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Personenbezogene Daten als Entgelt

Eine Untersuchung anhand schuldvertrags-, datenschutz- und kartellrechtlicher Fragestellungen

von Franziska Leinemann (Autor:in)
©2020 Dissertation 258 Seiten

Zusammenfassung

Datengetriebene Geschäftsmodelle prägen die Wirtschaftswelt. In ihnen spiegelt sich anschaulich wider, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die verschiedensten Zwecke einen wirtschaftlichen Wert verkörpert. Hieran anknüpfend beschäftigt sich die Autorin mit der Frage, ob Angebote, für deren Inanspruchnahme zwar kein Geldbetrag entrichtet, aber eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wird, als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren sind. Sie setzt sich in diesem Zusammenhang unter anderem mit dem Begriff des Entgelts im Sinne des Schuldvertragsrechts des BGB auseinander. Zudem wird untersucht, ob die DS-GVO dem Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt" entgegensteht.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Einleitung
  • A. Untersuchungsgegenstand
  • I. Ausgangsfrage
  • II. Einheit der Rechtsordnung als rechtspolitisches Postulat und Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens
  • B. „Personenbezogene Daten als Entgelt“ – Aktuelle Diskussion
  • C. Gang der Untersuchung
  • 2. Kapitel: Wirtschaftlicher Wert personenbezogener Daten
  • A. Anwendungsszenarien von Big Data-Analysen und deren Potential
  • B. Wertschöpfungskette
  • C. Ergebnis
  • 3. Kapitel: Kommerzialisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • A. Grundrechtliche Einkleidung
  • I. Spannungsfeld
  • II. Grundrechtlicher Schutz der betroffenen Person und des Betreibers eines datengetriebenen Geschäftsmodells
  • 1. Grundrechtlicher Schutz der betroffenen Person
  • a) Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
  • aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • bb) Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
  • b) Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • c) Art. 7 GRCh
  • d) Art. 8 Abs. 1 GRCh
  • 2. Grundrechtlicher Schutz des Betreibers eines datengetriebenen Geschäftsmodells
  • a) Art. 12 Abs. 1 GG
  • b) Art. 14 Abs. 1 GG
  • c) Art. 15, 16, 17 GRCh
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Grundrechtliche Schutzpflicht des Staats
  • 1. Grundrechtsfunktionen
  • a) Subjektiv-rechtliche Wirkungen, insbesondere Abwehrrecht
  • b) Objektiv-rechtliche Wirkungen, insbesondere grundrechtliche Schutzpflicht des Staats
  • 2. Auswirkungen der Informationsgesellschaft
  • 3. Selbstbestimmung oder Selbstgefährdung?
  • IV. Ergebnis
  • B. Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten
  • I. Ausformung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Bundesgerichtshof
  • II. Übertragbarkeit der Grundsätze auf die Kommerzialisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • III. Dispositionsmöglichkeiten über Persönlichkeitsrechte
  • 1. Problemaufriss
  • 2. Zwischenergebnis
  • IV. Ergebnis
  • 4. Kapitel: Das Schuldvertragsrecht des BGB und das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“
  • A. Personenbezogene Daten als Währung oder Geld?
  • I. Personenbezogene Daten als Währung?
  • II. Personenbezogene Daten als Geld?
  • III. Ergebnis
  • B. Leistungsgegenstand
  • I. Begriff des Schuldverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB
  • II. Begriff der Leistung im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB
  • 1. Weites Begriffsverständnis
  • 2. Kein Erfordernis eines Vermögenswerts der Leistung
  • 3. Zwischenergebnis
  • III. Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“
  • IV. Ergebnis
  • C. Entgeltqualität
  • I. Begriff des Entgelts im BGB
  • II. Begriff des Entgelts im Sinne des Schuldvertragsrechts des BGB
  • 1. Typische entgeltliche Schuldverträge
  • a) Leistungsaustausch
  • b) Rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
  • aa) Synallagmatische Verknüpfung
  • bb) Kausale Verknüpfung
  • cc) Konditionale Verknüpfung
  • 2. Typische unentgeltliche Schuldverträge
  • a) Schenkung im Sinne des § 516 BGB
  • aa) Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung
  • (1) Unentgeltlichkeit der Zuwendung
  • (2) Einigung
  • bb) Abgrenzung
  • (1) Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB)
  • (2) Gemischte Schenkung
  • (3) Zweckschenkung
  • b) Weitere typische unentgeltliche Verträge
  • 3. Zwischenergebnis
  • 4. Notwendigkeit einer monetären Gegenleistung?
  • a) Ausgangspunkt
  • b) Rechtsstellung der Beteiligten im Rahmen von Gefälligkeitsverträgen
  • aa) Ausdruck fremdnützigen Verhaltens
  • bb) Positivrechtliche Regelungen
  • (1) Privilegierung des unentgeltlich Leistenden
  • (2) Geringere Schutzwürdigkeit des Leistungsempfängers
  • (3) Sonderfall: Auftrag (§§ 662–674 BGB)
  • cc) Einträglichkeit des Rechtsgeschäfts
  • 5. Zwischenergebnis
  • III. Beispiel: Das Nutzungsverhältnis bei sozialen Netzwerken
  • 1. Vorliegen überhaupt einer vertraglichen Beziehung
  • 2. Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung
  • a) Synallagmatischer Austauschvertrag
  • b) Teilung des Nutzungsverhältnisses
  • c) Vorliegen eines Dienstvertrags im Sinne des § 611 BGB
  • d) Vorliegen eines Werkvertrags im Sinne des § 631 BGB und eines Dienstvertrags im Sinne des § 611 BGB
  • e) Zwischenergebnis
  • IV. Verallgemeinerungsfähigkeit der Ergebnisse?
  • V. Weiteres Beispiel: § 312 Abs. 1 BGB
  • 1. Richtlinienkonformität des § 312 Abs. 1 BGB
  • 2. Anwendungsfall: Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“
  • VI. Ergebnis
  • 5. Kapitel: Der Begriff des Entgelts im Sinne des Kartellrechts am Beispiel der Diskussion um die Marktqualität
  • A. 9. GWB-Novelle
  • I. § 18 Abs. 2a GWB
  • II. Weitere Vorschriften
  • 1. § 18 Abs. 3a GWB
  • 2. § 35 Abs. 1a GWB
  • 3. § 50c Abs. 1 S. 1 GWB
  • 4. Zwischenergebnis
  • B. Zum Marktbegriff als solchem
  • I. Grundsatz der kartellrechtlich-funktionalen Auslegung
  • II. Wirtschaftswissenschaftliche Definition
  • III. Relevanter Markt als normativer Zweckbegriff
  • IV. Wettbewerbsfunktionen
  • 1. Wirtschaftspolitische Funktionen
  • a) Steuerungs- und Ordnungsfunktion
  • b) Antriebsfunktion
  • c) Verteilungsfunktion
  • 2. Gesellschaftspolitische Funktionen
  • V. Austauschbeziehung als wesentlicher Bestandteil des Markts
  • 1. Austauschbeziehung als solche
  • 2. Keine Notwendigkeit einer monetären Gegenleistung
  • C. Abkehr vom klassisch-kartellrechtlichen Marktbegriff
  • I. Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts und deutscher Gerichte
  • II. Entscheidungspraxis der Kommission
  • D. Begriff des Entgelts im Sinne des Kartellrechts
  • E. Alternative Ansätze zur Begründung von Marktqualität
  • I. Ansatz: Aufmerksamkeitsökonomie
  • II. Ansatz: Annahme eines mehrseitigen Markts
  • 1. Besonderheiten mehrseitiger Märkte
  • 2. Begründungsansatz
  • 3. Positionierung des Bundeskartellamts
  • 4. Bewertung
  • III. Ansatz: Zurverfügungstellung personenbezogener Daten
  • 1. Begründungsansatz
  • 2. Positionierung des Bundeskartellamts
  • 3. Konkretisierung
  • 4. Bewertung
  • F. § 18 Abs. 2a GWB
  • I. Verzicht auf das Vorliegen einer Austauschbeziehung?
  • II. Enges Verständnis des Begriffs des Entgelts
  • III. Leistungserbringung aus wirtschaftlichen Erwägungen
  • IV. Abschließende Bewertung
  • G. Ergebnis
  • 6. Kapitel: DS-GVO und das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“
  • A. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO
  • I. Freiwilligkeit als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung
  • II. Kopplungsverbot
  • 1. Bisherige Rechtslage
  • 2. Gesetzgebungsverfahren zu Art. 7 Abs. 4 DS-GVO
  • a) Vorschlag der Kommission vom 25.01.2012
  • b) Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21.11.2013
  • c) Vorschlag des Vorsitzes des Rats der Europäischen Union für eine allgemeine Ausrichtung vom 11.06.2015
  • d) DS-GVO vom 27.04.2016
  • 3. „Ob“ und „Wie“ eines Kopplungsverbots
  • a) Vorliegen eines strikten Kopplungsverbots?
  • b) Merkmal der Freiwilligkeit als Ausgangspunkt
  • c) Bewertung
  • 4. Monopolstellung des Verantwortlichen
  • a) Meinungsbild
  • b) Bewertung
  • 5. Zwischenergebnis
  • B. Schlussfolgerungen für das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“
  • I. Gestaltungsansätze
  • 1. Ansatz: Alternativlösung
  • 2. Ansatz: Wirtschaftliche Erforderlichkeit
  • 3. Ansatz: Qualifizierung der Einwilligung als Gegenleistung
  • II. Rückgriff auf gesetzliche Erlaubnistatbestände?
  • 1. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DS-GVO
  • 2. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO
  • 3. Bewertung
  • III. Gewährleistung eines angemessenen „Datenpreises“
  • C. Ergebnis
  • 7. Kapitel: Kodifikationsfrage
  • A. Ausgangsüberlegungen
  • B. Privacy Paradox
  • C. Bestrebungen auf Ebene der Europäischen Union
  • I. Bisherige Prozesse europäischer Rechtsvereinheitlichung
  • II. Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht vom 11.10.2011
  • 1. Ausgewählte Regelungsvorschläge
  • a) Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 5 Buchstabe b) Vorschlag Verordnung GEK
  • b) „Preis“, Art. 2 Buchstabe i) Vorschlag Verordnung GEK
  • c) Beschränkung der Abhilfen, Art. 107 Anhang I Vorschlag Verordnung GEK
  • 2. Zwischenergebnis
  • III. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte vom 09.12.2015
  • 1. „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“
  • 2. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
  • 3. Ausgewählte Regelungsvorschläge
  • a) Anwendungsbereich
  • aa) Erklärung der datenschutzrechtlichen Einwilligung als Leistungsgegenstand
  • bb) Zum Konzept des „Bezahlens mit (personenbezogenen) Daten“ als solchem
  • (1) Vorschlag der Kommission vom 09.12.2015
  • (2) Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 14.03.2017
  • (3) Vorschlag des Vorsitzes des Rats der Europäischen Union für eine allgemeine Ausrichtung vom 01.06.2017
  • (4) Entwurf einer legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27.11.2017
  • (5) Gegenüberstellung
  • b) Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere der DS-GVO
  • c) Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte
  • d) „Preis“
  • e) Vertragstypologische Einordnung
  • 4. Zwischenergebnis
  • D. Bestrebungen auf nationaler Ebene
  • I. Ausgangsüberlegungen
  • II. Empfehlungen
  • 1. Grundlegende Bestimmungen
  • 2. Insbesondere: „Button“-Lösung
  • E. Abschließende Betrachtung
  • 8. Kapitel: Schlussbetrachtungen
  • A. Ergebnisse
  • I. Wirtschaftlicher Wert personenbezogener Daten
  • II. Kommerzialisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • 1. Grundrechtliche Einkleidung
  • 2. Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten
  • III. Das Schuldvertragsrecht des BGB und das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“
  • IV. Der Begriff des Entgelts im Sinne des Kartellrechts am Beispiel der Diskussion um die Marktqualität
  • V. DS-GVO und das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“
  • VI. Kodifikationsfrage
  • B. Ausblick
  • Literaturverzeichnis

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1. Kapitel: Einleitung

Anfang September 2017 eröffnete Kaspersky Labs in London für zwei Tage den „The Data Dollar Store“, in dem exklusive Produkte eines Londoner Straßenkünstlers angeboten wurden. Diese Produkte konnten jedoch nicht mit Geld bezahlt werden. Vielmehr wurde nur der sogenannte Data Dollar akzeptiert, das heißt persönliche Daten.1

Der Einzelne „bezahlt“ im Alltag oftmals mit seinen persönlichen Daten, ohne sich dessen bewusst zu sein, zum Beispiel bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks. Kaspersky Labs wollte untersuchen, wie sich der Einzelne verhält, wenn ihm dies veranschaulicht wird: Ist der Einzelne beispielsweise bereit, eine Tasse mit drei auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Fotos oder mit drei Bildschirmfotos seiner Whats-App-Konversationen zu „bezahlen“, welche sodann für die Dauer der Öffnung des Geschäfts auf einem Bildschirm in diesem gezeigt werden? Gleichzeitig verfolgte Kaspersky Labs mit dem Pop-up-Store das Ziel, dem Einzelnen den Wert seiner persönlichen Daten zu verdeutlichen.2

Schon Anfang 2014 wurde ein Experiment mit vergleichbaren Zielsetzungen in Hamburg durchgeführt. In dem dortigen „Datenmarkt“ konnten Lebensmittel mit solchen persönlichen Daten „bezahlt“ werden, die bei Facebook zu finden sind.3

A. Untersuchungsgegenstand

Viele Geschäftsmodelle, die die Wirtschaftswelt prägen, basieren auf der Verarbeitung personenbezogener Daten.4 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird ←21 | 22→jenes Geschäftsmodell der datengetriebenen Wirtschaft betrachtet, das für die Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung nicht verlangt, dass ein Geldbetrag entrichtet wird. Es ist stattdessen vielmehr eine datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Diese ermöglicht dem Verantwortlichen eine umfangreiche Verarbeitung personenbezogener Daten. Exemplarisch können an dieser Stelle soziale Netzwerke genannt werden, zum Beispiel Facebook. Es handelt sich um ebenjenes Geschäftsmodell, das Kaspersky Labs in seinem soeben vorgestellten Experiment aufgriff. Für das skizzierte Geschäftsmodell finden sich verschiedene Umschreibungen: „Leistungen gegen Daten“, „Dienste gegen Daten“ oder ähnliches. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wird die Umschreibung „Personenbezogene Daten als Entgelt“ gewählt und somit sogleich eine Arbeitsthese formuliert.

I. Ausgangsfrage

Die Ausgangsfrage der vorliegenden Arbeit ist, ob es zutreffend ist, von einer unentgeltlichen Leistung zu sprechen, wenn zwar keine monetäre Gegenleistung zu erbringen ist, aber eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wird.

Da eine monetäre Gegenleistung fehlt, drängt sich zunächst auf, die angebotene Leistung als unentgeltlich, gratis, kostenlos oder umsonst zu charakterisieren. Der Einsatz dieser und ähnlicher Begriffe ist ein beliebtes und vor allem wirksames Marketinginstrument.5 Das Handeln von Wirtschaftsunternehmen wird regelmäßig davon geleitet, Gewinne erzielen zu wollen. Mithilfe unentgeltlicher oder kostenloser Angebote sollen potentielle Kunden angelockt werden – beispielsweise um ihnen sodann ein bestimmtes Angebot unterbreiten zu können:6 „There’s no such thing as a free lunch.“7

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Begriffe sind mit bestimmten Vorstellungen verknüpft. Die wenigsten Begriffe sind jedoch fest umrissen.8 Im Rahmen eines Kaufvertrags im Sinne des § 433 BGB trifft den Käufer gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Pflicht, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dass es sich bei einem Kaufvertrag um einen entgeltlichen Vertrag handelt, bezweifelt wohl niemand – denn es „fließt“ Geld.9 Die Frage, ob auch die Erklärung der datenschutzrechtlichen Einwilligung die Entgeltlichkeit eines Vertrags begründet, wird hingegen nicht einhellig beantwortet.10

II. Einheit der Rechtsordnung als rechtspolitisches Postulat und Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens

Die Erfassung des Geschäftsmodells „Personenbezogene Daten als Entgelt“ wird derzeit in den verschiedensten Zusammenhängen – und somit auch Rechtsgebieten – diskutiert.11 Stein des Anstoßes ist oftmals die Frage, ob die Erklärung der datenschutzrechtlichen Einwilligung unter ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal zu subsumieren ist und somit in den Anwendungsbereich einer Norm fällt. Datengetriebene Geschäftsmodelle geben ganz allgemein Anlass, zu betrachten, wie sich diese zu Begriffen wie „Entgelt“, „Kosten“, „Leistung“ und „Preis“ positionieren.

Dies wirft die Frage auf, welche Rolle die sogenannte Einheit der Rechtsordnung spielt. Für die einen ist die Einheit der Rechtsordnung ein „Ideal“12 und eine „Leitidee“13, für die anderen bloß ein „schillernde[r]; ←23 | 24→Begriff“14. Hinter ihr verbirgt sich die „Forderung nach Widerspruchsfreiheit der Gesamtrechtsordnung“15, die ihrerseits unter anderem die „Forderung nach einheitlicher Begrifflichkeit“16 enthält.17 Es besteht indes kein verfassungsrechtliches Gebot, das diese Forderung stützt. Insbesondere steht das Gebot der Normenklarheit der „begriffliche[n] Diskontinuität“18 nicht entgegen.19 Vielmehr prägen insbesondere Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die sich eines bestimmten Begriffs bedient, dessen Auslegung. Ein bestimmter Begriff kann unterschiedlich ausgelegt werden. Es herrscht die sogenannte Relativität der Rechtsbegriffe vor.20 Die Begriffsjurisprudenz wurde von der Interessen- und Wertungsjurisprudenz abgelöst.21 Diesen Ansatz verfolgt auch das Bundesverfassungsgericht. Für das Bundesverfassungsgericht ist die Relativität der Rechtsbegriffe einer ausdifferenzierten Rechtsordnung immanent.22 Eine einheitliche Begrifflichkeit ist gleichwohl möglich und kommt der Normenklarheit zu Gute.23 Das Streben nach Einheit der Rechtsordnung kann insoweit als „rechtspolitisches Postulat“24 oder „Arbeitshypothese“25 verstanden werden.26

Die Frage nach der Einheit der Rechtsordnung steht in einem engen Zusammenhang mit der Frage der Schaffung eines kohärenten Rechtsrahmens. Jedes Rechtsgebiet hat eine eigene Stoßrichtung und verfolgt spezifische ←24 | 25→Schutzzwecke.27 Die digitale Wirtschaft als solche verlangt, dass ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen wird.28 Dies gilt – als Ausschnitt ebendieser digitalen Wirtschaft –auch für die rechtliche Erfassung des Geschäftsmodells „Personenbezogene Daten als Entgelt“.29

Einen Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bildet die Auseinandersetzung mit dem Begriff des Entgelts sowohl im Sinne des Schuldvertragsrechts des BGB als auch im Sinne des Kartellrechts. In der datengetriebenen Wirtschaft begegnen sich insbesondere das Wettbewerbsrecht (im weiteren Sinne) und das Datenschutzrecht.30 Wettbewerb ist ein wichtiges Schutzinstrument.31 Aus diesem Grund wird neben dem Schuldvertrags- und Datenschutzrecht gerade auch das Kartellrecht in die Untersuchung einbezogen. Dass eine sinnvolle Verzahnung dieser Rechtsgebiete Antworten auf jene Fragen gibt, die das skizzierte Geschäftsmodell aufwirft, zeigt auch die vorliegende Arbeit auf. Die Grundlage hierfür bildet gerade die Frage, ob die Erklärung der datenschutzrechtlichen Einwilligung in den betrachteten Rechtsgebieten als Entgelt qualifiziert werden kann. Sie ist notwendige Vorfrage.

B. „Personenbezogene Daten als Entgelt“ – Aktuelle Diskussion

Anlass der Arbeit war nicht zuletzt der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats über bestimmte ←25 | 26→vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM (2015) 634 final)32. Dieser ist Teil der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“33, die die Kommission am 06.05.2015 vorstellte.34 Er greift als erster Rechtsakt das Konzept des „Bezahlens mit (personenbezogenen) Daten“, das das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“ abbildet, ausdrücklich auf.35

Auch auf nationaler Ebene wird die Diskussion um das Konzept des „Bezahlens mit personenbezogenen Daten“ aufgegriffen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fordert ein „Datengesetz“. Neben den Aspekten der Eigentumsfähigkeit, Eigentumszuordnung, Transparenz und Verfügbarkeit wird auch der Aspekt der Wahlfreiheit benannt. In diesem Zusammenhang erkennt das BMVI Daten als Gegenleistung an; es verlangt zugleich, dass Nutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, auf eine alternative Zahlungsmethode zurückzugreifen.36 Auch die Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“) untersucht das Phänomen des „Bezahlens mit personenbezogenen Daten“.37 Vermehrt wird bereits daran gearbeitet, umfassende Regelungsvorschläge für ein sogenanntes Datenschuldrecht zu formulieren.38

Der jüngste Skandal um Facebook hat die Diskussion um ein „Datenrecht“ erneut befeuert.39 Das Datenanalyse-Unternehmen Cambridge Analytica soll ←26 | 27→mithilfe illegal erlangter Daten von Millionen Facebook-Nutzern die US-amerikanischen Präsidentschaftswahlen zugunsten Trumps beeinflusst haben.40 Teilweise wird bereits von einer „Existenzkrise“41 des sozialen Netzwerks gesprochen.42 Laut Medienberichten deutete Zuckerberg im Rahmen seiner Anhörung im US-amerikanischen Kongress an, zu erwägen, Facebook zukünftig kostenpflichtig – gegen Entrichtung eines Geldbetrags –, aber werbefrei anzubieten. Es werde jedoch auch an der Möglichkeit festgehalten, Facebook „kostenlos“ zu nutzen.43 Die genannten Pläne für ein optionales Bezahlmodell regen ebenfalls dazu an, das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“, auf dem das soziale Netzwerk fußt, unter rechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten.

C. Gang der Untersuchung

Zunächst wird dargelegt, dass die Möglichkeit, personenbezogene Daten zu verarbeiten, einen wirtschaftlichen Wert verkörpert (2. Kapitel: Wirtschaftlicher Wert personenbezogener Daten).

←27 | 28→

Datengetriebene Geschäftsmodelle leisten der Kommerzialisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Vorschub (3. Kapitel: Kommerzialisierung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung). Aus diesem Grund wird sodann die verfassungsrechtliche Dimension betrachtet. Die dort gewonnenen Erkenntnisse werden im weiteren Verlauf der Arbeit unter anderem im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Kodifikation des Konzepts des „Bezahlens mit personenbezogenen Daten“ sinnvoll ist, fruchtbar gemacht. Unter Berücksichtigung der im Rahmen dieser Arbeit aufgeworfenen Fragestellungen ist es auch notwendig, zu untersuchen, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kommerzialisierung überhaupt zugänglich ist und, wenn ja, wie über dieses disponiert werden kann. Hierauf baut die weitere Untersuchung des Geschäftsmodells „Personenbezogene Daten als Entgelt“ auf.

Einen Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit bildet sodann die Frage, ob jene Angebote, für deren Inanspruchnahme kein Geldbetrag entrichtet, sondern vielmehr eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt wird, als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren sind (4. Kapitel: Das Schuldvertragsrecht des BGB und das Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“). Hierzu wird sich eingehend mit dem Begriff der Leistung im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB und dem Begriff des Entgelts im Sinne des Schuldvertragsrechts des BGB auseinandergesetzt. Exemplarisch wird das Nutzungsverhältnis bei sozialen Netzwerken analysiert. Einleitend wird die Frage aufgeworfen, ob personenbezogene Daten als Währung oder Geld zu qualifizieren sind.

Im Anschluss wird untersucht, ob ein kartellrechtlich relevanter Markt vorliegt, wenn als Gegenleistung kein Geldbetrag entrichtet wird, sondern die datenschutzrechtliche Einwilligung erklärt wird. Ebenfalls ist zu fragen, ob die datenschutzrechtliche Einwilligung auch im Kartellrecht Entgeltqualität hat (5. Kapitel: Der Begriff des Entgelts im Sinne des Kartellrechts am Beispiel der Diskussion um die Marktqualität).

Im Rahmen der Untersuchung, ob Art. 7 Abs. 4 DS-GVO44 dem Geschäftsmodell „Personenbezogene Daten als Entgelt“ entgegensteht, wird sodann deutlich, dass eine Verzahnung des Schuldvertrags-, Datenschutz- und Kartellrechts Antworten auf jene Fragen geben kann, die der vorliegende Untersuchungsgegenstand aufwirft (6. Kapitel: DS-GVO und das Geschäftsmodell ←28 | 29→„Personenbezogene Daten als Entgelt“). Das Kapitel baut auf den Ergebnissen der Untersuchung auf, ob die Erklärung der datenschutzrechtlichen Einwilligung als Entgelt qualifiziert werden kann – sowohl im Sinne des Schuldvertragsrechts des BGB als auch im Sinne des Kartellrechts.

Nachdem bisher die Erfassung des Geschäftsmodells „Personenbezogene Daten als Entgelt“ de lege lata im Mittelpunkt stand, wird sodann untersucht, ob eine Kodifikation des Konzepts des „Bezahlens mit personenbezogenen Daten“ sinnvoll ist. In diesem Zusammenhang wird sich eingehender mit den Bestrebungen auf Ebene der Europäischen Union und auf nationaler Ebene auseinandergesetzt (7. Kapitel: Kodifikationsfrage), bevor abschließend die Ergebnisse zusammengefasst werden und ein Ausblick gegeben wird (8. Kapitel: Schlussbetrachtungen).

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1 Kaspersky Labs GmbH, Persönliche Daten als Zahlungsmittel, 09.10.2017, abrufbar unter: https://www.kaspersky.de/blog/data-dollar-store/14921/ (zuletzt abgerufen am: 15.09.2018).

2 Kaspersky Labs GmbH, Persönliche Daten als Zahlungsmittel, 09.10.2017, abrufbar unter: https://www.kaspersky.de/blog/data-dollar-store/14921/ (zuletzt abgerufen am: 15.09.2018).

3 Ulrich, Einmal Früchte? Fünf Fotos – Ortstermin: In Hamburg hat bis Samstag der wohl weltweit erste Datenmarkt geöffnet, taz v. 21.02.2014, abrufbar unter: http://www.taz.de/!390924/ (zuletzt abgerufen am: 15.09.2018).

4 S. an dieser Stelle nur Schweitzer, Neue Machtlagen in der digitalen Welt? Das Beispiel unentgeltlicher Leistungen, in: Körber/Kühling, Regulierung – Wettbewerb – Innovation, S. 269 ff.

5 Friedman, D., 38 N. M. L. Rev. (2008), 49, 68, 72 f., 93, der insbesondere Erkenntnisse aus der Sozial- und kognitiven Psychologie heranzieht. S. auch Schweitzer, Neue Machtlagen in der digitalen Welt? Das Beispiel unentgeltlicher Leistungen, in: Körber/Kühling, Regulierung – Wettbewerb – Innovation, S. 276 zum „Sog- und Verdrängungseffekt kostenloser Leistungen“ m. Verweis u. a. auf Gal/Rubinfeld, 80 Antitrust Law Journal (2016), 521, 521 ff.

6 Friedman, D., 38 N. M. L. Rev. (2008), 49, 49 ff.

7 Diesen Ausdruck prägte maßgeblich M. Friedman mit seinem gleichnamigen Buch (Friedman, M., There’s no such thing as a free lunch), s. auch Friedman, D., 38 N. M. L. Rev. (2008), 49, 52.

8 S. hierzu Heck, Begriffsbildung und Interessenjurisprudenz, S. 60; Heck, AcP 112 (1914), 1, 173. S. auch Looschelders/Roth, Juristische Methodik im Prozeß der Rechtsanwendung, S. 23 ff., 134.

9 Vgl. auch Wendehorst, in: Säcker et al., MüKo BGB, § 312 Rn. 18.

10 Specht setzt sich in ihrer im Jahr 2012 erschienenen Dissertation „Konsequenzen der Ökonomisierung informationeller Selbstbestimmung“ mit der zivilrechtlichen Erfassung des Datenhandels auseinander. Im Mittelpunkt steht das Vertragsrecht. Der Begriff des Datenhandels bezeichnet den entgeltlichen Erwerb personenbezogener Daten, der auf einem schuldrechtlichen Vertrag basiert. Vertragspartner ist gerade nicht die betroffene Person, s. Specht, Konsequenzen der Ökonomisierung informationeller Selbstbestimmung, S. 3.

11 S. hierzu 8. Kapitel, B. S. auch Helberger et al., 54 Common Market Law Review (2017), 1427, 1427 ff.

Details

Seiten
258
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631812617
ISBN (ePUB)
9783631812624
ISBN (MOBI)
9783631812631
ISBN (Hardcover)
9783631794111
DOI
10.3726/b16568
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Januar)
Schlagworte
Datengetriebene Geschäftsmodelle Kommerzialisierung Informationelle Selbstbestimmung DS-GVO Kopplungsverbot
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 258 S.

Biographische Angaben

Franziska Leinemann (Autor:in)

Franziska Leinemann studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Danach war sie am dortigen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig.

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Titel: Personenbezogene Daten als Entgelt
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