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Die Haftung des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft bei Verletzung der Überwachungspflichten

von Dominik Riebartsch (Autor:in)
©2021 Dissertation 236 Seiten

Zusammenfassung

Durch weltweite große Finanzskandale haben sich die Zeiten des bequemen und quasi nicht haftenden Aufsichtsrates auch in Deutschland geändert. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung stellen heute hohe Anforderungen bezüglich der Professionalisierung des Aufsichtsrates, womit die Gefahr einer Inanspruchnahme von Aufsichtsratsmitgliedern steigt. Der Autor gibt einen Überblick über die Überwachungs- und Verfolgungspflichten des Aufsichtsrates und dessen Haftung bei Pflichtverstößen. Auf Grund der Gefahr einer existenzvernichtenden Haftung setzt er sich abschließend mit allgemeinen Reformvorschlägen zur Organhaftung der Literatur auseinander und bezieht diese explizit auf den Aufsichtsrat.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Umfang und Aufbau der Untersuchung
  • C. Begriff der Haftung im Folgenden
  • D. Der Aufsichtsrat als Kontrollorgan
  • I. Zur Geschichte des überwachenden Aufsichtsrates
  • II. Rechtsgrundlagen des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft
  • 1. Nationale Rechtsquellen
  • 2. Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen
  • 3. Deutscher Corporate Governance Kodex
  • 4. Satzung der Gesellschaft
  • III. Zusammensetzung des Aufsichtsrates
  • IV. Zusammenfassung
  • E. Die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes im Allgemeinen
  • I. Begriff der Überwachung
  • 1. Vergangenheitsbezogene Überwachung
  • 2. Zukunftsbezogene Überwachung
  • II. Pflichtenträger der Überwachungspflicht
  • III. Der zu überwachende Personenkreis
  • IV. Delegationsverbot hinsichtlich der Überwachungspflicht
  • 1. Ausschluss externer Beratung auf Grund eines Delegationsverbotes
  • 2. Offenlegung der erforderlichen Unterlagen
  • 3. Auswahl eines fachlich qualifizierten Berufsträgers
  • 4. Keine Interessenkonflikte des Beraters
  • 5. Plausibilitätskontrolle
  • a. Formelle Anforderungen an das Gutachten im Rahmen der Plausibilitätskontrolle
  • b. Inhaltliche Voraussetzungen des Gutachtens im Rahmen der Plausibilitätskontrolle
  • 6. Delegation einzelner Überwachungspflichten auf einen Ausschuss
  • V. Inhalt der Überwachungspflichten
  • 1. Beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung
  • 2. Rentabilität
  • 3. Gang der Geschäfte
  • 4. Geschäfte von erheblicher Bedeutung
  • VI. Prüfungsmaßstab der Überwachungspflicht
  • 1. Rechtmäßigkeit
  • 2. Ordnungsmäßigkeit
  • 3. Wirtschaftlichkeit
  • 4. Zweckmäßigkeit
  • 5. Reputationsrisiko
  • 6. Berücksichtigung sozialer Aspekte?
  • VII. Intensität der Überwachung durch den Aufsichtsrat
  • 1. Begleitende Überwachung
  • 2. Unterstützende Überwachung
  • 3. Gestaltende Überwachung
  • 4. Kritik an der Drei-​Stufen-​Theorie Semlers
  • 5. Intensität der Überwachung bei Unternehmenskäufen
  • VIII. Inhaltliche Reichweite der Überwachungspflicht
  • IX. Zusammenfassung
  • F. Die Überwachung der Geschäftsführung im Besonderen
  • I. Überwachung anhand der Berichte des Vorstandes nach § 90 AktG
  • II. Überwachung durch Einsichtnahme in Bücher und Schriften der Gesellschaft, § 111 Abs. 2 AktG
  • III. Überwachung der Jahresabschlussprüfung und des Lageberichtes
  • IV. Überwachung der Besetzung und Zusammenarbeit des Vorstandes
  • 1. Kompetenzen des Personalausschusses
  • 2. Mindestqualifikation der zu bestellenden Person
  • V. Überwachung des Compliance Management Systems
  • 1. Compliance-​Pflichten des Vorstandes
  • 2. Überwachung der Funktionsfähigkeit des Compliance Management Systems als Aufgabe des Aufsichtsrates?
  • 3. Möglichkeit der Informationsgewinnung zur Überprüfung des CMS durch Anhörung von dem Vorstand nachgeordneten Ebenen
  • a. Mitarbeiteranhörung ohne Zustimmung des Vorstandes bei Verdacht pflichtwidrigen Vorstandshandelns
  • b. Mitarbeiteranhörung ohne Zustimmung des Vorstandes ohne Verdacht pflichtwidrigen Vorstandshandeln
  • c. Eigene Verfolgung von Non-​Compliance durch den Aufsichtsrat?
  • aa. Getrennte Untersuchung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • bb. Gemeinsame Aufklärungsarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
  • cc. Eigenständige Sachverhaltsaufklärung durch den Aufsichtsrat
  • VI. Überwachung des Corporate Reputation Management
  • VII. Weitergehende Maßnahmen aus der Überwachungspflicht
  • 1. Beratung des Vorstandes
  • 2. Bestimmung von Zustimmungsvorbehalten
  • a. Zustimmungsvorbehalte im Allgemeinen
  • b. Der Begriff „bestimmter Arten“ nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG
  • 3. Einberufung der Hauptversammlung
  • VIII. Zusammenfassung
  • G. Pflichten des Aufsichtsrates nach Feststellung von Pflichtverstößen des Vorstandes
  • I. Äußerung der Bedenken
  • II. Formelle Beanstandungen
  • III. Bestimmung eines ad-​hoc-​Zustimmungsvorbehaltes
  • IV. Versagung der Zustimmung bei Handlungen unter Zustimmungsvorbehalt
  • V. Abberufung des pflichtvergessenen Vorstandsmitglieds, § 84 Abs. 3 AktG
  • 1. Keine Einbeziehung der Interessen des Vorstandes im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung
  • 2. Beurteilungsspielraum des Aufsichtsrates im Rahmen der Abberufung
  • VI. Verweigerung der Billigung des Jahres-​ und Konzernabschlusses
  • VII. Verfolgung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Gesellschaft
  • 1. Erste Stufe
  • a. Feststellung des zum Ersatz verpflichtenden Tatbestandes
  • b. Beurteilung des Prozessrisikos
  • c. Beurteilung der Vollstreckungsaussichten
  • d. Bagatellgrenze
  • 2. Zweite Stufe
  • a. Negative Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit
  • b. Mögliche Inanspruchnahme Dritter nach Offenlegung des Pflichtverstoßes
  • c. Minderung des öffentlichen Ansehens der Gesellschaft
  • d. Behinderung der Vorstandsarbeit und Beeinträchtigung des Betriebsklimas
  • 3. Zusammenfassende Stellungnahme
  • VIII. Zusammenfassung
  • H. Haftung bei Pflichtverstößen gegenüber der Gesellschaft
  • I. Gleicher Sorgfaltsmaßstab auch für Arbeitnehmervertreter
  • II. Sorgfaltspflicht bei Ausschussarbeit
  • III. Erhöhte Sorgfaltspflicht auf Grund von Spezialkenntnissen
  • IV. Beschränkung der Haftung durch die Business Judgement Rule des § 93 Abs.1 S. 2 AktG
  • 1. Voraussetzungen der Business Judgement Rule
  • a. Unternehmerische Entscheidung
  • aa. Eingeschränktes Ermessen durch Legalitätspflicht
  • bb. Nützliche Pflichtverletzungen
  • cc. Entscheidung bei unklarer Rechtslage
  • b. Handlung zum Gesellschaftswohl
  • c. Angemessene Informationsgrundlage
  • d. Frei von Interessenkonflikten
  • e. Gutgläubigkeit
  • f. Rechtsfolge
  • 2. Keine Beschränkung des Haftungsmaßstabes auf grobe Fahrlässigkeit durch die Business Judgement Rule
  • 3. Ist der Beschluss über Zustimmungsvorbehalte ein Business Judgement?
  • 4. Ist der Beschluss über das Absehen der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ein Business Judgement?
  • 5. Die Business Judgement Rule als Refugium des Aufsichtsrates und des Vorstandes?
  • I. Reform der Organhaftung
  • I. Regressreduzierung im Rahmen einer dritten Stufe nach ARAG/​Garmenbeck durch Heranziehung arbeitsrechtlicher Wertungen
  • 1. Zulässigkeit des Wertungstransfers
  • 2. Kein Ausschluss mangels Weisungsgebundenheit
  • 3. Kein Ausschluss auf Grund des Präventions-​ gedankens
  • 4. Kein Ausschluss auf Grund hoher Bezüge des Vorstandes
  • 5. Zusammenfassende Stellungnahme
  • II. Möglichkeiten der Reduktion des Verschuldensmaßstabes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • 1. Statuarische Reduktion des Verschuldensmaß-​ stabes
  • a. De lege lata
  • b. De lege ferenda
  • c. Stellungnahme
  • 2. Reduktion des Verschuldensmaßstabes durch Individualvereinbarung
  • III. Begrenzung des Schadensersatzes durch Haftungshöchstgrenzen
  • 1. Konkrete Haftungshöchstgrenze
  • 2. Statutarische Deckelung des Haftungsbetrages
  • 3. Möglichkeit variabler Haftungsbeträge durch Billigkeitsklausel
  • IV. Individuelle Verschuldensmaßstäbe für Aufsichtsräte
  • V. Schonfrist für neue Aufsichtsräte
  • VI. Streichung der Beweislastumkehr nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG
  • VII. Stellungnahme
  • J. Zusammenfassung
  • K. Rechtsprechungsverzeichnis
  • I. Bundesgerichtshof (nach Datum)
  • II. Andere Gerichte
  • L. Literaturverzeichnis

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A. Einleitung

„Es ist leichter, eine Sau am eingeseiften Schwanz festzuhalten, als einen Aufsichtsrat haften zu lassen.“1

-​ Hermann Josef Abs

Der bekannte deutsche Bankier Herrmann Josef Abs saß in den 1960er Jahren zeitweise in dreißig Aufsichtsräten, von welchen er zwanzig vorstand.2 Dieser Umstand ist für sich genommen heute so unvorstellbar wie der Umstand, dass sich die Haftungsfrage dereinst überhaupt nicht stellte. Erst in der jüngeren Vergangenheit wurde dieses Thema verschärft Gegenstand der Rechtsprechung und Literatur. Durch weltweite große Finanzskandale haben sich die Zeiten des bequemen und quasi nicht haftenden Aufsichtsrates auch in Deutschland geändert. Bekanntestes Beispiel ist aktuell die Prüfung der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen des ehemaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der Volkswagen AG Prof. Dr. Ferdinand Piëch im Rahmen des VW-​Abgasskandals.3 Darüber hinaus wird die Frage nach einer angemessenen Vergütung des Aufsichtsrates immer wieder in der Öffentlichkeit kritisch diskutiert.4 Mit den hohen Anforderungen hinsichtlich der Professionalisierung des Aufsichtsrats steigt die Gefahr einer immer strenger werdenden Haftung der Aufsichtsratsmitglieder, denn dem Überwachungsgedanken folgend kann in jeder Pflichtverletzung des Vorstandes ←19 | 20→eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrates liegen.5 Darüber hinaus wird gerne vergessen, dass die Verpflichtung des Vorstandes besteht, den pflichtwidrig handelnden Aufsichtsrat vor Gericht in Anspruch zu nehmen.6 Dies ist in der Praxis weitgehend noch unüblich.7 Relevant ist dies nur im Falle der Insolenz oder wenn ein neuer Vorstand ins Amt gewählt wurde und die Aufsichtsratsmitglieder die Gesellschaft verlassen haben, da ein ausgeschiedener Vorstand seinen Aufsichtsrat nicht wegen mangelnder Überwachung in Anspruch nehmen wird.8 Überdies entscheidet der Aufsichtsrat über Vergütung und Anstellung von Vorstandsmitgliedern. § 147 AktG überlässt es daher der Hautversammlung, den Vorstand zur Verfolgung der Ansprüche der Gesellschaft zu verpflichten.9 Der Aufsichtsrat ist vor einer Inanspruchnahme demnach nicht gefeit. Die aus einer pflichtwidrigen Fehleinschätzung resultierenden Schäden können unproblematisch ein existenzvernichtendes Ausmaß annehmen, wie man in der aktuellen VW-​Dieselabgas-​Affäre sehen kann. Daher lohnt sich die Verfolgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft oftmals nur auf Grund einer –​ mittlerweile standardmäßig –​ abgeschlossenen D&O-​Versicherung, wodurch eine Kompensation größerer Schäden erst möglich wird.10 Diese greift jedoch nicht in jedem Fall und ist auf eine bestimmte Deckungssumme beschränkt, so dass diese keinen unbedingten Schutz bietet. Der Versuch des Gesetzgebers, durch Einführung der Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG die Angst der Gesellschaftsorgane vor überstrapazierter Inanspruchnahme zu nehmen, ist nur mäßig gelungen.11 Gleichsam erweitert die Rechtsprechung regelmäßig den Begriff der Überwachung des Aufsichtsrates und damit seinen Pflichtenkanon.

Die Ankündigung der Bundeskanzlerin im Oktober 2008, weitreichende Reformen des Haftungsrechtes vorzunehmen, wurde indes kaum umgesetzt.12 Währenddessen hat das juristische Schrifttum diesen Reformgedanken ←20 | 21→aufgegriffen und intensiv diskutiert. Die Rechtswissenschaft ist stets bemüht, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschaft, ihrer Organe und den Grundsätzen guter Unternehmensführung im Sinne der Verhaltenssteuerung zu bilden. Die Fortentwicklung des professionellen Aufsichtsrates und die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten sind demnach spannende und vor allem lebendige wissenschaftliche Felder.

Die vorliegende Arbeit soll daher drei Fragen beantworten:

Was sind die Überwachungspflichten des Aufsichtsrates und wie sind diese ausgestaltet?

Wann haftet der Aufsichtsrat für Verletzungen der Überwachungspflicht?

Wie könnte eine sinnvolle Reform der Organhaftung ausgestaltet sein?

Die Arbeit im Aufsichtsrat kann grundsätzlich zu gravierenden Haftungsfällen führen. Werden allerdings die grundlegenden Spielregeln beachtet, bleibt es noch immer ein attraktives Nebenamt. Damit möchte ich das Vorwort auch mit meinem Lieblingsaphorismus des Philosophen Friedrich Nietzsche beenden:

„Glattes Eis

Ein Paradeis

für Den, der gut zu tanzen weiß.“13


1 Zitiert aus: Ihlas, Organhaftung und Haftpflichtversicherung, S. 34.

2 Bei der Novellierung des Aktiengesetzes 1965 wurde die maximale Anzahl von Aufsichtsratsmandaten auf 10 beschränkt, § 100 Abs. 2 AktG. Auf Grund der ausufernden Aufsichtsratstätigkeiten wird diese Norm gerne auch die „Lex Abs“ genannt. Seine Arbeit in den Aufsichtsräten definiert der Bankier weiterhin so: „Die Hundehütte ist für den Hund, der Aufsichtsrat ist für die Katz!“ s.Gall, Der Bankier, S. 330; in diesem Rahmen kann auch Joachim Göppen, ehem. Vorstandsmitglied der Heidelberger Druckmaschinen AG, zitiert werden: „Wenn der Vorstand eines Unternehmens gut ist, ist der Aufsichtsrat arbeitslos. Ist der Vorstand schlecht, ist der Aufsichtsrat hilflos.“.

3 http://​www.faz.net/​aktuell/​wirtschaft/​diesel-​affaere/​f-​a-​s-​exklusiv-​muss-​ferdinand-​piech-​fuer-​den-​vw-​abgasskandal-​zahlen-​14844203.html; zuletzt abgerufen am 13.08.2019.

4 Bspw.: „Brauchen wir ein Gesetz gegen die Gier?“, http://​www.faz.net/​aktuell/​wirtschaft/​wirtschaftspolitik/​managergehaelter-​braucht-​es-​gesetze-​gegen-​die-​gier-​14887535.html; zuletzt abgerufen am 13.08.2019.

5 Habersack, NZG 2016, 321, 122.

6 Lutter/​Krieger/​Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, Rn. 1025.

7 Lutter, in: Verhandlungen des 70. Dt. Juristentages, Diskussion: Abteilung Wirtschaftsrecht, S. N92.

8 Lutter/​Krieger/​Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, Rn. 1025.

9 Lutter/​Krieger/​Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, Rn. 1026.

10 Bachmann, Gutachten E zum 70. Dt. Juristentag, S. E73; Brommer, AG 2013, 121, 121; Fehrenbach, AG 2015, 761, 764; Habersack, ZHR 177 (2013), 782, 790; Paefgen, AG 2014, 554, 576; Reichert, ZHR 177 (2013), 756, 757; Spindler, AG 2013, 889, 899; Wagner, ZHR 178 (2014), 227, 241.

11 siehe Abschnitt H. IV.

12 Wagner, ZHR 178 (2014), 227, 230.

13 Nietzsche, Die fröhliche Wissenschaft, Vorspiel in deutschen Reimen, Leipzig 1887, S. 8.

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B. Umfang und Aufbau der Untersuchung

Auf Grund der vielschichtigen Aufgabenstellungen des Aufsichtsrates ist es kaum möglich, alle Haftungsfragen im Rahmen der Überwachungspflichten vollständig abzubilden. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich daher auf einige ausgewählte und grundlegende Überwachungspflichten und den Haftungsfall bei Verletzung der selbigen. Im Anschluss wird insbesondere ein Augenmerk auf die Diskussion um eine Reform der Organhaftung gelegt.

Der Verfasser beleuchtet zunächst in Kürze die historischen Hintergründe des Aufsichtsrates als Überwachungsorgan. Sodann werden dem Leser14 kurz die aktienrechtlichen Grundlagen des Aufsichtsrates nähergebracht, auf die im weiteren Verlauf der Arbeit Bezug genommen wird. Im Rahmen der Überwachungspflichten wird der zu überwachende Personenkreis eingegrenzt und diskutiert, wie die Zuhilfenahme sachverständiger Dritter im Rahmen der Überwachungspflicht möglich ist, ohne sich bei daraus resultierenden Falschinformationen der Gefahr eines Haftungsprozesses auszusetzen. Weiterhin werden die Kriterien des Überwachungsmaßstabes beleuchtet und erläutert, wie intensiv sich der Aufsichtsrat um eine Überwachung zu bemühen hat. Im Anschluss geht der Verfasser auf die verschiedenen Überwachungsschwerpunkte ein. Dazu zählen die Einsichtnahme in die Berichte des Vorstandes nach § 90 AktG, die Überwachung der Jahresabschlussprüfung, der Besetzung und Zusammenarbeit des Vorstandes und die Überwachung des Compliance-​Management-​Systems unter Berücksichtigung der strikten Kompetenzverteilung. Zu den Überwachungsmaßnahmen zählt auch die Beratung des Vorstandes, das Setzen von Zustimmungsvorbehalten, die Einberufung der Hauptversammlung und schließlich die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen für die Gesellschaft.

Verletzt der Aufsichtsrat eine seiner Pflichten, so haftet er hierfür gegenüber der Gesellschaft, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Nicht jede Fehlentscheidung führt jedoch zur Haftung, sofern die Business Judgement Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG Anwendung findet, die durch § 116 AktG nicht nur für den Vorstand, sondern auch für den Aufsichtsrat Anwendung findet. Die Voraussetzungen dieses Rechtsinstitutes werden daher ausführlich dargestellt ←23 | 24→und einer kritischen Auseinandersetzung unterzogen. Gerade im Lichte der Business Judgement Rule wird in der Literatur viel über eine weitergehende Reform der Organhaftung diskutiert, deren verschiedene Ansätze vorgestellt und insbesondere im Hinblick auf den Aufsichtsrat diskutiert werden.


14 Es sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird jedoch die männliche Form für alle Personenbezeichnungen gewählt. Die weibliche Form wird dabei stets mitgedacht.

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C. Begriff der Haftung im Folgenden

Der Begriff der Haftung im Rahmen der Verletzung der Überwachungspflichten des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft kann sehr weit gefasst werden und soll daher für die vorliegende Arbeit eingegrenzt werden. Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert den Begriff Haftung als das rechtliche „Dafür-​Geradestehen-​Müssen“.15 Bei Pflichtverletzungen des Aufsichtsrates kommen hierfür mehrere Arten in Betracht. Zunächst können sich pflichtwidrig verhaltende Aufsichtsräte bei dem Verstoß gegen ein Strafgesetz strafrechtlich verfolgt werden.16 Im Rahmen der Überwachungspflicht kommt hierbei der Tatbestand der Untreue auf Grund mangelnder Kontrolle in Betracht.17 Wird die Erfüllung der Überwachungspflicht gänzlich unterlassen, stellt sich die Frage nach einer Garantenpflicht für den Vorstand.18 Da bei Pflichtverletzungen des Aufsichtsrates meist ein großer finanzieller Schaden entsteht, richtet sich der Schwerpunkt dieser Arbeit auf den zivilrechtlichen Begriff der Haftung. Durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Aufsichtsrat kann der finanzielle Schaden –​ zumindest anteilig –​ restituiert werden. Weil die Mitglieder des Aufsichtsrates nach §§ 116, 93 AktG ihre Sorgfalt und Treue nur der Gesellschaft schulden, beschränkt sich die Haftung für Verletzungen der Überwachungspflichten hierbei auf das Innenverhältnis.19 Darunter wird das Einstehenmüssen für Schäden verstanden, die der Gesellschaft selbst und nicht eben Dritten entstanden sind.20 Die §§ 116, 93 AktG haben als eigene Anspruchsgrundlage gegenüber der Gesellschaft keinen für § 823 Abs. 2 BGB notwendigen Schutzcharakter, welcher den Dritten einen eigenen Anspruch geben würde.21

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Ansprüche der Anteilseigner können sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, da hierdurch die Mitgliedschaft als absolutes Recht geschützt ist. Eine solche unmittelbare Verletzung durch den Aufsichtsrat ist selten.22 Bei einer direkten Schädigung des Aktionärs –​ also über die Gesellschaft hinaus23 –​ kommt ein Ersatzanspruch auch aus § 117 Abs. 1 AktG in Betracht.24 Weiterhin besteht die Möglichkeit der Haftung auf Grund einer fehlerhaften oder unterlassenen Entsprechenserklärung nach dem DCGK, § 161 AktG.25 Eine Haftung gegenüber an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten kann sich nur aus Schutzgesetzen ergeben, wie beispielsweise aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO.26 Ein direkter Anspruch auf Grund der Verletzung von allgemeinen Überwachungspflichten besteht nicht. Lediglich im Rahmen der Innenhaftung ist noch die Aktionärsklage nach § 148 AktG in Betracht zu ziehen, bei der Aktionärsminderheiten Ersatzansprüche für die Gesellschaft geltend machen können. Dieses Institut ist jedoch so gut wie bedeutungslos für die Praxis, so dass dieses außen vor gelassen wird.27

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Es besteht daher kaum ein Grund für die Inanspruchnahme von Aufsichtsratsmitgliedern durch Aktionäre oder Dritte, denn durch die Organhaftung gem. § 31 BGB haftet ohnehin die (eher zahlungskräftigere) Gesellschaft für diese.28

Details

Seiten
236
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631850930
ISBN (ePUB)
9783631850947
ISBN (MOBI)
9783631850954
ISBN (Hardcover)
9783631830048
DOI
10.3726/b18210
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (März)
Schlagworte
Reform ARAG Garmenbeck Aufsichtsratshaftung Managerhaftung Business-Judgement Organhaftung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 236 S.

Biographische Angaben

Dominik Riebartsch (Autor:in)

Dominik Riebartsch studierte Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Nach seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der TU Dortmund legte er das zweite Staatsexamen ab. Er ist als Rechtsanwalt tätig.

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