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Völkerstrafrecht als Unternehmensstrafrecht – zwischen Idealismus und Realismus

Grundsatzfragen des Völkerstrafrechts und die völkerstrafrechtliche Verantwortung von Unternehmen

von Anna Lena Meisenberger (Autor:in)
©2020 Dissertation 376 Seiten

Zusammenfassung

Die Macht international wirtschaftlicher Akteure wächst angesichts der universellen Vernetzung und Digitalisierung des alltäglichen Lebens und steht im Gegensatz zu der beschränkten rechtlichen und politischen Kontrolle dieser Akteure. Offensichtlich ist, dass Völkerrechtsverbrechen auch im ökonomischen Zusammenhang stehen. Unternehmen genießen de facto und de lege lata Straflosigkeit für ihre globalen Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, die in Beziehung zu Völkerstraftaten stehen. Um eine effiziente Ahndung solcher Handlungen zu leisten, müssen daher wirtschaftliche Akteure – und damit nicht nur Individualpersonen, sondern auch Unternehmen – in den Fokus völkerstrafrechtlicher Verantwortung treten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Fragestellung
  • A. Skizzierter Gang der Darstellung – Teil A
  • B. Skizzierter Gang der Darstellung – Teil B
  • A. Grundlagen, Legitimation und Historie
  • I. Was ist Völkerstrafrecht? Grundlagen
  • 1. Rechtsquellen
  • a) Völkerrechtliche Verträge
  • b) Völkergewohnheitsrecht
  • c) Allgemeine Rechtsgrundsätze
  • 2. Rechtserkenntnisquellen
  • 3. Die wichtigsten Rechtsquellen und Rechtserkenntnisquellen
  • 4. Auslegung
  • 5. Die Entstehung des Völkerstrafrechts in Hinblick auf die Unternehmenshaftung
  • II. Begründungsansatz des Völkerstrafrechts und die Frage des Demokratiedefizits
  • 1. Völkerstrafrecht als Reaktion auf interpersonal begangenes Unrecht
  • 2. Die Souveränität des Staates und des IStGH
  • III. Legitimation des Völker(-straf-)rechts
  • 1. Legitimation als Völkerrecht
  • 2. Legitimation als Strafrecht – Strafzwecke
  • a) Die absolute Straftheorie – Retribution (Schuldausgleich)
  • b) Relative Straftheorien
  • aa) Incapacitation und Rehabilitation (Spezialprävention)
  • bb) Deterrence (negative Generalprävention)
  • cc) Educative Deterrence and Denunciation Model (positive Generalprävention)
  • dd) Vereinigungstheorien313
  • ee) Völkerstrafrechtsspezifische Wirkungen
  • (1) „Anerkennungs- und Wahrheitsfunktionen von Verfahren“321 und „Vergangenheitsbewältigung“
  • (2) Individuelle Zurechnung („Individualisierung von Verantwortung“343)
  • (3) Strafe als Erhalter und Begründer der Geltung von Normen
  • (4) Das Opfer als Strafzweck
  • (5) Demokratie als Strafzweck?
  • (6) „Zivilcourage“386
  • (7) Gegenentwürfe zu strafrechtlichen Maßnahmen
  • c) Zusammenfassung
  • IV. Historie des Unternehmens im Völkerstrafrecht
  • 1. Die Entstehung des Völkerstrafrechts – Flick, Krupp, I. G. Farben und Co.: Ihr Handeln und deren rechtliche Aufarbeitung
  • a) „Ärzteprozeß“514
  • b) Flick-Prozess
  • c) I. G. Farben-Prozess
  • aa) Das Unternehmen I. G. Farben: Der Aufstieg
  • bb) Prozess und Niedergang der I. G. Farben
  • cc) Aneignung von Unternehmen aus besetzten Gebieten
  • dd) Zyklon B – Menschenversuche
  • ee) Die I. G. Farben und das „Sklavenarbeitsprogramm“
  • ff) Juristische Bewertung
  • gg) Zugehörigkeit zur SS
  • hh) Politischer Hintergrund
  • ii) Strategie der Anklage
  • jj) Bestätigung für eine Bevorzugung der wirtschaftlichen gegenüber der politischen Oberschicht
  • kk) Der I. G. Farben-Prozess als Initialzündung für ein „Wirtschaftsvölkerstrafrecht“721
  • d) Krupp-Prozess
  • e) Röchling-Verfahren
  • f) Wilhelmstraßen-Prozess (Auswärtiges Amt und andere Ministerien)
  • g) Zyklon B-Verfahren
  • aa) Tesch und Weinbacher
  • bb) Drosihn
  • h) Hadamar-Prozess
  • i) Zusammenfassung und Würdigung
  • aa) Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation
  • bb) Geschäftstätigkeit als strafbefreiender Einwand
  • 2. Für die völkerstrafrechtliche Verantwortung von Unternehmen weltweit entscheidende Prozesse
  • a) Niederlande: Van Anraat
  • b) U.S. Supreme Court: Kiobel et al v. Royal Dutch Petroleum and Shell Transport & Trading Co.
  • c) Südafrika: South African Petroleum Refinery
  • d) Nationale Prozesse von weltweiter Bedeutung für die Einführung der völkerrechtlichen Strafbarkeit von Unternehmen
  • B. Anwendung: Das Unternehmen und das Völkerstrafrecht – Dogmatische Begründung der Völkerrechtsstrafbarkeit von Unternehmen
  • I. Das transnationale Unternehmen als Völkerrechtssubjekt
  • 1. Die mächtigsten Unternehmen der Welt – für Menschenrechtsverletzungen besonders anfällige Bereiche
  • 2. Nur transnationale Unternehmen? Eigene Würdigung
  • II. Nationale Diskussion um die Einführung einer Unternehmensstrafbarkeit
  • 1. Aktueller Stand der nationalen Sanktionen von Unternehmen im Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht
  • a) Bestehende Sanktionsinstrumente
  • aa) Einführung schwarzer Listen
  • bb) § 30 OWiG
  • cc) Ausweitung der §§ 73 ff. StGB, 29a OWiG
  • dd) Einziehungsrecht nach §§ 74 ff., 75 StGB
  • ee) Auflösung der Gesellschaft
  • ff) § 130 OWiG
  • b) Zukünftige Sanktionsinstrumente? Aktuelle Gesetzesvorschläge
  • aa) NRW-Gesetzesentwurf
  • bb) „Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes“ des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ)
  • (1) Milderungsgrund de lege lata oder Absehen von Geldbuße, § 30 Abs. 7 OWiG neue Fassung
  • (2) Selbstanzeige, die zur Bußgeldbefreiung führt, § 30 Abs. 8 OWiG neue Fassung
  • (3) Konkretisierung der Aufsichts- und Organisationspflichten, § 130 Abs. 1 OWiG neue Fassung
  • cc) Beurteilung der Gesetzesvorschläge
  • (1) Gesetzesentwurf Nordrhein-Westfalen
  • (2) Bestehendes Sanktionssystem ausreichend?
  • (3) Legalitätsprinzip
  • (4) Rechtsstaatsprinzip, Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz
  • (5) Enthaftung durch Compliance Managment System (CMS)
  • (6) Gesetzesvorschlag des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ)
  • (7) Milderungsgrund per Gesetz und Absehen von Geldbuße, § 30 Abs. 7 OWiG neue Fassung
  • (8) Selbstanzeige mit der Folge der Bußgeldbefreiung, § 30 Abs. 8 OWiG neue Fassung
  • (9) Aufsichts- und Organisationspflichten, § 130 Abs. 1 OWiG neue Fassung
  • (10) Fazit
  • dd) Ausbau verwaltungsrechtlicher Vorschriften
  • ee) Fazit
  • 2. Rechtsdogmatische Untersuchung zur Strafbarkeit juristischer Personen auf nationaler Ebene
  • a) Handlungsfähigkeit
  • b) Schuldfähigkeit
  • aa) Ansichten der Literatur
  • bb) Fazit
  • c) Straffähigkeit
  • aa) Strafzwecke bei juristischen Personen
  • bb) Das „Wie“ der Strafe
  • d) Doppelbestrafungsgebot („ne bis in idem“)
  • e) Mitbestrafung unschuldiger Unternehmensmitglieder:„Nulla poena sine culpa“
  • f) Fazit
  • III. Völkerstrafrecht und Menschenrechte
  • 1. UN-Menschenrechtskonvention und Unternehmen (Völkervertragsrecht)
  • 2. Völkergewohnheitsrecht
  • IV. “Soft Law” des Völkerrechts
  • 1. OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen
  • a) Aufbau der OECD-Leitsätze
  • b) Adressatenkreis
  • c) Verhaltensregeln
  • d) Mitgliedstaaten
  • e) Unternehmen
  • aa) OECD Richtlinien aus dem Jahr 2000
  • bb) Aktualisierungen aus dem Jahr 2011
  • f) Unternehmen und Menschenrechte
  • g) Verfahrensanforderungen
  • aa) Policy Commitment
  • bb) Remedy (Wiedergutmachungsverfahren)
  • cc) Menschenrechtliche Anforderungen – Beteiligung und Verhaltensanforderungen
  • dd) Beteiligung an negativen Auswirkungen
  • ee) Direkte Verbindung zu negativen Auswirkungen wegen einer Geschäftsbeziehung
  • ff) Umsetzung
  • h) Fazit
  • 2. UN Global Compact-Act
  • 3. Draft UN Norms on the Responsibilities of Transnational Corporations and Other Business Enterprises with Regard to Human Rights
  • 4. Mandat des Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs zum Thema Wirtschaftsrechte und Menschenrechte
  • 5. Zusammenfassung
  • V. Corporate Social Responsibility; Corporate Citizenship; Corporate Governance; Unternehmensethik und Unternehmenshaftung
  • 1. Widersprechen Menschenrechte dem „Shareholder Value“?
  • 2. „Corporate Social Responsibility“ und Unternehmensstrategie
  • VI. Das Unternehmen als Völkerrechtssubjekt
  • 1. Rechtssubjektivität im Völkerrecht
  • 2. Bisheriger Standpunkt
  • a) Definition der Völkerrechtssubjektivität
  • b) Grundsätzliches zur Völkerrechtsfähigkeit von privaten Unternehmen
  • 3. Entstehung der Rechtsfähigkeit
  • a) Verleihung der Rechtsfähigkeit durch eine konkrete Gesetzesnorm
  • aa) Völkerrecht
  • bb) Nationales Recht
  • b) Verleihung einer generellen Rechtsfähigkeit
  • aa) Völkerrecht
  • bb) Nationale Rechtsordnung
  • cc) Rechtsfolgen einer generellen Verleihung
  • dd) Anwendung auf das Völkerrecht
  • c) Beispiel USA
  • d) Zwischenfazit
  • VII. Bindung des Unternehmens an das Völkerstrafrecht
  • 1. Aufbau völkerstrafrechtlicher Normen
  • 2. I. G. Farben-Prozess
  • 3. US-amerikanische-Entscheidungen im Rahmen von ATCA-Verfahren
  • VIII. Völkerstrafrecht jenseits des IStGH-Statuts und seine Bindungswirkung für Unternehmen
  • 1. Völkermordkonvention und Genfer Konvention
  • 2. Völkerstrafrechtliche Berechtigung und Verpflichtung nationaler und multinationaler Unternehmen
  • Ausblick
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

A.C.

Appeal Chamber

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AG

Aktiengesellschaft

AIDP

Association International de Droit Pénal

AktG

Aktiengesetz

Art.

Artikel

ATCA

Alien Tort Claim Act

Bd.

Band

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BGHSt

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen

BGHZ

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

Circ.

Circuit Court

Co.

Company

Co. Ltd.

limited Company

d. h.

das heißt

ders.

ebd.

derselbe

ebenda

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

EGMR

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

et al.

et altera

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

EUV

Vertrag über die Europäische Union

e. V.

eingetragener Verein

f.

folgende

ff.

fortfolgende

FAZ

Frankfurter Allgemeine Zeitung

Fn.

Fußnote

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschräkungen

Hrsg.

Hs.

Herausgeber

Halbsatz

ICC

International Criminal Court

ICSID

International Centre for Settlement of Investment Disputes

ICTY

International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia

ICTR

International Criminal Tribunal for Ruanda

IDI

Institut de Droit International

IGH

Internationaler Gerichtshof

I. G. Farben

Interessen-Gemeinschaft Farbenindustrie Aktiengesellschaft

IGO

International Governmental Organisation

ILA

International Law Association

ILO

International Labour Organisation

IMG

Internationaler Militärgerichtshof

IMGFO

Internationaler Militärgerichtshof des Fernen Osten

IMT

International Military Tribunal

IPbpR

Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte

ISO

International Organization for Standardization

IStGH

Internationaler Strafgerichtshof

JStGH

Strafgerichtshof für Jugoslawien

KG

Kommanditgesellschaft

KRG 10

Kontrollratsgesetz 10

LG

Landgericht

lit.

litera

MNE

Multinational Enterprise

MNU

Multinationales Unternehmen

NGO

n. F.

Non-Governmental Organisation

neue Fassung

No.

Number

Nos.

Numbers

Nr.

Nummer

NS

Nationalsozialistisch

OAS

Organisation Amerikanischer Staaten

OECD

Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OWiG

Ordnungswidrigkeitengesetz

PTC

Pre-Trial Chamber

Rn.

Randnummer

RStGH

Strafgerichtshof für Ruanda

sog.

sogenannt

StGB

Strafgesetzbuch

SZ

Süddeutsche Zeitung

TC

Trial Chamber

TNC

Transnational Corporation

TNE

Transnational Enterprise

TRC

Truth and Reconciliation Commission

u. a.

unter anderem

UN

United Nations

UNWCC

United Nations War Crimes Commission

US

United States

USA

United States of America

VN

Vereinte Nationen

v.

versus

v. a.

vgl.

vor allem

vergleiche

Vol.

Volume

Vor.

Vorbemerkung

VStGB

Völkerstrafgesetzbuch

WKRK

Wiener Konsularrechtskonvention

WM

Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht

WÜRV

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

z. B.

zum Beispiel

Fragestellung

„Fiat iustitia, pereat mundus.“ 1

Können Unternehmen für etwaige Handlungen wirtschaftlicher Natur, die der Unrechtsdimension von Völkerstraftaten nahekommen, künftig dem Völkerstrafrecht unterliegen – unabhängig von der Frage der individuellen Zurechnung von Angestellten oder Führungskräften? Bislang existiert keine völkerstrafrechtliche Strafbarkeit von Unternehmen, sondern nur von natürlichen Personen, Art. 6 ICTY, Art. 5 ICTR und Art. 25 IStGH-Statut.2

Die ungleiche Verteilung des weltweiten Einkommens und der Eigentumsverhältnisse bringt dramatische Auswirkungen für Betroffene und die globale Zusammengehörigkeit mit sich.3 Beispiele dafür sind die noch nicht gänzlich überwundene Finanzkrise, die Vernichtung existenzieller Lebensgrundlagen, die Ausbeutung natürlicher Ressourcen, der Klimawandel und Hungersnöte.4 Die Macht international wirtschaftlicher Akteure wächst angesichts der universellen Vernetzung und Digitalisierung des alltäglichen Lebens und steht im Gegensatz zu der zeitgleich beschränkten rechtlichen und politischen Kontrolle dieser Akteure.5 Offensichtlich ist, dass Völkerrechtsverbrechen auch im wirtschaftlichen ←19 | 20→Zusammenhang stehen.6 Unternehmen genießen de facto und de lege lata Straflosigkeit für ihre globale Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, die in Beziehung zu Völkerstraftaten stehen.7

Die ökonomischen Zusammenhänge schwerer Gewaltkonflikte sind zu berücksichtigen, um Völkerstraftaten zu verstehen und in Zukunft zu unterbinden. Um eine effiziente Ahndung solcher Handlungen zu leisten, müssen daher wirtschaftliche Akteure – und damit nicht nur Individualpersonen, sondern auch Unternehmen – in den Fokus völkerstrafrechtlicher Verantwortung treten.8

Der Fall Guus Kouwenhoven veranschaulicht das zuweilen bestehende Verhältnis von Tätigkeiten wirtschaftlicher Art und schweren Menschenrechtsverletzungen. Guus Kouwenhoven arbeitete als Geschäftsführer zweier Holzunternehmen, Royal Timber Company und Oriental Timber Corporation, die die Abholzung von Liberias Wäldern während des Zweiten Bürgerkriegs in Liberia (1999–2003) übernahmen. Diese Tätigkeiten führten zu einem entscheidenden Einkommen für das Regime von Charles Taylor, das den Bürgerkrieg finanzierte. Auch schmuggelte Kouwenhoven mittels seines in Liberia tätigen Holzunternehmens Waffen nach Liberia, sodass er im Zusammenhang mit etlichen Kriegsverbrechen steht, die mittels dieser Waffen ausgeführt worden sind.9

Anlass für die Überlegungen, eine völkerstrafrechtliche Verantwortung von Unternehmen einzuführen, gaben Nauckes Thesen und die Fallstudie Jeßbergers.10 Naucke versucht sich dem Begriff der bislang nicht de lege lata existierenden „politischen Wirtschaftsstraftat“ anzunähern und erwägt im Sinne einer ←20 | 21→kriminalpolitischen Forderung, ob diese angesichts einer Lücke im internationalen wie nationalen Strafrecht de lege ferenda eingeführt werden sollte.11 Das „Aufforderungsbuch“12 Nauckes stellt nach Schünemann „eines der wichtigsten wirtschaftsstrafrechtlichen Werke der letzten 40 Jahre“13 dar und entfachte eine enorme Diskussion, wobei es auch an Kritik nicht fehlte.14 Naucke tritt kämpferisch auf und setzt sich dafür ein, das bestehende Kontrollvakuum der wirtschaftlich Mächtigen auszufüllen.15 Diesem Grundgedanken schließt sich die Arbeit an.

Naucke stellt die strafrechtliche Sanktionierung von wirtschaftlich und „politisch mächtige[n];“16 Handlungsweisen, die einzelne Bürger schädigen, in den Mittelpunkt. Beispiele dafür findet er zur Genüge anhand von Finanz-, Banken- und Schuldenkrisen. Darauf müsse eine strafrechtliche Reaktion erfolgen, die bislang ausgeblieben sei.17 Die geeignete Reaktion wäre, den Gesetzgeber legislativ dahingehend zu veranlassen, den Gedanken einer politischen Wirtschaftsstraftat einzuführen. Nach Naucke liege eine Wirtschaftsstraftat vor, wenn diese Straftat „[…] mithilfe einer Wirtschaftsorganisation Freiheit zerstört.“18 Er sieht eine Wirtschaftsstraftat ferner als politisch an, wenn diese „als staatlich geförderte oder staatlich unkontrollierbare Macht auftritt und durch ihre Stärke Freiheit überwältigen kann. […] (P)olitische Wirtschaftsstraftat ist jene Wirtschaftsstraftat, die zerstörend auf die persönliche Freiheit und rechtliche, freiheitsschützende Institutionen wirkt.“19

Grundlage von Nauckes Schrift bildet der Begriff der Freiheit des Einzelnen, welche durch Wirtschaftsorganisationen beschränkt oder sogar vernichtet wird, wobei die Zerstörung dieser Freiheit als Unrecht nach dem Strafrecht erkannt wird.20 Dieser Grundlinie stimme ich zu, so sehr sie auch von anderer Seite bestritten wird: Denn auch ökonomische Institutionen und Finanzsysteme beschneiden persönliche Freiheiten, was auch in Art. 4, 8 und 14 ERMK und Art. 1, 2 Abs. 1, 3 ←21 | 22→und 5 GG zum Ausdruck kommt.21 Naucke folgert aus der Parallelität der Strukturen von Staatskriminalität und Wirtschaftskriminalität, nicht nur die Kriminalität des Staates zu bekämpfen, sondern generell gegen den Missbrauch organisierter Macht und damit auch ökonomischer Macht vorzugehen.22 Auch die Systeme der Wirtschaft und Finanzstrukturen bestimmen global und national unser alltägliches Leben und greifen unsere individuelle Freiheit, unsere Entscheidungen und unsere Existenzweise an, ohne dass sie selbst einer rechtlichen und politischen Kontrolle unterliegen. In einer vergleichbaren Situation ohne jegliche Kontrollinstanzen befanden sich Staatslenker bis Anfang des letzten Jahrhunderts. In einem zeitgemäßen Rechtssystem ist jede „Macht über den Bürger“23 mittels eines nationalen und internationalen Strafrechts zu kontrollieren, das politische Wirtschaftsstraftäter ahndet.24 Rechtshistorisch verweist Naucke auf die Nürnberger Kriegsverbrecherprozesse 1947/1948 als erste Versuche, die politische Wirtschaftsstraftat zu etablieren. Zum ersten Mal ging man gegen Kriminalität vor, die sich aus Macht heraus organisierte, sei es nun aus staatlicher oder privater. Diese Macht wurde gegen die Freiheit einzelner machtloser Menschen eingesetzt.25 Infolgedessen hatte das rechtsstaatliche Strafrecht einzuschreiten, um diese Macht zu negieren.26 Weder das Rückwirkungsverbot noch das Völkerrecht konnten die Völkerrechtsverbrecher vor völkerstrafrechtlichen Reaktionen bewahren, sodass sich ein generelles Teilgebiet des politischen Wirtschaftsstrafrechts abzeichnete.27

Schließlich befasste sich Naucke mit dem Honecker-Verfahren 1989/1990 und den aufgrund der Finanzkrise veranlassten Verfahren gegen den ehemaligen isländischen Ministerpräsidenten aus dem Jahr 2010.28 In beiden Fällen richteten ←22 | 23→Regierungsinhaber das Wirtschafts- und Finanzwesen eines Staates zugrunde, wofür sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurden. Das letztere Verfahren identifiziert Naucke als Bestätigung für politische Wirtschaftsstraftaten, die in demokratisch marktwirtschaftlichen Systemen begangen wurden, wobei der isländische Ministerpräsident zum Nachteil der Freiheit Einzelner im Sinne einer ökonomisch ausgerichteten Politik und einer politisch orientierten Ökonomie handelte.29 Das Honecker-Verfahren sei nach Nauckes Auffasung eine ungenutzte Möglichkeit, da sich der Begriff der politischen Wirtschaftsstraftat nach rechtsstaalichen Erfordernissen und Maßstäben nicht weiterentwickelt habe.30 Versuche, sich dem Begriff der politischen Wirtschaftsstraftat anzunähern, findet Naucke auch in aktuellen nationalen Gerichtsentscheidungen.31 Er betont seinen Grundgedanken, dass die organisierte, von Personen veranlasste Wirtschafts- und Finanzmacht die partielle Freiheit des Einzelnen, die bislang nicht protegiert sei, nicht überlagern und damit nicht beschneiden dürfe.32 Naucke knüpft an den Freiheitsbegriff an.33 Nach ihm intendiere die Freiheit der gegenwärtigen Marktwirtschaft zu einer Freiheit fern von staatlicher Kontrolle, wobei die Freiheit des Einzelnen keine Beachtung finde, sodass dessen Freiheit zu schützen sei gegenüber dem Übergriff und Missbrauch wirtschaftlich und finanziell überwältigender Machtverläufe. Daher rücke die Wirtschaftsfreiheit immer näher zur Macht.34 Gleichzeitig könne man die individuelle Macht nicht mit der organisierten Macht eines Unternehmers vergleichen oder gar gleichsetzen. Ein nationales und internationales Wirtschaftsstrafrecht, das dem Markt kritisch gegenüberstehe, die Wirtschaftsmacht begrenze und zugleich die Freiheit des Einzelnen sichere, sei demnach lediglich spärlich vorhanden, sodass die systematische Ausarbeitung internationaler und nationaler Regelungen erforderlich sei, um das zunehmende Anwachsen marktwirtschaftlicher Machtpositionen zu begleiten.35

←23 | 24→

Nauckes Schrift verursachte ein erhebliches Echo in der wissenschaftlichen Literatur. Zum einen kritisierte man, dass Nauckes Bild der Freiheit des Einzelnen, die durch die Macht des Wirtschafts- und Finanzsystems überwältigt werde, zu vereinfacht dargestellt sei.36 Naucke ziele damit, indem er die Schädigung der individuellen Freiheit durch wirtschaftlich potente Organisationen als Wirtschaftsstraftat bezeichne, nur auf das Erfolgsunrecht ab; das Handlungsunrecht bliebe jedoch außer Betracht.37 Aufgrund der Komplexität wirtschaftlicher Abläufe sei jedoch detailliert zu klären, wann strafbares Verhalten vorliege und wann man die Schwelle dazu noch nicht überschritten habe und „nur“ Systemversagen gegeben sei.38 Strafrechtliche Mechanismen hätten daher rechtsstaatliche Voraussetzungen zu erfüllen wie den Bestimmtheitsgrundsatz, sodass es zu keiner beliebigen Aufweichung dieser Prinzipien kommen dürfe.39

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die mangelnde Ausarbeitung des Handlungsunrechts oder strafrechtlicher Haftungsuntergrenzen nicht der Implementierung einer politischen Wirtschaftsstraftat widerspricht.40 Nauckes Schrift sollte meines Erachtens eher einen Denkanstoß hervorrufen, als eine umfassende Strafbarkeit auszuarbeiten. Rechtsstaatliche Grundsätze sind einzuhalten und können in Zukunft gewährleistet werden. Auch wenn ein komplexes Unterfangen bevorsteht, Grenzen zwischen „straffreiem“ Systemversagen und strafbaren Wirtschaftsstraftaten zu determinieren, so widerlegt dieses Problem der Umsetzung noch nicht den Vorschlag, die politische Wirtschaftsstraftat mittels der Legislative einzuführen, zumal Naucke selbst lediglich von einer „Annäherung“ spricht.41

←24 | 25→

Naucke prangert plakativ gesellschaftliche Realitäten verbunden mit kriminalpolitischen Forderungen an, was berechtigterweise zu kritisieren ist.42 Diese Beobachtungen spiegeln aufgrund fehlender Ausdifferenzierungen die Realität lediglich verzerrt wider. Der Grundgedanke ist schwer zu leugnen, dass in unserer vernetzten und globalisierten Welt Wirtschaftsakteure auftreten, die die Freiheiten anderer beschneiden.43

Obwohl sich die genannten Einwände, die ich nur fragmentarisch abgebildet habe und welche keine vollständige Auflistung aller angeführten Bedenken ergeben, gegen die Einführung einer politischen Wirtschaftsstraftat richten, so halte ich die Grundgedanken Nauckes für überzeugend. Denn er bringt ein berechtigtes Anliegen zum Ausdruck, dessen Wert nicht zu unterschätzen ist. Allerdings müssten seine Rechtsgrundlagen präzisiert werden. Ich sehe diese Stoßrichtung hin zur Einführung einer politischen Wirtschaftsstraftat und den Kern von Nauckes Thesen als grundsätzlich richtig an.44 Auch wenn der Gedanke der politischen Wirtschaftsstraftat noch keinen Eingang in dezidierte Normativierungsvorschläge gefunden hat und zu plakativ dargestellt wurde, so zeigt er doch einen Weg auf, der in Zukunft zu gehen ist.45

Jeßberger wies darauf hin, dass die Nürnberger Nachfolgeprozesse und der „historische Präzedenzfall“46 I. G. Farben den Grundstein für das Wirtschaftsvölkerstrafrecht legten.47

Wie dieser Weg im Detail auszugestalten ist, soll im Folgenden entwickelt werden. Die Arbeit will einen Beitrag zu dieser gegenwärtigen Diskussion leisten, welche durch Nauckes Thesen ausgelöst wurde und welche auch in Zukunft verstärkt geführt werden sollte.

←25 | 26→

A. Skizzierter Gang der Darstellung – Teil A

Zu Beginn stelle ich dar, was unter Völkerstrafrecht zu verstehen ist und wie sich dieses legitimiert. Der Anfang meiner Arbeit hat den Charakter einer Materialsammlung. Im Anschluss daran widme ich mich den wichtigsten Prozessen der Nachkriegszeit, die sich mit der völkerrechtlichen Strafbarkeit von wirtschaftlichen Verläufen befassen. Indem zunächst grundlagenorientierte Verständnisfragen des Völkerstrafrechts erklärt werden, schaffe ich Verständnis für die Begründung eines völkerstrafrechtlichen Wirtschaftsstrafrechts. Sofern man sich zu den Wurzeln des Völkerstrafrechts begibt, stößt man auch auf die Wurzeln eines Wirtschaftsvölkerstrafrechts.48

Nach Ausführungen zum Begriff des Völkerstrafrechts und zu den für diese Arbeit relevanten Rechtsquellen werden unterschiedliche Rechtsquellen beleuchtet, um zu veranschaulichen, in welcher Form eine völkerstrafrechtliche Unternehmensstrafbarkeit unmittelbar wirksam zu implementieren wäre, wie beispielsweise durch eine Resolution der UNO-Generalversammlung.49 Diese Diskussion um das „Wie“ der Einführung einer völkerstrafrechtlichen Unternehmensstrafbarkeit ist nicht ein bloß theoretisches Gedankenspiel, sondern wirkt sich auf Anwendbarkeit und Zuständigkeiten des IStGH aus.50 Im Anschluss daran werden Fragen der Begründung und Legitimation des Völkerstrafrechts geklärt. Dabei konzentriere ich mich auf die Thematik der Souveränität im Völkerstrafrecht und blicke auf die Diskussion um die höchst umstrittenen Strafzwecke des Völkerstrafrechts. Die Einführung einer solchen Innovation wie die der völkerstrafrechtlichen Unternehmensstrafbarkeit könnte die schon fragile Basis der völkerstrafrechtlichen Legitimation und die Thematik des Legitimationsdefizits bedrohen,51 sodass deutlich wird, welch hohe Anforderungen an methodologische Begründungen im Völkerstrafrecht zu stellen sind. Erneuerungen – wie die völkerrechtliche Strafbarkeit von Unternehmen im Völkerstrafrecht – sind daher nur einzuführen, wenn deren Konzipierung konsequent und fundiert zu Ende gedacht wird und das Völkerstrafrecht nicht als Experimentierlabor fungiert.52

Es gilt daher, die Diskussion über die Strafzwecke des Völkerstrafrechts zu eröffnen und zu bewerten, welche Berechtigung ihnen zuzuschreiben ist. Gegen Ende der Arbeit findet sich eine Erörterung der Strafzwecke und ihrer Anwendung im Rahmen einer potenziellen Unternehmensstrafbarkeit. Ziel dieses Teils ←26 | 27→der Arbeit ist es, das Verständnis für die Einführung einer völkerstrafrechtlichen Unternehmensstrafbarkeit zu fördern.

Jenseits des allgemeinen Völkerstrafrechts sind die Wurzeln des Wirtschaftsvölkerstrafrechts zu betrachten. Deshalb beschäftige ich mich mit der Historie des „Wirtschaftsvölkerstrafrechts“53. Als Entstehung des „Wirtschaftsvölkerstrafrechts“ sieht man die Nachfolgeprozesse des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses an, die bislang nur als Randfigur neben dem Hauptkriegsverbrecherprozess des Internationalen Militärgerichtshofs in Erscheinung traten.54 Jeßberger änderte dies, indem er den Fokus auf diese Nachfolgeprozesse richtete, welche man nun als „Ursprünge[n]; eines „Wirtschaftsvölkerstrafrechts““55 ansieht.56 Ich führe die für das Wirtschaftsvölkerstrafrecht bedeutsamsten Prozesse an und veranschauliche deren Nachwirkungen. Ein Argument zur Einführung einer völkerstrafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen ist nämlich, dass die Implementierung einer solchen Strafbarkeit die Bestrebungen der damaligen Anklage der Alliierten in den Nachfolgeverfahren nur vervollständigen würde.57

Das historische Kapitel vergegenwärtigt, wie sich die Alliierten schon zur Zeit der Nürnberger Nachfolgeprozesse darum bemühten, juristische Personen völkerstrafrechtlich zu ahnden. Den US-amerikanischen Anklägern war es wichtig, das Zusammenspiel der imperialistischen Industrie und der ebenfalls auf Expansion abzielenden Politik des NS-Regimes der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.58 Sie beabsichtigten, die Kooperation zwischen Nationalsozialismus, Militär und dem Wirtschaftssystem, die die Expansion zum Ziel und Völkerrechtsverbrechen zur Folge hatte, zu veröffentlichen.59

Der I. G. Farben-Prozess ist im Gegensatz zum Hauptkriegsverbrecherprozess ein Nachfolgeprozess, allerdings wird er mit dem Hauptkriegsverbrecherprozess und den elf Nachfolgeprozessen zu den „Nürnberger Prozessen“ gezählt.60 Mit den Nachfolgeprozessen gegen Ärzte, Juristen, Industrie und andere Tätergruppen wurde das rechtspolitische Ziel der Alliierten, das enge Band von Oberschicht, dem Wirtschaftssystem und dem nationalsozialistischen Regime ans Licht zu bringen, ←27 | 28→erreicht.61 In dem historischen Teil meiner Arbeit konzentriere ich mich auf die ersten Prozesse des Wirtschaftsvölkerstrafrechts und stelle in den Nachfolgeprozessen zum Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess das Bündnis zwischen den Unternehmen und Hitler dar.

Erstmals stand (ebenso wie bei Flick und Krupp) die völkerstrafrechtliche Verantwortung von Unternehmen im Mittelpunkt.62 Dabei wurde die Gesellschaft auf die makrokriminelle Dimension des Unrechts, in die Unternehmen verstrickt waren, aufmerksam. Bis dato ist es völkerstrafrechtlicher Usus, lediglich politische oder militärische Machthaber völkerstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nicht jedoch, die etwaige Beteiligung von Unternehmen an Völkerstrafrechtsverbrechen zu ahnden.63 Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch heben hervor, dass die Motivation zur Begehung von Völkerrechtsverbrechen häufig wirtschaftlicher Art und damit ein elementarer Bestandteil in der Verbrechensbekämpfung sei.64

Der I. G. Farben-Prozess gilt daher als „historische[r]; Präzedenzfall“ des „Wirtschaftsvölkerstrafrecht[s]“65. Dieser Prozess weist in die Zukunft des Völkerstrafrechts, makrokriminelle Verbrechen von Wirtschaft und Industrie zu verfolgen.66

Nach den Nürnberger Nachfolgeprozessen folgen weitere weltweite Prozesse, die von entscheidender Bedeutung für die Entwicklung einer völkerstrafrechtlichen Strafbarkeit von Unternehmen sind.67 Der Fall van Anraat hat sich mit Geschäftstätigkeiten eines niederländischen Geschäftsmannes und denen Saddam Husseins beschäftigt. Zwar hat das niederländische Gericht van Anraat als Individualperson und nicht als Unternehmen angeklagt, allerdings hat das Gericht die Geschäftstätigkeit als Beihilfe zu Völkerrechtsverbrechen geahndet. Dies ←28 | 29→vergegenwärtigt einen weiteren Schritt in die wegweisende Richtung hin zu einer zukünftigen völkerstrafrechtlichen Unternehmensstrafbarkeit.

Der Fall Kiobel v. Royal Dutch Shell handelte erstmals von der Verantwortlichkeit von Unternehmen – zwar nicht wegen Völkerstraftaten, aber doch wegen Menschenrechtsverletzungen, welche zuweilen auch Völkerrechtsverbrechen darstellen können.68 In dem Fall South African Petroleum Refinery69 wird deutlich, über welche erheblich wirtschaftliche und politische Macht Unternehmen verfügen und welche dramatischen Folgen aus derem Handeln für Mensch und Umwelt resultieren können. Nach einer Einführung in weltweite Prozesse, die Einfluss auf meine angestellten Untersuchungen nehmen, wechselt die Perspektive auf nationale Prozesse und den vorher schon angeführten und umstrittenen Begriff der politischen Wirtschaftsstraftat.

B. Skizzierter Gang der Darstellung – Teil B

Damit nähere ich mich dem zweiten Teil und dem Thema, ob sich eine zukünftige völkerrechtliche Strafbarkeit von Unternehmen dogmatisch begründen lässt. Um in diese Problematik einzutauchen, muss zunächst die Frage von Unternehmen und deren Völkerrechtssubjektivität geklärt werden.70 An eine etwaige Völkerrechtsstrafbarkeit von Unternehmen ist nur zu denken, wenn Unternehmen als Subjekte des Völkerrechts auftreten. Damit ist der Status von Unternehmen im internationalen Recht eine der primären Ursachen für fehlende rechtliche Durchsetzungsinstrumente gegen Unternehmen, um deren potenziell strafbares Verhalten zu sanktionieren.71 Staaten galten als erste Völkerrechtssubjekte, dann erst erlangten Individuen den Status eines Völkerrechtssubjekts.72 Nun stehen Unternehmen im Fokus der Diskussion über Völkerrechtssubjekte.73

Diese Problematik erübrigt sich jedoch, sofern die nationale Strafverfolgung Unternehmen für deren potenzielle Völkerrechtsverbrechen schon hinreichend ahndet. Damit wird die umstrittene Thematik berührt, ob Unternehmen in Deutschland strafrechtlich belangbar sein können und welche Änderungsvorschläge des bestehenden Systems gegenwärtig vorliegen. In diesem Abschnitt wird untersucht, ob bestehende Instrumente ausreichen würden, Völkerstraftaten von Unternehmen effektiv zu verfolgen. Es ist auf die aktuelle Debatte um die Einführung ←29 | 30→einer Strafbarkeit juristischer Personen in Deutschland zu verweisen.74 Bislang sind Unternehmen nicht strafrechtlich belangbar und können lediglich im Ordnungswidrigkeitenrecht zur Rechenschaft gezogen werden.75 Der internationale und auch europäische Trend geht jedoch in Richtung einer Unternehmensstrafbarkeit.76 In den letzten Jahren hatten Frankreich, die Niederlande, Schweiz, Österreich und Italien eine solche eingeführt, im anglo-amerikanischen Recht, etwa in Australien, Kanada oder den USA, existiert eine Unternehmensstrafbarkeit schon lange.77 Nach der Darstellung der national bestehenden und möglichen Sanktionsinstrumente von Unternehmen widmet sich die Arbeit den rechtsdogmatischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Strafbarkeit juristischer Personen, wobei die großen Probleme folgende sind:78 Kann ein Unternehmen als solches schuldfähig handeln? Kann ein Unternehmen überhaupt Strafe erfahren? Aus dieser nationalen Diskussion lassen sich Rückschlüsse auf dieselbe Problematik auf internationaler Ebene ziehen.79 Nach diesem Exkurs in das nationale Strafrecht ist der Blick wieder auf das Völkerrecht zu richten.

Details

Seiten
376
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631818732
ISBN (ePUB)
9783631818749
ISBN (MOBI)
9783631818756
ISBN (Paperback)
9783631795743
DOI
10.3726/b16818
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (April)
Schlagworte
Völkerstrafrechtliche Grundsätze Historie Soft Law des Völkerrechts Menschenrechte Unternehmensstrafbarkeit Völkerrechtssubjekt
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 376 S.

Biographische Angaben

Anna Lena Meisenberger (Autor:in)

Anna Lena Meisenberger studierte Rechtswissenschaft an der Universität Passau. Dort arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Rechtsphilosophie und promovierte an der Universität Hamburg. Derzeit ist sie Rechtsreferendarin im Oberlandesgerichtsbezirk München.

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Titel: Völkerstrafrecht als Unternehmensstrafrecht – zwischen Idealismus und Realismus
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