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Vergütung der Arbeitnehmervertreter

Governanceprobleme bei Doppelmandaten

von Katrin Maily (Autor:in)
©2019 Dissertation 308 Seiten

Zusammenfassung

Thema der vorliegenden Publikation sind die rechtlichen Probleme, zu denen die Vergütung von Arbeitnehmervertretern mit Doppelmandaten führen kann. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und darf als solches – im Gegensatz zum Aufsichtsratsamt – nicht vergütet werden. Arbeitnehmervertreter führen einen erheblichen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütung an die Hans-Böckler-Stiftung ab. Kompensiert wird dies oftmals dadurch, dass den Arbeitnehmervertretern in ihrer Rolle als Betriebsratsmitglieder eine großzügige Vergütung gewährt wird. Da eine Betriebsratsbegünstigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz verboten und strafbar ist, birgt dies ein Compliance-Problem. Zudem ist es ein Governance-Problem, wenn das Aufsichtsratsmitglied von dem zu überwachenden Vorstand eine Sondervergütung erhält, und somit nicht mehr unabhängig von diesem ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Gliederung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • § 1 Vergütungen von Managern im Fokus der Öffentlichkeit
  • § 2 Aufsichtsrat im Corporate Governance-System
  • A. Struktur und Funktion des Aufsichtsrats
  • I. Zusammensetzung und Größe
  • 1. Nicht mitbestimmter Aufsichtsrat
  • 2. Mitbestimmter Aufsichtsrat
  • a. Zusammensetzung mitbestimmter Aufsichtsräte
  • b. Wählbarkeitsvoraussetzungen für Arbeitnehmervertreter
  • aa. Allgemeine Wählbarkeitsvoraussetzungen
  • bb. Besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen
  • c. Größe des mitbestimmten Aufsichtsrats
  • 3. Innere Ordnung
  • II. Aufsichtsrat als Kontrollorgan
  • 1. Kontrolle als Kernaufgabe
  • a. Überwachung der Geschäftsführung
  • b. Überwachungsinstrumente des Aufsichtsrats
  • c. Maßstab der Überwachung
  • 2. Sonstige Aufgaben
  • 3. Rolle des Aufsichtsrats im Hinblick auf Corporate Governance
  • a. Corporate Governance
  • b. Prinzipal-Agenten-Konflikt
  • aa. Prinzipal-Agenten-Konflikt im Aufsichtsrat
  • bb. Vermeidung des Konflikts durch Corporate Governance
  • 4. Qualifikation und Hinderungsgründe
  • III. Unabhängigkeit
  • 1. Regelungen des AktG
  • 2. Empfehlungen des DCGK
  • a. Definition der Unabhängigkeit nach dem DCGK
  • b. Keine persönliche Voraussetzung für Arbeitnehmervertreter
  • IV. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 1. Aktienrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 2. Mitbestimmungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 3. Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
  • B. Umgang mit Interessenkonflikten im Aufsichtsrat
  • I. Ursachen für Interessenkonflikte im Aufsichtsrat
  • 1. Mehrfache Interessenbindung der Aufsichtsratsmitglieder
  • 2. Mehrfachmandate der Aufsichtsratsmitglieder
  • a. Mehrere Ämter in verschiedenen (Konkurrenz-)Unternehmen
  • b. Konzerninterne Verflechtung
  • c. Arbeitnehmervertreter
  • aa. Arbeitskämpfe
  • bb. Verschwiegenheit
  • d. Sonstige Verflechtungen
  • II. Gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Interessenkonflikten
  • 1. Vermeidung eines Interessenkonfliktes
  • a. Erfordernis struktureller Unabhängigkeit
  • b. Zustimmungsbedürftige Verträge
  • c. Einrichtung von Ausschüssen
  • 2. Bewältigung eines Interessenkonfliktes
  • a. Allgemeine Vorgaben des AktG
  • aa. Unternehmensinteresse und Verschwiegenheitspflicht
  • bb. Trennungsgrundsatz
  • cc. Transparenz
  • dd. Auskunftsverweigerung
  • b. Auflösung von Interessenkonflikten
  • aa. Einschränkung des Stimmrechts
  • [1] Stimmenthaltung
  • [2] Stimmverbot
  • bb. Teilnahmeausschluss bzw. Ruhenlassen des Amtes
  • cc. Amtsniederlegung
  • dd. Abberufungsmöglichkeiten
  • c. Haftung und weitere Sanktionen
  • III. DCGK
  • 1. Ziele
  • 2. Geltungsbereich und Inhalt
  • a. Rechtscharakter
  • aa. Gesetzlicher Rahmen
  • bb. „Soft Law“
  • b. Inhalt
  • 3. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung von § 161 AktG
  • a. Abschlussprüfung und weitere Kontrollverfahren
  • b. Anfechtbarkeit von Beschlüssen und organschaftliche Konsequenzen
  • c. Haftungsrechtliche Konsequenzen
  • 4. Akzeptanz
  • 5. Keine Unternehmensmitbestimmung
  • 6. Vermeidung von Interessenkonflikten
  • a. Unternehmensinteresse
  • b. Unabhängigkeit
  • c. Offenlegung
  • IV. Keine allgemeinen Inkompatibilitätsregeln
  • § 3 Bezahlung der Arbeitnehmervertreter
  • A. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  • I. Struktur und Umfang der Aufsichtsratvergütung
  • 1. Gesetzliche Regelung, § 113 AktG
  • a. Rechtsgrund des Vergütungsanspruchs
  • b. Zweck
  • c. Auslagenersatz
  • 2. Festsetzung
  • a. Durch Satzungsbestimmung oder Hauptversammlungsbeschluss
  • b. Festlegung einer Gesamtvergütung
  • c. Entstehen, Fälligkeit und Verzicht
  • 3. Zulässigkeit der Drittvergütung
  • 4. Vergütungshöhe
  • 5. Arten der Vergütung
  • a. Zulässige Vergütungskomponenten
  • b. Mechanismen der Vergütungskomponenten
  • 6. Steuerrechtliche Behandlung
  • II. Gleiche Vergütung für alle
  • 1. Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 2. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
  • 3. Abführungspflicht an gewerkschaftliche Einrichtungen
  • III. Stellung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
  • 1. Grundsatz: Gleiche Stellung
  • 2. Besonderheiten der Arbeitnehmervertreterstellung
  • a. Mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen
  • aa. Benachteiligungsverbot
  • bb. Behinderungsverbot
  • cc. Begünstigungsverbot
  • dd. Vergleich zu SE-Regelungen
  • b. Anspruch auf Freistellung
  • c. (Keine) Entgeltliche Freistellung der Arbeitnehmervertreter
  • aa. Meinungsstand
  • bb. Kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch
  • [1] Vergleich mit dem Betriebsratsamt
  • [2] Betriebsrisikolehre
  • [3] § 26 MitbestG, § 9 DrittelbG
  • [4] Keine Kompensation durch die Aufsichtsratsvergütung
  • cc. Kein freiwilliger Entgeltfortzahlungsanspruch
  • d. Abführungspflicht an gewerkschaftsnahe Einrichtungen
  • e. Begünstigungsverbot nach § 78 BetrVG
  • B. Arbeitsentgelt der Doppelmandatsträger
  • I. Betriebsratsvergütung
  • 1. Unentgeltliches Ehrenamt
  • 2. Auslagenersatz
  • 3. Lohnausfallprinzip
  • 4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Ehrenamtsprinzip
  • a. Abberufung bzw. Kündigung
  • b. Zivilrechtliche Rechtsfolgen
  • aa. Rückgewähranspruch
  • bb. Schadensersatzanspruch
  • cc. Rechtsfolgen aufgrund fehlerhafter Entsprechenserklärung
  • c. Strafrechtliche Sanktionen
  • d. Steuerrechtliche Konsequenzen
  • 5. Änderungsvorschläge zum Ehrenamtsprinzip
  • II. Vergütung der Tätigkeit im Sprecherausschuss
  • III. Unzulässige (Betriebsrats-)Vergütung
  • 1. Beispiele
  • a. Vom Fernsehtechniker zum gut bezahlten Co-Manager
  • b. Bezahlung des Betriebsratsvorsitzenden gleich einer Führungskraft
  • c. Pauschalbezahlung für Betriebsräte
  • d. Rechtsprechung
  • aa. BGH vom 17. September 2009 – 5 StR 521/081017
  • bb. ArbG Bielefeld vom 11. Mai 2011 – 3 Ca 2633/10
  • cc. ArbG Stuttgart vom 13. Dezember 2012 – 24 Ca 5430/12
  • 2. Erscheinungsformen unzulässiger Betriebsratsvergütung
  • 3. Aufdeckung der Betriebsratsbegünstigung
  • C. Unzulässige Arbeitsentgelte als verdeckte Aufsichtsratsvergütung
  • I. Verflechtung infolge von Doppelmandaten
  • 1. Koppelungsgeschäft
  • a. Mit dem Betriebsrat
  • b. Mit Arbeitnehmervertretern
  • c. Mit Mitgliedern des Sprecherausschusses
  • 2. Exkurs: Vergleich zur SE
  • 3. (Unzulässige) Verkoppelung von verschiedenen Ämtern
  • II. Vergleich der Doppelämter im Hinblick auf die Vergütungssysteme
  • 1. Aufsichtsrats- vs. Betriebsratsamt
  • 2. Aufsichtsratsamt vs. Sprecherausschuss
  • III. Zuordnung der unzulässig gewährten Arbeitsentgelte
  • IV. Rechtsfolgen einer verdeckten Aufsichtsratsvergütung
  • 1. Zivilrechtliche Rechtsfolgen
  • 2. Organschaftliche Konsequenzen
  • 3. Strafrechtliche Sanktionen
  • a. Untreue
  • aa. Strafbarkeit des Vorstands
  • bb. Strafbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder durch aktives Tun
  • cc. Strafbarkeit der Aufsichtsratsmitglieder durch pflichtwidriges Unterlassen
  • b. Sonstige Straftatbestände
  • 4. Steuer(straf-)rechtliche Konsequenzen
  • a. Steuerhinterziehung
  • b. Steuerhinterziehung selbstbetroffener Aufsichtsratsmitglieder?
  • c. Mitteilungspflicht
  • § 4 Publizität und Vergütung
  • A. Rechnungslegungsvorschriften und Corporate Governance
  • I. Funktion der Offenlegungs- und Rechnungslegungsvorschriften
  • 1. Offenlegungsvorschriften
  • a. Anwendungsbereich und Regelungsumfang der Offenlegung
  • aa. Offenlegungspflichtige Unterlagen
  • bb. Verfahren der Offenlegung
  • b. Zweck der Offenlegungsvorschriften
  • 2. Rechnungslegungsvorschriften
  • a. Arten von Rechnungslegungsvorschriften
  • aa. Nationale Rechnungslegungsvorschriften
  • bb. Internationale Offenlegungsvorschriften (IFRS)
  • cc. DRS
  • dd. Anwendungsbereich der verschiedenen Rechnungslegungsvorschriften
  • [1] Aufstellung des Jahresabschlusses
  • [2] Aufstellung des Konzernabschlusses
  • [3] Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS)
  • b. Zweck der Rechnungslegungsvorschriften
  • II. Offenlegung der Vergütung des Managements
  • 1. Funktion des Anhangs
  • 2. Nationale Rechnungslegungsvorschriften
  • a. Zweck
  • b. Offenlegung der Organvergütung im Jahresabschluss (§ 285 Nr. 9 HGB)
  • aa. Offenlegungsumfang
  • [1] Betroffener Personenkreis
  • [2] Art der Vergütung
  • [3] Aufsichtsratsvergütung
  • bb. Verdeckte Aufsichtsratsvergütung und sonstige Arbeitsentgelte
  • cc. Befreiungsmöglichkeiten
  • dd. Grundzüge des Vergütungssystems
  • c. Offenlegung der Organvergütung im Konzernabschluss (§ 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB i.V.m. DRS 17)
  • aa. Offenlegungsumfang
  • bb. Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 17 (DRS 17)
  • cc. Verdeckte Aufsichtsratsvergütung und sonstige Arbeitsentgelte
  • dd. Befreiungsmöglichkeiten
  • ee. Grundzüge des Vergütungssystems
  • 3. Internationale Offenlegungspflichten (IFRS)
  • a. Offenlegungsumfang der Organvergütung im Konzernabschluss nach IFRS (IAS 24.17)
  • aa. Betroffener Personenkreis
  • bb. Art der Vergütung
  • cc. Aufsichtsratsvergütung
  • dd. Angabepflicht nach IAS 24.18
  • b. Verdeckte Aufsichtsratsvergütung und sonstige Arbeitsentgelte
  • c. Vergleich zu den nationalen Rechnungslegungsvorschriften
  • 4. Empfehlung des DCGK
  • a. Nr. 5.4.6 Abs. 3 Satz 1 DCGK
  • b. Nr. 5.4.6 Abs. 3 Satz 2 DCGK
  • 5. Offenlegungspflicht für die Arbeitsentgelte der Aufsichtsratsmitglieder?
  • 6. Angaben zu nahestehenden Personen (§§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB)
  • B. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Offenlegungspflichten
  • I. Enforcement
  • 1. Abschlussprüfung
  • 2. Weitere Kontrollverfahren
  • 3. Mitteilungspflichten
  • II. Steuerrechtliche Sanktionsmöglichkeiten
  • 1. Grund für eine mögliche Sanktion
  • a. Nichtangabe der verdeckten Aufsichtsratsvergütung
  • b. Nichtangabe der sonstigen Arbeitsentgelte
  • c. Unrichtige Anwendung einer Empfehlung des DCGK
  • 2. Mögliche Bilanzdelikte
  • a. Unrichtige Darstellung im Jahresabschluss, § 331 HGB
  • b. Verletzung der Berichtspflicht, § 332 HGB
  • c. Zuwiderhandlungen bei Aufstellung bzw. Offenlegung des Abschlusses, § 334 HGB
  • d. Missachtung der Offenlegungsvorschriften, § 335 HGB
  • III. Sonstige Sanktionsmöglichkeiten
  • IV. Vergleich zu den Offenlegungspflichten bei Vorstandsvergütungen
  • 1. Offenlegungspflichten bei Vorstandsvergütungen
  • 2. Vorstands- vs. Aufsichtsratsvergütung
  • V. Keine weitere Offenlegungspflicht für die Aufsichtsratsvergütung?
  • C. Compliancepflichten bei unzulässiger Vergütungspolitik
  • I. Folgen für die betroffenen Organmitglieder
  • 1. Für die Vorstandsmitglieder
  • a. Abberufung durch den Aufsichtsrat
  • b. Schadensersatzanspruch
  • 2. Für die Aufsichtsratsmitglieder
  • a. Abberufung durch den Aufsichtsrat
  • b. Schadensersatzanspruch
  • II. Handlungspflichten der Organmitglieder
  • 1. Der Vorstandsmitglieder
  • 2. Der Aufsichtsratsmitglieder
  • 3. (Keine) Selbstanzeigepflicht
  • III. Folgen für den Betriebsrat und die Arbeitnehmer
  • 1. Abberufung der Betriebsratsmitglieder
  • 2. Schadensersatzanspruch gegen die Betriebsratsmitglieder
  • 3. Kündigung der Arbeitnehmer
  • IV. Unzulässige Vergütungspolitik und ihre Folgen
  • § 5 Zusammenfassung und Ausblick
  • A. Aufsichtsrat im Corporate Governance-System
  • I. Struktur und Funktion des Aufsichtsrats
  • II. Umgang mit Interessenkonflikten im Aufsichtsrat
  • B. Bezahlung der Arbeitnehmervertreter
  • I. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
  • II. Arbeitsentgelt der Doppelmandatsträger
  • III. Unzulässige Arbeitsentgelte als verdeckte Aufsichtsratsvergütung
  • C. Publizität und Vergütung
  • I. Rechnungslegungsvorschriften und Corporate Governance
  • II. Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Offenlegungspflichten
  • III. Compliancepflichten bei einer unzulässigen Vergütungspolitik
  • D. Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Verzeichnis der Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

ABl. Amtsblatt (der Europäischen Union)
ARR Aktionärsrechterichtlinie
BilMoG Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.5.2009, BGBl. 2009 Teil I Nr. 27, S. 1102)
DAX Deutscher Aktienindex
DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
IAS International Accounting Standards
IASB International Accounting Standards Board
IASC International Accounting Standards Committee
IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee
IFRS International Financial Reporting Standards
KG Kommanditgesellschaft
Komm Kommentar
MgVG Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
MitbestR Mitbestimmungsrecht
SEC Securities and Exchange Commission
SE-VO Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
SIC Standing Interpretation Committee
TransPuG Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität vom 19.7.2002, BGBl. 2002 Teil I Nr. 50, S. 2681
ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
WSI Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut in der Hans-Böckler-Stiftung

Im Übrigen wird verwiesen auf:

Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage 2015

§ 1 Vergütungen von Managern im Fokus der Öffentlichkeit

Die Manager-Vergütung ist häufiges Thema in der Presse.1 Die mediale Berichterstattung prangert dabei vor allem an, dass die Vorstände, insbesondere in Krisenzeiten, eine unangemessene, zu hohe, Vergütung beziehen.2 Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen3 hat sich an diesem Umstand wenig geändert.4 Die Transparenz wurde zwar durch die individuelle Offenlegung der Vorstandsvergütung im Anhang des Jahres- bzw. Konzernabschlusses (§ 285 Nr. 9 lit. a bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB) erhöht. Auf Ebene der Dax-Unternehmen werden die Offenlegungspflichten auch weitgehend umgesetzt. Bei nicht börsennotierten Gesellschaften ermöglicht das Gesetz hingegen, dass in vielen Fällen von einer Offenlegung abgesehen werden kann.5 Die Angemessenheit der Managergehälter ist – auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Angemessenheit der Vorstandsgehälter6 – immer wieder der Kritik der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass durch die Offenlegung der Vorstandsgehälter eine Angleichung an die höheren Gehälter ←21 | 22→zu bemerken ist.7 Daran anknüpfend wurde am 14. März 2017 die neue Aktionärsrechterichtlinie (ARR) von der Europäischen Kommission verabschiedet. Mit den Änderungen wird eine Verbesserung der Corporate Governance durch eine Erweiterung der Transparenz angestrebt.8 Art. 9a ARR sieht ein Recht der Hauptversammlung auf Abstimmung über die Vergütungspolitik der Mitglieder der Unternehmensleitung vor. Daneben soll nach Art. 9b ARR eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines Vergütungsberichtes bestehen.9

Aber nicht nur die Vergütung von Vorständen, sondern auch die von Arbeitnehmervertretern bzw. Betriebsratsmitgliedern war in letzter Zeit immer wieder Gegenstand der medialen Berichterstattung.10 So zeigte sich gerade beim „VW-Skandal“11, dass die Betriebsratsmitglieder oftmals „fürstlich“ bezahlt werden, obwohl das Betriebsratsamt als Ehrenamt ausgestaltet ist.12 Über einen weiteren möglichen Fall der Betriebsratsbegünstigung wurde Anfang Oktober 2016 in der Zeitung berichtet: Die Stuttgarter Straßenbahn AG steht unter dem Verdacht, den Betriebsrat begünstigt zu haben.13 Der Betriebsratsvorsitzende, ein gelernter Busfahrer, hat nach eigenen Angaben ein Jahresgehalt von knapp 100.000 Euro erhalten.14 Möglich wäre das, wenn er – anstatt der für die Busfahrer der Stuttgarter ←22 | 23→Straßenbahn AG üblichen Entgeltstufe F – in die Entgeltstufe E 12 eingruppiert worden ist. Auf dieser Gehaltsstufe bezieht man ein monatliches Gehalt von 5.300 Euro, in der Entgeltstufe F hingegen 2.676 bis 2.945 Euro.15 Daneben sollen dem Betriebsratsvorsitzenden noch Pauschalbeträge und eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt worden sein.16 Auch VW steht derzeit wieder unter dem Verdacht der Betriebsratsbegünstigung: Der Betriebsratsvorsitzende, Bernd Osterloh soll eine Vergütung von etwa einer halben Millionen Euro erhalten haben.17 Fraglich erscheint, ob die ihm gewährte Aufwandsentschädigung angemessen ist und entsprechende Zahlungen mit dem Betriebsverfassungsgesetz im Einklang stehen.18

Die Betriebsratsvorsitzenden verstehen sich häufig als Co-Manager und erwarten eine entsprechende Vergütung.19 Interessant ist dabei, dass die Betriebsratsmitglieder oft zugleich auch Aufsichtsratsmitglieder desselben Unternehmens sind.20 Insoweit ist zu untersuchen, in welchem Rahmen die Vergütung von Betriebsräten zulässig ist, und wie es sich auswirkt, dass die Betriebsratsmitglieder zugleich Aufsichtsratsmitglieder sind.

Bislang wenig beleuchtet wurde die Auswirkung der Doppelmandate in Bezug auf die „Betriebsratsbegünstigung“. Bei der Begünstigung der Betriebsräte kann es durchaus eine Rolle spielen, dass diese in der Regel zugleich auch Aufsichtsräte desselben Unternehmens sind. Interessant ist dabei die Auswirkung für die Corporate Governance. Mit dieser Problematik setzt sich die nachfolgende Arbeit auseinander.

Zunächst soll die Struktur des Aufsichtsrats und die Corporate Governance-Debatte, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufsichtsratsamt, unter § 2 dargestellt werden. Im Folgenden wird unter § 3 die Problematik der Vergütung ←23 | 24→der Aufsichtsratsmitglieder herausgearbeitet. Dabei wird untersucht, welche Konsequenzen – insbesondere im Hinblick auf Corporate Governance – sich daraus ergeben, dass ein Aufsichtsratsmitglied verschiedene Ämter ausübt und aus diesen jeweils eine Vergütung bezieht. Dazu wird untersucht, inwieweit eine Vergütung der Arbeitnehmervertreter zulässig ist. Im Hinblick auf die Verflechtung von Doppelmandaten wird aufgezeigt, in welchem Rahmen das Betriebsratsamt vergütet werden kann. In der Praxis wird oftmals eine unzulässige Vergütung gewährt. Das Kapitel befasst sich daher mit der Frage, welche Zwecke mit einer unzulässigen Vergütungspraxis verfolgt werden. In dem anschließenden Teil wird unter § 4 der Zweck von Offenlegungsvorschriften im Bereich der Corporate Governance aufgezeigt und erörtert, ob diese vorliegend greifen und eine unzulässige Vergütungspolitik verhindern können. Sodann werden die verschiedenen Sanktionen in Bezug auf die unzulässige Vergütungspolitik beleuchtet, bevor abschließend unter § 5 die gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst werden.

←24 | 25→

1 Vgl. Beise, SZ v. 16.2.2017, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/boni-managergehaelter-per-gesetz-deckeln-das-kann-nur-schiefgehen-1.3380004 [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; Löhr, FAZ v. 11.7.2014, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/managergehaelter-13038709.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; von Medem, in: Allmendinger u.a., Corporate Governance, S. 111 (112); Werle, Spiegel Online v. 8.5.2013, abrufbar unter http://www.spiegel.de/karriere/managergehaelter-verdienen-topmanager-zu-viel-a-897945.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; Wilsing/von der Linden, DStR 2013, 1291.

2 Astheimer, FAZ v. 18.4.2016, abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/recht-und-gehalt/boni-fuer-spitzenmanager-trotz-skandal-oder-krise-14179044.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; Schulte, der Westen v. 31.3.2016, abrufbar unter http://www.derwesten.de/wirtschaft/die-manager-gehaelter-stiegen-auch-bei-krisen-konzernen-id11692912.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017].

3 Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütung (VorstOG) v. 3.8.2005, BGBl. 2005 Teil I Nr. 47, S. 2267.

4 Schmotz/Crasselt, WPg 2015, 877 (882); Wilsing/von der Linden, DStR 2013, 1291.

5 Vgl. Online-Redaktion Verlag Dashöfer, Das AG Wissen v. 4.4.2016, abrufbar unter http://www.dasagwissen.de/dax-vorstandsverg%C3%BCtung-2015-reduzierte-verg%C3%BCtung-bei-sinkenden-gewinnen.html?src=6 [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; Schmotz/Crasselt, WPg 2015, 877 (881); von Werder/Turkali, DB 2015, 1357 (1361). Zur Offenlegung der Managementvergütung Kapitel § 4 A II.

6 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) v. 31.7.2009, BGBl. 2009 Teil I Nr. 50, S. 2509.

7 Vgl. Jahberg, Der Tagesspiegel v. 24.11.2013, abrufbar unter http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/keine-gesetzliche-deckelung-von-managergehaeltern-kontrolle-ist-besser/9121736.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; Kaiser, Welt v. 21.11.2016, abrufbar unter https://www.welt.de/wirtschaft/article159632043/Wie-die-Transparenz-Gehaltsexzesse-beguenstigt.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017].

8 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung von RL 2007/36/EG, COM/2014/0213 final – 2014/0121 (COD); Leuering, NZG 2017, 646.

9 Leuering, NZG 2017, 646, 649.

10 Vgl. Özgenc/Rackow/Wilke, Bild am Sonntag v. 27.10.2013, abrufbar unter http://www.bild.de/geld/wirtschaft/gehalt/wie-glaubwuerdig-sind-betriebsrats-bosse-33140430.bild.html [Zuletzt abgerufen am 20.4.2017].

11 Handelsblatt GmbH, Handelsblatt v. 28.6.2015, abrufbar unter http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/zehn-jahre-vw-affaere-gebauer-wo-bleiben-die-weiber/11972752-all.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; Leyendecker, SZ v. 19.5.2010, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/vw-skandal-erst-sex-dann-maulkorb-1.890525 [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017].

12 Leyendecker, SZ v. 17.5.2010, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/volkswagen-ein-arbeiterfuehrer-demontiert-sich-1.508834 [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]. Ausführlich dazu Kapitel § 3 B III 1 d aa.

13 Nauke, StZ v. 21.10.2016, abrufbar unter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.betriebsraete-zu-hoch-verguetet-filzvorwuerfe-bei-den-ssb-erhaerten-sich.a415fe2d-3e0e-4e09-95a1-6b5cfdfa9db0.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; ders., StZ v. 23.1.2017, abrufbar unter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.filzvorwuerfe-bei-den-ssb-gutachter-bestaetigt-unzulaessige-beguenstigung.5beaeda6-afa2-4fe5-9035-8cdf41eacc1e.html [Zuletzt abgerufen am 13.8.2017].

14 Nauke, StZ v. 21.10.2016, abrufbar unter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.betriebsraete-zu-hoch-verguetet-filzvorwuerfe-bei-den-ssb-erhaerten-sich.a415fe2d-3e0e-4e09-95a1-6b5cfdfa9db0.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017].

15 Nauke, StZ v. 21.10.2016, abrufbar unter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.betriebsraete-zu-hoch-verguetet-filzvorwuerfe-bei-den-ssb-erhaerten-sich.a415fe2d-3e0e-4e09-95a1-6b5cfdfa9db0.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017].

16 Nauke, StZ v. 21.10.2016, abrufbar unter http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.betriebsraete-zu-hoch-verguetet-filzvorwuerfe-bei-den-ssb-erhaerten-sich.a415fe2d-3e0e-4e09-95a1-6b5cfdfa9db0.html [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017].

17 Hägler, Sz v. 12.5.2017, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/vw-darum-ermittelt-der-staatsanwalt-bei-vw-1.3503206 [Zuletzt abgerufen am 25.6.2017].

18 Hägler, Sz v. 12.5.2017, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/vw-darum-ermittelt-der-staatsanwalt-bei-vw-1.3503206 [Zuletzt abgerufen am 25.6.2017].

19 Cosack, ZRP 2016, 177; Farthmann, in: FS Stahlhacke, S. 115 (125); Fischer, NZA 2007, 484 (485); Jacobs/Frieling, ZfA 2015, 241 (242); Leyendecker, SZ v. 17.5.2010, abrufbar unter http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/volkswagen-ein-arbeiterfuehrer-demontiert-sich-1.508834 [Zuletzt abgerufen am 4.4.2017]; Rieble, NZA 2008, 276.

20 Kolbe, Mitbestimmung und Demokratieprinzip, S. 351; Gentz, in: Bitburger Gespräche Jahrbuch 2006/I, S. 33 (34); Schönhöft/Oelze, NZA 2016, 145.

§ 2 Aufsichtsrat im Corporate Governance-System

Um die Bedeutung des Aufsichtsrats im Hinblick auf eine gute Unternehmensführung herausarbeiten zu können, ist es zunächst nötig, sich einen Überblick über die Struktur und die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder zu verschaffen (A). Gerade aufgrund der Ausübung von Doppelmandaten befinden sich Aufsichtsratsmitglieder oftmals in einem Interessenkonflikt. Zur Sicherstellung einer effektiven Aufgabenerfüllung durch die Aufsichtsratsmitglieder ist der Umgang mit Interessenkonflikten zu klären (B).

A. Struktur und Funktion des Aufsichtsrats

Die Aufsichtsratstätigkeit wird aufgrund zunehmender Professionalisierung immer anspruchsvoller.21 Dabei werden immer höhere Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder gestellt.22 Die Rolle der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Gesellschaft, wie deren Funktion im Hinblick auf eine Begünstigung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, erklärt sich, indem man sich die Struktur und die Aufgaben des Aufsichtsrats vergegenwärtigt. Maßgeblich dafür ist, in welchem Umfang bei welchen Gesellschaften Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat überhaupt vertreten sind, und welche Rolle der Aufsichtsrat in der Gesellschaft einnimmt.

I. Zusammensetzung und Größe

Ein Aufsichtsrat ist zwingend zu bilden, sofern dies durch Gesetz oder die Satzung vorgeschrieben ist.23 Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Aufsichtsrat etwa in der Aktiengesellschaft (AG), in der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), sowie grundsätzlich in einer Genossenschaft und bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn diese der Mitbestimmung bzw. dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) unterliegt oder eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.24 ←25 | 26→Im Übrigen kann bei einer GmbH, bei Personengesellschaften sowie bei einem BGBVerein ein Aufsichtsrat fakultativ gebildet werden, soweit dies die Satzung vorsieht.25

Grundsätzlich setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Anteilseignervertretern zusammen, soweit kein Mitbestimmungsgesetz die Besetzung auch mit Arbeitnehmervertretern vorsieht, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG.

1.  Nicht  mitbestimmter Aufsichtsrat26

Keiner Mitbestimmung unterliegen Unternehmen, die nicht von dem Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG), des Montanmitbestimmungsgesetzes (Montan-MitbestG), des Montanmitbestimmungsergänzungsgesetzes (Montan-MitbestErgG), des DrittelbG oder des Mitbestimmungsgesetzes bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (MgVG) erfasst sind. Dies gilt auch für Tendenzunternehmen und AG bzw. Familienunternehmen, die weniger als 501 Arbeitnehmer haben und nach dem 9. August 1994 neu gegründet bzw. vor dem 10. August 1994 in das Handelsregister eingetragen wurden.27 Im Übrigen sind auch Gesellschaften ohne Arbeitnehmer mitbestimmungsfrei.28

Details

Seiten
308
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631797419
ISBN (ePUB)
9783631797426
ISBN (MOBI)
9783631797433
ISBN (Hardcover)
9783631791851
DOI
10.3726/b15956
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Juli)
Schlagworte
Betriebsratsbegünstigung Arbeitnehmervertreter Doppelmandate Aufsichtsratsvergütung Interessenkonflikte Publizität
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 308 S.

Biographische Angaben

Katrin Maily (Autor:in)

Katrin Maily studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität und absolvierte ihr Referendariat am Oberlandesgericht München. Vor ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht, Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht, der Ludwig-Maximilians-Universität München.

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Titel: Vergütung der Arbeitnehmervertreter
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