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Die Abschaffung der Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafrecht

von Fabian Sindl (Autor:in)
©2021 Dissertation 222 Seiten

Zusammenfassung

Seit langem umstritten, regelt § 55 JGG eine weitgehende Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafrecht. Begründet wird diese Sonderregelung mit der scheinbar einleuchtenden Forderung, dass die Strafe der Tat möglichst „auf dem Fuße“ folgen müsse, um erzieherisch wirksam zu sein.
Diese Publikation greift die Kritik an § 55 JGG auf und zeichnet zunächst die historischen Wurzeln der Rechtsmittelbeschränkung nach. Sodann prüft sie die Legitimation der gesetzgeberischen Begründung u. a. anhand von gegenläufigen Erkenntnissen aus der Verhaltenspsychologie. Verstöße gegen höherrangiges Recht führen zu dem Appell, die Ausnahmevorschrift zeitnah zu streichen. Abschließend werden auch die möglichen Konsequenzen, die mit einer Abschaffung der Rechtsmittelbeschränkung einhergehen, beleuchtet.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Gliederung
  • A) Einleitung
  • B) Gang der Untersuchung
  • C) Historischer Überblick
  • I. Das Rechtsmittelsystem in der Reichsstrafprozessordnung von 1877
  • II. Das Jugendgerichtsgesetz von 1923
  • III. Der Gesetzesentwurf von Schiffer und Genossen von 1923
  • IV. Die Emminger Verordnung von 1924
  • V. Die Notverordnungen von 1931 und 1932
  • VI. Das Strafverfahren im Nationalsozialismus von 1933-​1945
  • VII. Das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943
  • VIII. Das Strafverfahren nach 1945
  • X. Die Rechtsmittelreform in der Bundesrepublik
  • XI. Zusammenfassung
  • D) Der besondere Beschleunigungsgrundsatz im Jugendstrafverfahren
  • I. Allgemeiner Beschleunigungsgrundsatz
  • 1. Grundlagen
  • 2. Kritik
  • II. Besonderer Beschleunigungsgrundsatz im Jugendstrafrecht
  • 1. Historisches
  • 2. Systematik und Gesetzeswortlaut
  • 3. Erziehungsgedanke
  • a) Theoretischer Hintergrund
  • aa) Entwicklungspsychologische Erkenntnisse
  • bb) Behavioristische Lerntheorien
  • cc) Kritik an den behavioristischen Modellen
  • dd) Kognitive Lerntheorien
  • ee) Kriminologische Theorien
  • b) Empirische Befunde
  • 4. Stellungnahme
  • III. Zusammenfassung
  • E) § 55 JGG in der Praxis
  • I. Gesetzliche Regelung
  • II. Richtlinie
  • III. Häufigkeit von Rechtsmitteln
  • IV. Rechtsprechung zu Einzelfragen
  • 1. Zur Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung
  • 2. Zur Anwendbarkeit bei Heranwachsenden
  • 3. Zum Umfang der Anfechtung bei § 55 Abs. 1 JGG
  • 4. Zum Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot
  • 5. Zur Revisionserstreckung auf Mitverurteilte
  • 6. Sonstige Beschränkungen
  • 7. Kritik
  • V. Zusammenfassung
  • F) Gründe für die Unterscheidung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen
  • I. Kontinuität
  • II. Zuständigkeitsverschiebung
  • III. Geringeres praktisches Bedürfnis
  • IV. Erzieherische Gründe
  • 1. Autorität des Gerichts
  • 2. Beschleunigungsgrundsatz
  • V. Europäischer Vergleich
  • VI. Zusammenfassung
  • G) Verstoß von § 55 JGG gegen höherrangiges Recht
  • I. Grundgesetz
  • 1. Recht auf einen Instanzenzug
  • 2. Allgemeiner Gleichheitssatz
  • a) Vergleichbare Personengruppen
  • b) Ungleichbehandlung
  • c) Rechtfertigung
  • II. Internationale Regelungen und Übereinkommen
  • 1. EMRK
  • 2. Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates
  • 3. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
  • 4. „Beijing-​Rules“
  • 5. Kinderrechtskonvention
  • 6. Model Law on Juvenile Justice
  • 7. EU-​Richtlinie 2016/​800
  • III. Stellungnahme
  • H) Konsequenzen der Abschaffung
  • I. Exkurs: Rechtsmittelsystem und Gerichtsaufbau
  • 1. Notwendigkeit von Rechtsmitteln
  • 2. Gestaltung des Rechtsmittelzuges
  • a) Grundsätzliches
  • b) Situation im heutigen Strafverfahrensrecht
  • II. Allgemeine Konsequenzen der Abschaffung
  • 1. Erzieherische Wirksamkeit
  • 2. Reduzierung der Fälle der notwendigen Verteidigung
  • III. Folgen der Abschaffung von § 55 Abs. 1 JGG
  • 1. Faktische Einführung der Strafmaßberufung
  • 2. Stärkere Kontrolle des Jugendrichters
  • 3. Vereinfachung des Verfahrens
  • IV. Folgen der Abschaffung von § 55 Abs. 2 JGG
  • 1. Faktische Einführung der Revision
  • a) Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfortbildung
  • b) Lösung von drängenden Praxisproblemen
  • c) Stärkere Belastung der Berufungsinstanz
  • d) Entlastung des Bundesverfassungsgerichts
  • e) Verlängerung des Strafverfahrens
  • 2. Benachteiligung Erwachsener
  • 3. Vorbeugung einer Übernahme ins Erwachsenenstrafrecht
  • V. Kosten
  • 1. § 55 Abs. 1 JGG
  • 2. § 55 Abs. 2 JGG
  • VI. Zusammenfassung
  • J) Abschließende Stellungnahme
  • K) Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

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A) Einleitung

Die Gesetzgebung steht im politischen Diskurs in einem ständigen Spannungsverhältnis zwischen Ideal und Umsetzbarkeit, zwischen Fürsorgepflicht und Kosteneffizienz.1 Für das Strafverfahren lautet ihr inoffizieller Leitspruch: „So viel Rechtstaat wie möglich, aber nur so viel Rechtsstaat wie (gerade noch) nötig.“ Allenthalben wird das teure Justizsystem moniert, das im Übrigen auch viel zu langsam arbeite. Beschleunigung und Justizentlastung erscheinen dabei auf natürliche Art und Weise eng verquickt und werden in der öffentlichen Debatte daher in der Regel gleichgesetzt.2 Angeheizt wird die kritische öffentliche Wahrnehmung noch durch medienwirksame Verlautbarungen, wie den hilferufenden „Brandbrief“3 , den der Vizepräsident des Landgerichts Berlin erst am 28. September 2017 an die Justizverwaltung schickte, in dem er darüber klagt, wie heillos überlastet die Strafkammern an seinem Gericht seien.

Als Ursache und besonderes Ärgernis für die Überlastung zugleich gilt vielen Angehörigen der Justiz freilich weniger die personelle Besetzung der Gerichte4 als vielmehr das Verhalten der Verteidiger.5 Letzere könnten nicht nur durch ihre (Stör-​)Manöver in der Hauptverhandlung, sondern insbesondere auch durch überflüssige Rechtsmittel das Verfahren unnötig in die Länge ziehen –​ obgleich ihre Anwesenheit für das Verfahrensergebnis ohnehin kaum eine Rolle spiele.6 Zu allem Überfluss gibt eine schleppende Strafverfolgung im Lichte ←19 | 20→der Generalprävention auch noch ein schlechtes Beispiel für die Allgemeinheit ab.7 Konsequenterweise forderten die Mitglieder der Arbeitsgruppe „Zukunft des Strafprozesses“ (bestehend aus Präsidentinnen und Präsidenten des Kammergerichts und der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Köln, Oldenburg, Schleswig, Stuttgart und Bamberg) in ihrer gemeinsamen Pressemitteilung, die nur zwei Tage vor dem Hilferuf des Landgerichtsvizepräsidenten veröffentlicht wurde, eine weitere Beschränkung der Rechtsmittel: Ganz im Interesse zügiger Strafprozesse empfehlen sie eine erweiterte Begründungspflicht für Revisionen, desgleichen ein Zulassungserfordernis für Revisionen gegen Urteile der Berufungsgerichte und sogar die Abschaffung der Sprungrevision.8 Die AfD-​Bundestagsfraktion geht noch weiter und will die Revision sogar insgesamt beseitigen und die Berufung grundsätzlich nur noch als Annahmeberufung ausgestalten.9

Die Diskussion darüber, ob Rechtsmittel aus Kosten-​ und Beschleunigungsgründen abgeschafft oder eingeschränkt werden sollten, ist freilich nicht neu.10 Ebenso wenig allerdings die Erkenntnis, dass isolierte Eingriffe in das ausdifferenzierte System der Strafprozessordnung aufgrund ihrer Wechselwirkungen gefährlich sein können.11 Beinahe neidisch blicken politische Reformer deshalb auf die bereits etablierten Rechtsmittelbeschränkungen im Jugendstrafrecht12 : § 55 Abs. 1 JGG verwehrt dem nach Jugendstrafrecht Verurteilten die Anfechtungsmöglichkeit schon jetzt völlig, sofern nur Art und Umfang der verhängten Rechtsfolgen (mit Ausnahme der Jugendstrafe) angegriffen werden sollen. § 55 Abs. 2 JGG statuiert demgegenüber ein sogenanntes Wahlrechtsmittel, wonach amtsgerichtliche Verurteilungen nicht mehr kumulativ, sondern nur noch alternativ mit der Berufung oder der Revision angefochten werden können.

Zwar wurde bis heute eine geforderte Übernahme dieser Regelungen –​ insbesondere des Wahlrechtsmittels –​ in das Erwachsenstrafrecht vom Gesetzgeber noch jeweils mit der Begründung abgelehnt, im Jugendstrafrecht bestehe ←20 | 21→aufgrund des Erziehungsgedankens ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis. Diese Sichtweise erscheint indes nicht mehr unumstößlich. So hat etwa die Justizministerkonferenz im Jahre 2006 im Rahmen des Projekts „Große Justizreform“ die Einführung eines Wahlrechtsmittels im allgemeinen Strafverfahrensrecht ausdrücklich empfohlen, was zur Folge hatte, dass zuletzt Schleswig-​Holstein 2007 einen entsprechenden Gesetzesantrag in den Bundesrat einbrachte.13 In der dazugehörigen Antragsbegründung heißt es, das Wahlrechtsmittel habe sich im Jugendstrafrecht einerseits seit langem „bewährt“, wobei es mit dem Erziehungsgedanken andererseits nicht so eng verknüpft sei, dass dieser Gesichtspunkt einer Übernahme entgegenstünde.14 Auch wenn das Gesetzesvorhaben zunächst gescheitert ist, wird das Wahlrechtsmittel nach wie vor auch für das Erwachsenenstrafrecht gefordert.15 Schließlich lehrt auch der Blick in die Vergangenheit, dass jugendstrafrechtliche Sondervorschriften schon immer bereitwillig als Einfallstor für allgemeine Reformen verwandt wurden.16

Die vorliegende Arbeit bewegt sich demgemäß in unpopulärem Fahrwasser, weil sie einen Schritt zurücktreten möchte und dabei nicht nur die mögliche Übernahme von § 55 JGG in das allgemeine Strafverfahrensrecht, sondern gar die Vorschrift als solche kritisch beleuchtet. Letztlich will die Arbeit also der Kernfrage nachgehen, ob es nicht angezeigt erscheint, die Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafrecht abzuschaffen, bevor man doch noch dem Gedanken verfällt, sie ins allgemeine Strafverfahrensrecht auszudehnen,17 und mit dieser Ausnahmeregelung einer allgemeinen Rechtsmittelbeschränkung Tür und Tor öffnet. Weitgehend ausgeklammert werden soll bei dieser Betrachtung lediglich die weitere Rechtsmittelbeschränkung in § 59 JGG, die für bestimmte Fälle die sofortige Beschwerde statt Berufung oder Revision gewährt, die in der Praxis ←21 | 22→aber kaum eine Rolle spielt,18 und deren Übernahme ins Erwachsenenrecht bislang auch nicht diskutiert wird.

Soweit ersichtlich, hat sich bislang lediglich Schaumann in ihrer im Jahre 2001 erschienen Monographie intensiv mit § 55 JGG auseinandergesetzt.19 Sie gelangt in ihrer Analyse allerdings zu dem Ergebnis, dass sich § 55 JGG tatsächlich „bewährt“ habe.20Bode, der sich in seiner im Jahr 2000 veröffentlichten, wegweisenden Arbeit allgemein mit dem Wahlrechtsmittel im Strafverfahren beschäftigt hat, hält § 55 Abs. 2 JGG dagegen zumindest für „verfassungsrechtlich bedenklich“,21 breitet diesen Gedanken indes nicht weiter aus. Seit dieser Zeit haben sich die kritischen Stimmen in der Literatur jedoch beständig gemehrt.22 Die Vorwürfe reichen inzwischen bis zur Rechtstaatswidrigkeit.23 Unterdessen erachtet die wohl herrschende Meinung die jugendstrafrechtliche Sonderregelung nach wie vor für zulässig und sinnvoll, ohne diese Ansicht freilich überzeugend zu begründen. Meist beschränkt man sich lediglich auf eine formelhafte Wiederholung der gesetzgeberischen Begründung oder bemüht Theorien aus dem eigenen (Erziehungs-​)Alltag zur Wirksamkeit einer raschen Bestrafung. Zudem werfen Erkenntnisse aus anderen Fachdisziplinen inzwischen ein zweifelhaftes Licht auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz im Jugendstrafrecht. Folglich lohnt nunmehr eine gründliche Betrachtung der Materie.


1 Ähnlich auch schon Prütting, S. 7.

2 Kritisch hierzu bereits Rieß, NStZ 1994, 409 [410].

3 So titelte Keilani im Tagesspiegel, http://​www.tagesspiegel.de/​berlin/​brandbrief-​aus-​dem-​berliner-​landgericht-​wir-​sind-​am-​ende-​wir-​koennen-​nicht-​mehr/​20482300.html (zuletzt abgerufen am 27.4.2018).

4 Vgl. LR/​Kühne, Einl. F, Rn. 219.

5 Zur „missbräuchlichen Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten“ siehe Senge, NStZ 2002, 225. Deutlich auch BGH NStZ-​RR 2007, 21 [22]. Vgl. hierzu ferner Meyer-​Goßner/​Ströber, ZRP 1996, 354 [356], die ausführen, dass es zunehmend um den Kampf gegen Staatsanwaltschaft und Richter gehe, statt nur um Wahrheit, Recht und Gerechtigkeit. Vgl. auch Günter, DRiZ 1994, 303 [304]; Wohlers, NJW 2010, 2470.

6 Aus Justizsicht Meyer-​Goßner, in: FS Welp, S. 80 ff.: Verteidiger als „notwendiges Übel“. Ausführlich zu diesem Blickwinkel, insbesondere zum „Strafverteidiger als Auslöser von Revisionsgründen“, auch Ventzke, StV 1997, 543 ff. Im Jugendstrafrecht wird der Nutzen von Strafverteidigern traditionell sogar noch stärker angezweifelt, vgl. Barton, in: Walter, Strafverteidigung, S. 134; Jung, ZRP 1981, 36 [38].

7 Scheffler, GA 1995, 449 [452]; Liebhart, NStZ 2017, 254 [255].

8 Arbeitsgruppe „Zukunft des Strafprozesses“, https://​www.justiz.bayern.de/​media/​images/​behoerden-​und-​gerichte/​oberlandesgerichte/​bamberg/​pressemitteilung_​15_​2017_​-​_​strafkammertag_​am_​26._​september_​2017_​in_​wuerzburg.pdf (zuletzt abgerufen am 27.4.2018).

9 Vgl. Reusch, ZRP 2018, 65.

10 So auch Kudlich, ZRP 2018, 9 [11].

11 Vgl. etwa Meyer-​Goßner, DRiZ 1996, 180; Dahs, NStZ 1999, 321 [325]; Bernsmann, ZRP 1994, 329 [333]. Gössel, 60. DJT, Bd. I, C 7.

12 Momsen, ZJJ 2004, 49.

13 BR-​Drs. 438/​07.

14 Zustimmend Röhling, ZRP 2009, 17 [19].

15 So etwa Ring, ZRP 2017, 24 [25].

16 Dies wünschte sich schon im Jahr 1926 Francke, Einl, S. 15: „Die Bedeutung des JGG liegt weniger darin, daß es das Jugendstrafrecht der Eigenart des jugendlichen Geistes anpaßt, als darin, daß es Rechtsgedanken zum Durchbruch kommen läßt, die sich auch zur entsprechenden Anwendung auf das Strafrecht eignen.“ S. auch Meyer-​Goßner, in: FS Eisenberg I, S. 409 [Fn. 38].

17 So wünschen sich etwa Böhm/​Feuerhelm, S. 96, die Rechtsmittelbeschränkung in § 55 Abs. 2 JGG als „Vorreiter für eine allgemeine Reform“. Vgl. auch Scheffler, StV 1995, 599 [601]: „Einstiegsdroge“.

18 Eisenberg, § 59 Rn. 3.

19 Schaumann, Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 JGG.

20 Schaumann, S. 109; so auch Gössel, GA 1979, 241 [249]; Kaiser, ZRP 1972, 275 [276 ]; Schäfer, NStZ 1988, 330 [335]. Dagegen etwa Frister, StV 1997, 150 [156].

21 Bode, S. 123; anders allerdings Schaumann, S. 61.

Details

Seiten
222
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631841716
ISBN (ePUB)
9783631841723
ISBN (MOBI)
9783631841730
ISBN (Paperback)
9783631837085
DOI
10.3726/b17837
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juni)
Schlagworte
Wahlrechtsmittel Instanzenzug Rechtsmittelerweiterung Grundrechtsverstoß Beschleunigungsgrundsatz
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 222 S.

Biographische Angaben

Fabian Sindl (Autor:in)

Fabian Sindl, geboren 1989, studierte von 2009 bis 2013 Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg. Anschließend absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg und in Kapstadt, Südafrika. Im Jahr 2015 erfolgte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 2020 die Promotion an der Universität Passau.

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