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Geldschöpfungsprozess und Geld als abstraktes Schuldversprechen

Die europäisch-verwaltungsrechtliche Betrachtung des Geldschöpfungsprozesses der EZB und die Rechtsnatur von Zentralbankgeld und Geschäftsbankengiralgeld

von Qian Luan (Autor:in)
©2017 Dissertation 279 Seiten

Zusammenfassung

Das im Euro-Währungsgebiet von den monetären Finanzinstituten (MFIs) geschöpfte Zentralbankgeld stellt ein bilanzielles Phänomen dar. Die Autorin untersucht mittels einer eingehenden Betrachtung der Bilanz des Eurosystems und der konsolidierten Bilanz der MFIs die Frage, ob das bilanzierte Zentralbankgeld die Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber den Nicht-MFIs darstellen. Im Ergebnis liegt das abstrakte Schuldversprechen i.S.d. §§ 780, 781 BGB sowohl der in Euro-Banknoten verbrieften Geltungsforderung als auch der nicht-verbrieften Geltungsforderung aus der Gutschrift auf Zentralbank- bzw. Geschäftsbankengirokonten zugrunde. Folglich stellt der gesamte Bestand an Euro-Banknoten sowie Zentralbank- und Geschäftsbankengiralgeld nach deutschem Recht die Summe der von den MFIs als dem Geldschöpfungssektor insgesamt abgegebenen abstrakten Schuldversprechen dar.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1 Einführung
  • § 2 Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRGs) – Zentralbankgeldschöpfung und Umsetzung der währungspolitischen Befugnisse des Eurosystems in Vertragsbeziehungen mit Geschäftspartnern
  • A. Die Beteiligten an den HRGs – das Eurosystem und seine Geschäftspartner
  • I. Begriffsbestimmungen für ESZB, Eurosystem, EZB, NZBen und MFIs
  • 1. EZB
  • 2. ESZB und Eurosystem
  • 3. MFIs
  • II. Festlegung und Durchführung der Geldpolitik durch das Eurosystem
  • 1. EZB
  • 2. Die Rolle der NZBen bei Refinanzierungsgeschäften bzw. in der Offenmarktpolitik
  • a) Keine Mitwirkungsrechte der NZBen bei Entscheidungen des EZB-Direktoriums über die laufenden Geschäfte
  • b) Die Durchführung geldpolitischer Geschäfte durch die NZBen
  • c) Zusammenfassung
  • III. Geschäftspartner
  • B. Zentralbankgeldbedarf der Kreditinstitute (Liquiditätsbedarf der Kreditinstitute)
  • C. Zentralbankgiralgeldschöpfende Refinanzierungskredite des Eurosystems an Kreditinstitute
  • I. Zentralbankgeldmarkt und Interbankengeldmarkt
  • 1. Zentralbankgiralgeldschöpfung auf dem Regulierungsgeldmarkt durch den Einsatz der geldpolitischen Instrumente des Eurosystems
  • 2. Umverteilung des Zentralbankgiralgeldes auf dem Interbankengeldmarkt
  • II. Offenmarktgeschäfte und Spitzenrefinanzierungsfazilität als Geldpolitische Instrumente des EZB
  • 1. Rechtliche Grundlage der Offenmarktgeschäfte
  • 2. Definition des Offenmarktgeschäfts
  • III. HRGs i.R.v. Offenmarktgeschäften
  • 1. Begriff und operationale Merkmale der HRGs
  • 2. HRGs als befristete Offenmarktgeschäfte in Form von Pensionsgeschäften oder Pfandkrediten
  • a) Begriff der befristeten Transaktionen
  • b) Pensionsgeschäfte
  • c) Besicherte Kredite – Pfandkredite
  • IV. Besicherung der geldpolitischen Kredite
  • 1. Die Besicherung
  • 2. Refinanzierungsfähige Sicherheiten
  • D. Das Zustandekommen der Verträge zwischen dem Eurosystem und seinen Geschäftspartnern in Tenderverfahren – die rechtliche Qualifikation der Vertragsgegenstände der HRGs
  • I. Tender-Grundform mit verschiedenen Varianten
  • II. Tenderankündigung
  • 1. Ankündigung
  • 2. Die Angaben der Ankündigung
  • a) Notwendige Angaben der Ankündigung
  • b) Rechtsform der Allgemeinen Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems – Leitlinie der EZB
  • aa) Abgrenzung von AGB der NZBen
  • bb) Die Allgemeinen Regelungen im Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 als Allgemeine Grundsätze i.S.d. Art 18.2. ESZB-Satzung – systeminterne Rechtsakte – als Leitlinie der EZB für alle Zentralbanken des Eurosystems
  • c) Zinsgestaltung – Festsetzung der Refinanzierungssätze durch den EZB-Rat
  • aa) Festsetzung des Hauptrefinanzierungssatzes als eines der Leitzinssätze i.S.d. Art 12.1 S 2 ESZB-Satzung durch den EZB-Rat als Entscheidungsorgan des Monopolanbieters EZB
  • (1) Festsetzung des Preises des Zentralbankgiralgeldes, nämlich primär der Hauptrefinanzierungssätze
  • (2) Festsetzung der Hauptrefinanzierungssätze durch den EZB-Rat
  • (a) Abgrenzung der Zuständigkeiten von EZB-Rat und EZB-Direktorium
  • (b) Rechtliche Qualifizierung der Festsetzung des Hauptrefinanzierungssatzes durch den EZB-Rat, Art 12.1 ESZB-Satzung
  • bb) Einstufung der Handlungsform – Leitzinsfestlegung als Entscheidung, Beschluss oder Verordnung?
  • (1) Rechtsnatur der Zinsfestsetzung gemäß Art 12.1. S 2 ESZB-Satzung – gemeinschaftsrechtliche oder privatrechtliche Natur?
  • (a) Einseitige Festsetzung durch die EZB und Angewiesenheit der Kreditinstitute auf Zentralbankgiralgeld
  • (b) Leitzinsen wird durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung geprägt oder als privatrechtliche AGB
  • (c) Stellungnahme
  • (2) Handlungsform der Leitzinsfestlegung
  • (a) Rechtsnormen sui generis
  • (b) Beschluss – die Festlegung der Leitzinssätze wird von der EZB ausdrücklich als Beschluss definiert, Art 12.1. S 2 ESZB-Satzung
  • (aa) Entscheidung i.S.d. Art 110 EGV und Art 12.1 S 2 ESZB-Satzung aF
  • (bb) Leitzinsfestsetzung als Beschluss
  • (3) Abgrenzung der Refinanzierungssätze als vertraglicher Preisbestimmung für das Zentralbankgiralgeld von den Leitzinsen als EZB-Beschlüssen
  • cc) Ankündigung der Zinssätze in der Tenderankündigung
  • III. Gültige Gebote der Geschäftspartner als Vertragsangebote
  • IV. Tenderzuteilung und Bekanntmachung der Tenderergebnisse – Ablehnung der Gebote der Geschäftspartner verbunden mit neuem Vertragsangebot
  • 1. Entscheidung über das Zuteilungsvolumen, d. h. die Höhe der bereitzustellenden Liquidität, durch das EZB-Direktorium
  • 2. Zuteilungsvolumen
  • 3. Bekanntmachung der Zuteilungsergebnisse über Wirtschaftsinformationsdienste und die Website der EZB
  • 4. Rechtliche Qualifikation der Entscheidungen des EZB-Direktoriums über die jeweiligen Zuteilungsvolumina
  • V. Umsetzung der Währungsbefugnisse in privatrechtlichen Vertragsbeziehungen – Anwendung der Zweistufentheorie?
  • 1. Mit der Durchführung von Offenmarktkrediten verbundene währungspolitische Ziele sind kein Vertragsbestandteil der HRGs
  • 2. Anwendung der Zweistufentheorie auf die Offenmarktgeschäfte?
  • VI. Valutierung: Abwicklungsverfahren gemäß Regelungen aus EZB/2011/14
  • § 3 Schuldrechtliche Vertragstypisierung der Pensionsgeschäfte und besicherten Kredite
  • E. Vertragliche Rechte und Pflichte aus HRGs
  • I. Anspruch der Kreditinstitute auf Bereitstellung von Zentralbankgeld und Anspruch der Zentralbank auf Sicherheitsbestellung
  • II. Rückzahlungsanspruch der EZB gegen ihre Geschäftspartner
  • III. Vertraglicher Zinsanspruch der EZB aus den Pensionsgeschäften und besicherten Krediten
  • IV. Anspruch auf ausreichende Sicherheiten für das zuzuteilende Zentralbankgiralgeld
  • F. Schuldrechtliche Vertragstypisierung
  • I. Besicherter Kredit – Darlehensvertrag und Sicherungsvertrag
  • 1. Keine Legaldefinition durch die EZB – Offenmarktkredite der Bundesbank
  • 2. Besicherte Kredite als Darlehen gemäß § 488 BGB
  • a) Wesentliche Merkmale des § 488 Abs 1 BGB
  • aa) Vertragsgegenstand
  • bb) Darlehensgewährungspflicht und Valutabelassungspflicht des Darlehensgebers
  • cc) Betagter Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers
  • b) Pflicht der Sicherheitsbestellung aufgrund eines Sicherungsvertrag
  • c) Zwischenergebnis
  • II. Pensionsgeschäfte
  • 1. Begriffsbestimmung: das Pensionsgeschäft als echtes Wertpapierpensionsgeschäft i.S.d. § 340 b HGB
  • 2. Schuldrechtliche Charakterisierung – Darlehen oder Kauf mit Rückkaufsverpflichtung?
  • a) Als Kauf i.S.d. § 433 BGB
  • b) Als Darlehen – keine Sicherungsübereignung aber lediglich Sicherungsfunktion
  • aa) Keine endgültige Vermögensverschiebung sondern vorübergehende verzinsliche Liquiditätszuführung durch die Zentralbank
  • bb) Sicherungsfunktion trotz Ablehnung einer Umdeutung der Eigentumsübertragung der verpensionierten Wertpapiere in eine Sicherungsübereignung
  • G. Zusammenfassung
  • § 4 Die §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlagen für Ansprüche aus Gutschriften auf Zentralbankgirokonten aufgrund von HRGs
  • H. Abgrenzung von dem „Verfügbarmachen des Giralgeldes“ und dem „Verfügungsrecht über Giralgeld“
  • I. Die §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlagen für den Anspruch aus der einzelnen Gutschrift auf einem Zentralbankgirokonto zugunsten der Geschäftspartner
  • I. Allgemeine zivilrechtliche Grundsätze für die einzelne Überweisungsgutschrift – die §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlagen für den Anspruch aus der Überweisungsgutschrift
  • II. Inhalt des Anspruchs aus der einzelnen Überweisungsgutschrift gemäß der §§ 780, 781 BGB – die Geltungsforderung auf Gewährleistung der Geltung des Nennwerts
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Geltungsforderung auf Gewährleistung der Geltung des Nennwerts und Bezugsgegenstand dieser Forderung
  • 3. Verfügungsrecht des Gutschriftinhabers
  • a) Rechtliches Verhältnis zwischen den §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlagen der Geltungsforderung und dem dem Konto zugrunde liegenden Giro- bzw. Zahlungsdienstevertrag
  • b) Verfügungsgegenstand bei Übertragung des durch Gutschrift geschaffenen Giralgelds
  • aa) Währungseinheiten als Verfügungsgegenstand
  • bb) Rechtliche Qualifikation der Übertragung von Währungseinheiten
  • (1) Die Währungseinheit als Wertmesser und als Bezugsgegenstand einer Forderung
  • (2) Nennwert – Realwert
  • (a) Drei von dem Nennwert des Giralgeldes vermittelte Werte
  • (b) Geld ist kein Wertaufbewahrungsmittel sondern Wertvermittler
  • 4. Zusammenfassung
  • a) Die Geltungsforderung aus den §§ 780, 781 BGB als Substrat des Geschäftsbankengiralgeldes
  • b) Das Wesen der Geltungsforderung als Inbegriff einer Reihe von Rechten und Befugnissen
  • c) Konstruktion des Abschlusstatbestandes
  • J. Die §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlage für den Anspruch aus Kreditgewährungsgutschrift auf das Geschäftsbankengirokonto
  • I. Das Prinzip des Vertrauensschutzes
  • II. Die Verkehrsfähigkeit des Giralgeldes – Das Ersetzen der Zahlung mit Bargeld durch Schaffung von Giralgeld per Gutschrift
  • III. Prozessuale Erleichterung der Rechtsverfolgung durch die §§ 780, 781 BGB
  • IV. Zwischenergebnis
  • K. Forderung aus dem Guthaben/Tagesguthaben nicht aus den §§ 700, 488 BGB, sondern aus den §§ 780, 781 BGB
  • I. Ablehnung der Trennungstheorie
  • II. Ablehnung der unregelmäßigen Verwahrung und des Darlehens als der Rechtsgrundlage für den Barauszahlungsanspruch aus der Saldo-Gutschrift als Einlagenrückzahlungsanspruch
  • 1. Argumente aus Interessenerwägungen
  • 2. Gesetzliche Voraussetzungen des § 700 Abs 1 BGB
  • a) Die kennzeichnenden Merkmale des § 700 Abs 1 BGB
  • aa) Eigentumserwerb des Verwahrers
  • bb) Jederzeitige Verfügung des Hinterlegers, §§ 700 Abs 1 S 3, 695 BGB
  • cc) Gegenstand des Vertrags
  • b) Zwischenergebnis
  • 3. Darlehen, § 488 BGB
  • a) Gegenstand des Darlehensvertrags
  • b) Wertverschaffungspflicht: das „Zur-Verfügung-Stellen“ der Valuta – die Verschaffung und Belassung der Valuta
  • c) Die Regelung der §§ 488 Abs 3, 608 Abs 1 BGB
  • d) Zwischenergebnis
  • III. Die §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlage einer einheitlichen Geltungsforderung aus der Saldo-Gutschrift
  • 1. Einheitstheorie – Einlage und Giroabrede als einheitlicher gemischttypischer Vertrag
  • 2. Die §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlage des Anspruchs aus der Saldo-Gutschrift
  • IV. Geltungsanspruch aus den §§ 780, 781 BGB und Barauszahlungsanspruch
  • L. Die §§ 780, 781 BGB als Rechtsgrundlage für das aufgrund von HRGs auf Zentralbankgirokonten geschöpfte Zentralbankgiralgeld
  • I. Das auf Zentralbankgiralgeld anwendbare Recht
  • 1. AGB-Bbk Abschnitt I.
  • 2. Die §§ 675 c ff. BGB sind für Zahlungsvorgänge auf Zentralbankgirokonten nicht anwendbar
  • II. Die Kreditgewährungsgutschrift auf das Zentralbankkonto
  • M. Zentralbankgiralgeld als ein buchhalterischer Begriff – Aktivierung der Rückzahlungsforderungen der EZB aus HRGs als Gegenposten zum passivierten Zentralbankgeld
  • I. Aktiva Position A. 2 – Forderungen aus HRGs
  • II. Passiva Position P.2.1 – Bilanzierung des Zentralbankgiralgeldes als Geltungsforderungen
  • III. Zusammenfassung
  • N. Deckung des Zentralbankgeldes – stets durch Eigentum?
  • § 5 Einlösbare Banknoten als Surrogate der gesetzlichen Zahlungsmittel und die Einlösungspflicht ihrer Emittenten
  • O. Abgrenzung von Banknote und Papiergeld
  • I. Einlösbares und uneinlösbares Papiergeld
  • 1. Papiergeld im weiteren Sinne
  • 2. Verschiedene Arten von Papiergeld: Einlösbare Staatspapiergelder/Banknoten und uneinlösbare Staatspapiergelder/Banknoten
  • II. Die Abgrenzung zwischen Staats- und Bankpapiergeld
  • 1. Ausgabe des Staatspapiergelds grundsätzlich ohne seine Rückkehr zur Staatskasse zur Erfüllung staatlicher Zahlungsverpflichtung
  • 2. Banknotenausgabe mit kreditwirtschaftlichem Ursprung und der regelmäßige Rückgang der Banknoten zum Emittenten aufgrund einer vertraglichen Rückzahlungspflicht
  • III. Uneinlösbare Banknoten als bewegliche Sachen oder öffentlich-rechtliche Geldzeichen mit absoluten Rechte der Noteninhaber?
  • 1. Uneinlösbare Banknoten als bewegliche Sachen oder als eine in sich nicht weiter zerlegbare immaterielle Rechtsinstitution
  • a) Die Banknote als öffentliche Sache
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Die Annahme der Banknote als öffentliche Sache ist zu widerlegen
  • b) Uneinlösbare Banknoten als öffentlich-rechtliche Geldzeichen i.S. einer nicht weiter zerlegbaren Rechtsinstitution
  • aa) Kein Sonderrechtsobjekt
  • bb) Uneinlösbare Banknoten als öffentlich-rechtliche Geldzeichen
  • 2. Die rechtlich voneinander trennbaren Bestandteile der Banknote als Rechtsinstitution i.S. einer Beurkundung von Rechten
  • 3. Eine Ansicht: Die Ungeeignetheit des Forderungs- und Schuldbegriffs für die rechtliche Begriffsbestimmung der Banknoten
  • a) Bedeutung der Bilanzierung der Banknoten in der Bankbilanz
  • aa) Wegfall der durch eine Banknote verbrieften Einlösungsforderung gegen den Emittenten
  • bb) Fehlen des begriffsmäßigen Forderungsinhalts im Fall der Annahme der uneinlösbaren Banknoten als Verbindlichkeiten der Zentralbank
  • cc) Ablehnung der Deutung des Notenumlaufs als Verbindlichkeiten des Notenemittenten aufgrund der bilanziellen Passivierung
  • (1) Historische Erklärung für die Passivierung des Banknotenumlaufs in der Zentralbankbilanz
  • (2) Begründung der bilanziellen Passivierung der Banknoten mit der Ersatzpflicht, die keine Verbindlichkeit, sondern eine gesetzliche öffentlich-rechtliche Pflicht darstellt
  • (3) Notenumlauf als Ausgleichsposition
  • b) Zwischenergebnis
  • 4. Banknoten sind keine beweglichen Sachen sondern verbriefte Forderungen der Noteninhaber gegen den Notenemittenten
  • P. Banknoten als einlösbares Papiergeld – ein Surrogat des gesetzlichen Zahlungsmittels
  • I. Die Gesetzliche Einlösungspflicht des Notenemittenten: Einlösen der Banknoten in gesetzlichen Münzen oder Münzmetall
  • 1. Die gesetzliche Einlösungspflicht gemäß § 4 Bankgesetz vom 14. März 1875 als eine Zahlungsforderung – Einlösbare Banknoten als privatrechtliche Wertpapiere
  • 2. Primäre Funktion der Einlösbarkeit in der Begründung des Vertrauens in einlösbare Banknoten als Papiergeld
  • II. Der Nennwert als eine objektive Rechtsordnung
  • III. Die einlösbare Banknote als Regelung eines gesetzlich begründeten Rechtsverhältnisses zwischen Notenemittenten und Noteninhaber
  • IV. Die Notendeckungspflicht der Notenbank als Mengeneinschränkungsmechanismus
  • V. Einlösbare Banknoten als Inhaberschuldverschreibungen
  • 1. Einlösbare Banknoten als Inhaberschuldverschreibungen aufgrund der Verbriefung von Einlösungsforderungen der Noteninhaber gegen den Emittenten
  • 2. Die zweite von einer einlösbaren Banknote verbriefte Forderung: eine Forderung auf Geltung des auf der Banknote aufgedruckten, gesetzlichen Nennwerts gegen den Notenemittenten
  • § 6 Uneinlösbare Banknoten als gesetzliche Zahlungsmittel ohne Einlösungspflicht
  • Q. Aufhebung der Einlösungspflicht
  • R. Der Emittent der Euro-Banknoten gemäß Art 128 AEUV, Art 16 ESZB-Satzung
  • S. Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel im Euro-Währungsgebiet
  • I. Annahmezwang i.S. einer schuldrechtlichen Annahmeobliegenheit mit Rücksicht auf § 242 BGB als ein verzichtbares Merkmal des gesetzlichen Zahlungsmittels
  • II. Gesetzlicher Nennwert und Zwangskurs
  • III. Eine dispositive Regelung für die Zahlungsverbindlichkeit zwischen Zahlungsgläubiger und Zahlungsschuldner
  • IV. Zwischenergebnis
  • T. Die Euro-Banknotenausgabe als ein juristischer und buchhalterischer Begriff – Euro-Banknoten als bilanzierte Verbindlichkeiten des Eurosystems gegenüber den Noteninhabern
  • I. Das Inumlaufbringen – Kreationslehre und modifizierte Vertragstheorie
  • II. Notenausgabe als juristischer und buchhalterischer Begriff – Der bilanzielle Niederschlag der Notenausgabe
  • 1. Begriffsbestimmung der „Ausgabe“ durch das Eurosystem – rechtlich gestaltende Aussonderung der zuordenbaren Aktiva als Gegenposten zum Banknotenumlauf
  • 2. Die zuordenbaren Aktiva in der Zentralbankbilanz als Gegenpositionen der monetären Verbindlichkeiten
  • aa) Monetarisierung durch das Eurosystem
  • bb) Die Deckung des Banknotenumlaufs
  • 3. Banknotenumlauf als bilanzieller Begriff
  • a) Der rechtliche Rahmen für die Bilanzierung des Euro-Banknotenumlaufs und der Banknotenumlaufanpassung
  • b) Ermittlung des anteiligen, rechnerisch in der Bilanz auszuweisenden Euro-Banknotenumlaufs – Verteilung des Banknotenumlaufs
  • c) Bilanzielle Darstellung des Euro-Banknotenumlaufs und dessen Anpassung – Intra-Eurosystem-Salden und Banknotenumlaufverbindlichkeit
  • aa) Intra-Eurosystem-Salden
  • bb) Verzinsung der Intra-Eurosystem-Salden – Seigniorage-Einkommen
  • 4. Zwischenergebnis
  • III. Die Auslieferung der Banknoten an Kreditinstitute
  • 1. Die Auslieferung der Euro-Banknoten bedeutet den Abfluss der Reserven der Kreditinstitute auf ihre Zentralbankkonten
  • 2. Der Scheckvertrag i. R. d. Girovertrags als Rechtsgrundlage des Barabhebungsanspruchs der Kreditinstitute
  • a) Kein Anspruch auf Notenauszahlung aus Offenmarktgeschäften?
  • b) Barabhebung als Verfügung über das Girokonto mittels Barscheck, AGB-Bbk Abschnitt II. D. Nr 4, E. Nr 2 Abs 2 Var 2, F. Und Abschnitt XII
  • IV. Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten
  • 1. Der Notenumlauf als bilanzierte Verbindlichkeiten der Zentralbank aus volkswirtschaftlicher Sicht
  • 2. Der Inhalt der von Euro-Banknoten verbrieften Geltungsforderung
  • a) Forderung auf eine andere Verbindlichkeit?
  • b) Die Geltungsforderung – Geltungsgewährleistung der Zugewiesenheit des Währungseinheitsquantums und Verlust eines zu erwerbenden Eigentumsrechtes durch Aufhebung der Einlösbarkeit
  • c) Die Rechtsgrundlage der in den Euro-Banknoten verbrieften Forderungen
  • aa) Das Inverkehrbringen mittels der Auszahlung von Zentralbanken an Kreditinstitute
  • bb) Der Scheckvertrag gemäß AGB-Bbk Abschnitt II. D. Nr 4; E. Nr 2 Abs 2 Var 2; F. Nr 1 ff
  • cc) Die Auszahlung von Euro-Banknoten gegen Belastung des Scheckbetrages auf den Girokonten der Kreditinstitute
  • d) Ist die in der Banknote verbriefte Geltungsforderung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur?
  • aa) Die Ausgabe als erste Stufe der Notenemission: Rechtliche Qualifikation der Entscheidung des EZB-Rates über die Ausgabe der Euro-Banknoten
  • bb) Die Inverkehrgabe als die zweite Stufe der Notenemission
  • e) Die uneinlösbare Euro-Banknote als Inhaberschuldverschreibung
  • aa) Das Leistungsversprechen – Gegenstand der Beurkundung
  • bb) Die Begründung der Leistungspflicht des Ausstellers
  • cc) Euro-Banknoten und Zentralbankgiralgeld sind nicht zwei Formen eines und desselben Rechts
  • (1) Banknoten und Zentralbankgiralgeld beruhen nicht auf dem gleichen Rechtsverhältnis
  • (2) Euro-Banknoten verbriefen nicht unmittelbar das Zentralbankgiralgeld
  • (a) Deckung für die jeweiligen Verbindlichkeiten in Form von Noten bzw. Giralgeld durch verschiedene Aktiva
  • (b) Banknoten und Zentralbankgiralgeld in den verschiedenen Gläubiger-Schuldner-Beziehungen
  • dd) Euro-Banknoten als Inhaberschuldverschreibungen sind ein Unterfall des § 780 BGB
  • ee) Die Notenausgabe ist ein selbständiges Geschäft der Zentralbank
  • ff) Zwischenergebnis
  • f) Verfügbarkeit und Fälligkeit – Unterschied zwischen Banknoten und Giralgeld
  • aa) Die sachenrechtliche Verfügung über die durch Euro-Banknoten verbrieften Geltungsforderungen
  • bb) Verfügung über Giralgeld nur unter technischer und juristischer Mitwirkung des Bankensystems
  • 3. Die Euro-Banknote als zwingende Regelung für das Rechtsverhältnis zwischen Notenemittenten und Noteninhaber
  • 4. Die Doppelwertigkeit der Euro-Banknote – nicht (öffentliche) Sache sondern Gläubiger-Schuldner-Beziehung zwischen Emittenten und Noteninhaber
  • U. Zusammenfassung
  • I. Die Notenausgabe als ein juristischer und buchhalterischer (bilanzieller) Begriff
  • II. Uneinlösbare Euro-Banknoten als Inhaberschuldverschreibungen gemäß § 793 BGB
  • III. Die Annahmeobliegenheit bezüglich des gesetzlichen Zahlungsmittels mit einem gesetzlichen Nennwert
  • § 7 Geldschöpfungskontrolle und Gewährleistung der Preisstabilität
  • V. Gewährleistung der Preisstabilität als gesetzliche Pflicht der EZB durch Geldmengensteuerung und Zinssatzsteuerung
  • I. Gewährleistungspflicht der EZB zur Preisstabilität
  • 1. Begriffsbestimmung der Preisstabilität
  • 2. Ableitung eines subjektiven Rechts des Geldinhabers unmittelbar aus der gesetzlichen Pflicht der EZB zur Gewährleistung der Preisstabilität
  • II. Geldversorgungspflicht
  • 1. Zentralbankgeldschöpfung
  • 2. Geschäftsbankengeldschöpfung – mittelbare Wahrnehmung der Geldversorgungspflicht der Zentralbank durch Geschäftsbanken
  • III. Abgrenzung der monetären Aggregate im Euro-Währungsgebiet durch die EZB aufgrund der konsolidierten Bilanz der MFIs – M 1, M 2 und M 3
  • 1. Zweckabhängige Abgrenzung der monetären Aggregate durch EZB
  • 2. M 1, M 2 und M 3
  • IV. Das Zentralbankgeld und die monetäre Basis
  • 1. Zentralbankbilanz und Konsolidierte Bilanz des Eurosystems
  • 2. Monetäre Basis
  • a) Das Zentralbankgiralgeld – Reserven aus Mindestreserve-Soll und Überschussreserven
  • b) Monetäre Basis
  • 3. Kontrolle über die Zentralbankgeldversorgung durch Mengen- und Preiskontrolle der EZB
  • a) Das Eurosystem als Monopolanbieter des Zentralbankgeldes
  • b) Vollständige Kontrolle über die Monetäre Basis
  • aa) M 3 als Referenzwert – Mengensteuerung
  • bb) Preissteuerung – Der Tagesgeldsatz als das operative Ziel der Geldpolitik
  • (1) Erreichung des operativen Ziels durch Offenmarktgeschäfte
  • (2) Ein festes Verhältnis zwischen dem Refinanzierungssatz bzw. dem Geldmarktzins und der von der Notenbank angebotenen Menge an monetärer Basis
  • (3) Abgrenzung von Leitzinsen, Hauptrefinanzierungszinssatz und EONIA (durchschnittlicher Tagesgeldsatz)
  • W. Wirksamkeit der Zentralbanksteuerungsinstrumente
  • I. Monetäre und realwirtschaftliche Theorien
  • II. Volkswirtschaftlich umstrittene Kontrollfähigkeit der Zentralbank über die Geldmengen
  • III. Das Geldschöpfungsmultiplikator
  • 1. Schöpfer des Geschäftsbankengeldes – das Banksystem als Ganzes oder die einzelnen Kreditinstitute?
  • 2. Volumen der Geschäftsbankengiralgeldschöpfung – Das herkömmliche Multiplikatormodell
  • a) Das Herkömmliche Multiplikatormodell – Geschäftsbankengiralgeldschöpfung auf der Grundlage des „exogenen“ Zentralbankgeldes
  • b) Kritik und Modifikationen des Multiplikatorkonzepts
  • IV. Empirische Nachweise der Geldmengenkontrolle durch die Bundesbank
  • 1. Erfahrung und Stellungnahme der Bundesbank
  • 2. EZB
  • X. Giralgeld als primäres Geld
  • I. Giralgeld als primäre Form des Geldes
  • II. Entstehung des Giralgeldes als abstraktes Schuldversprechen i.S.d. §§ 780, 781 BGB aus dem Organbewusstsein der EZB
  • 1. Organbewusstsein der EZB als Quelle der gesamtwirtschaftlichen Giralgeldschöpfung
  • 2. Das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme als gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe der ESZB
  • Zusammenfassung
  • Tabellenverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Einführung

Die vorliegende Arbeit „Geld als abstraktes Schuldversprechen – die europäisch-verwaltungsrechtliche Betrachtung des Geldschöpfungsprozesses der EZB und die Rechtsnatur von Zentralbankgeld und Geschäftsbankengiralgeld“ bezweckt die Feststellung der Rechtsnatur des Giralgeldes bzw. der Banknoten als Verbindlichkeiten der monetären Finanzinstitute i.S. eines schuldrechtlichen und buchhalterischen Begriffs.

I. Keine allgemeingültige Begriffsbildung wegen Uneinheitlichkeit des Geldbegriffs

Trotz der allgemein anerkannten Aussage, dass Geld nach der herrschenden Geldfunktionslehre alles ist, was die drei entscheidenden Funktionen a) Geld als allgemeines Tausch- und Zahlungsmittel, b) Geld als Wertaufbewahrungsmittel und c) Geld als Recheneinheit1 ausübt, ist der Geldbegriff sowohl wirtschaftswissenschaftlich als auch juristisch äußerst umstritten.

Die Probleme sind: (1) ob zwischen einem ökonomischen und einem juristischen Geldbegriff unterschieden werden darf;2 (2) ob Geld von der wirtschaftlichen Funktion her zu definieren3 oder als Rechtsphänomen4 zu fassen ist;5 (3) Streit zwischen staatlicher6 und gesellschaftlicher Theorie7 hinsichtlich der Fragestellung, wie das ← 27 | 28 → Verhältnis der Rechtsordnung zum Geld zu fassen ist8, d. h. ob das Geld durch tatsächliche Einbürgerung oder durch rechtliche Anerkennung einer fungiblen Werteinheit entsteht, bzw. m.a.W: ob Geld auf Parteiabsprache oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung beruht.

Inmitten eines verzwickten wissenschaftlichen und juristischen Begriffs- und Methodenstreites bezüglich des Wesens des Geldes werden von verschiedenen Autoren und Akteuren zahlreichen Stichworte und definitorische Ansätze für den Geldbegriff herausgearbeitet, über deren Bedeutung allerdings bislang keine Einigkeit erzielt werden kann. Goldschmidt nahm das Geld als Träger einer allgemeinen, übertragbaren Vermögensmacht9. Andere Autoren sahen das Geld als Bruchteil oder Vielfaches einer ideellen Einheit.10 Von einer Maßgeblichkeit des Nennwertes11 geprägt, ist Geld nach der Auffassung von Gustav Hartmann, ausgehend vom allgemeinen und speziellen rechtlichen Geldbegriff, ein letztes zwangsweises Mittel der solutio von Obligationen.12 Karsten Schmidt geht in seinem definitorischen Ansatz von einer ursprünglich von Martin Wolff, von Savigny und F. A. Mann befürworteten Dualität des Geldbegriffes aus, nämlich einer Unterscheidung des Geldes in konkreter Form von der abstrakten Konzeption des Geldes.13

Es gibt also misslicherweise in der gegenwärtig gebräuchlichen Ausgestaltung der nationalen und internationalen Geldordnung aufgrund eben dieser Uneinheitlichkeit der in den einzelnen Wissenschafts- und Rechtsdisziplinen teilweise über Jahrhunderte erarbeiteten und gewachsenen Geldbegriffe keine allgemeingültige Begriffsbildung.14 Geld im Rechtssinne ist daher ein vielgestaltiger Oberbegriff für die Geldbegriffe der jeweiligen Rechtsgebiete, dessen Anwendung es sowohl ermöglicht als auch voraussetzt, nach jeweiliger Auslegung zwischen einem währungsrechtlichen Geldbegriff, einem verfassungsrechtlichen Geldbegriff und den Geldbegriffen des Schuldrechts, des Sachenrechts, des Vollstreckungsrechts, des Insolvenzrechts und des Strafrechts zu differenzieren.15

Es wird ferner zwischen den Zentralbankgeld- und Kassenbeständen der Kreditinstituten einerseits und „Geld“ in der Volkswirtschaft, nämlich das Bargeld und Sichteinlagen der Nichtbanken, andererseits unterschieden, insbesondere bei der Betrachtung der Geldschöpfungsfähigkeit der Geschäftsbanken.16 Die Banknoten und Münzen in den Kassen der Kreditinstitute und ihre Zentralbankgiralguthaben ← 28 | 29 → aufgrund Refinanzierungsgeschäfte werden als Liquiditätsreserven17 ohne Geldfunktion bezeichnet.18 Da das Ziel dieser Arbeit ist, ein abstrakter Oberbegriff des Geldes für Zentralbank- und Geschäftsbankengeld zu finden, ist es daher in den folgenden Untersuchung von dieser Unterscheidung abgesehen.

II. Begriffsbestimmung des Giralgeldes

Vorab zu klären ist die Begriffsbestimmung des Giralgeldes. Umstritten ist, welche bei Kreditinstituten unterhaltenen Einlagen der Nichtbanken als Geld anzunehmen sind. Allgemein werden die nach § 8 Abs 3 RechKredV täglich fälligen Sichtguthaben von Nichtbanken als Geschäftsbankengiralgeld bezeichnet, die dem Zahlungsverkehr gewidmet sind.19 Über die theoretisch notwendige, jedoch praktisch nicht immer durchführbare Trennung zwischen den inaktiven Sichteinlagen mit einer Umlaufsgeschwindigkeit nahe oder gleich null und den Sichteinlagen mit „normaler“ Umlaufsgeschwindigkeit wird i.R. dieser Erörterung der Einfachheit halber hinweggesehen.20 Darüber hinaus wird das Guthaben der Kreditinstitute auf ihren jeweiligen Zentralbankgirokonten als Zentralbankgiralgeld bezeichnet.21

Anstatt von Giralgeld wird auch von Buchgeld gesprochen. Allerdings versteht man unter Buchgeld auch andere Buchguthaben, wie z. B. Sparguthaben. Im Gegensatz zu Sichteinlagen werden die Termin- und Spareinlagen zudem gerade nicht als Giralgeld, sondern ausschließlich als Buchgeld angesehen.22 Das Bargeld und die Giroeinlagen verlieren mit der Einzahlung oder Übertragung auf ein Sparkonto oder Termineinlagenkonto ihre typische Umlaufsgeschwindigkeit und dienen somit nicht mehr den Zwecken des Zahlungsverkehrs.

Das Giralgeld ist folglich das Buchgeld im engeren Sinne. Das Zentralbank- und Geschäftsbankengiralgeld sind die zu untersuchenden Objekte dieser Arbeit. Die zu beantwortende Kernfrage ist, ob das Giralgeld die Geltungsforderungen der ← 29 | 30 → Geldinhaber, namentlich den Anspruch aus einzelner Kreditgewährungsgutschrift und Saldogutschrift als abstraktes Schuldversprechen nach den §§ 780, 781 BGB gegen die kontoführenden Kreditinstitute oder die Zentralbank darstellt.

III. Rechtliche und buchhalterische Betrachtung des Giralgeldes und der Banknoten i. R. d. heutigen Zentralbankgeld- und Geschäftsbankengeldschöpfungsprozesse

Ausgangspunkt dieser Arbeit ist, dass – abgesehen von all den Streitigkeiten über die Rechtsnatur des Geldes – das im Euro-Währungsgebiet von den monetären Finanzinstituten (MFIs)23 in Form von Giralgeld und Banknoten geschöpfte Zentralbank- und Geschäftsbankengeld zunächst ein bilanzielles und buchhalterisches Phänomen darstellt. Obwohl beide Geldformen in einem geschlossenen, einheitlichen Mischgeldsystem geschöpft werden und sowohl in rechtlichen als auch in bankwirtschaftlichen Zusammenhängen stehen, zirkulieren sie allerdings in streng getrennten Geldkreisläufen und vermischen sich nie.

Zu untersuchen ist mithilfe einer eingehenden Betrachtung der Bilanz des Eurosystems und der konsolidierten Bilanz der MFIs im Euro-Währungsgebiet im Hinblick auf dem Geldschöpfungsprozess die Kernfrage, ob die Forderungs- und Schuldbegriffe des Zivilrechts zur rechtlichen Begriffsbestimmung des Zentralbank- und Geschäftsbankengeldes geeignet sind, d. h. ob das bilanzierte Zentralbank- und Geschäftsbankengeld des Euro-Währungsgebiets die Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber den Nicht-MFIs darstellen.

Näher betrachtet werden, hinsichtlich des Giralgeldes, die Entstehung und Rechtsnatur der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien i. R. d. Zentralbankgeldschöpfung im Wege von Hauptrefinanzierungsgeschäfte – als Pensionsgeschäfte und besicherte Kredite – in Vertragsbeziehungen zwischen dem Eurosystem und seinen zugelassenen Geschäftspartnern. Das Ziel der Untersuchung des Vertrages der HRGs ist es, das Zentralbankgiralgeld als Anspruch aus der aufgrund der Zentralbankgeldzuteilung erteilten Gutschrift durch die Abgrenzung der einzelnen vertraglichen Rechte und Pflichten von den anderen rechtlichen Elementen des Vertrages zu trennen, um ihre Rechtsnatur als eine Forderung der Kreditinstitute zu erhellen. Wesentlich ist dabei, ob die §§ 780, 781 BGB sowohl auf das durch die Gutschrift auf die Betriebsgirokonten bei der Zentralbank symbolisierte Zentralbankgiralgeld als auch auf das ebenfalls durch Gutschrift auf die Kundengirokonten bei Geschäftsbanken getragene Geschäftsbankengiralgeld anzuwenden sind. ← 30 | 31 →

Details

Seiten
279
Jahr
2017
ISBN (ePUB)
9783631704837
ISBN (PDF)
9783653069617
ISBN (MOBI)
9783631704844
ISBN (Hardcover)
9783631676189
DOI
10.3726/b10605
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Dezember)
Schlagworte
Offenmarktgeschäfte Hauptrefinanzierungsgeschäft Pensionsgeschäft einlösbare Banknoten uneinlösbare Banknoten Giralgeld
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 279 S., 2 s/w Abb., 13 s/w Tab.

Biographische Angaben

Qian Luan (Autor:in)

Qian Luan studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin, wo sie auch promoviert wurde. Sie ist Habilitandin am Lehrstuhl Bürgerliches Recht, Zivilprozess- und Insolvenzrecht sowie Römisches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin.

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Titel: Geldschöpfungsprozess und Geld als abstraktes Schuldversprechen
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