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Die Entwicklung des Wasserrechts in Preußen im 19. Jahrhundert – Zugleich ein Beitrag zur Frage der Fortgeltung alter Rechte nach § 20 WHG

von Nadja Straub (Autor:in)
©2019 Dissertation 386 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 483

Zusammenfassung

Die Autorin untersucht die historische Entwicklung des Wasserrechts in Preußen vom Inkrafttreten des Allgemeinen Preußischen Landrechts 1794 bis zur Kodifikation des Preußischen Wassergesetzbuches 1913. Den Schwerpunkt ihrer Arbeit bildet die Beschäftigung mit der Rechtsqualität, den rechtlichen Grundlagen, dem Inhalt sowie dem Verhältnis der Wassernutzungsrechte zueinander. Sie stellt dar, welche Möglichkeiten des Erwerbs, des Verlustes und der Ausübung des Wassernutzungsrechts sich boten, welche gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und welche Verfahren zu durchlaufen waren. Im Rahmen eines Ausblicks zeichnet sie die Entstehungsgeschichte des § 20 WHG nach und erörtert, ob die aufrechterhaltenen Rechte des 19. Jahrhunderts sich noch in das heutige System des Wasserrechts einfügen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Title Page
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Zielsetzung
  • II. Verortung des Themas
  • 1. Zeitliche Einordnung
  • 2. Territoriale Einordnung
  • 3. Inhaltliche Abgrenzung
  • III. Gang der Darstellung
  • B. Das Allgemeine Preußische Landrecht
  • I. Das Verhältnis des Allgemeinen Preußischen Landrechts zu den vor Inkrafttreten des ALR erlassenen wasserrechtlichen Regelungen
  • II. Die Entstehungsgeschichte des ALR
  • III. Der Müller-Arnold-Prozesses und der Bezug zu den wasserrechtlichen Regelungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts
  • 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte des Müller-Arnold-Prozesses
  • 2. Das Urteil der Regierung Küstrin und seine Bewertung
  • a) Der Krebsbach als Privatgewässer
  • b) Vergleichbarkeit und Übereinstimmung mit den zitierten Digestenstellen
  • c) Übereinstimmung mit sonstigen gemeinrechtlichen Rechtssätzen
  • d) Mühlengerechtigkeit
  • e) Vertrag von 1566
  • f) Beweiswürdigung der Küstriner Regierung
  • g) Das kammergerichtliche Urteil und seine Bewertung
  • 3. Fazit
  • IV. Die wasserrechtlichen Regelungen des ALR
  • 1. Einteilung der Gewässer
  • a) Öffentliche Gewässer
  • aa. Die Schiffbarkeit als geeignetes Abgrenzungskriterium?
  • bb. Lösungsansätze in der Rechtsprechung des preußischen Obertribunals
  • cc. Dualismus der Lösungsansätze
  • b) Privatgewässer
  • c) Abgrenzungszeitpunkt und nachträgliche Veränderungen
  • 2. Nutzungsrechte an Gewässern
  • a) Die Nutzung öffentlicher Gewässer
  • aa. Gemeine Nutzungsrechte an öffentlichen Flüssen
  • bb. Regale Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern
  • cc. Die Übertragung regaler Nutzungsrechte nach den Regelungen des ALR
  • (1) Privileg
  • (a) Die Stellung des Privilegs im ALR
  • (b) Die Erteilung von Privilegien zur Verleihung regaler Rechte
  • (2) Regale Verleihung (im engeren Sinn)
  • (3) Erlaubnis nach ALR II 15 § 46
  • (4) Belehnung
  • (a) Lehnsrecht im ALR
  • (b) Erwerb des Lehens
  • (5) Erwerbende Verjährung
  • dd. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Mühlen und Wasserbauten
  • ee. Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte
  • (1) Das Privileg
  • (a) Rechtswirkung
  • (b) Inhalt und Umfang des Nutzungsrechts
  • (c) Auslegung von Privilegienurkunden
  • (2) Belehnung
  • (3) Ersitzung
  • ff. Konkurrierende Nutzungsrechte
  • (1) Verhältnis zum Gemeingebrauch
  • (2) Das Verhältnis der Mühlengerechtigkeit zur anderen regalen Nutzungsrechten
  • (3) Verhältnis regaler Nutzungsrechte zueinander
  • (a) Verhältnis der Privilegien zueinander
  • (b) Das Verhältnis von Privileg zu Belehnung und zu Ersitzung
  • gg. Erlöschen der Nutzungsrechte
  • (1) Erlöschen von Privilegien
  • (2) Beendigung des Lehensverhältnisses
  • (3) Erlöschen von durch Verjährung erworbenen Rechte
  • hh. Fazit: Die Nutzungsrechte an öffentlichen Gewässern
  • b) Die Nutzung von Privatgewässern
  • aa. Eigentum an Privatgewässern
  • bb. Ausübung des Nutzungsrechts
  • (1) ALR I 8 § 99
  • (2) ALR I 8 § 100
  • (3) Weitere Grenzen der Nutzungsausübung an Privatgewässern
  • cc. Ersitzung von Nutzungsrechten
  • dd. Besonderheiten für die Zulässigkeit von Mühlen an Privatflüssen
  • ee. Fazit
  • V. Gesamtfazit zum Allgemeinen Preußischen Landrecht
  • C. Die Entwicklung des Wasserrechts in Preußen im 19. Jahrhundert
  • I. Allgemeine Strohm-, Deich- und Ufer-Ordnung für Ostpreußen und Litthauen vom 14.04.1806
  • II. Allerhöchste Kabinettsorder vom 24sten Februar 1816
  • III. Privatflussgesetz von 1843
  • 1. Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich des Privatflussgesetzes von 1843
  • 2. Rechte des Uferbesitzers nach § 1 PrivatflussG von 1843
  • a) Berechtigter
  • b) Umfang des Nutzungsrechts
  • c) Rechtsnatur des Nutzungsrechts aus § 1 PrivatflussG von 1843
  • d) Grenzen des Nutzungsrechts aus § 1 PrivatflussG von 1843
  • aa. Besondere Rechtstitel
  • bb. §§ 13–18 PrivatflussG von 1843
  • 3. Pflichten des Uferbesitzers nach §§ 3 ff. PrivatflussG von 1843
  • 4. Gemeingebrauch nach § 2 PrivatflussG von 1843
  • 5. Besonderheiten zur Förderung von Bewässerungsanlagen
  • a) Das Präklusions- und Aufgebotsverfahren für Bewässerungsanlagen
  • b) Das Vermittlungsverfahren nach den §§ 24 ff. PrivatflussG
  • aa. Materielle Bestimmungen
  • bb. Das formelle Verfahren im Überblick646
  • cc. Die Rechtsnatur des Vermittlungsbeschlusses
  • c) Eingeschränkter Schutz von Triebwerken
  • 6. Das Verhältnis des Privatflussgesetz von 1843 zum ALR
  • 7. Fazit
  • IV. Besondere Bestimmungen zur Regelung der Mühlenangelegenheiten
  • 1. Die Aufhebung des Mühlenzwangs
  • a) Örtlicher Anwendungsbereich der Edikte vom 29.03.1808 und 28.10.1810
  • b) Edikt vom 29.03.1808
  • c) Edikt vom 28.10.1810
  • d) Vergleich der beiden Edikte
  • 2. Vorfluthedikt vom 15.11.1811
  • 3. Auswirkungen der GewO und ihrer Folgegesetze auf die Anlage und den Betrieb von Mühlen
  • a) Die Allgemeine Gewerbeordnung vom 17.01.1845
  • aa. Das Genehmigungsverfahren im Überblick
  • bb. Durch die GewO von 1845 den Nachbarn gewährter Rechtsschutz
  • (1) Rechtsschutz des Nachbarn während des Genehmigungsverfahrens
  • (2) Rechtsschutz des Nachbarn nach abgeschlossenem Genehmigungsverfahren
  • cc. Bestandsschutz für die Mühle
  • b) Das Gesetz, betreffend die Errichtung gewerblicher Anlagen vom 01.07.1861
  • c) Die Reichsgewerbeordnung von 1869
  • aa. Erweiterung des Gewässerschutzes
  • bb. Inhalt der RGewO von 1869
  • d) Fazit
  • 4. Das Verhältnis des Privatflussgesetzes von 1843 zu den Edikten von 1808 und 1810, zum Vorfluthedikt von 1811 sowie zu den GewO von 1845 und 1861
  • V. Die Entwicklung des Wasserrechts ab 1866
  • 1. Der Entwurf eines einheitlichen Vorfluthedikts von 1870/71 für das gesamte preußische Staatsgebiet
  • a) Inhaltliche Regelungen des Entwurfs von 1870/71
  • b) Das Scheitern des Entwurfs von 1870/71
  • c) Regelungen zum Gewässerschutz ab 1866
  • 2. Weitere wasserrechtliche Detailgesetze
  • a) Das Wassergenossenschaftsgesetz von 1879
  • b) Das Strombauverwaltungsgesetz von 1883
  • c) Hochwasserschutzgesetze
  • 3. Der Einfluss des BGB
  • 4. Fazit
  • VI. Zusammenfassung der Entwicklung im 19. Jahrhundert
  • D. Das Preußische Wassergesetz von 1913
  • I. Einteilung der Gewässer
  • II. Nutzungsrechte an Wasserläufen
  • 1. Der Gemeingebrauch
  • a) Gemeingebrauch an Wasserläufen erster Ordnung
  • b) Gemeingebrauch an Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung
  • 2. Der Eigentümergebrauch
  • a) Eigentumsfähigkeit von Wasserläufen
  • b) Eigentümerstellung
  • c) Umfang des Eigentumsrechts
  • aa. Beschränkungen nach §§ 19, 22, 23 PrWG
  • bb. Beschränkungen nach §§ 41 und 44 PrWG
  • cc. Beschränkung nach §§ 42 und 43 PrWG
  • 3. Nutzung von Wasserläufen durch Dritte
  • 4. „Sondernutzung“ von Wasserläufen durch die Verleihung von Nutzungsrechten
  • a) Verleihbare Rechte
  • b) Das Verleihungsverfahren im Überblick
  • c) Umfang des verliehenen Rechts
  • d) Übertragbarkeit des verliehenen Rechts
  • e) Wirkung der Verleihung
  • aa. Die Wirkung der Verleihung gegenüber Dritten und anderen Berechtigten
  • bb. Die Wirkung der Verleihung gegenüber Behörden
  • f) Erlöschen des verliehenen Rechts
  • g) Verhältnis zwischen gewerberechtlicher Genehmigung nach §§ 16 ff. RGewO und Verleihung nach dem PrWG
  • h) Zwischenfazit
  • 5. „Sondernutzung“ von Wasserläufen durch die Sicherstellung von Rechten nach § 86 PrWG?
  • 6. „Sondernutzung“ von Wasserläufen aufgrund von Zwangsrechten
  • a) Das Zwangsrecht nach § 331 PrWG
  • b) Das Zwangsrecht nach § 332 PrWG
  • c) Das Zwangsrecht nach § 333 PrWG
  • 7. Die Nutzung von Wasserläufen aufgrund aufrechterhaltener Rechte nach § 379 PrWG
  • a) Die Aufrechterhaltung nach § 379 Abs. 1 PrWG
  • b) Die Aufrechterhaltung nach § 379 Abs. 2 PrWG
  • c) Inhalt der aufrechterhaltenen Rechte
  • d) Erlöschen der aufrechterhaltenen Rechte
  • 8. Verhältnis der Nutzungsrechte zueinander
  • a) Bestehen eines Rangverhältnisses zwischen den Nutzungsrechten?
  • b) Das Verhältnis einzelner Nutzungsrechte im Rahmen des Eigentümergebrauchs unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 PrWG
  • c) Das Ausgleichsverfahren nach den §§ 87 ff. PrWG
  • d) Zwischenfazit
  • III. Nutzungsrechte an Gewässern, die nicht zu den Wasserläufen gehören
  • 1. Der Eigentümergebrauch
  • a) Der Umfang der Verfügungsbefugnis des Grundstückseigentümers
  • b) Grenzen der Verfügungsbefugnis
  • aa. Beschränkungen nach § 197 PrWG
  • bb. Beschränkung nach § 199 und § 202 PrWG
  • cc. Beschränkungen des § 200 PrWG
  • 2. Nutzung von Gewässern, die nicht zu den Wasserläufen gehören, durch Dritte
  • 3. Gemeingebrauch an Gewässern, die nicht zu den Wasserläufen gehören
  • 4. Zwischenfazit
  • IV. Fazit
  • E. Ausblick: Die Bedeutung und Fortgeltungsberechtigung alter Rechte im heutigen System der Gewässernutzung nach dem WHG
  • I. Die Aufrechterhaltung alter Rechte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG
  • 1. Rechte, die nach den Landeswassergesetzen erteilt wurden, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1.Alt WHG
  • 2. Nach den Landeswassergesetzen aufrechterhaltene Rechte, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt WHG
  • a) Bewertung der von der Rechtsprechung des BVerwG abweichenden Ansichten
  • b) Bewertung der Rechtsprechung des BVerwG und der abmilderten Ansichten von Literatur und Rechtsprechung
  • c) Titulierte Rechte als maßgebliches Abgrenzungskriterium
  • 3. Weitere Voraussetzungen für die Fortgeltung alter Rechte
  • 4. Inhalt und Umfang der alten Rechte
  • 5. Das Erlöschen alter Rechte
  • a) Der Widerruf alter Rechte gegen Entschädigung
  • b) Der entschädigungslose Widerruf alter Rechte
  • II. Die geplante Abschaffung alter Rechte im Rahmen des Umweltgesetzbuches
  • 1. Die historische Entwicklung1349 des Umweltgesetzbuchs (UGB)
  • 2. Inhalt der UGB-Entwürfe
  • 3. Reaktionen auf die geplante Abschaffung der alten Rechte und die Gründe für ihr Scheitern
  • III. Aufrechterhaltung oder Abschaffung alter Rechte und Befugnisse?
  • F. Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Wasser ist die Lebensgrundlage. Es dient als Nahrungsmittel, Rohstoff und als Betriebsmittel u.a. zur Energiegewinnung. Wasser ist eine natürliche Ressource, deren Vorkommen begrenzt ist. Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung in ökologischer Hinsicht den Wasserschatz und die Möglichkeit seiner Nutzung zu schützen und zu erhalten. So formuliert § 1 WHG, dass es Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Die an den verschiedenen Nutzungszwecken orientierten privaten und öffentlichen Interessen zur Gewässernutzung bergen ein hohes Konfliktpotential, welches mit dem steigenden Bedarf an Wasser, der technischen Weiterentwicklung, der Gefahr der Verunreinigung der Gewässer sowie den größeren wirtschaftlichen Risiken weiter anwächst und sich verschärft1. Um dennoch eine geordnete, mit den Zielen des WHG zu vereinbarende Gewässerbewirtschaftung zu ermöglichen, unterliegen die Benutzungen der Gewässer dem Gestattungssystem des Wasserhaushaltsgesetzes. Innerhalb dieses Systems nehmen jene Nutzungen, die auf der Aufrechterhaltung alter Rechte und Befugnisse nach § 20 WHG beruhen, eine Sonderstellung ein.

I. Zielsetzung

§ 20 WHG normiert unter den noch darzulegenden Voraussetzungen die Fortgeltung alter Rechte und Befugnisse, so dass diese weiterhin Bestandteil des heutigen Wasserrechtssystems sind. Die Aufrechterhaltung der alten Rechte und Befugnisse sowie die damit einhergehende Sonderstellung derselben bieten Anlass, sie einer genaueren Betrachtung zu unterziehen, um sie aus dem rechtshistorischen Kontext heraus zu verstehen und in das heutige System einordnen zu können.

Ziel der Arbeit ist es, die historische Entwicklung des Wasserrechts in Preußen zu untersuchen, nachzuzeichnen und sich mit der Ausgestaltung der alten Nutzungsrechte und Befugnisse an Gewässern in Preußen aus den vergangenen Jahrhunderten zu beschäftigen. Es interessiert dabei insbesondere, welche ←15 | 16→Rechtsqualität, Beständigkeit, rechtliche Grundlage und welchen Inhalt die alten Rechte hatten.

Im Rahmen der rechtshistorischen Betrachtung, die den Schwerpunkt der Arbeit bildet, stehen Fragen und Probleme hinsichtlich des Erwerbs, Verlusts und Inhalts der Nutzungsrechte an Gewässern sowie das Verhältnis der verschiedenen Nutzungsrechte zueinander im Vordergrund. Es wird dargestellt, welche Möglichkeiten sich im 19. Jahrhundert boten, ein Wassernutzungsrecht zu erwerben, welche gesetzlichen Anforderungen für die Ausübung des Nutzungsrechts zu erfüllen, welche „behördlichen“ Verfahren zu durchlaufen waren. Auch die Frage der Qualität des gewährten Rechts, d.h. auf den mit ihm verbundenen Schutz gegen staatliche Eingriffe oder Ansprüche Dritter, soll behandelt werden. Neben der Frage des Gebrauchs von Wasser finden auch Regelungen zur Entwässerung und zur Vorflut Eingang in die Betrachtung, da mit der Gewässerunterhaltung verbundenen, aus der Gewässernutzung entstehenden Pflichten ebenfalls für die Entwicklung des Wasserrechts von Bedeutung sind.

Hinsichtlich des Allgemeinen Preußischen Landrechts, das den Ausgangspunkt der Betrachtung bildet, wird aufgezeigt, welche Lehren für das Wasserrecht aus dem dem Gesetzbuch vorausgehenden Müller-Arnold-Prozess gezogen wurden und ob und inwieweit sich diese im Verlauf des 19. Jahrhunderts weiterentwickelt und gewandelt haben.

Im Rahmen dieser Arbeit soll zudem am Beispiel des Wasserrechts verdeutlich werden, wie sich im Verlaufe des 19. Jahrhunderts allmählich das Verwaltungsrecht entwickelte und ausbildete. Dabei ist auch die Frage der Kontinuität von Interesse, d.h. inwieweit sich Elemente und Vorläufer des Gestattungssystems des aktuellen WHG in den rechtlichen Regelungen der preußischen Wassergesetzgebung finden lassen.

Im Rahmen eines Ausblicks werden die Voraussetzungen des § 20 WHG erörtert und vor dem Hintergrund der zum geplanten Umweltgesetzbuch erfolgten politischen Diskussion, die in §§ 15–17 WHG a.F. enthaltenen Regelungen zur Weitergeltung alter Rechte und Befugnisse abzuschaffen2, und der damit verbundenen Entstehungsgeschichte des § 20 WHG aufgezeigt, ob die aufrechterhaltenen Rechte und Befugnisse aus dem 19. Jahrhundert sich noch in das heute geltende System des Wasserrechts einfügen, ob und inwieweit also ihre Aufrechterhaltung rechtlich geboten erscheint. In diesem Zusammenhang soll zudem erörtert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung dieser alten Sonderrechte durch Anpassung an das bestehende System angesichts ←16 | 17→des von Art. 14 GG gewährten Schutzes möglich gewesen wäre bzw. nach dem geltenden Recht möglich ist.

II. Verortung des Themas

1. Zeitliche Einordnung

In zeitlicher Hinsicht beginnt die Betrachtung des historischen Wasserrechts mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Preußischen Landrechts 1794, das den Beginn des Kodifikationsprozesses zur Vereinheitlichung des Wasserrechts auf preußischem Gebiet markiert, und endet mit dem Erlass des Preußischen Wassergesetzes 1913, das den Schlusspunkt der Entwicklungsgeschichte des preußischen Wasserrechts setzt. Das ALR war der erste Versuch in Preußen, die sich aus dem Gemeinen Recht entwickelten Gewässernutzungsrechte einheitlich zu erfassen und zu regeln. Zwar hatte es im 18. Jahrhundert bereits erste Ergebnisse auf dem Gebiet der wasserrechtlichen Gesetzgebung gegeben, so z.B. das Edikt wegen deren Wasserleitungen und Brüchern und Niederungen vom 25.02.17043 und das erneuerte Edikt wegen zu verschaffender Vorfluth und Räumung der Gräben und Bäche vom 6.Juli 17734, jedoch enthielten diese Edikte vornehmlich einzelne Regelungen zu Entwässerung und zum Schutz vor Wasser bzw. Überschwemmungen und kein Gesamtkonzept zur Nutzung der Gewässer. Auch wenn diese Bestimmungen teilweise mit dem Inkrafttreten des ALR bestehen blieben und erst 1913 durch das Preußische Wassergesetz abgeschafft wurden, sind sie nicht Gegenstand der Betrachtung, da es sich nur um Momentaufnahmen wasserrechtlicher Regelungen ohne ein einheitliches Konzept handelt. Sie wurden in einzelnen Gebieten erlassen, waren damit durch die territorialen Eigenheiten geprägt und fanden somit nicht im ganzen preußischen Staatsgebiet Anwendung.

Im Laufe des 19. Jahrhunderts unternahm Preußen verschiedene Reformversuche, Rechtseinheit im Wasserrecht zu erzielen. Gelungen ist dies erst durch Erlass des Preußischen Wassergesetzes von 1913, das die Zersplitterung des Rechtes beendete und den Schlusspunkt des langwierigen Reformprozesses zur Vereinheitlichung des Wasserrechts bildete5, in dem es umfassend sowohl den öffentlich-rechtlichen als auch den privatrechtlichen Aspekt des Wasserrechts regelte. Der lange Weg zur Rechtsvereinheitlichung und damit zur ←17 | 18→Rechtssicherheit im 19. Jahrhundert verdient eine nähere Betrachtung, da sich an ihm aufzeigen lässt, wie sich Nutzungsrechte an Gewässern und das damit verbundene Gestattungssystem herausgebildet und weiterentwickelt haben. Anhand dieses Entwicklungsprozesses lässt sich beispielhaft zeigen, wie sich das heutige Verwaltungsrecht allmählich ausbildete und entstand.

2. Territoriale Einordnung

In territorialer Hinsicht wird als Schwerpunkt das Gebiet Preußens im Jahre 1794 zugrundegelegt, jedoch finden auch die im Laufe des 19. Jahrhunderts erworbenen Territorien und Gebietserweiterungen Eingang in die Betrachtung. Diese Einschränkung hat ihren Grund darin, dass mit der Annektierung der hinzugewonnenen Gebiete nicht automatisch eine Übernahme der in Preußen geltenden rechtlichen Regelungen einherging, sondern vielfach die ursprünglich in den hinzugewonnenen Territorien geltenden Regelungen für diese Gebiete beibehalten und nur teilweise durch preußische ergänzt oder ersetzt wurden. Um diese unübersichtliche Rechtslage darstellen zu können, ist es notwendig, ein Untersuchungsgebiet festzulegen, in dem sich eine klare Struktur für die Geltung der Regelungen erkennen lässt. Es bietet sich daher an, die Grenzen Preußens, die zum Zeitpunkt des Erlasses des ALRs bestanden, der Untersuchung zugrunde zu legen, da jedenfalls in diesen territorialen Grenzen die zentralen wasserrechtlichen Edikte des 19. Jahrhunderts, wie z.B. das Gesetz wegen des Wasserstauens bei Mühlen und Verschaffung der Vorfluth von 1811 oder das Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse von 1843, galten.

Aufgrund seines großen politischen Einflusses und der Tatsache, dass Ende des 19. Jahrhunderts über 70 % des Reichsgebiets preußisches Territorium war6, beeinflusste die Gesetzgebung Preußens zum Wasserrecht sowohl die Wassergesetzgebung als auch die Rechtsprechung der anderen Staaten sowie die Versuche der Vereinheitlichung des Wasserrechts im Reich7. Das preußische Wassergesetz von 1913 bot damit eine mögliche Vorlage für Vorschriften des heutigen Wasserhaushaltsgesetzes. Die zersplitterten partikularrechtlichen Regelungen Preußens zum Recht der Gewässernutzung im 19. Jahrhundert sind ebenso wie die Gesamtentwicklung des preußischen Wasserrechts bis zur Rechtsvereinheitlichung 1913 insbesondere im Hinblick auf § 20 WHG wenig aufgearbeitet ←18 | 19→und dogmatisch untersucht worden. Die vorliegende Arbeit soll dazu beitragen, diese Lücke zu schließen.

3. Inhaltliche Abgrenzung

Der Begriff des Wasserrechts umschreibt alle Rechtsnormen, die die Rechtsverhältnisse an ober- und unterirdischem Wasser regeln.8 Das Wasserrecht lässt sich dabei in Wasserwirtschaftsrecht, Wasserverkehrsrecht und Wasserwegerecht aufgliedern. Unter letzterem werden jene Normen verstanden, die die Nutzung von Gewässern als Verkehrswege und die Erhaltung der Verkehrsfunktion betreffen9, insbesondere Regelungen zur Schifffahrt und den dazu nötigen Verkehrsanlagen10. Das Wasserverkehrsrecht hingegen dient dazu, Sicherheit, Schutz und Leichtigkeit des Verkehrs auf schiffbaren oberirdischen Gewässern sicherzustellen11. Das Wasserwirtschaftsrecht betrifft die Wassermengen- und Wassergüterwirtschaft12. Nach der Definition des BVerwG ist Wasserwirtschaft „die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer „haushälterischen“ Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen“13. Der Begriff des Wasserhaushalts umfasst dabei die natürlichen Prozesse in ober- und unterirdischen Gewässern als Bestandteil eines ökologischen Systems, welche einer rechtlichen Regelung nicht zugänglich sind. Durch das Wasserwirtschaftsrecht sollen menschliche Einwirkungen auf diese natürlichen Vorgänge, d.h. auf den Wasserhaushalt, reglementiert und das Gut Wasser erhalten, nachhaltig verwendet und ggf. auch vermehrt werden14.

Den unterschiedlichen Aspekten des Wasserrechts lässt sich ein vielfältiges Spektrum an Nutzungen zuordnen. Der dem Wasserverkehrsrecht zuzuordnende Gebrauch der Gewässer, also ihre Verwendung als Verkehrswege und Wasserstraßen zur Schifffahrt, Flößerei und zum Fähren, ist im Wasserstraßengesetz des Bundes geregelt. Diese Art der Gewässernutzung hat keine wasserwirtschaftliche Bedeutung und wird daher in der vorliegenden Arbeit nicht näher behandelt. Gleiches gilt für die Fischerei, deren Ausübung im Seefischereirecht und Binnenfischereirecht näher ausgestaltet ist. Auch wenn die Beschaffenheit ←19 | 20→des Wassers, insbesondere seine Qualität und der Grad der Verunreinigung Einfluss auf die im Gewässer lebenden Tier- und Pflanzenpopulationen hat, so ist das Fischen jedoch kein Gebrauch des Wassers selbst, sondern nur eine Nutzung der im Wasser befindlichen Lebewesen. Zudem hat es keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wasserbedarfs- und Gütewirtschaft, sondern beinhaltet lediglich Handlungsweisen, die sich mittelbar auf das Gewässer auswirken.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich daher überwiegend mit Verwendungsarten, die das Wasserwirtschaftsrecht betreffen, denn diese sind im WHG (und den Wassergesetzen der Länder) geregelt und werden von § 20 WHG erfasst. Wasser bietet seit jeher vielfältige Möglichkeiten zum Gebrauch. Dazu zählen z.B. Wasserentnahme zur Bewässerung, Ableiten von Wasser zur Entwässerung, Wasserstauen, Gebrauch der Wasserkraft, Nutzung des Wassers zum Trinken, Waschen, Schwimmen, Tränken von Vieh.

Hinsichtlich der das Wasserwirtschaftsrecht betreffenden Nutzungen differenziert das WHG zwischen Benutzungen von Gewässern nach § 9 WHG und sonstigen Gewässernutzungen, wie z.B. § 35 WHG. Der Begriff der Wasserbenutzung beinhaltet bereits terminologisch ein unmittelbares Verwenden des Wassers selbst.15 Dies zeigt sich auch in der Definition des § 9 Abs. 1 WHG, was heute unter Benutzung von Gewässern im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes zu verstehen ist. Darunter fällt das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Nr. 1), das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (Nr. 2), das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt (Nr. 3), das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (Nr. 4) sowie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Nr. 5). All diesen Benutzungsarten ist originär, dass sie sich entweder unmittelbar des Wassers bedienen oder zweckgerichtet auf die Gewässer selbst einwirken16 mit dem Ziel, Zwecke zu fördern, die außerhalb der Gewässer liegen,17 wie z.B. Bewässerung von Grundstücken oder Energiegewinnung. § 9 Abs. 2 WHG stellt Maßnahmen den Benutzungen gleich, die zwar auch auf Gewässer einwirken, jedoch nicht um des Wassers selbst willen, sondern durch Verfolgung eines anderen Handlungsziels18, d.h. die Benutzung muss nicht zielgerichtet im Hinblick auf die ←20 | 21→Wasserwirtschaft erfolgen,19 wie z.B. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind (Nr. 1), oder Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (Nr. 2). Neben der Benutzung der Gewässer nach § 9 Abs. 1 bzw. 2 WHG regelt § 25 WHG die Inanspruchnahme und Benutzung von Wasser zum Zwecke des Gemeingebrauchs. Dabei handelt es sich um wasserwirtschaftlich weniger bedeutsame, meist traditionelle Arten der Wasserbenutzung, wie z.B. Baden, Waschen, Schöpfen, Viehtränken und Schwemmen, die jedem ohne behördliche Gestattung erlaubt sind. § 26 Abs. 1 WHG regelt die Benutzung von Gewässern durch deren Eigentümer, § 26 Abs. 2 WHG durch den Anlieger bzw. den Hinterlieger.

Neben dieser im §§ 9, 25 und 26 Abs. 2 WHG benannten Arten der Benutzung von Gewässern kennt das WHG im Zusammenhang mit Wasserkraft (§ 35 WHG) auch den Begriff der Nutzung von Gewässern. Dieser Nutzungstatbestand ruft dabei Handlungsweisen hervor, die einen oder mehrere Benutzungstatbestände des § 9 Abs. 1 WHG erfüllen. Die Einwirkungen auf Gewässer, die beispielsweise notwendig sind, um die Wasserkraft zur Stromerzeugung nutzbar zu machen, erfüllen im Regelfall entweder alternativ oder kumulativ die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen von Wasser) bzw. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG (Aufstauen von Gewässern),20 so dass letztlich auch die im WHG speziell geregelten Nutzungen von Gewässern einem oder mehreren Benutzungstatbeständen des § 9 WHG zugeordnet werden können.

Nach § 9 Abs. 3 WHG bzw. § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 WHG fallen Maßnahmen zur Unterhaltung – sofern keine chemischen Mittel eingesetzt werden – und Maßnahmen zum Ausbau der Gewässer sowie Deich-, Ufer- und Dammbau nicht unter den Benutzungsbegriff des WHG. Für den Gewässerausbau hat dies seinen Grund darin, dass nach § 8 Abs. 1 WHG Benutzungen von Gewässern im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, während dies für Maßnahmen zum Gewässerausbau nicht der Fall ist, da diese die Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens erfordern, welches eine umfassendere Abwägung und einen besseren Ausgleich der von der Maßnahme betroffenen Interessen ermöglicht als dies über das Gestattungssystem der §§ 8 ff. WHG zu erreichen wäre.21 ←21 | 22→Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung bedürfen gemäß § 39 WHG keines Plangenehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahrens, so dass – anders als bei dem Gewässerausbau – keine vorhergehende behördliche Kontrolle stattfindet,22 da diese Maßnahme – wenn überhaupt – nur geringe Auswirkungen auf Dritte bzw. andere Gewässernutzer haben.23 Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung werden zudem begrifflich nicht von dem Wort „Benutzung“ erfasst.24 Auch wenn diese Maßnahmen unter den Regelungsbereich des Wasserwirtschaftsrechts fallen, handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um Gewässernutzungen im eigentlichen Sinne, da der Schutz vor Wasser bzw. Überschwemmungen durch den Bau von Ufer- und Deichanlagen und der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern Gestaltungsakte am Wasser und keine Nutzung des Wassers selbst sind, weil sie zwar den Wasserlauf jedoch nicht die Menge und Beschaffenheit des Wassers beeinflussen und somit nicht zu einem unmittelbaren Gebrauch des Wassers führen.25 Deshalb bleiben auch die Regelungen zum Gewässerausbau, zur Gewässerunterhaltung und zum Deich- und Dammbau bei der vorliegenden Arbeit außer Betracht, da im Schwerpunkt eine spezifische Auseinandersetzung mit der Nutzung des Wassers selbst und keine allgemeine mit jeglichen mit Gewässern zusammenhängenden Maßnahmen und Handlungsweisen erfolgen soll.

Im Folgenden soll daher eine Auseinandersetzung mit der historischen Entwicklung der wasserwirtschaftlich relevanten Nutzungsarten auf dem Gebiet Preußens erfolgen. Konkret werden insbesondere der Gemeingebrauch des Wassers, die Wasserentnahme zur Bewässerung, das Stauen von Wasser und die damit verbundene Nutzung der Wasserkraft am Beispiel von Mühlen und Stauwerken bzw. Mühlenrechten sowie die Entwässerung (durch Ableiten von Wasser oder Verschaffung der Vorflut) Gegenstand der vorliegenden Betrachtung sein, also jene Verwendungsmöglichkeiten, die heute größtenteils in § 9 Abs. 1 WHG und § 25 WHG geregelt sind.

III. Gang der Darstellung

Die Darstellung beginnt mit der Entstehungsgeschichte des Allgemeinen Preußischen Landrechts, daran anknüpfend erfolgt die Untersuchung der in dem Gesetzbuch enthaltenen wasserrechtlichen Regelungen. Getrennt nach ←22 | 23→öffentlichen Gewässern und Privatgewässern werden mögliche Nutzungsrechte, hinsichtlich ihres Erwerbs, ihres Inhalts und Umfangs, ihres Erlöschens sowie hinsichtlich möglicher Konkurrenzverhältnisse ausführlich erörtert, da die Regelungen des ALR die Grundlage für alle weiteren im 19. Jahrhundert erlassenen Vorschriften bilden und letztere vielfach „nur“ dazu dienen, die im Gesetzbuch enthaltenen Lücken zu füllen. An die Auseinandersetzung mit dem ALR schließt sich in chronologischer Reihenfolge die Darstellung und Erörterung der für die Frage der Wassernutzungsrechte zentralen, für das preußische Gebiet erlassenen wasserrechtlichen Gesetze und Edikte an, wobei die für Mühlen und Stauwerke geltenden besonderen Bestimmungen und Gesetze in einem separaten Block zusammengefasst werden. Die Untersuchung des Preußischen Wassergesetzbuchs von 1913 bildet den Schlusspunkt der rechtshistorischen Ausführungen.

Anschließend erfolgt in einem Ausblick eine Darstellung der Voraussetzungen und Wirkungen der zu dieser Arbeit anlassgebenden Vorschrift, des § 20 WHG. In einem zweiten Schritt wird geklärt, welche dieser Rechte von § 20 WHG erfasst sind und damit aufrechterhalten bleiben, und eine Bewertung der dafür maßgeblichen Kriterien vorgenommen. Anschließend soll anhand der in den einzelnen Entwürfen des gescheiterten Umweltgesetzbuchs vorgesehenen Bestimmungen zur Aufrechterhaltung bzw. Abschaffung alter Rechte aufgezeigt werden, dass der Eingang des § 20 WHG in das geltende Wasserrecht nicht unumstritten war und welche Alternative es gegeben hätte. Abschließend wird vor dem Hintergrund dieser Streitigkeit zu der in der Einleitung aufgeworfenen Frage, ob eine Aufhebung der alten Rechte sinnvoll und verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre, Stellung genommen.

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1 Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1.

2 Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, § 20 Rn. 1.

3 CCM, Theil 4, Abth. 2, IV Corp. Nr. X, Sp. 287 – 290.

4 NCC, Bd. 5, 1773, Nr. 34, Sp- 371–382.

5 Hundertmark, Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten, S. 4.

6 Frotscher/Pieroth, Verfassungsgeschichte, Rn. 452; Rönnau, Die Beratungen des Wasserrechtsausschusses, S. 27.

7 Rönnau, Die Beratungen des Wasserrechtsausschusses, S. 27.

8 Schneider, in: Erler/Kaufmann (Hg.), HRG Bd. 5, Sp. 1156; Gieseke, ZfW, 1964, 1, 2.

9 Papier, Recht der öffentlichen Sachen, S. 21.

10 Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, Rn. 3720.

11 Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, Rn. 3720.

12 Pieroth in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 74 Rn. 82.

13 BVerwGE 116, 175, 178, vgl. auch BVerfGE 15, 1, 15.

14 Gieseke, ZfW, 1964, 1, 6.

15 Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 Rn. 13.

16 Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 207.

17 Knopp in: Sieder u.a. (Hrsg.), Wasserhaushaltsgesetz, Stand: 2016, § 9 Rn. 19.

18 Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 207.

19 Kerkmann in: Jeromin/Kermann, Kommentar zum Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz, § 25 LWG/§ 23 WHG, Rn. 6.

20 Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, § 35 Rn. 6; Reinhardt, NuR, 2006, 205, 207.

21 Czychowski/Reinhardt, WHG Kommentar, § 9 Rn. 93.

22 Hasche in: Giesberts/Reinhardt, Beck’scher OK Umweltrecht, § 9 Rn. 23.

Details

Seiten
386
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631791417
ISBN (ePUB)
9783631791424
ISBN (MOBI)
9783631791431
ISBN (Hardcover)
9783631790410
DOI
10.3726/b15692
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (August)
Schlagworte
Allgemeines Preußisches Landrecht Preußisches Wassergesetzbuch Privilegien Wassernutzungsrechte Privatflussgesetz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 386 S.

Biographische Angaben

Nadja Straub (Autor:in)

Nadja Straub studierte Rechtswissenschaft an der Universität Trier und war dort wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für Bürgerliches Recht und Deutsche Rechtsgeschichte. Sie absolvierte ihr Referendariat im Bereich des Oberlandesgerichts Koblenz und arbeitet derzeit als Richterin am Amtsgericht Koblenz.

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Titel: Die Entwicklung des Wasserrechts in Preußen im 19. Jahrhundert – Zugleich ein Beitrag zur Frage der Fortgeltung alter Rechte nach § 20 WHG
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