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Smarte private Videoüberwachung

Die Zulässigkeit intelligenter Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen im öffentlich zugänglichen Raum gemäß § 6b BDSG

von Julia Kristina Krumm (Autor:in)
©2019 Dissertation XX, 268 Seiten
Open Access

Zusammenfassung

Das Buch behandelt die Frage des zulässigen Einsatzes sogenannter intelligenter Videoüberwachungssysteme durch Private im öffentlichen Raum am Maßstab des §6b BDSG a.F. . Die Autorin befasst sich hierzu mit der systemkonformen Auslegung anhand des Grundgesetzes, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der EMRK und der DSRL 95/46/EG sowie der Rechtsprechung der jeweiligen Verfassungsgerichtsbarkeiten. Sie zeigt auf, dass in einem Gefüge komplexer Wertentscheidungen angesichts des betroffenen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der grundgesetzlichen Diskriminierungsverbote differenzierte Einzelfallabwägungen entlang eines aufgestellten Kriterienkataloges zu treffen sind. Das zu § 6b BDSG a. F. entwickelte Ergebnis besteht auch vor § 4 BDSG n. F. und der EU-DSGVO.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • A. Einführung
  • I. Bedeutung der herkömmlichen Videoüberwachung in Deutschland
  • 1. Entwicklung
  • 2. Akzeptanz
  • II. Intelligente Videoüberwachung und der Zulässigkeitsmaßstab des § 6b BDSG – Erkenntnisinteresse
  • III. Aufbau der Untersuchung
  • IV. Techniken und Begriffe der Videoüberwachung
  • 1. Analoge Videotechnik
  • 2. Digitale Videotechnik
  • 3. Intelligente Videotechnik
  • a) Mustererkennung
  • b) Videotracking
  • c) Automatisierung
  • 4. Systemarchitektur und Einsatzmöglichkeiten intelligenter Videoüberwachung
  • V. Forschungsprogramm für die zivile Sicherheit
  • 1. Mustererkennungsprojekte
  • 2. Begleitforschung
  • a) MuViT-SozPsy
  • b) MuViT-Soz
  • c) MuViT-E
  • d) MuViT-ReGI und MuViT-ReviP
  • 3. Relevanz verschiedener Aspekte
  • B. § 6b BDSG als normative Grundlage für die intelligente Videoüberwachung
  • I. Anwendbarkeit des § 6b BDSG auf die intelligente Videoüberwachung
  • II. Deutungs- und Wertungsspielräume innerhalb des § 6b BDSG
  • C. Methodisches Vorgehen
  • I. Konkretisierung des § 6b BDSG durch Auslegung
  • II. Rechtsprechung als Wegweiser
  • III. Unterschiedliche Normstrukturen und die Betrachtung des positiven Rechts
  • D. Grundrechtsschutz und Verfassungsgerichtsbarkeit im europäischen Mehrebenensystem als Maßstab der Auslegung des § 6b BDSG
  • I. Maßgebliche Rechtsgrundlagen
  • 1. Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
  • a) Rechtsnatur von EU-Richtlinien
  • b) Richtlinienkonforme Auslegung
  • 2. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • 3. Europäische Konvention für Menschenrechte
  • 4. Grundgesetz
  • II. Zusammenspiel der Verfassungsgerichtsbarkeiten im Mehrebenensystem
  • 1. Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Gerichtshof
  • a) Eigenständiger oder abgeleiteter Vorrang?
  • b) Hoheit über den Grundrechtsschutz
  • c) Kompetenzkonflikte im Bereich der Durchführung von Richtlinien
  • aa) Ausdehnung der Bindungswirkung durch den Europäischen Gerichtshof
  • bb) Begrenzung durch das Bundesverfassungsgericht
  • cc) Parallele Anwendung der Unionsgrundrechte und der Grundrechte des Grundgesetzes
  • (1) Für und Wider der Parallelität
  • (2) Kollision der Grundrechtsmaßstäbe
  • d) Lösung des Kompetenzkonfliktes
  • 2. Verhältnis des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
  • 3. Verhältnis des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
  • E. Wirkung der Grundrechte des Grundgesetzes, der Grundrechte der Charta der Europäischen Union und der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte zwischen Privaten
  • I. Wirkung der Grundrechte des Grundgesetzes zwischen Privaten
  • 1. Unmittelbare Drittwirkung
  • 2. Mittelbare Drittwirkung
  • 3. Schutzpflichten
  • 4. Zwischenergebnis
  • II. Wirkung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zwischen Privaten
  • III. Wirkung der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte zwischen Privaten
  • F. § 6b BDSG und die private intelligente Videoüberwachung
  • I. Gesetzgebungskompetenz für § 6b BDSG
  • II. Stellung des § 6b BDSG im Bundesdatenschutzgesetz
  • 1. Verbotsprinzip des § 4 BDSG
  • 2. Spezialitätsverhältnis zu § 28 BDSG
  • 3. Kein Konkurrenzverhältnis zu § 6a BDSG
  • 4. Einwilligung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG als alternativer Erlaubnistatbestand
  • a) Zulässigkeit der Einwilligung
  • b) Voraussetzungen der Einwilligung
  • c) Mutmaßliche Einwilligung in die intelligente Videoüberwachung
  • d) Probleme einer schriftlichen oder mündlichen Einwilligung in die intelligente Videoüberwachung
  • e) Konkludente Einwilligung in die intelligente Videoüberwachung
  • f) Zwischenergebnis
  • III. § 6b BDSG als Maßstab privater intelligenter Videoüberwachung
  • 1. Öffentlich zugänglicher Raum
  • a) Konkretisierung des Begriffs des öffentlich zugänglichen Raums in § 6b BDSG
  • b) Beschränkung auf öffentlich zugängliche Räume im Hinblick auf höherrangiges Recht
  • 2. Verantwortliche nicht öffentliche Stellen
  • a) Auftragsdatenverarbeitung oder Funktionsübertragung?
  • aa) Auftragsdatenverarbeitung
  • bb) Funktionsübertragungs- und Vertragstheorie
  • b) Auftragsdatenverarbeitung beim Einsatz intelligenter Videoüberwachung
  • 3. Personenbezug
  • a) Personenbezogene Daten
  • b) Bestimmbarkeit und Bestimmtheit anhand von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
  • c) Relativer oder absoluter Personenbezug?
  • d) Personenbezug bei der intelligenten Videoüberwachung
  • e) Anonymisierung und Pseudonymisierung
  • aa) Pseudonymisieren
  • bb) Anonymisieren
  • 4. Verarbeitungsmodi des § 6b Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BDSG
  • a) Beobachtung im Sinne des § 6b Abs. 1 BDSG
  • b) Verarbeitung im Sinne des § 6b Abs. 3 S. 1 BDSG
  • c) Nutzung im Sinne des § 6b Abs. 3 S. 1 BDSG
  • d) Verarbeitungsmodi der intelligenten Videoüberwachung
  • aa) Algorithmische Analyse
  • bb) Trefferfall
  • cc) Nichttrefferfall
  • dd) Einschüchterungseffekte auslösende Verarbeitung
  • e) Zwischenergebnis
  • 5. Zulässigkeitstatbestände des § 6b BDSG für die private intelligente Videoüberwachung
  • a) Wahrnehmung des Hausrechts nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG
  • b) Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG
  • aa) Berechtigte Interessen
  • bb) Konkret festgelegte Zwecke
  • c) Verfolgter Zweck nach § 6b Abs. 3 S. 1 BDSG
  • 6. Hinweispflicht nach § 6b Abs. 2 BDSG
  • a) Rechtmäßigkeitsvoraussetzung oder Obliegenheit?
  • b) Hinweispflicht und die intelligente Videoüberwachung
  • 7. Erforderlichkeit nach § 6b Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BDSG
  • 8. Interessenabwägung im Rahmen des § 6b Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BDSG
  • a) Automatisierung
  • b) Heimlichkeit
  • c) Anlass und Verdacht
  • d) Art der Daten
  • e) Technische Gestaltung
  • f) Zeitliche und räumliche Beschränkung
  • g) Zahl der Betroffenen
  • aa) Streubreite
  • bb) Quantität
  • h) Speicherfristen und Löschen von Daten
  • i) Einschüchterungseffekte
  • j) Summierung von Grundrechtseingriffen
  • IV. Anforderungen an die Suchalgorithmen intelligenter Videoüberwachung im Hinblick auf Diskriminierungsverbote
  • 1. Allgemeiner Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
  • a) Gleich- oder Ungleichbehandlung?
  • b) Rechtfertigung
  • 2. Spezielle Gleichheitsrechte des Art. 3 Abs. 2 GG und des Art. 3 Abs. 3 GG
  • a) „Wegen“
  • b) Mittelbare Diskriminierung
  • c) Rechtfertigung
  • 3. Europarechtliche Diskriminierungsverbote und die intelligente Videoüberwachung
  • a) Die Gleichheitssätze des Art. 20 GRCh und des Art. 21 GRCh
  • b) Mittelbare Diskriminierung gemäß der Richtlinie 2000/43/EG und der Richtlinie 2000/78/EG
  • c) Diskriminierungsverbote gemäß Art. 8 der Richtlinie 95/46/EG
  • V. Meldepflicht und Vorabkontrolle nach § 4d BDSG
  • 1. Meldepflicht nach § 4d Abs. 1 BDSG
  • 2. Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG
  • G. Einsatzszenarien privater intelligenter Videoüberwachung
  • I. Vorannahmen
  • II. Szenario 1 – Bahnhof
  • 1. Zulässigkeitstatbestände des § 6b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG
  • 2. Verarbeitung und Nutzung gemäß § 6b Abs. 3 S. 1 BDSG
  • III. Szenario 2 – Einkaufszentrum
  • 1. Zulässigkeitstatbestände des § 6b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG
  • 2. Verarbeitung und Nutzung gemäß § 6b Abs. 3 S. 1 BDSG
  • a) Kundenerfassung vor den Ladengeschäften
  • b) Kontrolle von Massenbewegungen
  • c) Abgleich mit der Hausdatenbank
  • d) Detektion von Glatzenträgern
  • H. § 6b BDSG und die Europäische Datenschutz-Grundverordnung
  • I. Entstehung der Datenschutz-Grundverordnung
  • II. Kritik an der Datenschutz-Grundverordnung
  • 1. Vor Inkrafttreten
  • 2. Nach Inkrafttreten
  • III. Bedeutung des gewählten Rechtsaktes
  • IV. Vergleich von § 6b BDSG mit den Regelungen zur Videoüberwachung in der Datenschutz-Grundverordnung
  • 1. Eröffnung des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung für die intelligente Videoüberwachung
  • a) Regelungsadressat
  • b) Sachlicher Anwendungsbereich
  • c) Räumlicher Anwendungsbereich
  • 2. Erlaubnistatbestände für die intelligente Videoüberwachung in der Datenschutz-Grundverordnung
  • a) Einwilligung
  • b) Wahrnehmung berechtigter Interessen
  • 3. Mustererkennung und Videotracking in der Datenschutz-Grundverordnung
  • a) Biometrie
  • b) Profiling
  • 4. Hinweispflicht, Zweckbindung, Speicherbegrenzung
  • 5. Datenschutzfolgenabschätzung statt Vorabkontrolle
  • 6. Zwischenergebnis
  • V. Anpassungen des nationalen Datenschutzrechts an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung
  • 1. Gesetzgebungskompetenz und Vereinbarkeit des neuen Bundesdatenschutzgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union
  • 2. Änderungen im Bereich der Videoüberwachung
  • 3. Kritik
  • 4. Auswirkungen des neuen Bundesdatenschutzgesetzes auf die intelligente Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Räumen
  • I. Erkenntnisse dieser Arbeit
  • I. Qualitativer und quantitativer Entwicklungssprung
  • II. Zulässigkeit privater intelligenter Videoüberwachung nach § 6b BDSG
  • III. Gleichheitsrechte und algorithmische Differenzierung
  • IV. Europäische Perspektive
  • Literaturverzeichnis

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A. Einführung

I. Bedeutung der herkömmlichen Videoüberwachung in Deutschland

1. Entwicklung

In Deutschland begann der dauerhafte Einsatz der herkömmlichen Videoüberwachung1 mit der Einrichtung der landesweit ersten Verkehrsleitzentrale in München im Jahr 1958.2 Später wurde die Videoüberwachung nicht nur zu verkehrspolizeilichen Zwecken, sondern auch zur Überwachung von Versammlungen und Großveranstaltungen verwendet.3 Ab Mitte der 1970er Jahre wurde sie in öffentlich zugänglichen Räumen eingesetzt4 und fand in den folgenden Jahrzehnten weite Verbreitung im privaten Bereich.5 Heutzutage gehört die Videoüberwachung durch private nicht öffentliche Stellen in öffentlich zugänglichen Räumen zum Alltag6 und wird beispielsweise an und in Tankstellen, Supermärkten, Einkaufspassagen, Stadien,7 Schwimmbädern, Geschäftseingängen, Hotelhallen, Bahnhöfen, S- sowie U-Bahnen eingesetzt.8

Die genaue Zahl der durch Private eingesetzten Videoüberwachungsanlagen ist nicht bekannt. Hintergrund ist, dass es zwar im öffentlichen Bereich, zum Beispiel aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG), zulässig ist, zu ermitteln, in welchem Umfang der öffentliche Raum von staatlichen ←1 | 2→Stellen zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr mit Videoüberwachungsanlagen beobachtet wird.9 Gegenüber Privaten ist dies aber aufgrund fehlender Registrierungspflichten oder Genehmigungsvorbehalten kaum möglich. Dementsprechend schwanken die Angaben stark: Die deutsche Industrie bezifferte die Zahl privat betriebener Videoüberwachungskameras im Jahr 1998 beispielsweise auf etwa 500.000, während Datenschutzbeauftragte im Jahr 2000 lediglich 30.000 Kameras im Einsatz sahen.10 Andere Stimmen schätzten die Zahl der in Deutschland durch Private eingesetzten Videokameras im selben Jahr auf Zahlen zwischen 300.000 und einer halben Million.11 Auch im Jahr 2015 gab es noch keine allgemein anerkannte, belastbare Zahl.12 Die stark wachsende Verwendung im privaten Sektor ist jedoch deutlich zu erkennen. Grund hierfür ist, dass die Möglichkeiten, den Einzelnen mithilfe von Videoüberwachungssystemen zu beobachten, sein Verhalten zu analysieren und zu überwachen, in den letzten Jahren dank leistungsstärkerer und fortschrittlicherer Videotechnik günstiger und vielfältiger geworden sind.13

2. Akzeptanz

Die Videoüberwachung ermöglicht es, den vielfältigen Bedrohungen einer sich ständig verändernden Sicherheitslage zu begegnen.14 Der Einzelne erwartet aber auch in der Öffentlichkeit, zum Beispiel im Café, im Einkaufszentrum, im Flughafen oder beim Besuch eines Ärztehauses, ein gewisses kontextbezogen, abgestuftes Maß an Privatsphäre und Schutz seiner Persönlichkeitsrechte. Durch ←2 | 3→die mediale Berichterstattung über Spähprogramme wie PRISM oder Tempora15 sowie gerichtliche Entscheidungen wie zum Beispiel das Google-Urteil16 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH),17 haben insbesondere der Datenschutz und die Datensicherheit breite Aufmerksamkeit erfahren und sind stärker in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Die Debatte um die Notwendigkeit und den Ausbau der Videoüberwachung wurde zuletzt durch Ereignisse wie den Bombenanschlag auf den Bostoner Marathon18 im Jahr 2014, die Angriffe auf die französische Satirezeitschrift Charlie Hebdo19 im Jahr 2015, den Amoklauf im Olympia-Einkaufs-Zentrum in München im Jahr 2016 und durch Fahndungserfolge aufgrund des Einsatzes von Videoüberwachung weiter angefacht.20

Bereits im Jahr 2009 wurde in einer Studie des Allensbacher Archivs zum Umgang mit personenbezogenen Daten die Skepsis des Einzelnen gegenüber der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten deutlich, denn 82 % der Befragten trauten privaten Unternehmen den Schutz ihrer persönlichen Informationen nicht zu.21 Auch bei einer Umfrage am Flughafen Hannover im Jahr 2010 gaben 46,8 % der 1.400 Befragten an, „dass die durch die Videoüberwachung aufgezeichneten Daten zweckentfremdet werden können“22. Es gibt jedoch auch Studien zur Datenverarbeitung durch Videoüberwachung, die zeigen, dass Bürger präsente Videoüberwachung als weniger einschüchternd empfinden als ←3 | 4→vermutet und diese stärker befürworten, als Kritiker dieser Technologie annehmen.23 In einer Umfrage des Allensbacher Instituts für Demoskopie aus dem Jahr 2006 gaben beispielsweise 69 % der Personen an, eine verstärkte Videoüberwachung von Bahnhöfen könne ihre Sicherheit vor Terroranschlägen erhöhen.24 Zehn Jahre später meinen dies bereits 90 % der Teilnehmer einer Studie, in der dieselbe Frage gestellt wurde.25 Auch eine Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2008 ergab, dass 76 % der Befragten den Ausbau der Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen befürworten, während nur 20 % diesen ablehnen.26 Im Juni 2016 veröffentlichte die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen (LNVG) eine von ihr in Auftrag gegebene Meinungsumfrage, wonach 93 % aller Bahnreisenden den Einsatz von Videokameras in Regionalzügen zur Erhöhung der Sicherheit befürworten.27 Zur bedeutendsten technischen Veränderung der herkömmlichen Videoüberwachung,28 der in dieser Untersuchung betrachteten intelligenten Videoüberwachung, ist nur eine nicht repräsentative Befragung am Flughafen Hannover aus dem Jahr 2010 bekannt.29 Ihr Ergebnis war, dass drei Viertel der Passagiere intelligenter Videoüberwachung eine hohe kriminalpräventive Wirkung zumessen.30 Gleichzeitig sind 67 % dieser Studienteilnehmer der Auffassung, dass gut ausgebildetes und erfahrenes Sicherheitspersonal gründlicher und erfolgversprechender kontrollieren könne.31

Diese Studien verdeutlichen die ambivalente Haltung gegenüber dem Einsatz von Videoüberwachung, zeigen, dass sie grundsätzlich akzeptiert32 wird und ←4 | 5→lassen vermuten, dass das subjektive Sicherheitsgefühl durch den Einsatz von Sicherheitstechnologie verbessert werden kann. Dieses beruht auf persönlichen Einschätzungen von Sicherheit und Unsicherheit, die kontextabhängig sind, von persönlichen sowie sozialen Faktoren beeinflusst werden und die eigenen Wahrnehmungen einzelner Befragter widerspiegeln. Die statistischen Ergebnisse sind zudem vor dem Hintergrund jeweils aktueller Geschehnisse und der medialen Berichterstattung darüber zu betrachten.33 Als Beispiele seien die Terroranschläge auf den Personennahverkehr in Madrid im Jahr 200434 und in London im Jahr 200535 oder die versuchten Attentate auf deutsche Regionalzüge im Jahr 200636 genannt. Jeder Mensch hat zudem in spezifischen Kontexten eigene Vorstellungen und Wahrnehmungen von Sicherheit. So fühlt sich zum Beispiel der eine in einer Wohngegend mit Graffiti an den Hauswänden unwohl und unsicher, während der andere gerade eine solche Nachbarschaft sucht.37 Außerdem gibt es an verschiedenen Orten unterschiedliche Vorstellungen von und Erwartungen an Sicherheit. Es muss daher von einer Vielzahl von Faktoren ausgegangen werden, die Gefühle der Bedrohung und Angst verursachen und die dafür verantwortlich sind, dass Menschen glauben, eine solche Situation könne mithilfe von Sicherheitstechnologien verbessert werden.

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II. Intelligente Videoüberwachung und der Zulässigkeitsmaßstab des § 6b BDSG – Erkenntnisinteresse

Die in dieser Untersuchung betrachteten nicht öffentlichen Stellen38 sind gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG natürliche und juristische Personen, Gesellschaften sowie Personenvereinigungen des privaten Rechts. Sie beherrschen und überwachen einen öffentlich zugänglichen Raum,39 wie zum Beispiel einen Supermarkt, eine Tankstelle oder ein Einkaufszentrum.40 In diesen setzen sie die Videoüberwachung, insbesondere zum Schutz ihres Eigentums vor Vandalismus, Einbrüchen oder Diebstählen41 und zur Beweissicherung für die privatrechtliche Verfolgung von Straftaten,42 für ihre wirtschaftlichen Interessen43 sowie zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Besuchern und Kunden ein.44

Dabei bereitet es bislang Schwierigkeiten, die oftmals hohe Anzahl von Videomonitoren gleichzeitig im Blick zu behalten,45 insbesondere dann, wenn weniger Bildschirme als Kameras vorhanden sind und deren Daten daher im Wechsel eingeblendet werden müssen.46 Eine solche Überwachung erfordert eine dauerhaft hohe Konzentration, um bei einem Zwischenfall adäquat reagieren zu können.47 Diese lässt aber bei der andauernden Beobachtung von Monitoren schnell ←6 | 7→nach.48 Durch die vielen Kameras wird das gesammelte Bildmaterial zudem unübersichtlich und das Sicherheitspersonal ist bei dessen Auswertung oft überfordert.49 Wertet man Videobilder in Echtzeit aus, erfordert dies außerdem viel Personal, verbunden mit entsprechend hohen Kosten.50

Das Ziel der Entwicklung intelligenter Videoüberwachung51 ist es, diese Defizite der herkömmlichen Videotechnik zu beseitigen und so die Überwachung zu erleichtern und zu verbessern. Denn die Integration von Mustererkennungs- und Videotrackingsoftware52 ermöglicht es, eine große Datenmenge für den menschlichen Beobachter automatisiert vorzuselektieren.53 Ihm werden nur noch vorab als relevant definierte, vom System detektierte Vorgänge, Muster oder Merkmale gemeldet und nicht mehr alle Videobilder angezeigt. Dafür muss menschliches Verhalten in Algorithmen übersetzt werden. Dies sind – vereinfacht ausgedrückt – programmierte Verarbeitungsvorschriften zur Lösung von Problemen, die so exakt formuliert sind, dass sie von Computern abgearbeitet werden können. Deshalb ist mit „Intelligenz“ in dieser Untersuchung die informationstechnische Möglichkeit gemeint, die menschliche Intelligenz nachzuzeichnen, keinesfalls jedoch, dieser zu entsprechen oder an diese heranzureichen. Die intelligente Videoüberwachung ersetzt also in einem ersten Stadium der Videoüberwachung die menschliche Beobachtungs- und Analyseleistung durch eine von Algorithmen gesteuerte automatisierte Datenverarbeitung. Sobald die technische Einheit einen Alarm auslöst, liegt es in der Hand des Überwachenden, die Situation einzuschätzen und genauer zu überprüfen.54 Er entscheidet, ob und ←7 | 8→wie zu reagieren ist.55 Durch das wesentliche Merkmal der intelligenten Videoüberwachung, der Automatisierung menschlicher Beobachtungsleistung mithilfe der Integration von Mustererkennungs- und Videotrackingsoftware, wird die Qualität der Überwachung entscheidend verändert.56 Dies hat eine modifizierte rechtliche Bewertung ihrer zulässigen Verwendung zur Folge.

Vor der Modernisierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Jahr 2001 und der Einführung des § 6b BDSG gab es keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für den Einsatz herkömmlicher Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen im öffentlich zugänglichen Raum.57 Vielmehr musste aus einem Konglomerat von Regelungen, die dem Einzelnen Abwehrrechte gewähren,58 die im Einzelfall passende Rechtsnorm gewählt und angewendet werden. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch nicht öffentliche Stellen zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig, wenn sie erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die intelligente Videoüberwachung ermöglicht es, berufliche und private Verhältnisse von videoüberwachten Personen, ihr Verhalten und ihre Kontakte offenzulegen und zu verknüpfen. Dies kann ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihre Privatsphäre und ihr Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen, wenn sie beispielsweise einem unberechtigten Verdacht oder gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt werden.59 Da der Algorithmus an biometrische Merkmale oder Verhaltens- und Bewegungsmuster anknüpft und die beobachteten Personen nach äußeren Kriterien,60 zum Beispiel dem Geschlecht, der Haarfarbe, der Hautfarbe, der Bewegungsschnelligkeit oder der Größe, klassifiziert werden, kann es außerdem zu Diskriminierungen aufgrund dieser Eigenschaften kommen.61 Die Interessen derjenigen, die von der Videoüberwachung betroffen sind, kollidieren also potenziell mit denen des Videoüberwachenden aus seiner ←8 | 9→Eigentums-, Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit.62 Diese konfligierenden Interessen der Beteiligten müssen durch die Anwendung und Auslegung des § 6b BDSG und mithilfe der dort normierten Interessenabwägung63 miteinander in Ausgleich gebracht werden. Der Einsatz intelligenter Videoüberwachungssysteme durch nicht öffentliche Stellen im öffentlich zugänglichen Raum stellt den Rechtsanwender damit zum Teil vor datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Fragen, die aus der Verwendung herkömmlicher Videoüberwachung bekannt sind.64 Sie erzeugt aber durch abstrakt-generelle und voreingestellte Entscheidungskriterien und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten neue Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht, nicht ungerechtfertigt unzulässig ungleich behandelt zu werden.

Die intelligente Videoüberwachung kann also in verfassungsrechtlich geschützte Interessen der Betroffenen eingreifen und muss daher kritisch analysiert und bewertet werden. Allerdings unterstützt und entlastet die Technisierung den menschlichen Beobachter zugleich und erhöht so die Chancen für eine verbesserte Sicherheitskontrolle. Die intelligente Videoüberwachung hat deshalb neben positiven auch negative Potenziale. Die technische Funktionsweise65 verändert den juristischen Blickwinkel: Betrachtet man die Detektion eines Gegenstandes oder die Sicherung eines Raumes vor unbefugtem Betreten, so unterscheiden sich diese in der rechtlichen Betrachtung von der Erkennung und Verfolgung einer Person. Bei Letzterer muss danach differenziert werden, ob die Person als Muster erkannt wird und nur als solches erkennbar bleibt oder aufgrund einer Klarschaltung der Videobilder oder der Verwendung biometrischer Software identifizierbar ist. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, ob neben der Detektion einer Person eine Verhaltenserkennung stattfindet und welches Ziel diese verfolgt.

Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit dieser und anderer Einsatzmöglichkeiten intelligenter Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen im öffentlichen Raum am Maßstab des § 6b BDSG ist Gegenstand dieser Untersuchung. Ein erstes Zwischenziel ist es dabei, die Frage zu beantworten: Kann für diese Prüfung weiterhin § 6b BDSG als Rechtsgrundlage herangezogen werden? Dazu und für ←9 | 10→die sich anschließende Untersuchung ist es erforderlich, § 6b BDSG anzuwenden und auszulegen, wobei die systemkonforme Rechtsanwendung, konkret die mit höherrangigem Recht konforme Auslegung des § 6b BDSG, im Mittelpunkt steht.

III. Aufbau der Untersuchung

Impulsgeber für diese Arbeit war die Einbindung in das Forschungsprojekt MuViT. Deshalb folgt der für das Verständnis der weiteren Untersuchung entscheidenden Darstellung der technischen Funktionsweise der herkömmlichen und der intelligenten Videotechnik (Kap. A. IV.) ein Überblick über die geistes- und sozialwissenschaftlichen sowie die technischen Verbundprojekte des Forschungsprogramms für zivile Sicherheit, in dem MuViT angesiedelt war (Kap. A. V.). Anschließend wird untersucht, ob § 6b BDSG als normative Grundlage für die intelligente Videoüberwachung in Betracht kommt (Kap. B. I.) und aufgezeigt, welche Herausforderungen sich aufgrund der Normstruktur des § 6b BDSG stellen (Kap. B. II.). Danach wird erläutert, welche Methodik (Kap. C.) gewählt wurde, um zu untersuchen, ob und unter welchen Voraussetzungen die intelligente Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen im öffentlich zugänglichen Raum nach § 6b BDSG rechtskonform eingesetzt werden kann. Sodann werden in Umkehrung der Normenpyramide die für die Anwendung und Auslegung des § 6b BDSG maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Mehrebenengrundrechtsschutzes und das Verhältnis der Mehrebenenverfassungsgerichtsbarkeiten dargestellt (Kap. D.). Da für beide Parteien – die videoüberwachende nicht öffentliche Stelle und die Beobachteten – grundrechtlich geschützte Interessen im Rahmen der vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten Interessenabwägung des § 6b BDSG gewichtet werden müssen, schließt sich ein Abschnitt zur mittelbaren Drittwirkung des Grundgesetzes, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention für Menschenrechte sowie zu den aus diesen Normtexten folgenden Schutzpflichten an (Kap. E.).

Diese Kapitel bilden die Grundlage für den zentralen Teil der Arbeit, in dem die Zulässigkeit privater intelligenter Videoüberwachung an § 6b BDSG gemessen wird (Kap. F.). Die dort erlangten theoretischen Erkenntnisse werden in einem späteren Schritt in zwei praxisnahen Implementierungsszenarien illustriert (Kap. G.). Anschließend werden die für einen Vergleich mit § 6b BDSG und der intelligenten Videoüberwachung entscheidenden Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) und eines neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ←10 | 11→beleuchtet (Kap. H.), um auch die künftige Perspektive für den Rechtsanwender in den Blick zu nehmen. Zuletzt werden die wesentlichen Erkenntnisse dieser Untersuchung zusammengefasst (Kap. I.).

IV. Techniken und Begriffe der Videoüberwachung

Um zu verstehen, wie die intelligente Videoüberwachung funktioniert, ist es erforderlich, die verschiedenen Techniken der Videoüberwachung und die wesentlichen Begriffe zu kennen.

1. Analoge Videotechnik

Analoge Videokameras sind auf eine direkte Verteilung der Signale über Leitungen oder Kabel angewiesen. Die elektronisch dargestellten Schwingungen und Schwankungen der Bilddaten entsprechen dabei denen des Originalbildes.66 Bei der analogen Bildtechnik kann es aufgrund der reihenweisen Belichtung zu Verzerrungseffekten und Unschärfe in der Bilddarstellung kommen, wenn schnelle Bewegungen abgebildet werden sollen. Bedingt durch die geringere Auflösung der analogen Systeme können zudem Objekte und Personen auf Videobildern schlechter erkennbar sein. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Personenidentifikation zu Problemen führen.67

2. Digitale Videotechnik

Bei der Umrüstung auf digitale Systeme sind bereits installierte analoge Videokameras kein Nachteil, da sie mit digitaler Videotechnik kombiniert werden können.68 Diese erzeugt einen digitalen Datenstrom der analogen Schwingungen69 und produziert Vollbilder.70 Digitale Videogeräte sind zudem mit sog. IP- oder Netzwerkkameras ausgestattet, fest installiert und stellen einen durch digitale Signale erzeugten Videostrom bereit, der weiterverarbeitet werden kann. Bei der Verwendung digitaler Videotechnik ist keine direkte Kabelverbindung zwischen ←11 | 12→Kamera und Monitor erforderlich. Für den Zugriff auf die Bilddaten und deren Weiterverarbeitung genügt vielmehr ein Internetzugang.71 Die Bilder können von den mit der Kamera verbundenen Rechnern sofort analysiert werden. Eine zentrale Installation von leistungsstarken Rechnern ist also nicht erforderlich72 und es kann schnell und unmittelbar reagiert werden. Durch den ausgeweiteten Beobachtungsbereich sind Geschehensabläufe außerdem aus räumlicher Entfernung, an mehreren Orten gleichzeitig und ohne personalaufwendige Echtzeitbeobachtung analysierbar.73 Aufgrund der Fortschritte beim Format, bei der Auflösung, der Lichtempfindlichkeit und der Sensortechnik werden die Bilder detailreicher und es kann stärker gezoomt werden.74 Die detaillierteren Aufzeichnungen der digitalen Videotechnik erlauben eine komplexere Auswertung und Weiterverarbeitung der Daten. Verbesserungen zeigen sich auch in längeren Aufnahmezeiten sowie darin, dass Bilder sekundenschnell übertragen werden.75 Die Möglichkeiten moderner Videoüberwachung reichen von der reinen Echtzeitbeobachtung räumlich abgegrenzter Bereiche ohne Datenspeicherung, wie beim sog. Kamera-Monitor-Prinzip, bis hin zur Aufzeichnung, Speicherung und späteren Auswertung von Daten aus miteinander verbundenen Netzwerkkameras, die beispielsweise ganze Stadtviertel überwachen können.76

Neben der Datenerhebung und Datenverarbeitung hat sich auch die Kameravorrichtung selbst verändert. Sie ist technisch verbessert worden. Videokameras sind inzwischen nicht mehr statisch installiert, sondern oftmals drehbar, mit Zoomfunktionen sowie mit Schwenk- und Neigetechnik ausgestattet.

3. Intelligente Videotechnik

In dieser Untersuchung sind drei technische Begriffe von zentraler Bedeutung: die Mustererkennung, das Tracking und die Automatisierung. Diese drei Begriffe werden im Folgenden erläutert.

a) Mustererkennung

Ist eine Mustererkennungssoftware in einem Videoüberwachungssystem ←12 | 13→integriert, werden die Videodaten auf bestimmte Strukturen oder Regelmäßigkeiten, sog. Merkmale, hin untersucht.77 Diese sog. optische Mustererkennung im weiteren Sinne erfolgt in mehreren Teilschritten: Zunächst werden Bilddaten mittels Videosensoren erfasst und digitalisiert. Anschließend liest das System anhand von Algorithmen automatisiert die Daten aus und reduziert die Datenmenge, indem es bestimmte Merkmale extrahiert. Die Mustererkennungsalgorithmen analysieren schließlich alle zur Verfügung gestellten Daten und werten diese anhand von Referenzdaten auf bestimmte Kriterien hin aus.78 Unter Mustererkennung im engeren Sinne wird im Folgenden die Erkennung von Objekten verschiedener Klassen, zum Beispiel einem Menschen, einem Auto oder einem Koffer, sowie die biometrische Analyse79 und die Verhaltenserkennung verstanden.80

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b) Videotracking

Mustererkennung bedeutet aber nicht nur, dass Daten erfasst, gefiltert, analysiert und klassifiziert werden, sondern auch, dass Objekte durch das sogenannte Videotracking verfolgt werden können. Tracking meint grundsätzlich die Analyse eines Objektes mithilfe der Berechnung seiner Position und Bewegung. Dabei findet ebenfalls eine Art von Mustererkennung in dem Sinne statt, dass Strukturen, zum Beispiel diejenige einer Person im Bild, erkannt werden. Die Bewegungsspuren, die sog. Bewegungstrajektorien, werden verbunden und ermöglichen im Rahmen des Videotrackings die Verfolgung des gefundenen und des markierten81 Objektes durch mehrere Bildsequenzen und bei einer Reihenschaltung der Videokameras zugleich über verschiedene Orte und Zeiten hinweg.82 Das Videotracking lässt sich unter den Oberbegriff der Mustererkennung im weiteren Sinne fassen, da hierbei Objekte – also Strukturen oder Regelmäßigkeiten – in Videobildern wiedererkannt werden müssen. Das Ergebnis des Trackings sind Merkmale, die einer Mustererkennung im engeren Sinne zugeführt werden können, das heißt, sie können anhand spezifischer Mustererkennungsalgorithmen auf weitere Informationen hin ausgelesen werden. Insofern sind die Mustererkennung im weiteren und engeren Sinne sowie das Videotracking nicht zwei getrennte Vorgänge. Die Mustererkennung ist vielmehr der Oberbegriff: zum einen für die Klassifizierung von Daten, zum anderen für die Objektverfolgung, also das Tracking.

c) Automatisierung

Der wesentlichste Entwicklungssprung von der herkömmlichen zur intelligenten Videoüberwachung liegt in der Automatisierung der Datenverarbeitung.83 Dies bedeutet, vereinfacht ausgedrückt, dass der Mensch nicht mehr alle ←14 | 15→Videobilder sichtet und selbst nach Auffälligkeiten sucht, sondern bestimmte Abläufe definiert, die von Computern übernommen werden. Die ersten Schritte der Datenanalyse und Datenverarbeitung laufen dadurch systemimmanent und selbstständig ab.84 Die in dieser Untersuchung relevanten Systeme arbeiten nicht selbststeuernd oder selbstregulierend, das heißt nicht ohne menschliche Vorgaben. Hiervon abzugrenzen sind die nicht betrachteten, automatischen Systeme, die die Daten selbststeuernd und selbstregulierend analysieren und teilweise selbstlernend sind. Bei den hier untersuchten automatisierten Datenverarbeitungsvorgängen entscheidet somit, im Gegensatz zu voll automatisierten oder automatischen Abläufen, der menschliche Operator oder der Betreiber des Systems über die Parameter der Detektion und deren Folgen.85

4. Systemarchitektur und Einsatzmöglichkeiten intelligenter Videoüberwachung

Ein intelligentes Videoüberwachungssystem kann verschieden aufgebaut sein. Zu unterscheiden sind sog. zentralisierte und dezentralisierte Systeme. Bei einem dezentralisierten System besitzt jede Videokamera einen eigenen Videospeicher und die Videoanalyse erfolgt automatisiert, bevor der Sicherheitsoperator die Ergebnisse über eine Schnittstelle abruft. Bei einem zentralisierten System besteht das intelligente Videoüberwachungssystem hingegen aus mehreren unabhängigen Videokameras, die ihre Daten an einen zentralen Videospeicher senden. Dieser leitet die Bilddaten an ein Element zur Videoanalyse weiter, auf das der Sicherheitsbedienstete zugreifen kann.86

Die Möglichkeiten, Videoüberwachung mit Mustererkennungs- und Videotrackingsoftware zu kombinieren, sind vielfältig. Inzwischen werden beispielsweise herrenlose Gepäckstücke detektiert, indem zunächst mithilfe eines Mustererkennungsalgorithmus Objekte als zusammengehörig erkannt werden. Anschließend werden diese durch eine Videotrackingsoftware verfolgt, um festzustellen, ob sie sich entgegen dem vorherigen Muster nicht mehr gemeinsam bewegen. Dies lässt auf ein Zurücklassen des Gepäckstücks schließen. Ein weiteres denkbares Szenario ist die Erkennung einer Person im Raum und die Verfolgung ihrer Bewegung mittels Tracking in Verbindung mit einem ←15 | 16→Mustererkennungsalgorithmus. Dadurch kann untypisches Verhalten festgestellt werden, zum Beispiel ein plötzlicher Stillstand, eine Veränderung der Bewegungshöhe bei einem Sturz, eine unerwartete Massenbewegung oder große, schnelle Bewegungen in Richtung anderer Personen. Wenn zusätzlich Bildanalysesoftware zur Mustererkennung im engeren Sinne integriert wird, kann darüber hinaus ein biometrischer Abgleich erfolgen.87 Ein weiterer Anwendungsfall der Objektdetektion durch Mustererkennungsalgorithmen ist der Schutz von Räumen vor unbefugtem Betreten. Hierfür müssen vorab kritische Bereiche oder Zonen festgelegt werden. Wenn diese von Personen betreten, durchquert oder verlassen werden, wird ein Alarm ausgelöst. Auf diese Weise können Eingänge, Schleusen, Drehkreuze, Kassenbereiche, Ladenregale, Grundstücksgrenzen oder ähnlich sicherheitsrelevante Bereiche überwacht werden. Der zusätzliche Einsatz von Gesichtserkennungsalgorithmen und Videotrackingsoftware ermöglicht eine Zugangskontrolle, einen Abgleich mit Datenbanken und eine Analyse des bisherigen und des zu erwartenden Weges einer Person.88 Der Einsatz intelligenter Videoüberwachung bietet sich letztlich nicht nur bei der Erkennung oder Verhinderung von Gefahren an, sondern auch zu kommerziellen Zwecken. In Verbindung mit Zähldetektoren, sog. People Countern, kann zum Beispiel die Kundenzahl in einem Ladengeschäft gemessen werden. Dies ermöglicht es dem Inhaber zu analysieren, wo sich zu welchem Zeitpunkt wie viele Käufer im Geschäft aufhalten, um daraufhin zu entscheiden, wie welche Ware ausgelegt werden soll.89

V. Forschungsprogramm für die zivile Sicherheit

Die intelligente Videoüberwachungstechnik wurde in der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten ersten Programmphase „Forschung für die zivile Sicherheit“, die Bestandteil der Hightech-Strategie der Bundesregierung ist, von interdisziplinären Verbundprojekten untersucht.90 Gefördert ←16 | 17→wurden unter anderem die Mustererkennungsprojekte APFel,91 ASEV,92 ADIS93 und CamInSens,94 die sich mit Verfahren zur Erfassung, Erkennung und Verarbeitung von Daten, insbesondere der Mustererkennung beschäftigten. Bei der Entwicklung und Implementierung wurden diese vier Mustererkennungsprojekte vom interdisziplinären Forschungsprojekt MuViT95 begleitet. Die vorliegende Untersuchung ist im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Teilprojektes MuViT-ReGI96 entstanden.

1. Mustererkennungsprojekte

Ziel der vier technischen Projekte war die Entwicklung eines praxistauglichen und rechtskonformen Überwachungssystems auf der Grundlage der Mustererkennung.97 Dieses sollte den Betreibern der Überwachungssysteme oder den Sicherheitskräften helfen, rechtzeitig kritische Situationen zu erkennen und gezielt zu reagieren, um so insbesondere die Sicherheit an Flughäfen98 oder Bahnhöfen99 zu erhöhen.

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CamInSens verwendete hierzu beispielsweise sich selbst organisierende Kameranetze mit ergänzender Spezialsensorik, die mithilfe von Algorithmen Personen in Videosequenzen detektieren und verfolgen sollten.100 Dadurch wurden Bewegungsmuster der erfassten Personen erstellt und auffällige Verhaltensweisen herausgefiltert.101 Im Rahmen von APFel wurde ein System entwickelt, dass es dem Sicherheitspersonal an Flughäfen ermöglichen sollte, auffällige Personen zu markieren und über mehrere miteinander vernetzte Kamerabildschirme hinweg auf dem Flughafengelände zu verfolgen.102 Dazu wurden Personenbewegungen an Flughäfen mittels rückwärts und vorwärts gerichteter Videoströme analysiert, um sowohl den zu erwartenden weiteren Weg zu ermitteln (Vorwärtsanalyse) als auch Rückschlüsse auf die bereits zurückgelegte Strecke zu ziehen (Rückwärtsanalyse).103

Bezüglich der Projekte ADIS, ASEV und CamInSens ist nicht bekannt, ob über die Testphase mit Demonstratoren104 und die Verwendung der Erkenntnisse zur Anschlussforschung105 hinaus marktreife Systeme entstanden sind, die bereits eingesetzt werden.106 Die im Rahmen von APFel entwickelten kamerabezogenen Verfahren zur Detektion und zum Tracken von Personen in Live-Videoströmen werden inzwischen verwendet. An der Technischen Universität Ilmenau verfügen Roboter über Kameras, um ihre Umgebung wahrzunehmen. Sie nutzen diese bei der Personendetektion, um die Position von Menschen im Raum zu erkennen. Die Wiedererkennung von Gesichtern hilft dabei, den aktuellen Nutzer von anderen zu unterscheiden und diesen zu einem bestimmten Ziel zu lotsen oder ihm zu folgen.107 Die Ergebnisse aus APFel sind außerdem in ←18 | 19→die Produkte der Safran Identity & Security (Société anonyme) eingeflossen.108 Im Rahmen von Morpho Argus für Screening Anwendungen werden systemautonom und in Echtzeit Gesichter mit einer Liste zu beobachtender Personen abgeglichen und im Trefferfall wird ein Alarm an das Sicherheitspersonal gesendet.109 Morpho Video Investigator für die Analyse von forensischen Videodaten detektiert, verfolgt und klassifiziert Bewegungen oder Personen und reduziert so die für die Videoanalyse erforderliche Zeit.110

2. Begleitforschung

Über drei Jahre hinweg beforschte das interdisziplinäre Projekt MuViT sozialpsychologische (MuViT-SozPsy), soziologische (MuViT-Soz), ethische (MuViT-E) und rechtswissenschaftliche (MuViT-ReGI und MuViT-ReviP) Fragen rund um den Einsatz der von den Mustererkennungsprojekten entwickelten intelligenten Videoüberwachungssysteme.

a) MuViT-SozPsy

Im Rahmen von MuViT-SozPsy wurde festgestellt, dass Personen, die über die automatisierte Überwachung aufgeklärt wurden, ein stärkeres Bewusstsein für die Kamera besaßen, sich tendenziell beeinträchtigter fühlten, selbstaufmerksamer wurden und ihr Verhalten an vermeintliche Standards anpassten.111 In den Laborsituationen des sozialpsychologischen Teilprojektes konnte jedoch bereits nach 90 Minuten eine Gewöhnung an die Überwachung beobachtet werden.112 Inwiefern diese Erkenntnisse in der Praxis verifiziert werden können, ist aufgrund fehlender empirischer Untersuchungen derzeit nicht abzuschätzen. Ein weiterer Aspekt, der sozialpsychologisch beleuchtet wurde, war der vom ←19 | 20→Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil113 aufgegriffene Einschüchterungseffekt. In einer Studie mit 87 Probanden wurde festgestellt, dass eine bloße Anwesenheit von Videoüberwachung nicht zu einer Einschüchterung führt.114 Hieraus wurde gefolgert, dass weniger die installierte Technik als vielmehr frühere Erfahrungen oder die mediale Berichterstattung die Person beeinflussen und sie im Moment der Überwachung selbstaufmerksamer werden lassen, um gegebenenfalls negative Konsequenzen einer Überwachung zu vermeiden.115

b) MuViT-Soz

Im Rahmen des Teilprojektes MuViT-Soz wurde erforscht, inwieweit die intelligente Videoüberwachung durch die systemimmanente Vorstellung einer sog. Normalität zur gesellschaftlichen Disziplinierung und (Verhaltens-)Kontrolle beitragen kann. Befürchtet wurden unter anderem die gesellschaftliche und soziale Exklusion bestimmter Bevölkerungsgruppen durch die Implementierung bestimmter sozialer Normen in die bei der intelligenten Videoüberwachung verwendeten Algorithmen.116 Das Ergebnis des soziologischen Teilprojektes war ambivalent. Die Forscher stellten fest, dass die (intendierte) Einschreibung bestimmter äußerlicher Eigenschaften, etwa dunkler Hautfarbe als einfach zu detektierendes biometrisches Merkmal oder gewisser Verhaltensweisen wie längeres Sitzen oder Liegen, und die vermehrte Aufmerksamkeitslenkung des Sicherheitspersonals auf diese Muster, zur Verdrängung der Betroffenen aus den überwachten Bereichen führen können.117 Dies führten sie auf eine natürliche Reaktion zurück, da Menschen, die sich einer vermehrten, unangenehmen Kontrolle gegenübersähen, dieser permanenten Unannehmlichkeit aus dem Weg gehen wollen würden.118 Es wurde deshalb empfohlen, für die Programmierung der Algorithmen keine Stereotypen zu verwenden.119 Allerdings betonten die Forscher das Potenzial der intelligenten Videoüberwachung, vorurteilsbehaftete Entscheidungen zu vermeiden, wenn die Algorithmen neutral programmiert würden.120 Dies sei möglich, da das Sicherheitspersonal in der Regel keine ←20 | 21→Möglichkeit habe, auf die Algorithmen Einfluss zu nehmen.121 Die Gefahr der Produktion sowie der Verfestigung von Stereotypen und Vorurteilen, wie sie in empirischen Studien zur herkömmlichen Videoüberwachung habe festgestellt werden können,122 sei jedoch weiter zu beforschen.123

c) MuViT-E

Die Spannweite ethisch-moralischer Themen, die vom Teilprojekt MuViT-E bearbeitet wurden, reichte von Dual-Use-Aspekten über die Diskussion unvorhersehbarer Veränderungen des Einsatzzweckes bis hin zur Forderung nach umfassender Aufklärung der Beobachteten und Fragen ausreichender Privatheit.124 Aus ethischer Perspektive ist problematisch, dass das Fundament der intelligenten Videoüberwachungssysteme eine Klassifikation ist, die darauf beruht, dass anhand äußerer Merkmale differenziert wird.125 Das Ergebnis der diesbezüglich untersuchten Aspekte Normalität, Normativität und Normalisierung ist, dass eine Verhaltensanpassung oder eine Vermeidung von bestimmten Verhaltensweisen droht, wenn in das intelligente Videoüberwachungssystem eine auf empirischen Daten, Expertenwissen oder Anwenderpräferenzen fußende Normalitätserwartung implementiert wird.126 Ebenso wie von MuViT-Soz wurde deshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Programmierung der Algorithmen und der Schulung des Sicherheitspersonals empfohlen.127

d) MuViT-ReGI und MuViT-ReviP

MuViT-ReGI hatte sich zum Ziel gesetzt, Mustererkennungs- und Video-Tracking-Techniken aus der Perspektive der deutschen Rechtsordnung zu analysieren und die Möglichkeiten des konkreten Einsatzes dieser Systeme zu dokumentieren.128 Es wurde festgestellt, dass der polizeiliche Einsatz intelligenter ←21 | 22→Videoüberwachung auf der Grundlage bestehender Regelungen nicht zulässig ist.129 Eine zu schaffende Norm müsste unter anderem hinreichend klar und bestimmt sein, möglichst einen Behördenleitervorbehalt, eine zeitliche Befristung und räumliche Begrenzung enthalten130 sowie unzulässige Diskriminierungen dadurch vermeiden, dass Zufallsfunde nur bedingt verwertet werden dürfen.131

MuViT-ReviP widmete sich der rechtsvergleichenden Betrachtung von Mustererkennungs- und Videotrackingtechniken.132 Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Vereinigten Staaten von Amerika gelegt und festgestellt, dass dort keine geeigneten rechtlichen Kontrollinstrumente für die Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum bestehen.133

3. Relevanz verschiedener Aspekte

Im Oktober 2016 teilte die Bundesregierung mit, dass im Verantwortungsbereich des Bundes keine Videosysteme mit algorithmischer Mustererkennung im Einsatz seien und keine Erkenntnisse zum Produktentwicklungsstand intelligenter Systeme vorlägen.134 Allerdings seien „signifikante Verbesserungen“ auf dem Gebiet biometrischer Gesichtserkennungssoftware aus US-amerikanischen Studien bekannt.135 Sicherheitstechnologien wie die intelligente Videoüberwachung besitzen das Potenzial, durch neuartige Kontrollmechanismen Gesellschaftsstrukturen zu verändern.136 Um die volle Bedeutung der intelligenten Videoüberwachung zu ermessen, müssen daher verschiedene Blickwinkel berücksichtigt ←22 | 23→werden.137 Die dargestellten soziologischen, sozialpsychologischen und ethischen Perspektiven geben dieser Untersuchung wichtige interdisziplinäre Hinweise für die Abwägung der konfligierenden Interessen der Privatrechtssubjekte. Die Mustererkennungsprojekte ermöglichen die Einsicht in Implementierungsszenarien und liefern die fundamentalen Informationen zur Funktionsweise der intelligenten Videoüberwachung, von der ihre rechtliche Einordnung nicht zuletzt abhängt.

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1 Unter herkömmlicher Videoüberwachung wird im Rahmen dieser Arbeit grundsätzlich jede Form visueller, nicht automatisierter Beobachtung mithilfe von Videokameras verstanden.

2 Chen-Yu, Öffentliche Videoüberwachung, 2006, S. 21; Kammerer, Anfänge der Videoüberwachung, 2010, http://www.zeitgeschichte-online.de/kommentar/die-anfaenge-von-videoueberwachung-deutschland (abgerufen am 23.02.2017).

3 Kammerer, Anfänge der Videoüberwachung, 2010, http://www.zeitgeschichte-online.de/kommentar/die-anfaenge-von-videoueberwachung-deutschland (abgerufen am 23.02.2017).

4 Hempel, in: Bücking (Hg.), Videoüberwachung, 2007, S. 14.

Details

Seiten
XX, 268
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631786208
ISBN (ePUB)
9783631786215
ISBN (MOBI)
9783631786222
ISBN (Paperback)
9783631780657
DOI
10.3726/b15465
Open Access
CC-BY-NC-ND
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Juli)
Schlagworte
Videoüberwachungssysteme Tracking Biometrie Europäische Datenschutzgrundverordnung Videoüberwachungsverbesserungsgesetz Europäisches Mehrebenensystem
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. XX, 268 S.

Biographische Angaben

Julia Kristina Krumm (Autor:in)

Julia Krumm studierte Rechtswissenschaften in Tübingen, Lausanne und Würzburg. Sie war wissenschaftliche Mitarbeiterin im Forschungsprojekt MuViT, in dem ihre Promotion entstand. Sie ist als Juristin für Arbeitsrecht tätig.

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Titel: Smarte private Videoüberwachung
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