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Wege- und Dienstreisezeiten

von Michael Heintz (Autor:in)
©2016 Dissertation XX, 327 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch befasst sich mit den Begriffen, den Definitionen und weiteren rechtlichen Problemen der Wege- und Dienstreisezeiten. Schwerpunkte sind die rechtliche Behandlung von Reisezeiten der Dienstreise und betrieblichen Wegezeiten. Der Autor diskutiert die Weisungsrechte des Arbeitgebers, die vergütungsrechtlichen Aspekte der Wege- und Dienstreiszeiten sowie die arbeitszeitrechtliche Behandlung der einzelnen Reisephasen. Darüber hinaus analysiert er die arbeitszeitrechtliche und vergütungsrechtliche Behandlung von Vor- und Nachbereitungszeiten. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Dienstreise- und Rüstzeiten sowie die arbeitsrechtliche Behandlung der Reisezeiten im Außendienstarbeitsverhältnis runden die Themenstellung ab.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • § 1 Problemstellung und Gang der Darstellung
  • I. Problemstellung
  • II. Gang der Darstellung
  • 1. Teil Begriffe und Definitionen
  • § 2 Die Begriffe der Wege- und Dienstreisezeit
  • I. Einführung
  • II. Mangelnde Deckungsgleichheit der Reisezeitbegriffe
  • 1. Literatur
  • 2. Rechtsprechung
  • 3. Tarifpraxis
  • 4. Zwischenergebnis
  • § 3 Definitionen
  • I. Wegezeit
  • 1. Definitionen der Literatur
  • a) Umfassender Wegezeitbegriff
  • b) Geografischer/steuerrechtlicher Wegezeitbegriff
  • c) Differenzierender Wegezeitbegriff
  • d) Umfassender Reisezeitbegriff
  • 2. Definitionen der Rechtsprechung
  • 3. Definitionsbeispiele der Tarifpraxis
  • a) Manteltarifvertrag Elektrohandwerk Bayern
  • b) Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe
  • c) Rahmentarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Dienstreisezeit
  • 1. Reisetypische Berufe
  • 2. Definitionen der Literatur
  • a) Abgrenzung nach Gemeindegrenzen
  • b) Weiter Dienstreisebegriff
  • c) Abgrenzung nach Berufsbild und Reisezweck
  • d) Abgrenzung nach dem Reisezweck
  • 3. Definitionen der Rechtsprechung
  • 4. Definitionsbeispiele der Arbeitspraxis
  • a) Manteltarifvertrag Elektrohandwerk Bayern
  • b) Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe
  • c) Rahmentarifvertrag Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
  • d) Tarifverträge öffentlicher Dienst
  • e) Haustarifvertrag Siemens AG
  • f) Bundesreisekostengesetz
  • g) Reisekostenverordnung Verein Deutscher Ingenieure
  • 5. Zwischenergebnis
  • § 4 Entwicklung allgemeingültiger Definitionen
  • I. Grunddogmatik
  • II. Die Dienstreise
  • 1. Notwendigkeit der Abgrenzung
  • 2. Kriterium 1: Arbeitsbedingter Ortswechsel
  • 3. Kriterium 2: Berufsbildbetrachtung
  • 4. Kriterium 3: Wiederholungscharakter
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Dienstreisezeiten
  • IV. Der Arbeitsweg
  • V. Wegezeiten
  • VI. Fallbeispiele
  • § 5 Auslösungen, Trennungsgelder und Wegegeld
  • I. Einführung
  • II. Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB
  • 1. Anspruchsarten
  • 2. Fahrtkostenerstattung
  • 3. Mehrkostenaufwendungen
  • III. Auslösungen/Auswärtszulagen
  • 1. Auslösungsmodelle
  • 2. Auslösungen in der Tarifpraxis
  • IV. Trennungsgelder/Trennungsentschädigungen
  • V. Wegegeld
  • 1. Mehraufwendungen
  • 2. Aufwendungen und Zeitersatzanspruch
  • 3. Stellungnahme
  • 2. Teil Anordungsbefugnisse und Trennungsprinzip von Vergütungs- und Arbeitszeitrecht
  • § 6 Dienstreise- und Arbeitswegeanordnungen
  • I. Dienstreiseanordnungen
  • II. Arbeitsweganordnungen
  • 1. Innerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • 2. Außerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • III. Sonntagsarbeit
  • IV. Ergebnis
  • § 7 Verhältnis des Vergütungsanspruchs zum öffentlichen Arbeitszeitrecht
  • I. Arbeitszeitrecht
  • II. Öffentlich-rechtliche Normen
  • III. Gesetzliche Höchstarbeitszeit
  • IV. Höchstarbeitszeit laut Arbeitsvertrag
  • V. Höchstarbeitszeit laut Tarifvertrag
  • VI. Überschreitung öffentlich-rechtlicher Arbeitszeitgrenzen
  • VII. Ausnahmen von der Höchstarbeitszeitgrenze
  • VIII. Ergebnis
  • 3. Teil Vergütungsanspruch und öffentlicher Arbeitszeitschutz
  • 1. Abschnitt Öffentlicher Arbeitszeitschutz
  • § 8 Zulässigkeit von Dienstreisezeiten
  • I. Einführung
  • II. Keine Unterscheidung nach zeitlicher Lage der Dienstreise
  • III. Das Dienstgeschäft
  • IV. Reisezeiten der Dienstreise
  • 1. Reisezeiten als Zeiten eingeschränkter Freizeit
  • 2. Vollarbeit, Ruhepausen und Ruhezeit
  • 3. Reisezeiten
  • 4. Beanspruchungstheorie
  • 5. Schutzzwecke des Arbeitszeitgesetzes
  • a) Kumulativer Schutz von Gesundheit und Sozialsphäre
  • b) Gesundheitsschutz als alleiniges Schutzziel
  • c) Stellungnahme
  • aa) Historische Erwägungen
  • bb) Europarechtliche Einflüsse
  • cc) Reisezeiten im Verhältnis zu Zeiten verminderter Arbeitsleistung
  • d) Weisungsrechtliche Billigkeitskontrolle als Alternative zum öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutz
  • 6. Belastung von Lenkern und Beifahrern in Personenkraftwagen
  • 7. Ergebnis
  • V. Warte- und Aufenthaltszeiten
  • VI. Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen
  • VII. Praxisfolgen und Fallbeispiel
  • § 9 Zulässigkeit von Wegezeiten
  • I. Einführung
  • II. Originäre Wegezeit
  • III. Innerbetriebliche Wegezeiten
  • IV. Betriebliche Wegezeiten
  • 1. Problemstellung
  • 2. Bestandsaufnahme
  • 3. Lösungsvorschlag
  • a) Abgrenzungsmerkmal betriebsorganisatorischer Bezug
  • b) Vorhandener betriebsorganisatorischer Bezug
  • aa) Beanspruchungstheorie oder Parteiautonomie
  • bb) Direktanfahrten trotz betriebsorganisatorischen Bezugs
  • aaa) Kundentermine während des Arbeitswegs
  • bbb) Freiwillige Direktanfahrt auswärtiger Arbeitsstätten
  • c) Fehlender betriebsorganisatorischer Bezug und abweichende Vereinbarungen
  • d) Mehrere auswärtige Arbeitsstätten
  • e) Ergebnis
  • f) Praxishinweise
  • V. Mehrtägige Auswärtsbeschäftigung
  • VI. Abweichende Vereinbarungen von Höchstarbeitszeitgrenzen
  • VII. Tarifbeispiele
  • 1. Rahmentarifvertrag Dachdeckerhandwerk
  • 2. BRTV Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • 3. Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Niedersachsen
  • 4. Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Baden-Württemberg
  • 5. Rahmentarifvertrag Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros
  • 6. Zwischenergebnis
  • 2. Abschnitt Vergütung von Wege- und Dienstreisezeiten
  • § 10 Vergütung von Dienstreisezeiten
  • I. Einführung
  • II. Reiseberufe
  • III. Vergütung
  • 1. Innerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • 2. Außerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • a) Anspruchsgrundlage
  • b) Vergütungserwartung nach § 612 Abs. 1 BGB
  • aa) Objektive Vergütungserwartung von Reisezeiten
  • bb) Bemessungsfaktoren
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Vergütungserwartung bei Eigeninteresse der Arbeitnehmer
  • d) Vergütungserwartung in gehobenen Positionen
  • e) Risiko schleichender Gehaltsangleichung im Lohngefüge
  • f) Vergütungshöhe
  • aa) Unterscheidung nach Reisephasen
  • bb) Rechtsgrundlage
  • cc) Zwischenergebnis
  • g) Interaktion von Dienstreisevergütung und Direktionsrecht
  • 3. Tarifbeispiele
  • a) Manteltarifvertrag Elektrohandwerk Bayern
  • b) Rahmentarifvertrag Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros
  • c) Manteltarifvertrag Bergbau, Chemie, Energie
  • d) Tarifverträge öffentlicher Dienst
  • e) Tarifvertrag Orchestermusiker
  • f) Zwischenergebnis
  • 4. Ergebnis zur Dienstreisevergütung
  • 5. Praxishinweise
  • a) Anwaltliche Beratung
  • b) Regelungsbedürftigkeit
  • § 11 Vergütung von Wegezeiten
  • I. Einführung
  • II. Originäre Wegezeit
  • III. Innerbetriebliche Wegezeiten
  • IV. Betriebliche Wegezeiten
  • 1. Innerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • 2. Außerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • a) Wegezeit als grundsätzlich entgeltfähige Nebenleistung
  • b) Vergütungspflicht nur bei objektiver Vergütungserwartung
  • c) Vergütungspflicht bei zwingender Voraussetzung für die Hauptleistung
  • d) Stellungnahme
  • e) Zwischenergebnis
  • f) Fallbeispiel
  • V. Direktweg Wohnsitz zur auswärtigen Arbeitsstätte
  • VI. Stechuhren und betriebsorganisatorischer Bezug
  • VII. Firmenfahrten mit Arbeitskollegen außerhalb der Arbeitszeit
  • VIII. Praxisbeispiele
  • 1. Rahmentarifvertrag Dachdeckerhandwerk
  • 2. Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe
  • 3. Manteltarifvertrag Elektrohandwerk Bayern
  • 4. Tarifverträge öffentlicher Dienst
  • 5. Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk
  • IX. Ergebnis
  • § 12 Abweichende Vereinbarungen
  • I. Tarifvertragsklauseln
  • 1. Innerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • 2. Außerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • a) Vereinbarkeit mit Art. 3 GG und § 138 BGB
  • b) Gestaltungsarten von Abgeltungsklauseln
  • aa) Ausdrücklicher Vergütungsausschluss
  • bb) Mittelbare Abgeltung durch Festlegung des Arbeitszeitbeginns
  • c) Tarifliche Vorgabe einer Individualvereinbarung
  • II. Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden
  • 1. Normsetzungsbefugnis
  • 2. Vorbehalt tariflicher Vergütungsregelung § 77 Abs. 3 BetrVG
  • 3. Tarifvorbehalte bei Außendienstarbeitsverhältnissen
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Individualvereinbarungen
  • 1. Gestaltungsarten von Abgeltungsklauseln
  • 2. Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle
  • a) Keine Bereichsausnahme
  • b) Anwendbarkeit der Transparenzkontrolle
  • c) Anwendbarkeit der Angemessenheitskontrolle
  • aa) Keine Kontrolle von Preisabreden
  • bb) Reisezeitabgeltungsklauseln als Preisnebenabreden
  • 3. Vergütungsausschluss innerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • 4. Vergütungsausschluss außerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • a) Transparenzkontrolle
  • aa) Einführung
  • bb) Der Einfluss der Rechtsprechung des BAG zur Transparenzkontrolle von Überstundenabgeltungsklauseln
  • cc) Zwischenergebnis zur Transparenzkontrolle
  • b) Angemessenheitskontrolle
  • aa) Allgemeiner Prüfungsmaßstab
  • bb) Der Einfluss der Rechtsprechung des BAG zur Angemessenheitskontrolle von Überstundenabgeltungsklauseln
  • aaa) Angemessenheitskontrolle von Überstundenabgeltungsklauseln
  • bbb) Anwendung auf Reisezeitabgeltungsklauseln
  • cc) Reisezeiten mit Vergütungserwartung
  • dd) Keine Wertungsgleichheit von Reisetätigkeit und Vollarbeit
  • ee) Angemessenheit im engeren Sinn
  • ff) Zwischenergebnis zur Angemessenheitskontrolle
  • c) Angemessenheitskontrolle trotz transparenter Abgeltungsklausel
  • d) Wirksamkeit von Arbeitsplatzbestimmungsklauseln
  • e) Kumulative Berücksichtigung von Überstunden und Reisezeit
  • 5. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit der Klausel
  • 6. Ausblick
  • IV. Ergebnis
  • 1. Tarifverträge
  • 2. Betriebsvereinbarungen
  • 3. Individualvereinbarungen
  • § 13 Außendienstarbeitsverhältnisse
  • I. Das Außendienstarbeitsverhältnis
  • II. Reisezeit als Hauptarbeitsleistung
  • III. Abweichende Vereinbarungen
  • 4. Teil Rüstzeiten, Mitbestimmung, Zeitarbeit
  • § 14 Rüstzeiten
  • I. Rüsttätigkeit als Arbeitszeit
  • II. Vergütung
  • 1. Rüsttätigkeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit
  • 2. Rüsttätigkeiten in der Grauzone des Arbeitszeitbeginns
  • a) Vorrang von Individual-, Kollektivnormen und Vertragsauslegung
  • b) Sekundär: Objektive Vergütungserwartung
  • aa) Bestandsaufnahme
  • bb) Stellungnahme
  • III. Öffentliches Arbeitszeitrecht
  • 1. Bestandsaufnahme
  • 2. Stellungnahme
  • IV. Ergebnis
  • V. Tarifbeispiele
  • 1. Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe Niedersachsen
  • 2. Rahmentarifvertrag Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • § 15 Mitbestimmung bei Wege- und Dienstreisezeiten
  • I. Einführung
  • II. Die Definition der Arbeitsleistung
  • III. Dienstreisezeiten
  • 1. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • a) Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb
  • b) Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit
  • c) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit
  • aa) Keine Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn
  • bb) Mangelnder Kollektivbezug
  • cc) Schutzgut Freizeit und Sozialsphäre
  • d) Zwischenergebnis
  • e) Stellungnahme
  • 2. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • a) Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs
  • b) Veränderte Arbeitsumstände
  • aa) Dienstreisebedingte Umstandsveränderungen
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Zwischenergebnis
  • IV. Wegezeiten
  • 1. Originäre Wegezeit
  • 2. Betriebliche Wegezeiten
  • 3. Innerbetriebliche Wegezeiten
  • 4. Außendienstarbeitsverhältnisse
  • V. Rüsttätigkeiten
  • § 16 Arbeitnehmerüberlassung
  • I. Wegezeiten im Leiharbeitsverhältnis
  • II. Fahrtkostenerstattung
  • III. Vergütung betrieblicher Wegezeiten
  • IV. Zwischenbetriebliche Wegezeiten
  • V. Tarifbeispiel Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit DGB – iGZ
  • 5. Teil Zusammenfassung und Fazit
  • § 17 Zusammenfassung
  • I. Begriffe und Definitionen
  • II. Auslösungen, Trennungsgelder und Wegegeld
  • III. Öffentlicher Arbeitszeitschutz
  • 1. Dienstreisezeiten
  • 2. Wegezeiten
  • IV. Vergütung von Wege- und Dienstreisezeiten
  • 1. Dienstreisezeiten
  • 2. Wegezeiten
  • 3. Abweichende Vereinbarungen
  • V. Außendienstarbeitsverhältnisse
  • VI. Rüsttätigkeiten
  • VII. Mitbestimmung
  • 1. Beteiligung des Betriebsrats bei Dienstreisen
  • 2. Beteiligung des Betriebsrats beim Arbeitsweg
  • 3. Vor- und Nachbereitungsarbeiten
  • VIII. Arbeitnehmerüberlassung
  • § 18 Fazit
  • Literaturverzeichnis

← XVIII | XIX →

Abkürzungsverzeichnis

← XX | 1 →

Einleitung

← 1 | 2 →

← 2 | 3 →

§ 1  Problemstellung und Gang der Darstellung

I.  Problemstellung

Dienstreisen werden aufgrund veränderter Marktstrukturen immer häufiger notwendig, da Unternehmen – um wettbewerbsfähig zu bleiben – mehr und mehr dazu tendieren, überregional zu agieren. Als Folge dieser Expansion ist eine wachsende Distanz zwischen Wohn- und Arbeitseinsatzort zu konstatieren, wodurch Arbeitnehmer dieser Unternehmen längere Anfahrtsstrecken zu auswärtigen Arbeitsstätten bewältigen müssen. Dies wiederum bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, über weniger Freizeit zu verfügen und dadurch an der Teilnahme des Soziallebens eingeschränkt zu sein.1 Arbeitsrechtlich liegen diese Arbeitszeitveränderungen in einer Grauzone. Obschon längere Anfahrts- und Dienstreisezeiten eine nicht unerhebliche Freizeiteinbuße mit sich bringen, wird Arbeitnehmern oft weder eine finanzielle Kompensation gewährt, noch wird der Zeitaufwand arbeitszeitrechtlich anerkannt. Unternehmen sind bemüht die Folgen dieser „Überregionalisierung“ so weit wie möglich auf die Arbeitnehmerschaft abzuwälzen.

Wenig beachtet werden derartige Reisezeitfaktoren bereits bei der Vertragsanbahnung eines Arbeitsverhältnisses: Im Regelfall wird in der Anbahnungsphase eines Arbeitsvertragsverhältnisses von beiden Vertragspartnern dessen Wirtschaftlichkeit geprüft. Die vom Arbeitnehmer in Zukunft zu erbringende Arbeitsleistung wird in qualitativer und quantitativer Hinsicht zum zukünftigen Arbeitslohn in Relation gesetzt. Im Rahmen dieser Wirtschaftlichkeitserwägung stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, ob der zu erwartende Lohn zum Zeitaufwand in einem angemessenen Verhältnis steht. Hierbei wird die Tragweite der Wege- und Dienstreisezeiten nur allzu oft unterschätzt. Um die Frage der Wirtschaftlichkeit vollständig abwägen zu können, muss für den Arbeitnehmer transparent sein, welche Leistungen er zukünftig zu erbringen hat. Werden hierbei Reisezeiten nicht berücksichtigt, kann es zu erheblichen Divergenzen zwischen Leistung und Gegenleistung kommen. Im Bauhandwerk beispielsweise ist es üblich, dass neben Hin- und Rückfahrten vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Betrieb des Arbeitgebers zusätzliche Anfahrtszeiten vom Betrieb zur ← 3 | 4 → jeweiligen Baustelle anfallen. Der tägliche Zeitaufwand des Arbeitnehmers steigt durch diese Reisezeiten erheblich. Dies gilt analog für Dienstreisen: Zählen solche Reisen zum Tagesgeschäft, stellt sich die Frage, wie mit Dienstreisezeiten arbeitsrechtlich umzugehen ist.

Diese Arbeit beschäftigt sich vorwiegend mit den Problemkreisen dieser peripheren Reisezeiten, welche in der arbeitsrechtlichen Literatur zuweilen auch als Zeiten geminderter Leistungsintensität bezeichnet werden.2 Für den Arbeitnehmer ist zunächst relevant, wann die arbeitszeitrechtliche Grenze überschritten ist. Weiterhin ist es von Interesse zu wissen, ob durch die zusätzlich erbrachten Dienste ein Vergütungsanspruch entsteht. Um das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – also von geschuldeter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohn – abwägen zu können, muss ersichtlich sein, was Arbeit ist und in welchen Fällen Reisezeitaufwand sowie damit verbundene Tätigkeiten zu vergüten sind.

II.  Gang der Darstellung

Im ersten Teil werden zunächst die Begriffe der Wege-, Dienst- und allgemeinen Reisezeiten sowie deren unterschiedliche Verwendung in Literatur, Rechtsprechung und Tarifpraxis beleuchtet. Aus didaktischen Gründen werden zunächst die Begriffe der Wege- und Dienstreisezeit erklärt, denn nur so sind die anschließend ausgeführten Definitionen der Dienstreisezeit auf der einen und der Wegezeit auf der anderen Seite zu verstehen. Nach der Darstellung dieser Unterschiede werden Verwendungspraktiken sowie diverse Definitionen in Rechtsprechung, Literatur und Tarifpraxis im Zeitraum von 1957 bis 2014 betrachtet. Basierend hierauf werden eigene Lösungsvorschläge zur Definitionsfrage nebst Unterscheidungskriterien angeboten und anschließend das – mit den erwähnten Problemkreisen in der Tarifpraxis eng verbundene – Aufwandentschädigungsrecht erläutert. Hierzu gehören insbesondere die Begriffe Wegegeld, Auslösung und Trennungsentschädigung sowie deren begriffliche Verwendung in Rechtsprechung, Literatur und Tarifpraxis. Nachdem im zweiten Teil kurz auf die weisungsrechtliche Komponente und die Unterscheidung von öffentlich-rechtlichem Arbeitszeitrecht und der Vergütungsfrage eingegangen wird, erfolgt im dritten Teil eine Betrachtung der arbeitszeitrechtlichen und vergütungsrechtlichen Aspekte der Wege- und Dienstreisezeiten. Diese Darstellungen bilden den Hauptschwerpunkt dieses Werkes. Nach einer Bestandsaufnahme ← 4 | 5 → der unterschiedlichen Ansichten von Rechtsprechung und Literatur wird ein Lösungsvorschlag hinsichtlich der Behandlung dieser peripheren Zeiten vorgestellt, wobei hier wiederum ein Schwerpunkt auf die Möglichkeit der Vereinbarung von individual- mit kollektivvertraglichen Regelungen und deren Kontrolle gelegt wird. Sind Außendienstarbeitsverhältnisse von den jeweiligen Problemen betroffen, wird an entsprechender Stelle auf die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse eingegangen. Am Ende dieses Abschnittes findet sich dann eine zusammenfassende Darstellung der zuvor erörterten Aspekte. Der vierte Teil behandelt mit den Wege- und Dienstreisezeiten verbundene Problemkreise, beispielsweise die Problematik der Vor- und Nachbereitungsarbeiten – in der arbeitsrechtlichen Literatur auch bekannt als Rüsttätigkeiten. Obschon es sich im eigentlichen Sinne nicht um Wege- oder Dienstreisezeiten handelt, ist die Problematik mit jener der Wegezeit eng verbunden. Deshalb kann nicht davon abgesehen werden, auch diesen Problemkreis in die Überlegungen zu integrieren. Anschließend wird auf die mitbestimmungsrechtliche Komponente eingegangen sowie auf Besonderheiten im Leiharbeitsverhältnis und den sich diesbezüglich vollziehenden Wandel der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Der fünfte Teil enthält eine kurze Zusammenfassung sowie ein abschließendes Fazit mit Ausblick auf potentielle Konsequenzen für die arbeitsrechtliche Praxis, basierend auf den hier vertretenen Auffassungen. ← 5 | 6 →


1 Vgl. UDH, Merkblatt „Wegezeit und Arbeitszeit“, Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) Abteilung: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht, Stand Juli 2010, abrufbar unter www.hwk-cottbus.de, zuletzt abgerufen am 17.03.2013.

2 Buschmann, FS Hanau 1999, 197, 198.

← 6 | 7 →

1. Teil Begriffe und Definitionen

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§ 2  Die Begriffe der Wege- und Dienstreisezeit

I.  Einführung

Bevor auf die arbeitszeit- und vergütungsrechtliche Begutachtung der Wege- und Dienstreisezeiten eingegangen werden kann, muss zunächst die Definitionsfrage geklärt sein. Die Begriffe der Wege- und Dienstreisezeit sind im Gesetz nicht legaldefiniert. Beide Termini wurden durch Literatur und Rechtsprechung geschaffen, dabei werden sie uneinheitlich verstanden und verwendet.1 Überschneidungen bestehen insbesondere zwischen den Begriffen Wegezeit, Dienstreisezeit sowie allgemeiner Reisezeit. Daneben sind modifizierte Begriffsbildungen zu nennen, die ebenso unterschiedlich verwendet werden, wie betriebliche Wegezeiten, Dienstreisezeiten oder dienstliche Wegezeiten.2

Nur scheinbar übereinstimmend wird als Wegezeit diejenige Zeit angesehen, die der Arbeitnehmer aufwendet, um von zu Hause zum Betrieb und wieder zurück zu gelangen.3 Die Definitionsfrage ist – wie sich nachfolgend zeigen wird – wesentlich komplexer. Probleme bilden insbesondere Grenzfälle zwischen Freizeit und Arbeit. Nicht selten stellt sich die Frage, in welchen Fällen es sich nicht mehr um die Anfahrt zum Arbeitsplatz handelt, sondern schon um einen Teil der Arbeitszeit. Wird die Arbeitsleistung nicht stets am selben Arbeitsplatz erbracht, sondern auf wechselnden Arbeitsstätten, gibt es zwei Möglichkeiten die Arbeitsstätte zu erreichen. Der Arbeitnehmer kann zunächst die eigentliche Betriebsstätte anfahren und sodann die Arbeitsstätte aufsuchen. Er kann aber auch die Arbeitsstätte von zu Hause aus direkt anfahren. Wirtschaftlich sinnvoll ist es, dies von der geografischen Lage von Wohnort, Betriebsstätte und tatsächlicher Arbeitsstätte abhängig zu machen und den kürzesten Weg zu wählen. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, wie man diese Zeiten arbeitszeitrechtlich und vergütungsrechtlich behandelt, sondern auch die Frage der Definition an sich: Ist Wegezeit nur der Zeitaufwand von zu Hause zur Betriebsstätte oder versteht ← 9 | 10 → man darunter auch den Zeitaufwand zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, wenn diese auf direktem Wege angefahren wird? Wann handelt es sich nicht mehr um Wegezeit, sondern um eine Dienstreise? Oder ist es nicht vielmehr so, dass auch auf Dienstreisen Wegezeiten anfallen, nämlich in Form der Reisezeit, die auf dem Weg zum Zielort erforderlich ist?

Wegezeit setzt sich zusammen aus den Faktoren Weg und Zeit. Grundsätzlich wird also zum Ausdruck gebracht, dass ein bestimmter Zeitaufwand erbracht wird, um eine Wegstrecke zu überwinden. Festzuhalten bleibt damit aber lediglich eine Tatsachenbeschreibung, nämlich – so expressis verbis das BAG – die „Überwindung von Raum und Zeit“.4 Inhaltlich gibt der Wortlaut keinen Aufschluss darüber, was näher umfasst wird; somit ist dieser nicht selbsterklärend und lässt auch keinen Rückschluss auf die Länge des Weges oder Dauer und Grund des Zeitaufwandes zu.

Wird die Arbeitsleistung nicht in einer Betriebsstätte erbracht, sondern soll eine auswärtige Arbeitsstätte aufgesucht werden, stellt sich die Frage, ob es sich per Definition noch um Wegezeit handelt. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist diese Zeit wohl vielmehr als Reisezeit, die Fahrt an sich als Dienstreise zu bezeichnen. Daran anschließend ist zu erfragen, ob eine Dienstreise definitionsgemäß Wegezeit ausschließt oder es sich nicht vielmehr dergestalt verhält, dass auch Dienstreisen Wegezeiten enthalten können, da bei Dienstreisen ebenfalls ein bestimmter Weg in einer bestimmten Zeit zurückgelegt wird.

Auch für den Begriff der Dienstreise existiert keine Legaldefinition, anhand derer eine Negativabgrenzung vorgenommen werden könnte.5 Es stellt sich daher die Frage, ob die Dienstreisezeit spezieller ist als die Reisezeit und die Begriffe sich gegenseitig ausschließen. Zudem ist ungeklärt, ob Anfahrtszeiten zu Arbeitsstätten außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte Wegezeiten darstellen oder als sonstige Reisezeiten oder Dienstreisezeiten zu definieren sind. Die bisher hierzu entwickelten Definitionen sind weder einheitlich noch übersichtlich. Selbst im Jahr 1998 wurde die Materie von Loritz noch immer als „dogmatisch kaum aufgearbeitet“ bezeichnet.6 ← 10 | 11 →

II.  Mangelnde Deckungsgleichheit der Reisezeitbegriffe

1.  Literatur

Die Herangehensweise der Literatur ist vorwiegend dogmatisch geprägt. Dies betrifft insbesondere die Frage, inwieweit die verschiedenen Begriffe in Bezug zueinander stehen.7 Vertreten wird zumeist eine Art Aliud-Variante, d. h. auf Dienstreisen anfallende Reisezeiten, sog. Dienstreisezeiten, seien per se etwas anderes als Wegezeiten.8 Ein mehr oder weniger enger Begriff der Wegezeiten findet sich in den verschiedenen ausdifferenzierten Meinungen dieser Auffassung.

Die engste Auffassung sieht den Zeitaufwand für die Fahrt vom Betrieb zur Arbeitsstätte per Definition nicht als Wegezeit, sondern als Zeit privater Lebensführung.9 Es existiert aber auch die Ansicht, Dienst- und Reisezeiten seien unter den Oberbegriff Wegezeiten zu subsumieren. Dienstreisezeiten wären hiernach dann spezielle Wegezeiten, Hin- und Rückfahrten einer Dienstreise betriebliche Wegezeiten.10 Der Begriff der Wegezeiten ist dieser Ansicht nach an den Wortsinn angelehnt: Die Überwindung von Raum und Zeit. Da dies hiernach auch für ← 11 | 12 → Hin- und Rückreisen bei Dienstreisen der Fall sei, fallen diese Zeiträume nach vorbezeichneter Ansicht unter den Begriff der Wegezeit.

Fallbeispiel 1:
Arbeitnehmer A hat einen Büroarbeitsplatz in einem kleinen Unternehmen. Er verlässt seine Wohnung in der Regel um 07:30 Uhr. Die Arbeitszeit beginnt um 08:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr. Die täglichen Hin- und Rückfahrzeiten zur Arbeitsstätte werden mit dem PKW zurückgelegt und betragen zweimal 30 Minuten.

Die Zeit vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte ist nach ganz überwiegender Auffassung als Wegezeit zu definieren.11

Fallbeispiel 2:
A begibt sich auf eine betrieblich veranlasste Reise nach London, um einen Kunden zu besuchen. A fährt zum Flughafen Frankfurt, fliegt nach London, besucht den Kunden und fliegt einige Stunden später wieder zurück.

Auch wenn die Definitionen zur Dienstreise auseinander gehen, handelt es sich in diesem Fallbeispiel nach nahezu einhelliger Auffassung um eine Dienstreise. Streitig ist lediglich, ob Fahr-, Warte- und Flugzeiten als Dienstreisezeiten definiert werden12, als dienstlich oder betrieblich veranlasste Wegezeiten oder als Wegezeiten im Rahmen einer Dienstreise.13 In letzterem Fall wäre der Begriff der Wegezeit sehr weit zu verstehen. Die herrschende Auffassung in der Literatur geht aus Klarstellungsgesichtspunkten daher dazu über, Dienstreisezeiten begrifflich von Wegezeiten abzugrenzen.14 Dienstreisezeiten seien zwar ebenfalls Hin- und Rückreisezeiten, allerdings spezieller Art, nämlich solche im Rahmen einer Dienstreise.15 Dienstreisezeiten sind nach dieser Ansicht kein Unterfall der allgemeineren Wegezeiten, sondern ein Aliud hierzu. ← 12 | 13 →

Details

Seiten
XX, 327
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631692592
ISBN (PDF)
9783653069259
ISBN (MOBI)
9783631692608
ISBN (Hardcover)
9783631676059
DOI
10.3726/978-3-653-06925-9
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (August)
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. XX, 327 S.

Biographische Angaben

Michael Heintz (Autor:in)

Michael Heintz studierte Rechtswissenschaften an der Universität in Mainz. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und wurde am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Universität Mainz promoviert.

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Titel: Wege- und Dienstreisezeiten
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