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Reform der existenzvernichtenden Vorstandshaftung

Eine haftungs- und versicherungsrechtliche Untersuchung der Notwendigkeit einer Beschränkung des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG sowie der Möglichkeiten einer Regressreduzierung de lege lata und de lege ferenda

von Isabelle Kilian (Autor:in)
©2018 Dissertation LIV, 258 Seiten

Zusammenfassung

Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind einer potentiell existenzvernichtenden Haftung ausgesetzt. Weder die Business Judgement Rule noch die Grundsätze der Vorteilsanrechnung oder das Bestehen einer D&O-Versicherung bieten bei einer Inanspruchnahme durch die Gesellschaft ausreichenden Schutz. Die Autorin beleuchtet zunächst die wesentlichen Haftungsrisiken und analysiert die Möglichkeiten einer Regressreduzierung de lege lata. Der Schwerpunkt liegt dabei auf einer Untersuchung der Übertragbarkeit des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sowie der Haftungsbeschränkung qua Fürsorge- und Treuepflicht. Abschließend zieht sie Überlegungen de lege ferenda mit ein und unterbreitet mit der Einführung einer Reduktionsklausel in § 93 Abs. 2 AktG einen Reformvorschlag.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemaufriss und Anliegen der Untersuchung
  • II. Begrenzung des Untersuchungsgegenstands
  • III. Gang der Darstellung
  • B. Notwendigkeit einer Beschränkung der Vorstandshaftung
  • I. Drohende Existenzvernichtung als Folge des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • 1. Weitreichende Pflichtenbindung der Vorstandsmitglieder
  • a) Treuepflicht
  • b) Allgemeine Sorgfaltspflicht
  • aa) Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung
  • bb) Legalitätspflicht
  • (1) Reichweite der externen Legalitätspflicht
  • (2) Keine Anerkennung „nützlicher Pflichtverletzungen“
  • (3) Pflicht zur Legalitätskontrolle und Compliance-Pflicht
  • (4) Compliance als Haftungsrisiko
  • cc) Pflichten bei horizontaler und vertikaler Arbeitsteilung
  • (1) Keine Enthaftung durch Ressortbildung
  • (2) Kontroll- und Überwachungspflichten bei vertikaler Delegation
  • c) Zusammenfassung
  • 2. Ausreichender Schutz durch die Business Judgement Rule?
  • a) Grundzüge der Business Judgement Rule
  • b) Haftungsfreistellung nur bei unternehmerischen Entscheidungen
  • aa) Anwendung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG bei unklarer Rechtslage?
  • (1) Systematisierung des Meinungsstands
  • (2) Unklare Rechtslage steht unternehmerischer Unsicherheit nicht gleich
  • (3) Entfallen des Verschuldensvorwurfs bei rechtlicher Unsicherheit
  • bb) Zwischenergebnis
  • c) Begrenzter Schutz im Anwendungsbereich des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • aa) Darlegungs- und Beweislast begrenzt den „sicheren Hafen“
  • (1) Herausgabepflicht der zur Verteidigung benötigten Unterlagen
  • (2) Keine teleologische Reduktion bei ausgeschiedenen Geschäftsleitern
  • (3) Geringer Schutz durch Einsichts- und Auskunftsrechte des Vorstands
  • bb) Gefahr von Rückschaufehlern nicht vermeidbar
  • d) Zusammenfassung
  • 3. Strenger Verschuldensmaßstab
  • 4. Haftung für potentiell unbegrenzte Schadenssummen
  • a) Grundzüge der Schadensermittlung
  • b) Verbandsbußgelder in Millionenhöhe
  • aa) Grundzüge und Systematik der Bußgeldverhängung
  • bb) Regressfähigkeit von Unternehmensbußgeldern?
  • (1) Methodischer Ausgangspunkt der Untersuchung
  • (2) Vereitelung des Sanktionszwecks?
  • i. Keine Höchstpersönlichkeit der Geldbuße
  • ii. Abwälzen von Sanktionen bereits höchstrichterlich anerkannt
  • iii. Zwischenergebnis
  • (3) Kein Widerspruch zur Präventionsfunktion der Geldbußen
  • (4) Telos des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG fordert Regress
  • (5) Übertragbarkeit der Judikatur zur Steuerberaterhaftung
  • (6) Abschließende Regelung des Sanktionsadressaten im Ordnungsrecht?
  • (7) Ausschluss oder Grenze durch §§ 81 Abs. 4 GWB, 17 Abs. 3 OWiG?
  • (8) Verstoß gegen „ne bis in idem“ nicht ersichtlich
  • cc) Zusammenfassung
  • c) Kosten der Rechtsverfolgung und internen Sachverhaltsaufklärung
  • aa) Ersatzfähigkeit von Rechtsdurchsetzungskosten
  • bb) Aufklärungskosten als ersatzfähiger Schaden?
  • cc) Umfang der Ersatzpflicht
  • dd) Zusammenfassung
  • d) Regressschäden durch Inanspruchnahmen der Gesellschaft
  • aa) Schadensersatzansprüche Dritter in potentiell unbegrenzter Höhe
  • bb) Ersatzpflicht des Vorstands
  • e) Reduzierung des Haftungsrisikos durch Vorteilsanrechnung?
  • aa) Grundzüge des Vorteilsausgleichs
  • bb) Anwendbarkeit im Rahmen der Vorstandsinnenhaftung?
  • (1) Vorliegen eines tatsächlichen Vorteils als Ausgangspunkt
  • (2) Keine Zuordnung zu einer der anerkannten Fallgruppen
  • (3) Kausalzusammenhang zwischen Schadensereignis und Vorteil
  • (4) Widerspruch zu den Zwecken der Organhaftung?
  • i. Präventionsfunktion
  • ii. Kompensationsfunktion
  • (5) Zumutbare Belastung der Gesellschaft
  • (6) Keine unbillige Entlastung des Vorstandsmitglieds
  • cc) Zusammenfassung
  • 5. Zwischenfazit
  • II. Pflicht und Bereitschaft der Gesellschaft zur Anspruchsdurchsetzung
  • 1. Pflicht des Aufsichtsrats zur Durchsetzung des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • a) Der Grundsatz der Regelverfolgung nach ARAG/Garmenbeck
  • aa) Prüfung auf der ersten Stufe
  • bb) Prüfung auf der zweiten Stufe
  • b) Pflicht zur Anspruchsdurchsetzung bei drohender Existenzvernichtung?
  • aa) Kein Absehen bei fehlender Beitreibbarkeit
  • bb) Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse im Rahmen der Abwägung?
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Vollständige Justiziabilität der Verfolgungsentscheidung?
  • aa) Entwicklung und Systematisierung des Meinungsstands
  • bb) Verfolgungsentscheidung als unternehmerische Entscheidung?
  • (1) Begriff der unternehmerischen Entscheidung
  • (2) Wille des UMAG-Gesetzgebers
  • i. Keine Anerkennung eines unternehmerischen Ermessens durch den BGH
  • ii. Keine Abweichung von ARAG/Garmenbeck durch das UMAG
  • (3) Telos des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG
  • (4) Zwischenergebnis
  • cc) Entscheidungsspielraum außerhalb des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG?
  • (1) Widersprüchliche Aussagen in ARAG/Garmenbeck
  • (2) Wertungen des § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG
  • (3) Keine Schutzbedürftigkeit der Aufsichtsratsmitglieder
  • d) Zusammenfassung
  • 2. Keine Reduzierung des Haftungsrisikos durch Verzicht und Vergleich
  • a) Enge Grenzen des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • b) Abhängigkeit vom Wohlwollen der übrigen Gesellschaftsorgane
  • 3. Gestiegene Bereitschaft zur Rechtsverfolgung?
  • a) Medienwirksame Fälle der Vergangenheit
  • b) Anstieg der Anspruchsdurchsetzung neben den Skandalfällen?
  • 4. Zusammenfassung
  • III. Fazit
  • C. Kein ausreichender Schutz durch die D&O-Versicherung
  • I. Grundzüge der D&O-Versicherung
  • 1. Gegenstand und Inhalt des Versicherungsschutzes
  • 2. Geltung des Trennungsprinzips
  • 3. Kein Direktanspruch der geschädigten Gesellschaft
  • II. Einfluss des Vorstands auf den Abschluss einer D&O-Versicherung?
  • 1. Aktienrechtliche Abschlusskompetenz des Vorstands
  • a) Keine eindeutige Zuordnung zur Privatsphäre der Organe
  • aa) Primärer Schutz der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
  • bb) Zugleich Förderung der Gesellschaftsinteressen
  • (1) Schutz des Gesellschaftsvermögens
  • i. Kein Gegenargument aus fehlendem Direktanspruch
  • ii. Rechtsschutzfunktion steht Gesellschaftsinteresse nicht entgegen
  • (2) Verbesserte Rekrutierung qualifizierter Führungskräfte
  • (3) Förderung der unternehmerischen Handlungsfreiheit
  • cc) Zwischenergebnis
  • b) Übertragbarkeit der steuerrechtlichen Qualifizierung
  • c) Keine Erfüllung der Vergütungsanforderungen
  • aa) Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Prämie und Tätigkeit?
  • bb) Keine Zuordnung der Prämie zu den einzelnen Organmitgliedern
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Pflicht zum Abschluss einer D&O-Versicherung?
  • a) Fürsorgepflicht begründet keine D&O-Versicherungspflicht
  • b) Versicherungspflicht als Ausprägung der Risikovorsorge?
  • c) Abschlusspflicht im Einzelfall zur Wahrung des Gesellschaftswohls
  • d) Kompensation durch D&O-Verschaffungsklausel?
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Grenzen des D&O-Versicherungsschutzes
  • 1. Quantitative Beschränkungen der Leistungspflicht
  • a) Begrenzung der Deckungssumme auf einen Höchstbetrag
  • b) Weitere Relativierung durch Jahresmaximierung und Serienschadenklausel
  • c) Abschmelzen der Deckungssumme durch die Abwehrkosten
  • aa) Kosten der Rechtsverteidigung übersteigen Versicherungssumme
  • bb) AGB-rechtliche Wirksamkeit von Kostenanrechnungsklauseln?
  • (1) Kein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 BGB
  • (2) Unangemessene Benachteiligung der versicherten Organmitglieder?
  • i. Eröffnung der Inhaltskontrolle
  • ii. Unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB?
  • iii. Keine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
  • (3) Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot
  • dd) Zwischenergebnis
  • d) Verpflichtender Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
  • 2. Weitreichende Risikoausschlüsse
  • a) Keine Deckung bei wissentlichen Pflichtverletzungen
  • b) Ausschluss von Auslandsschäden
  • c) Deckungsschutz beim Bußgeldregress?
  • 3. Weitere Limitierungen bei Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen
  • a) Fehlverhalten vor Abschluss der D&O-Versicherung
  • b) Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen nach Vertragsschluss
  • IV. Fazit
  • D. Möglichkeiten einer Regressreduzierung de lege lata
  • I. Enthaftung durch gesellschaftsinterne Vereinbarungen?
  • 1. Keine Modifizierung des Sorgfalts- und Verschuldensmaßstabs
  • a) Zwingender Charakter des § 93 AktG und Satzungsstrenge
  • b) Leitungsfunktion des Vorstands fordert Haftung für omnis culpa
  • c) Wertungen des § 93 Abs. 4, Abs. 5 AktG
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Unvereinbarkeit von Haftungshöchstgrenzen mit dem Aktiengesetz
  • 3. Schutz durch anstellungsvertragliche Halbvermögensschonung?
  • 4. Zusammenfassung
  • II. Anwendung der arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkung?
  • 1. Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
  • a) Geschichtliche Entwicklung und dogmatische Begründung
  • b) Haftungsbeschränkung nach dem Grad des Verschuldens
  • 2. Keine direkte Anwendung auf Vorstandsmitglieder
  • 3. Keine analoge Anwendung der Haftungsbeschränkung
  • 4. Zusammenfassung
  • III. Regressreduzierung qua Fürsorge- und Treuepflicht
  • 1. Systematisierung des Meinungsstandes
  • 2. Treuebindung als Ausgangspunkt einer Haftungsbeschränkung?
  • a) Fürsorge- und Treuepflicht der Gesellschaft
  • b) Herleitung einer Regressreduzierung aus der Treuepflicht
  • aa) Treuepflicht als gesellschaftsrechtliche Generalklausel
  • bb) Schuldnerschutz als Ausprägung der Fürsorge- und Treuepflicht
  • cc) Gefahr einer unzulässigen Rechtsfortbildung
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. Regressbeschränkung als zulässige Rechtsfortbildung?
  • a) Voraussetzungen und Grenzen einer Rechtsfortbildung
  • b) Vorrang von teleologischer Reduktion und Analogie
  • aa) Keine teleologische Reduktion des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • bb) Begrenzung des § 93 Abs. 2 S. 1 AktG durch Analogie?
  • cc) Zwischenergebnis
  • c) Kein Tätigwerden des Gesetzgebers trotz Wandel der Umstände
  • aa) Veränderung der tatsächlichen Begebenheiten
  • bb) Keine Reaktion des Gesetzgebers
  • cc) Zwischenergebnis
  • d) Widerspruch zu den Wertungen der Vorstandshaftung?
  • aa) Regelungszwecke der Organhaftung
  • (1) Präventionsfunktion
  • (2) Kompensationsfunktion und Grundsatz der Totalreparation
  • bb) Haftung für omnis culpa gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 AktG
  • cc) Kein Widerspruch zur Business Judgement Rule
  • dd) Vereinbarkeit mit § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
  • ee) Kein zwingender Widerspruch zu § 93 Abs. 3 AktG
  • ff) Spannung zu § 93 Abs. 4 S. 3 AktG?
  • (1) Regelungszwecke des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG
  • (2) Kein Widerspruch mit den gesetzlichen Wertungen
  • i. Rechtliche Einordnung der Haftungsbegrenzung
  • ii. Kein Konflikt bei einer automatischen Regressreduzierung
  • (3) Zwischenergebnis
  • gg) Vereinbarkeit mit § 93 Abs. 5 AktG
  • e) Zwischenfazit
  • 4. Konkretisierung der Haftungsbeschränkung
  • a) Orientierung an der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung?
  • aa) Diskrepanz zwischen Vergütung und Haftungsrisiko
  • bb) Ausübung einer fremdnützigen Tätigkeit
  • cc) Weisungsfreiheit steht Übertragung nicht entgegen
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Zu berücksichtigende Bemessungskriterien
  • c) Zusammenfassung
  • 5. Verbleibende Bedenken gegen die Regressreduzierung
  • a) Ungerechtfertigte Privilegierung der Vorstandsmitglieder?
  • aa) Keine Ausschlusswirkung der §§ 850 ff. ZPO, 286 ff. InsO
  • bb) Keine Besserstellung gegenüber anderen Unternehmensangehörigen
  • cc) Keine Privilegierung gegenüber anderen Berufsgruppen
  • (1) GmbH-Geschäftsführer
  • (2) Unternehmer
  • (3) Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und andere Berater
  • dd) Zwischenergebnis
  • b) Fehlende Praxistauglichkeit?
  • aa) Keine ernstzunehmenden Bemessungsschwierigkeiten
  • bb) Kein gesteigertes Risiko einer Inanspruchnahme des Aufsichtsrats
  • c) Verbleibende Rechtsunsicherheit
  • aa) Keine Erzwingbarkeit einer Rechtsfortbildung
  • bb) Bislang keine einheitliche Tendenz der Rechtsprechung
  • cc) Bedürfnis nach einer Haftungsbeschränkung bleibt bestehen
  • 6. Zusammenfassung
  • IV. Fazit
  • E. Haftungsentschärfung de lege ferenda
  • I. Ansprüche an eine Reform des § 93 AktG
  • 1. Beibehalten der bisherigen Ziele und Wertungen des § 93 AktG
  • a) Ausrichtung der Reform am Ziel der Verhaltenssteuerung
  • b) Aufgabe des Kompensationszwecks?
  • c) Berücksichtigung der Wertungen aus § 93 Abs. 3–5 AktG
  • 2. Keine Widersprüche mit dem haftungsrechtlichen Gesamtkonzept
  • 3. Einfluss der ökonomischen Analyse des Rechts?
  • 4. Verringerung des Risikos einer potentiellen Existenzvernichtung
  • 5. Zusammenfassung
  • II. Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung de lege ferenda
  • 1. Kein Absenken der Sorgfaltsanforderungen in Gesetz oder Satzung
  • a) Gesetzliche Milderung führt zu unbilliger Privilegierung
  • b) Spannungen mit § 93 Abs. 4 AktG
  • c) Abhängigkeit vom Wohlwollen der Aktionäre
  • d) Gefahr einer Existenzvernichtung bleibt bestehen
  • e) Zusammenfassung
  • 2. Begrenzung der Haftung auf einen Höchstbetrag?
  • a) Bedenken gegenüber einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze
  • aa) Wahrung der Präventionsfunktion
  • bb) Widerspruch zum Kompensationszweck der Organhaftung?
  • cc) Spannungen mit dem haftungsrechtlichen Gesamtkonzept
  • dd) Praktische Handhabbarkeit und Missbrauchsgefahr
  • ee) Zusammenfassung
  • b) Keine Öffnung der Satzung für einen Höchstbetrag
  • c) Keine individuelle Vereinbarung einer Haftungsgrenze
  • d) Zusammenfassung
  • 3. Einführung einer gesetzlichen Reduktionsklausel
  • a) Kodifizierung einer Billigkeitsklausel im allgemeinen Schadensrecht?
  • aa) Keine Rechtfertigung für generelles Aufweichen der Totalreparation
  • bb) Allgemeine Billigkeitsklausel führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit
  • cc) Forderung nach einer allgemeinen Reduktionsklausel stets erfolglos
  • b) Haftungsreduktion durch eine Härtefallregelung in § 93 AktG
  • aa) Funktionen der Organhaftung bleiben gewahrt
  • bb) Kein Widerspruch mit den Wertungen des § 93 Abs. 4 AktG
  • cc) Keine Privilegierung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens
  • dd) Spannungen mit dem haftungsrechtlichen Gesamtkonzept?
  • 4. Zwischenfazit
  • III. Konkretisierung der Reduktionsklausel
  • 1. Anwendung nur bei drohender Existenzvernichtung
  • a) Vergleich von Schadenshöhe und Leistungsfähigkeit des Vorstands
  • b) Berücksichtigung der D&O-Versicherung?
  • 2. Regressreduzierung bei jeder Art der Fahrlässigkeit
  • 3. Ausdehnung auf Sorgfalts-, Treue- und Legalitätspflichtverletzungen
  • 4. Untergrenze des § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
  • 5. Anwendbarkeit in Fällen des § 93 Abs. 3 AktG?
  • 6. Erstreckung auf die Ersatzansprüche der Gesellschaftsgläubiger?
  • 7. Formulierungsvorschlag und Verortung der Reduktionsklausel
  • IV. Fazit
  • F. Zusammenfassung in Thesen

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A. Einleitung

I. Problemaufriss und Anliegen der Untersuchung

Drei Jahre ist es nun her, seit die wirtschaftsrechtliche Abteilung des 70. Deutschen Juristentages mit großem Verve über das Thema „Reform der Organhaftung?“ diskutiert und mit deutlicher Mehrheit beschlossen hat, den Organmitgliedern zukünftig die Möglichkeit einzuräumen, die aktienrechtliche Innenhaftung in der Gesellschaftssatzung zu begrenzen.1 Angesichts der Regelung in § 93 Abs. 2 S. 1 AktG könnte die Haftung gegenüber der Aktiengesellschaft tatsächlich kaum schärfer sein. Danach sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Über den Verweis in § 116 S. 1 AktG gilt gleiches auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Dabei unterliegen die Organmitglieder einer weitreichenden Pflichtenbindung,2 müssen für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit einstehen3 und infolge der uneingeschränkten Anwendung des Grundsatzes der Totalreparation4 haben sie die durch ihr Fehlverhalten verursachten Schäden in voller Höhe zu erstatten.5

In Anbetracht von Schadenssummen in mehrfacher Millionenhöhe, die den Gesellschaften durch Pflichtverletzungen ihrer Leitungsorgane entstehen, droht den Mitgliedern des Vorstands- und Aufsichtsrats bei unbeschränktem Innenregress dabei die Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Insbesondere wegen Verstößen gegen das Kartellverbot sowie aufgrund von Korruptionsstraftaten werden gegen die Aktiengesellschaften oftmals Bußgelder verhängt, die aus dem Privatvermögen der Organmitglieder nicht ansatzweise ersetzt werden können. Die vom Bundeskartellamt erlassenen Geldbußen beliefen sich im Jahr 2016 auf etwa 125 Mio. Euro6, im Jahr 2015 ← 1 | 2 → auf gut 208 Mio. Euro7 und im Jahr 2014 gar auf rund 1,2 Mrd. Euro.8 In der gleichen Größenordnung bewegen sich die Bußgelder und Strafzahlungen, die allein der Siemens AG im Zusammenhang mit Korruptionsvergehen auferlegt wurden.9 Auch Beispiele für potentiell ruinöse Inanspruchnahmen der (ehemaligen) Geschäftsleiter finden sich mittlerweile zuhauf. Exemplarisch zu nennen sind der Rechtsstreit der Corealcredit AG mit ihren Ex-Vorständen über die Zahlung von rund 250 Mio. Euro, der letztlich vergleichsweise beigelegt wurde,10 der Prozess der Bayerischen Landesbank gegen ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Zahlung von etwa 200 Mio. Euro, der nach dem Scheitern eines Vergleichs über 25 Mio. Euro weiter andauert11 sowie die Schadensersatzforderung von ebenfalls mehr als 200 Mio. Euro, die der Insolvenzverwalter der Solar Millennium AG gegen die früheren Vorstände des Unternehmens geltend macht.12 Besondere mediale Aufmerksamkeit erfuhr die Aufarbeitung des Korruptionsskandals innerhalb der Siemens AG, infolgedessen der Gesellschaft insgesamt Schäden in Höhe von rund 2,5 Mrd. Euro entstanden sein sollen und über deren Regress sie sich zunächst mit zehn ihrer ehemaligen Vorstandsmitglieder13 sowie fünf Jahre später auch mit dem zwischenzeitlich zur Zahlung eines Teilbetrags verurteilten früheren Finanzvorstand verglich.14 Neben der drohenden Existenzvernichtung ← 2 | 3 → stellen die Gefahr einer erhöhten Risikoaversion der Geschäftsleiter,15 die hieraus resultierenden Schwierigkeiten der Gesellschaft bei der Gewinnung qualifizierter Führungskräfte16 sowie die persönliche Belastung der in Anspruch genommenen Personen durch die zum Teil jahrelangen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen weitere negative Auswirkungen einer uneingeschränkten Organhaftung dar. Mit Heinz-Joachim Neubürger, dem ehemaligem Finanzvorstand der Siemens AG, dessen Suizid im Jahr 2015 die Folge des Prozesses vor dem LG München I und die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15 Mio. Euro17 gewesen sein soll,18 ist bereits ein Todesfall zu beklagen.

Entsprechend dieser Brisanz wird seit einigen Jahren über die Möglichkeiten einer Begrenzung der Organhaftung diskutiert, wobei insbesondere die Debatte auf dem 70. Deutschen Juristentag von einer schieren Flut von Veröffentlichungen begleitet wurde. Mittlerweile reichen die Vorschläge von sektoralen Beschränkungen des (Kartell-)Bußgeldregresses19 über die Anwendung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs bei der Haftung von Vorstandsmitgliedern20 sowie einer Regressreduzierung auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Fürsorge- und Treuepflicht21 bis hin zu einer Reform des Haftungstatbestands durch einen modifizierten Sorgfaltsmaßstab,22 die Einführung von gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen23 sowie die Kodifikation einer allgemeinen schadensrechtlichen Billigkeitsklausel24. Für jeden Vorschlag zur Beschränkung der Ersatzpflicht fanden sich dabei prompt ← 3 | 4 → zahlreiche Befürworter und ebenso viele Gegner. Andere lehnten und lehnen eine Haftungserleichterung für pflichtvergessene Geschäftsleiter hingegen vehement ab.25 Und obwohl sich die Wogen der Debatte zwischenzeitlich geglättet haben, ist im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum hinsichtlich der Frage, ob und wie der Innenregress von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zu begrenzen ist, noch lange kein Konsens in Sicht. Gleichwohl hat die Fragestellung auch drei Jahre nach dem Deutschen Juristentag in Hannover nichts an Aktualität verloren. Als Beleg genügt ein Blick in die Tagespresse. In der Auseinandersetzung über die Zahlung von 900 Mio. Euro wegen einer umstrittenen Interview-Äußerung einigte sich die Deutsche Bank AG erst jüngst mit ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied Rolf Breuer auf die Zahlung von 3,2 Mio. Euro.26 Angesichts der Schäden, die der Volkswagen AG im Zusammenhang mit der Manipulation der Abgasmessung bei Dieselfahrzeugen bereits entstanden sind und zukünftig entstehen werden, prüft der Aufsichtsrat bereits mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder.27

Vor diesem Hintergrund soll die vorliegende Arbeit einen grundlegenden Beitrag zur Diskussion um die Reform(-bedürftigkeit) der Organhaftung leisten. Dabei stellt sich zunächst die Aufgabe zu untersuchen, ob § 93 Abs. 2 S. 1 AktG tatsächlich das Risiko eines existenzvernichtenden Regresses birgt. Neben dieser haftungsrechtlichen Analyse ist aus versicherungsrechtlicher Perspektive zu klären, ob die aus einer Inanspruchnahme durch die Aktiengesellschaft potentiell resultierende Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung durch den Abschluss einer D&O-Versicherung beseitigt werden kann. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach geltendem Recht evaluiert und – sofern das Problem de lege lata keiner Lösung zugeführt werden kann – die bislang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen untersucht werden. Sollten diese nicht überzeugen, gilt es abschließend ein eigenes Konzept zur Beschränkung der Organhaftung zu entwickeln.

II. Begrenzung des Untersuchungsgegenstands

Der Gegenstand der Untersuchung ist hierbei auf die Ersatzpflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber der Aktiengesellschaft nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG begrenzt. Ob das Risiko einer Existenzvernichtung auch in Fällen der Außenhaftung gegenüber Dritten ← 4 | 5 → besteht und wie dieses beseitigt werden kann, ist hingegen nicht Bestandteil der Bearbeitung. Auch die Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder nach § 116 S. 1 AktG wird nicht untersucht. Gleichwohl gelten die haftungsrechtlichen Ausführungen durch den Verweis auf § 93 Abs. 2 S. 1 AktG für diese entsprechend. Ebenfalls nicht Gegenstand dieser Arbeit ist die Innenhaftung der GmbH-Geschäftsführer. Da diese ihr Haftungsrisiko durch eine Modifizierung des Sorgfaltsmaßstabs begrenzen können,28 stellt sich die oben beschriebene Problematik bei den Geschäftsführern der GmbH nicht in gleichem Maße. Die Rechtsprechung und Literatur zu § 43 Abs. 2 GmbHG dienen jedoch verschiedentlich als Vergleichsmodell und Argumentationsgrundlage.

III. Gang der Darstellung

Entsprechend der Zielsetzung dieser Arbeit werden im ersten Kapitel zunächst die Grundzüge der Vorstandsinnenhaftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG dargestellt. Dabei liegt der Schwerpunkt der Untersuchung zum einen darauf, die Tatbestandsmerkmale und tatsächlichen Umstände herauszustellen, die für das Risiko einer existenzvernichtenden Haftung potentiell verantwortlich zeichnen (Teil B. I.). In diesem Zusammenhang wird neben der umstrittenen Frage der Zulässigkeit des (Kartell-)Bußgeldregresses insbesondere auf die in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG normierte Business Judgement Rule sowie die Grundsätze des Vorteilsausgleichs als potentielle Grenzen der Vorstandshaftung eingegangen. Zum anderen gilt es im ersten Kapitel zu untersuchen, wie weit die Pflicht des Aufsichtsrats zur Anspruchsverfolgung nach dem ARAG/Garmenbeck-Urteil des BGH reicht, inwiefern die Verzichts- und Vergleichsmöglichkeiten nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG den Vorstandsmitgliedern Schutz bieten und ob (vermeintlich) begründete Ersatzansprüche der Gesellschaft in der Praxis tatsächlich durchgesetzt werden (Teil B. II.). Diese haftungsrechtlichen Ausführungen werden im zweiten Kapitel aus versicherungsrechtlicher Perspektive ergänzt. Dabei steht die Frage im Mittelpunkt, ob die D&O-Versicherung den in Regress genommenen Vorstandsmitgliedern ausreichenden Schutz vor einer drohenden Existenzvernichtung bieten kann (Teil C.). Daran schließ sich im dritten Kapitel eine Untersuchung der Möglichkeiten zur Reduzierung des Regressrisikos de lege lata an (Teil D.). Im vierten Kapitel dieser Arbeit werden zunächst die Anforderungen an eine Haftungsbegrenzung de lege ferenda definiert (Teil E. I.) und anschließend die bisherigen Reformvorschläge anhand dieser Kriterien überprüft (Teil E. II.). Den Abschluss des letzten Kapitels bildet ein eigener Vorschlag an den Gesetzgeber zur Änderung des Haftungstatbestands (Teil E. III.). Die Arbeit endet mit einer thesenartigen Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse (Teil F.).


1 Beschlüsse des 70. DJT, in: Verhandlungen des 70. DJT, 2014, Bd. 2/1, N 211 (74:7:6).

2 Zu den verschiedenen Einzelpflichten insb. Spindler/Stilz/Fleischer, AktG, § 93 Rn. 14 ff.; MüKo/Spindler, AktG, § 93 Rn. 73 ff.

3 Statt vieler nur LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10, ZIP 2014, 570, 575; Spindler/Stilz/Fleischer, AktG, § 93 Rn. 206; MüKo/Spindler, AktG, § 93 Rn. 176 (jeweils m.w.N.).

4 Zur Geltung der §§ 249 ff. BGB insb. Brommer, AG 2013, 121, 122; Fleischer, ZIP 2014, 1305, 1306.

5 Vgl. zum Grds. der Totalreparation Staudinger/Schiemann, BGB, § 249 Rn. 1 f.; Jauernig/Teichmann, BGB, Vor. §§ 249–253 Rn. 2.

6 Bundeskartellamt, Das Bundeskartellamt, abrufbar unter: http://www.bundeskartell-amt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Jahresbericht/Jahresbericht_2016.pdf?__blob=publicationFile&v=4.

7 Bundeskartellamt, Das Bundeskartellamt, abrufbar unter: https://www.bundeskartell-amt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Jahresbericht/Jahresbericht_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

8 Bundeskartellamt, Das Bundeskartellamt, abrufbar unter: <http://www.bundeskartell-amt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Jahresbericht/Jahresbericht_2014.pdf?__blob=publicationFile&v=5>.

9 Siemens AG, Einladung zur Hauptversammlung der Siemens AG am 26. Januar 2010, abrufbar unter: <http://www.siemens.com/investor/pool/de/investor_relations/events/hauptversammlung/2010/einladung_hv2010_d.pdf>.

10 Aareal-Bank-Tochter Corealcredit schließt Vergleich in Schadensersatz-Prozess, Handelsblatt v. 23.12.2014, abrufbar unter: <http://www.handelsblatt.com/wirtschaft-handel-und-finanzen-aareal-bank-tochter-corealcredit-schliesst-vergleich-in-schadenersatz-prozess/11158844.html>.

11 BayernLB hegt leise Hoffnung auf Schadensersatz, manager magazin v. 12.06.2013, abrufbar unter: <http://www.manager-magazin.de/unternehmen/banken/bayernlb-fordert-schadenersatz-von-ex-vorstaenden-a-905147.html>.

12 Schadensersatz von Solar-Millenium-Managern?, Handelsblatt v. 20.10.2014, abrufbar unter: <http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/insolvenz-schadensersatz-von-solar-mille-nium-managern/10864018.html>.

13 Siemens AG, Einladung zur Hauptversammlung der Siemens AG am 26. Januar 2010, abrufbar unter: <http://www.siemens.com/investor/pool/de/investor_relations/events/hauptversammlung/2010/einladung_hv2010_d.pdf>.

14 Siemens AG, Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2015, abrufbar unter: <http://www.siemens.com/investor/pool/de/investor_relations/events/hauptversammlung/2015/hv2015_einberufung_de.pdf>.

15 So insb. Bayer/Scholz, NZG 2014, 926, 927; Brommer, AG 2013, 121, 123; Hopt, ZIP 2013, 1793, 1795; J. Koch, AG 2012, 429, 434.

16 Deutlich Bachmann, in: Verhandlungen des 70. DJT, 2014, Bd. 1, E 22; Peltzer, in: FS Hadding, 2004, 593, 599 f.; Scholz, Die existenzvernichtende Haftung von Vorstandsmitgliedern in der Aktiengesellschaft, S. 230 ff.

17 LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10, ZIP 2014, 570.

18 Ehemaliger Siemens-Finanzchef gestorben, FAZ v. 06.02.2015, abrufbar unter: <http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ex-siemens-finanzchef-heinz-joachim-neubuerger-gestor-ben-13413421.html>.

19 Insb. Dreher, in: FS Konzen, 2006, 85, 104 ff.; Gaul, AG 2015, 109, 110 f.; Lotze, NZKart 2014, 162, 167; Thomas, NZG 2015, 1409, 1410 ff.

20 Hoffmann, NJW 2012, 1393, 1396 f.

Details

Seiten
LIV, 258
Jahr
2018
ISBN (PDF)
9783631745656
ISBN (ePUB)
9783631745663
ISBN (MOBI)
9783631745670
ISBN (Paperback)
9783631744178
DOI
10.3726/b13262
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2018 (Oktober)
Schlagworte
Managerhaftung D&O-Versicherung Haftungsbeschränkung Vorteilsanrechnung Bußgeldregress Kostenanrechnungsklauseln Reduktionsklausel Aktiengesellschaft
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2018., 312 S.

Biographische Angaben

Isabelle Kilian (Autor:in)

Isabelle Kilian studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Während des Referendariats in Düsseldorf und London war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei verschiedenen internationalen Kanzleien tätig. Als Rechtsanwältin berät sie seit 2014 im Versicherungsrecht.

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Titel: Reform der existenzvernichtenden Vorstandshaftung
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