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Die Neuauflage der Vorschläge für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame (konsolidierte) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

Steuerrechtliche Auslegung und Analyse der Vereinbarkeit mit dem Europäischen Recht

von Hendrik Arendt (Autor:in)
©2020 Dissertation 296 Seiten

Zusammenfassung

Die Europäische Union verfolgt seit den 1960er Jahren das Ziel, durch die Harmonisierung steuerrechtlicher Vorschriften ein einheitliches level-playing-field im Binnenmarkt herzustellen. Erste umfassende Erfolge erzielte der EU-Gesetzgeber auf dem Gebiet der indirekten Steuern. Mit dem Richtlinienvorschlag aus dem Jahr 2011 beschäftigte er sich auch umfassend mit dem System direkter Steuern. Bei der Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage sieht sich die EU jedoch dem Vorwurf einzelner Mitgliedstaaten ausgesetzt, dass diese Bemühungen das Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzen würden. Anhand der Regelungen der Neuauflage der Vorschläge für eine G(k)KB aus dem Jahre 2016 werden die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sowie steuerrechtliche Problembereiche gezeigt.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Teil 1: Einleitung
  • A. Begrifflichkeiten
  • B. Problemstellung
  • C. Methodik der Untersuchung
  • D. Gang der Untersuchung
  • Teil 2: Grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb des EU-Binnenmarktes
  • A. Grenzüberschreitende Tätigkeit und die Besteuerung
  • I. Internationales Steuerrecht
  • 1. Anknüpfungspunkte für die Besteuerung
  • 2. Doppelbesteuerung
  • 3. Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • a. Unilaterale Maßnahmen
  • b. Bilaterale Maßnahmen
  • c. Multilaterale und supranationale Maßnahmen
  • II. Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit
  • 1. Direkte grenzüberschreitende Tätigkeit
  • 2. Tätigkeit mittels Betriebsstätte oder ständiger Vertreter
  • 3. Kapitalgesellschaft als untergeordnete Konzerngesellschaft
  • a. Besteuerung der Mutter-Tochtergesellschaft
  • b. Exkurs: Verwendung eines Verrechnungspreissystems
  • 4. Personengesellschaft
  • B. Übersicht über die Historie der europäischen Steuergesetzgebung
  • C. Zwischenfazit zur grenzüberschreitenden Tätigkeit innerhalb des EU-Binnenmarktes
  • Teil 3: Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
  • A. Entstehungsgeschichte
  • B. Motive und Kontext der Richtlinie
  • C. Ziele
  • D. Kurzdarstellung der Richtlinienvorschläge
  • E. Rechtsakt: Richtlinie gemäß Art. 115, 288 Abs. 3 AEUV
  • F. Vereinbarkeit der Richtlinienvorschläge mit Gemeinschaftsrecht
  • I. Exkurs: Auslegungsmethoden im internationalen Steuerrecht
  • II. Subsidiaritätsrüge gemäß Art. 6 Abs. 1 SubProt
  • 1. Prüfungsumfang einer begründeten Stellungnahme
  • 2. Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes i.w.S. durch die Richtlinienvorschläge
  • a. Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
  • b. Subsidiaritätsprinzip
  • c. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • 3. Zwischenfazit zur Subsidiaritätsrüge gemäß Art. 6 Abs. 1 SubProt
  • III. Subsidiaritätsklage gemäß Art. 8 SubProt
  • IV. Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV
  • V. Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV
  • 1. Verstoß gegen Gebot der Normenklarheit
  • 2. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
  • 3. Grundfreiheiten
  • a. Freier Warenverkehr gemäß Art. 28 AEUV
  • b. Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV
  • c. Freier Kapitalverkehr gemäß Art. 63 AEUV
  • d. Freier Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 56 AEUV
  • 4. Allgemeines Diskriminierungsverbot gemäß Art. 18 AEUV
  • 5. Unionsrechtlicher Gleichheitssatz gemäß Art. 20 EUGrCh
  • a. Leistungsfähigkeitsprinzip
  • b. Selbstbindung der Verwaltung bzw. Gebot der Folgerichtigkeit
  • c. Typisierungen
  • 6. Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 EMRK
  • G. Vereinbarkeit der Richtlinienvorschläge mit Verfassungsrecht
  • H. Zwischenfazit zur Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
  • Teil 4: Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
  • A. Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags
  • I. Anwendungsbereich
  • 1. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
  • a. Subsidiaritätsprinzip i.w.S.
  • aa. Obligatorische Anwendung der GKB
  • bb. Optionale Anwendung der GKB
  • b. Grundfreiheiten
  • c. Unionsrechtlicher Gleichheitssatz
  • 2. Verfahrensrechtliche Randnotiz aus Sicht des deutschen Bilanzsteuerrechts
  • 3. Zwischenfazit zum Anwendungsbereich
  • II. Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten
  • 1. Subsidiaritätsgrundsatz i.e.S. und nationale Betriebsstättenbegriffe
  • 2. Verhältnismäßigkeit
  • a. Betriebsstätte im Sinne des OECD-MA
  • b. Anwendungsvorrang des erweiterten GKB-Betriebsstättenbegriff
  • 3. Unionsrechtlicher Gleichheitssatz
  • 4. Zwischenfazit zu Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten
  • III. Rechtsfolge
  • B. Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage
  • I. Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage
  • 1. Steuerpflichtiger Gewinn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG
  • 2. Prinzipien der Gewinnermittlung in der GKB
  • 3. Exkurs: Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
  • II. Unionsrechtliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
  • 1. Subsidiaritätsprinzip i.w.S.
  • a. Keine steuerliche Förderung in Deutschland – direkte Projektförderung
  • b. Steuergutschrift und ermäßigte Besteuerung in Frankreich
  • c. Forschungsförderung in Österreich
  • d. Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip i.w.S.
  • 2. Beihilfeverbot
  • 3. Unionsrechtliche Forschungsfreiheit
  • 4. Unionsrechtlicher Gleichheitssatz
  • 5. Zwischenfazit zur Unionsrechtliche Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
  • III. Freibetrag für Wachstum und Investitionen
  • 1. Subsidiaritätsprinzip i.e.S.
  • a. Belgien1140
  • b. Italien
  • c. Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip i.e.S.
  • 2. Verhältnismäßigkeit
  • 3. Zwischenfazit zum Freibetrag für Wachstum und Investitionen
  • IV. Zinsschranke
  • 1. Zinsschranke nach dem Richtlinienvorschlag
  • 2. Vergleich mit unterschiedlichen nationalen Zinsschranken
  • a. Die deutsche Zinsschranke – ein problematischer Fall
  • b. Dänische Zinsabzugsbeschränkung
  • c. Französische Zinsschranke
  • d. Italienisches Pendant zur deutschen Regelung
  • e. Schwedische Zinsschranke für verbundene Unternehmen
  • f. Spanische Zinsschranke
  • g. Zwischenfazit zum Vergleich mit unterschiedlichen nationalen Zinsschranken
  • 3. Unionsrecht
  • a. Subsidiaritätsprinzip i.e.S.
  • b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • aa. Regelungskonzept
  • bb. Tatbestand
  • cc. Erforderlichkeit
  • dd. Verhältnismäßigkeit i.e.S.
  • c. Niederlassungsfreiheit
  • d. Unionsrechtlicher Gleichheitssatz
  • e. Zins- und Lizenzrichtlinie
  • f. ATAD oder Anti-BEPS-Richtlinie
  • aa. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
  • bb. Gebot der Folgerichtigkeit
  • 4. Zwischenfazit zur Zinsschranke
  • V. Wegzugsbesteuerung
  • 1. Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten
  • a. Beschränkung einer Grundfreiheit
  • b. Rechtfertigung
  • c. Verhältnismäßigkeit
  • d. Zwischenfazit zur Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten
  • 2. Subsidiarität
  • 3. Verhältnismäßigkeit der Bestimmung im Hinblick auf ATAD
  • 4. Unionsrechtlicher Gleichheitssatz
  • 5. Zwischenfazit zur Wegzugsbesteuerung
  • C. Einführung des grenzüberschreitenden Verlustausgleichs
  • I. Mitgliedstaatliche Behandlung entstandener Verluste
  • 1. National orientierte Verlustverrechnung in Deutschland
  • a. Verlustausgleich und Verlustabzug
  • b. Verlustverrechnung
  • 2. Österreichische Gruppenbesteuerung – ebenfalls Pooling
  • 3. Steuerliches Einheitskonzept in den Niederlanden
  • 4. Gruppenentlastung in Irland
  • 5. Konsolidierung in Italien
  • 6. Finnischer ergebniswirksamer Konzernbeitrag
  • 7. Zwischenfazit zur Mitgliedstaatliche Behandlung entstandener Verluste
  • II. Einfluss der Rechtsprechung des EuGH auf die Verlustbehandlung innerhalb der Europäischen Union
  • 1. Übersichtsartige Darstellung der EuGH-Rechtsprechung
  • 2. Vergleich der EuGH-Rechtsprechung mit Art. 42 GKB
  • III. Auswirkung auf die Subsidiarität i.e.S.
  • IV. Verhältnismäßigkeit der unionsrechtlichen Bestimmung
  • 1. Verlustbehandlung
  • 2. Verlustausgleich
  • V. Unionsrechtlicher Gleichheitssatz
  • VI. Grundfreiheiten
  • VII. Zwischenfazit zur Einführung des grenzüberschreitenden Verlustausgleich
  • D. Switch-Over-Bestimmung
  • E. Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch
  • I. Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
  • 1. Vereinbarkeit mit der Subsidiarität i.e.S.
  • 2. Verhältnismäßigkeit der Bestimmung
  • 3. Vergleich mit ATAD
  • 4. Vergleich mit Mutter-Tochter-Richtlinie
  • 5. Vergleich mit Missbrauchsjudikatur des EuGH
  • 6. Zwischenfazit zur Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch
  • II. Hybride Gestaltung
  • F. Zwischenfazit zur Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
  • Teil 5: Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
  • A. Konsolidierung
  • B. Formelmäßige Aufteilung
  • C. Verwaltung und Verfahren
  • Teil 6: Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

Euro
   
a.A. andere(r) Ansicht
a.F. alte Fassung
ABl.-EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
ABl.-EU Amtsblatt der Europäischen Union
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.05.2008 (ABl.-EG vom 09.05.2008, C 115/47), zuletzt geändert am 11.07.2012 (ABl.-EU vom 11.07.2012, L 204/131)
AO Abgabenordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I vom 10.10.2002, S. 3866), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 12 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I vom 29.12.2016, S. 3234)
AStG Gesetz über die Besteuerung bei Auslandbeziehungen (Außensteuergesetz) i.d.F. vom 08.09.1972 (BGBl. I vom 12.09.1972, S. 1713), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I vom 04.07.2017, S. 2074)
ATAD Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12.07.2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl.-EU vom 19.07.2016, L 193/1)
   
BAO Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung) i.d.F. vom 28.06.1961 (BGBl. der Republik Österreich vom 04.08.1961, S. 1031), zuletzt geändert am 20.04.2017 (BGBl. der Republik Österreich I vom 12.04.2017, S. 1)
Begr. Begründer/in
BEPS Base Erosion and Profit Shifting
BewG Bewertungsgesetz i.d.F. vom 01.02.1991 (BGBl. I vom 13.02.1991, S. 230), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.11.2016 (BGBl. I vom 09.11.2016, S. 2464)
BR-Drucks. Bundesrats-Drucksache←15 | 16→
Bschl. Beschluss
bspw. beispielsweise
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.08.1993 (BGBl. I vom 19.08.1993, S. 1473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I vom 28.07.2017, S. 2730)
bzw. beziehungsweise
   
CGI Code général des impôts (französisches Steuergesetzbuch) i.d.F. vom 29.04.2017
   
EBITDA Earnings before interest, taxes, depreciation and amortization, d.h. Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention – Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.10.2010 (BGBl. II vom 29.10.2010, S. 1198), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 15 vom 24.06.2013 (BGBl. II vom 11.12.2014, S. 1034)
entspr. Entsprechend (e/er)
EstG Einkommensteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl. I vom 13.10.2009, S. 3366), zuletzt geändert Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I vom 28.07.2017, S. 2730)
et al. Et alii (und andere)
EUGrCh Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.d.F. vom 12.12.2007 (ABl.-EU vom 14.12.2007, C 303/1)
EUV Vertrag über die Europäische Union i.d.F. der Bekanntmachung vom 01.12.2009 (ABl.-EG vom 09.05.2008, C 115/13), zuletzt geändert am 24.04.2012 (ABl.-EU vom 24.04.2012, L 112/21)
EUZBBG Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 04.07.2013 (BGBl. I vom 12.07.2013, S. 2170)
EUZBLG Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12.03.1993 (BGBl. I vom 19.03.1993, S. 313), zuletzt geändert am 22.09.2009 (BGBl. I vom 24.09.2009, S. 3031)
EWSA Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
   ←16 | 17→
f. folgende Seite/Randnummer/Textziffer
ff. fortfolgende Seiten/Randnummern/Textziffern
FGO Finanzgerichtsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.03.2001 (BGBl. I vom 06.04.2001, S. 442; berichtigt im BGBl. I vom 31.08.2001, S. 2262; berichtigt im BGBl. I vom 20.02.2002, S. 679), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I vom 17.07.2018, S. 1151)
   
GewStG Gewerbesteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I vom 24.10.2002, S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27.06.2017 (BGBl. I vom 04.07.2017, S. 3191)
GKB Vorschlag für eine Richtlinie zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage i.d.F. vom 25.10.2016, COM(2016) 683 final
GKKB2011 Vorschlag für eine Richtlinie zur Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage i.d.F. vom 16.03.2011, COM(2011) 121 final
GKKB2016 Vorschlag für eine Richtlinie zur Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage i.d.F. vom 25.10.2016, COM(2016) 685 final
GOBT Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25.06.1980 (BGBl. I vom 15.08.1980, S. 1237), zuletzt geändert durch Beschluss des Bundestages vom 03.04.2014 (BGBl. I vom 16.05.2014, S. 534)
   
HGB Handelsgesetzbuch i.d.F. vom 10.05.1987 (Reichsgesetzblatt S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I vom 28.07.2017, S. 2745)
Hrsg. Herausgeber/in
   
i.d.F. in der Fassung
i.V.m. in Verbindung mit
IAS International Accounting Standards
IFRS International Financial Reporting Standards
IL Inkomstskattelag (schwedisches Einkommensteuergesetz) i.d.F. vom 01.01.2000, zuletzt geändert am 07.01.2017←17 | 18→
IntVG Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz) vom 22.09.2009 (BGBl. I vom 24.09.2009, S. 3022)
   
KonsAvL Laki konserniavutuksesta verotuksessa (finnisches Gesetz über Konzernbeiträge im Rahmen der Besteuerung) (825/1986) i.d.F. vom 21.11.1986, zuletzt geändert durch SDK 287/2017 vom 17.05.2017
KStG Körperschaftsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I vom 24.10.2002, S. 4144), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I vom 28.07.2017, S. 2730)
   
Mio. Millionen
Mrd. Milliarden
   
OECD Organization for Economic Co-operation and Development
OECD-MA OECD-Musterabkommen 2014 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
OECD-RL OECD Leitlinien für Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22.07.2010
öEStG Österreichisches Einkommensteuergesetz: Bundesgesetz i.d.F. vom 07.07.1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (BGBl. der Republik Österreich vom 29.07.1988, S. 2903), zuletzt geändert am 18.01.2017 (BGBl. I der Republik Österreich vom 18.01.2017, S. 1)
   
SCE Europäische Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22.07.2003 (ABl.-EU vom 18.08.2003, L 207/1) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22.07.2003 (ABl.-EU vom 18.07.2003, L 207/25)
SE Europäische Gesellschaft oder Societas Europaea (SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 (ABl.-EU vom 10.11.2001, L 294/1) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08.10.2001 (ABl.-EU vom 10.11.2001, L 294/22)
Sec. Section = Bezeichnung des Paragraphen in englischsprachigen Rechtssystemen←18 | 19→
SolzG Solidaritätszuschlaggesetz 1995 i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I vom 24.10.2002, S. 4130), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 20.12.2016 (BGBl. I vom 23.12.2016, S. 3000)
SSec. Subsection = Bezeichnung des Absatzes in englischsprachigen Rechtssystemen
SSL Bekendtgørelse af selskabsskatteloven (Gesetz zur Besteuerung der dänischen Aktiengesellschaft („aktieselskab“)) i.d.F. vom 20.05.2015
str. streitig
SubProt Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (ABl.-EU vom 09.05.2008, C 115/1)
   
TCA Taxes Consolidation Act 1997 (Irisches Steuergesetz) von i.d.F. des Finance Act vom 25.12.2016
TRILS Texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades (spanisches Körperschaftsteuergesetz) i.d.F. des Real Decreto Real Decreto Legislativo 4/2004 vom 05.03.2004, zuletzt geändert am 26.05.2015
TUIR Testo Unico delle Imposte sui Redditi (italienischer Einheitstext der Steuern auf das Einkommen) i.d.F. des Decreto Del Presidente Della Republica (Nr. 917) vom 22.12.1986, zuletzt geändert am 06.08.2015
Tz. Textziffer(n)
   
UmwG Umwandlungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I vom 08.11.1994, S. 3210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I vom 21.07.2017, S. 2434)
v. vom
   
WIB Wetboek van de inkomstenbelastingen (belgisches Einkommensteuergesetz)
WVB Wet op de vennootschapsbelasting (niederländisches Körperschaftsteuergesetz) i.d.F. vom 08.10.1969, zuletzt geändert am 01.04.2007
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ZLRL Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 03.06.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl.-EU vom 26.06.2003, L 157/49)

Weitere Abkürzungen sind Kirchner (Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 8. Auflage, Berlin 2015) zu entnehmen.

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Teil 1: Einleitung

Mit der sogenannten Lissabon-Strategie hat sich die Europäische Union im Jahr 2000 das Ziel gesetzt „die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen – einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen“1. Die Bundesrepublik Deutschland ist fester Bestandteil der Europäischen Union. Im Jahr 2015 flossen deutsche Exporte in Höhe von 693 Mrd. €, welche 58 % der weltweiten Exporte entsprechen, in den europäischen Binnenmarkt.2 Prozentual kommen ebenso viele Importe (543 Mrd. €)3 aus dem europäischen Ausland. Der europäische Absatzmarkt ist somit für den Wohlstand in Deutschland von zentraler Bedeutung und im Wettkampf mit Volkswirtschaften aufstrebender Schwellenländer ein zentraler Pfeiler.4

Wie diese Untersuchung zeigen wird, steht die grenzüberschreitende Tätigkeit unter besonderer Beobachtung. Zum einen sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf bedacht, die Tätigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern, zum anderen den Missbrauch durch steuergestalterische Mittel zu bekämpfen. So veröffentlichte die Europäische Kommission am 25.10.2016 die Vorschläge für Richtlinien des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage5 und über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage6. Diese Untersuchung beschäftigt sich mit Körperschaften, die ←21 | 22→bereits auf dem europäischen Binnenmarkt grenzüberschreitend tätig sind bzw. zukünftig tätig werden wollen, wobei diesbezüglich stets nur körperschaftsteuerliche und – soweit nötig – verfahrensrechtliche Aspekte beleuchtet werden.

A. Begrifflichkeiten

Als europäischen Binnenmarkt bezeichnet man gemäß Art. 26 Abs. 2 AEUV einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Errichtung des Binnenmarkts ist eines der Ziele7 der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 EUV. Der Binnenmarkt konzentriert sich auf die Beseitigung von Beschränkungen für grenzüberschreitende Betätigungen. Zudem verlangt das Protokoll Nr. 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb8 ein System, welches den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt. Dies hat jedoch aus rechtlicher Sicht keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Wettbewerbsordnung.9 Die Beseitigung einer Doppelbesteuerung oder einer aus der Anwendung der nationalen Besteuerungssysteme entstehenden Disparität zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist für den europäischen Binnenmarkt nicht von Belang.10 Denn der Binnenmarkt verlangt keine Steuerneutralität.11 Vanistendael beschreibt den Binnenmarkt daher metaphorisch nicht als einen großen Billardtisch, der das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfasst, sondern als einem Raum mit 28 kleinen Billardtischen, in denen der Zugang unter dem Grundsatz der Gleichbehandlung steht.12

In der Europäischen Union hat die Förderung von Investitionen und nachhaltigem Wachstum in einem stärkeren, integrierten Binnenmarkt Priorität.13 Die Idee der europäischen Integration beruht auf dem Zusammenschluss der Völker ←22 | 23→zu einem gemeinsamen Wirtschaftsraum und durch koordiniertes Handeln in den einzelnen Politikfeldern.14 Hierzu bedarf es steuerlicher Spielregeln für die Unternehmen. Die Europäische Union und ihr Vorgänger15, die Europäische Gemeinschaft, ist jedoch keine Steuerrechtsunion nach Art. 95 EGV.16 Da Steuerrecht grundsätzlich der nationalen Gesetzgebungskompetenz17 der Mitgliedstaaten unterliegt, würde sie erst mit der endgültigen Aufgabe der nationalen Steuersouveränität18 in die Kompetenz der Europäischen Union übergehen.19 Daher umfasst der Begriff des europäischen Steuerrechts20 das begrenzte eigene Steuerrecht der Europäischen Union sowie die Normen des primären (bspw. EUV und AEUV) und des sekundären (bspw. Verordnungen und Richtlinien) Gemeinschaftsrechts.21 Art. 113 AEUV ermächtigt den Rat der Europäischen Union zum Erlass von Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der indirekten Steuern; auf dieser Grundlage hat der Rat bspw. die MwSt-Systemrichtlinie erlassen22. Im Bereich der direkten Steuern fehlt es am originären europäischen Steuerrecht, das durch ein Organ23 der Europäischen Union als Normgeber zu entwickeln wäre.24 Vielmehr üben die Mitgliedstaaten ihre Kompetenz „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“25 aus, sodass die Grundfreiheiten die nationalen Steuerrechtsordnungen beeinflussen.26 ←23 | 24→Zentrale Bedeutung für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH, der gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV als sogenannter Motor der Harmonisierung27 mit der Sicherung und Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge beauftragt ist. Die maßgebliche Aufgabe für die Entwicklung des originären europäischen Steuerrechts läge bei der Kommission, da ihr gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 EUV das gesetzgeberische Initiativrecht zusteht.28 Dennoch handelt es sich bei den meisten Rechtsnormen nicht um originäres europäisches Recht, die Anwendung finden. Lediglich die Sachverhalte sind „europäisch“.29

Solche europäischen Sachverhalte werden durch grenzüberschreitend tätige Unternehmen verwirklicht. Aus ökonomischer Sicht bezeichnet der Begriff Unternehmen einen Vertrag zur Interessensverfolgung zwischen Kapitalgeber, Arbeitnehmer und Geschäftsführer.30 Da bei Kapitalgesellschaften dem Geschäftsführer bzw. Management die Verfügungsgewalt und der Gewinn den Anteilseignern zustehen, ist das Unternehmen selbst keine eigene Person, bildet keinen eigenen Willen und besitzt keine steuerliche Leistungsfähigkeit.31 Demgegenüber basiert die juristische Betrachtungsweise auf dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der Kapitalgesellschaft, die als juristische Person selbst steuerlich leistungsfähig ist.32

Den Konzern, also die rechtliche und wirtschaftliche Verbindung mehrerer Rechtsträger, betrachtet das Unternehmenssteuerrecht nach dem Trennungsprinzip33 als voneinander unabhängige Steuersubjekte.34 Der betriebswirtschaftlichen Einheit bzw. der ökonomischen Wirklichkeit35 wird in erster Linie durch die ertragsteuerliche Organschaft gemäß § 14 ff. KStG Rechnung getragen.36

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Unternehmenssteuern bezeichnen alle Steuern, die entweder das Unternehmen als solches oder die dahinterstehenden Unternehmer, Manager oder Anteilseigner treffen.37 Somit folgt für Körperschaften aus dem Trennungsprinzip, dass zwei Vermögenssphären bestehen. Rechtssystematisch führt die getrennte Besteuerung der Gewinne der juristischen Person und der ausgeschütteten Dividende an natürliche Personen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG38 zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.39 Das zu versteuernde Einkommen der juristischen Person als eigenständiges Steuersubjekt40 unterliegt der proportionalen Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % gemäß § 23 Abs. 1 KStG nebst Solidaritätszuschlag41 in Höhe von 5,5 % gemäß § 1 Abs. 1 SolzG. Die Körperschaftsteuer trägt regelmäßig in Höhe von 3 % (in 2015 ca. 19,6 Mrd. €) zum deutschen Steueraufkommen bei.42 Daneben entsteht Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, welche gemäß § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG an den körperschaftsteuerlichen Gewinn anknüpft. Da die Gemeinden gemäß Art. 106 Abs. 6 GG43 die Gewerbesteuer erheben, ist sie mit ca. 75 % (in 2015: 45 Mrd. €)44 für das Steueraufkommen der Gemeinden maßgeblich. Zusammenfassend beträgt die effektive Steuerbelastung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland ca. 30 %. Der europäische Durchschnitt liegt bei ca. 22 %.45

Im Zusammenhang mit der internationalen Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen nimmt man stets auch den Begriff der sogenannten aggressiven Steuerplanung wahr.46 Es fehlt zu diesem Begriff an einer klaren, allgemeingültigen Definition der Grenze zwischen wirtschaftlich begründeter Ausnutzung des Steuersatzgefälles und sogenannter aggressiver Steuerplanung.47 Nach Ansicht der ←25 | 26→Europäischen Kommission beabsichtigt aggressive Steuerplanung, die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen den Steuersystemen auszunutzen, um die Steuerlast zu minimieren.48 So ist Steuerplanung nach Ansicht von Blumers neben der eigentlichen Ausführung lediglich ein Bestandteil der Steuergestaltung.49 Durch Steuergestaltung wird nach Ansicht von Rödder die Höhe und/oder der Zeitpunkt der steuerlichen Belastung durch Sachverhaltsgestaltung oder Wahlrechte beeinflusst.50 In jedem Fall endet legale Steuergestaltung dort, wo illegale Steuerumgehung anfängt.51 Die Verschärfung des Steuerwettbewerbs innerhalb der Europäischen Union vermag auf die immer komplexer werdenden nationalen Steuersysteme und die unzureichende Abstimmung unter den Mitgliedstaaten zurückgehen, die ihrerseits erst Anreize und Möglichkeiten zur Gewinnverlagerung eröffnen.52 Die Aggressivität ergibt sich vor allem aus der Reaktion des Gesetzgebers, der seines Erachtens unmoralische bzw. ungewollte steuerliche Gestaltungen aufgrund seines Fiskalinteresses untersagt.53 Dies wurde in Deutschland insbesondere mit der Intention deutlich, die mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz verbunden war.54

B. Problemstellung

Die geltenden Regeln im Europäischen Steuerrecht gehen auf die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg zurück. Die fortschreitenden Anforderungen eines globalen, mobilen und zunehmend digitalisierten Wirtschaftsumfeldes sind in den Besteuerungssystemen der Mitgliedstaaten noch nicht angekommen.55 Um diesem Problem Einhalt zu gebieten, bezwecken die Richtlinienvorschläge grundlegend die Förderung des Zugangs zum europäischen Binnenmarkt einerseits und die Bekämpfung des Missbrauchs mit steuerlichen Gestaltungsmitteln andererseits. Die Untersuchung wird aufzeigen, inwiefern die Richtlinienvorschläge zum Erreichen dieser Ziele beitragen. Dabei wird auch auf das Verhältnis zu anderen Maßnahmen des sekundären Unionsrechts eingegangen werden. Denn durch die Masse an Gesetzgebungsakten der Europäischen Union kommt es, wie darzulegen ist, zu Überschneidungen zwischen den entstehenden Rechtsakten.

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Die Richtlinienvorschläge beschäftigen sich mit der Harmonisierung der mitgliedstaatlichen körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlagen. Von einzelnen Mitgliedstaaten wurde in diesem Zusammenhang im Rahmen der sogenannten begründeten Stellungnahme vorgebracht, dass die Europäische Union mit den Richtlinienvorschlägen gegen das sogenannte Subsidiaritätsprinzip gemäß Art. 5 EUV verstoße, da durch die Richtlinienvorschläge der Kernbestandsteil steuerrechtlicher Souveränität betroffen sei. Um Überlagerungen mit früheren Arbeiten56 zu den einzelnen Normen der GKKB2011 zu vermeiden, liegt der Fokus dieser Untersuchung auf den neu implementierten Normen. Es ist jedoch auffällig, dass der Begriff des Subsidiaritätsprinzips uneinheitlich verwendet wird, sodass diese Untersuchung es sich auch zum Gegenstand macht, den Prüfungsumfang des Art. 5 EUV und die begründete Stellungnahme zu spezifizieren. Dies wird insbesondere notwendig, um die Kernfrage dieser Untersuchung zu klären, ob und inwiefern die Richtlinienvorschläge als Gesamtes oder die Bestimmungen im Einzelnen mit Art. 5 EUV vereinbar sind und die Kritik der Mitgliedstaaten begründet ist.

C. Methodik der Untersuchung

Die Untersuchung der Richtlinienvorschläge erfolgt dabei anhand eines Vergleichs zwischen den unterschiedlichen Rechtsordnungen. Der Rechtsvergleich zwischen der unionsrechtlichen und mitgliedstaatlichen Bestimmung verfolgt unterschiedliche Ziele. Einerseits dient ein Rechtsvergleich der kritischen Betrachtung und Kontrolle des bestehenden Rechts, um die Effektivität der eigenen Rechtsinstitute bzw. der eigenen Rechtsnormen zu überprüfen57 und gegebenenfalls zu verbessern58, das bestehende System zu hinterfragen oder Lücken zu schließen.59 Andererseits können die Erkenntnisse des Vergleichs zur Harmonisierung unterschiedlicher Rechtsordnungen und zur Bildung allgemeiner Rechtssätze genutzt ←27 | 28→werden.60 Der Rechtsvergleich kann als Makrovergleich61, der die vergleichenden Rechtsordnungen als Ganzes betrachtet, oder als Mikrovergleich62 erfolgen, der die Rechtsinstitute und Rechtsnormen gegenüberstellt und die Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Kontext zu anderen Normen der untersuchten Rechtsordnung aufzeigt. Diese Untersuchung erfolgt anhand der Methodik von Zweigert/Kötz, sodass die Bestimmungen anhand der Aufgaben und der Funktion dargestellt werden.63 Zunächst wird stets die Bestimmung der Richtlinienvorschläge vor den mitgliedstaatlichen Regelungen dargestellt. Die vergleichende Analyse mit den mitgliedstaatlichen Regelungen erfolgt dabei unter dem Aspekt der Vereinbarkeit mit Art. 5 EUV. Der Vergleich mit primär- oder sekundärrechtlichem Unionsrecht erfolgt dabei unter dem Aspekt der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 4 EUV. Der Vergleich wird durch Stimmen in der Literatur und der Mitgliedstaaten vervollständigt, soweit dies möglich ist. Die Literatur befasst sich in erster Linie mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage64 aus 2011 und beschränkt sich hinsichtlich der aktuellen Richtlinienvorschläge auf die Zusammenfassung und Darstellung der Bestimmungen. Tiefergehende Analysen sind nur selten vorhanden. Die vorliegende Untersuchung soll zu den bisher nicht beachteten Bereichen Stellung nehmen und dem Leser einen umfassenden Gesamtblick über die Richtlinienvorschläge bieten.

D. Gang der Untersuchung

Der Teil 2 (Grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb des EU-Binnenmarktes) stellt die grundsätzlichen Begrifflichkeiten im Kontext zum Verständnis dieser Untersuchung vor, bevor anschließend die aktuelle Besteuerungssituation einer grenzüberschreitenden Tätigkeit erläutert wird. Dabei wird auch näher auf die unterschiedlichen Formen der grenzüberschreitenden Tätigkeit eingegangen. Abschließend erfolgt ein historischer Abriss der steuerlichen Gesetzgebung der Europäischen Union.

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Der Schwerpunkt von Teil 3 (Harmonisierung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) liegt auf der europarechtlichen Einordnung der Richtlinienvorschläge. Im Mittelpunkt des Teils stehen der Ursprung und die Entwicklung der Richtlinienvorschläge sowie die dahinterstehenden Motive und Ziele. Um die Verknüpfung zum Vergleich mit mitgliedstaatlichem Steuerrecht herzustellen, bietet sich eine Aufbauweise anhand der darzustellenden unionsrechtlichen Rechtsbehelfe an, die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der legislativen Diskussion zur Verfügung stehen. Schließlich wird das unionsweit harmonisierte System insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht – insbesondere der Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 3, 4 EUV – überprüft.

In Teil 4 (Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) werden dann die einzelnen Bestimmungen des Richtlinienvorschlags nach oben genannter Methode analysiert. Die Untersuchung beschäftigt sich dabei vornehmlich mit den Bestimmungen, die neu in die Diskussion um ein unionsrechtliches Regelungssystem getreten sind. Der Fokus liegt hierbei insbesondere auf der unionsrechtlichen Förderung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, der Einführung einer unionsrechtlichen Zinsschranke, den Maßnahmen zur Wegzugsbesteuerung, sowie dem grenzüberschreitenden Verlustausgleich als Meilenstein in der Diskussion.

Teil 5 (Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage) behandelt die GKKB2016 übersichtsartig, da die Bestimmungen aus der GKKB2011 überwiegend übernommen wurden. Das Kapitel dient lediglich der Vollständigkeit, um die seit 2011 bestehenden Problembereiche darzustellen, die nicht beseitigt wurden.

Details

Seiten
296
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631803233
ISBN (ePUB)
9783631810460
ISBN (MOBI)
9783631810477
ISBN (Hardcover)
9783631803226
DOI
10.3726/b16493
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2019 (Dezember)
Schlagworte
unionsrechtlicher Gleichheitssatz Grundfreiheiten Harmonisierung Internationales Steuerrecht GKKB GKB Körperschaftsteuer Europäisches Steuerrecht
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, 2020., 296 S., 1 s/w Abb., 6 Tab.

Biographische Angaben

Hendrik Arendt (Autor:in)

Hendrik Arendt studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht und Steuerrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Er legte das Erste Staatsexamen am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ab. Am Oberlandesgericht Düsseldorf begann er den juristischen Vorbereitungsdienst.

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Titel: Die Neuauflage der Vorschläge für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame (konsolidierte) Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage
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