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Die polnische Verfassung vom 3. Mai 1791

Hintergründe der Entstehung und der Außerkraftsetzung. Stellung Polens im Zeitalter der Aufklärung

von Josef Fox (Autor:in)
©2021 Monographie 242 Seiten
Reihe: Ius, Lex et Res Publica, Band 17

Zusammenfassung

Der Band behandelt die Entstehung der polnischen Verfassung vom 3. Mai 1791 und widmet sich hierbei insbesondere den im Polen des 18. Jahrhunderts geltenden Menschenrechten und der Situation der Bevölkerung. Der Autor untersucht hierzu verschiedene Aspekte der damaligen politischen und gesellschaftlichen Situation und analysiert das außen- und innenpolitische, wirtschaftliche und kulturelle Umfeld, dass die Entstehung der Verfassung beeinflusste. Er vergleicht zudem die Entstehung anderer Länderverfassungen und zeigt die Gründe auf, warum die polnische Verfassung vom 3. Mai 1791 bereits 1793 wieder außer Kraft gesetzt wurde.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Title
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1 Vom Autor
  • 1.1 Widmungen
  • 1.2 Danksagung
  • 1.3 „Seien Sie nicht gleichgültig“
  • 2 Einleitung
  • I. Erstes Kapitel
  • 1. Teil: Polen in der zweiten Hälfte des 18. Jh.
  • Außen- und innenpolitische, soziale, verfassungsrechtliche, wirtschaftliche und konfessionelle Verhältnisse
  • Allgemeine Ansicht
  • 2. Teil: Bevölkerungsstruktur Polens der zweiten Hälfte des 18. Jh.
  • 3. Teil: Der soziale Standesbegriff in Polen des 18. Jh.
  • 4. Teil: Die Stellung des Adels
  • 5. Teil: Der Status der polnischen Bauern
  • 6. Teil: Der Status der polnischen Städte im 18. Jh.
  • 7. Teil: Das politische Bild Polens der zweiten Hälfte des 18. Jh. unter Berücksichtigung der Einflussnahme Russlands und Preußens.
  • 8. Teil: Die Institution des „Liberum Veto“ als Grundsatz der Adelsdemokratie.
  • 9. Teil: Parteiung Polens im 18. Jh.
  • 10. Teil: Das polnische Heer in der zweiten Hälfte des 18. Jh.
  • 11. Teil: Teilungspläne Polens und ihre Gründe
  • II. Zweites Kapitel
  • Das Zeitalter der Aufklärung in Polen. Tendenzen und Strömungen und deren wesentlichen Bestandteile
  • 1. Teil: Die ersten Reformansätze von Stanisław Dunin Karwicki, Andrzej Stanisław Zakuski, Franciszek Radzewski, Stefan Garczyński und Antoni Dębowski
  • 2. Teil: Das Reformvorhaben der „Familie“ Czartoryski
  • 3. Teil: Stanisław Leszczyński (1677–1766) und sein Reformvorhaben
  • 4. Teil: Stanisław Konarski (1700–1773) und sein Lebenswerk
  • 5. Teil: Andrzej Zamoyski (1716–1792) und sein Reformvorhaben
  • 6. Teil: Die Wortführer der polnischen Aufklärung
  • 6.1. Stanisław Staszic (1755–1826) und sein Wirken
  • 6.2. Hugo Kołłątaj (1750–1812) und sein Reformprogramm
  • 6.3 Stanisław Poniatowski (1776–1788) und sein Sohn Stanisław Poniatowski, (1782–1898), der letzte König Polens
  • 6.4 Die Zeitschriften in Polen der zweiten Hälfte des 18. Jh.
  • 6.5 Die Pressefreiheit in Polen des 18. Jh.
  • III. Drittes Kapitel
  • Die Ereignisse und Reformversuche in Polen in dem Zeitabschnitt 1764–1788
  • IV. Viertes Kapitel
  • Beschluss und Außerkraftsetzung der Verfassung vom 3. Mai 1791.
  • Historischer Hintergrund
  • Literaturhinweise
  • Bibliografie
  • Biographie des Autors
  • Anhang: Die polnische Verfassung vom 3. Mai 1791 in deutscher Fassung

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1   Vom Autor

Grundsätzlich erlaube ich mir festzuhalten, dass der Schwerpunkt und das Hauptinteresse und Hauptanliegen meiner Rechtsanwaltstätigkeit Menschenrechte sind.

Eines der zentralen Anliegen dieser Arbeit ist eine breite Darstellung und Behandlung der Menschenrechte in Polen des 18. Jh., was ich unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte der polnischen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten im 18. Jh. in dieser Arbeit tue.

Im gegenständlichen Buch stehen im Zentrum der MENSCH und seine Situation sowie das Umfeld seines Lebens und seine RECHTE.

Jede Verfassung, wie auch die Verfassung vom 3. Mai 1791, beruht auf den drei Prinzipien – drei Säulen – der Gewalteinteilung gem. der Lehre Montesquieu vom Gleichgewicht der Gewalten, und zwar:

die Gesetzgebung, Legislative,

die Judikative

und die Exekutive, bildet die verfassungsmäßige Gewalt des polnischen Staates im 18. Jh. gem. Verfassung vom 3. Mai 1791, als

Grundlage eines Rechtsstaates,

und der demokratischen Prinzipien unter Beachtung der Menschenrechte,

und auch der Rechte der Minderheiten.

Der Reformer Hugo Kołłataj jener Zeit sagte:

„Wenn wir die Gestaltung der polnischen Regierung nicht mit Menschenrechten beginnen, wenn wir nicht sagen, daß Polen das Land eines freien Volkes ist… dann täuschen wir uns nur selbst und werden zum Gespött freier Völker. Dann wird unser Land zu einem Dschungel, in dem abwechselnd eigene Oligarchie und fremde Gewalt uns quälen wird, bis der polnische Name völlig verschwindet […] . Es kann ein Land nicht frei sein, in dem der Mensch ein Sklave ist“.

Hugo Kołłataj unterstützte Stanislaw Staszic, indem er verkündete „Gleichheit, Freiheit und Eigentum sind die notwendigsten und einfachsten Schlußfolgerungen aus den Menschenrechten […]“1

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Die Entstehung dieses Buches musste hauptsächlich aus beruflichen Gründen und wegen des Wechsels der Wohnorte – und der Arbeitsplätze (Frankfurt a.M., Wien , Linz a. D., Gliwice, Prag, Warschau, London, Moskau, Katowice), einige Male unterbrochen werden.

Die konkreten diesbezüglichen Gründe sind darunter ausführlich angeführt.

Die geschichtlichen Fakten betreffend Polens des 18. Jh., festgehalten in diesem Buch, haben seit Beginn der Fertigstellung dieses Buches bis dato nicht an ihrer Aktualität verloren.

Im Jahre 2019 habe ich die diesbezügliche Literatur (insg. 36 Positionen), betreffend u.a. die Entstehung der Verfassung vom 3. Mai 1791, an der Österreichischen Nationalbibliothek in Wien zur Kenntnis genommen, und vor allem das mir empfohlene Buch von Helmut Reinalter, Peter Leisching (Hrsg.) mit dem Titel „Die polnische Verfassung vom 3. Mai 1791 vor dem Hintergrund der europäischen Aufklärung“, Schriftenreihe der internationalen Forschungsstelle „Demokratische Bewegungen in Mitteleuropa 1770 –1850“, herausgegeben von Reinalter, Band 23, Peter Lang Verlag, bei der Entstehung dieses Buches berücksichtigt.

Die gegenständliche Arbeit war ursprünglich als Dissertation an der Universität Frankfurt am Main gedacht, und in der Konzeption und in wesentlichen Teilen ist dieses Buch unter der Leitung von Univ. Prof. Dr. Gerhard Dilcher von der Universität Frankfurt am Main in den 70er-Jahren entstanden.

Nach meiner Übersiedlung nach Österreich habe ich bei Univ. Prof. Dr. Erwin Bader und Prof. Dr. Böhm in den 90er-Jahren an der Universität Wien am „Institut für Philosophie“ (der Ex-Mitarbeiter Prof. Dr. Norbert Leser war zuletzt Ordinarius für Gesellschaftsphilosophie an der Universität Wien), die Fortsetzung der Fertigstellung dieses Buches in Angriff genommen, mit der Absicht zu dissertieren.

Aus beruflichen Gründen musste ich meine Arbeit am Buch wieder unterbrechen und in weiterer Folge später nach Polen, Oberschlesien, übersiedeln, wo ich mich zuerst als Radca Prawny, Rechtsberater in Opole/Oppeln und dann nach drei Jahren in Katowice/Kattowitz in der Schlesischen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eintragen ließ.

Nach meinen längeren und sehr intensiven Bemühungen kam es zur Errichtung des Österreichischen Honorarkonsulates in Katowice, das ich im Grunde genommen allein betreute und führte.

Diese neuen Aufgaben und Aktivitäten in Katowice als Rechtsanwalt und am Österreichischen Konsulat abverlangten von mir sehr viel Zeit und eine intensive Befassung mit den neuen Aufgaben.

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In weiterer Folge neben meiner Rechtsanwaltsarbeit führte ich als gebürtiger Oberschlesier – kostenlos – in polnischen Gerichten und am Europäischen Gerichtshof in Straßburg Gerichtsverfahren betreffend Anerkennung in Polen der Oberschlesier als ethnische Volksgruppe und deren Sprache als Regionalsprache sowie das Verfahren betreffend „Die schlesische Tragödie und Wiedergutmachung wegen Zwangsübersiedlung zur Zwangsarbeit nach Russland im Jahre 1945 am Beispiel von Jan Kołodziejczyk“.

Gegenstand der o.a. Gerichtsverfahren am Landesgericht in Opole/Oppeln war auch die formell – rechtliche Anerkennung des Vereins „Stowarzyszenie Osób Narodowości Śląskiej – Verein der Personen, die sich zur schlesischen Nationalität bekannten“ in der Volkszählung im Jahr 2002 und 2011 und am Landesgericht in Katowice/Kattowitz des „Związek Ludności Narodowości Śląskiej – Verein der schlesischen Bevölkerung als schlesische Nation“.

Letztendlich haben sich die polnischen Gerichte gegen die vereinsmäßige Eintragung der o.a. Vereine ins polnische Vereinsregister ausgesprochen.

In Anbetracht der eingetretenen Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den o.a. Gerichtsverfahren stehen dürften und die Sicherheit meiner Person und ggf. meiner Familie betrafen, habe ich von einer weiteren Führung der o.a. Prozesse vor dem Tribunal für Menschenrechte in Straßburg und in polnischen Gerichten Abstand genommen.

Am Kreisgericht (Sąd Rejonowy) und Landesgericht (Sąd Okręgowy) in Rybnik, sowie am Oberlandesgericht (Sąd Apelacyjny) in Katowice, am Obersten Gerichtshof (Sąd Najwyższy) in Warschau und am Tribunal für Menschenrechte in Straßburg vertrat ich – im ersten Musterverfahren nach dem Zweiten Weltkrieg – anwaltlich aufgrund einer Zivil – und Strafklage meines Mandanten Rudolf Kołodziejczyk im Verfahren betreffend „Die schlesische Tragödie und Wiedergutmachung wegen Zwangsübersiedlung zur Zwangsarbeit nach Russland im Jahre 1945 am Beispiel seines Vaters Jan Kołodziejczyk“.

In diesem ersten Musterprozess nach dem Zweiten Weltkrieg beantragte ich auf der Grundlage des Art. 118 a des polnischen Strafgesetzbuches die rechtliche Anerkennung der Zwangsübersiedlung der Oberschlesier zur Zwangsarbeit nach Russland im Jahre 1945 als Verbrechen gegen die Menschheit.

Die o.a. polnischen Gerichte und – letztendlich der Oberste Gerichtshof (Sąd Najwyższy) in Warschau – schlossen sich der Argumentation und den Anträgen der klagenden Partei nicht an und der Oberste Gerichtshof (Sąd Najwyższy) in Warschau hat die Kassation der klagenden Partei als „selbstverständlich abgelehnt“, ohne dies begründen zu müssen.

Einer der Gründe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (Sąd Najwyższy) in Warschau dürfte meiner Meinung nach die fehlende Bereitschaft ←11 | 12→ der Schaffung eines Präzedenzfalles für Zivilklagen bettreffend Wiedergutmachung von anderen Klägern sein.

Das Tribunal für Menschenrechte in Straßburg lehnte die eingereichte Klage ab, weil gemäß polnischer Regierungserklärung vom 7. April 1993, Polen die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Tribunals für Menschenrechte in Straßburg erst ab dem 01.05.1993 anerkannte.

In dem von mir verfassten Buch mit dem Titel „Zbiór pism procesowych w Sądach Rzeczypospolitej…“, („Sammlung von Gerichtsschreiben in Gerichten in Polen“), zwei Bände, fanden u.a. die o.a. Gerichtsverfahren ihren Niederschlag.

Dieses o.a. Buch wurde zur Verfügung gestellt u.a. allen Universitätsbibliotheken in Polen sowie den Bibliotheken der Universitäten Wien, St. Andrew in Schottland, in London und der Kongressbibliothek in Washington.

Über das hinaus, als Mitglied der Schlesischen Rechtsanwaltskammer in Katowice habe ich, auf Anraten von Senior Präsidenten der European Bars Föderation und Senior Dekan der Rechtsanwaltskammer in Wien RA Michael Auer, und mit Zustimmung und Unterstützung vom Dekan der Schlesischen Rechtsanwaltskammer in Katowice Rechtsanwalt Roman Kusz vorgeschlagen und beantragt die Mitgliedschaft der Schlesischen Rechtsanwaltskammer in Katowice als Mitglied der European Bars Föderation (EBF).

Ich hatte die Ehre an den Kongressen u.a. der European Bars Föderation in Wien, Bilbao, Bologna, Krakau, Straßburg, Luxemburg, London, Barcelona teilzunehmen und die Ehre die Schlesische Rechtsanwaltskammer in Katowice an diesen Kongressen zu vertreten.

In diesem Zusammenhang wäre die Tatsache zu erwähnen, dass auf meine Initiative entstand die Partnerschaft zwischen der Schlesischen Rechtsanwaltskammer in Katowice, der Rechtsanwaltskammer Wien und der Rechtsanwaltskammer von Niederösterreich in St. Pölten, was meinerseits Zeitaufwand und Engagement verlangte.

Nach neuerlicher Überprüfung des Konzeptes, des Inhaltes sowie der Aktualität dieses Buches, gelangte ich zu der Überzeugung dieses Buch zu veröffentlichen.

Hanusek, den 03. Mai 2020, Josef Albert Fox


1 Wojciech Witkowski, Die Verfassung vom dritten Mai. Ursprung einer modernen Nation und der Idee des polnichen Mannes“ in: Helmut Reinalter, Peter Leisching (Hrsg. ), Die polnische Verfassung vom 3. Mai 1791….S. 19

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1.1   Widmungen

Ich verbeuge mich mit der nötigen Wertschätzung und widme dieses Buch meiner heldenhaften Mutter Elza, dem Vater Zefek, meiner großartigen Gattin Jadwiga sowie meinen Vorfahren.

Ich verbeuge mich mit der nötigen Wertschätzung und widme dieses Buch der POLNISCHEN NATION, zugleich mit dem Wunsch, dass die POLNISCHE NATION und Polen in Frieden, Demokratie und Gerechtigkeit leben mögen.

Ich verbeuge mich mit der nötigen Wertschätzung und widme dieses Buch Deutschland und der deutschen NATION zugleich mit dem Wunsch, dass deutsche Nation in Frieden, Demokratie und Gerechtigkeit leben mögen.

Ich verbeuge mich mit der nötigen Wertschätzung und widme dieses Buch der Europäischen Union, deren Werte ich aus tiefer Überzeugung teile und auch aus tiefer Überzeugung respektiere.

Ich verbeuge mich mit der nötigen Wertschätzung und widme dieses Buch den Oberschlesiern und deren Heimat unter dem tragischen schicksalhaften Kreuz der Geschichte mit dem Wunsch, dass die Oberschlesier und Oberschlesien in Zukunft in Würde, Frieden, Demokratie und Gerechtigkeit leben sowie ethnische Grundmenschentrechte auch international vertragsmäßig erlangen mögen.

Ich verbeuge mich mit der nötigen Wertschätzung und widme dieses Buch meiner Wahlheimat Österreich, zugleich mit dem Wunsch, dass die österreichische NATION und Österreich in Frieden, Demokratie und Gerechtigkeit leben mögen.

Nicht zuletzt verbeuge ich mich mit der nötigen Wertschätzung und widme dieses Buch allen Personen, die mich in meinem Leben positiv begleitet und geprägt haben, u.a mgr Witold Pawlik, Ex-Abg, zum polnischen Sejm Magdalena Dubiel, Senator Edmund Osmańczyk, Prof. Dr. Stefan Verosta, Senator Kazimierz Kutz, Botschafter Alfred Längle, Präsident der Schlesischen Rechtsanwaltskammer in Katowice, Rechtsanwalt mgr Roman Kusz, Ex-Präsident der Europäischen Föderation der Rechtsanwaltskammer und Ex-Präsident der Wiener Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Dr. Micael Auer sowie mgr Kazimierz Sporoń, die die Auszeichnung „sapero auso“ verdienen.

Details

Seiten
242
Jahr
2021
ISBN (ePUB)
9783631703045
ISBN (PDF)
9783653069310
ISBN (MOBI)
9783631703052
ISBN (Hardcover)
9783631678459
DOI
10.3726/978-3-653-06931-0
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Schlagworte
Polnische Aufklärung Bevölkerungsstruktur Polens Polnische Städte Liberum Veto Teilungspläne Polens Pressefreiheit Polens
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 242 S.

Biographische Angaben

Josef Fox (Autor:in)

Josef Albert Fox studierte Jura an der Universität Wrocław/Breslau und der Universität Wien. Mit einem Stipendium des österreichischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten studierte er auch an der Diplomatischen Akademie in Wien. Der Schwerpunkt seines Studiums in Polen und Österreich war Völkerrecht. Anschließend wurde ihm am Landesgericht in Oppeln/Opole die Prüfung die Richterbefähigung erteilt. Er ist niedergelassener Rechtanwalt in Katowice, Polen tätig.

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