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Kontinuität oder Diskontinuität?

Das westfälische Anwaltsnotariat 1945-1961

von Fabian Spreier (Autor:in)
©2019 Dissertation 298 Seiten

Zusammenfassung

Der Neuanfang der westdeutschen Justiz nach 1945 war tatsächlich vor allem ein Wiederaufbau. Doch hatte die Rechtspflege damit nicht schon eine »zweite Schuld« auf sich geladen, ehe sie sich nach demokratischen Maßstäben bewähren konnte? Am Beispiel des westfälischen Anwaltsnotariats beleuchtet das Buch den Übergangsprozess von der NS-Diktatur zur Bundesrepublik zwischen Kontinuität und Diskontinuität und geht so dem komplexen Problem unter einer veränderten Perspektive nach. Die Biographien aller 515 Notare, die in den ersten Nachkriegsjahren im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm (wieder)ernannt wurden, hat Fabian Spreier vor diesem Hintergrund ebenso untersucht, wie Veränderungen in berufsständischen Organisationen oder Entwicklungen im Berufsrecht der Anwälte und Notare.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Einleitung
  • 1.1 Fragestellungen
  • 1.2 Theoretischer Rahmen und methodisches Vorgehen
  • 1.3 Forschungsstand
  • 1.4 Quellenlage
  • 2. Kontinuitäten und Diskontinuitäten der westfälischen Justiz nach 1945
  • 2.1 Vorüberlegungen zum Wiederaufbau der Justiz
  • 2.2 Zur Rechtsordnung in der „Stunde Null“
  • 2.3 Zur personellen Aufarbeitung
  • 3. Das westfälische Anwaltsnotariat 1945–1961
  • 3.1 Kriegsfolgen und Kriegsfolgenbewältigung
  • 3.2 Berufsrechtliche Entwicklungen
  • 3.2.1 Anwaltliches und notarielles Berufsrecht im „Fluss“
  • 3.2.2 Der Zugang zum Anwaltsnotariat
  • 3.2.3 Zur rechtlichen Stellung des westfälischen Notars
  • 3.2.4 Anwaltsnotariat in der frühen Bundesrepublik
  • 3.3 Berufsständische Organisationen
  • 3.3.1 Britische Vorstellungen einer Reorganisation
  • 3.3.2 Zum Wiederaufbau der Standesvertretungen und Aufsichtsbehörden
  • 3.4 Personeller Wiederaufbau
  • 3.4.1 Entnazifizierung
  • 3.4.2 Deutsche Entscheidungsträger im Wiederaufbau
  • 3.4.2.1 Landesjustizminister und Oberlandesgerichtspräsidenten
  • 3.4.2.2 Präsidenten der Landgerichte und Rechtsanwaltskammer
  • 3.4.3 Personalentscheidungen 1945–1948
  • 3.4.3.1 Zu Wieder- und Neubestellungen
  • 3.4.3.2 Jüdische Anwaltsnotare
  • 3.4.3.3 Politisch Verfolgte
  • 3.4.3.4 Flüchtlinge und Vertriebene
  • 3.4.3.5 Notarinnen
  • 3.4.4 Zum personell wiederaufgebauten Anwaltsnotariat 1948
  • 3.4.5 Personalpolitische Herausforderungen in der frühen Bundesrepublik
  • 3.4.5.1 Zum Umgang mit den „NS-Notaren“
  • 3.4.5.2 Zum Umgang mit den Kriegsgefangenen und -versehrten
  • 3.4.5.3 Zum Umgang mit den Remigranten
  • 3.5 Perspektiven von Kontinuität und Diskontinuität
  • 3.5.1 Selbstbild und Standesethos
  • 3.5.2 Arbeitsalltag und materielle Ressourcen
  • 4. Schlussbetrachtung
  • 5. Quellen- und Literaturverzeichnis
  • 5.1 Ungedruckte Quellen
  • 5.2 Gedruckte Quellen und Literatur
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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1.  Einleitung

„Dass die Bundesrepublik eine Erfolgsgeschichte aufzuweisen hat, ist nach sehr simplen Kriterien nicht zu leugnen […]. Eine Geschichte der Bundesrepublik, die dies als Grundlage nicht anerkennt oder relativierend herabwürdigt, verdient ihren Namen nicht.“1 Hinter dieser nicht unproblematischen, aber prominenten Sichtweise, nach der der westdeutsche Weg nach dem Zweiten Weltkrieg (zielgerichtet) hin zum „Erfolg“ geführt hat, befindet sich nach Axel Schildt nur eine von insgesamt „[f]ünf Möglichkeiten, die Geschichte der Bundesrepublik zu erzählen“2. Die Vielzahl an mittlerweile „vorfindliche[n] Formen der Historisierung“ lässt erkennen, dass die Entwicklung Deutschlands nach 1945 auch als Misserfolgs-, Modernisierungs-, Belastungs- oder Verwestlichungsgeschichte beschrieben werden kann.3 Allein schon die Erkenntniswege der Misserfolgs- und Belastungsgeschichte verweisen dabei beispielhaft darauf, dass es ein gut begründetes „Misstrauen“ gegenüber der scheinbaren Stringenz einer glorreichen Nachkriegsgeschichte geben darf.4 ← 13 | 14 →

Vorbereitet ab den späten 1940er Jahren,5 wurde bereits ab Mitte der 1960er Jahre im Sinne eines Restaurationstheorems ganz allgemein kritisiert,6 dass „in Westdeutschland zwischen 1945 und 1949 geschichtlich überholte Strukturen ← 14 | 15 → wiederhergestellt und notwendige Reformen verhindert“7 worden seien. Der politische Kontext, in dem ein solcher „Misserfolg“ diagnostiziert wurde, legte jedoch schnell den Verdacht nahe, dass die Vertreter dieser Deutung die Geschichte der Bundesrepublik lediglich im „Sinne der marxistisch-leninistischen Geschichtswissenschaft“8 diskreditieren wollten. Und trotzdem kündigte die Rede vom gescheiterten Neuanfang oder von der nicht genutzten „Stunde Null“9 bereits das Problem der Elitenkontinuität an,10 das den Wiederaufbau11 Deutschlands auf verschiedenen Ebenen nachhaltig ins Zwielicht gerückt hat. ← 15 | 16 →

Doch die mit der Ausgangskritik verbundenen Vorwürfe sollten ab Mitte der 1950er Jahre und dann intensiviert vor allem spätestens ab den 1970er Jahren nicht mehr unwidersprochen stehen bleiben.12 Unüberhörbare Stimmen in der Forschung verurteilten ein hinter der Restaurationsthese stehendendes „destruktives Interpretationskonzept zur Gründungsgeschichte der Bundesrepublik“13 und verwarfen damit entsprechende Bewertungen für einschlägige historische Überblicks- und Standardwerke.14 Der weitere Gang der Geschichte über die Zäsur 1989/90 konnte dieses Urteil sodann festigen, hatte sich doch ← 16 | 17 → die von der Restaurationskritik prognostizierte „unheilvolle“ Entwicklung offensichtlich nicht bewahrheitet. Die Forschung fand ab den 1990er Jahren also mit guten Gründen immer mehr Einigkeit darin, die Gesamtentwicklung mit Blick auf die „Erfolge“ im Sinne einer „harmonisierten Geschichte“ zu erzählen. Sie konnte dies jedoch auch deshalb leisten, weil sie – wie mittlerweile teils kritisch herausgestellt wird – die Zeit der frühen Bundesrepublik „gründungsmythisch aufzuarbeiten“15 wusste.16

Ein gewisser „Erfolg“ konnte auch im Deutungshorizont einer Belastungsgeschichte nicht geleugnet werden, wobei von ihren Vertretern abseits von Apologien deutlich herausgestellt worden ist, dass die scheinbar gute bundesdeutsche Bilanz entscheidend und in zweifelhafter Art und Weise durch die Übernahme von alten Funktionseliten in die zweite Demokratie erreicht wurde.17 „Das Wunder war, wie aus den ehemaligen Volksgenossen der NS-Diktatur demokratische Bürger wurden“18, heißt es in einem Handbuch. Mit den Erträgen der Belastungsgeschichte muss indes in Frage gestellt werden, ob mit einer solchen Annahme im Nachhinein selbst die Rückkehr von „NS-Tätern“ in Amt und Würden gerechtfertigt sein kann. In der Forschung wird mitunter angedeutet, dass zumindest die Wiedereinstellung von ehemaligen „Mitläufern“ unumgänglich war: „Mit einem kalten Blick auf die System-Notwendigkeiten kann man konstatieren: Anders wäre der Wiederaufbau wohl kaum so erfolgreich verlaufen. Wo hätten angesichts der weitgehenden Nazifizierung der Funktionseliten die unbelasteten Lehrer, Ingenieure, Juristen und Ärzte denn herkommen sollen?“19

Aktuelle Untersuchungen, die solche Thesen nicht übergehen, müssen somit Kontinuitäten und Diskontinuitäten grundsätzlich im Spiegel unterschiedlicher Geschichtsdeutungen besprechen und dabei die von Anfang an mit der ← 17 | 18 → Gesamtproblematik verquickte Schuldfrage20 berücksichtigen. Unterstützt von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, versucht sich die Wissenschaft genau dieser Herausforderung seit einiger Zeit zu stellen.21 Durch solche Forschungsförderungen geraten zuletzt immer mehr die Verwaltungseliten und Administration der frühen Bundesrepublik hinsichtlich der Kontinuitätsproblematik in den Fokus. Liegen für das Auswärtige Amt seit 2010, für das Bundeskriminalamt seit 2011, für das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2015, das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft sowie den Bundesnachrichtendienst seit 2016 einschlägige Studien zum Übergang vom Nationalsozialismus in die bundesdeutschen Demokratie vor,22 ← 18 | 19 → befinden sich darüber hinaus noch weitere in Arbeit.23 All diese Vorhaben verweisen darauf, dass personelle und institutionelle Kontinuitäten sowie mögliche Interdependenzen von besonderem Interesse sind, um den Übergang vom „Dritten Reich“ zur Bundesrepublik verständlich werden zu lassen. In diesem Kontext kann die vorliegende Untersuchung einen Beitrag dazu leisten, die aktuell im Blickfeld der Öffentlichkeit und Politik befindliche Wiederaufbaugeschichte der dritten Staatsgewalt differenziert weiterzuschreiben.24

Der Zeitpunkt hierzu scheint aber noch aus einem anderen Grund geeignet zu sein. Zwar werden nach wie vor die bereits bekannten Aussagen Ingo Müllers über eine angebliche „Restauration der Justiz“25 für „unstrittig“ und „belegt“26 befunden sowie Ralph Giordanos Aussagen über eine „zweite Schuld“ der Justiz ← 19 | 20 → gewürdigt.27 Die Geschichtswissenschaft allerdings ist seit den 1980er Jahren nicht untätig geblieben, sondern hat vor allem in den letzten Jahren auch speziell justizhistorisch zunehmend Einzelaspekte aufgearbeitet, um ältere Einsichten durch wertvolle neue Forschungserträge zu erweitern. So hat beispielsweise Edith Raims breit angelegte Studie anhand von NSG-Verfahren vor nicht allzu langer Zeit erst darauf verwiesen, dass es in gewissem Sinne zwar ein Scheitern der „Vergangenheitsbewältigung“ gab,28 die Justiz tatsächlich aber vor allem große Anstrengungen unternahm, um in den unmittelbaren Nachkriegsjahren ihrer Pflicht zur Aufarbeitung des NS-Unrechts nachzukommen. „Dass bis heute die Bedeutung dieser Verfahren für den Demokratisierungsprozess in Westdeutschland unterschätzt wird, stellt eine zusätzliche Tragik dar.“29

„Insgesamt“, so hielten auch Manfred Görtemaker und Christoph Safferling am Beispiel des Bundesministeriums der Justiz zuletzt fest, sei der „Neuaufbau zweifellos gelungen“. Diese auf die Funktionstüchtigkeit der Justiz abzielende Bewertung des Wiederaufbaus könne allerdings nur „vordergründige“30 Geltung beanspruchen, gehöre zu einer solchen Bilanzierung doch auch eine unverkennbare NS-Belastung durch strukturelle und personelle Kontinuitäten dazu.31 Bei aktuellen Untersuchungen fällt zudem auf, dass immer mehr auch rechtliche Entwicklungen in Verbindung mit den beiden zuvor genannten Faktoren ins Blickfeld geraten.32 Dies muss auch die Leitperspektive der vorliegenden Arbeit bei der Besprechung zentraler Problemlagen sein. „Zu einer Neubesinnung“, ← 20 | 21 → davon war Müller noch ausgegangen, „waren die Juristen des Dritten Reichs nicht bereit – und die zwischen 1933 und 1945 ausgebildeten wohl auch nicht in der Lage.“33 Doch war dem tatsächlich so? Wie stellte sich nach dem Ende der NS-Herrschaft der – auch rechtlich und strukturell veränderte – Rahmen dar, in dem die „Neubesinnung“ der Juristen stattfinden sollte? Und: Wie ist Müllers Schlussfolgerung mit der Annahme einer Erfolgsgeschichte vereinbar, nach der gerade die Integration der Funktionseliten in die Bundesrepublik geglückt sei?

Die vorliegende Untersuchung begibt sich mit dem Titel also ganz bewusst in ein umstrittenes Themenfeld. Dies kann bei einer gleichzeitigen thematischen Akzentverschiebung produktiv sein, insofern sich die Arbeit den Kategorien von „Erfolg“ oder „Misserfolg“ zunächst entzieht und für eine ergebnisoffene Untersuchung des beschriebenen Gegensatzes plädiert. Den Blick an diesem Punkt nun jenseits der großen Behörden und Ministerien, der Richter und Staatsanwälte auf das Anwaltsnotariat zu richten, ist keineswegs abwegig oder von minderer Relevanz.

Denn neben der langen Geschichte, die das Notariat in Deutschland hat,34 ergibt sich die Bedeutung des Notars innerhalb der Justiz aus dessen Aufgaben und seiner traditionellen Stellung. Die „rechtsgeschäftlichen Erklärungen unter Lebenden und von Todes wegen“ sowie die Beurkundungen „tatsächlicher Vorgänge einschließlich der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen“ machen die „wichtigste Aufgabe des Notars“ aus – die „Urkundstätigkeit“35. In dieser Funktion nimmt er eine wichtige Rolle für die Wirtschaft und den Rechtsstaat insgesamt wahr: ihm wird die vorsorgende Rechtspflege anvertraut.36 Dies bedeutet definitorisch nichts weniger, als dass der Notar eine Stellung einnimmt, die nicht geringer einzuschätzen ist als die des Richters: „Unter vorsorgender ← 21 | 22 → Rechtspflege ist die Tätigkeit zu verstehen, die durch Mitwirkung bei der Gestaltung und Sicherung privater Rechtsverhältnisse die schutzwerten rechtlichen Interessen des Einzelnen fördert, vor allem ihrer künftigen Verletzung vorbeugt, zugleich aber auch die Interessen anderer und der Allgemeinheit betreut und auf diese Weise der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient.“37 Damit nimmt der Notar wichtigste staatliche Aufgaben wahr: Als staatlicher „Funktionsträger“ verkörpert er – in Abgrenzung zu Richtern – die „in die Zukunft gerichtete staatliche Fürsorge für die Rechtsbelange des Einzelnen“38 und übt durch seine staatliche Tätigkeit insofern „hoheitliche Befugnisse“39 aus. Diese „Staatlichkeit“ wird nicht zuletzt auch durch die Bundesnotarordnung von 1961 ausgedrückt, die – wie zuvor schon die Reichsnotarordnung – in Notaren „unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes“40 sieht. Indem der Notar diese „Mittlerfunktion“ zwischen Staat und Bürgern einnimmt, kommt ihm eine besondere Stellung innerhalb der Justiz zu, die im westfälischen Raum insofern verstärkt wird, als der Notar hier zugleich auch als Rechtsanwalt auftreten kann. Der westfälische Anwaltsnotar nimmt damit eine Doppelfunktion innerhalb der Rechtspflege ein: Als Rechtsanwalt übt er einen freien Beruf aus und ist – ganz anders als in seiner Stellung als Notar – neben der Gerechtigkeit und Wahrheit zuvorderst dem Interesse der Partei verpflichtet.41

War in der Zeit der Weimarer Republik und unter dem Nationalsozialismus dabei zunächst nicht unumstößlich klar, ob der preußisch-westfälische Notar seine Befugnisse in der Stellung als „wirklicher unmittelbarer Staatsbeamter42 ← 22 | 23 → wahrgenommen hatte, wurde seine Position mit Einführung der Reichsnotarordnung 1937 und der Übernahme einer abgeänderten Version derselben in der Zeit der Besatzung und frühen Bundesrepublik eindeutig als „Träger eines öffentlichen Amts“43 definiert. Unabhängig von der rein rechtlichen Stellung, das war über den politischen Wandel hinweg klar, gehörten die Anwaltsnotare zu einer besonderen „Funktionselite“ innerhalb der deutschen Rechtspflege. Die Notare waren gerade nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches“, weil sie unter anderem bei Grundstücksveräußerungen, Hypothekengeschäften, Gründungsgeschäften oder bei Ehe- und Erbverträgen sowie bei der Errichtung von Testamenten mitwirkten,44 für den wirtschaftlichen Wiederaufbau Deutschlands besonders wichtig. Des Weiteren wurde der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt gebraucht, damit beispielsweise im Rahmen einer „Wiedergutmachung“ die rechtliche Aufarbeitung des NS-Unrechts stattfinden konnte.

Die Berufsgruppe der Anwaltsnotare ist daher geeignet, die Frage nach der Elitenkontinuität in einem anderen als dem bekannten Untersuchungsrahmen umfassend zu beleuchten. Ihre Doppelfunktion stellt die Anwaltsnotare in die Mitte der Rechtspflege, und als Träger der vorsorgenden Rechtspflege kommt ihnen in der gleichen Weise eine besondere Bedeutung innerhalb der gesamten Justiz zu, wie beispielsweise den Richtern, deren Geschichte schon beschrieben wurde. Neben einer Untersuchung der Entwicklung im Notarrecht ist es möglich, den Prozess des Wiederaufbaus auch aus der Perspektive der standesrechtlichen Vertretung sowie der Personalpolitik zu betrachten.45 So können Kontinuitäts- ← 23 | 24 → und Diskontinuitätsfragen, die an den Wiederaufbau der westdeutschen Justiz gestellt werden, unter neuen empirischen Gesichtspunkten durchdrungen und hinterfragt werden.

1.1  Fragestellungen

Die vorliegende Studie möchte auf der Folie bisheriger Erkenntnisse zu den Nachkriegsentwicklungen in der westdeutschen Justiz prüfen, wie der Wiederaufbau des westfälischen Anwaltsnotariats zwischen den Jahren 1945 und 1961 konkret umgesetzt wurde und vor dem Hintergrund des Forschungsstandes zu beurteilen ist. Hierzu gilt es unter Berücksichtigung der Erfolgs- und Misserfolgs- bzw. Belastungsgeschichte das Untersuchungsfeld insgesamt multiperspektivisch aufzuarbeiten, indem bisher nicht untersuchte Entwicklungen im Notarrecht, in der Standesorganisation und in der Personalpolitik anhand von umfassenden Aktenauswertungen untersucht werden. Die Rolle der alliierten und speziell britischen Besatzungs- und Justizpolitik im Wiederaufbauprozess der westfälischen Rechtspflege soll ebenso geklärt werden, wie ein neues Schlaglicht auf den sich in dieser Zeit ändernden Wirkungskreis deutscher Institutionen und Instanzen in Politik und Justiz fallen wird. Zum einen werden die Arbeiten des Alliierten Kontrollrates und der britischen Militärregierung, respektive der britischen Legal Division als justizpolitisch verantwortliche Besatzungsbehörde in den Blick genommen. Zum anderen muss herausgestellt werden, dass neben diese bereits im Sommer 1945 von deutscher Seite in Westfalen der von den Briten berufene Oberlandesgerichtspräsident in Hamm trat, der weitreichende Befugnisse für den Wiederaufbau des Anwaltsnotariats übernahm. Darüber hinaus müssen die Beratungen des Zentralen Rechtsausschusses, die Politik des Zentral-Justizamts für die britische Zone und die des Justizministers des im Jahr 1946 neu gegründeten Landes Nordrhein-Westfalen untersucht werden, floss die Arbeit in diesen Organen doch ebenso in die Wiederaufbaubemühungen ein.46 ← 24 | 25 →

Details

Seiten
298
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631782422
ISBN (ePUB)
9783631782439
ISBN (MOBI)
9783631782446
ISBN (Hardcover)
9783631782415
DOI
10.3726/b15314
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (März)
Schlagworte
Wiederaufbau Neuanfang Rechtsanwälte Notare Vergangenheitsbewältigung Restauration
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 298 S.

Biographische Angaben

Fabian Spreier (Autor:in)

Fabian Spreier studierte Geschichte und katholische Theologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Er war als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Historischen Seminar (Fachbereich Zeitgeschichte) der Universität Mainz tätig, wo auch seine Promotion erfolgte.

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Titel: Kontinuität oder Diskontinuität?
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