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Aktienrechtliche Vorstandshaftung und ausgewählte Fragen der D&O-Versicherung

von Andreas Keller (Autor:in)
©2020 Dissertation 250 Seiten

Zusammenfassung

Die Publikation behandelt die jüngsten Entwicklungen der Managerhaftung sowie ausgewählte rechtliche Probleme der D&O-Versicherung. Schwerpunkte der Analyse bilden vor allem die Rechtmäßigkeit des sog. Claims-made-Prinzips, die Verteilung einer nicht ausreichenden Versicherungssumme unter den Versicherten sowie die Rechtsfolgen bei kollidierenden Subsidiaritätsklauseln. Neben weiteren Aspekten der D&O-Versicherung ist zudem der Pflichtselbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG Gegenstand der Untersuchung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Persönliche Haftung von Unternehmensleitern
  • I. Aufgaben des Vorstands
  • II. Organschaftliche Pflichten
  • 1. Allgemeine Sorgfaltspflicht
  • a) Legalitätspflicht
  • aa. Ausländische Rechtsordnungen
  • bb. Etablierung einer Compliance – Struktur
  • cc. Rechtswidrige Beschlüsse der Hauptversammlung
  • b) Organisations- und Überwachungspflicht
  • c) Sorgfaltspflicht im engeren Sinne
  • 2. Treuepflicht
  • a) Loyalitätspflicht
  • b) Verschwiegenheitspflicht
  • III. Aktienrechtliche Innenhaftung des Vorstands
  • 1. Normzweck
  • 2. Abdingbarkeit
  • 3. Tatbestandsvoraussetzungen
  • a) Pflichtverletzung
  • aa. Kollegialentscheidungen
  • bb. Business-Judgement-Rule
  • b) Verschulden
  • c) Schaden
  • aa. Grundsatz
  • bb. Ausnahme: Schadensvermutung
  • d) Kausalität
  • 4. Geltendmachung des Anspruchs
  • a) Durch den Aufsichtsrat
  • b) Auf Geheiß der Hauptversammlung
  • c) Durch die Gläubiger
  • 5. Rechtsfolgen
  • 6. Beweislastverteilung
  • 7. Verjährung
  • IV. Außenhaftung
  • 1. Gesamtschuldnerische Haftung
  • 2. Haftungstatbestände
  • a) Vertragliche Haftung
  • b) Sachwalterhaftung
  • c) Deliktische Außenhaftung
  • aa. § 823 Abs. 1 BGB
  • bb. § 823 Abs. 2 BGB
  • cc. § 826 BGB
  • (1) Unternehmenskrise
  • (2) Fehlinformation außerhalb der Krise
  • 3. Anwendbarkeit Business-Judgement-Rule
  • 4. Verjährung
  • V. Ausblick
  • C. Aktuelle Probleme und Fragestellungen der D&O-Versicherung
  • I. Allgemeines zur D&O-Versicherung
  • 1. Rechtsnatur und Grundprinzipien
  • 2. Versichertes Risiko
  • a) Versicherte Schäden
  • b) Versicherte Ansprüche
  • c) Versicherte Personen
  • 3. Umfang des Versicherungsschutzes
  • a) Abwehrdeckung
  • b) Freistellung
  • aa. Inhalt Freistellungsanspruch
  • bb. Abtretbarkeit des Freistellungsanspruchs
  • II. Innergesellschaftliche Abschlusskompetenz
  • 1. Aktienrechtliche Vorgaben
  • a) § 87 Abs. 1 AktG
  • aa. Allgemeines
  • bb. Versicherungsentgelte
  • cc. Einordnung der D&O-Versicherung
  • (1) Überwiegendes Interesse am Abschluss einer D&O-Versicherung
  • (2) Mangelnde individuelle Bestimmbarkeit
  • (3) Mangelnde Praxistauglichkeit
  • (4) Steuerliche Behandlung der Prämien
  • (5) Bilanzielle Behandlung der Prämien
  • (6) Zwischenfazit
  • b) § 87 Abs. 1 AktG analog
  • aa. Vergleichbarkeit
  • bb. Planwidrige Regelungslücke
  • 2. Stellungnahme
  • III. Versicherungsfalldefinition
  • 1. Überblick
  • 2. Das Claims made-Prinzip
  • a) Allgemeines
  • b) Voraussetzungen
  • c) Rechtmäßigkeit
  • aa. Einbeziehung der Klauseln in den Versicherungsvertrag
  • bb. Kontrollfähigkeit
  • (1) Abweichung vom Gesetzestext
  • (2) Keine bloße Leistungsbeschreibung
  • (3) Oberlandesgerichtliche Rechtsprechung
  • (4) BGH zur Kontrollfähigkeit von AHB
  • (5) Zusammenfassung und Stellungnahme
  • cc. Unangemessene Benachteiligung durch Claims made
  • (1) Verwender der Klauseln im D&O-Versicherungsvertrag
  • (a) Grundsatz
  • (b) Einschaltung eines Maklers
  • (2) Geschützter Personenkreis
  • (3) Unvereinbarkeit mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken
  • (a) Vereinbarkeit mit § 100 VVG
  • (b) Schadenabwendungs- und minderungsobliegenheit
  • (aa) Alte Rechtslage
  • (bb) Beginn der Rettungsobliegenheit
  • (cc) Standpunkt der Rechtsprechung
  • (c) Maßgaben der §§ 82, 83 VVG
  • (aa) Möglichkeit zur Vorverlegung von Rettungsobliegenheiten
  • (bb) Konsequenz für das Claims made-Prinzip
  • dd. Vertragszweckgefährdung
  • (1) Voraussetzungen einer Vertragszweckgefährdung
  • (2) Bewertung
  • ee. Annahmen der Rechtsprechung
  • ff. Zwischenergebnis
  • d) Rechtsfolgen einer unangemessenen Benachteiligung
  • e) Nachteilskompensation
  • aa. Rückwärtsversicherung
  • (1) Allgemeines
  • (2) Fehlende Konnexität
  • (3) Bloß eingeschränkte Kompensationswirkung
  • bb. Nachhaftung
  • (1) Kompensatorische Wirkung und Konnexität
  • (2) Erforderliche Mindestdauer
  • (a) Ansicht der Rechtsprechung
  • (b) Kritik
  • (c) Stellungnahme
  • (3) Kündigung des Versicherers und Insolvenz des Versicherungsnehmers
  • cc. Umstandsmeldung
  • (1) Allgemeines
  • (2) Konnexität
  • (3) Erforderlicher Mindestumfang
  • (4) Fazit
  • f) Zusammenfassung
  • IV. Subsidiaritätsklauseln
  • 1. Allgemeines
  • 2. Ausgangslage: Mehrfachversicherung
  • 3. (Rechts-)Folgen von Subsidiaritätsklauseln
  • a) Einfache Subsidiaritätsklausel
  • b) Qualifizierte Subsidiaritätsklausel
  • 4. Kollision von Subsidiaritätsklauseln
  • a) Kollision einer einfachen und einer qualifizierten Subsidiaritätsklausel
  • b) Kollision einfacher Subsidiaritätsklauseln
  • c) Kollision bei (einseitiger) Verwendung einer doppelten Subsidiaritätsklausel
  • d) Kollision qualifizierter Subsidiaritätsklauseln
  • 5. Auswirkungen auf die Kompensationskraft einer Nachhaftungsperiode
  • V. Verteilung nicht ausreichender Versicherungssumme
  • 1. Problemstellung
  • 2. Begriff
  • 3. Besonderheiten bei der D&O-Versicherung
  • 4. Unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen
  • a) Mehrere Schadensvorgänge
  • aa. Mehrere Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode
  • (1) Prioritätsprinzip
  • (a) Gesetzliche Verankerung
  • (b) Praktische Vorgehensweise
  • (c) Nachteile des Prioritätsprinzips
  • (2) Stellungnahme
  • bb. Einheitlicher Versicherungsfall trotz mehrerer Schadensvorgänge
  • (1) Proportionale Quote
  • (a) Norminhalt von § 109 VVG
  • (b) Bewertung
  • (2) Pro-Kopf Quote
  • (a) Gesetzliche Regelungen zu Gläubigermehrheiten
  • (b) Ergänzende Vertragsauslegung
  • (aa) Zulässigkeit
  • (bb) Interessenabwägung
  • (cc) Ergebnis und Vorgehensweise
  • (3) Zusammenfassung
  • b) Einheitlicher Schadensfall
  • aa. Verteilung nach der Reihenfolge der Schadenmeldung
  • bb. Proportionale Verteilung
  • cc. Verteilung nach Köpfen
  • 5. Fazit
  • VI. Pflichtselbstbehalt
  • 1. Ziel und Wirkung eines Selbstbehalts
  • 2. Rechtslage vor Einführung des Selbstbehalts
  • 3. Stellung des Selbstbehalts
  • 4. Technische Umsetzung
  • a) Integralfranchise
  • b) Abzugsfranchise
  • 5. Anwendungsbereich von § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
  • a) Zeitlicher Anwendungsbereich
  • b) Erfasste Versicherungen
  • c) Erfasste Gesellschaften
  • aa. Aktiengesellschaft
  • bb. KGaA und VVaG
  • cc. Europäische Gesellschaft
  • dd. GmbH und weitere Gesellschaften
  • ee. Pflichtselbstbehalt im Konzern
  • (1) Aktiengesellschaft als Konzernobergesellschaft
  • (2) Konzernobergesellschaft in einer anderen Rechtsform
  • d) Betroffene Organe
  • e) Innen-/Außenhaftung
  • aa. Abwägung
  • bb. Sonderfall: Company-Reimbursement
  • f) Anwendung auf Abwehrkosten
  • 6. Mindesthöhe der Selbstbeteiligung
  • a) Verhältnis beider Mindestgrenzen zueinander
  • b) Bestandteile Jahresfestvergütung
  • c) Mindesthöhe bei Doppelt- oder Mehrfachmandaten
  • aa. Zulässigkeit von Mehrfachmandaten
  • bb. Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt
  • (1) Wortlautgetreue Auslegung
  • (2) Konzerngesamtvergütung als Bemessungsgrundlage
  • cc. Vergütungspflicht?
  • 7. Selbstbehalt bei gesamtschuldnerischer Haftung
  • a) Problemstellung
  • b) Stellungnahme
  • 8. Vereinbarungskompetenz
  • a) Interessenlage
  • b) Interne Entscheidungskompetenz und Vertretung der Gesellschaft
  • 9. Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 93 Abs. 2 S. 3 AktG
  • a) Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages
  • b) Andere denkbare Rechtsfolgen
  • 10. D&O-Selbstbehaltspolicen
  • a) Zulässigkeit
  • aa. Kein gesetzliches Verbot
  • bb. Pflicht zur Prämientragung
  • b) Unterschiedliche Modelle
  • 11. Bewertung und Ausblick
  • VII. Fazit
  • Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

Am Anfang der Geschichte der D&O-Versicherung stand eine Krise: Die Weltwirtschaftskrise der 1930er Jahre führte neben einer Reihe von sonstigen Verwerfungen auch zu einer Verschärfung der persönlichen Haftung von Managern. Die Versicherungswirtschaft erkannte rasch das Bedürfnis der Geschäftsleiter, sich gegen die gestiegenen Haftungsrisiken abzusichern, weshalb die Markteinführung einer entsprechenden Versicherung nicht lange auf sich warten ließ. Bereits 1933 wurde bei Lloyds in London erstmalig eine D&O-Police angeboten.1 Dabei steht der Begriff D&O für „Directors und Officers“. Dies erklärt sich aus der angelsächsischen Herkunft der Versicherung, denn dort ist das sog. Board-System2 bei juristischen Personen verbreitet. Anders als in Deutschland sind die Leitungs- und Kontrollorgane nicht voneinander getrennt, sondern in einem Gremium vereint. Die Mitglieder dieses Gremiums nennt man Directors, die aus ihrer Mitte die Officers bestimmen, denen die eigentliche Geschäftsleitung obliegt.

Ähnliche Schockwellen wie der Börsencrash des schwarzen Freitags am 24. Oktober 1929 löste im September 2008 der Insolvenzantrag der Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. aus, die vor ihrem Insolvenzantrag die viertgrößte Investmentbank der USA gewesen war. Folge der Lehmann-Insolvenz war eine erneute globale Finanzkrise, auf die eine breite öffentliche Diskussion über persönliche Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern folgte. Die verantwortungslose Spekulation mit Hypothekenkrediten, die Manipulierung von Zinssätzen und exzessive Gehaltszahlungen innerhalb der Bankenwirtschaft sowie weitere Skandale wie der Siemens-Korruptionsskandal oder der VW-Dieselabgasskandal ließen immer wieder Kritik am Verantwortungsbewusstsein von Vorständen von Aktiengesellschaften aufkommen. Für viele Kommentatoren des wirtschaftlichen Geschehens war infolge dieser Skandale das Prinzip von Risiko und ←15 | 16→Haftung aus den Fugen geraten.3 Diese Diskussion erreichte schließlich auch die juristische Fachöffentlichkeit, in der das richtige Maß an persönlicher Haftung von Geschäftsleitern seit längerer Zeit Diskussionsgegenstand ist. Zudem sind Umfang und die Grenzen der persönlichen Haftung durch die Rechtsprechung kontinuierlich neu definiert worden. Die Haftung von Geschäftsleitern war gerade in jüngster Zeit Gegenstand einer ständigen rechtlichen Weiterentwicklung, wozu nicht zuletzt auch gesetzgeberische Maßnahmen beigetragen haben.

Weil die Haftung von Managern immer mehr in den Fokus geraten ist und die Fallzahlen gerade im Bereich der Innenhaftung (d.h. eine Haftung von Geschäftsleitern gegenüber derjenigen Gesellschaft, für die sie tätig sind oder waren)4 stark angestiegen sind und nach wie vor zunehmen,5 wurde im Laufe der Zeit auch die D&O-Versicherung immer bedeutender. Heute ist sie bei Aktiengesellschaften absoluter Marktstandard. Rechtsprechung und gesetzgeberische Maßnahmen haben auch bei der D&O-Versicherung dazu geführt, dass sie bzw. ihre Bedingungen immer wieder den neuen Gegebenheiten angepasst werden mussten. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollen den Kern dieser Arbeit bilden, wobei im Folgenden mit einem Überblick über die Haftung von Geschäftsleitern begonnen werden soll.


1 Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 28 Rn. 2.

2 Das Board-System ist ein monistisches Verwaltungssystem, bei dem das geschäftsführende Leitungsorgan Board durch sog. directors bzw. officers besetzt ist. Eine Trennung von Leitungs- und des Kontrollsorgan ist dem Board-System grundsätzlich fremd. Allerdings findet eine Kontrolle der Geschäftsführung –der sog. executive directors – regelmäßig durch eine Gruppe von non-executives directors im Board statt (Reiches/Brandes, in: MünchKomm, AktG, Art. 38 SE-VO Rn. 4).

3 Guter Überblick bei Hellwig, NJW-Beil. 2010, 94.

4 Ausführlich unter B. III.

5 Vgl. u.a. Haidar, Welt Online v. 19. September 2017: „Wenn die Chefs Fehler machen.“

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B. Persönliche Haftung von Unternehmensleitern

Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich um eine sog. Körperschaft, die durch das Prinzip der Fremdorganschaft geprägt ist.6 Eine Fremdorganschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Gesellschaft regelmäßig nicht von ihren Eigentümern geführt wird, wie es beispielsweise bei den Personengesellschaften der Fall ist, die sich durch das Prinzip der Selbstorganschaft auszeichnen.7 Das Auseinanderfallen von Eigentümerstellung und Verwaltung der Gesellschaft führt zu einer Professionalisierung der Geschäftsführung, bewirkt aber auch, dass die Verbundenheit zum Unternehmen nachlässt.8

Für die Kapitalgesellschaften gilt das sog. Trennungsprinzip, d.h. ihre Eigentümer können nicht für die Gesellschaft handeln, tragen aber auch keine finanzielle Verantwortung im Außenverhältnis.9 Die Haftung der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern ist auf ihr Gesellschaftsvermögen beschränkt (vgl. § 1 Abs. 1 AktG).10 Dieses Vermögen wird bei der Aktiengesellschaft durch die Aktionäre aufgebracht, die finanzielle Beiträge einbringen und im Gegenzug Anteile an der Gesellschaft (Aktien) erhalten.11 Diese Aufteilung der Geschäftsführung und der Aufbringung des Gesellschaftsvermögens ist auch durchaus sinnvoll, da es denjenigen, die das Kapital aufbringen, womöglich nicht die erforderliche Sachkunde mitbringen. Die Fremdorganschaft dient demnach den Bestand der Gesellschaft zu sichern.12

Mit dem Auseinanderfallen von Kapital und Leitung geht einher, dass diejenigen Personen, die die Geschäfte der Gesellschaft führen, nicht um den Verlust des von ihnen eingesetzten Kapitals bangen müssen. Falls sich die von ihnen geführte Gesellschaft aufgrund einer misslichen Entscheidung wirtschaftlich ←17 | 18→negativ entwickelt, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf das persönliche Vermögen der Geschäftsleiter.

Die Aufspaltung von Entscheidungsbefugnis und Verantwortlichkeit kann allerdings dazu führen, dass die Unternehmensleiter übermäßige, nicht mehr vertretbare Risiken eingehen. Vor allem variable Vergütungsbestandteile, die sich am Gewinnergebnis des Unternehmens ausrichten, könnten Geschäftsführer bewegen, riskante Geschäfte abzuschließen, die sie nicht eingehen würden, wenn sie für ihre unternehmerischen Entscheidungen mit ihrem eigenen eingesetzten Kapital hafteten.13 Je höher der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung ist, umso mehr besteht die Gefahr von extrem risikoreichen, unvernünftigen Entscheidungen und Maßnahmen. Dabei dürfen allerdings die positiven Effekte von variablen Vergütungsbestandteilen auf die Leitung eines Unternehmens nicht außer Acht gelassen werden. Finanzielle Anreize in der Form variabler Vergütungsbestandteile führen zu höheren Anstrengungen von Geschäftsführern im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele.14 In einem gewissen Umfang sind sie daher ausdrücklich gewünscht. So schreibt beispielsweise auch Ziff. 4.2.3 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodexes („DCGK“)15 für börsennotierte Aktiengesellschaften vor, dass die Vergütung von Vorständen aus festen und variablen Vergütungselementen bestehen soll. Dabei unterlag die Höhe der variablen Vergütung infolge der Finanzkrise der Jahre 2008 ff. einer kritischen Betrachtung, da man angenommen hat, dass eine zu starke Ausrichtung auf eine sich zuvorderst an kurzfristigen finanziellen Zielwerten ausgerichtete (variable) Vergütung zu Fehlanreizen geführt hat.16

Um derartigen Fehlanreizen künftig vorzubeugen, wurden die Regelungen zu den variablen Vergütungsbestandteilen sowohl im AktG als auch im DCGK neu gefasst und die Vergütung an eine längerfristige Entwicklung der Gesellschaft geknüpft.17 Zudem soll seit jeher die aktienrechtliche Innenhaftung des Vorstandes positive Verhaltensanreize schaffen.18 Gemäß § 93 Abs. 2 S. 1 AktG sind Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Dabei sind die Details dieser aktienrechtlichen Innenhaftung seit längerer Zeit nicht nur in ←18 | 19→der Fachöffentlichkeit stark umstritten. So wurde im Zuge der Finanzkrise und von Unternehmensskandalen wie der Siemens-Bestechungsaffäre die Innenhaftung auch vermehrt von populären Medien aufgegriffen und diskutiert. Daneben zeigte sich in den letzten Jahren bis Jahrzehnten ein ungebrochener Trend zu einer gesteigerten praktischen Bedeutung der Innenhaftung, da sowohl die Anzahl der Inanspruchnahmen als auch für die Höhe der geltend gemachten Forderungen konstant gestiegen ist und nach wie vor ansteigt.19

Im Falle einer Pflichtverletzung während der Ausübung des Mandats besteht neben der Kompensationspflicht gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis darüber hinaus die Möglichkeit, dass Geschäftsleiter auch Dritten gegenüber ersatzpflichtig sind, die außerhalb der Gesellschaft stehen. Für den Komplex dieser Außenhaftung hat sich durch höchstrichterliche Rechtsprechung eine ausführliche Kasuistik entwickelt, auf die noch im Detail einzugehen sein wird.20 Auch für die Außenhaftung besteht regelmäßig Versicherungsschutz unter den D&O-Versicherungswerken, weswegen ihre Darstellung Bestandteil dieser Arbeit sein soll.21 Wie bei der Innenhaftung ist auch ihre Bedeutung in den letzten Jahren durch Entscheidung des BGH immer weiter angestiegen und damit mittelbar auch ihre Bedeutung für die D&O-Versicherung.22

Im Folgenden sollen zunächst die Aufgaben und die Pflichten von aktienrechtlichen Vorständen dargestellt werden (Ziff. I und II), um dann unter den Ziff. III. und IV. auf den derzeitigen Status Quo der Innen- und der Außenhaftung einzugehen. Unter V. sollen die aktuellen Reformüberlegungen im Hinblick auf die persönliche Haftung von Vorständen beschrieben und bewertet werden.

I. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand ist ein weiter Bereich zu freien Gestaltung übertragen. Gemäß § 76 Abs. 1 AktG hat er das Recht – aber auch die Pflicht –, die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu lenken.23 Der Vorstand ist das allein verantwortliche Organ im Hinblick auf die Führung der Gesellschaft. Ausschließlich er – und ←19 | 20→nicht etwa die Hauptversammlung oder der Aufsichtsrat – ist hierzu berufen.24 Damit legt die Vorschrift des § 76 AktG eine Kompetenzverteilung innerhalb einer Aktiengesellschaft fest und billigt dem Vorstand eine absolute Handlungsfreiheit in unternehmerischen Belangen zu, die nur wenige Einschränkungen kennt.25 Dabei ist es die Aufgabe des Vorstands, die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele zu verfolgen und für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gesellschaft einzustehen.26

Bei der Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben hat der Vorstand sein Augenmerk auf die Wahrung des Gesellschaftsinteresses zu legen, was die Interessen eines breiten Personenkreises, der sog. Stakeholder, einschließt, die aber regelmäßig mit denen der Gesellschaft gleichlaufen. Stakeholder einer Gesellschaft sind neben den Aktionären auch die Gläubiger der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer, Kunden und Lieferanten, Verbraucher sowie die allgemeine Öffentlichkeit.27 Dem entsprechend wird in Ziff. 4.1.1 DCGK ebenfalls eine Berücksichtigung der Belange der Aktionäre gefordert, der Arbeitnehmer und sonstiger mit dem Unternehmen verbundenen Gruppen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung.

Dem Vorstand obliegt es ferner, eine adäquate Organisation der Gesellschaft sicherzustellen sowie für eine Unternehmensplanung und für die Steuerung der Unternehmensabläufe zu sorgen. Er muss darüber hinaus die Finanzen der Gesellschaft überwachen und steuern sowie eine effiziente Steuerung der Informationsflüsse gewährleisten.28

II. Organschaftliche Pflichten

Bei der Leitung der Geschäfte einer Aktiengesellschaft ist der Vorstand nicht völlig frei. Vielmehr hat er sein Handeln an den ihm obliegenden organschaftlichen Pflichten auszurichten. Bezüglich dieser Pflichten ist zwischen solchen ←20 | 21→zu unterscheiden, die im Gesetz ausdrücklich geregelt sind, und denjenigen, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden und mittlerweile gemeinhin akzeptiert sind.

Den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft obliegt es bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, die Sorgfalt eines gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden, vgl. § 93 Abs. 2 S. 1 AktG. Hierbei handelt es sich um die sog. allgemeine Sorgfaltspflicht des Vorstands. Aus der generalklauselartigen Formulierung von § 93 Abs. 2 S. 1 AktG werden mehrere Einzelpflichten abgeleitet, die neben die ausdrücklich normierten Pflichten des AktG treten.29 Aufgrund des zwingenden Charakters von § 93 AktG können die Anforderungen an die Sorgfalt der Unternehmensführung des Vorstands nicht ergänzt, gekürzt oder auf sonstige Weise verändert werden. Eine Konkretisierung der Pflichten im Anstellungsvertrag des Vorstands ist aber denkbar.30 Dabei muss sich eine solche Konkretisierung innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Vorgaben bewegen.31 Zudem finden sich häufig weitere Konkretisierungen in der für den Vorstand geltenden Geschäftsordnung.32

Darüber hinaus obliegt es dem Vorstand, sich treu gegenüber der Gesellschaft zu verhalten. Diese sog. organschaftliche Treuepflicht ist nicht ausdrücklich im AktG geregelt, sie leitet sich vielmehr aus dem Organverhältnis der Vorstandsmitglieder ab.33 Auch eine Verletzung der Treuepflicht kann einen Innenhaftungsanspruch der Gesellschaft gegen das pflichtwidrig handelnde Vorstandsmitglied ←21 | 22→auslösen. Abweichend zur Sorgfaltspflicht findet die Business-Judgement-Rule auf sie keine Anwendung.34

1. Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG beinhaltet eine generalklauselartige Umschreibung derjenigen Sorgfalt, welche Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei der Ausübung ihres Mandates zu beachten haben. Sie haben bei der Leitung der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Der Begriff der Geschäftsführung in § 93 Abs. 1 S. 1 AktG knüpft dabei an die Kompetenzregel des § 76 Abs. 1 AktG an, womit sich aus § 93 Abs. 1 S. 1 AktG ein Verhaltensmaßstab ergibt, der die in § 76 Abs. 1 AktG kodifizierte Leitungsverantwortung näher konkretisiert.35 § 93 Abs. 1 S. 1 AktG legt die objektiven Verhaltenspflichten von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft in einer generalklauselartigen Formulierung nieder.36 § 93 Abs. 1 S. 1 AktG hat dabei eine Doppelfunktion, als zum einen ein Verschuldensmaßstab für die persönliche Haftung von Vorständen im Gesetz verankert wird und zum anderen objektive Verhaltensanforderungen an die Mitglieder des Vorstands gestellt werden.37

Die Sorgfaltspflicht der Leitungsorgane einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich umfassender als die eines gewöhnlichen Geschäftsmannes, da der Vorstand als Treuhänder fremden Vermögens fungiert.38 Es ist aber nicht möglich, aus der Formulierung des § 93 Abs. 1 S. 1 AktG einen einheitlichen Sorgfaltsmaßstab abzuleiten, der für alle Aktiengesellschaften in gleicher Weise gilt. Es müssen vielmehr spezifische Maßstäbe für jede einzelne Gesellschaft definiert werden, die sich an der Größe der Gesellschaft, der Lage im Marktumfeld und den Aufgabenbereich des jeweiligen Vorstandsmitgliedes auszurichten haben. Von Bedeutung sind insbesondere Art und Größe des Unternehmens, die Zahl der Beschäftigten, die Konjunkturlage sowie unterschiedliche Marktverhältnisse.39

←22 | 23→

Der durch § 93 Abs. 1 S. 1 AktG im Gesetz verankerte Maßstab für die Sorgfaltspflicht von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft ist aufgrund der Satzungsstrenge der Regelungen des AktG (§ 23 Abs. 5 AktG) zwingend; er kann also weder abbedungen noch verändert werden.40 Aber auch eine Haftungsverschärfung zulasten des Vorstandsmitglieds ist unzulässig.41 Sie wäre zudem aus geschäftlicher Perspektive nicht ratsam, da dadurch die Gefahr bestünde, dass die Mitglieder des Vorstands sich zu risikoavers verhalten und sich bietende Geschäftschancen auslassen würden.42 Dies könnte zu einer Lähmung der Gesellschaft führen, was nicht gewollt ist und schließlich auch Grund für die Einführung der Business-Judgement-Rule war, durch die die Anforderungen an eine haftungsauslösende Pflichtwidrigkeit erhöht worden sind.

Die anzuwendende Sorgfalt ist im Gesetz nicht näher konkretisiert und bedarf daher einer Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur.43 Eine allgemein gültige und alle denkbaren Sachverhalte abdeckende Definition ist allerdings aufgrund der mannigfaltigen Aufgaben der Vorstandsmitglieder nicht möglich, weswegen die allgemeine Sorgfaltspflicht in weitere Unterpflichten aufgeteilt wird, was eine nähere Ausdifferenzierung der Pflichten zulässt. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der einzelnen Aktiengesellschaften, der zu treffenden Geschäftsmaßnahmen und des jeweiligen konjunkturellen Umfelds ist es nicht möglich, allgemeingültige Kriterien für die Sorgfalt zu bestimmen.44 In die Beurteilung miteinzubeziehen sind immer auch die finanzielle Lage der Gesellschaft45 und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands.46 Der BGH orientiert sich an einem ordentlichen und gewissenhaften, selbstständig tätigen Leiter eines nach Art und Größe gleichen oder zumindest ähnlichen Unternehmens und fragt, wie sich dieser in gleicher Situation verhalten hätte.47 Maßstab ist ein mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteter, hauptamtlicher Geschäftsleiter.48 Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist demnach zu bejahen, wenn die Vorstandsmitglieder ihre Entscheidungen nicht sorgfältig am Interesse der Gesellschaft ausrichten, zum Schaden der Gesellschaft handeln oder sich ←23 | 24→von sachfremden Erwägungen leiten lassen.49 Um ihren Pflichten nachkommen zu können, obliegt es den Mitgliedern des Vorstands, sich diejenigen Mindestkennnisse und -fähigkeiten anzueignen, die für die Ausübung ihres Mandates unentbehrlich sind. Eine in der Person des Vorstands liegende Unfähigkeit entlastet nicht vom Vorwurf der Pflichtverletzung. Sie führt vielmehr zur Pflicht einer Amtsniederlegung.50

a) Legalitätspflicht

Ein Unterfall der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist die Legalitätspflicht, eine primäre Pflicht von Vorständen einer Aktiengesellschaft. Sie besagt, dass bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen auch immer eine Pflichtverletzung vorliegt, unabhängig davon, ob die Gesetzesverletzung zu einer Gewinnsteigerung der Gesellschaft geführt hat.51 Rechtswidriges Handeln stellt auch immer eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis dar.52 Ist die Rechtslage im konkreten Fall unklar, liegt kein Pflichtenverstoß vor, wenn das jeweilige Vorstandsmitglied nach gründlicher Abwägung und Einholung von Rechtsrat zu der Entscheidung kommen durfte, dass sein Handeln rechtmäßig sei.53

aa. Ausländische Rechtsordnungen

Dabei stehen die Regelungen des deutschen (Aktien-)Rechts zwar im Zentrum der Betrachtung,54 jedoch gibt es keine Beschränkung auf das deutsche Recht. Sofern der Vorstand aufgrund eines Auslandsbezuges der unternehmerischen Tätigkeit ausländische Gesetze zu beachten hat, muss er aufgrund seiner aktienrechtlichen Pflicht auch für die Einhaltung ausländischer Rechtsvorschriften Sorge tragen.55 Im Falle eines Konflikts zwischen deutscher und ausländischer Rechtsordnung soll allerdings das deutsche Recht vorrangig zu beachten sein.56 Hingegen muss deutschem Recht auch im Ausland dann Folge geleistet werden, wenn es auf die in Frage stehenden ausländischen Sachverhalte unmittelbare ←24 | 25→Anwendung findet. Dies ist vor allem bei den nach deutschem Recht unzulässigen Schmiergeldzahlungen und Korruptionssachverhalten von Bedeutung.57

bb. Etablierung einer Compliance – Struktur

Die Vorstände tragen ferner die Verantwortung dafür, dass auf nachgelagerten Ebenen des Unternehmens keine Gesetzesverstöße begangen werden.58 Um dies zu erreichen, bedarf es einer funktionierenden Betriebsstruktur. Dabei ist auf die Rechtmäßigkeit der Unternehmensorganisation zu achten, insbesondere müssen zwingende gesetzliche Kompetenzregelungen beachtet werden.59 Vorstände müssen zudem sicherstellen, dass Arbeitnehmer über gesetzliche Vorgaben aufgeklärt werden. Handelt es sich im Einzelfall um komplexe Rechtsfragen, sind vor allem Arbeitnehmer in Leitungspositionen damit vertraut zu machen, so dass diese in die Lage versetzt werden, derartige Sachverhalte zumindest zu erkennen und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen.60 Vorstände müssen sich zudem ständig über die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung unterrichten lassen. Im Falle von Gesetzesänderungen haben sie Auskünfte an die Angestellten zu erteilen.61 Neben der Aufklärung der Angestellten zählt auch deren Überwachung – z.B. durch stichprobenartige Kontrollen – zu den aus der Legalitätspflicht folgenden Vorstandspflichten.62 Der Vorstand muss Kontrollvorkehrungen treffen, die sich an der Größe des Unternehmens und den im Rahmen der Unternehmenstätigkeit vorgenommenen Geschäften ausrichten.63 Es bietet sich an bzw. ist bei größeren Unternehmen vielmehr unerlässlich, ein geeignetes Compliance-System im Unternehmen zu etablieren,64 das regelmäßig im Hinblick auf Wirksamkeit und auf angemessene Reaktionen auf Verstöße von der Unternehmensführung untersucht werden muss.65 Dies sieht auch Ziff. 4.1.3 DCGK vor, in der es heißt, dass die Vorstände „sich um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und auf deren Beachtung hinzuwirken haben“.

←25 | 26→
cc. Rechtswidrige Beschlüsse der Hauptversammlung

Des Weiteren hat der Vorstand auch Beschlüsse der Hauptversammlung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.66 Nichtige und anfechtbare Beschlüsse darf er nicht ausführen.67 Dies folgt aus den aktienrechtlichen Bestimmungen der § 83 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 4 S. 1 AktG, die einen rechtmäßigen Beschluss voraussetzen.68 Nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist für Hauptversammlungsbeschlüsse aus § 246 Abs. 1 AktG wird der Beschluss allerdings wirksam, weswegen er dann vom Vorstand umgesetzt werden muss.69 Hat der Vorstand begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses, ist er zu dessen Überprüfung verpflichtet. Er muss sich rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls den Beschluss mittels Klage anfechten.70 Bestehen trotz Einholung eines Gutachtens noch Zweifel und gebietet der Beschluss aufgrund seines Inhalts eine schnelle Umsetzung, die keine Aussetzung des Vollzugs bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage zulässt, hat der Vorstand den Beschluss der Hauptversammlung erneut zur Entscheidung vorzulegen. Wird dieser bestätigt, muss der Vorstand ihn dann ausführen. Stellt er sich dann nachträglich als rechtswidrig heraus, ist der Vorstand in jedem Fall von einer Haftung aus § 93 Abs. 2 S. 1 AktG befreit.71

b) Organisations- und Überwachungspflicht

Bestandteil der allgemeinen Sorgfaltspflicht ist zudem die bereits im Rahmen der Legalitätspflicht angesprochene und im Verantwortungsbereich des Vorstands liegende Organisation des Unternehmens und die Überwachung der dort stattfindenden Arbeitsabläufe. Der Vorstand hat mit einer den konkreten Bedürfnissen angepassten Betriebsorganisation eine effiziente Funktionsweise der Gesellschaft zu gewährleisten.72 Mithin erstreckt sich die Pflicht zu einer den Unternehmungen der Gesellschaft angemessenen Organisation auch auf die Strukturierung des Vorstands selbst.73 Demzufolge unterscheidet man ←26 | 27→üblicherweise zwischen vertikaler und horizontaler Arbeitsteilung.74 Innerhalb des Vorstands werden die Aufgaben einzelnen Ressorts zugeteilt und Fachausschüsse gebildet.75 Bei mittleren bis größeren Gesellschaften ist eine solche Aufteilung aufgrund des Umfangs der zu bewältigenden Aufgaben unerlässlich.76 Betreut ein Vorstandsmitglied seinen Aufgabenbereich nicht mit der notwendigen Sorgfalt, sind die anderen Vorstände aufgrund ihrer Gesamtverantwortung zum Eingreifen verpflichtet.77

Grundsätzlich können Aufgaben von den Mitgliedern des Vorstands auch auf die nachfolgenden Ebenen im Unternehmen übertragen werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind allerdings solche Leitungsaufgaben, die dem alleinigen Verantwortungsbereich des Vorstands zugewiesen sind.78 So kann der Vorstand keine Geschäftsführungsentscheidungen auf nachfolgende Ebenen übertragen, wenn diese Bestandteil der Unternehmerfunktion und Unternehmensleitung sind. Beispielshaft zu nennen sind Leitungs- und Führungsentscheidungen, die in die originäre Verbandskompetenz des Vorstands fallen.79 Darunter fallen grundlegende Gestaltungsfragen bei der Planungs- und Unternehmensstrategie und die Koordination bzw. Kontrolle von Entscheidungen, welche die Besetzung von Führungspositionen innerhalb des Unternehmens betreffen. Darüber hinaus gehören auch Entscheidungen im Hinblick auf die Steuerung, die Organisation und die Finanzen der Gesellschaft dazu.80 Außerdem kann der Vorstand solche Entscheidungen nicht delegieren, die ihm das Gesetz als Kollegialorgan zuweist.81 Bei börsennotierten Unternehmen ist die Zuteilung zudem gemäß § 289a HGB durch leicht zugängliche Informationen als Teil des Lageberichts i.S.v. § 289 HGB der Öffentlichkeit preiszugeben. Börsennotiert sind Gesellschaften, wenn ihre Aktien an einem Markt zugelassen sind der von staatlichen Stellen geregelt und überwacht wird, der Markt regelmäßig stattfindet und zumindest mittelbar für das öffentliche Publikum zugänglich ist.82

←27 | 28→

Sollte der Vorstand Aufgaben in zulässiger Weise delegiert haben, ist er von seinen Pflichten aber nicht entbunden. Vielmehr wandeln diese sich in Auswahl-, Einweisungs-, Überwachungs- und Aufsichtspflichten.83 Dabei ist das Handeln der Gesellschaft einer laufenden Wirtschaftlichkeits-, Zweckmäßigkeits- und Legalitätskontrolle zu unterziehen.

Darüber hinaus trägt der Vorstand die Pflicht zur ununterbrochenen Überwachung der Finanzen. Nach § 91 Abs. 2 AktG muss der Vorstand geeignete Maßnahmen treffen, welche die Vorhersehung von Entwicklungen ermöglichen, die zur einer Bestandsgefährdung führen könnten. Als geeignete Maßnahme ist in § 91 Abs. 2 AktG ausdrücklich die Einrichtung eines Überwachungssystems genannt. Dieses soll dem Vorstand die Möglichkeit eröffnen, sich zu jedem Zeitpunkt über Rentabilität und Liquidität des Unternehmens informieren zu können.84 Dies ist schon deshalb unerlässlich, weil den Vorstand im Falle der Insolvenz eine Antragspflicht trifft, die keinen Aufschub duldet.85 Bei schuldhaft verspäteter Anzeige haftet er aus § 93 Abs. 2 S. 1 AktG.86

Überdies trägt der Vorstand eine Auswahl-, Einweisungs-, Informations- und Überwachungspflicht im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft.87 Er hat für eine Organisationstruktur zu sorgen, welche die Einhaltung dieser Pflichten gewährleistet.88 Zweckmäßigerweise werden Abteilungen gebildet, denen konkrete Aufgabenbereiche zugewiesen werden. Zudem muss der Vorstand Beauftragte einsetzen, die den einzelnen Verantwortungsbereichen vorstehen, jedoch muss er dabei sicherstellen, dass ihm in seinem Ressort das Letztentscheidungsrecht zusteht.89 Arbeitnehmer in leitenden Positionen sind vom Vorstand sorgfältig auszuwählen und müssen umfassend eingewiesen und informiert werden. Je größer der übertragene Verantwortungsbereich ist, desto gründlicher hat die Auswahl zu erfolgen.90

Zur besseren Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist es in der Praxis der Aktiengesellschaften üblich, ein Corporate-Compliance-System zu installieren. Dies gilt insbesondere für börsennotierte Gesellschaften und ←28 | 29→wird in Ziff. 4.1.3 DCGK ausdrücklich erwähnt.91 Unter dem Sammelbegriff der Compliance sind sowohl präventive als auch aus repressive Maßnahmen zu verstehen.92 Ein Compliance-System soll die Haftungsrisiken der Gesellschaft minimieren und das rechtmäßige Verhalten im Unternehmen organisieren und kontrollieren.93 Über diesen unmittelbaren Zweck hinaus möchte man durch die Einrichtung eines Compliance-Systems eine Stärkung des Vertrauens der Geschäftspartner und des Marktes in das Unternehmen erreichen.94 Die Einrichtung ist aber keine Rechtspflicht. Es ist dem Vorstand grundsätzlich freigestellt zu entscheiden, wie er die Einhaltung der Gesetze in seinem Unternehmen gewährleisten möchte.95 Wie die Compliance im jeweiligen Unternehmen ausgestaltet werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Relevante Faktoren sind dabei die Größe der Gesellschaft, die Branchenzugehörigkeit und die Ausrichtung des Unternehmens.96 Es muss sichergestellt werden können, dass in Verdachtsfällen ermittelt wird, dass Informationen zu für die Compliance relevanten Sachverhalten innerhalb des Unternehmens weitergeleitet werden und dass gegebenenfalls repressive Maßnahmen ergriffen werden.97

Details

Seiten
250
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631810293
ISBN (ePUB)
9783631810309
ISBN (MOBI)
9783631810316
ISBN (Paperback)
9783631789001
DOI
10.3726/b16487
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Februar)
Schlagworte
Managerhaftpflicht Abschlusskompetenz Subsidiaritätsklausel Verteilungsverfahren Claims-made Pflichtselbstbehalt
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 250 S.

Biographische Angaben

Andreas Keller (Autor:in)

Andreas Keller studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war dort zudem als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Internationales Wirtschaftsrecht tätig, wo auch seine Promotion erfolgte.

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Titel: Aktienrechtliche Vorstandshaftung und ausgewählte Fragen der D&O-Versicherung
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