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Die Ersatzfähigkeit von Reputationsschäden nach den Regeln des CISG und die Übertragbarkeit der Doktrin auf das deutsche Schadensersatzrecht

von Behrad Lalani (Autor:in)
©2021 Dissertation 232 Seiten

Zusammenfassung

In den letzten Jahrzehnten hat die Unternehmensreputation einen immer höheren Stellenwert erlangt. Daher sind Unternehmen darauf bedacht diese bestmöglich zu schützen. Unternehmen stellen Produkte nicht isoliert her, sondern sind vielmehr von verschiedenen Zulieferern abhängig. Der Autor geht deshalb der Frage nach, ob und inwieweit sich Schadensersatzansprüche ableiten lassen, falls ein Geschäftspartner seiner vertraglichen Pflicht nicht nachkommt und dies in einer Reputationsschädigung für den anderen Vertragspartner resultiert. Hierzu nimmt der Autor auf das UN-Kaufrecht (CISG) Bezug, um anschließend die Verbindung zum deutschen Schuldrecht herzustellen.

Inhaltsverzeichnis


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Abkürzungsverzeichnis

a.A. anderer Auffassung

ABGB allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Abs. Absatz

AcP Archiv für die civilistische Praxis

a.F. alte Fassung

Alt Alternative

Art. Artikel

Artt. Artikel (Plural)

BeckRS Beck-Rechtsprechung

BGB Bürgerliche Gesetzbuch

BGBl Bundesgesetzblatt

BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen

bzw. beziehungsweise

C.A. court of appeal

CIETAC China International Economic & Trade Arbitration Commission

CISG UN-Kaufrecht; Convention on Contracts for the International Sale of Goods

DDR Deutsche Demokratische Republik

d.h. das heißt

DNotZ Deutsche Notar-Zeitschrift

DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)

EAG Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen

EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

EKG Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen

endg. endgültig

f. folgend

ff. fortfolgende

ggf. gegebenenfalls

ggü. gegenüber

GoA Geschäftsführung ohne Auftrag

GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

HGB Handelsgesetzbuch

H.L. House of Lords

←20 | 21→ IHR Internationales Handelsrecht

IPRax Praxis des internationalen Privat und Verfahrensrecht

i.S.d. im Sinne des/der

i.V.m. in Verbindung mit

JuS Juristische Schulung

JoM Journal of Management

JZ JuristenZeitung

KOM Kommission

LG Landgericht

lit. littera

MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen

MIT Massachusetts Institute of Technology

MLR The Modern Law Review

MMR MultiMedia und Recht

NJW Neue Juristische Wochenschrift

No. Number

NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

o. oder

OGH Oberster Gerichtshof (Österreich)

OR Schweizerische Obligationenrecht

PatG Patentgesetz

PECL Principles of European Contract Law

PR Public Relations

ProdHaftG Produkthaftungsgesetz

Rn. Randnummer

S. Seite

SJZ Schweizerische Juristen-Zeitung

SMJ Strategic Management Journal

SMR Sloan Management Review

sog. sogenannte

u.a. unter anderem

UGB Unternehmensgesetzbuch

Unidroit International Institute for the Unification of Private Law; Institut international pour l'unification du droit

UNCITRAL United Nations Commission on International Trade Law

UPICC Unidroit Principles of International Commercial Contracts

UhrG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Urt. Urteil

←21 | 22→ US United States

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

v. Von (vom)/ versus

vll. vielleicht

VO Verordnung

Vol. Volume

Vorbem. Vorbemerkung

z.B. zum Beispiel

ZGB Griechisches Zivilgesetzbuch

ZPO Zivilprozessordnung

z.T. zum Teil

ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht

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§ 1 Einleitung

A. Einführung in die Bedeutung der Reputation für ein Unternehmen

Es gibt verschiedene Faktoren, die den Wert eines Unternehmens bestimmen. Zu diesen zählen zum einen die klassischen tangiblen – materiellen – Ressourcen 1 wie die Finanzkraft, die im Eigentum befindlichen Mobilien und Immobilien sowie das unter Vertrag stehende Fachpersonal. Zum anderen die intangiblen – immateriellen – Ressourcen wie Patente, Urheberrechte oder Handelsnetzwerke.2 Bei Letzteren hat sich in den letzten Jahrzehnten insbesondere die Reputation als entscheidendes immaterielles Gut für den Erfolg und damit auch für den Unternehmenswert herauskristallisiert.3

Im Wirtschaftssektor stellt das keine besondere Erkenntnis mehr dar. Dennoch wird ihr enormer Wert in anderen Fachkreisen oftmals unterschätzt und das, obwohl viele Vertragsentscheidungen von Konsumenten durch die Reputation von Unternehmen oder Personen beeinflusst werden.4 Dieser Einfluss wirkt sich auf alltägliche Entscheidungen über den Kauf von Produkten im Supermarkt bis weitreichenden finanziellen Transaktionen aus. Das liegt daran, dass die Reputation einen immensen Einfluss auf das Vorstellungsbild von Menschen hat.5 Im Wirtschaftsbereich assoziieren sie mit einer starken Reputation hochwertige und beständige Qualität der Leistung, als wäre sie eine Art Garantie.6 Das Vertrauen in die – möglicherweise auch nur vermeintliche – Leistungsfähigkeit führt zu loyalen Kaufverhalten und zusätzlich zu einem Werbeeffekt, indem das Vorstellungsbild des einzelnen Kunden auf sein soziales Umfeld durch ←24 | 25→weitergehende Kommunikation transzendiert („Mundpropaganda/Empfehlungen“).7 Folglich ist die Reputation von entscheidender Bedeutung für den Erhalt und die Erweiterung des Kundenstammes.8

Der Wert dieser Einflussnahme ist schwer in Zahlen zu fassen. Allerdings bestehen bereits Vertragskonzepte, wie das „Franchising“, die versuchen es tatsächlich umzusetzen.9 Bei einem solchen nutzt der Franchisenehmer neben dem Vertriebssystem und dem technischen Knowhow u.a. auch die Reputation des Franchisegebers für eigene Zwecke. Es kommt ihm damit – simplifiziert – insbesondere auf eine Türüberschrift mit dem Namen des Franchisegebers an. Doch dieses „kleine Detail“ bindet oftmals einen großen Kundenstamm. Aber auch der Werbebereich kann als Indiz herangezogen werden. Werbung dient insbesondere zur Förderung der Reputation. Für diesen Effekt zahlen Unternehmen hohe Summen. Allein in Deutschland wurden 2015 knapp 29.2 Milliarden € in Reklame investiert.10

All diese Erkenntnisse verdeutlichen die Feststellung, dass für die Kalkulation des Unternehmenswerts die Reputation als ein entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist. Eine solche marktförderliche Reputation aufzubauen, bedarf jedoch stets eines langwierigen Prozesses, der finanzielle Ressourcen eines Unternehmens in Anspruch nimmt.11 Und dennoch ist sie ein fragiles Gebilde, welches schnell geschädigt werden kann. Fehlverhalten, das sich negativ auf die Reputation auswirkt, wird mittlerweile nicht nur durch die Presse, sondern auch über „Social-Media“-Plattformen, publiziert.12 Demnach wird ein Spektrum an potentiellen Leistungsempfängern erreicht, das nicht mehr überschaubar ist. Damit ist nicht impliziert, dass jegliches Fehlverhalten die Reputation ←25 | 26→irreparabel schädigt, wobei die Gefahren möglicher Schäden durch das Zeitalter der Massenkommunikation deutlich gestiegen sind. Das Zusammenwirken vom Wert der Reputation für den Unternehmenserfolg, der finanziellen Belastung, die zum Aufbau notwendig, und die Fragilität, welche ihr inhärent ist, kann nur zu dem Schluss führen, dass die Reputationen ein besonders schützenswertes Gut für ein Unternehmen darstellt. Daher gibt es verschiedenste Instrumente wie z.B. PR-Abteilungen oder Werbekampagnen, um sie zu wahren.

B. Problemstellung

Problematisch ist, dass kein Unternehmen isoliert wirtschaften kann, sondern meist Teil einer Distributionskette oder zumindest abhängig von anderen Vertragspartnern ist.13 Das bedeutet, ihre Leistungsfähigkeit hängt von der Pflichterfüllung Anderer ab. Folglich bestehen Variablen für den Erhalt der Reputation, die vom Betrieb selbst nicht gesteuert werden können. Selbstredend divergiert der Wert der Reputation für den Erfolg von Unternehmen zu Unternehmen. Einerseits gibt es diejenigen, die fast ohne Öffentlichkeitsarbeit auskommen und eher eine fachzweigspezifische Binnenreputation genießen, die weniger durch öffentliche Meinungen beeinflusst wird.14 Andererseits gibt es welche, deren Erfolg grundlegend auf ihrer Reputation beruht. Daher ist es nicht ratsam, sich fester Tabellen oder Mittelwerten zu bedienen, um den Wert für einen Betrieb zu bestimmen. Es bedarf vielmehr einer konkreten Einzelfallbetrachtung, die sowohl die Unternehmensform, ihre Strategie, den spezifischen Markt als auch die Leistungsempfänger berücksichtigt. Ausgehend von dem Fall, dass ein Betrieb, dessen Erfolg maßgeblich auf der guten Reputation beruht, einen Schaden an ihr erleidet, da ein Partner seiner Pflicht schuldhaft nicht vertragskonform nachkommt, ist es interessant zu wissen, welche Schadensersatzansprüche der geschädigten Partei zustehen. An dieser Stelle setzt die vorliegende Arbeit an. Plastischer wird das Problem anhand eines Beispielfalles.

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C. Grundfall

(A) ist ein Unternehmen, das Unterhaltungselektronik entwickelt und vertreibt. Es wurde in den siebziger Jahren gegründet und ist mittlerweile Marktführer im Bereich der Mobiltelefone. Seine Marketingstrategie beruht auf der Qualität und einfachen Handhabung seiner Produkte. Außerdem erfreut sich (A) großer Beliebtheit bei den Kunden, da die Geräte immer pünktlich, alle zwei Jahre, am 01.01 des jeweiligen erscheinen.

Der ärgste Konkurrent von (A) auf dem Mobiltelefonmarkt ist (S). Die Produkte von (S) sind technisch auf demselben Stand, jedoch kann die Qualität ihres Gehäuses nicht mit denen von (A) konkurrieren. Außerdem verpasste es (S) oft, die Produkte zum angekündigten Erscheinungstermin im Handel anzubieten.

Details

Seiten
232
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631850015
ISBN (ePUB)
9783631850022
ISBN (MOBI)
9783631850039
ISBN (Paperback)
9783631843864
DOI
10.3726/b18257
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (April)
Schlagworte
Reputation Schadensersatzumfang Totalreparation Rechtsvergleich Beweisbarkeit
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 232 S., 3 Tab.

Biographische Angaben

Behrad Lalani (Autor:in)

Behrad Lalani studierte Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld, wo er als Wissenschaftliche Hilfskraft tätig war. In dieser Zeit war er Mitglied eines Forschungsprojekt für das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz. Sein Referendariat absolvierte er am Landgericht Bielefeld.

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