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Die Anwendung der §§ 96 Abs. 4, 97 ff. AktG auf die Societas Europaea (SE)

von Johann Brehm (Autor:in)
©2020 Dissertation 240 Seiten

Zusammenfassung

Vor dem Hintergrund der befürchteten Flucht aus bzw. vor der Mitbestimmung in die Societas Europaea (SE) ist der Gegenstand dieser Arbeit zur Anwendung des aktienrechtlichen Statusverfahren nach §§ 96 Abs. 4, 97 ff. AktG auf die SE praktisch wie wissenschaftlich äußerst relevant. Die Möglichkeit für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der SE die Mitbestimmung auszuhandeln und die bestehenden Unklarheiten über Reichweite und Grenzen der Verhandlungsmöglichkeit führen zu Rechtsunsicherheiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans. Das im deutschen Recht mit der Aktienreform 1965 in §§ 97 ff. AktG geschaffene sogenannte Status- oder Überleitungsverfahren und das damit verknüpfte Kontinuitätsprinzip des § 96 Abs. 4 AktG können auch für die SE Lösungsmöglichkeiten bieten.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Begriffsbestimmung
  • A. Einführung
  • I. Einleitung
  • II. Anstoß zur Untersuchung
  • III. Offene Rechtsfragen
  • IV. Gang der Untersuchung
  • B. Das aktienrechtliche Statusverfahren
  • I. Das Statusverfahren der §§ 97 ff. AktG
  • 1. Stufe
  • a) Förmliches Verfahren
  • b) Gerichtliches Verfahren
  • 2. Stufe
  • II. Entstehungsgeschichte
  • III. Grundgedanke und Zielsetzung
  • IV. Das Kontinuitätsprinzip, § 96 Abs. 4 AktG
  • V. Gegenstand des Statusverfahrens (Mitbestimmung)
  • 1. Gesetzliche Vorschriften
  • a) Montan-Mitbestimmungsgesetz (Montan-MitbestG)
  • b) Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
  • c) Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
  • 2. Andere als die zuletzt angewendeten Vorschriften
  • C. Die Societas Europaea
  • I. Grundlagen zur Societas Europaea
  • 1. Societas Europaea
  • 2. Rechtsgrundlagen der SE
  • 3. Normenhierarchie und planmäßige Regelungslücken
  • 4. Dualistische und monistische Verfassung
  • II. Mitbestimmung und die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE
  • 1. SE-Mitbestimmung
  • a) Europarecht
  • b) Umsetzung in Deutschland
  • aa) Verhandlungsverfahren
  • bb) Gesetzliche Auffangregelung
  • 2. Strukturelle Unterschiede zwischen der Mitbestimmung in der SE und der AG bezogen auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
  • 3. Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
  • a) Zusammensetzung des Aufsichtsorgans nach der Beteiligungsvereinbarung
  • b) Zusammensetzung des Aufsichtsorgans nach den gesetzlichen Auffangregelungen
  • 4. Größe des Aufsichtsorgans
  • a) Bestimmung der Größe des Aufsichtsorgans und ihre Schranken
  • b) Die Größe des Aufsichtsorgans im Kontext von Satzungsautonomie und Verhandlungsautonomie
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme
  • D. Anwendbarkeit und Anwendung von § 96 Abs. 4 und §§ 97 ff. AktG auf die bestehende SE
  • I. Einleitung
  • II. Ausgangslage
  • III. Gültigkeit des Kontinuitätsprinzips (§ 96 Abs. 4 AktG) und Anwendung des Statusverfahrens (§ 97 ff. AktG)
  • 1. Modifikation der Anzahl/ des Anteils der Arbeitnehmer im Aufsichtsorgan
  • a) Auf Dauerhaftigkeit angelegte Mitbestimmungsentscheidung
  • b) Mögliche Modifikationen in der Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
  • aa) Gesetzlich bedingte Modifikationen
  • (1) Wiederaufnahmetatbestände der § 18 Abs. 1 und § 26 SEBG
  • (a) Antrag der Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SEBG
  • (b) Wiederaufnahmevereinbarung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 SEBG)
  • (c) Wiederaufnahme durch den SE-Betriebsrat (§ 26 Abs. 1 SEBG)
  • (2) Änderung der Aufsichtsratszusammensetzung aufgrund struktureller Veränderungen einer SE (§ 18 Abs. 3 SEBG)
  • (a) strukturelle Änderungen der SE
  • (aa) Vorhandenes Meinungsbild
  • (bb) Stellungnahme
  • (b) Eignung zur Minderung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer
  • (c) Rechtsfolgen
  • (3) Missbrauch nach § 43 SEBG
  • (a) Missbrauchstatbestand
  • (b) Folgen für die Zusammensetzung des Organs
  • bb) Vereinbarungsbedingte Modifikationen
  • (1) Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung
  • (2) Folgen der Beendigung der Beteiligungsvereinbarung
  • c) Anwendbarkeit des Kontinuitätsprinzips und des Statusverfahren nach § 96 Abs. 4 und §§ 97 ff. AktG
  • aa) Bei vertraglicher Mitbestimmung
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Stellungnahme
  • bb) Bei der Mitbestimmung nach §§ 34 ff. SEBG
  • 2. Veränderung der Größe des Aufsichtsorgans
  • a) Anwendbarkeit des Statusverfahren bei Modifizierung der Aufsichtsratsgröße aufgrund einer Satzungsänderung
  • aa) Meinungsstand zur Anwendbarkeit des Statusverfahren bei einer Veränderung der Aufsichtsratsgröße infolge einer Satzungsänderung
  • bb) Stellungnahme für die AG
  • cc) Konsequenz für die SE
  • b) Anschlussfrage: Umsetzung einer freiwilligen Satzungsänderung und Modifikation der Organgröße
  • aa) Meinungsstand
  • bb) Stellungnahme für die SE
  • 3. Fehlerhafte Beteiligungsvereinbarung
  • a) Geltung des Kontinuitätsprinzips
  • b) Wirksamkeitskontrolle durch das Statusverfahrens
  • IV. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
  • E. Das Statusverfahren im Kontext der SE-Gründung
  • I. Einleitung
  • II. Numerus clausus der Gründungstatbestände
  • III. Konstituierung des Aufsichtsorgans im Rahmen der SE-Gründung
  • 1. Erfordernis der Neubestellung des Aufsichtsorgans
  • a) Gründung im Wege einer Verschmelzung durch Neugründung, Holdinggründung und Tochter-SE
  • b) Gründung durch Umwandlung und Verschmelzung durch Aufnahme
  • aa) Umwandlung einer AG in eine SE
  • (1) Rechtslage nach deutschem Umwandlungsrecht
  • (a) Amtskontinuität des Aufsichtsrats gemäß § 203 UmwG
  • (b) Neubestellung bei Diskontinuität
  • (2) Konsequenz für die SE-Gründung im Wege des Formwechsels
  • bb) Verschmelzung durch Aufnahme
  • (1) Rechtslage nach deutschem Umwandlungsrecht
  • (2) SE-Gründung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme
  • 2. Bestellung des ersten Aufsichtsorgans
  • IV. Zusammensetzung und Amtszeit des ersten Aufsichtsorgans der SE
  • 1. Zusammensetzung des ersten Aufsichtsrats
  • a) Sonderregeln der § 30 und § 31 AktG
  • aa) Bargründung und Sachgründung
  • bb) Umwandlung
  • b) Erste Zusammensetzung des Aufsichtsorgan der SE
  • aa) Anwendbarkeit der § 30 und § 31 AktG
  • bb) Zwischenergebnis
  • cc) Zusammensetzung des SE-Aufsichtsorgans nach den aktienrechtlichen Gründungsvorschriften
  • (1) Tochter-SE-Gründung als Bargründung
  • (2) Verschmelzung durch Neugründung und Tochter-SE-Gründung als Sachgründung
  • (3) Verschmelzung durch Aufnahme
  • (4) Holding-SE-Gründung
  • (5) Rechtsformwechsel in die SE
  • (6) Besonderheit: Vorrang der Verhandlungslösung
  • 2. Amtszeit des ersten Aufsichtsorgans
  • a) Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 Satz 1 AktG
  • b) Verkürzte Amtszeit des ersten Aufsichtsorgans der SE
  • b) Besonderheiten beim Formwechsel, § 197 Satz 2 UmwG
  • V. Anwendung des Statusverfahren bei der Gründung der SE
  • 1. Tochter-SE-Gründung (Bargründung)
  • a) Statusverfahren i.R.d. Gründung nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 4, 97 AktG bzw. §§ 98 f. AktG (i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO)
  • b) Statusverfahren im Anschluss an die SE-Gründung nach den Sonderregelungen § 30 und § 31 AktG (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO)
  • 2. Verschmelzung und Tochter-SE-Gründung durch Unternehmenseinbringung (Sachgründung)
  • a) Statusverfahren i.R.d. Gründung nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 4, 97 AktG bzw. §§ 98 f. AktG (i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE -VO)
  • b) Statusverfahren im Anschluss an die SE-Gründung nach den Sonderregelungen §§ 30 und 31 AktG (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO)
  • 3. Holding-SE-Gründung
  • a) Statusverfahren i.R.d. Gründung nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 4, 97 AktG bzw. §§ 98 f. AktG (i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO)
  • b) Statusverfahren im Anschluss an die SE-Gründung nach den Sonderregelungen §§ 30 und 31 AktG (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO)
  • 4. Rechtsformwechsel und Verschmelzung durch Aufnahme
  • a) Statusverfahren i.R.d. Gründung nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 4, 97 AktG bzw. §§ 98 f. AktG (i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO)
  • aa) Formwechsel einer GmbH in eine AG
  • bb) Konsequenz für den Formwechsel in die SE
  • b) Statusverfahren im Anschluss an die SE-Gründung nach den Sonderregelungen § 31 AktG, § 197 Satz 3 UmwG (i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO)
  • VI. Statusverfahren zur Vermeidung fehlerhafter Mitbestimmung in der SE
  • 1. Anknüpfungspunkt für die Mitbestimmung kraft Gesetzes
  • 2. Anwendung des Statusverfahren (§ 97 ff AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO)
  • a) Feststellung der richtigen Zusammensetzung des Aufsichtsrats mit dem Statusverfahren
  • b) Zeitpunkt der Durchführung des Statusverfahrens
  • VII. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
  • F. Statusverfahren bei der Aktivierung einer Vorrats-SE
  • I. Einleitung
  • II. Zulässigkeit einer Vorrats-SE
  • 1. Gesellschaftsrechtliche Legitimität
  • 2. Mitbestimmungsrechtliche Bedenken
  • a) Gründungsgesellschaften mit mehr als 10 Arbeitnehmern
  • b) Arbeitnehmerlose Gründer
  • III. Implementierung der Arbeitnehmerbeteiligung in die werbende SE
  • 1. Mitbestimmungsverhandlungen haben stattgefunden
  • 2. Mitbestimmungsverhandlungen haben vor der Eintragung der Vorrats-SE nicht stattgefunden
  • a) Beteiligungsverfahren i.R.d. wirtschaftlichen Neugründung
  • b) Rechtsgrundlage
  • c) Neuverhandlungen nach § 18 Abs. 3 SEBG
  • d) Zeitpunkt
  • IV. Rechtsschutz und Überleitungsverfahren
  • 1. Registerkontrolle nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO
  • 2. Sicherung und Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte durch arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, Statusverfahren und § 395 FamFG
  • a) Beschluss nach § 80 ff. ArbGG
  • b) Pression zur Aufnahme von Verhandlungen durch § 395 FamFG
  • c) Statusverfahren
  • V. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
  • G. Reichweite und Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung nach § 98 und § 99 AktG bei der SE
  • I. Einleitung
  • II. Abgrenzung zur Arbeitsgerichtsbarkeit
  • 1. Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen
  • 2. Statusverfahren vor dem Landgericht
  • III. Reichweite der gerichtlichen Entscheidung über die Zusammensetzung des SE-Aufsichtsorgans nach §§ 98, 99 AktG
  • 1. Entscheidung über die richtige Zusammensetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
  • 2. Entscheidung über die richtige Zusammensetzung nach den vertraglichen Vorschriften
  • a) Übereinstimmung von Aufsichtsorganzusammensetzung und den vertraglichen Vorschriften
  • b) Überprüfung und Auslegung der Beteiligungsvereinbarung nach § 21 SEBG im Statusverfahren
  • aa) Meinungsstand und Rechtsprechung
  • (1) Generelle Anwendbarkeit
  • (2) Generelle Unanwendbarkeit
  • (3) Vermittelnde Ansicht
  • (4) Rechtsprechung
  • bb) Stellungnahme
  • IV. Bindungswirkung
  • V. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
  • H. Verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Statusverfahrens bei der SE
  • I. Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
  • 1. Modalitäten der Bekanntmachung nach § 97 Abs. 1 AktG
  • 2. Wirkungen der Bekanntmachung
  • a) Kein Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • b) Anrufung des Gerichts
  • 3. Rechtsfolge im Falle einer Bekanntmachung (§ 97 Abs. 2 AktG)
  • II. Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
  • 1. Zuständigkeit
  • 2. Antragsberechtigung
  • 3. Verfahren
  • 4. Die gerichtliche Entscheidung
  • I. Fazit
  • I. Anwendbarkeit und Anwendung der § 96 Abs. 4 und §§ 97 ff. AktG auf die bestehenden SE
  • II. Das Statusverfahren im Kontext der Gründung
  • III. Das Statusverfahren bei der Aktivierung einer Vorrats-SE
  • IV. Reichweite und Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung nach § 98 und § 99 AktG bei der SE
  • J. Thesen
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abs.

Absatz

AG

Aktiengesellschaft

AktG

Aktiengesetz

Art.

Artikel

Begr.

Begründung

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BGB

Bürgerliches Gesetz Buch

BGH

Bundesgerichtshof

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

d. h.

das heißt

DrittelbG

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

EBRG

Gesetz über Europäische Betriebsräte

f.

folgende [Seiten]

ff.

fort folgende [Seiten]

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Hs.

Halbsatz

i.d.R.

in der Regel

i.V.m.

in Verbindung mit

LG

Landgericht

lit.

lat. litera (= Buchstabe)

KGaA

Kommanditgesellschaft auf Aktie

MitbestErgG

Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz

MitbestG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

MontanMitbestG

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

n. F.

neue Fassung

Nr.

Nummer

OLG

Oberlandesgericht

RegE.

Regierungsentwurf

Rn.

Randnummer

SE

lat. Societas Europaea

SEAG

SE-Ausführungsgesetz

SEBG

SE-Beteiligungsgesetz

SEEG

SE-Einführungsgesetz

SE-RL

SE-Richtlinie

SE-VO

SE-Verordnung

sog.

sogenannt

u. a.

unter anderem

UmwG

Umwandlungsgesetz

Var.

Variante

vgl.

vergleiche

z.B.

zum Beispiel

Begriffsbestimmung

Wiederkehrende Rechtsbegriffe werden an dieser Stelle einführend erklärt und definiert, um Unklarheiten in den folgenden Ausführungen zu vermeiden.

Statusverfahren

bezeichnet, soweit nichts anderes gekennzeichnet, die einfache Bekanntmachung der Unternehmensleitung nach § 97 AktG sowie das gerichtliche Spruchverfahren nach §§ 98, 99 AktG.

Aufsichtsorgan

ist das bei einer dualistisch verfassten Societas Europaea zwingend zu errichtende Organ zur Überwachung der Geschäftsleitung (Art. 40 SE-VO).

Aufsichtsrat

ist das bei einer Aktiengesellschaft vorgeschriebene Organ zur Überwachung der Geschäftsführung (§§ 111, 278, 287 AktG).

Aufsichtsratsinteressierte

sind die Personen und Gremien, die an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats bzw. Aufsichtsorgan ein besonderes Interesse haben. Das sind diejenigen, denen das Gesetz in § 98 Abs. 2 AktG bzw. § 26 Abs. 2 SEAG sowie in § 17 Abs. 4 Satz 1 SEAG ein Antragsrecht für das Statusverfahren einräumt.

Beteiligungsvereinbarung

ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium mit dem Inhalt gemäß § 21 SEBG; sie wird in der Literatur auch als Mitbestimmungsvereinbarung bezeichnet.

Leitungsorgan

ist bei einer dualistisch verfassten Societas Europaea der Vorstand, welcher die Geschäfte grundsätzlich in eigener Verantwortung führt (§ 39 SE-VO).

Montanbetriebe

sind Gesellschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 Montan-MitbestG, die sich mit der Produktion von Kohle und Stahl beschäftigen.

Statut der Societas Europaea

sind, entsprechend dem französischen Wortsinn, der Inbegriff der Regelungen für eine bestimmte Organisation, also die Gesetze oder internationalen Abkommen über eine Gesellschaftsform1. Dem entsprechend ist unter dem Statut der Europäischen Aktiengesellschaft die Verordnung, welche die rechtliche Ordnung der SE regelt und die Richtlinie, die diese Regelungen um die Beteiligung der Arbeitnehmer ergänzt, zu verstehen2. Nicht zu verwechseln ist der Begriff Statut mit dem, was im deutschen Sprachgebrauch unter den statutarischen Regelungen zu verstehen ist.

Statutarische Regelungen

sind die satzungsmäßigen Bestimmungen eines rechtlichen Zusammenschlusses. Die Gesellschaftssatzung ist eine perpetuierte Grundordnung. Bei privatrechtlichen Zusammenschlüssen ist sie Ausdruck der Privatautonomie. Gesellschaftssatzungen haben nicht den Charakter staatlicher Rechtsnormen. Als Satzung in diesem Sinne bezeichnet man bei Aktiengesellschaften auch den Gesellschaftsvertrag. Dies gilt auch für die Europäische Aktiengesellschaft. An deren Inhalt stellt das entsprechend geltende Recht Mindestvoraussetzungen.


1 Gessler, BB 1967, 381, 382.

2 von Caemmerer, Entwurf einer europäischen Gesellschaftsform, S. 54.

A. Einführung

I. Einleitung

Die SE, auch als Europäische Aktiengesellschaft bezeichnet, die seit Ende des Jahres 2004 nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien in der Europäischen Union gegründet werden kann, ist mehr als zehn Jahre danach ein Erfolg und dient zur Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes. Aktuell gibt es 3146 SE in der Europäischen Union3. Von den 2943 SE Stand 31. Dezember 2017 sind 289 operativ in Deutschland tätig4. Von den 186 SE mit separatem Aufsichtsorgan (dualistisches System) haben 60 auch mit Arbeitnehmervertretern besetzte Aufsichtsorgane5.

Das bei Wahl des dualistischen Systems zwingend zu bildende Aufsichtsorgan der SE ist das Kontrollgremium und hat dieselben Aufgaben wie der Aufsichtsrat in der AG6. Im Aufsichtsorgan der SE findet auch die unternehmerische Mitbestimmung statt. Die SE ist aber nicht kraft Rechtsform zwingend mitbestimmt, vielmehr wird die Mitbestimmung aus dem jeweiligen Staat abgeleitet, in dem die SE ihren Sitz hat.

Im Rahmen der Errichtung einer SE ist es möglich, über die Ausgestaltung der Mitbestimmung zu verhandeln. Die Reichweite und Grenzen der Verhandlungsmöglichkeiten über die Mitbestimmung sind nicht abschließend geklärt7, daher kann es insbesondere bei der Zusammensetzung des Aufsichtsorgans zu Rechtsunsicherheiten kommen.

←21 | 22→

Die Mitbestimmung in der SE wird in der Literatur mannigfaltig diskutiert. Weniger Beachtung fand dabei bisher die Frage, wie sich Veränderungen und Streitfragen über die Zusammensetzungsgrundlage auf die konkrete Zusammensetzung des Aufsichtsorgan auswirken.

Das deutsche Recht sieht ein spezielles Feststellungs- und Überleitungsverfahren bei einer Veränderung der Grundlage für die Organzusammensetzung in den §§ 97 bis 99 AktG vor8. Dieses besondere Verfahren wird auch als Überleitungs- oder Statusverfahren bezeichnet. Es bezweckt die rechtssichere Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Das Statusverfahren ist eng verknüpft mit dem in § 96 Abs. 4 AktG geregelten Kontinuitätsprinzip, wonach der Aufsichtsrat nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften nur zusammengesetzt werden kann, wenn nach § 97 AktG oder nach § 98 AktG die in der Bekanntmachung des Vorstands bzw. in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind9. Die hier geregelte Kontinuität der Aufsichtsratsbesetzung soll dem Aufsichtsrat eine sichere Rechtsgrundlage geben. Ohne Rücksicht auf die vom Gesetz vorgegebenen Besetzung bleibt der Aufsichtsrat in seiner bestehenden Zusammensetzung beschlussfähig und der Rechtsverkehr kann auf die getroffenen Entscheidungen vertrauen10. Erst nach Durchführung des Statusverfahrens ist der Aufsichtsrat neu zu besetzen. Unterbleibt die erforderliche Durchführung des Statusverfahrens vor der Neuzusammensetzung des Aufsichtsrats, trifft das Unternehmen die schwere Folge der Nichtigkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Beschlüsse des nichtig bestellten Aufsichtsrats sind unheilbar nichtig11. Nur nach vorheriger Durchführung des Statusverfahren kann also der Aufsichtsrat wirksam neu zusammengesetzt werden. Im Statusverfahren der §§ 97 ff. AktG wird verbindlich die Frage geklärt, nach welchen Vorschriften sich der Aufsichtsrat eines Unternehmens zusammenzusetzt. Bei ←22 | 23→Streit über die richtige Zusammensetzung des Aufsichtsrats entscheiden die ordentlichen Gerichte im Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG.

Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden untersucht, ob das aktienrechtliche Statusverfahren auf die SE mit Sitz in Deutschland Anwendung findet.

II. Anstoß zur Untersuchung

Details

Seiten
240
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631817018
ISBN (ePUB)
9783631817025
ISBN (MOBI)
9783631817032
ISBN (Hardcover)
9783631805732
DOI
10.3726/b16750
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (März)
Schlagworte
Statusverfahren Mitbestimmung Kontinuitätsprinzip Aktiengesellschaft Europa
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 240 S., 1 Tab.

Biographische Angaben

Johann Brehm (Autor:in)

Johann Sebastian Brehm studierte Rechtswissenschaften und im Masterstudiengang Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln. Er war im Juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln tätig. Der Autor wurde an der Universität zu Köln promoviert.

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