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Die Auslese der Asozialen

Eine rechtshistorische Betrachtung der Behandlung «Asozialer» und «Gemeinschaftsfremder» nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933

von Daniel Becker (Autor:in)
©2020 Dissertation 246 Seiten

Zusammenfassung

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 war bereits Gegenstand von Arbeiten unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen. Dieses Buch nähert sich dem Thema aus rechtshistorischer Perspektive. Im Zentrum der Untersuchung steht die Frage, ob «Asoziale» und «Gemeinschaftsfremde» im Sinne der nationalsozialistischen Terminologie der Zwangssterilisierung nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses unterlagen. Grundlage der Untersuchung sind neben der zeitgenössischen Fachliteratur insbesondere die veröffentlichten Entscheidungen der Erbgesundheits- und Erbgesundheitsobergerichte.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • 1. Kapitel: Von der Eugenik und Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Sozial- und Gesundheitspolitik
  • 2. Kapitel: Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933
  • I. Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 193359
  • 1. Erste Gesetzesinitiativen in der Weimarer Republik
  • 2. Der Entwurf für ein Sterilisierungsgesetz des preußischen Landesgesundheitsrats
  • 3. Die Verabschiedung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses am 14. Juli 1933
  • II. Das Erbgesundheitsgerichtsverfahren
  • 1. Das Verfahren vor den Erbgesundheitsgerichten
  • 2. Die Entscheidung des Erbgesundheitsgerichts
  • 3. Die Durchführung der Unfruchtbarmachung
  • III. Zusammenfassung
  • 3. Kapitel: „Asozial“ und „gemeinschaftsfremd“ im Sinne der nationalsozialistischen Terminologie
  • I. Der Gemeinschaftsbegriff und dessen juristische Rezeption im Nationalsozialismus
  • 1. Der Gemeinschaftsbegriff vom Kaiserreich bis in die Weimarer Republik
  • 2. Der Gemeinschaftsbegriff in der Nationalsozialistischen Weltanschauung
  • 3. Der Gemeinschaftsbegriff in der „Nationalsozialistischen Rechtslehre“
  • II. Die „Asozialen“ – Die „Gemeinschaftsfremden“
  • 1. Begriffsbestimmung in der wissenschaftlichen Literatur
  • 2. Die Bemühungen um ein Bewahrungsgesetz und der „Grunderlaß vorbeugende Verbrechensbekämpfung“
  • 3. Die Entwürfe für ein Gemeinschaftsfremdengesetz
  • 4. Die Richtlinien für die Beurteilung der Erbgesundheit und die „Asozialenkartei“
  • 5. „Asoziale“ und „Artfremde“
  • 6. „Asoziale“ und „Gemeinschaftsfremde“ als Reichsbürger
  • III. Zusammenfassung
  • 4. Kapitel: Die Subsumtion „Gemeinschaftsfremder“ und „Asozialer“ unter die Tatbestände des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
  • I. Der „angeborene Schwachsinn“ (§ 1 Absatz 2 Ziffer 1)
  • 1. Die Intelligenzprüfung
  • 2. Praktische Intelligenz und Lebensbewährung
  • a) „Lebensbewährung“ als entscheidendes Abgrenzungskriterium in Grenzfällen
  • b) „Angeborener Schwachsinn“ trotz fehlender Intelligenzausfälle
  • c) „Moralischer Schwachsinn“ als „angeborener Schwachsinn“ im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
  • 3. Familienanamnese
  • 4. Keine exogenen Ursachen
  • II. Die übrigen „Erbkrankheiten“
  • III. Die Unfruchtbarmachung von Fürsorgezöglingen als „Asoziale“ und „Gemeinschaftsfremde“
  • IV. Zusammenfassung
  • 5. Kapitel: Die Tatbestände des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses als unbestimmte Rechtsbegriffe
  • I. Unbestimmte und bestimmte Rechtsbegriffe
  • II. Die Auslegung von nach der Machtergreifung erlassenen Gesetzen
  • III. Die Auslegung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
  • IV. Zusammenfassung
  • Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

a.A.

andere Ansicht

a.a.O.

am angegebenen Ort

AKG-Härterichtlinien

Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

ARS

Arbeitsrechts-Sammlung

BArch.

Bundesarchiv

Bd.

Band

BVerfGE

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

ders.

derselbe

dies.

dieselbe

DJ

Deutsche Justiz

DR

Deutsches Recht

EG

Erbgesundheitsgericht

EOG

Erbgesundheitsobergericht

f.

folgende Seite

ff.

folgende Seiten

fol.

Folioblatt

GStA PK

Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz

JW

Juristische Wochenschrift

m.w.N.

mit weiteren Nachweisen

NSV

Nationalsozialistische Volkswohlfahrt

OLG

Oberlandesgericht

RAG

Reichsarbeitsgericht

RFH

Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs

RG

Reichsgericht

Urt. v.

Urteil vom

vgl.

vergleiche

Einleitung

Der Vorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands berichtete aus seinem Prager Exil im März 1935:

„Folgender Fall beweist, daß die Sterilisation auch andere Ziele verfolgt, als nur die Unfruchtbarmachung von Kranken: Der 27jährige H. … X. in Mannheim war im Arbeitsdienst und in der Landhilfe, bekam jedoch keine Arbeit. Er meldete sich zur Reichswehr, die körperliche Untersuchung ergab den Befund völliger Gesundheit; bei der geistigen Prüfung wurde ihm die Frage vorgelegt: „Welches ist die Hauptstadt von Rumänien?“ Das wusste er nicht. Die Frage, ob er Mitglied der SA oder der SS sei, verneinte er (die Familie bekannte Kommunisten, Vater Konzentrationslager, Bruder im Gefängnis wegen illegaler Arbeit). Sechs Wochen später mußte er sich beim Mannheimer Bezirksamt melden, er wurde untersucht. 14 Tage später hatte er sich bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu melden, dort bekam er einen verschlossenen Umschlag und sollte sich im Diakonissenhaus melden, wo er die Mitteilung erhielt, daß er sterilisiert werden solle wegen geistigen Defekts. Er wehrte sich zwar mit allen Kräften, ist aber trotzdem vor 8 Wochen sterilisiert worden.“1

Am 14. Juli 1933 verabschiedete die Reichsregierung das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses.2 Das Gesetz ermöglichte die zwangsweise Sterilisierung vermeintlich „Erbkranker“. In einem hierzu eigens geschaffenen Gerichtszweig befanden Juristen und Mediziner gemeinsam über die Unfruchtbarmachung der Betroffenen. Bis zum Jahr 1945 wurden rund 350.000 bis 360.000 Zwangssterilisierungen aufgrund des Gesetzes vorgenommen. Rund 5.000 bis 6.000 Frauen und rund 600 Männer starben infolge des vorgenommenen Eingriffs.3

Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten durch das Gesetz eine „Belastung der Gesamtheit“ durch „kranken und asozialen Nachwuchs“ verhindert und die Fürsorgekosten unter anderem für „Asoziale“ eingedämmt werden. Das Gesetz selbst spricht jedoch an keiner Stelle von „Asozialen“. Der Historiker Hans-Walter Schmuhl führt drei Gründe an, weshalb die „Asozialität“ bewusst nicht als Indikation für die Unfruchtbarmachung nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses aufgenommen worden sei. Der Krankheitsbegriff des Gesetzes habe „unter keinen Umständen auf asoziales Menschentum“ angewandt werden sollen, um die im Konzept der „psychopathischen Persönlichkeiten“ vollzogene Ausgrenzung der „Psychopathie“ aus dem Kreis der im Gesetz aufgezählten Krankheiten nicht infrage zu stellen. Ferner hätten „Erbkranke“ im Sinne des Gesetzes nicht ←15 | 16→mit „Asozialen“ und Kriminellen gleichgesetzt werden sollen, um die rassenhygienisch indizierte Sterilisierung nicht mit dem Strafrecht in Verbindung zu bringen. Schließlich sei das Wissen um die Natur der „psychopathischen Persönlichkeit“ als noch nicht ausreichend erschienen, um sie in das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses einzubeziehen.4 In der historischen Forschung wird jedoch regelmäßig darauf hingewiesen, dass „Asoziale“ oder „Gemeinschaftsfremde“ unter „Ausweitung“ der die Unfruchtbarmachung indizierenden Tatbestände des Gesetzes sehr wohl Opfer von Zwangssterilisierungen wurden.5 Auch der Deutsche Bundestag wies in seinem am 24. Mai 2007 angenommenen Beschluss, mit dem das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses als nationalsozialistisches Unrecht geächtet wurde, darauf hin, dass ausweislich des Gesetzeskommentars die Unfruchtbarmachung bei „zahlreichen Asozialen“ unbedenklich zulässig gewesen sei.6

Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses war unter anderem bereits Gegenstand verschiedener sozialwissenschaftlicher7, philosophischer8, ←16 | 17→medizinhistorischer9 und rechtsgeschichtlicher10 Arbeiten, wobei die umfassende Untersuchung von Gisela Bock zur Zwangssterilisation im Nationalsozialismus besondere Hervorhebung verdient. Die Behandlung „Asozialer“ und „Gemeinschaftsfremder“ wird in der historischen und insbesondere der rechtshistorischen Literatur – wenn überhaupt – aber nur am Rande thematisiert.11

Sabine Kramer weist in ihrer Dissertation aus dem Jahr 1999, in der sie die theoretischen Grundlagen und Praxis der Zwangssterilisation im Dritten Reich am Beispiel der Rechtsprechung des Erbgesundheitsobergerichts Celle von 1934 bis 1944 untersucht, darauf hin, dass „Asoziale“ durch den Tatbestand des „angeborenen Schwachsinns“ im Sinne des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses hätten erfasst werden sollen. Dies war das Ergebnis einer Sitzung im Jahr 1939, an der unter anderen Vertreter des Reichsinnenministeriums, des Reichsgesundheitsamts und des Reichfinanzministeriums teilgenommen hatten. Eine Untersuchung der praktischen Umsetzung durch die Erbgesundheitsgerichte enthält die Arbeit mangels entsprechender Entscheidungen im untersuchten Gerichtsbezirk jedoch nicht.12

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Im Übrigen erschöpfen sich wissenschaftliche Erörterungen unter der Benennung von vereinzelten Fallbeispielen regelmäßig in der Behauptung, dass auch „Asoziale“ der Unfruchtbarmachung aufgrund des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses unterlagen. So schreibt Wolfgang Ayaß, der mit seiner sozialpolitischen Habilitationsschrift „Asoziale“ im Nationalsozialismus13 den wohl bedeutendsten Beitrag zur Aufarbeitung der Verfolgung „Asozialer“ und „Gemeinschaftsfremder“ im Dritten Reich geleistet hat, dass die Sterilisation von sozialen Außenseitern mit der Diagnose „angeborener Schwachsinn“ gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses „ohne besondere Schwierigkeiten“ habe durchgeführt werden können.14 Eine genaue Untersuchung der Umsetzung vor den Erbgesundheitsgerichten und der seines Erachtens „problemlosen“ Subsumtion „Asozialer“ unter die Tatbestände des Gesetzes bleibt Ayaß, ebenso wie weitere Autoren, jedoch schuldig.

Nähert man sich der Problematik aus rechtswissenschaftlicher Perspektive, so ist zu berücksichtigen, dass die Begriffe „asozial“ und „gemeinschaftsfremd“ sich zum einen nicht in den Tatbeständen des Gesetzes wiederfinden und zum anderen keinen aus sich selbst heraus vorgegebenen Bedeutungsinhalt haben. Nach den zeitgenössischen Vorstellungen sollten aber „die Asozialen“ als solche der Zwangssterilisation unterliegen.15 Will man nun die Subsumtion unter die einzelnen Tatbestände untersuchen, bedarf es daher zunächst einer juristischen Inhaltsbestimmung der Begriffe „asozial“ und „gemeinschaftsfremd“. Hierauf aufbauend kann die Subsumtion unter die Tatbestände genauer betrachtet werden. Dabei soll nicht verkannt werden, dass die Rechtsanwendung durch Verwaltung und Rechtsprechung im Dritten Reich nicht den heute bekannten Grundsätzen von Rechtsstaatlichkeit und Rechtsmethodik folgte. Gerade dieser Aspekt macht die Behandlung „Asozialer“ und „Gemeinschaftsfremder“ nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses für eine rechtshistorische Untersuchung besonders ←18 | 19→interessant. Denn die Anwendung des Gesetzes auf einen nach dessen Wortlaut nicht erfassten Personenkreis, dessen Erfassung politisch aber offenkundig gewollt war, zeigt die potentiell unbegrenzte und im Ergebnis willkürliche Auslegung eines originär nationalsozialistischen Gesetzes durch Justiz und Verwaltung auf, wie sie der Vorstand der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in vorstehendem Zitat aus seinem Bericht des Jahres 1935 beschreibt.

Gegenstand dieser Untersuchung ist die Frage, ob „Asoziale“ und „Gemeinschaftsfremde“ im Sinne der nationalsozialistischen Terminologie der Zwangssterilisierung nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses unterlagen. Hierzu soll einführend zunächst der Weg von der Eugenik und Rassenhygiene zur nationalsozialistischen Sozial- und Gesundheitspolitik nachgezeichnet werden. Darauf folgend sollen die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und das Gesetz selbst dargestellt werden. Anschließend soll untersucht werden, was unter „asozial“ und „gemeinschaftsfremd“ im Sinne der nationalsozialistischen Terminologie verstanden wurde. Hierauf aufbauend soll herausgearbeitet werden, ob „Asoziale“ und „Gemeinschaftsfremde“ im Sinne dieser Terminologie tatsächlich der Sterilisation nach dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses unterlagen. Schließlich soll betrachtet werden, wie eine entsprechende Subsumtion unter das Gesetz rechtsmethodisch durch Verwaltung und Justiz umgesetzt wurde. Grundlage der Untersuchung sind neben der zeitgenössischen Fachliteratur insbesondere die veröffentlichten Entscheidungen der Erbgesundheits- und Erbgesundheitsobergerichte.

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1 Deutschland-Berichte der Sopade 1935, Salzhausen / Frankfurt am Main 1980, 356 f.

2 Reichsgesetzblatt 1934 I S. 529.

3 Bundestagsdrucksache 16/3811.

4 Hans-Walter Schmuhl, Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie : Von der Verhütung zur Vernichtung "lebensunwerten Lebens", 1890–1945, Göttingen 1987, 168.

5 So beispielsweise Gisela Bock, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik, Opladen 1986, 364 f.; Klaus Scherer, "Asozial" im Dritten Reich : die vergessenen Verfolgten, Münster 1990, 54; Andreas Angerstorfer und Annemarie Dengg, Sterilisationspolitik unterm Hakenkreuz, Regensburg 1999, 58 ff.; Wolfgang Ayaß, "Asoziale" im Nationalsozialismus : Überblick über die Breite der Maßnahmen gegen soziale Außenseiter und die hieran beteiligten Stellen, in: "Minderwertig" und "asozial" : Stationen der Verfolgung gesellschaftlicher Außenseiter, Zürich 2005, 51, 58; Wolfgang Ayaß, "Asozialer Nachwuchs ist für die Volksgemeinschaft vollkommen unerwünscht". Die Zwangssterilisation von sozialen Außenseitern, in: Lebensunwert – zerstörte Leben : Zwangssterilisation und "Euthanasie", Frankfurt am Main 2006; Ignacio Czeguhn, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und seine Umsetzung vor den Gerichten, in: Eugenik und Euthanasie 1850–1945, Baden-Baden 2009, 147, 155.

6 Bundestagsdrucksache 16/3811 und Plenarprotokoll 16/100.

7 Gisela Bock, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik, Opladen 1986;

8 Jürgen Simon, Kriminalbiologie und Zwangssterilisation : Eugenischer Rassismus 1920–1945, Münster 2001; Hella Birk, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses : eine Untersuchung zum Erbgesundheitswesen im bayerischen Schwaben in der Zeit des Nationalsozialismus, Augsburg 2005.

9 Christiane Rothmaler, Sterilisationen nach dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933 : Eine Untersuchung zur Tätigkeit des Erbgesundheitsgerichtes und zur Durchführung des Gesetzes in Hamburg in der Zeit zwischen 1934 und 1944, Husum 1991; Klaus Hümmer, Zwangssterilisationen in der ehemaligen Diakonissenanstalt Neuendettelsau, Regensburg 1998; Jessika Hennig, Zwangssterilisation in Offenbach am Main : 1934–1944, Frankfurt am Main 2000; Annette Hinz-Wessels, NS-Erbgesundheitsgerichte und Zwangssterilisation in der Provinz Brandenburg, Berlin 2004; Sonja Endres, Zwangssterilisation in Köln 1934–1945, Köln 2010; Frederic Ruckert, Zwangssterilisation im Dritten Reich 1933–1945 : Das Schicksal der Opfer am Beispiel der Frauenklinik des Städtischen Krankenhauses und der Hebammenlehranstalt Mainz, Stuttgart 2012.

10 Klaus Wiesenberg, Die Rechtsprechung der Erbgesundheitsgerichte Hanau und Gießen zu dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" vom 14. Juli 1933, ergänzt durch eine Darstellung der heutigen Rechtslage zur Unfruchtbarmachung, 1986; Paul Nikolai Ehlers, Die Praxis der Sterilisierungsprozesse in den Jahren 1934–1945 unter besonderer Berücksichtigung der Erbgesundheitsgerichte Duisburg und Wuppertal, München 1994; Sabine Kramer, "Ein ehrenhafter Verzicht auf Nachkommenschaft" : theoretische Grundlagen und Praxis der Zwangssterilisation im Dritten Reich am Beispiel der Rechtsprechung des Erbgesundheitsobergerichts Celle, Baden-Baden 1999; Ignacio Czeguhn, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 und die Erbgesundheitsgerichte, in: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis (72), 2004, 359; Carola Einhaus, Zwangssterilisation in Bonn (1933–1945) : Die medizinischen Sachverständigen vor dem Erbgesundheitsgericht, Köln 2006; Ignacio Czeguhn, Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses und seine Umsetzung vor den Gerichten, in: Eugenik und Euthanasie 1850–1945, Baden-Baden 2009, 147.

11 Siehe beispielsweise Ignacio Czeguhn, a.a.O., 147, 157.

Details

Seiten
246
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631829998
ISBN (ePUB)
9783631830000
ISBN (MOBI)
9783631830017
ISBN (Paperback)
9783631806227
DOI
10.3726/b17314
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (Juli)
Schlagworte
Asozial Unbestimmte Rechtsbegriffe Sterilisation Gemeinschaftsfremd Erbgesundheitsgericht Zwangssterilisation
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 246 S.

Biographische Angaben

Daniel Becker (Autor:in)

Daniel Becker studierte Rechtswissenschaft in Berlin und Stellenbosch (Südafrika). Sein Rechtsreferendariat absolvierte er in Berlin. Er ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und bei einer renommierten deutschen Wirtschaftskanzlei in Berlin tätig.

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Titel: Die Auslese der Asozialen
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