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Der Ausgleich der Interessen der Wirtschaft und des Umweltschutzes in Frankreich

Eine rechtsvergleichende Studie zu Ermessensentscheidungen im Umweltrecht im Lichte der Internationalisierung des Rechts am Beispiel der National- und Regionalparks in Frankreich

von Stefanie Lüer (Autor:in)
©2019 Dissertation 444 Seiten

Zusammenfassung

Beim Ausgleich zwischen den Interessen des Umweltschutzes und der Wirtschaft spielt sowohl in Deutschland als auch in Frankreich das zugleich im Völker- und Europarecht verankerte Prinzip der nachhaltigen Entwicklung eine wesentliche Rolle. Aus juristischer Perspektive sind Schlüsselakteure bei der Durchsetzung dieses Prinzips die Verwaltung und die Gerichte, die die maßgeblichen Normen des Umweltschutzes auslegen und anwenden. Speziell im Bereich der Tourismuswirtschaft sind neben den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie den Rechten und Interessen der wirtschaftlichen Akteure im Tourismussektor die Rechte und Interessen der Erholung oder Erlebnis suchenden Touristen zu berücksichtigen. Dabei zeigt sich, dass sich die bei der Entscheidungsfindung anzuwendenden Methoden der Ermessensausübung in Deutschland und in Frankreich deutlich unterscheiden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
  • EINLEITUNG
  • I. Avant – propos
  • II. Ziel der Arbeit
  • III. Struktur und Methode
  • KAPITEL 1: UMWELT, TOURISMUS UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG – SCHUTZGÜTER UND METHODE DES INTERESSENAUSGLEICHS BEIM GEBIETSSCHUTZ
  • A. Die Konzeption von Umwelt bzw. environnement in Frankreich, Deutschland und Europa
  • I. Environnement in Frankreich: Begriff und juristisches Konzept
  • 1. Die alltagssprachliche Wortbedeutung von environnement
  • a) Kleine Etymologie – historische Wortherkunftsbetrachtung
  • b) Der Bedeutungsgehalt von environnement im alltäglichen Sprachgebrauch
  • 2. Die juristische Wortbedeutung
  • a) Abwesenheit einer Legaldefinition
  • b) Die Begriffsbestimmung in der aktuellen französischen Lehre
  • c) Die Begriffsbestimmung über die Umweltmedien
  • aa) Die historische Entwicklung des Umweltschutzes
  • bb) Die verfassungsrechtliche Bedeutung von environnement in der Charte de l’environnement
  • cc) Eine Begriffsdefinition oder eine Konzeption über die Schutzgüter im Code de l’environnement
  • dd) Ergebnis und Analyse
  • II. Umwelt in Deutschland: vom Begriff zur juristischen Begriffsbestimmung
  • 1. Die alltagssprachliche Wortbedeutung von Umwelt
  • 2. Die juristische Wortbedeutung
  • a) Die juristische Arbeitsmethode zur Begriffsbestimmung in Deutschland
  • b) Das Verfassungsverständnis von Umwelt
  • c) Kulturgüterschutz als föderalistische Besonderheit und sein Einfluss auf die Weite des Umweltverständnisses
  • aa) Der restriktive Umweltbegriff
  • bb) Der intermediäre Umweltbegriff
  • cc) Der extensive Umweltbegriff
  • dd) Ergebnis zur Ausdehnung des deutschen Umweltbegriffs
  • III. Umwelt als Konzept in der Europäischen Union: juristisches und politisches Verständnis
  • 1. Die historische Entwicklung der europäischen Umweltpolitik
  • 2. Aktuelle Zielvorgaben der europäischen Umweltpolitik und Regulierung
  • a) Die europäische Regelungskompetenz
  • aa) Die Rechtsnatur europäischer Regelungsbefugnis und Kompetenzübertragung
  • α) Ausschließliche europäische Kompetenz im Bereich Meeresressourcen
  • β) Gemeinsame Kompetenz im Bereich Umweltpolitik
  • γ) Der Rang des europäischen Rechts aus europäischer Sicht
  • bb) Die nationale Umsetzungsverpflichtung des Umweltunionsrechts
  • α) Umsetzung und Rang der europäischen Vorgaben in Frankreich
  • β) Umsetzung und Rang der europäischen Vorgaben in Deutschland
  • b) Die europäische Umweltpolitik und das Primärrecht
  • 3. Das juristische Begriffsverständnis als politische Handlungsvorgabe
  • a) Restriktives Begriffsverständnis
  • b) Weite Auslegung des Umweltverständnisses
  • aa) Begriffsinhaltspräzisierung über das EU-Primärrecht
  • bb) Ausdehnungsbestimmung über das europäische Sekundärrecht
  • cc) Einfluss von Umweltvölkerrecht auf das Begriffsverständnis
  • 4. Ergebnis: das europäische Konzept von Umwelt
  • IV. Gesamtergebnis und Gegenüberstellung – Begriffsweite als Schutzgutdefinition und Festlegung des rechtlichen Interventionsraumes
  • B. Interessen des Wirtschaftsfaktors Tourismus – Regulierung durch den Markt und das Recht im Umwelttourismus
  • I. Internationaler Einfluss auf den Tourismus
  • II. EU-Einfluss auf den Tourismus
  • III. Der Tourismussektor in Frankreich
  • 1. Natürliche Ressourcen des Industriezweigs Tourismus
  • 2. Akteure des nachhaltigen Tourismus im Naturraum
  • 3. Regulierung: Gesetze, freiwillige Schutzvereinbarungen, Kommunikation und Umweltbildung
  • IV. Zusammenfassung: Interessen des Tourismus
  • C. Nachhaltige Entwicklung: eine methodische Anweisung zum Interessenausgleich im Umweltschutz?
  • I. Nachhaltigkeit als historisch gewachsenes Konzept aus dem internationalen Recht
  • II. Die rechtliche Einordnung und die Bedeutung der nachhaltigen Entwicklung
  • 1. Der internationale Rahmen der Nachhaltigkeit
  • a) Die Bedeutung der Nachhaltigkeit: Politisches Ziel vs. rechtliche Handlungsanweisung
  • b) Der Adressatenkreis: International Players
  • c) Die rechtliche Natur und die Wirkung der internationalen Zielsetzungen
  • d) Die Durchsetzbarkeit der Forderung nach nachhaltiger Entwicklung
  • e) Zwischenergebnis: internationale Nachhaltigkeitsbestrebungen
  • 2. Der europäische Rahmen der Nachhaltigkeit
  • a) Grundsatz der europäischen Umweltpolitik oder ein rechtliches Prinzip?
  • b) Der Adressatenkreis der Unionsregelung
  • c) Rechtliche Natur und Wirkung des Nachhaltigkeitskonzepts
  • d) Finalität und Durchsetzbarkeit nachhaltiger Entwicklung
  • e) Zwischenergebnis der EU-Nachhaltigkeitsanforderungen
  • 3. Das Konzept der Nachhaltigkeit im nationalen Recht
  • a) Exkurs: Institutioneller staatlicher Rahmen in Frankreich
  • aa) Gesetzgebungszuständigkeit und Normenverständnis
  • α) Die parlamentarische Gesetzgebungskompetenz
  • β) Die Gesetzgebungskompetenz der Exekutive (Regierung, Ministerien, Verwaltung)
  • bb) Normenhierarchie und Besonderheiten der Gesetzgebung
  • cc) Überprüfung durch die höchsten gerichtlichen Kontrollinstanzen
  • α) Conseil Constitutionnel
  • β) Conseil d’État
  • b) Das développement durable als Konzept in Frankreich
  • aa) Rechtliche Natur und Wirkung nach nationalem französischen Recht
  • bb) Finalität und Durchsetzbarkeit
  • c) Zwischenergebnis und Unterschiede bei den Anforderungen an die nachhaltige Entwicklung in Deutschland
  • D. Gesamtergebnis des Kapitel 1: Begriffskonzepte und methodische Konzepte zum Interessenausgleich mit einem minimal regulierten Tourismussektor
  • KAPITEL 2: GEBIETSSCHUTZ IN FRANKREICH DURCH ORGANISATION UND VERFAHREN: NACHHALTIGE ENTWICKLUNG UND UMWELTSCHUTZ IM REGULIERTEN GEBIETSSCHUTZ
  • A. Der Nationalpark (parc national)
  • I. Historische Entwicklung und Gebietskonzept des territorialen Gebietsschutzes
  • 1. Das Gesetz von 1960: die erste gesetzliche Grundlage für den Nationalpark
  • 2. Das Gesetz von 2006: Reform des Gebietsschutzes zur Harmonisierung der Interessen innerhalb des Parks, der Dezentralisierung und des Meeresschutzes
  • 3. Von Grenelle de l’environnement zum Gesetz zur Förderung der Biodiversität: politische Anreize zur Parkgründung
  • 4. Conclusio
  • II. Gründung, Institution und Regelwerk des modernen Nationalparks
  • 1. Am Gebietsschutz beteiligte Akteure: Staat und Private
  • a) Allgemeine Grundsätze des französischen Verwaltungsrechts
  • b) Die Staatsorganisation Frankreichs
  • c) Die französische Exekutive: die Verwaltungsorganisation
  • d) Kompetenzverteilung zwischen Zentralstaat und Gebietskörperschaften
  • aa) Zentralstaatliche Verwaltung
  • bb) Dekonzentrierte Verwaltung
  • cc) Dezentralisierte Verwaltung
  • α) Die Region, Förderer des Umweltschutzes im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung
  • β) Das Departement – Bündelung der Kompetenzen im Umweltschutz
  • γ) Die Gemeinde – Umweltschutz durch Raumplanung
  • e) In Umweltangelegenheiten beteiligte Interessensvertreter: Umweltverbände und Berufsverbände
  • f) Die Rolle der lokalen Bevölkerung oder Ökologische Demokratie als Prinzip des Staatsverständnisses
  • g) Zusammenfassung
  • 2. Die Gründung eines Nationalparks
  • a) Die Neugründung
  • b) Die Überführung ins Rechtsregime nach dem Gesetz von 2006
  • c) Die Überarbeitung der Parkcharte und Vergrößerung des Parkgebiets
  • 3. Interne Regulierung: die Charte des Nationalparks
  • a) Regelungen für die Kernzone
  • b) Die Regelung für die Beitrittszone
  • c) Zusammenfassung zur Gründung und Regulierung des Nationalparks
  • 4. Die Organe des Parks und ihre Befugnisse
  • a) Die Parkverwaltung
  • b) Die Kompetenzen der Parkverwaltung
  • 5. Die Agence française pour la biodiversité
  • III. Zusammenfassung Nationalpark
  • B. Der Regionalpark
  • I. Historische Entwicklung der Regionalparks
  • II. Unterschiede im Gebietsschutz zwischen Nationalpark und Regionalpark
  • III. Institution und Regelwerk
  • 1. Die Gründung des Regionalparks
  • 2. Das vertragliche Regelwerk – die Charte des Regionalparks
  • a) Inhaltliche Bestimmungen der Charte des Regionalparks
  • b) Die Rechtsnatur der Charte des Regionalparks
  • 3. Die Fédération nationale des Parcs naturels régionaux
  • 4. Die Regionalparkverwaltungsorgane und ihre Kompetenzen
  • IV. Zusammenfassung und Vergleich zwischen Regionalpark und Nationalpark
  • C. Gebietskonkurrenzen und der Einfluss von internationalen und europäischen Schutzregimen
  • I. Nationale Gebietskonkurrenzen
  • II. Die Rolle der Regulierung durch das Umweltunionsrecht
  • 1. Europäisierung des Umweltrechts
  • 2. Konkurrenzen mit Unionsgebietsschutz: Natura 2000 in Frankreich
  • III. Internationale Schutzregime
  • D. Zusammenfassung und vergleichende Schlüsse zu den Gebietsschutzregimen
  • KAPITEL 3: UMWELTSCHUTZ ALS GRÖSSE IM INTERESSENAUSGLEICH: PRAKTISCHE ANWENDUNG DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG
  • A. Der Interessenausgleich zwischen Umwelt- und Wirtschaftsinteressen als Entscheidungsprozess
  • I. Rechtskulturelle Faktoren und die Businesskultur als Beeinflussung des Entscheidungsprozesses
  • II. Die Ermessensentscheidung zur Umsetzung der nachhaltigen Entwicklung im französischen Verwaltungsrecht
  • 1. Definitionsansatz von Ermessen in Frankreich
  • 2. Analytische Gegenüberstellung des deutschen Ermessens und Vergleichsüberlegungen
  • B. Die Methode der Ermessensausübung der Verwaltung
  • I. Methode der Ermessensausübung in Frankreich
  • 1. Abwägung als Methode der Ermessensausübung in Frankreich
  • 2. Ermessensbeschränkung durch das Schutzgut Umwelt?
  • 3. Der Einfluss der Verfassung auf die Ermessensentscheidung
  • a) Der Einfluss von allgemeinen Prinzipien auf die Rechtsanwendung
  • b) Die Charte de l’environnement
  • c) Die einzelnen Prinzipien aus der Charte de l’environnement
  • 4. Analyse und Gegenüberstellung zur deutschen Ermessensentscheidung
  • a) Die deutsche Ermessenslehre zur Ermessensausübung
  • b) Grenzen des Ermessens und Ermessensreduzierung
  • c) Vergleich mit dem Einfluss der Verfassungsprinzipien in Deutschland
  • aa) Staatszielbestimmung Umweltschutz
  • bb) Auswirkung der in Art. 20a GG verankerten Prinzipien auf die Ermessensentscheidung
  • 5. Zusammenfassung
  • II. Konkrete Ausübung des Planungsermessens im institutionellen Gebietsschutz
  • 1. Politisch-rechtliche Handlungsplanung
  • a) Die Gründungsentscheidung
  • b) Die Wahl des Verwaltungsorgans
  • 2. Gebietsplanungsentscheidungen
  • a) Genaue Gebietsbegrenzung und Zonierung des Parkgebiets
  • aa) Die Zonierung des Nationalparks
  • bb) Gebietsbestimmung für den Regionalpark
  • b) Externe Planungsentscheidungen mit Einfluss auf das Parkgebiet
  • 3. Ergebnis und Gegenüberstellung mit dem deutschen Planungsermessen
  • III. Rechtliche Gestaltungsentscheidungen für die Ermessensausübung im Interessenausgleich zwischen Tourismus und Umweltschutz
  • 1. Die Charte des Nationalparks
  • a) Interessenausgleich im Kerngebiet des Nationalparks
  • b) Interessenausgleich in der Beitrittszone
  • 2. Die Charte des Regionalparks
  • 3. Europäischer Einfluss auf Planungsentscheidungen Natura 2000
  • 4. Ergebnis
  • IV. Individualentscheidungen zur Förderung des développement durable
  • 1. Baugenehmigungserteilung
  • 2. Erlaubnis sportlicher Aktivitäten
  • a) Motorsport
  • b) Erlebnissport
  • 3. Vertragliche Entscheidungen
  • a) Private Public Partnerships (PPPs)
  • b) Crowdfunding und Privatfinanzierung
  • 4. Markenrechte
  • 5. Umweltsteuern und Umweltbeiträge
  • V. Strafen und Verfolgung
  • VI. Ergebnis zum Einfluss der Ermessensentscheidungen auf Umweltschutz in der Praxis
  • C. Gerichtliche Ermessensüberprüfung
  • I. Gerichtsaufbau und Zugang zum Verwaltungsgericht
  • 1. Hierarchischer Gerichtsaufbau in Umweltangelegenheiten
  • 2. Hauptklageart zur Ermessensüberprüfung
  • 3. Zuständigkeit in Umweltangelegenheiten und Zugang zum Verwaltungsgericht
  • II. Gerichtlicher Prüfungsumfang von Ermessensentscheidungen
  • 1. Ausschluss der gerichtlichen Ermessensüberprüfung
  • 2. Contrôle minimum
  • 3. Contrôle restreint
  • 4. Contrôle normal und théorie du bilan
  • III. Rechtswirkung der Verwaltungsgerichtsentscheidungen
  • IV. Ergebnis und Gegenüberstellung
  • D. Ergebnis des Kapitels
  • KAPITEL 4: THESEN UND ERKENNTNISSE
  • KAPITEL 5 – CHAPITRE 5 : RÉSUMÉ EN FRANҪAIS : PROTECTION DES ESPACES ET INTÉRÊTS ÉCONOMIQUES
  • I. Le développement durable en tant que concept juridique de conciliation
  • A. La prise en compte de l’environnement dans la notion de développement durable
  • 1. Les notions d’environnement et de tourisme
  • a) L’environnement
  • b) Le tourisme
  • 2. La recherche de synthèse à travers la notion de développement durable
  • a) Concept juridique ou concept politique ?
  • b) La valeur des intérêts à concilier
  • B. La mise en œuvre du développement durable dans les parcs naturels
  • 1. Les parcs nationaux : un rôle annexe
  • a) La création du parc vise la protection de l’environnement
  • b) La charte : outil réglementaire de protection et de conciliation
  • 2. Les parcs régionaux : une place centrale
  • a) L’objectif de développement économique
  • b) Un espace de protection négocié
  • II. Les décisions discrétionnaires de l’administration entre protection et exploitation de l’espace
  • A. Le pouvoir discrétionnaire comme moyen de protection de l’environnement en France et en Allemagne
  • 1. Le rôle de la constitution dans l’adoption des décisions discrétionnaires relatives à la protection de l’environnement
  • a) Un rôle de premier plan en Allemagne
  • b) Un recours marginal à la constitution en France
  • 2. La méthode juridique de prise de décision discrétionnaire
  • a) La libre appréciation en France
  • b) Une liberté encadrée en Allemagne
  • B. Les décisions discrétionnaires dans l’espace protégée
  • 1. L’assurance d’une protection de l’environnement au premier rang ?
  • a) Un cadre normatif qui privilégie les intérêts environnementaux
  • b) L’obligation de prendre en considération les intérêts environnementaux
  • 2. Promotion d’une économie verte
  • a) Le développement durable, pilule amère pour l’environnement
  • b) La promotion de l’économie locale écoresponsable
  • Literaturverzeichnis

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EINLEITUNG

Entscheidungen zeichnen sich durch das Einbeziehen von mindestens zwei Faktoren aus. Oft handelt es sich bei diesen Faktoren um Elemente, die nicht unbedingt dieselben Interessen verfolgen. Insbesondere Entscheidungssituationen, deren Ergebnis nicht klar vorhersagbar ist, müssen durch Abwägung von Nutzen und Risiko gelöst werden. Daher ist das Ziel dieser Arbeit die rechtliche Untersuchung des Entscheidungsprozesses der Verwaltung im Spannungsfeld zwischen den Belangen des Umweltschutzes und den Belangen des Tourismus in Frankreich am Beispiel von National- und Regionalparks. Das stark von nationalen und supranationalen Prinzipien beeinflusste Umweltrecht ist ein gutes Beispiel anhand dessen die nach wie vor unterschiedlichen Regelungen in Deutschland und Frankreich untersucht werden können. Die Resistenz der Systeme gegen eine supranationale, europäische Uniformierung zeigt, dass verschiedene Besonderheiten eines Rechtssystems aufgrund ihrer rechtskulturellen Prägung nicht harmonisiert werden und damit die nationale Identität des Umweltrechts weiterhin der Rechtsvergleichung offensteht. Um der Arbeit einen anschaulichen Praxisbezug zu geben, wurden als Untersuchungsgegenstand Interessenkonflikte mit dem Tourismus in National- und Regionalparks gewählt, einem anschaulichen Beispiel für das Zusammentreffen von Bewirtschaftung und Naturschutz. In diesem Konflikt zwischen Umweltschutz und wirtschaftlicher Aktivität sind auf beiden Seiten verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter betroffen, was die Lösungsfindung noch anspruchsvoller gestaltet, da der Ausgleich auf dem höchsten Niveau der Rechtsordnung erfolgen muss. Zusätzlich ist bei der Ermessensausübung in diesen geschützten Naturräumen deren jeweilige Zweckbestimmung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Der Zweck des Nationalparks ist primär der Umweltschutz, wohingegen im Regionalpark der Ausgleich der Umwelt- und Wirtschaftsinteressen bereits gesetzlich vorgesehen ist.1 Durch die Untersuchung der Situation in Frankreich können Erkenntnisse für die deutsche Rechtsdogmatik gewonnen werden, insbesondere im Hinblick auf die rechtsmethodische Arbeitsweise der französischen Verwaltung und den Stellenwert des verfassungsrechtlich verankerten Staatsziels des Umweltschutzes.

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I. Avant – propos

Ni sujet ni objet, la nature est un projet que le droit doit encadrer et assister dans ses finalités premières […]. L’homme a lutté contre la nature, il a cherché à la dominer, il doit rechercher désormais la symbiose.”2

Dieses Zitat, „die Natur ist weder Subjekt noch Objekt, sondern ein Projekt, das einen rechtlichen Rahmen und rechtlichen Beistand benötigt, um die Projektziele zu erreichen“, beschreibt anschaulich, dass der Mensch aufhören sollte, die Natur als etwas Bestehendes zu betrachten, sondern damit beginnen sollte, sie als etwas Wandlungsfähiges, Schützenswertes wahrzunehmen. Auch der zweite Teil des Zitates, „der Mensch hat die Natur bekämpft und versucht, sie zu beherrschen, von jetzt an sollte er besser eine Beziehung zu ihr suchen, von der beide Seiten profitieren und weiterhin bestehen können“, zeigt, dass im Umweltschutz ein Umdenken angebracht ist, um die Natur zu erhalten. Es stellt sich daher die Frage, ob dieses Umdenken durch die Regelungen des Code de l’environnement gemeinsam mit den in der Verfassung verankerten Prinzipien aus der Charte de l’environnement gelenkt werden kann.

II. Ziel der Arbeit

Die Umsetzung der rechtlichen Vorwertung obliegt der Verwaltung. Diese kann mittels einer Ermessensentscheidung alle betroffenen Belange bewerten und in Verhältnis setzen. Bei diesem Vorgang muss sie die Wertungen der Rechtsordnung beachten. National- und Regionalparks sind dazu ein prädestiniertes Untersuchungsfeld, da hier Regelungen auf allen Hierarchieebenen sowohl des nationalen Rechts als auch des supranationalen Rechts anwendbar sind und somit die Ermessensbetätigung steuern. Innerhalb dieser Entscheidungsfindung spielen Akteure des Tourismus und auch Bürger eine entscheidende Rolle. In Deutschland kann die Berücksichtigung aller in Frage stehenden Interessen jedoch nur erfolgen, sofern das Gesetz den Entscheidungsträgern dazu einen Ermessensspielraum einräumt. Sobald dieser eröffnet ist, muss mit den Mitteln der Ermessensausübung, dem Abwägen und der Auslegung der entsprechenden Normen eine Entscheidung erarbeitet werden. Die Verfassungsrechte der in Frage stehenden Schutzgüter beeinflussen über die in ihnen verankerten Prinzipien den Entscheidungsfindungsprozess. In Deutschland gibt es eine weite Theorie zur Anwendung und Einschränkung des Ermessens. Die französische Verwaltungsrechtswissenschaft kommt ohne diese dogmatische Handlungsanweisung aus. In dieser Arbeit wird daher mit der Betrachtung von Theorie und praktischer Anwendung in Einzelfallenscheidungen die Ansicht vertreten, dass auch ohne dogmatische Leitfiguren ←26 | 27→gute Entscheidungen für den Umweltschutz getroffen werden können, wenn zuvor eine lenkende Zweckbestimmung normiert wurde.

Die Untersuchung des französischen Gebietsschutzes erfolgt, weil in Frankreich dieser Schutz in einem eigenen Gesetzeswerk geregelt ist und Frankreich zusätzlich über eine zehn Artikel umfassende Umweltcharta auf Verfassungsebene verfügt. Ebenso gibt es ein eigens dem Umweltschutz gewidmetes Gesetzeswerk, dessen partie legislative, das vom Parlament erlassene Gesetz, der Code de l’environnement, im Jahr 2000 in Kraft getreten ist.3 Die verfassungsrechtliche Absicherung des Umweltschutzes folgte drei Jahre später.4 Da das Umweltrecht stark mit technischem Fortschritt und Innovationen verbunden ist und somit ein lebendiges Recht ist, wurde es bis heute mehrfach überarbeitet.5 In Deutschland ist der Umweltschutz mit Art. 20a im Grundgesetz verankert. Dennoch wurde das Projekt, ein einheitliches Umweltgesetzbuch zu erlassen, im Jahr 2009 für gescheitert erklärt.6 Zum Teil wird die Dominanz des europäischen Umweltrechts hierfür verantwortlich gemacht.7 Die Europäische Union hat im Bereich der Umweltpolitik gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Gesetzgebungskompetenz8, die zur schrittweisen Ökologisierung des Unionsrechts („Greening the treaty“) genutzt wird.9 Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Unionsvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Damit stellen sich zwei Fragen: zum einen, ob die Umsetzung der europäischen Regeln die Entscheidungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung im Gebietsschutz bei der nationalen Rechtsanwendung uniformiert hat und zum anderen, ob die fortschreitende Europäisierung des nationalen Rechts diese Untersuchung entbehrlich macht. Die letzte Frage ist klar zu verneinen. „Die erhebliche Zunahme an europäischem Verwaltungsrecht und an einer Europäisierung des nationalen Verwaltungsrechts hat freilich noch keineswegs zu einer Uniformität des Verwaltungsrechts in Europa geführt.“10 Denn „[b];ei der ←27 | 28→Umsetzung der materiellen Standards [der europäischen Richtlinien] zeigen die nationalen Rechtsordnungen jenseits notorischer Resistenzen von Anfang an eine unterschiedliche Fähigkeit, europäischen Vorgaben ohne größere Strukturveränderungen des nationalen Rechts Rechnung zu tragen.11“ Daher bringt auch die Rechtsvergleichung in stark europarechtlich geprägten Rechtsgebieten weiterhin für die nationalen Rechtsordnungen einen Erkenntnisgewinn. Ob tatsächlich eine Annäherung der nationalen Verwaltungsentscheidungen mit Ermessensspielraum im Umweltrecht durch die Europäisierung zu beobachten ist, soll ein Vergleich mit Frankreich zeigen. Die französische Verwaltung konnte seit der Einführung der Charte de l’environnement und des Code de l’environnement bereits einige Erfahrungen mit der Anwendung dieser Normtexte, auch im Zusammenspiel mit dem EU-Recht, sammeln. Es liegt daher auf der Hand, dass die Untersuchung der täglichen Praxis derer, die das Gesetzeswerk anwenden, erste Schlüsse zulässt. Zu den Akteuren zählen sowohl staatliche Stellen als auch private. Die Gestaltung des rechtlichen Rahmens zum einen im regulierten Gebietsschutz, dem Nationalpark, und zum anderen seinem vertraglich geregelten Gegenüber, dem Regionalpark, sowie die Symbiose der beteiligten Akteure mit der Umwelt, die einen gegenseitigen Interessenausgleich erfordert, zeigt den Einfluss der Zweckbestimmung des Gebiets und dessen Auswirkung auf die Gewichtung der Interessen bei einer Entscheidung unter dem Anspruch der Verwirklichung nachhaltiger Entwicklung.

Die Tourismusindustrie wurde als Untersuchungsobjekt ausgewählt, weil sie einen der größten Industriezweige in Frankreich darstellt und sie einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Umwelt hat. Frankreich gehört weltweit zu den beliebtesten Touristenzielen und wurde im Jahr 2012 von über 83 Millionen ausländischen Reisenden besucht.12 Es ist nicht verwunderlich, dass hierdurch 7,3 % des Bruttosozialprodukts im Jahr 201213 erwirtschaftet wurden. Seit dem 19. Jahrhundert hat sich der Tourismus von einem Phänomen, das elitären Kreisen vorbehalten war, zum Massentourismus entwickelt. Diese Wandlung des Tourismus hat erkennbare Spuren in der Landschaft hinterlassen14, da der Schutz der Umwelt nicht mit dieser Entwicklung Schritt gehalten hat. Das Besondere am Tourismus ist, dass er von unberührter Umwelt lebt, aber gleichzeitig stark in sie eingreift. Vom Tourismus sind insbesondere Gebiete betroffen, die wegen ihres einzigartigen ←28 | 29→Ökosystems oder ihrer landschaftlichen Ästhetik besonders schützenswert sind. Ein Tourist erwartet unberührte Natur, gleichzeitig verlangt er aber auch nach ausreichender Infrastruktur: Zu den sehenswerten Orten muss er ohne großen Aufwand gelangen und wohnen möchte er mit unverbautem Panoramablick auf das Meer oder in die Berge. Gerade der Öko- oder Naturtourismus, bei dem auch speziell Nationalparks besucht werden, um Natur zu erleben, boomt.15 Durch diese starke Verknüpfung zwischen der Notwendigkeit zum Erhalt unberührter Natur und dem Erfordernis ihrer Zugänglichkeit schafft der Tourismus ein Spannungsverhältnis der auszugleichenden Interessen, dessen Untersuchung reizvoll und lebendig ist. Insbesondere National- und Regionalparks haben eine „fremdenverkehrsorientierte Zweckbestimmung. […] [D];er geförderte „naturbezogene“ Tourismus […] kann also gleichzeitig zur größten Belastung für den zu schützenden Naturraum werden.16“ Die Verwaltung muss bei diesen Interessenlagen zum Schutz der Umwelt eingreifen, da die privaten Akteure vornehmlich von betriebswirtschaftlichen Faktoren wie Gewinnmaximierung und Erhaltung der touristischen Infrastruktur gelenkt sind.17 Durch die Finanzkraft der Tourismusindustrie kann die Verwaltung diese aber auch als Mittel zur Finanzierung von Schutzprojekten oder als gleichberechtigten Partner mit in den Schutz der Umwelt einbeziehen. Dabei stellt sich die Frage, welche Interessen favorisiert werden. Zu befürchten ist, dass durch die Vermischung zwischen Wirtschaft und Recht tatsächlich das Recht den Interessen der Wirtschaft folgt.18

In der deutschsprachigen Rechtswissenschaft gibt es verschiedene Autoren, die sich mit dem Thema Umweltschutz in Frankreich auseinandergesetzt haben.19 ←29 | 30→Wechselwirkungen zwischen privaten Akteuren und dem Umweltschutz bei der praktischen Verwaltungsarbeit wurden dabei bislang noch nicht analysiert. Es ist daher an der Zeit, den Nachbarn ins Gesetz zu schauen und eigene Schlüsse zu ziehen. Ausgeklammert werden die Forschungsfelder Erneuerbare Energien, Entsorgung, Wasserhaushalt und Gentechnik sowie andere, nicht unmittelbar zur Tourismusindustrie gehörende Industriezweige. Die Tatsache, dass Deutschland selbst kein Umweltgesetzbuch hat, motiviert dazu, herauszufinden, ob der Code de l’environnement der französischen Verwaltung eine Arbeitserleichterung zum Schutz der Umwelt bei Erhöhung des Umweltschutzniveaus geschaffen hat. Es stellt sich ebenso die Frage, wie die französische Verwaltung den Interessenausgleich zwischen privaten Belangen und den hochsensiblen Umweltbelangen vornimmt, da die den systematischen Kriterien folgende Abwägung, als Methode der Ermessensausübung, als Element der Rechtsfindung in Frankreich bislang kaum wahrgenommen wurde.20 Gegenüber der deutschen Verwaltung verfügt die französische Verwaltung über einen größeren Freiraum. Diese Freiheit wird in Deutschland durch Gesetze eröffnet und muss innerhalb dieses eröffneten Rahmens erfolgen. In Frankreich besteht die Freiheit und wird durch die Normen beschränkt. Ermessensentscheidungen können daher von der französischen Verwaltung ungebundener getroffen werden, da sie die für den jeweiligen Einzelfall angemessene Entscheidung treffen sollen. Durch die größere Ermessenskanalisierung in Deutschland mittels dogmatischer Vorgaben wird das Treffen dieser Entscheidung schwieriger als bei einer gebundenen Entscheidung. Zu diesen Unterschieden trägt die unterschiedliche Wahrnehmung der Verfassung durch den französischen Rechtsanwender sowie die Weite seiner Entscheidungskompetenz in Ermessensentscheidungen maßgeblich bei.

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III. Struktur und Methode

Für die Gewinnung dieser Erkenntnisse bedarf es mehrerer Forschungsmethoden. Bei einer Arbeit, die ein anderes Rechtssystem und seine Auswirkungen untersucht, tritt man sowohl als äußerer Beobachter auf, der das Recht beschreibt, aber auch als jemand, der sich in das Recht einarbeitet, um seine Wirkung zu verstehen. Dabei darf neben dem rechtswissenschaftlichen Fokus auch der soziologische Blickwinkel nicht außer Acht gelassen werden. Denn während ein Soziologe das Recht von außen betrachtet, betrachtet der Jurist als Rechtsanwender das Recht von innen21: Der Rechtsvergleicher soll beides leisten.22 Um verwertbare Ergebnisse erzielen zu können, wird der kontextualistische Ansatz im weiteren Sinne23 angewendet, da sich Rechtsnormen „nur vor dem Hintergrund der jeweiligen historischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen eines Landes erfassen“24 lassen. Nur so kann eine andere Rechtskultur verstanden werden, die andere Methoden zur Erreichung desselben Ziels verwendet, was unter Außerachtlassung dieser Besonderheiten und charakterbildenden Aspekte als auch der juristischen Arbeitsweise und des institutionellen Rahmens keine vergleichbaren Ergebnisse liefern würde. Der „Schwerpunkt [wird damit vom] „law in the books“ auf das „law in action“ verlagert.“25 Die praktische Anwendungsseite des Rechts wird in den Vordergrund gestellt. Dadurch werden auch Ideen aus der Soziologie, der Wirtschaftswissenschaft und der Umweltforschung einbezogen, um somit das Recht durch seine praktische Anwendung erst zugänglich zu machen.26

Hervorgehoben wird, dass es sich bei dieser Arbeit nicht um eine rechtsvergleichende Arbeit im klassischen Sinne handelt, bei der zwei Rechtsprobleme spiegelbildlich gegenübergestellt werden. Der Fokus wird auf die Probleme gelegt, mit denen sich die französische Rechtslehre und Rechtsprechung befassen. Die korrespondierende deutsche Betrachtungsweise wird an entscheidenden Stellen in die Untersuchung einbezogen. Im Rahmen der Analyse von Rechtsnormen und deren Wirkung soll die „subjektive Motivation der Vollzugsträger zur Normanwendung27←31 | 32→samt personeller, technischer und organisatorischer Kapazität und der Koordinierung inner- und interbehördlicher Abstimmungsverfahren28 untersucht werden. Dies geschieht unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes durch Verfahren und Organisation in der Verwaltung.

Ein europäischer Blickwinkel ist dabei unerlässlich, da in der Praxis der Europäischen Gerichte bei Fragen der Auslegung und Anwendung des Europäischen Rechts auf die Methode der Rechtsvergleichung zurückgegriffen wird29, bedingt durch die materielle Einheit zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht.30 Auch das nationale Umweltrecht besteht mittlerweile zu 80% aus der Umsetzung des Unionsrechts.31 Neben dieser direkten Wirkung beeinflusst es auch indirekt das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht.

Am Anfang der Untersuchung und im ersten Kapitel dieser Arbeit steht die Konzeption des Begriffs Umwelt in Deutschland, Frankreich und der Europäischen Union. Diese Betrachtung erfolgt anhand einer Analyse der sprachlichen und historischen Entwicklung sowie unter Einbeziehung der juristischen Arbeitsmethode und des institutionellen Rahmens. Für einen deutschen Juristen steht die Begriffsdefinition der zu untersuchenden Materie an erster Stelle. Bei der Begriffsbestimmung wird dann auch die Konstitutionalisierung des Umweltschutzes analysiert, das heißt der Einzug des Umweltschutzes in die Verfassung, welche Organe bei der Umsetzung der Verfassungsregeln eine wichtige Rolle spielen und was die Konstitutionalisierung für den juristischen Umweltschutz bewirkt hat. Im Rahmen der Analyse des europäischen Umweltbegriffs werden die europäische Umweltpolitik und auch die Rechtssetzungsbefugnis genauer betrachtet, da das europäische Recht in Umweltangelegenheiten einen zentralen Stellenwert einnimmt. Bei diesem Begriffsvergleich wird die Methode der ganzheitlichen Rechtsvergleichung angewendet, also die Darstellung und der Vergleich der französischen und der deutschen Regelungen, ihrer Systematik, gemeinsamer Kerninhalte, rechtsmethodischer Gemeinsamkeiten (Rolle der Verwaltung und Rechtsprechung) und ihres rechtskulturellen Hintergrundes. Der Schwerpunkt liegt allerdings nicht auf der spiegelbildlichen Gegenüberstellung, sondern auf der Darstellung der Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgefüges.

Im Anschluss wird das dem Umweltschutz gegenüberstehende Interesse analysiert: der Tourismussektor aus wirtschaftlicher und rechtlicher Perspektive. Da es sich um einen internationalen Sektor handelt, wirken internationale und europäische Einflüsse auf ihn ein. Auch seine volkswirtschaftliche, kulturelle und ←32 | 33→geographische Bedeutung in Frankreich ist für die Entscheidungsfindung erheblich. Der nächste Schritt ist die Analyse der Regulierung des Sektors. Dabei werden sowohl die europäischen als auch die nationalen gesetzlichen Regulierungen, wie Anreize, Raumplanung, Zugangsbegrenzung und Angebote zur Selbstregulierung (Best-practice-Regeln, Umweltzertifizierungen), im Feld des nachhaltigen Natur- und Umwelttourismus untersucht.

Zum Abschluss des ersten Kapitels wird analysiert, wie das Mittel des Interessenausgleichs zwischen Umweltschutz und Wirtschaftsinteressen, die Aufforderung zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, rechtlich zu bewerten ist. Dazu werden Inhalt, Adressatenkreis sowie die Finalität und Durchsetzbarkeit des Konzepts nach einer historischen Herleitung auf der Ebene des internationalen, des europäischen und des nationalen Rechts betrachtet. Diese Aufschlüsselung erfolgt, um zu determinieren, ob der Aufforderung zur nachhaltigen Entwicklung bereits eine Handlungsanweisung für die Vornahme von Ermessensentscheidungen zwischen den drei Säulen der Nachhaltigkeit (Umwelt-Soziales-Wirtschaft) entnommen werden kann oder ob es sich schlicht um eine Handlungsanweisung handelt, eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Anschließend wendet sich die Arbeit der Untersuchung der Gebietsschutzregime Nationalpark und Regionalpark in Frankreich zu. Das zweite Kapitel analysiert die einfachgesetzliche Umsetzung des Gebietsumweltschutzes in Frankreich. „Um dabei […] Perspektivverzerrungen […] zu vermeiden, darf sich gerade die Umweltrechtsvergleichung nicht auf eine Betrachtung des bloßen Gesetzestextes verengen, sondern muß auch die tatsächliche Umweltsituation, das politische, historische, wirtschaftliche, rechtliche und administrative Umfeld des Umweltrechts sowie […] den Standard des Umweltrechtsvollzugs in ihr Blickfeld einbeziehen.“32 Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge werden daher die kulturellen und ökonomischen Rahmenbedingungen und der französische Verwaltungsaufbau samt Kompetenzverteilung in die Untersuchung integriert.

Relevant sind dabei das Gründungsverfahren der beiden Gebietsschutzregime, ihr institutioneller Aufbau, ihre Einbettung in das französische Staatsgefüge, ihre individuelle Gebietsregulierung und die Kompetenzen ihrer Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganismen. Durch den Fokus auf die beteiligten staatlichen und privaten Akteure können so die Punkte, die der Ermessensentscheidung zugänglich sind, und die zu ihr berufenen staatlichen Stellen identifiziert werden. Die Meeresparks werden durch Wirtschaftspläne, die überarbeitet werden können, reguliert und werden ebenso wie die besonderen Regelungen der Überseegebiete und Korsikas nicht Bestandteil dieser Betrachtung. Durch die Analyse der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und den Platz im Staatsgefüge kann auch die französische Rechtskultur tiefer ergründet werden. Ihre Unterschiede zur deutschen Rechtskultur werden dabei punktuell herausgearbeitet. Mit dieser Vorgehensweise können gleichzeitig Stellen identifiziert werden, an denen regulatorischer oder ←33 | 34→institutioneller Handlungsbedarf in Frankreich besteht, um den Umweltschutz zu stärken. Die angewandte Methode besteht in der historischen, systematischen und kulturellen Begutachtung der französischen Gebietsschutzsysteme National- und Regionalpark. Die Methode der Rechtsvergleichung wird dabei punktuell angewendet, primär geht es aber darum, die beiden sich in ihrer Schutzrichtung und ihrem Zweck unterscheidenden Gebietsschutzregime einander gegenüber zu stellen und auch den europäischen und internationalen Gebietsschutz einzubeziehen. Die Vielzahl der Schutzgebiete führt zu Gebietskonflikten zwischen nationalen, europäischen und internationalen Schutzvorgaben, die auch ihrerseits wieder durch Normerlass, Rechtsanwendung und Beachtung der Hierarchieebene der Regelung gelöst werden müssen. Damit schließt das zweite Kapitel.

Im dritten Kapitel werden die tatsächlichen Auswirkungen der dem Umweltschutz gewidmeten Regelwerke auf die Verwaltungsarbeit analysiert. Dazu tragen Gespräche mit Experten bei, die Rückschlüsse auf die Arbeitsmethode oder den Beweggrund für die Ermessensausübung ermöglichen. Der Umweltschutz in der Praxis, die Mittel zu seiner Durchsetzung für die Verwaltung, die Finanzierung und Bewirtschaftung von Umweltprojekten sowie Innovationen im Rahmen von Public Private Partnerships (PPPs in Forschung und Green Tourism) stehen dabei im Zentrum. Hierzu werden die Beispiele Natur-, Kultur- und Ressourcenschutz in National- und Regionalparks mit ihren Wechselwirkungen mit dem Tourismus sowie die Einwirkungsmöglichkeiten des Staates durch seine Verwaltung im Rahmen der Ermessensentscheidung betrachtet. Außerdem können anhand der Grundprinzipien des Umweltrechts Rückschlüsse auf die Elemente gezogen werden, die einen Interessenausgleich fordern und auch zulassen. Ein besonderes Augenmerk liegt gleichwohl auf dem Verwaltungsverfahren, der Bestimmung der Schutzziele und ihrer Durchsetzbarkeit, die die Ermessensausübung gleichsam mittelbar beeinflussen. Anhand von Raumplanung, internen Parkregelungen, Rechtsprechung, Durchführungsverordnungen, innerbehördlichen Weisungen, politischen Strategien und Studien zur Umweltverträglichkeit von Projekten können die entscheidungsbeeinflussenden Faktoren bestimmt und bewertet werden. Die praktische Durchführung der zuvor behandelten Interessenausgleiche und die Anwendung von Schutzmaßnahmen für die gefährdeten Schutzgüter durch die Verwaltung gibt dabei Einblicke in den Ermessensspielraum. Die Art und Weise, wie die französische Verwaltung in der Praxis ihre Ermessensfreiheit ausübt, um Einzelfallentscheidungen treffen zu können, kann die dogmatisch geprägte deutsche Ermessenstheorie bereichern. Gespräche mit Praktikern tragen dazu bei, diesem Kapitel samt Analyse Leben einzuhauchen. Diese Gespräche wurden frei geführt, um einen größtmöglichen Erkenntnisgewinn zu ermöglichen, ohne das Risiko einer Beeinflussung einzugehen. Sie haben jedoch gemeinsame Punkte behandelt. Das Ziel, die Idee der französischen Verwaltungsarbeit und ihre Motive besser zu verstehen und auch Einblicke in Entscheidungen zu erhalten, die nicht schriftlich hinterlegt sind, wie die der Gebietsauswahl zur Gründung eines Nationalparks, konnte damit erreicht werden. Den Gesprächspartnern wurde die Wahl zwischen namentlichen Zitaten und anonymisierter Erkenntnisdarstellung gelassen. Dies ist der Tatsache geschuldet, ←34 | 35→dass in der Praxis teilweise Normen nicht wie vom Gesetzgeber vorgesehen angewendet werden, sondern aus Durchführbarkeits- und Praktikabilitätsgründen andere Lösungen gefunden werden. Um diese Erkenntnisse gewinnen zu können, wurde bewusst diese offene Methode gewählt. Um eine abschließende Darstellung der Ermessensentscheidung, die bisher aus der Sicht der Verwaltung geschildert wurde, zu leisten, rundet die gerichtliche Ermessensüberprüfung das Kapitel ab.

In einem letzten Schritt wurden die gewonnenen Ergebnisse in einer eigenen Stellungnahme mit eigenen Thesen zu den Untersuchungsergebnissen dargestellt.

Den Abschluss der Arbeit bildet ein französischsprachiges résumé, in dem die wichtigsten Erkenntnisse aus allen Kapiteln in Form der synthèse systematisch aufbereitet wurden.

Als Primärquellen dienen aktuelle französische und deutsche Gesetzestexte, Lehrbücher, Aufsätze und Rechtsprechung aus dem Zeitraum von 1998 bis 2017. Ausnahmen wurden jedoch bei der historischen Herleitung gemacht, da die Regulierung der Nationalparks erstmalig mit dem Gesetz von 196033 erfolgte. Mit der Arbeit am Code de l’environnement wurde 199834 begonnen. Es liegt daher nahe, dort die zeitliche Grenze der Untersuchung zu ziehen. Diese Grenze legt jedoch nur den Schwerpunkt der Auswertungsarbeit fest und soll keine absolute sein.

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1 In Art. L. 331–1 Abs. 1 Code de l’environnement (Partie législative eingeführt im J.O. vom 21. September 2000: rapport au Président de la République relatif à l’ordonnance n° 2000–914 du 18 septembre 2000 relative à la partie législative du code de l’environnement) heißt es: „Die Regionalparks leisten ihren Beitrag zur Umweltschutzpolitik, der Raumordnungsplanung, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, (…)“.

2 Morand-Deviller, Le droit de l’environnement, 2010, S. 34.

3 Art. 12 Abs. 5 Ordonnance n° 2000–914. Partie législative du code de l’environnement; Art. L. 122–2, L. 581–26, L. 581–30 Code de l’environnement.

4 Loi constitutionnelle n° 2005–205. Charte de l’environnement. – V. avant Code de l’environnement, art. L. 110–1.

5 Morand-Deviller, Le droit de l’environnement, 2010, S. 4 f.; Prieur, Droit de l’environnement, 2011, Rn. 7.

6 Pressemitteilung des BMUB Nr. 077/09, Berlin, 11. März 2009, http://www.bmub.bund.de/bmub/presse-reden/pressemitteilungen/pm/artikel/statt-umweltgesetzbuch-kabinett-beschliesst-vier-gesetzentwuerfe-zur-neuordnung-des-umweltrechts/, aufgerufen am 15. November 2017: „Statt Umweltgesetzbuch: Kabinett beschließt vier Gesetzentwürfe zur Neuordnung des Umweltrechts Gabriel: Konsequenz aus dem Scheitern des Umweltgesetzbuches“.

7 Wegener, ZUR 2009, S. 459; Schrader, ZRP 2008 S. 62 f.

8 Art. 4 Abs. 2 lit. e) AEUV.

Details

Seiten
444
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631798348
ISBN (ePUB)
9783631798355
ISBN (MOBI)
9783631798362
ISBN (Paperback)
9783631791653
DOI
10.3726/b16001
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (August)
Schlagworte
Ermessensentscheidung Umweltrecht Rechtsvergleichung Interessensausgleich Gebietsumweltschutz Umweltschutz Frankreich Französisches Recht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 444 S.

Biographische Angaben

Stefanie Lüer (Autor:in)

Stefanie Lüer studierte Rechtwissenschaft an den Universitäten Trier, Speyer und Orléans. Ihre Doktorarbeit wurde von der DFH/UFA gefördert (Cotutelle mit Universität Speyer und Université Paris 1 Panthéon Sorbonne). Sie ist seit 2012 als Rechtsanwältin zugelassen und arbeitete für internationale Wirtschaftskanzleien. Heute arbeitet Sie als Legal Counsel für eine Internationale Organisation.

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Titel: Der Ausgleich der Interessen der Wirtschaft und des Umweltschutzes in Frankreich
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