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Juristische Fachphraseologie – zwischen Konvention und Routine

Untersucht am Beispiel deutscher und polnischer Gesetzestexte zum Zivilrecht

von Małgorzata Płomińska (Autor:in)
©2019 Monographie 422 Seiten

Zusammenfassung

Rechtstexte sind keine Einzelereignisse. Sie entstehen in standardisierten Situationen und sind durch Vorgeprägtheit auf mehreren Ebenen gekennzeichnet. Die Autorin des Buches setzt sich zum Ziel, Rechtexte in den sie insbesondere auszeichnenden Merkmalen der Vorgeprägtheit und Konventionalisierung zu zeigen. Den Hauptgenstand der Untersuchung stellen dabei rechtssprachliche Fachphraseologismen, die als eine bedeutende Komponente der ausdrucksseitigen Formelhaftigkeit der deutschen und polnischen Rechtstexte dargestellt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • 0. Einleitung
  • 1. Die Charakteristik der Fachsprachen
  • 1.1 Fachsprachen in der deutschen und polnischen linguistischen Forschung
  • 1.2 Der Begriff der Fachsprache(n)
  • 1.3 Allgemeine Charakteristik der Fachsprachen
  • 1.3.1 Lexikalische Eigenschaften der Fachsprachen
  • 1.3.2 Grammatische Eigenschaften der Fachsprachen
  • 1.3.3 Funktional bedingte Eigenschaften der Fachsprachen
  • 1.3.4 Klassifizierung von Fachsprachen
  • 1.3.4.1 Horizontale Klassifizierung von Fachsprachen
  • 1.3.4.2 Vertikale Klassifizierung von Fachsprachen
  • 1.4 Fazit
  • 2. Die Charakteristik der Fachsprache des Rechts
  • 2.0 Vorbemerkungen zur verwendeten Terminologie
  • 2.1 Rechtssprache als Gegenstand der deutschen und der polnischen Forschung
  • 2.2 Wesensmerkmale der Rechtssprache
  • 2.3 Klassifizierung der Rechtssprache
  • 2.3.1 Klassifizierung der Rechtssprache in horizontaler Hinsicht
  • 2.3.2 Klassifizierung der Rechtssprache in vertikaler Hinsicht
  • 2.3.3 Klassifizierung der Rechtssprache unter pragmatischem Aspekt
  • 2.4 Fazit
  • 3. Textlinguistische Aspekte juristischer Fachtexte
  • 3.1 (Fach-)Textlinguistische Grundbegriffe
  • 3.1.1 Text – Fachtext
  • 3.1.2 Textsorte – Textmuster
  • 3.2 Mehrdimensionale Beschreibung von Text(sort)en
  • 3.2.1 Ebene der Funktionalität
  • 3.2.2 Ebene der Situationalität
  • 3.2.3 Ebene der Thematizität und Textherstellungsverfahren
  • 3.2.4 Ebene der Strukturiertheit
  • 3.2.5 Ebene der Formulierungsmuster / Formulierungsadäquatheit
  • 3.3 Zur Formelhaftigkeit und Konventionalität von Rechtstexten
  • 3.4 Bürgerliches Gesetzbuch, Zivilgesetzbuch, Familiengesetzbuch – eine exemplarische Text(sorten)analyse
  • 3.4.1 Zur Textsorte ‚Gesetzestext‘
  • 3.4.2 Bürgerliches Gesetzbuch, Zivilgesetzbuch, Familiengesetzbuch – eine Textanalyse
  • 3.4.2.1 Allgemeine Charakteristik des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Zivilgesetzbuches und des Familiengesetzbuches
  • 3.4.2.2 Zur Funktionalität der Gesetzbücher
  • 3.4.2.3 Zur Situationalität der Gesetzbücher
  • 3.4.2.4 Zur Thematizität und Textherstellungsverfahren der Gesetzbücher
  • 3.4.2.5 Zur Formelhaftigkeit und Konventionalität der Gesetzbücher
  • 3.5 Fazit
  • 4. Die rechtssprachliche Fachphraseologie
  • 4.1 Zur Fachphraseologieforschung
  • 4.1.1 Die philologische allgemeinsprachliche Forschungsrichtung
  • 4.1.2 Die fachsprachliche, terminologische und translatorische Forschungsrichtung
  • 4.1.3 Die integrative Forschungsrichtung
  • 4.2 Begriff und Charakteristik (rechtssprachlicher) Fachphraseologismen
  • 4.2.1 Polylexikalität
  • 4.2.2 (Relative) Stabilität und Reproduzierbarkeit/Lexikalisierung
  • 4.2.3 Idiomatizität
  • 4.2.4 Usuelle Geltung
  • 4.2.5 Fachsprachlichkeit
  • 4.2.6 Stilistische Neutralität
  • 4.3 Klassifikation rechtssprachlicher Fachphraseologismen
  • 4.3.1 Phraseologische Termini
  • 4.3.2 Fachidiome
  • 4.3.3 Fachkollokationen
  • 4.3.4 Fachsprachliche Funktionsverbgefüge
  • 4.3.5 Lateinische Fachphraseologismen
  • 4.3.6 Pragmatische Fachphraseologismen
  • 4.4 Rechtssprachliche Fachphraseologismen unter funktionalem Aspekt
  • 4.5 Fazit
  • 5. Fachphraseologie der deutschen und der polnischen Gesetzbücher – empirischer Befund
  • 5.0 Bemerkungen zum Zweck der Analyse und zur Vorgehensweise
  • 5.1 Phraseologische Termini
  • 5.1.1 Phraseologische Termini des Typs Nomen + Nomen
  • 5.1.2 Phraseologische Termini des Typs Adjektiv/Partizip I/II + Nomen und Nomen + Adjektiv/Partizip I/II im Polnischen
  • 5.1.3 Onymische Fachphraseologismen
  • 5.2 Fachkollokationen
  • 5.2.1 Verbale Fachkollokationen
  • 5.2.2 Nominale Fachkollokationen
  • 5.2.3 Adjektivische Fachkollokationen
  • 5.2.4 Komplexe überlagerte Fachkollokationen
  • 5.2.5 Mehrgliedrige Fachkollokationen
  • 5.3 Funktionsverbgefüge
  • 5.4 Pragmatische Fachphraseologismen mit informierender Funktion
  • 5.5 Resümee
  • 5.5.1 Zur Vorkommensfrequenz und Struktur rechtssprachlicher Fachphraseologismen
  • 5.5.2 Zum Komponentenbestand und zur Fachlichkeit rechtssprachlicher Fachphraseologismen
  • 5.5.3 Zu textuellen Funktionen rechtssprachlicher Fachphraseologismen
  • 5.5.4 Bemerkungen zu den Ergebnissen der Analyse
  • 6. Zusammenfassende Bemerkungen und Ausblick
  • 7. Bibliographie
  • 7.1 Wissenschaftliche Literatur
  • 7.2 Quellennachweis
  • 7.2.1 Primäre Textquellen
  • 7.2.2 Sekundäre Textquellen
  • 7.2.2.1 Zitierte Textquellen
  • 7.2.2.2 Sonstige benutzte Textquellen
  • 7.2.2.2.1 Rechtsakte
  • 7.2.2.2.2 Rechtswissenschaftliche Literatur und Formularsammlungen
  • 7.2.2.2.3 Printwörterbücher und -enzyklopädien
  • 7.2.2.2.4 Internetquellen
  • Anhang

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0.  Einleitung

Erst wo Sprechen und Verstehen auf Reproduktion beruht, ist Sprache da. (Hermann Paul 1880/91995: 187)

Aus der von Hermann Paul bereits Ende des 19. Jahrhunderts formulierten Feststellung geht hervor, dass der Sprachgebrauch nicht ausschließlich auf kreativ gebildeten Äußerungen beruht, sondern die Kommunikationspartner ihre Aussagen aus sprachlichen „Fertigteilen“ zusammensetzen. Ähnlich äußerten sich zum „Wesen der Kommunikation“ später solche Forscher wie Otto Jespersen (1924/1965: 18 f.), der „formular units“ neben freien Wortverbindungen unterschied und Otto Behaghel (1902: 88), der die Rolle des sprachlich Vorgeformten betonte, indem er anmerkte, dass „Worte, Wortformen, Wortverbindungen uns umso verständlicher sind, umso weniger Anstoß bieten, je vertrauter sie uns sind, je mehr wir gewohnt sind, sie selber zu gebrauchen oder von anderen gebraucht zu sehen“. Auch in nachfolgender Zeit zeigte die Sprachwissenschaft ständig wachsendes Interesse für das in der Sprache Präformierte, Stereotype, das mit der Beobachtung des „faktischen Sprachgebrauchs“ zusammenhängt:

Der Sprachgebrauch, so wie wir ihm selbst täglich begegnen (in Zeitungen, im Radio, im Fernsehen) und wie wir ihn selbst Tag für Tag in unserer Kommunikation (am Arbeitsplatz, in der Familie usw.) gestalten, ist nicht grundsätzlich produktiv, sondern – in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren – auch mehr oder weniger reproduktiv. (Stein 1995: 104)

In der heutigen Linguistik besteht weitgehend Konsens darüber, dass der Sprachgebrauch (zum Teil) durch Rekurs auf vorgeformte Mittel der Textgestaltung erfolgt (vgl. u.a. Gülich 1988/1997; Gréciano 1999; Aguado 2002; Feilke 2004; Chlebda 2010b). Auch phraseologische Untersuchungen der letzten Jahrzehnte sind durch die Erkenntnis geprägt, dass „Phraseme einen bedeutsamen Anteil von Texten ausmachen“ (Sabban 2004: 238), was den Schluss erlaubt, dass vorgeprägte Strukturen zu den grundlegenden sprachlichen Textgestaltungsmitteln gehören: „Die vorgeformten Strukturen sind offenbar allgegenwärtig, und ihr Gebrauch ist nicht die Ausnahme, sondern die Regel“ (Gülich/Krafft 1998: 31). Die Rolle des Phraseologischen in der Sprache ist deshalb kaum zu überschätzen, denn, wie Harald Burger (1973: 1) anmerkt, „manches läßt sich kaum oder nur mit großem Aufwand anders sagen als in bestimmten vorgeformten Wendungen.“ ← 11 | 12 →

Die Vorgeprägtheit beschränkt sich dabei nicht auf satz(glied)wertige Strukturen, sondern erstreckt sich auch auf satzübergreifende Einheiten. Deshalb können (vor allem schriftliche) Texte Regularitäten auf mehreren Ebenen aufweisen, und zwar sie können sowohl vorgeprägte und wiederkehrende „Formulierungsmuster und feste Wortverbindungen“ (Stein 2001: 27) als auch nach einem mehr oder weniger festgelegten Ablaufmuster angeordnete Textkomponenten enthalten. Texte können sich folglich durch (relative) Festigkeit und Reproduzierbarkeit in der Ausdrucksweise und im Aufbau auszeichnen, sie können also in ausdrucksseitiger und struktureller Hinsicht formelhaft geprägt sein. Solche formelhaften Formulierungs- und Kompositionsmuster entstehen insbesondere in repetitiven, standardisierten Kommunikationssituationen. Sie gehen in den Wissensvorrat der Kommunikationspartner ein und stehen ihnen als bewährte, fertige und habitualisierte Lösungsmuster zur Bewältigung von rekurrenten Kommunikationsaufgaben zur Verfügung. Im Einklang mit den Ansätzen der heutigen Textlinguistik können sie (zum Teil) als Bestandteile der Textroutinen, d.h. der literalen Prozeduren der Textgestaltung aufgefasst werden (vgl. u.a. Sandig 2006; Feilke 2012; Lüger 2014; Olszewska 2015).

Das „formelhafte Prinzip“ (vgl. Sinclair 1991: 110) trifft auch auf den Sprachgebrauch in der Fachkommunikation zu. Fachsprachen zeichnen sich nämlich nicht nur durch die als ihr Hauptbestandteil geltende (Einwort-)Terminologie aus, sondern durch vorgeprägte und in Fachtexten wiederkehrende, zum Ausdruck fachlicher Inhalte und Vollzug fachspezifischer Kommunikationsaufgaben dienende Wortverbindungen, d.h. durch ihre spezifische Fachphraseologie. Diese Tatsache hat die Linguistik bereits in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in einer Reihe von Arbeiten erkannt, in denen die Rolle der „Fachwendungen“ für die fachliche Kommunikation hervorgehoben wurde (vgl. Schlomann 1928; Wüster 1931, 1934). Die Fachphraseologie wurde in der Folgezeit zum Gegenstand der Fachsprachenforschung bzw. der Terminologielehre, wo sie hauptsächlich im Zusammenhang mit der praktischen fachlexikographischen, -übersetzerischen und -didaktischen Arbeit untersucht wurde (u.a. Warner 1966; Fluck 11976; Picht 1987; Rossenbeck 1989; Gajda 1990).

In der allgemeinsprachlichen Phraseologieforschung wird die fachsprachliche Phraseologie nur als ein peripheres bzw. besonderes Phänomen behandelt und deshalb entweder selten und nur allgemein besprochen (u.a. Lewicki 1988; Lewicki/Pajdzińska 1993; Burger 52015) oder aus der Darstellung der allgemeinen Phraseologie ausgeschlossen und in den Forschungsbereich der Terminologiewissenschaft verlagert (vgl. Fleischer 21997). ← 12 | 13 →

Seit Ende der 1980er Jahre wird jedoch deutlich, dass die fachsprachliche Phraseologie nur aus einer beide oben genannte Forschungsansätze übergreifenden Perspektive angemessen erfasst werden kann. Es wird deshalb ein integrativer Ansatz entwickelt, im Rahmen dessen versucht wird, Konzepte und Methoden der allgemeinsprachlichen Phraseologieforschung sowie die der Fachsprachenlinguistik und der Terminologielehre zur Erforschung der Fachphraseologie fruchtbar zu machen (vgl. u.a. Gläser 1989; Kjær 1990a; Duhme 1991; Gréciano 1995; Delplanque 1997; Worbs 1998; Caro Cedillo 2004; Kühtz 2007). Dieser Ansatz soll auch für die Untersuchung in der vorliegenden Arbeit als Grundlage dienen, d.h. es soll sowohl auf die Ergebnisse der allgemeinsprachlichen Phraseologie- als auch der Fachsprachen-/Terminologieforschung zurückgegriffen werden.

Die Rechtssprache wird in der Forschung seit geraumer Zeit aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet. Im Vordergrund stehen Fragen wie das Verhältnis zwischen Recht und Sprache, die Beziehung der Rechtssprache zu der Allgemeinsprache und die Verständlichkeit der Rechtssprache/Rechtstexte (u.a. Forsthoff 1940/1964; Brinckmann 1971; Fuchs-Khakhar 1987; Jadacka 1995, 2010; Nussbaumer 2002; F. Grucza 2010b). Die Rechtssprache wird darüber hinaus durch ihre grammatischen und stilistischen Merkmale charakterisiert und insbesondere hinsichtlich ihrer Terminologie untersucht (u.a. Oksaar 1979, 1981; Brandt 1988; Hałas 1995; Jeand‘Heur 1998; Siewert 2010; J. Iluk 2012a/b; Kęsicka 2013; Kołodziej 2014). Die wissenschaftliche Beschäftigung mit der rechtssprachlichen Fachphraseologie bleibt trotz ihrer nachweislichen Bedeutung für die Ausgestaltung von Rechtstexten nach wie vor marginal. Zwar werden Aspekte der juristischen Fachphraseologie in der letzten Zeit in Einzelstudien öfter erörtert (vgl. Kjær u.a. 1990a, 1991, 1992; Gautier 1999; Grass 1999; Hudalla 2012; Tabares Plasencia 2012), systematische Untersuchungen zu rechtssprachlichen syntagmatischen Wortverbindungen sind eher selten (Seifert 2004; Księżyk 2015; Woźniak 2016) und die Fachphraseologie der Rechtssprache stellt einen immer noch wenig erforschten Bereich dar. Dabei ist sie nicht nur ein wichtiger Bestandteil der Rechtssprache/Rechtstexte. Sie ist neben textsortentypischen grammatischen und lexikalischen Mustern und Konstruktionen eine Komponente deren ausdrucksseitigen Formelhaftigkeit und kann als ihr signifikantes oder geradezu konstitutives Merkmal aufgefasst werden. Dieser Aspekt wurde in bisherigen Untersuchungen zur rechtssprachlichen Fachphraseologie nur in vereinzelten Arbeiten systematisch behandelt (Lindroos 2015; Woźniak 2016). Mit der vorliegenden Arbeit soll diese Forschungslücke geschlossen werden. Deshalb setzt sich diese Arbeit vorrangig zum Ziel, die juristische Fachphraseologie ← 13 | 14 → als einen wesentlichen Bestandteil der Rechtssprache/Rechtstexte sowie als eine wichtige Komponente der Formelhaftigkeit der Rechtssprache/Rechtstexte umfassend darzustellen.

Die bereits vorliegenden rechtsphraseologischen Untersuchungen betreffen entweder nur die deutsche Rechtssprache und/oder die Rechtssprache anderer Einzelsprachen (z.B. Dänisch, Französisch, Spanisch, Finnisch) (u.a. Kjær 1990; Gautier 1999a; Grass 1999; Szubert 2010; Hudalla 2012; Tabares Plasencia 2012; Lindroos 2015) oder sind älteren deutschen und polnischen juristischen Texten (Wirrer 2001; Seifert 2004; Księżyk 2015) bzw. Texten der Europäischen Union (Gréciano 2003; Woźniak 2016) gewidmet. Deshalb werden in dieser Arbeit die in gegenwärtigen deutschen und polnischen Rechtstexten, und insbesondere Gesetzestexten rekurrent vorkommenden, zum Ausdruck fachlicher Inhalte und zum Vollzug fach(textsorten)spezifischer Kommunikationsaufgaben dienenden Fachphraseologismen berücksichtigt und untersucht. Damit ist die vorliegende Arbeit bemüht, einen Beitrag zur (deutsch-polnischen) fachsprachlichen Phraseologieforschung zu leisten.

Insbesondere soll in dieser Arbeit festgelegt werden, in welchem Ausmaß Fachphraseologismen in Rechtstexten des Deutschen und des Polnischen repräsentiert sind, welche fachphraseologischen Klassen und mit welcher Frequenz vertreten sind, wie die Struktur und die Fachlichkeit der ermittelten Wortverbindungen ist. Damit soll gezeigt werden, inwiefern Fachphraseologismen an der sprachlichen Ausgestaltung der Rechtstexte beteiligt sind, welche phraseologischen Klassen den Kern der juristischen Fachphraseologie ausmachen, welchen Regularitäten und Mustern die Bildung von rechtssprachlichen Wortverbindungen folgt, wie die Fachlichkeit der Wortverbindungen erzeugt wird sowie wie deren Grad ist. Die ermittelten Wortverbindungen sollen dabei in struktureller und semantischer Hinsicht sowie in ihren Funktionen, die sie in den zur Analyse gewählten Gesetzestexten übernehmen, beschrieben werden.

Seit der „Pragmatisierung“ der Phraseologieforschung gilt es als unbestritten, dass das Vorkommen von Phraseologismen in engem Zusammenhang mit der Textsorte bzw. dem Text steht. Texte beeinflussen mit ihren textuellen Eigenschaften die Wahl und den Gebrauch von Phraseologismen, können zur Herausbildung von bestimmten, für die Textsorte/Textteile spezifischen, konstitutiven phraseologischen Einheiten beitragen, die zu Elementen des verfestigten, wiedererkennbaren und erwartbaren Textmusters werden können. In Abhängigkeit von der Textsorte, und insbesondere von der der Intention des Textproduzenten entsprechenden Textfunktion, dem Textinhalt und der Kommunikationssituation übernehmen Phraseologismen und ihre Erscheinungsformen verschiedene ← 14 | 15 → Funktionen und entfalten ihr textbildendes Potenzial (vgl. u.a. Hemmi 1994; Gautier 1999b; Sabban 2004, 2007; Bachmann-Stein 2011; Lüger 2011; Zende­rowska-Korpus 2017). Daher sind Aussagen über Vorkommen und Leistungen von Phraseologismen nur unter Berücksichtigung einer konkreten Textsorte/eines konkreten Textes sinnvoll (vgl. Burger 52015: 155). Dies macht methodologisch den Rückgriff auf textlinguistische Ansätze in der Phraseologieforschung unumgänglich.

Deshalb wird in der vorliegenden Arbeit der Untersuchung von den in den zur Analyse gewählten Gesetzestexten vorkommenden Fachphraseologismen eine textlinguistische Beschreibung von Rechtstexten vorangestellt, um das Vorkommen und die Leistungen von Fachphraseologismen in den analysierten Texten umfassend darstellen zu können. Es wird dabei, den Anforderungen der neueren Textlinguistik folgend, Texte/Textsorten mit einer holistischen, sämtliche Textebenen umfassenden Analysemethode zu beschreiben, auf das von Heinemann und Viehweger (1991) eingeführte und von M. Heinemann und W. Heinemann (2002) weiterentwickelte Mehrebenenmodell der Textsortenanalyse zurückgegriffen (vgl. Stein/Lenk 2011: 9). Das Modell schließt grundlegende Ebenen der Text- und Formulierungskonstitution ein und erlaubt deshalb nicht nur Texte/Textsorten eingehend zu beschreiben, sondern rechtssprachliche Fachphraseologismen in ihrem Vorkommen und ihren Leistungen im Text zu untersuchen. Durch die herausgearbeiteten Beschreibungsebenen ist es auch möglich, das die meisten (deutschen und polnischen) Rechtstexte im wesentlichen Maße prägende und sie auszeichnende Phänomen der Formelhaftigkeit umfassend, d.h. sowohl auf der ausdrucksseitigen als auch auf der strukturellen Ebene darzustellen. Rechtstexte beider Sprachen sind nämlich nicht nur in ausdrucksseitiger Hinsicht vorgeformt, sondern auch in ihrem Aufbau präformiert. Sie sind in der Regel kein Einzelereignis und werden nicht jedes Mal neu bzw. in beliebiger Weise gestaltet. Neben formelhafter, routinierter Ausdrucksweise etablieren sie sich durch wiederholtes Vorkommen auch in einer bestimmten (Textteil-)Struktur und zeichnen sich durch musterhaften Textaufbau aus.

Die Untersuchung der Formelhaftigkeit der Rechtstexte (des Deutschen und des Polnischen) erscheint dabei umso wichtiger, als vorgeprägte Textgestaltungsmuster juristischer Textsorten nicht nur als bewährte Formulierungsmuster dienen. Vielmehr werden sie durch die juristische Fachsprachgemeinschaft tradiert und werden somit zu mehr oder weniger verbindlichen Vorgaben zur Gestaltung eines Einzeltextes als Exemplar einer Rechtstextsorte. Sie ergeben für den Textproduzenten eine Art präskriptive „Gebrauchsanweisung“, für den Textrezipienten stellen sie dagegen ein gewisses „Erwartbares“ dar, das ihm ← 15 | 16 → erlaubt, aufgrund des Textmusterwissens sowie des Verwendungszusammenhangs den konkreten Text als Repräsentanten einer bestimmten Rechtstextsorte zu erkennen und ihn entsprechend den ihm bekannten Besonderheiten dieser Textsorte zu interpretieren. Das bedeutet, dass juristische Textsorten sich durch eine Konventionalität auszeichnen und die vorgeprägten Textgestaltungsmuster nicht nur für eine angemessene, sondern aufgrund ihres normativen Charakters auch für eine akzeptable Gestaltung des Textes sorgen. Dies ist insbesondere für Gesetzestexte von Relevanz, die durch Anwendung von vorgeprägten und konventionalisierten Textgestaltungmustern nicht nur verständlich, sondern als primäre Rechtsquellen unmissverständlich sein müssen, um die Sicherheit des rechtlichen Verkehrs zu gewährleisten. Zu dem konventionalisierten Textmuster der Rechtstextsorten gehören auch rechtssprachliche Fachphraseologismen. Sie sollen daher als eine wichtige Komponente der ausdrucksseitigen Formelhaftigkeit der Rechtstexte und ein wesentlicher Faktor der Formulierungsadäquatheit dargestellt werden. Aus einer solchen textlinguistisch und textpragmatisch fundierten Perspektive wurde die deutsche und die polnische rechtssprachliche Phraseologie bisher ebenfalls nur selten beleuchtet. Fachphraseologismen der deutschen und der polnischen Rechtssprache werden vorwiegend kontextlos betrachtet und hauptsächlich nach morphosyntaktischen und semantischen Gesichtspunkten untersucht (vgl. Szubert 2010; Księżyk 2013; Woźniak 2017). Deshalb ist die vorliegende Arbeit bemüht, auch in dieser Hinsicht einen Beitrag zur Erforschung der juristischen Fachphraseologie zu leisten.

Im Fokus der Untersuchung stehen die deutschen und polnischen Gesetzbücher zum Zivilrecht, und zwar das Bürgerliche Gesetzbuch sowie das Zivilgesetzbuch (Kodeks Cywilny) und das Familiengesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy), die den Hauptforschungsgegenstand der vorliegenden Arbeit bilden. Sie sollen nach den Kriterien des Mehrebenmodells der Textsortenanalyse beschrieben und in ihrer Formelhaftigkeit und Konventionalität dargestellt werden. Die textlinguistische Analyse soll als Basis für die Beschreibung der in den Gesetzbüchern vorfindlichen Fachphraseologismen dienen. Gleichzeitig soll damit das Textkorpus dargestellt werden. Der Analyse der Gesetzbücher wird eine allgemeine Beschreibung der Textsorte ‚Gesetzestext‘ vorangestellt. Eine solche Vorgehensweise erlaubt auch die Korrelation zwischen einer Textsorte und ihren textinternen, textexternen, gegebenenfalls kulturspezifischen Eigenschaften und dem Fachphraseologismenvorkommen zu verdeutlichen. Insgesamt wird mit der Analyse angestrebt, einen Beitrag zur Fachtextlinguistik zu leisten.

Die vorliegende Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Das der Einleitung folgende erste Kapitel setzt sich mit fachsprachlichen Fragestellungen auseinander. ← 16 | 17 → Insbesondere gilt es, nach einem Überblick über die Entwicklung der deutschen und der polnischen Fachsprachenforschung und der Fachsprachenkonzeptionen vor dem Hintergrund der in der einschlägigen Literatur geführten Diskussion den Begriff ‚Fachsprache(n)‘ zu bestimmen und Fachsprachen als spezifische Sprachverwendungsweisen zu charakterisieren. Die in diesem Kapitel gemachten Ausführungen zu Fachsprachen sollen eine Basis für die Darlegungen im weiteren Teil der Arbeit liefern, insbesondere für die Bestimmung der Rechtssprache als Fachsprache sowie für die Überlegungen über Aspekte der Fach(sprach)lichkeit der Texte.

Das zweite Kapitel, das eine Fortsetzung der Überlegungen im ersten Kapitel darstellt, ist der im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit stehenden Fachsprache des Rechts gewidmet. Es wird insbesondere das Ziel verfolgt, vor dem Hintergrund der Ausführungen im ersten Kapitel die Rechtssprache als Fachsprache zu bestimmen sowie in ihren signifikanten Merkmalen zu beschreiben. Dabei soll der Relation zwischen der Rechtssprache und der Allgemeinsprache besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, um das enge Verhältnis und die damit verbundenen Berührungspunkte zwischen den beiden Sprachverwendungsweisen wegen ihrer Relevanz für die Darlegungen in der vorliegenden Arbeit zu zeigen.

Da die Fachsprache des Rechts sich, wie alle Fachsprachen und die Sprache überhaupt, in Texten realisiert, beschäftigt sich das dritte Kapitel mit Rechtstexten als einer Art von Fachtexten. Nach der Erläuterung der als Ausgangspunkt dienenden Hauptbegriffe der (Fach-)Textlinguistik sowie der Darstellung des Mehrebenmodells der Textsortenanalyse von Heinemann und Viehweger (1991) wird auf das Phänomen der Formelhaftigkeit und der Konventionalität von Rechtstext(sort)en eingegangen. Der Schwerpunkt des Kapitels liegt dabei auf der Beschreibung der Textsorte ‚Gesetzestext‘ sowie der den Hauptgegenstand der Untersuchung bildenden deutschen und polnischen Gesetzbücher nach den Dimensionen der Funktionalität, der Situationalität, der Thematizität, des Textherstellungsverfahrens und der Strukturiertheit sowie nach den als besondere Eigenschaften der Rechtstexte geltenden Merkmalen der Formelhaftigkeit und der Konventionalität. Da die Dimension der Formulierungsmuster im lexikalischen Bereich auch durch rechtssprachliche Fachphraseologismen konstituiert wird, werden die Gesetzbücher unter diesem Aspekt im fünften Kapitel anhand der aus ihnen extrahierten Fachphraseologismen beschrieben.

Im vierten Kapitel wird das Ziel verfolgt, den theoretischen Rahmen für die Untersuchung rechtssprachlicher Fachphraseologismen festzulegen. Insbesondere wird angestrebt, in Anlehnung an die Erkenntnisse der allgemeinsprachlichen Phraseologieforschung, der Fachsprachenlinguistik und der ← 17 | 18 → Terminologielehre, Fachphraseologismen zu definieren, in ihren wesentlichen Merkmalen zu beschreiben sowie in funktionaler Hinsicht darzustellen. Im Anschluss daran wird unter Heranziehung der neueren Ansätze zum routinierten Sprachgebrauch ein Klassifizierungsvorschlag rechtssprachlicher Fachphraseologismen unterbreitet. Dabei werden sämtliche in verschiedenen (vorrangig schriftlich verfassten), in gedruckter Form gegebenen sowie auf entsprechenden Internetseiten zugänglichen Rechtstexten vorkommende phraseologische Klassen berücksichtigt (s. Quellennachweis). Damit soll ein Überblick über den gesamten Bestand der rechtssprachlichen Fachphraseologie gegeben werden, der als Ausgangspunkt für die exemplarische Analyse der aus den Gesetzbüchern gewonnen Fachphraseologismen im nächsten Kapitel dienen soll.

Das fünfte Kapitel stellt den empirischen Kern der Arbeit dar. Auf den Ausführungen der vorangehenden Kapitel aufbauend werden die aus den deutschen und polnischen Gesetzbüchern manuell gewonnen Fachphraseologismen entsprechenden Klassen zugeordnet und im Hinblick auf ihre Frequenz, Struktur, Verwendungsweise, den Fachlichkeitsgrad sowie textuelle Funktionen analysiert, die sie in den untersuchten Gesetzbüchern übernehmen. Dabei werden beide Sprachen in gleichem Grad berücksichtigt. Es wird das Ziel verfolgt, Fachphraseologismen als einen wesentlichen Teil der lexikalischen Ausgestaltung und somit als eine bedeutende Komponente der ausdrucksseitigen Formelhaftigkeit der deutschen und der polnischen Rechtstexte darzustellen. Gleichzeitig soll die Korrelation zwischen dem Fachtext/der Fachtextsorte und dem Phraseologismenvorkommen verdeutlicht werden. Dabei sollen vorrangig rechtssprachliche Wortverbindungen berücksichtigt werden, Wortverbindungen der Allgemeinsprache werden in die Untersuchung insofern mit einbezogen, als sie durch die Verwendung im fachlichen Kontext oder aufgrund der Konvention einen fachsprachlichen/fachbezogenen Charakter erhalten.

Die in der Arbeit benutzten nichttextgebundenen Belege werden in der Reihenfolge deutsche Belege vor polnischen Belegen bzw. deutsche Belege links, polnische Belege rechts angeführt. Betreffen die Belege beide Sprachen, so wird auf deren Trennung verzichtet. Die textgebundenen Belege werden grundsätzlich nicht nummeriert. Sie werden nur an bestimmten Stellen der Arbeit der Übersichtlichkeit halber mit Nummern und mit den Buchstaben ‚d‘ für deutsche Belege und ‚p‘ für polnische Belege versehen (s. Verzeichnis der in der Arbeit benutzten Abkürzungen und Symbole). Die angegeben Belege dienen primär zur Illustration der in der Arbeit gemachten Ausführungen, deshalb stellen sie grundsätzlich keine interlingualen Äquivalentenpaare dar.

In den Zitaten wird die originelle Schreibweise beibehalten. ← 18 | 19 →

Details

Seiten
422
Jahr
2019
ISBN (PDF)
9783631796252
ISBN (ePUB)
9783631796269
ISBN (MOBI)
9783631796276
ISBN (Hardcover)
9783631793619
DOI
10.3726/b15900
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Juli)
Schlagworte
Rechtssprache Rechtstexte Fachphraseologie Rechtslinguistik Textlinguistik
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2019. 422 S.

Biographische Angaben

Małgorzata Płomińska (Autor:in)

Małgorzata Płomińska studierte Germanistik an der Schlesischen Universität Katowice (Polen) und ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Germanistik dieser Universität.

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