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Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

Unter besonderer Berücksichtigung der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe

von Lena Mitterhuber (Autor:in)
©2021 Dissertation 324 Seiten

Zusammenfassung

Die EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafsachen soll das Recht auf Rechtsbeistand stärken. Für Verdächtige oder beschuldigte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anhängig ist, war es bisher oft schwierig, unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erhalten. Nach einem Überblick über die Rahmenbedingungen der EMRK und der GrCh behandelt die Arbeit die Frage, inwieweit die RL-PKH das Recht auf Rechtsbeistand einer gesuchten Person sowohl rechtlich als auch in der Praxis stärkt. Dafür werden die bisherigen Defizite in Deutschland nach dem IRG herausgearbeitet und die Anforderungen und Umsetzung der RL-PKH untersucht. Die Arbeit berücksichtigt die rechtliche Lage im Vollstreckungs- und Ausstellungsstaat eines Europäischen Haftbefehls sowie das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemstellung
  • II. Gegenstand und Gang der Untersuchung
  • B. Grundlagen des Übergabeverfahrens
  • I. Klassische Auslieferung
  • II. Übergabeverfahren nach dem Europäischen Haftbefehl
  • 1. Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl
  • a) Grundlagen
  • b) Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
  • c) Über zehn Jahre Europäischer Haftbefehl
  • 2. Terminologie
  • 3. Ablauf des Übergabeverfahrens
  • a) Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
  • b) Festnahme und Auslieferungshaft
  • c) Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung
  • d) Zulässigkeits-​ und Bewilligungsverfahren
  • 4. Schwierigkeiten der Verteidigung
  • C. Unions-​ und völkerrechtliche Rahmenbedingungen zu Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe in Übergabeverfahren
  • I. Anforderungen im RbEuHb von 2002
  • 1. Vorgaben zum Rechtsbeistand im RbEuHb
  • 2. Defizite
  • II. Schutz durch die EMRK
  • 1. Grundsätze des Art. 6 EMRK zu Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe
  • a) Strafrechtlicher Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK
  • b) Grundsätze des EGMR zu Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe
  • 2. Nichtanwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK in Auslieferungs-​ und Übergabeverfahren
  • a) Ständige Rechtsprechung der Konventionsorgane zum klassischen Auslieferungsverfahren
  • b) Übertragung auf das Übergabeverfahren
  • c) Exkurs: Art. 6 EMRK als Auslieferungshindernis
  • 3. Kritik und Würdigung zu Art. 6 EMRK
  • a) Notwendigkeit einer transnationalen Sicht auf die „strafrechtliche Anklage“
  • b) Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK wegen „engen Zusammenhangs“
  • aa) EGMR Ismoilov u.a. gegen Russland (Art. 6 Abs. 2 EMRK)
  • bb) EGMR Buijen gegen Deutschland zur Vollstreckungshilfe
  • cc) Relativierung der Schuldprüfung
  • 4. Begrenzter Schutz durch Art. 5 und Art. 13 EMRK
  • 5. Zusammenfassung und Ausblick: Geringer Schutz durch die EMRK
  • III. Nichtanwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 lit. d IPBPR
  • IV. Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU von 2004
  • 1. Geschichte eines gescheiterten Vorschlags
  • 2. Potenzial des RB-​E für Übergabeverfahren
  • V. Seit 2009: Anforderungen der EU-​Grundrechtecharta
  • 1. Zur Anwendbarkeit der Art. 47 und Art. 48 GrCh auf Übergabeverfahren
  • 2. Schutz im Einzelnen
  • VI. Fazit zu den bisherigen Rahmenbedingungen
  • D. EU-​Richtlinie 2016/​1919 über Prozesskostenhilfe: Entstehung und Regelungsinhalte im Überblick
  • I. Allgemeine Grundlagen
  • II. Ausgangslage und Hintergrund: EU-​Richtlinie 2013/​48 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand (RL-​RB)
  • III. Entstehungsgeschichte der RL-​PKH
  • IV. Regelungsinhalte im Überblick
  • 1. Anwendungsbereich der RL-​PKH
  • 2. Anspruch auf Prozesskostenhilfe
  • 3. Verfahren und weitere Vorgaben
  • V. Pflicht zur Umsetzung von EU-​Richtlinien
  • E. (Unentgeltlicher) Rechtsbeistand im Vollstreckungsstaat des Übergabeverfahrens: Anforderungen des deutschen IRG und der RL-​PKH
  • I. Überblick: Recht auf Rechtsbeistand im Vollstreckungsstaat
  • 1. Grundlagen nach § 40 IRG in Deutschland
  • 2. Recht auf Rechtsbeistand nach der RL-​RB
  • a) Überblick
  • b) Art. 10 Abs. 1 bis 3 RL-​RB
  • c) Umsetzung in Deutschland
  • II. Voraussetzungen unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Vollstreckungsstaat
  • 1. Geltendes Recht bis zur RL-​PKH
  • a) Grundlagen und verfassungsrechtlicher Rahmen in Deutschland
  • b) Bisherige Bestellungsgründe nach dem IRG
  • aa) Überblick
  • bb) Schwierigkeit der Sach-​ und Rechtslage (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 IRG)
  • cc) Unzureichende Möglichkeit der Rechtswahrnehmung (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 IRG)
  • 2. Defizite
  • a) Restriktive Bestellungspraxis in Deutschland
  • b) Forderung eines Pflichtbeistandes als Regelfall
  • c) Ungleichbehandlung von Auslieferungs-​ und Untersuchungshaft
  • d) Andere Mitgliedstaaten im Überblick
  • 3. RL-​PKH
  • a) Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Vollstreckungsstaat nach Art. 5 Abs. 1 RL-​PKH
  • aa) Anwendungsbereich für gesuchte Personen
  • bb) Festnahme der gesuchten Person
  • cc) Keine weitere materielle Prüfung
  • b) Bedürftigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 3 RL-​PKH
  • aa) Kriterien
  • bb) Praktische Durchführung
  • c) Unterschiede zur notwendigen Beistandschaft
  • aa) Verzichtsmöglichkeit
  • bb) Antragserfordernis?
  • d) Zwischenergebnis zur RL-​PKH
  • e) Umsetzungsbedarf in Deutschland
  • III. Zeitpunkt der Bestellung eines Rechtsbeistandes
  • 1. Geltendes Recht bis zur RL-​PKH
  • 2. Defizite
  • a) Defizite in der Praxis
  • b) Notwendigkeit frühzeitigen Rechtsbeistandes
  • aa) Festnahme und richterliche Vernehmung
  • bb) Zustimmung zum vereinfachten Auslieferungsverfahren
  • c) „Means testing“ in England und Wales
  • 3. RL-​PKH
  • a) Zeitpunkt der Festnahme
  • b) Praktische Umsetzung und Absicherung
  • aa) Unverzügliche Entscheidung über die Prozesskostenhilfe
  • bb) Risiko von Verzögerungen bei Bedürftigkeitsprüfungen
  • (1) Fehlen eines spätestmöglichen Zeitpunktes in Übergabeverfahren
  • (2) Dringlichkeits-​ bzw. vorläufige Prozesskostenhilfe
  • c) Umsetzungsbedarf in Deutschland
  • IV. Verfahren, Auswahl und Qualität des Rechtsbeistandes
  • 1. Geltendes Recht bis zur RL-​PKH
  • 2. Defizite
  • a) Zuständigkeit des Richters am Oberlandesgericht für die Bestellung
  • b) Auswahl des Pflichtbeistandes durch den Richter
  • c) Qualität der Beistandsleistung in Übergabeverfahren
  • d) Qualitätssichernde Anforderungen an den Rechtsbeistand
  • aa) Fortbildung und Fachkenntnisse
  • bb) Zulassung von Pflichtbeiständen?
  • 3. RL-​PKH
  • a) Zuständigkeit
  • b) Verfahren und Auswahl des Rechtsbeistandes
  • c) Qualität der Beistandsleistung
  • d) Zwischenergebnis zur RL-​PKH
  • e) Umsetzungsbedarf in Deutschland
  • aa) Zuständigkeit
  • bb) Verfahren und Auswahl des Pflichtbeistandes
  • V. Vergütung des Rechtsbeistandes
  • 1. Geltendes Recht
  • a) Gebühren in Auslieferungs-​ und Übergabeverfahren
  • b) Bewilligung einer Pauschgebühr
  • c) Kostentragung durch die gesuchte Person?
  • 2. Defizite
  • a) Vergütung in Deutschland
  • b) Andere Mitgliedstaaten im Überblick
  • 3. RL-​PKH
  • a) Vergütung
  • b) Kostentragung
  • c) Umsetzungsbedarf in Deutschland
  • F. (Unentgeltlicher) Rechtsbeistand im Ausstellungsstaat des Übergabeverfahrens, sog. doppelter Rechtsbeistand
  • I. Bedeutung einer sog. doppelten Verteidigung in Übergabeverfahren
  • II. Recht auf Rechtsbeistand im Ausstellungsstaat
  • 1. Geltendes Recht bis zur RL-​RB
  • 2. Defizite
  • 3. Recht auf Rechtsbeistand im Ausstellungsstaat nach der RL-​RB
  • a) Aufnahme eines Rechts auf doppelte Verteidigung in die RL-​RB
  • b) Art. 10 Abs. 4 bis 6 RL-​RB
  • c) Umsetzung in Deutschland
  • III. Unentgeltlicher Rechtsbeistand im Ausstellungsstaat
  • 1. Geltendes Recht bis zur RL-​PKH
  • 2. Defizite
  • 3. RL-​PKH
  • a) Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungsstaat
  • b) Einschränkungen des Anspruchs
  • aa) Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung
  • bb) Erforderlichkeit der Prozesskostenhilfe
  • cc) Bedürftigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 3 RL-​PKH
  • c) Verfahren im Ausstellungsstaat und weitere Aspekte
  • d) Umsetzungsbedarf in Deutschland
  • IV. Ergebnis und Perspektiven grenzüberschreitender Verteidigung
  • G. Zusammenfassung und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

←16 | 17→

Abkürzungsverzeichnis

A Österreich

a.A. andere Ansicht

a.F. alte Fassung

ABlEG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ABlEU Amtsblatt der Europäischen Union

Abs. Absatz

Aufl. Auflage

Az. Aktenzeichen

B Belgien

Beschl. Beschluss

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGH Bundesgerichtshof

BRAK Bundesrechtsanwaltskammer

BUL Bulgarien

BVerfG Bundesverfassungsgericht

bzw. beziehungsweise

CCBE Council of Bars and Law Societies of Europe

CETS Council of Europe Treaty Series

CH Schweiz

D Deutschland

d.h. das heißt

DAV Deutscher Anwaltverein

ders. derselbe

dies. dieselbe

E Entscheidung; Entwurf

E (Land) Spanien

EAW European Arrest Warrant (Europäischer Haftbefehl)

ECBA European Criminal Bar Association

EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

EH Europäischer Haftbefehl

EHRLR European Human Rights Law Review

Einf. Einführung

Einl. Einleitung

EJCCLCJ European Journal of Crime Criminal Law and Criminal Justice

←17 | 18→

EMRK Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

ERA-​Forum Journal of the Academy of European Law

EST Estland

ETS European Treaty Series

EU Europäische Union

EuAlÜbk Europäische Auslieferungsübereinkommen

EU-​AuslÜbk Vertrag über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EuCLR European Criminal Law Review

eucrim The European Criminal Law Associations’ Forum

EuGRZ Europäische Grundrechte Zeitschrift

EuR Europarecht (Zeitschrift)

EU-​VereinfAuslÜbk Vertrag über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

F Frankreich

f./​ff. folgende

Fahrplan Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren

FS Festschrift

G Gesetz

GEO Georgien

ggf. gegebenenfalls

GK Große Kammer

GR Griechenland

GrCh Charta der Grundrechte der Europäischen Union

GVG Gerichtsverfassungsgesetz

H Ungarn

h.M. herrschende Meinung

HRC Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (Human Rights Committee)

HRRS Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht (Zeitschrift)

Hrsg. Herausgeber

hrsgg. herausgegeben

I Italien

←18 |
 19→

ICLQ The International and Comparative Law Quarterly

IK-​EMRK Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention

insb. insbesondere

IPBRP Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

IRG Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IWRZ Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht

KK-​EMRK/​GG EMRK/​GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz

KK-​StPO Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung

KriPoZ Kriminalpolitische Zeitschrift

krit. kritisch

KRO Kroatien

LIT Litauen

LR Löwe-​Rosenberg (Kommentar)

m. Anm. v. mit Anmerkung von

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

MAH Münchener Anwaltshandbuch

MAZ Mazedonien

MLT Malta

MüKo Münchener Kommentar

n.F. Neue Fassung

NCLR New Criminal Law Review

NJECL New Journal of European Criminal Law

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NL Niederlande

NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht

P Portugal

PL Polen

R Russland

RB-​E Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union

RbEuHb Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

RiVASt Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten

RL Richtlinie

←19 |
 20→

RL-​PKH Richtlinie 2016/​1919/​EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

RL-​RB Richtlinie 2013/​48/​EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 22.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs

Rn. Randnummer

RUM Rumänien

RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S Schweden

S. Satz; Seite

SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen

SIS Schengener Informationssystem

SK-​StPO Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung

SLO Slowakische Republik

SM San Marino

sog. sogenannte

SSW Satzger/​Schluckebier/​Widmaier, Kommentar zur Strafprozessordnung

StPO Strafprozessordnung

StraFo Strafverteidiger Forum

StRR StrafRechtsReport (Zeitschrift)

StV Der Strafverteidiger (Zeitschrift)

TRK Türkei

u.a. und andere; unter anderem

UK Vereinigtes Königreich

UKR Ukraine

Urt. Urteil

v. von; vom

vgl. vergleiche

Vorb. Vorbemerkung

VV-​RVG Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Ziff. Ziffer

ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik

ZPO Zivilprozessordnung

←20 |
 21→

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

zust. zustimmend

ZYP Zypern

←22 | 23→

A. Einleitung

I. Problemstellung

Der Europäisierung der Strafverfolgung wird schon lange attestiert, dass sie sich erheblich zu Lasten des Einzelnen auswirke und eine effektive Verteidigung untergrabe.1 Dies wird zum einen auf die Funktionsweise des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zurückgeführt, mit dem die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union intensiviert wird.2 Zum anderen wird durch den stetigen Ausbau der europäischen Maßnahmen und Behörden zur Unterstützung der Strafverfolgung ein Ungleichgewicht zwischen der europäisch geförderten Strafverfolgung und dem Individualrechtsschutz der betroffenen Bürger gesehen.3 Die Entwicklung kulminierte in der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft.4

Als prominentes Beispiel für die Europäisierung der Strafverfolgung kann dabei der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb) gelten.5 Bei diesem handelt es sich um das erste Instrument, mit dem im Strafrecht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der EU umgesetzt wurde.6 Mithilfe eines Europäischen Haftbefehls ist es einem Mitgliedstaat seit 2002 möglich, eine zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung gesuchte Person vereinfacht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union festnehmen und überstellen zu lassen. Das in dem festnehmenden Mitgliedsstaat stattfindende Verfahren, in dem über die Übergabe der gesuchten Person entschieden wird, bezeichnet man als Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ←23 | 24→(Übergabeverfahren). Das System des Europäischen Haftbefehls ist nunmehr seit über zehn Jahren implementiert und gilt in der Praxis als bewährt.7

Ein derart gesuchter „europäischer Beschuldigter“ befindet sich allerdings oftmals in einer schwierigen Lage.8 So drohen ihm im Vollstreckungsstaat des Europäischen Haftbefehls schwerwiegende Eingriffe in sein Freiheitsgrundrecht, während er sich zugleich einem auf Beschleunigung angelegten Übergabeverfahren ausgesetzt sieht.9 In dem Übergabeverfahren wird er unter anderem damit konfrontiert, dass die Ausstellung und die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach unterschiedlichen Rechtsordnungen erfolgt und ihm in mindestens einem der beiden Staaten die erforderlichen Sprach-​ und Rechtskenntnisse fehlen werden.10 Der gesuchten Person kann zudem ihre Übergabe an einen anderen Staat drohen, obwohl sie die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Tat nicht begangen haben kann, sie wegen dieser bereits verurteilt wurde oder ihre Verurteilung schon lange zurückliegt oder in Abwesenheit erfolgte.11

In einer solchen Situation wird eine gesuchte Person oftmals auf fachkundige Unterstützung angewiesen sein und sich eines Rechtsbeistandes bedienen wollen. Um die strukturellen Defizite europäischer Verteidigung kompensieren zu können, wird zudem seit Langem eine sogenannte doppelte Verteidigung als essentiell angesehen, mithin zeitgleich sowohl im Vollstreckungsstaat als auch im Ausstellungsstaat eines Europäischen Haftbefehls.12 Um derartigen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen zu können, werden viele gesuchte Personen jedoch staatliche Unterstützung benötigen, etwa im Wege der Bestellung eines Pflichtbeistandes oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unter dem Begriff Prozesskostenhilfe („legal aid“) versteht man gemeinhin die rechtliche Beratung, Unterstützung und Vertretung für beschuldigte Personen, die denjenigen Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel oder im Interesse der Rechtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wird.13 Die große Bedeutung von ←24 | 25→Prozesskostenhilfe in Strafverfahren hat die UN für die 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Jahr 2012 wie folgt hervorgehoben:

“…legal aid is an essential element of a functioning criminal justice system that is based on the rule of law, a foundation for the enjoyment of other rights, including the right to a fair trial, and an important safeguard that ensures fundamental fairness and public trust in the criminal justice process”.14

Während der Europäische Haftbefehl allerdings seit 2002 in der Praxis angewandt wird, hinkte die Schaffung gemeinsamer Verfahrensstandards in der EU und die Stärkung einer „Europäischen Strafverteidigung“ lange Zeit hinterher.15 Die vielfältigen Maßnahmen der EU zur Schaffung eines einheitlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Art. 67 AEUV) hinterließen vielmehr den Eindruck, dass sie „vor allem die Sicherheit und weniger das Recht, geschweige denn die Freiheit16 betrafen. Erst seit dem Jahr 2010 kommt es auf der Basis des „Fahrplan[s] zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren“ (Fahrplan) zu einer „schrittweisen“ Schaffung von gemeinsamen Mindeststandards auf Ebene der EU, von (A) Übersetzungen und Dolmetschleistungen bis (F) Untersuchungshaft.17 Der „Fahrplan“ wurde in das sog. Stockholmer Programm des Europäischen Rates aufgenommen, mit dem die politische Agenda der EU für die Jahre 2010 bis 2014 im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festgelegt wurde.18 Das Programm offenbarte eine „neue Schwerpunktsetzung“ in der EU19 und anhand des „Fahrplans“ sollen die Verfahrensrechte sowie die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in Strafverfahren in der Europäischen Union im Interesse des gegenseitigen ←25 | 26→Vertrauens gestärkt werden20. Es sei an der Zeit, das Gleichgewicht zwischen der Erleichterung der Strafverfolgung und den Verfahrensrechten zu verbessern.21 In Umsetzung des „Fahrplans“ sind seither unter anderem die EU-​Richtlinie 2010/​64 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen22 und die EU-​Richtlinie 2012/​13/​EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren23 zu nennen.24

Im Hinblick auf das Recht auf Rechtsbeistand und unentgeltlichen Rechtsbeistand einer Person sind auf der Ebene der EU mittlerweile ebenfalls Fortschritte zu verzeichnen. Die Grundlage legte die EU-​Richtlinie 2013/​48 über das Recht auf Zugang zu Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (RL-​RB)25, die von den Mitgliedstaaten bis Ende November 2016 umzusetzen war26. Die RL-​RB sah unter anderem ←26 | 27→gemeinsame Mindeststandards hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren (Art. 3 RL-​RB) sowie in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (Art. 10 RL-​RB) vor. Die RL-​RB wurde als „ein notwendiger Meilenstein zur Schaffung gemeinsamer Verfahrensrechte als Gegengewicht zur Zusammenarbeit von Polizei und Justiz in der Strafverfolgung“ begrüßt.27 Für gesuchte Personen in Übergabeverfahren enthielt die Richtlinie dabei insbesondere ein Recht auf Rechtsbeistand sowohl im Vollstreckungsstaat als auch im Ausstellungsstaat eines Europäischen Haftbefehls.28

Bisher offen blieb jedoch die oftmals entscheidende Frage, inwieweit ein Staat auch verpflichtet ist, den Zugang zu einem Rechtsbeistand in finanzieller Hinsicht zu ermöglichen. Der Zugang zu einem Rechtsbeistand kann daran scheitern, dass der gesuchten Person die finanziellen Mittel für den Rechtsbeistand fehlen werden oder sie aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, ihr Recht effektiv auszuüben. Gerade der Bereich der Prozesskostenhilfe gilt jedoch als „Achilles heel29 vieler Mitgliedstaaten der EU und in Untersuchungen wurden vielfache Defizite in der Praxis festgestellt30. Ohne gemeinsame Vorgaben ←27 | 28→zur Prozesskostenhilfe besteht das Risiko, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand praktisch wirkungslos bleibt.31

Von besonderer Bedeutung ist daher nunmehr die EU-​Richtlinie 2016/​1919 über Prozesskostenhilfe (im Folgenden: RL-​PKH), die am 26. Oktober 2016 verabschiedet wurde.32 Diese ist von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen.33 Mit der Richtlinie werden gemeinsame Mindeststandards über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren (Art. 4 RL-​PKH) sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (Art. 5 RL-​PKH) vorgesehen. Als „Prozesskostenhilfe“ gilt dabei die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann (Art. 3 RL-​PKH). Die RL-​PKH soll die RL-​RB ergänzen und die Effektivität des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gewährleisten.34

Die ersten Reaktionen auf die RL-​PKH fallen seither unterschiedlich aus. Einerseits wird die RL-​PKH für das deutsche Strafverfahren als ein „wahrhafte[r] Quantensprung35 angesehen, deren Folgen „bahnbrechend“ sein werden36. Die RL-​PKH sei ein „game changer“ in der langwierigen Debatte um den Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers im deutschen Strafprozess37 und löse erheblichen und tiefgehenden Umsetzungsbedarf in Deutschland aus38. Offen ist, ob dies auch für das Übergabeverfahren gilt.39 Andererseits wird kritisiert, ←28 | 29→dass eine Stärkung der Prozesskostenhilfe auf Ebene der EU im Vergleich zu dem Ausbau der transnationalen Strafverfolgung nicht mehr als „den Anblick einer lächerlichen Maus“ biete.40 Bei der Schaffung von EU-​Verfahrensstandards wird zudem stets das Risiko eines „race to the bottom“ gesehen, mit Mindeststandards, die allenfalls den geringsten gemeinsamen Nenner in den Mitgliedstaaten verfestigen.41 Von Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wurde im Oktober 2018 ein Referentenentwurf vorlegt, wie die RL-​PKH in Deutschland umgesetzt werden könnte.42 Im Juni 2019 folgte der Gesetzesentwurf der Bundesregierung.43

II. Gegenstand und Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob und inwieweit die RL-​PKH tatsächlich zu einer Stärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand führen wird, wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt. Der Fokus der Untersuchung liegt dabei auf dem Recht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Es sollen insbesondere die derzeitige Ausgestaltung und Anwendung der Rechtslage in Deutschland analysiert und die diesbezüglichen Anforderungen und Auswirkungen der RL-​PKH herausgearbeitet werden.

Im Fokus dieser Untersuchung stehen damit nicht Beschuldigte in rein innerstaatlichen Strafverfahren, sondern zur Strafverfolgung gesuchte Personen in Übergabeverfahren auf der Grundlage des RbEuHb. Dies hat mehrere Gründe. Erstens sieht die RL-​PKH wie schon die anderen EU-​Richtlinien gesonderte ←29 | 30→Regelungen für diese Personengruppe vor, die im Gegensatz zu Verdächtigen und beschuldigten Personen in innerstaatlichen Strafverfahren als „gesuchte Personen“ bezeichnet werden.44 Einer solchen Trennung folgt auch das bisherige deutsche Recht, da Rechtsbeistand für gesuchte Personen in Übergabeverfahren nicht in der deutschen Strafprozessordnung (StPO), sondern gesondert im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)45 geregelt wird. Auf die Vorgaben der deutschen StPO zu einem Pflichtverteidiger und die Anforderungen der RL-​PKH für innerstaatliche Strafverfahren wird in dieser Arbeit jedoch mitunter insoweit zurückgekommen, wie sie für Übergabeverfahren entsprechend gelten oder sie sich als Vergleichsmaßstab eignen.

Mit der gesonderten Untersuchung der RL-​PKH für gesuchte Personen in Übergabeverfahren wird zudem den Besonderheiten und Schwierigkeiten Rechnung getragen, die diese Konstellation aufwirft. Gesuchte Personen in Übergabeverfahren könnten in besonderem Maße eine Stärkung der Verfahrensstandards auf Ebene der EU benötigen. Denn während sich Beschuldigte in rein innerstaatlichen Strafverfahren beispielsweise auf die gemeinsamen Verfahrensstandards des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen können, sind diese auf Übergabeverfahren bisher nicht oder nur eingeschränkt anwendbar.46 Während Verdächtige oder beschuldigte Personen in innerstaatlichen Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe erhalten können, soll dies für gesuchte Personen in Übergabeverfahren bisher nicht der Fall sein.47 Darüber hinaus wird bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen das besondere Risiko gesehen, dass rein nationale Verfahrensrechte keinen ausreichenden Schutz bieten.48 Ausgangspunkt dieser Untersuchung ist daher auch die Überlegung, dass transnationale Konstellationen einen transnationalen Beschuldigtenschutz erfordern49 und die Verteidigungs-​ und Beschuldigtenrechte ←30 | 31→speziell auf die besonderen Gefährdungen einer grenzüberschreitenden Strafverfolgung zugeschnitten werden müssten50.

Defizite bei den Verfahrensrechten gesuchter Personen und der Verteidigung in Übergabeverfahren wurden zudem durch gesonderte Studien zur Anwendung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der EU bestätigt. Diese Studien werden in der Untersuchung berücksichtigt, um die Defizite der bisherigen Rechtslage und den Mehrwert der RL-​PKH für Übergabeverfahren zu analysieren. Zugrunde gelegt werden können u.a. die Evaluationsberichte im Rahmen der vierten Runde der gegenseitigen Begutachtungen von Seiten des Rates der Europäischen Union aus dem Jahr 200951, die Studie zur effektiven Verteidigung in Übergabeverfahren der Nichtregierungsorganisation JUSTICE aus dem Jahr 201252, und Untersuchungen zum Europäischen ←31 | 32→Haftbefehl mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz53 sowie aus Sicht der Verteidigung54.

Die Arbeit ist in sechs Kapitel untergliedert. Das erste Kapitel (B) befasst sich mit den Grundlagen des Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls. Nach einem kurzen Überblick über die klassische Auslieferung wird auf die Grundlagen und Neuerungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl von 2002 eingegangen. Im Fokus steht sodann der typische Ablauf eines Übergabeverfahrens in Deutschland als Vollstreckungsstaat eines Europäischen Haftbefehls.

Im zweiten Kapitel (C) werden sodann die bisherigen unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Rahmenbedingungen und Mindestvorgaben im Hinblick auf das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe in Übergabeverfahren untersucht. Hierfür ist zunächst auf etwaige Grundlagen im RbEuHb selbst einzugehen (I), bevor der Frage nachgegangen wird, warum die EMRK für die Verfahrensrechte gesuchter Personen im Vollstreckungsstaat des Übergabeverfahrens bisher wenig Schutz bietet (II). Als Schwerpunkt dieses Kapitels wird insbesondere die derzeitige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dargestellt und kritisch hinterfragt, nach der die Beschuldigtenrechte des Art. 6 Abs. 3 EMRK in Übergabeverfahren keine Anwendung finden. Anschließend werden weitere Rechtsquellen auf ihren Gehalt zu etwaigen gemeinsamen Mindeststandards zu Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe in Übergabeverfahren untersucht (III bis V): der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), der gescheiterte Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union, sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh).

Details

Seiten
324
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631841952
ISBN (ePUB)
9783631841969
ISBN (MOBI)
9783631841976
ISBN (Hardcover)
9783631836200
DOI
10.3726/b18137
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Februar)
Schlagworte
Europäische Menschenrechtskonvention Europäische Union Prozesskostenhilfe Notwendige Verteidigung Rechtsbeistand Strafverteidigung Internationale Rechtshilfe Strafverfahren Deutschland Grundrechtecharta
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 324 S.

Biographische Angaben

Lena Mitterhuber (Autor:in)

Lena Mitterhuber studierte Rechtswissenschaften in Passau und Sydney. Sie war wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Passau.

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