeschäftigten“
  • 1. Der Arbeitnehmerbegriff
  • 2. Organmitglieder
  • 3. „Ehrenamtlich Tätige“
  • 4. „Werkverträge“
  • VI. Weitere Arbeitsrechtsfragen in Stiftungen
  • 1. Arbeitsverhältnis
  • 2. Mitbestimmung
  • VII. Resümee
  • Stiftungsaufsicht im staatlichen Bereich
  • I. Alternativen zur Stiftungsauflösung
  • 1. Zusammenschluss
  • 2. Zweckänderung
  • 3. Umwandlung in Verbrauchsstiftung
  • 4. Fazit
  • II. Umgang mit Umschichtungsgewinnen
  • Stiftungsaufsicht im kirchlichen Bereich
  • I. Anerkennungsvoraussetzungen für kirchliche Stiftungen nach dem Stiftungsgesetz NRW
  • II. Ökumenische Stiftung
  • III. Statusfeststellungsverfahren nach § 3 Stiftungsgesetz NRW
  • IV. Umgang mit Verbrauchsstiftungen aus kirchlicher Sicht
  • Die Zustiftung im Zivil- und Steuerrecht
  • I. Einleitung
  • II. Terminologie und Definition
  • III. Rechtsgeschäftliche Qualifikation der Zustiftung
  • 1. Zustiftung als Schenkung
  • 2. Zustiftung als „Mitstiftung“
  • IV. Formvorschriften
  • 1. Form bei Zustiftung unter Lebenden
  • 2. Zustiftung von Todes wegen
  • V. Satzungsmäßige Zulässigkeit der Annahme einer Stiftung
  • 1. Zulässigkeit der Annahme von Zustiftungen kraft Satzung
  • 2. Zulässigkeit der Annahme von Zustiftungen nach Satzungsauslegung
  • 3. Zustiftung belasteter Vermögenswerte
  • 4. Die Zustiftung bei nicht rechtsfähigen (unselbständigen) Stiftungen
  • VI. Die Zustiftung im Steuerrecht
  • 1. Steuerliche Folgen bei der Stiftung als Zuwendungsempfänger
  • 2. Steuerliche Folgen beim Zuwendenden
  • VII. Fazit und Zusammenfassung
  • Die Verbrauchsstiftung und der neue § 80 II 2 BGB
  • I. Rechtslage vor Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes
  • 1. Zivilrecht
  • 2. Steuerrecht
  • II. Zivilrechtliche Rechtslage nach Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes
  • 1. Neufassung des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB
  • 2. Voraussetzung der Verbrauchsstiftung im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.
  • 3. Zulässigkeit weitergehender Formen der Verbrauchsstiftung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 BGB
  • III. Steuerrechtliche Rechtslage nach Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes
  • 1. Neufassung des § 10b Abs. 1a EStG
  • 2. Anwendung des § 10b Abs. 1a EStG
  • IV. Auslegung einer Satzung als Verbrauchsstiftung
  • V. Umwandlung einer Stiftung in eine Verbrauchsstiftung
  • VI. Verfahren der Beendigung
  • VII. Fazit
  • Die Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht
  • I. Einleitung
  • II. Vorschriften zur Rechnungslegung für Stiftungen
  • III. Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
  • IV. Vermögensübersicht
  • V. Schlussbemerkung
  • Das Stiftungssteuerrecht zwischen Konsolidierung und Europäisierung
  • I. Einleitung
  • II. Konsolidierung des Stiftungssteuerrechts
  • 1. Das Ehrenamtsstärkungsgesetz in der Retrospektive
  • 2. Aktuelle Rechtsprechung
  • III. Europäisierung des Stiftungssteuerrechts
  • 1. Zum Scheitern des europäischen Spendenmarktes
  • 2. Zum Scheitern des Steuerrechts der Europäischen Stiftung – Wegmarken des Rechtssetzungsprozesses
  • IV. Ausblick
  • Auf die Vielfalt kommt es an!
  • Zur Gestaltung von Verbrauchsstiftungen
  • Stiftung in der Wirtschaftspraxis
  • I. Rechnungslegung
  • 1. Grundlagen der Rechnungslegung
  • 2. Rechtsgrundlagen der Rechnungslegung
  • II. Publizität
  • 1. Stiftungsrechtliche Publizität
  • 2. Registerrechtliche Publizität
  • 3. Grundbuchrechtliche Publizität
  • 4. Gesellschaftsrechtliche Publizität
  • III. Mitbestimmung
  • 1. Unternehmensmitbestimmung
  • 2. Betriebliche Mitbestimmung
  • IV. Fazit
  • Die Vorstiftung
  • Ein juristisches Phantom oder doch eine reale Erscheinung?
  • I. Einführung
  • II. Relevanz der Thematik „Vorstiftung“ in der Praxis
  • 1. FG Baden-Württemberg, Urt. v. 8.2.2011, 4 K 4080/09 = DStRE 2012, 537
  • 2. LG Heidelberg, Urt. v. 3.4.1991, 8 O 392/90 = NJW-RR 1991, 969
  • III. Ein Blick in das Vereins- und Gesellschaftsrecht
  • 1. Vereinsrecht
  • 2. Gesellschaftsrecht
  • IV. Meinungsbild im Schrifttum
  • 1. Argumente gegen die Existenz der Vorstiftung
  • 2. Argumente für die Existenz der Vorstiftung
  • V. Stellungnahme
  • 1. Wortlaut der stiftungsrechtlichen Normen
  • 2. Die Vorstiftung als Anerkennungsempfänger?
  • 3. Entsteht wirklich keine Bindungswirkung infolge des Stiftungsgeschäfts?
  • 4. Widerrufsrecht des Stifters
  • 5. Zwischenergebnis
  • VI. Fazit

Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Stiftungen

STEFFEN KOOLMANN*

 

I.Einleitung

1.Erste These: Stiftungen kommt eine zentrale Bedeutung innerhalb einer Volkswirtschaft zu, die außerhalb einer rein ökonomischen Sphäre liegt.

2.Zweite These: Erst das Stiften führt als notwendiges Regulativ von Kaufen und Leihen zu einer gesunden Volkswirtschaft.

3.Dritte These: Nur wenn Stiftungen Klarheit über die Genese ihrer Vermögensbildung haben, können sie „richtig“ stiften.

4.Vierte These: Stiftungen kommt die volkswirtschaftliche Bedeutung zu, Geld „zu entwerten“.

5.Fünfte These: Stiftungen sind volkswirtschaftlich umso bedeutsamer, je beweglicher sie sind.

6.Sechste These: Ein modernes Stiftungswesen befördert den Wechsel von best practice zu next practice.

II.Schlussbemerkungen, Folgerungen und Ausblick

 

I.Einleitung

Das Schenkungs- und Stiftungswesen wurde bislang von der traditionellen Wirtschaftswissenschaft weitgehend vernachlässigt. Der ökonomische Mainstream betrachtet den Menschen als handelnden Wirtschaftsakteur, so, als ob sich sein individuelles Nutzenstreben quasi von selbst durch die „Regeln des Marktes“ (zum Beispiel den Preismechanismus) oder aber durch die „Regeln des Staates“ (zum Beispiel die Steuergesetzgebung) eingrenzen ließe. Dementsprechend werden dem Menschen im Rahmen einer gemeinnützigkeitsorientierten Gesetzgebung Anreize gesetzt, dem Gemeinwohl zugute kommende Aktivitäten zu entfalten (zum Beispiel durch Stiftungs- und Spendengesetzgebungen). Dabei bleibt es dann. Dass der Mensch eine prinzipielle Einsichtsfähigkeit in wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse einer Volkswirtschaft besitzt – einschließlich der dazu gehörigen Schenkungs- und Stiftungsprozesse – und auch einen Willen, innerhalb solcher Prozesse gestaltend mitzuwirken, wird nicht ernsthaft ins Kalkül gezogen. So kommt es, dass der Aspekt von Schenken und Stiften in gegenwärtigen wirtschaftswissenschaftlichen Analysen und Untersu ← 9 | 10 → chungen allenfalls im Rahmen spiel-theoretischer Betrachtungen berücksichtigt wird.

Darüber hinaus ist die aktuelle Wirtschaftswissenschaft davon geprägt, ökonomische Handlungen von Menschen stets eigennutzorientiert aufzufassen. In diesem Zusammenhang wird die Interaktion zwischen Menschen vorrangig aus der Perspektive einer reinen Geldbeziehung heraus, anstatt einer Perspektive der sozialen Begegnung betrachtet. Diese Ausrichtung macht es der Wirtschaftswissenschaft nahezu unmöglich, Schenken und Stiften als volkswirtschaftliche Vorgänge zu sehen, die jenseits einer Mildtätigkeit ihre Berechtigung erhalten, obwohl sie wesentliche Instrumente im volkswirtschaftlichen Geschehen sein können. In der Konsequenz wird Schenken bzw. Stiften im ökonomischen Kontext (nach wie vor) als „Paradoxon“ angesehen, weil es nicht in den oben beschriebenen Mustern verläuft.

Insoweit gibt es aus traditioneller wirtschaftswissenschaftlicher Sicht kaum Nennenswertes zu diesem Thema auszuführen. Gleichwohl ist es umso mehr angebracht, sich diesem Aspekt versuchsweise zu nähern. Dies geschieht im Folgenden über eine (erste) Auseinandersetzung mit sechs Thesen zu diesem Thema.

1.Erste These: Stiftungen kommt eine zentrale Bedeutung innerhalb einer Volkswirtschaft zu, die außerhalb einer rein ökonomischen Sphäre liegt.

Ökonomisch betrachtet lässt sich zum Stiftungswesen in Deutschland folgendes festhalten:Stiftungen werden allgemein als die älteste Rechtsform bei der Förderung gemeinnütziger Zwecke angesehen1; entsprechend reicht die deutsche Stiftungstradition weit ins 19. Jahrhundert zurück2. Zu dieser Zeit wurden Stiftungsgründungen vielfach als Mittel des gesellschaftlichen Engagements bessergestellter Bevölkerungsschichten betrachtet.

Zum 31.12.20123 gab es in der Bundesrepublik 19.551 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts4. Die Stiftungsrechtsreformen in den Jahren 2000 und ← 10 | 11 → 2007 führten dazu, dass von 2000 bis 2009 ca. 8.700 Stiftungen neu gegründet wurden. Die 15 größten Stiftungen verfügen insgesamt über ein Vermögen in Höhe von ca. 27 Milliarden Euro (die Spannbreite reicht von ca. 500 Millionen Euro bis ca. 5 Milliarden Euro)5. Selbige Stiftungen verausgabten allein im Jahr 2012 ca. 780 Millionen Euro6. Nicht mit einbezogen sind hier wohlgemerkt Stiftungen öffentlichen Rechts, die ihre Ausgaben überwiegend oder vollständig aus den Mitteln der öffentlichen Hand finanzieren, wie beispielsweise die Alexander von Humboldt-Stiftung, die Studienstiftung des deutschen Volkes oder die Kulturstiftung des Bundes.

Die Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ des Deutschen Bundestages kommt in ihrem Bericht aus dem Jahr 2002 zu dem Schluss, „dass Stiftungen keinen entscheidenden quantitativen Beitrag zur Finanzierung von Aufgaben des Gemeinwohls leisten können. Ihr Beitrag zum Finanzvolumen des Dritten Sektors lässt sich auf allenfalls 0,3 % schätzen; der Beitrag zur Gesamtfinanzierung des Gemeinwohls liegt im nicht mehr messbaren Bereich. Die tatsächliche Bedeutung von Stiftungsarbeit liegt daher weniger in ihrem quantitativen als vielmehr in ihrem qualitativen Gemeinwohlbeitrag“7.

Auch wenn sich seither das Stiftungswesen in Deutschland deutlich verstärkt hat (in 2002 waren es etwa 8.000 weniger als der aktuelle Bestand ausweist), wird sich an diesen Verhältnissen zwischenzeitlich nichts Wesentliches geändert haben.

Innerhalb der Stiftungen privaten Rechts kommt den Unternehmensstiftungen eine besondere Rolle zu. Auch wenn Stiftungsgründungen früher überwiegend als Mittel des gesellschaftlichen Engagements bessergestellter Bevölkerungsschichten betrachtet wurden, werden sie heute von Wirtschaftsunternehmen als ← 11 | 12 → gängiges Instrument ihres sozialen Engagements (beispielsweise im Rahmen von Corporate-Responsibility-Programmen) eingesetzt. Der Stiftungsboom der letzten Jahrzehnte ging größten Teils von juristischen Personen, also Unternehmen, Vereinen oder öffentlichen Körperschaften, aus8. Viele der großen Stiftungen sind Unternehmensstiftungen. Der Stellenwert von Unternehmen für das Stiftungswesen bildet sich auch im Vermögen privatrechtlicher Stiftungen ab: Es stammt zu 53 Prozent aus unternehmerischen Tätigkeiten, zu 25 Prozent aus Erbschaften, zu 29 Prozent aus Berufstätigkeiten im Angestelltenverhältnis und zu 17 Prozent aus Kapitalerträgen9.

Für die Gründung von Unternehmensstiftungen werden allgemein zwei wesentliche Beweggründe unterschieden: zum einen die Stiftungsgründung zur Sicherung des langfristigen Bestehens des Unternehmens, zum anderen die Stiftungsgründung zur Gestaltung gemeinwohlorientierter und gemeinnütziger Zwecke10. Im ersten Fall möchte ein Erblasser bzw. Eigentümer sicherstellen, dass das Bestehen „seines“ Unternehmens auch nach seinem Ableben sichergestellt ist. Im zweiten Fall erfolgt die Gründung aus einem intrinsischen, gesellschaftlichen Gestaltungswillen heraus. In den wenigsten Fällen lässt sich dabei ein enger Bezug zu den Geschäftsgebieten oder Kernkompetenzen des Unternehmens herstellen, was den gemeinwohlorientierten und gemeinnützigen Charakter eines Großteils dieser Stiftungen unterstreicht. Insgesamt ist der Beweggrund des gesellschaftlichen Gestaltungswillens die weitaus häufigere Veranlassung für die Gründung einer Unternehmensstiftung. Daraus lässt sich schließen, dass auch für die Unternehmensstiftungen philanthropische Motive von zentraler Bedeutung sind.

Die Gründung einer solchen Stiftung kann somit ebenfalls eine nachhaltige (und damit auch strukturbildende) Form individuellen bürgerschaftlichen Engagements sein11.

„Das Motiv der Stiftungsgründung ist für ihre Einordnung als bürgerschaftliches Engagement letztendlich jedoch zweitrangig. Ausschlaggebend sind die Folgen für die Gesellschaft. Wenn die Stiftung einen strukturbildenden Einfluss hat, in den öffentlichen Raum hineinwirkt und Sozialkapital generiert, sind Stiftungen als bürgerschaftliches Engagement aufzufassen. Soweit sich jedoch Stiftungen in spürbarer Weise in den Dienst von Partikularinteressen stellen, werden ← 12 | 13 → die Aktivitäten dieser Stiftungen in ihrer Zurechnung zum bürgerschaftlichen Engagement kritisch hinterfragt“12.

Zu den rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts kommen Bürgerstiftungen hinzu. Ende 2012 gab es in Deutschland ca. 350 Bürgerstiftungen, die über ein Kapital von etwa 235 Millionen Euro verfügten13. „Bürgerstiftungen sind gemeinnützige Stiftungen von Bürgern für Bürger, deren Stiftungszweck möglichst breit gefasst ist und dessen Verwirklichung in einem geografisch begrenzten Raum erfolgt. Sie sind Ausdruck einer selbstbestimmten Bürgerschaft“14.

Im Jahr 2012 erhielten Bürgerstiftungen knapp 26 Millionen Euro an Zustiftungen, ca. 10 Millionen Euro haben Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und andere Institutionen gespendet; insgesamt entspricht das einem Wachstum gegenüber dem Vorjahr um 12,3 Prozent15. Bürgerstiftungen verausgabten in 2012 ca. 14 Millionen Euro für gemeinnützige Zwecke; seit 2005 sind es nahezu 72 Millionen Euro für Bildung, Soziales, Kultur und andere gemeinnützige Zwecke gewesen. Insgesamt etwa 12.000 Ehrenamtliche engagieren sich mit ihrer Zeit, ihrer Arbeitskraft und ihren Ideen in solchen Bürgerstiftungen.

Als Ergänzung zur volkswirtschaftlichen Betrachtung von Stiftungen sei im Folgenden ein Blick auf die Spendenaktivitäten von Privatpersonen und Unternehmen in Deutschland geworfen sowie auf die ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements.

Details

Seiten
160
Jahr
2014
ISBN (PDF)
9783653051537
ISBN (ePUB)
9783653970401
ISBN (MOBI)
9783653970395
ISBN (Paperback)
9783631658642
DOI
10.3726/978-3-653-05153-7
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2014 (November)
Schlagworte
Stifrunosrecht Steuenecht Stiftungsaufsic Gemeinnützigkeit
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2014. 160 S.

Biographische Angaben

Fundare e.V. (Band-Herausgeber:in) Bernd Andrick (Band-Herausgeber:in) Matthias Gantenbrink (Band-Herausgeber:in) Gerd Hellmig (Band-Herausgeber:in) Axel Janitzki (Band-Herausgeber:in) Markus Schewe (Band-Herausgeber:in)

Die Herausgeber bilden den Vorstand von Fundare e.V.: Prof. Dr. Bernd Andrick ist Vorsitzender Richter am VG Gelsenkirchen. Dr. Matthias Gantenbrink ist Rechtsanwalt in Essen. Gerd Hellmig ist Rechtsanwalt und Steuerberater ebendort. Axel Janitzki ist Rechtsanwalt und Notar in Bochum. Prof. Dr. Karlheinz Muscheler ist Inhaber eines zivilrechtlichen Lehrstuhls an der Universität Bochum. Dr. Markus Schewe ist Rechtsanwalt in Essen.

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