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Quellen zum Deutschen Richtergesetz vom 8.9.1961

Teil II: Materialien zu § 116 DRiG (Pensionierung von Richtern und Staatsanwälten aus der Zeit von 1939-1945)

von Werner Schubert (Autor:in) Werner Schubert (Band-Herausgeber:in)
©2020 Dissertation 416 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 491

Zusammenfassung

Ausgelöst durch die sog. Blutrichterkampagne der DDR ab 1957 beschäftigten sich die Justizminister der Länder und der Bundesjustizminister sowie die Rechtsausschüsse des Bundesrats und Bundestags mit der Frage, wie mit Richtern und Staatsanwälten zu verfahren sei, die zwischen 1939 und 1945 an exzessiven Todesurteilen beteiligt waren. Die mehrjährige Diskussion führte nicht, wie vom Rechtsausschuss des Bundesrates vorgeschlagen, zu einer Grundgesetzänderung, sondern zu § 116 DRiG. Nach dieser Bestimmung konnte ein Richter oder Staatsanwalt, der zwischen dem 1.9.1939 und dem 9.5.1945 in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Die Edition dokumentiert die Diskussionen der Justizminister und Parlamentsausschüsse, die zu § 116 DRiG geführt haben, sowie die weitere Entwicklung bis 1965.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Biografische Hinweise1
  • Erster Teil: Quellen zu § 116 des Deutschen Richtergesetzes
  • I. Justizministerkonferenz vom 1.-4.10.1958 (Bad Harzburg): Beratung des außerhalb der Tagesordnung vertraulich behandelten Punktes „Wiederverwendung von Richtern und Staatsanwälten der nationalsozialistischen Zeit in der Bundesrepublik“ (Niederschrift)
  • II. Notizen über die Besprechung in Stuttgart am 20.6.1959 wegen der Wiederverwendung von Richtern und Staatsanwälten der NS-Zeit (Referententagung)
  • III. Vermerk des Justizministeriums Schleswig-über die Besprechung der Justizminister mit dem Bundesjustizminister am 9.7.1959
  • IV. 28. Konferenz der Justizminister vom 13.-15.10.1959 (Hamburg): Erfahrungsaustausch der Landesjustizverwaltungen über die Behandlung und Erledigung von Vorwürfen gegen Richter und Staatsanwälte wegen ihres Verhaltens in der nationalsozialistischen Zeit.
  • V. Stenografisches Protokoll der 87. Sitzung des Rechtsausschusses (Erster Teil der Nachmittagssitzung) vom 9.12.1959
  • VI. 91. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages am 10.2.1960 (16.00 Uhr)
  • VII. Kurzprotokoll über die Justizministerkonferenz vom 12.2.1960 (Wiesbaden)
  • VIII. Stenographisches Protokoll der 93. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages am 18.2.1960
  • IX. Vertraulicher Teil der 101. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages am 23.3.1960
  • X. Niederschrift über die Ergebnisse der Konferenz der Justizminister am 8.4.1960 (Wiesbaden)
  • XI. Vermerk des BMJ (ORR Dr. Schmidt-Räntsch) über eine Besprechung mit Vertretern der Landesjustizverwaltungen am 6.5.1960 im BJM
  • XII. Justizministerkonferenz am 12. und 13.10.1960 in Wiesbaden
  • 1. Kurzprotokoll
  • 2. Vermerk des BMJ (Schmidt-Räntsch) über die Justizministerkonferenz
  • 3. Vermerk der Hamburger Justizverwaltung am 17.10.1960
  • XIII. Länderkommission zur Prüfung einer gesetzlichen Regelung bestimmter Fragen des Richterrechts (14.12.1960 und 5.1.1961)
  • 1. Kurzprotokoll über die Besprechung am 14.12.1960
  • 2. Niederschrift über das Ergebnis der Beratungen der vom Rechtsausschuss des Bundesrates eingesetzten Länderkommission (Sitzungen am 14.12.1960 in Bonn und am 5.1.1961 in Wiesbaden
  • XIV. Protokoll der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 26.1.1961 (Auszug)
  • XV. Niederschrift über die Beratungen des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 1.2.1961
  • XVI. Niederschrift über die Beratungen des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 22.2.1961
  • XVII. Stenografisches Protokoll. 139. Sitzung der Rechtsausschüsse des Bundestags und des Bundesrats am 23.2.1961, 9.30 Uhr (Vertraulicher Teil)
  • XVIII. Niederschrift über die Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 15.3.1961
  • XVIII a. Protokoll der Sitzung des Bundeskabinetts vom 16.3.1961
  • XIX. Niederschrift über das Ergebnis der Beratungen der vom Rechtsausschuss des Bundesrates eingesetzten Länderkommission zur Prüfung einer gesetzlichen Regelung bestimmter Fragen des Richterrechts am 22.3.1961 in Wiesbaden
  • XX. Niederschrift über das Ergebnis der Beratungen der Länderkommission zur Prüfung einer gesetzlichen Regelung bestimmter Fragen des Richterrechts am 19.4.1961 in Bonn
  • XXI. Niederschrift über die Konferenz der Justizminister vom 19.4.1961 (Bonn)
  • XXII. Stenografisches Protokoll der 146. Sitzung der Rechtsausschüsse des Bundestags und Bundesrats am 20.4.1961
  • XXIII. Stenografisches Protokoll der 149. Sitzung der Rechtsausschüsse des Bundestages und des Bundesrates am 29.5.1961
  • XXIV. Kurzprotokoll der 150. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages am 30.5.1961
  • XXV. Protokoll der Bundesratssitzung vom 13.6.1961
  • XXVI. Tagungen der Generalstaatsanwälte (1959–1961) und Beratungen (1960/61) des Bundestagsausschusses für Inneres
  • 1. Niederschrift über die Tagung der Generalstaatsanwälte in Hamburg (21.-23.3.1959)
  • 2. Niederschrift über die Tagung der Generalstaatsanwälte in Aachen (19.-21.5.1960)
  • 3. Niederschrift über die Tagung der Generalstaatsanwälte in Bremen (15. bis 18.5.1961)
  • 4. Protokolle des Ausschusses für Inneres vom 13.1.1960 und vom 28.2.-2.3.1961
  • Zweiter Teil: Materialien zur Praxis des § 116 DRiG (1962–1965)
  • I. Besprechung des BMJ mit den Landesjustizverwaltungen zu § 116 DRiG am 23.7.1962 (Vermerk des BMJ)
  • II. Vermerk des BMJ über die Besprechung der Landesjustizminister am 26.9.1962 im Bundesjustizministerium
  • III. Vermerk des BMJ über die Justizministerkonferenz in Saarbrücken vom 16.-19.10.1962
  • IV. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 25.10.1962 mit Vertretern der Landesjustizverwaltungen
  • V. Vermerk des Justizministeriums von Schleswig-Holstein über die Justizministerkonferenz am 21.3.1963 in Karlsruhe
  • VI. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des BT vom 25.4.1963
  • VII. Vermerk des Justizministeriums Schleswig-Holstein über die Justizministerbesprechung am 17.5.1963
  • VIII. Protokoll der 54. Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 22.5.1963
  • IX. Entwurf Hamburgs vom 21.6.1963 eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksachen des Bundesrats von 1963 Nr. 315, 316)
  • 1. Entwurf eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 132 a in das Grundgesetz
  • 2. Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikels 132 a des Grundgesetzes
  • X. Protokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestags vom 12.6.1963
  • XI. Justizministerkonferenz vom 29./30.7.1963
  • XII. Justizministerkonferenz vom 25.10.1963 in Bonn (Weiterbehandlung des Problems belasteter Richter)
  • XIII. Niederschrift über die Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 21.11.1963
  • XIV. Empfehlungen der Bundesratsausschüsse vom 22.11.1963
  • XV. Justizministerbesprechung am 20.11.1964 in Bonn
  • XVI. Niederschrift über die Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages mit dem Rechtsausschuss des Bundesrates am 11.3.1965
  • XVII. Protokoll des Bundesrats vom 12.3.1965
  • Register
  • Quellennachweis

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Einleitung

Nach § 116 DRiG konnte ein Richter oder Staatsanwalt, „der in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 9. Mai 1945 als Richter oder Staatsanwalt in der Strafrechtspflege mitgewirkt hat, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden“. Der Antrag konnte nur bis zum 30.6.1962 gestellt werden. Diese Norm war eine Reaktion auf die sog. „Blutrichterkampagne“ der DDR, deren „Ausschuss für deutsche Einheit“ zwischen 1957 und 1963 neun Broschüren über mehr als 1000 Richter und Staatsanwälte im Justizdienst der Bundesrepublik namhaft machte, die an Todesurteilen oder hohen Zuchthausstrafen in der NS-Zeit beteiligt waren. Der vorliegende Band bringt als Teil II der Quellen zum Deutschen Richtergesetz die Materialien zur Genese des § 116 DRiG (Protokolle, Niederschriften und Vermerke über die Beratungen der Rechtsausschüsse des Bundesrats sowie des Bundestags und der Landesjustizminister bzw. deren Referenten sowie über die Justizministerkonferenzen mit dem Bundesjustizminister) sowie zur Praxis dieser Norm (1962–1965). Nicht berücksichtigt werden die Diskussion über die NS-Juristen in den Länderministerien sowie die internen Unterlagen des Rechtsausschusses des Bundestags.

Die Vorgeschichte sowie die Entstehung des § 116 DRiG ist ausführlich behandelt worden von Sonja Boss in ihrer Berliner Dissertation von 2007/2008: „Unverdienter Ruhestand. Die personalpolitische Bereinigung belasteter NS-Juristen in der westdeutschen Justiz“ (Berlin 2009). Mit der NS-belasteten Justiz Deutschlands sowie mit § 116 DRiG haben sich u.a. befasst Dieter Gosewinkel, Adolf Arndt: Die Wiederbegründung des Rechtsstaats aus dem Geist der Sozialdemokratie (1945–1961), Bonn 1991; ders., Politische Ahndung an den Grenzen des Justizstaats. Die Geschichte der nationalsozialistischen Justiz im Deutschen Richtergesetz von 1961, in: Norbert Frei/Dirk van Laak, Michael Stolleis (Hrsg.), Geschichte vor Gericht. Historiker, Richter und die Suche nach Gerechtigkeit, München 2000, S. 60 ff., Michael Greve, Der justitielle und rechtspolitische Umgang mit den NS-Gewaltverbrechen in den sechziger Jahren, Frankfurt a.M. 2001, S. 99 ff.; Klaus Bästlein, „Nazi-Blutrichter als Stützen des Adenauer-Regimes“. Die DDR-Kampagne gegen NS-Richter und -Staatsanwälte, die Reaktionen der bundesdeutschen Justiz und ihre gescheiterte Selbstreinigung 1957–1968, in: Helge Grabitz/Klaus Bästlein/Johannes Tuchel (Hrsg.), Die Normalität des Verbrechens. Bilanz und Perspektive der Forschung zu den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen, Berlin 1994, S. 408 ff.; Annette Weinke, „Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigungen 1949–1969 ←9 | 10→oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg“, Paderborn 2002, S. 109 ff.; Marc von Miquel, Ahnden oder amnestieren? Westdeutsche Justiz in den sechziger Jahren, Göttingen 2004, 23 ff.; ders., in: Norbert Frei, Karrieren im Zwielicht. Hitlers Eliten nach 1945. Frankfurt/M. 2001, S. 181 ff.; Thomas Vormbaum, Die „strafrechtliche Aufarbeitung“ der nationalsozialistischen Justizverbrechen in der Nachkriegszeit, in: Manfred Görtemaker/Christof Safferling, Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Zeit, München 2014, S. 143 ff., 157 ff., sowie Manfred Görtemaker/Christoph Safferling, Die Rosenburg: Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit – eine Bestandsaufnahme, Bonn 2013, S. 194 ff. Im Hinblick auf diese und weitere Darstellungen erscheint es dem Herausgeber wichtig, die wiederholt herangezogenen Quellen zu § 116 DRiG als zeithistorisches Dokument im Wortlaut wiederzugeben, damit sich der Leser ein eigenes Bild über die ministerielle und parlamentarische Auseinandersetzung mit der NS-Justiz zwischen 1958 und 1965 machen kann. Eine breitere Erschließung der Archivalien der Länder über deren Beschäftigung mit dem NS-Justizunrecht für die Zeit von 1957 bis 1965 steht noch aus (Überblick bei Bästlein für Hamburg und bei Boss für Berlin und Baden-Württemberg).

Der folgende Überblick beschränkt sich auf die wichtigsten Stationen der Auseinandersetzung der Justizminister des Bundes und der Länder sowie der Rechtsausschüsse des Bundestags und Bundesrats mit dem Justizunrecht der NS-Zeit zwischen 1958 und 1965 (ausführlich dazu Boss, S. 99 ff., 125 ff., 197 ff., 224 ff.).

Bereits „am Rande“ der Justizministerkonferenz vom 23.-25.10.1957 in Berlin (Boss, S. 62; Greve, S. 113; erste Ermittlungen u.a. in Hamburg und Berlin) hatten sich die Länder gegenseitig über ihre Ermittlungen hinsichtlich der in den Broschüren aus Ostberlin genannten Juristen unterrichtet. Auch ein Jahr später war die Überprüfung der Justizjuristen zwar intensiviert worden, ohne dass jedoch hieraus Konsequenzen gezogen worden wären (vgl. unten S. 25 ff. die Niederschrift der Justizministerkonferenz vom 1.-4.10.1958). Nach dem BMJ hätten sich die Beschuldigungen aus dem Osten gegen die im Bundesjustizdienst stehenden Justizjuristen als „haltlos“ erwiesen (Boss, S. 64). Justizpolitische Debatten fanden am 22.1.1959 im Bundestag, am 24.2.1959 im Landtag von Baden-Württemberg und am 4.3.1959 im niedersächsischen Landtag statt (Boss, S. 48 ff.). Auf der Besprechung der Justizminister mit dem BMJ am 9.7.1959 wurde eine gesetzliche Regelung, politisch belastete Richter oder Beamte vorzeitig in den Wartestand oder in den Ruhestand zu versetzen, noch nicht empfohlen. Erst auf der Justizministerkonferenz vom 13.-15.10.1959 gab Württemberg zu erwägen, „ob durch ein besonderes Gesetz die Möglichkeit geschaffen werden sollte, entsprechend belastete Richter und Staatsanwälte in den Ruhestand ←10 | 11→zu versetzen“, ohne dass die Justizminister näher darauf eingingen. Besprochen wurde ferner die Frage, wie man ohne offizielle Kontakte zur DDR an das von Ostberlin benutzte belastende Material herankommen könnte.

Vom 27.-30.11.1959 fand die von Reinhard Strecker und vom Sozialistischen Studentenbund (Wolfgang Koppel) organisierte Wanderausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ zunächst in Karlsruhe (anschließend in mehreren deutschen Universitätsstädten sowie in Oxford, London und Amsterdam) statt, die Kopien von Todesurteilen des VGH und von Sondergerichten präsentierte (Boss, S. 100 ff., Weinke, S. 101 ff., Stephan Alexander Glienke, Die Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ 1959-1962, Baden-Baden 2008, Wolfgang Koppel, Ungesühnte Nazijustiz. Hundert Urteile klagen ihre Richter an, Karlsruhe 1960. – Strecker wurde 2015 für seine Verdienste bei der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Justizverbrechen mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.). Am 9.12.1959 fand eine Sitzung des Rechtsausschusses statt, in welcher Schäffer (Bundesjustizminister) einen Bericht erstattete über die „Frage der durch unvertretbare Todesurteile belasteten Richter“. Der Ministerialdirigent Richter (BMJ) wies auf § 27 des Richtergesetzentwurfs hin, wonach ein Richter sollte pensioniert werden können, wenn er untragbar geworden sei. Dies gebe „vielleicht nachher auch eine Handhabe“, die Fälle untragbarer Todesurteile zu bereinigen. Bereits am 12.2.1960 fand ein weiterer Erfahrungsaustausch der Justizminister über die Behandlung und Erledigung von Vorwürfen gegen Richter und Staatsanwälte wegen ihres Verhaltens in der NS-Zeit statt. Auf der Justizministerkonferenz vom 8.4.1960 wurde das Problem erörtert, „ob der Bundes- oder Landesgesetzgeber gebeten werden sollte, eine Möglichkeit zu schaffen, dass Richter und Beamte auf ihren Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden können, wenn das öffentliche Interesse wegen ihrer dienstlichen Vergangenheit es erfordert“.

In den Beratungen des BMJ mit den Landesjustizverwaltungen, die bisher nur sehr zögernd auf das Justizunrecht der NS-Justiz eingegangen waren, hielten diese nunmehr eine gesetzliche Regelung, wonach Richter auf Antrag sollten in den Ruhestand versetzt werden können, für „rechtlich möglich“. Mit Ausnahme Hessens waren die Ländervertreter jedoch der Ansicht, dass eine Versetzung von Richtern in den Ruhestand gegen ihren Willen nur im Wege einer Verfassungsänderung möglich sei. Auf der Justizministerkonferenz vom 12.-13.10.1960 wurde die Frage erörtert, „ob und in welcher Form eine gesetzliche Regelung getroffen werden soll für die Fälle, in denen Richter und Staatsanwälte mit Rücksicht auf ihre Mitwirkung an ‚exzessiven‘ Urteilen untragbar seien.“ Hierzu lagen von Hessen und Hamburg Vorschläge vor, wobei Hamburg eine Grundgesetzänderung für erforderlich hielt. Eine von der Justizministerkonferenz zur „Prüfung einer gesetzlichen Regelung bestimmter Fragen des Richterrechts“ eingesetzte ←11 | 12→Länderkommission kam gegen die Stimmen von Hamburg und Hessen zu dem Ergebnis, dass der hessische Vorschlag verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Sie unterbreitete stattdessen eine Ergänzung des Grundgesetzes, die von den Vertretern Bayerns, Hamburgs, Hessens, von Rheinland-Pfalz und von Schleswig-Holstein nach der Sitzung formuliert wurde. Am 22.2.1961 befasste sich der Rechtsausschuss des Bundesrates unter Teilnahme der meisten Justizminister mit der Frage, inwieweit das Grundgesetz zu ändern sei. Hiergegen sprachen sich nur das Saarland, Schleswig-Holstein und evtl. auch Bremen aus, so dass insoweit eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat gesichert gewesen wäre.

Die Generalstaatsanwälte beschäftigten sich auf ihren Mai-Tagungen 1959–1961 mit der Frage, inwieweit NS-belastete Richter und Staatsanwälte aus dem Justizdienst entlassen werden und wann Strafermittlungen überhaupt in Frage kommen könnten (unten S. 311 ff.; Greve, S. 123 ff.). Nahezu ausgeschlossen war eine wirksame Strafverfolgung der NS-Juristen wegen Rechtsbeugung, die nach dem Grundsatzurteil des BGH vom 7.12.1956 (BGHZ 10, 399; aufgegeben durch Urteil des BGH von 1996, NJW 1996, S. 859 f.) direkten Vorsatz voraussetzte. – Auch der Innenausschuss des Bundestages beriet über Möglichkeiten, das Problem der NS-Juristen im Richtergesetz zu lösen (unten S. 327 f.; Greve, S. 128 f.; Boss, S. 27 ff.; Alexander Hoppel, NS-Justiz und Rechtsbeugung, Tübingen 2019, S. 81 ff.; weitere Nachweise im Sachregister).

In der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages und des Bundesrats am 23.2.1961 bejahte die „Mehrheit der Vertreter aller Fraktionen des Bundestagsrechtsausschusses die Notwendigkeit“ einer Verfassungsänderung; wenn es nicht anders ginge, „solle diese Regelung auf der Grundlage des vom Rechtsausschusses des Bundesrats erarbeiteten Vorschlags getroffen werden“. Der Rechtsausschuss des Bundesrates sowie die Kommission der Landesjustizminister bereiteten für die in Aussicht genommene gemeinsame Sitzung mit dem Rechtsausschuss des Bundestages in vier Sitzungen (insoweit nicht bei Boss berücksichtigt) einen Vorschlag zur Ergänzung der Verfassung sowie einen Entwurf zu einem Begleitgesetz vor (gegen eine Verfassungsänderung das Bundeskabinett am 16.3.1961, unten S. 208 f.). Die von Niedersachsen zusätzlich erstrebte Erleichterung einer Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung des Betroffenen fand keine Mehrheit (4 gegen 3 Stimmen). In der Sitzung der Rechtsausschüsse am 20.4.1961 zeigte sich, dass sich eine Grundgesetz-Änderung im Plenum des Bundestags insbesondere bei der CDU/CSU und FDP (zu den Fraktionsberatungen v. Miquel, 2004, S. 88 ff.) nicht durchsetzen ließ. Der Richterbund lehnte eine Änderung des Grundgesetzes ab und schlug stattdessen vor, dass Richter oder Staatsanwälte „die bereits als solche in den Jahren 1933 bis 1945 tätig waren“, ab Vollendung des 55. Lebensjahres auf „eigenen Antrag ohne ←12 | 13→Nachweis der Dienstunfähigkeit“ sollten in den Ruhestand versetzt werden können. Der niedersächsische Justizminister v. Nottbeck unterbreitete hierzu einen weiteren Vorschlag.

Zur nächsten, für den 29.5.1961 vorgesehenen gemeinsamen Sitzung der Rechtsausschüsse übersandten die Landesjustizminister dem Rechtsausschuss Unterlagen über die von ihnen als „exzessiv“ eingestuften Todesurteile aus der Zeit von 1939 bis 1945 (bei Boss referiert, S. 149 ff.; Beispiel eines exzessiven Urteils unten S. 340 ff.). Insgesamt hatten sich nach Boss 36 Fälle erledigt; jedoch lehnten noch 71 Richter und Staatsanwälte, die an „exzessiven“ Todesurteilen beteiligt waren, eine Pensionierung ab. Der Rechtsausschuss befürwortete, nachdem über die als exzessiv einzustufenden Todesurteile referiert worden war, einstimmig die Gesetz gewordene Fassung des § 116 DRiG (§ 111 a des Entwurfs), nachdem sich die SPD-Fraktion mit ihrem Antrag auf eine Änderung des Grundgesetzes nicht hatte durchsetzen können. § 116 DRiG setzte nicht, wie für eine eventuelle Grundgesetzänderung vom Bundesrat vorgeschlagen worden war, die Mitwirkung an einem exzessiven Todesurteil voraus, sondern entsprechend einem Vorschlag Niedersachsens vom April 1961 (vgl. unten S. 235) eine Mitwirkung an der Strafrechtspflege zwischen dem 1.9.1939 und dem 9.5.1945 voraus (Niedersachsen hatte als Ausgangspunkt den 30.1.1933 vorgeschlagen.) Zugleich wurde eine Entschließung verabschiedet, wonach der „Bundestag erwartet, dass jeder Richter und Staatsanwalt, der wegen seiner Mitwirkung an Todesurteilen mit begründeten Vorwürfen aus der Vergangenheit rechnen muss, sich seiner Pflicht bewusst wird, jetzt aus dem Dienst auszuscheiden, um die klare Trennung zwischen der Vergangenheit und der Gegenwart zu sichern“. Der Bundestag werde „eine grundgesetzliche Entscheidung treffen, dass jeder Richter und Staatsanwalt, der ein unverantwortliches und unmenschliches Todesurteil mit verschuldete, sein Amt verliert“.

Bis zum Herbst 1962 waren noch nicht ausgeschieden zwei Richter und vier Staatsanwälte, deren Verhalten als nicht tolerierbar anzusehen war. In einer Besprechung der Landesjustizminister vom 26.9.1962 und in der anschließenden Justizministerkonferenz vom 16.-19.10.1962 konnten sich die Justizminister auf ein gemeinsames Vorgehen nicht einigen. In der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestags mit Vertretern der Landesjustizverwaltungen am 25.10.1963 wurden zwei Urteile verlesen, von denen ein Urteil vom 11.1.1943 „eindeutig als exzessiv“ anzusehen war, während bei einem zweiten Urteil die Exzessivität zweifelhaft war. Für Niedersachsen führte Ministerialdirektor Hornig aus, es bestehe kein Hindernis nach Art 97 Abs. 2 GG, „durch einfaches Gesetz wegen der damaligen Entscheidungen eine Entfernung eines Richters aus seinem Amt anzuordnen“, da die Entscheidungen, die zwischen 1939 und 1945 ergangen ←13 | 14→seien, nicht unter der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit ergangen seien. Dem konnten sich Sträter (Justizminister von NRW) als auch das BMJ nicht anschließen. Keinen Beifall fand auch der hessische Vorschlag, die Weigerung eines Richters, der an einem exzessiven Todesurteil beteiligt gewesen sei, entsprechend der Resolution des Bundestags vom 14.6.1961 in den Ruhestand zu gehen, als Dienstpflichtverletzung anzusehen und ihm aus diesem Grund aus dem Dienst zu entfernen. Der Rechtsausschuss des Bundestags kam zu keiner Entscheidung, und zwar auch nicht in seiner Sitzung am 28.11.1962, in der bekannt gegeben wurde, dass sich die Fraktionen der SPD und der CDU/CSU mit der Frage des § 116 DRiG beschäftigen würden.

In der Plenarsitzung des Bundestags am 15.2.1963 (Sten. Berichte, 4. Wahlperiode 1963, S. 2784 ff.) sprach sich nur Wittrock (SPD) „gegebenenfalls“ für eine Grundgesetzänderung aus, während die CDU/CSU und die FDP dem ablehnend gegenüberstanden. Eine „Stimmungsumfrage“ auf der Justizministerbesprechung am 17.5.1963 ergab, dass nur fünf Landesjustizverwaltungen einer Verfassungsänderung positiv gegenüberstanden, die insbesondere Baden-Württemberg, Bayern und NRW ablehnten. Der Rechtsausschuss des Bundestages beschloss am 22.5.1963, dass die für den 12.6.1963 vorgesehene gemeinsame Sitzung mit dem Rechtsausschuss des Bundesrates „nicht stattfindet“. Am 21.6.1963 brachte Hamburg im Bundesrat den Entwurf zu einer Änderung des Grundgesetzes sowie den Entwurf eines Ausführungsgesetzes ein, die vom Plenum des Bundesrates am 12.7.1963 dem Rechtsausschuss überwiesen wurden (Sten. Berichte des Bundesrats 1963, S. 160). Die Justizministerkonferenzen vom 29./30.7. und vom 25.10.1963 ergaben, dass für eine Verfassungsänderung keine Zweidrittelmehrheit bestand. Der Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Innere Angelegenheiten des Bundesrats behandelten die Entwürfe Hamburgs am 21.11.1963 und legten dem Plenum unter dem 22.11.1963 ihre Empfehlungen vor. In seiner Sitzung vom 29.11.1963 vertagte das Bundesrats-Plenum die weitere Behandlung der Hamburger Anträge. Eine Justizministerbesprechung am 20.11.1964 ergab, dass nur ein belasteter Richter aus Rheinland-Pfalz noch im Amt sei. In einer informatorischen Abstimmung traten fünf Länder für den Antrag Hamburgs ein. Am 11.3.1965 erstattete der Bundesjustizminister Bucher in einer Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestags einen Bericht zu § 116 DRiG. Am folgenden Tag beschloss das Plenum des Bundesrates mehrheitlich, die Entwürfe Hamburgs in der Fassung der Ausschussanträge gem. Art. 76 Abs. 1 GG beim Bundestag einzubringen, wobei der Vorsitzende der Hoffnung Ausdruck gab, dass „die Bundesregierung diese Gesetzentwürfe alsbald dem Bundestag zuleitet und dass sie nicht monatelang liegen bleiben“.

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Gosewinkel schrieb 2000, im Frühjahr 1961 sei die „Chance zu einer politisch durchgreifenden Ahndung exzessiver Todesurteile der NS-Justiz unwiederbringlich vergeben“ worden (S. 68). Nach Peter Steinbach war § 116 DRiG ein „Kniefall des demokratischen Staates vor seinen NS-Richtern, doch bitte in allen Ehren und mit hohen Bezügen in Pension zu gehen“ (zitiert nach Bästlein, S. 430). Und Bästlein sprach im Hinblick auf die Absichtserklärung des Bundestages, notfalls eine grundgesetzliche Entscheidung zu treffen, von einer „zahnlosen Drohung“ (S. 419). Weinke sprach von der „Halbherzigkeit“ des § 116 DRiG, den sie als „pragmatische Minimallösung auf Kosten der gesetzlichen Lösung der Rechtskultur“ bezeichnete (S. 118, 132). Nach Greve, S. 134, korrelierten „Legislative und Judikative nicht zuletzt deshalb, weil auch in den politischen Gremien wie dem Rechtsausschuss Juristen dominierten, denen mehrheitlich der Wille zu einer konsequenten Selbstreinigung fehlte“. Nach Godau-Schüttke hatte § 116 DRiG gewährleistet, „dass die vorzeitige Pensionierung justizintern von statten gehen konnte“ (d.h. ohne eine „umfassende öffentliche Überprüfung der betreffenden Personen“), „ohne dass der betreffende Staatsanwalt oder Richter diesen Schritt noch näher begründen musste“ (S. 113; vgl. auch S. 115). V. Miquel stellte 2004, S. 97 fest: „Im Ergebnis bot Paragraph 116 keine Korrektur der Rechtsprechung der NS-Justiz, sondern bildete deren konsequente vergangenheitspolitische Fortsetzung. Die Rechtspolitiker demonstrierten mit dieser legislativen Entscheidung, dass sie weder bereit waren, sich per Gesetz vom nationalsozialistischen Justizunrecht zu distanzieren, noch den normativen Anspruch der demokratischen Rechtsordnung auch gegenüber der Judikative durchzusetzen“. Nach Vormbaum, S. 167, bestand „für eine Übertragung des Richterprivilegs auf NS-Richter kein Anlass.“

Es ist zweifelhaft, ob diese durchaus berechtigten Urteile den Bemühungen der Landesjustizminister, sich mit der NS-Strafjustiz auseinanderzusetzen, voll gerecht werden (vgl. hierzu auch das ausgewogene Urteil von Boss, S. 251 ff., 140 ff.). Angesichts der Weigerung des Bundesjustizministers Schäffer, in der Sache nicht initiativ zu werden, und bei der Unsicherheit, ob sich bei der CDU/CSU und der FDP eine Grundgesetzänderung noch kurz vor Schluss der 3. Legislaturperiode des Bundestags durchsetzen ließ, war die Regelung des § 116 DRiG immerhin eine handhabbare Regelung. Diese hat eine nicht geringe Zahl von Richtern und Staatsanwälten – oft aufgrund mühevoller Überzeugungsarbeit der Justizminister – veranlasst, in den Ruhestand zu gehen, wenn auch die vom Bundesjustizminister dem Bundestag genannte Zahl von 149 Juristen, die vorzeitig in den Ruhestand gegangen seien, nicht ganz korrekt war (hierzu Boss, S. 256 f.). Im Übrigen hätte die vom Bundesrat zunächst befürwortete Grundgesetzänderung wohl kaum zu einer erheblich größeren Anzahl von Pensionierungen von ←15 | 16→Richtern und Staatsanwälten geführt, da hierfür ein Urteil hätte vorliegen müssen, bei dem eine „andere Entscheidung als die Todesstrafe möglich war“. Die politischen Voraussetzungen für eine umfassende Selbstreinigung der Justiz, die zwischen 1945 und 1951 unterblieben ist, lagen in der Zeit der Verabschiedung des Richtergesetzes nicht oder nicht mehr vor. Eine umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung der Sondergerichtsjudikatur erfolgte erst wesentlich später. Bästlein (S. 429) stellt zum Abschluss seines Beitrags von 1994 fest, dass die SED-Kampagnen „langfristig“ „zur Stabilisierung des politischen Systems“ der Bundesrepublik beigetragen hätten. Dies ist nicht zuletzt auch dem verantwortungsvollen Umgang der Landesjustizminister insbesondere von Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg mit dem NS-Justizunrecht zu verdanken, wie überhaupt die Biografie der an der Diskussion Beteiligten nicht unberücksichtigt bleiben sollte.

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Biografische Hinweise1

Anders, Georg (1895–1972). 1933 im preuß., 1934–1945 im Reichsjustizministerium (zuletzt als Kammergerichtsrat). Nach 1945 in der Zweizonenverwaltung (1949 im Personalamt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes). 1949–1952 Referatsleiter im BMI, 1952–1953 Leiter der Abteilung für Verfassung und Staatsrecht, 1953–1957 Leiter der Abteilung für Beamtenrecht, 1957–1962 Staatssekretär.

Ankermüller, Willi (1901–1986) Dr. iur. 1927 Rechtsanwalt in Schweinfurt. 1945–1946 Mitglied der Verfassunggebenden Landesversammlung und Mitglied des Bayr. Landtags. 1947–1950 Innenminister, 1957/58 Bayr. Staatsminister der Justiz.

Arndt, Adolf (1904–1974). 1930 Universitätsassistent und Gerichtsassessor am LG Berlin. 1933 entlassen; Zulassung zur Anwaltschaft. 1943 Dienstverpflichtung in der Rüstungsindustrie. 1945 Leiter der Strafrechtsabteilung des hess. Justizministeriums. 1949–1969 MdB (SPD), 1949–1963 Geschäftsführer der SPD-Fraktion. 1963–1964 Senator für Kunst und Wissenschaft in Berlin. – Lit.: Dieter Gosewinkel, Adolf Arndt. Die Wiederbegründung des Rechtsstaats aus dem Geist der Sozialdemokratie, 1945–1961, Bonn 1991.

Baerns, Werner (1896–1984). Ab 1928 im preuß. Justizdienst (Amts- und Landesrichter). Als „Mischling 2. Grades“ vom Berufsverbot gegen jüdische Beamte ausgenommen; 1939 LG-Rat in Düsseldorf. 1945 OLG-Rat, 1946 Senatspräsident am OLG Düsseldorf, ab Oktober 1946 Abteilungspräsident beim Zentral-Justizamt für die Brit. Zone. 1948–1963 OLG-Präsident in Düsseldorf.

Bartholomeycek, Horst (1903–1975). Schüler von Heinrich Lange. 1956 ao. Prof., 1970–1972 o. Prof. in Mainz. – Lit.: W. Harms, NJW 1975, S. 1550.

Bauer, Fritz (1903–1968). 1930 Amtsrichter in Stuttgart, 1933 entlassen, acht Monate Haft im KZ Heuberg. 1936 Emigration nach Dänemark, 1943 nach Schweden. 1949 Rückkehr nach Deutschland. 1950 Generalstaatsanwalt in Braunschweig, 1956 in Frankfurt/Main. – Quellen: Irmtrud Wojak, Fritz ←17 | 18→Bauer 1903–1968; eine Biografie, München 2009; Ronen Steinke, Fritz Bauer oder Auschwitz vor Gericht, München 2013.

Baur, Fritz (1911–1992). 1954 Prof. in Mainz, 1956–1977 in Tübingen. – Lit.: Juristen im Porträt, Festschrift des Verlags C.H. Beck, München 1989, S. 139 ff.

Becher, Bruno (1898–1991). Ab 1933 Rechtsanwalt in Mayen. 1946 Eintritt in die FDP. 1951–1960 im Landtag von Rheinland-Pfalz, 1951–1959 Justizminister ebd.

Behnke, Kurt (1899–1994). 1928–1930 in der DDP. In der NS-Zeit Vertreter der Obersten Dienststrafbehörde beim Reichsdienststrafhof. 1949 Leiter der Beamtenrechtsabteilung des BMI; 1953–1964 Präsident des Bundesdisziplinarhofs.

Benda, Ernst (1925–2009). 1957 in den Bundestag für die CDU gewählt. 1967 Parlamentarischer Staatssekretär im BMI, 1968/69 Bundesinnenminister. 1971–1983 Präsident des Bundesverfassungsgerichts.

Biermann-Rathjen, Hans-Harder (1901–1969). 1929 Notar in Hamburg, 1949–1957 und 1961–1963 Mitglied der Hamburger Bürgerschaft für die FDP. 1953–1966 Kultursenator Hamburgs, zeitweise Leiter der Senatskommission für die Justizverwaltung.

Bötticher, Ernst (1899–1989). 1934 Prof. in Heidelberg, 1940–1969 in Hamburg. – Lit.: Löwisch, NJW 1989, S. 1719.

Details

Seiten
416
Jahr
2020
ISBN (PDF)
9783631830383
ISBN (ePUB)
9783631830390
ISBN (MOBI)
9783631830406
ISBN (Hardcover)
9783631826355
DOI
10.3726/b17325
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2020 (September)
Schlagworte
20. Jahrhundert Bundesrepublik Deutschland Curt Rothenberger Deutsches Richtergesetz Fritz Schäffer Herbert Ruscheweyh Rechtsprechungsministerium Richterbesoldung Richtergesetzentwürfe Sonderstellung der Richter als Beamte Staatsanwaltschaft Walter Strauß
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2020. 416 S.

Biographische Angaben

Werner Schubert (Autor:in) Werner Schubert (Band-Herausgeber:in)

Werner Schubert war Professor für Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte der Neuzeit an der Universität zu Kiel.

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Titel: Quellen zum Deutschen Richtergesetz vom 8.9.1961
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