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Rechtskrafterstreckung im Personengesellschaftsrecht nach einem Passivprozess der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter

von Sergej Rast (Autor:in)
©2021 Dissertation 180 Seiten

Zusammenfassung

Eine Personengesellschaft, die am Rechtsverkehr teilnimmt, ist im Zivilprozess unabhängig von ihren Gesellschaftern parteifähig. Ziel der Publikation war die Klärung der Frage, inwieweit ein Urteil, das im Passivprozess für oder gegen die Personengesellschaft bzw. ihre Gesellschafter ergeht, auch maßgeblich für die jeweils nicht am Prozess beteiligte Partei ist. Die Untersuchung erfolgte fallgruppenweise anhand einer Interessenabwägung im Rahmen der normativen Vorgaben. Dabei war neben den Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern stets auch das Interesse des Gesellschaftsgläubigers zu berücksichtigen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die prozessuale Repräsentation der nicht am Erstprozess beteiligten Partei maßgeblich für die Entscheidung über eine Rechtskrafterstreckung ist.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Problemdarstellung
  • II. Gang der Darstellung
  • III. Zum Begriff der Rechtskrafterstreckung
  • 1. Abgrenzung zur objektiven Rechtskrafterstreckung
  • 2. Abgrenzung zu allgemeinen Lehren zur Rechtskraf-​ terstreckung
  • a) Rechtskrafterstreckung kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit
  • b) Lehre von der sog. Drittwirkung der Rechtskraft
  • IV. Gegenstandsbegrenzung und Methode der Untersuchung
  • B. Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter nach vorheriger Klage gegen die Gesellschaft
  • I. Teleologische Reduktion bei fehlendem Einfluss des Gesellschafters?
  • 1. Die Rechtslage bei der OHG
  • a) Geltungsgrund des § 129 I HGB
  • aa) § 129 I HGB als Folge der akzessorischen Gesellschafterhaftung?
  • bb) Kritik
  • cc) Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter als Geltungsgrund?
  • dd) Kritik
  • ee) § 129 I HGB als Folge von prozessualer Repräsentation?
  • (1) Die Ansicht Oberhammers
  • (2) Kritik
  • (3) Stellungnahme
  • (a) Auslegung des Gesetzes
  • (b) Vergleich mit anderen Fällen der „Stellvertretung“
  • (c) Zum Begriff der Repräsentation –​ Übertragung auf die OHG
  • (d) Zwischenergebnis
  • (e) Vereinbarkeit mit Art. 103 I GG und Art. 6 I EMRK
  • b) Zusammenfassung
  • 2. Rechtslage bei der KG
  • a) Uneingeschränkte Anwendung des § 129 I HGB auf den Kommanditisten
  • b) Keine Rechtskrafterstreckung nach § 129 I HGB auf den Kommanditisten
  • c) Stellungnahme
  • d) Zusammenfassung
  • 3. Rechtslage bei der GbR
  • II. Keine Rechtskraftwirkung nach § 129 I HGB bei unredlicher Prozessführung der Gesellschaft?
  • 1. Rechtslage bei der OHG
  • a) Keine Rechtskrafterstreckung auf den Gesellschafter bei kollusivem Zusammenwirken von Gesellschaft und Gesellschaftsgläubiger
  • b) Keine Rechtskrafterstreckung bei unredlicher Prozessführung der Gesellschaft im Übrigen?
  • aa) Fahrlässige Unkenntnis des Gesellschaftsgläubigers bezüglich der unredlichen Prozessführung der Gesellschaft
  • bb) Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers bezüglich der unredlichen Prozessführung der Gesellschaft
  • c) Ergebnis
  • 2. Rechtslage bei der KG und GbR
  • III. Rechtskrafterstreckung bei wechselndem Gesellschafterbestand
  • 1. Eintritt eines neues Gesellschafters nach rechtskräftigem Urteil
  • a) Rechtslage bei der OHG
  • b) Rechtslage bei der KG
  • c) Rechtslage bei der GbR
  • d) Zusammenfassung
  • 2. Austritt eines Gesellschafters vor dem Eintritt der Rechtskraft
  • a) Rechtslage bei der OHG
  • aa) Ausscheiden vor Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt
  • bb) Ausscheiden vor materieller Rechtskraft des Urteils als maßgeblicher Zeitpunkt
  • cc) Bindung des Gesellschafters an die Prozesslage zum Zeitpunkt seines Ausscheidens
  • dd) Stellungnahme
  • ee) Zusammenfassung
  • b) Rechtslage bei der KG
  • c) Rechtslage bei der GbR
  • d) Zusammenfassung
  • C. Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschaft nach vorheriger Klage gegen die Gesellschafter?
  • I. Rechtslage bei der GbR
  • 1. Die Ansicht des OLG Hamm
  • 2. Kritik
  • 3. Die Ansicht des BGH
  • 4. Kritik
  • 5. Die Ansicht Lenenbachs
  • 6. Kritik
  • 7. Die Ansicht Wellers
  • 8. Kritik
  • 9. Die Ansicht Müthers
  • 10. Kritik
  • 11. Stellungnahme
  • a) Umfang der objektiven Rechtskraft im Vorprozess
  • aa) Grenzen der objektiven Rechtskraft nach der herrschenden Meinung
  • bb) Teilweise anerkannte oder diskutierte Ausnahmen
  • cc) Gesellschaftsverbindlichkeit als Gegenstand der Rechtskraft im Gesellschafterprozess?
  • dd) Ergebnis
  • b) § 736 ZPO als Rechtskrafterstreckungsnorm?
  • aa) Weitergeltung des § 736 ZPO nach dem Grundsatzurteil des BGH zur Rechts-​ und Parteifähigkeit der GbR
  • (1) Auslegung des § 736 ZPO
  • (2) Bedenken gegen eine Analogie zu § 124 II HGB
  • (3) Ergebnis
  • bb) Rechtskrafterstreckung als zusätzliche Funktion des § 736 ZPO
  • (1) Rechtskrafterstreckung zulasten der Gesellschaft
  • (a) Geltungsgrund und Vereinbarkeit mit Art. 103 I GG
  • (b) Konsequenzen
  • (2) Rechtskrafterstreckung zugunsten der Gesellschaft
  • (a) Vereinbarkeit mit § 425 BGB (analog)
  • (b) Vereinbarkeit mit Art. 3 I GG
  • (c) Klageabweisung aufgrund persönlicher Einwendungen der Gesellschafter
  • cc) Ergebnis
  • 12. Prozesstaktische Überlegungen im Übrigen –​ insbesondere: Kontermöglichkeiten der Gesellschafter/​Gesellschaft
  • a) Nebenintervention und Streitverkündung
  • b) „Vereinte Widerklage“ von Gesellschaft und Gesellschaftern
  • c) Isolierte negative Feststellungsklage der Gesellschaft
  • d) Stellungnahme
  • aa) Kritik an den Vorschlägen Stangls
  • bb) Negative Zwischenfeststellungswiderklage der Gesellschafter in gewillkürter Prozessstandschaft
  • (1) Prozessführungsermächtigung durch die Gesellschaft
  • (2) Schutzwürdiges rechtliches Interesse
  • (a) Rechtliches Interesse der Gesellschafter
  • (b) Rechtliches Interesse der Gesellschaft
  • (c) Fehlen schutzwürdiger Belange des Gesellschaftsgläubigers
  • (d) Zwischenergebnis
  • (3) Übertragbarkeit des geltend zu machenden Rechts
  • (4) Offenlegung der Prozessführungsermächtigung
  • (5) Ergebnis
  • 13. Zusammenfassung
  • II. Rechtslage bei der OHG
  • 1. Umfang der objektiven Rechtskraft
  • 2. § 129 I HGB reziprok?
  • a) Vergleichbare Interessenlage
  • b) Planwidrige Regelungslücke
  • c) Ergebnis
  • 3. Kontermöglichkeiten der Gesellschafter/​Gesellschaft
  • 4. Zusammenfassung
  • III. Rechtslage bei der KG
  • D. Schluss
  • I. Zusammenfassung der Thesen
  • II. Fazit/​Ausblick
  • Literaturverzeichnis

←14 | 15→

A. Einleitung

I. Problemdarstellung

Aus § 325 I ZPO ergibt sich der Grundsatz, dass ein Urteil nur zwischen den beiden Parteien des Rechtsstreits (inter partes) in Rechtskraft erwächst. Der Grund dieser Rechtskraftbeschränkung liegt darin, dass grundsätzlich niemand der Wirkung eines Prozesses unterworfen werden soll und kann, der an ihm nicht teilgenommen hat.1 Ähnlich wie im materiellen Recht –​ keine Verträge zulasten eines Dritten ohne dessen Zustimmung –​ soll man auch nicht durch fremde Prozesse belastet werden.2 Zugleich statuiert § 325 I ZPO aber auch die Ausnahme, dass das (objektiv) rechtskräftige Urteil auch für und gegen den Rechtsnachfolger einer Partei wirkt. Neben weiteren gesetzlichen Ausnahmen in den §§ 326 f. ZPO gibt es weitere anerkannte Einzelfälle der Rechtskrafterstreckung auf Dritte.3 Darüber hinaus gab es im Schrifttum Versuche, ein allgemeines Prinzip der Rechtskrafterstreckung auf Dritte zu entwickeln, diese Lehren haben sich aber nicht durchsetzen können.4 Einen der anerkannten Einzelfälle gibt es etwa im Personengesellschaftsrecht aufgrund des § 129 I HGB. Danach kann ein Gesellschafter, der wegen Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Mit dieser Norm wollte der Gesetzgeber –​ unter anderem –​ Folgendes zum Ausdruck bringen: Ein gegen die Gesellschaft ergangenes rechtskräftiges Urteil hat die Wirkung, dass die Gesellschaftsschuld als solche auch den Gesellschaftern gegenüber festgestellt ist.5

Der Anwendungsbereich des § 129 I HGB birgt viele Fragen. Es stellt sich etwa die Frage, was der Geltungsgrund für diese Rechtskrafterstreckung ist. Fraglich ist auch, ob bei der Anwendung des § 129 I HGB in gewissen Fällen –​ etwa gegenüber Kommanditisten –​ Einschränkungen erforderlich sind. ←15 | 16→Abweichungen können sich auch ergeben, wenn Gesellschafter ausscheiden bzw. neu hinzukommen.

Für eine neue Dynamik auch in diesen Problemkreisen hat zudem ein Grundsatzurteil des BGH6 gesorgt, das die Außen-​GbR für rechts-​ und parteifähig erklärt hat. Das Urteil warf zunächst Fragen hinsichtlich allgemeiner, haftungsrechtlicher und prozessrechtlicher Konsequenzen auf.7 Verhältnismäßig wenig Beachtung hat dabei die Frage erfahren, welche Konsequenzen im Passivprozess der Gesellschaft oder der Gesellschafter –​ es wird nun auch bei der GbR zwischen Gesellschaftsprozess und Gesellschafterprozess unterschieden8 –​ mit Blick auf eine etwaige Rechtskrafterstreckung hinsichtlich der Gesellschaftsschuld im Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern zu beachten sind.9 Man könnte annehmen, dass für die GbR in dieser Hinsicht nun das Gleiche gilt wie für die Personenhandelsgesellschaften (OHG/​KG). Es könnte aber –​ teilweise –​ auch eine unterschiedliche Behandlung geboten sein, je nachdem ob BGB-​Gesellschafter, OHG-​Gesellschafter (bzw. Komplementäre) oder Kommanditisten betroffen sind. Insbesondere bei der Beteiligung einer GbR im Rechtsverkehr tauchen nämlich Probleme auf, die zu einer abweichenden Behandlung im Einzelfall führen könnten, wie etwa die Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen und die fehlende Registerpublizität10 sowie die umstrittene Fortgeltung des § 736 ZPO. Die durch das oben genannte Grundsatzurteil ausgelösten weiteren Rechtsprechungsänderungen und Diskussionen haben mittlerweile auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen: Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode vom 12.03.2018 (Rz. 6162-​6165) sieht vor, dass das Personengesellschaftsrecht reformiert und an die „Anforderungen eines modernen, vielfältigen Wirtschaftslebens“ angepasst werden soll.11

←16 | 17→

Jedenfalls de lege lata bleibt jedoch fraglich, inwieweit ein Urteil gegen eine der genannten Personengesellschaften Rechtskraft auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern entfaltet bzw. inwieweit ein Urteil gegen einen, mehrere oder alle Gesellschafter Rechtskraft auch gegenüber der Personengesellschaft wirkt. Der Ausgangspunkt der Problematik liegt in der Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften. Für die Personenhandelsgesellschaften –​ die OHG und die KG –​ ordnet das Gesetz in § 124 I (i.V.m. § 161 II) HGB deren Rechtsfähigkeit ausdrücklich an. Wie bereits erwähnt, hat der BGH die (Außen-​) GbR durch Rechtsfortbildung12 ebenfalls für rechts-​ und parteifähig erklärt. Die einzelnen Gesellschafter haften daneben nach § 128 (analog13) HGB persönlich und akzessorisch für die Gesellschaftsverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Wenn der Gesellschaftsgläubiger nun also entweder nur die Gesellschaft als solche oder nur die Gesellschafter verklagt, stellt sich die Frage, inwieweit das ergangene Urteil Rechtskraftwirkung gegenüber der nicht am Prozess beteiligten Partei entfalten kann; denn entweder war dann nur die Gesellschaft als solche Partei i.S.d. § 325 I ZPO oder der einzelne Gesellschafter bzw. mehrere Gesellschafter als Gesamtschuldner. Die ZPO sieht für diese Fälle –​ jedenfalls ausdrücklich14 –​ keine Rechtskrafterstreckung vor; anders, wie schon erwähnt, das HGB, das in § 129 I HGB aber grundsätzlich15 nur den Fall erfasst, dass die Gesellschaft zuerst verklagt wird.

Besonders problematisch ist aber zudem der umgekehrte Fall, wenn der Gesellschaftsgläubiger zuerst gegen die Gesellschafter und erst danach gegen die Gesellschaft als solche vorgeht. Beim Verfasser hat etwa ein –​ in der Literatur kaum beachtetes –​ Urteil des BGH16 für Aufsehen gesorgt, in dem sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen musste, ob ein Gläubiger einen Zahlungsanspruch gegen eine BGB-​Gesellschaft geltend machen kann, nachdem zuvor bereits eine von ihm erhobene Klage gegen die Gesellschafter der GbR aus ihrer persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschuld, der derselbe Sachverhalt zugrunde lag, rechtskräftig abgewiesen worden ist.17

←17 | 18→

Der BGH hat sich in seinem Urteil gegen eine Rechtskrafterstreckung des ersten Urteils auf den zweiten Prozess ausgesprochen; dies sogar, obwohl sämtliche Gesellschafter der GbR am Vorprozess beteiligt waren. Laut BGH kann eine Rechtskrafterstreckung nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen über die subjektiven Grenzen der Rechtskraft nicht gerechtfertigt werden. Die Vorinstanz18 hatte noch anders entschieden und aus prozessökonomischen Gründen eine Rechtskrafterstreckung jedenfalls dann angenommen, wenn im ersten Prozess sämtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft verklagt worden sind. In der Tat mag auf den ersten Blick nicht einleuchten, warum der Gesellschaftsgläubiger hinsichtlich eines identischen Sachverhaltes zwei Prozesse führen können soll: zuerst unmittelbar gegen die Gesellschafter und im Anschluss daran gegen die Gesellschaft als solche, vertreten durch ebenjene Gesellschafter. Das Urteil des BGH gibt also erneut Anlass, über die objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft nachzudenken –​ speziell mit Blick auf eine Rechtskrafterstreckung bei Personengesellschaften im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern.

II. Gang der Darstellung

Nachdem im einleitenden Teil zunächst noch der Begriff der Rechtskrafterstreckung für die nachfolgende Untersuchung definiert und von verwandten Begriffen abgegrenzt wird,19 schließt die Einleitung mit einer kurzen Gegenstandsbegrenzung und einer Darstellung der Untersuchungsmethode. Der Hauptteil besteht im Wesentlichen aus zwei Kapiteln. Im ersten Kapitel20 beginnt die Untersuchung mit Problemen der Rechtskrafterstreckung im (unmittelbaren) Anwendungsbereich des § 129 I HGB. Untersucht werden Fälle, in denen womöglich eine Einschränkung dieser Norm geboten ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Geltungsgrund der Rechtskrafterstreckung. Wenn nämlich feststeht, wie eine Rechtskrafterstreckung im (unmittelbaren) Anwendungsbereich legitimiert werden kann, lassen sich auch die zu untersuchenden Grenzfälle klären. So insbesondere die Frage, ob eine teleologische Reduktion des § 129 I HGB bei fehlendem Einfluss eines Gesellschafters auf den Gesellschaftsprozess geboten ist und inwieweit Einschränkungen bei unredlicher ←18 | 19→Prozessführung der Gesellschaft erforderlich sind. Zudem wird untersucht, inwiefern sich der Austritt und der Eintritt eines Gesellschafters auf die Rechtskrafterstreckung auswirken.

Im zweiten Kapitel des Hauptteils21 wird der umgekehrte Fall untersucht: Die Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschaft nach vorheriger Klage gegen die Gesellschafter. Neben dem Umfang der objektiven Rechtskraft im Prozess gegen die BGB-​Gesellschafter werden in diesem Zusammenhang insbesondere § 736 ZPO sowie die damit verbundenen Unterschiede zwischen GbR und Personenhandelsgesellschaften erörtert. Abschließend werden einige für die Beratungspraxis wichtige prozesstaktische Mittel dargestellt, um Nachteile, die eine fehlende Bindungswirkung im Verhältnis der Gesellschafter zu ihrer Gesellschaft mit sich bringen kann, zu vermeiden.

Die Untersuchung endet mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Erken-​ ntnisse sowie einem Fazit und Ausblick in die nähere Zukunft.22

III. Zum Begriff der Rechtskrafterstreckung

Wenn im Folgenden von einer „Rechtskrafterstreckung“ die Rede ist, dann ist damit eine subjektive Rechtskrafterstreckung gemeint, also die Erstreckung von Rechtskraftwirkungen eines Urteils auf eine dritte, am Prozess nicht beteiligte Partei. Abzugrenzen ist die subjektive Rechtskrafterstreckung daher von der objektiven Rechtskrafterstreckung und der sog. Drittwirkung der Rechtskraft sowie der Lehre von der Rechtskrafterstreckung kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit.

1. Abgrenzung zur objektiven Rechtskrafterstreckung

Fälle der objektiven Rechtskrafterstreckung wurden insbesondere von Zeuner23 diskutiert. Der Hintergrund der Diskussion ist Folgender: Nach § 322 I ZPO ist prinzipiell anerkannt, dass den Gegenstand der Rechtskraft der Subsumtionsschluss als Ganzes bildet, und nicht etwa seine einzelnen Glieder;24 durch diese enge Rechtskraftumgrenzung soll eine Überrumpelung der Parteien verhindert werden.25 Rechtliche Vorfragen sollen durch Erhebung einer ←19 | 20→Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO) geklärt werden.26 Trotz dieser grundsätzlich anerkannten objektiven Grenzen der Rechtskraft werden aber verschiedene Fälle diskutiert, in denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise über den Subsumtionsschluss hinaus auch auf Vorfragen bzw. Entscheidungsgründe erstrecken soll.27 Eine weitere Fallkonstellation –​ die Frage, ob bei einem Urteil gegen einen oder mehrere Gesellschafter auf akzessorische Haftung (vgl. § 128 HGB) auch das Vorliegen der Gesellschaftsverbindlichkeit rechtskräftig festgestellt wird –​ wird an späterer Stelle noch erörtert.28

2. Abgrenzung zu allgemeinen Lehren zur Rechtskrafterstreckung

Im Schrifttum gab es Versuche, ein allgemeines Prinzip der Rechtskrafterstreckung auf Dritte bzw. der Rechtskraftwirkung gegenüber Dritten zu entwickeln, das geeignet ist, sämtliche Fälle der subjektiven Rechtskrafterweiterung zu erfassen. Signifikant in diesem Sinne waren zum einen die Lehre von der Rechtskrafterstreckung kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit und zum anderen die Lehre von der sog. Drittwirkung der Rechtskraft.

a) Rechtskrafterstreckung kraft zivilrechtlicher Abhängigkeit

Einigkeit besteht insoweit, dass grundlegende Voraussetzung für die Erstreckung der Urteilsrechtskraft auf einen Dritten ist, dass der Streitgegenstand präjudiziell, das heißt vorgreiflich für das Rechtsverhältnis des Dritten zu einer Partei ist.29 Vorgreiflich ist der Streitgegenstand etwa für den Rechtsnachfolger (vgl. § 325 I ZPO) oder den akzessorisch Haftenden, wie z.B. den –​ hier natürlich besonders im Blickfeld stehenden –​ Gesellschafter einer Personengesellschaft. Um eine zu weite Ausdehnung der Rechtskraft zu verhindern, hat Bettermann30 den Versuch unternommen, die Fälle der Rechtskrafterstreckung durch den Begriff der Abhängigkeit zu beschränken. In seinen Augen setzt eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte voraus, dass der Streitgegenstand nicht nur vorgreiflich für ←20 | 21→den Dritten, sondern dass die Rechtsstellung des Dritten zum Gegner darüber hinaus abhängig von der Rechtsstellung des Dritten zur Partei sei (Rechtskrafterstreckung kraft materiell-​rechtlicher31 Abhängigkeit). Laut Bettermann hat sich der Gesetzgeber mit der Anordnung der Rechtskrafterstreckung aufgrund von Rechtsnachfolge auch zum Grundsatz der Rechtskrafterstreckung aufgrund von Abhängigkeit bekannt.32 Aus dem gesetzlich geregelten Fall eines abhängigen Rechts, der Rechtsnachfolge, müsse das allgemeine Prinzip abgeleitet werden, dass in allen Fällen abhängiger Berechtigung oder Verpflichtung im Ausmaß der Abhängigkeit Rechtskrafterstreckung eintrete. Eine Rechtskrafterstreckung sei daher immer dann geboten, wenn die Parteien auch durch Rechtsgeschäft eine entsprechende Wirkung für und gegen den Dritten herbeiführen können.33 In diesem Ausmaß der Abhängigkeit sei die Rechtskrafterstreckung dem Dritten zumutbar. Zu diesen Fällen der Abhängigkeit gehören für Bettermann auch die Fälle der akzessorischen Haftung; diese sei bei § 129 I HGB der Geltungsgrund für die Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter.34

Im Anschluss an Bettermann hat Blomeyer35 verstärkt betont, dass eine Rechtskrafterstreckung zudem zumutbar –​ auch –​ für den Dritten sein müsse. Die Zumutbarkeit für die am ursprünglichen Prozess beteiligte unterlegene Partei ergebe sich bereits daraus, dass sie bereits über den Streitgegenstand prozessiert hat und es ihr darum zuzumuten sei, dass das Urteil dies bindend feststelle. Dies rechtfertige daher immer auch eine Rechtskrafterstreckung zugunsten eines Dritten, dessen Rechtsverhältnis von der entschiedenen Rechtslage abhängt. Eine Rechtskrafterstreckung zuungunsten eines Dritten setze hingegen voraus, dass das vom Streitgegenstand abhängige Rechtsverhältnis des Dritten erst nach Rechtskraft begründet worden sei. Blomeyer argumentiert damit, dass der Dritte eine nach Begründung seines abhängigen Rechtsverhältnisses ergangene ←21 | 22→Entscheidung zu seinen Ungunsten nur hinnehmen müsse, wenn auch das materielle Recht eine Verschlechterung der Rechtslage des Dritten durch Vertrag zwischen den Parteien des Hauptschuldverhältnisses anerkenne.

In der Rechtsprechung36 hat sich diese Lehre in ihrer Allgemeinheit nicht durchsetzen können. Sie bleibt bei der Auffassung, dass eine Rechtskrafterstreckung nur dann in Betracht komme, wenn dies im Einzelfall vom Gesetz ausdrücklich angeordnet werde oder zumindest nach dem Sinn einer Gesetzesvorschrift geboten sei.

Wie noch zu zeigen sein wird, unterscheidet sich die vorliegende Untersuchung von dieser Lehre im Wesentlichen in zweierlei Hinsicht: Zum einen wird hier bestritten, dass der Geltungsgrund für die Rechtskrafterstreckung nach § 129 I HGB in der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung liegt; er ist vielmehr in der prozessualen Repräsentation der Gesellschafterinteressen durch die Gesellschaft zu sehen.37 Zum anderen erfasst diese Lehre nicht die Möglichkeit, den § 736 ZPO als Rechtskrafterstreckungsnorm anzusehen (zumal sich die Problematik rund um den § 736 ZPO erst in jüngerer Zeit gestellt hat).

b) Lehre von der sog. Drittwirkung der Rechtskraft

Die Lehre von der sog. Drittwirkung der Rechtskraft wurde insbesondere von Schwab38 und im Anschluss an diesen auch von Koussoulis39 vertreten. Die Drittwirkung der Rechtskraft sei von der Rechtskrafterstreckung zu unterscheiden.40 Letztere sorge dafür, dass der von der Rechtskraft erfasste Dritte als Kläger den rechtskräftig entschiedenen Anspruch nicht mehr erheben kann bzw. dass er ihn als Beklagter gegen sich gelten lassen muss, wie wenn er selbst verurteilt worden wäre. Die Rechtskrafterstreckung verlange also –​ im Gegensatz zur Drittwirkung der Rechtskraft –​ objektive Identität des Streitgegenstandes.41 Mit diesem zusätzlichen Kriterium will Schwab42 die Fälle der Rechtskrafterstreckung im Vergleich zu Bettermann und Blomeyer weiter eingrenzen. Fälle von echter Rechtskrafterstreckung würden danach stets nur in der Form wirken, dass die Klage im Folgeprozess wegen Identität der Streitgegenstände als unzulässig abgewiesen ←22 | 23→werden müsse.43 In Fällen von Präjudizialität liege hingegen –​ mangels objektiver Identität der Streitgegenstände –​ keine Rechtskrafterstreckung, sondern vielmehr eine Drittwirkung der Rechtskraft vor. Diese habe die Aufgabe, den Dritten in einem Folgeprozess an ein rechtskräftiges Urteil des Vorprozesses zu binden, falls dieses Urteil für die Entscheidung des neuen Prozesses präjudiziell ist.44 Dem Dritten soll der Einwand genommen werden, dass die zwischen den Parteien des Vorprozesses rechtskräftig entschiedene Sache ihm gegenüber nicht maßgebend sei.45 Wesen und Zweck der Drittwirkung der Rechtskraft bestehe in der Maßgeblichkeit des Inhalts einer gerichtlichen Entscheidung auch gegenüber Dritten.46 Somit lässt sich die Abgrenzung zwischen Rechtskrafterstreckung und Drittwirkung der Rechtskraft laut Schwab grundsätzlich wie folgt zusammenfassen: Rechtskrafterstreckung liege bei objektiver Identität des Streitgegenstandes, Drittwirkung bei Präjudizialität vor. Dabei geht Schwab47 von fünf Fallgruppen der Präjudizialität aus, zu denen unter anderem auch die Fälle der Akzessorietät48 gehören. So soll laut Schwab49 etwa auch der Bürge die Hauptschuld nicht mehr bestreiten können, wenn der Gläubiger ein rechtskräftiges Urteil gegen den Hauptschuldner erwirkt hat. Im Fall des § 129 I HGB vermag Schwab sich nicht festzulegen: Er geht davon aus, dass der Streitgegenstand im Vorprozess (= Gesellschaftsprozess) und Folgeprozess (= Gesellschafterprozess) objektiv identisch sei.50 Dennoch möchte er keine „gewöhnliche“ Rechtskrafterstreckung bejahen, da in diesem Fall die Klage gegen die Gesellschafter nach seiner Lehre als unzulässig abgewiesen werden müsste. Vielmehr lässt er offen, ob es sich um „Präklusionswirkung“, eine „eingeschränkte Rechtskrafterstreckung“ oder „trotz objektiver Identität des Streitgegenstandes“ um „Drittwirkung der Rechtskraft“ handelt.

Koussoulis pflichtet Schwab im Wesentlichen bei bzw. erachtet den Kerngedanken dieser Lehre als zutreffend. Dieser laute nämlich: „Das einmal rechtskräftig entschiedene Recht bzw. Rechtsverhältnis darf nicht mehr zu neuer ←23 | 24→Beurteilung gebracht werden“.51 Laut Koussoulis52 stellen die Grundlagen des Rechtskraftinstituts („Das Ansehen der Gerichte, die Rechtssicherheit und die Wahrung des Rechtsfriedens“) zugleich die Gesichtspunkte dar, auf denen der Kernpunkt der Lehre von der Drittwirkung der Rechtskraft beruhe. Zur weiteren Abgrenzung zwischen Rechtskrafterstreckung und Drittwirkung der Rechtskraft führt er wie folgt aus: „Rechtskrafterstreckung auf Dritte bedeutet, dass der Dritte am Rechtsverhältnis teilnimmt, das durch die Rechtskraft endgültig individualisiert wurde. Drittwirkung der Rechtskraft bedeutet hingegen, dass der Dritte, ohne Subjekt des beurteilten Rechtsverhältnisses zu sein bzw. zu werden, allein das zwischen anderen Subjekten bestehende, rechtskräftig entschiedene Rechtsverhältnis als solches anzunehmen hat“.53 Daraus entnimmt er den Schluss, dass ein Dritter in den Fällen der Drittwirkung der Rechtskraft keinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG habe.54 Im Gegensatz zu Schwab nimmt Koussoulis55 an, dass die Drittwirkung der Rechtskraft nicht allein durch das Kriterium der Präjudizialität von der Rechtskrafterstreckung auf Dritte unterschieden werden könne, da die Drittwirkung auch bei objektiver Identität des Streitgegenstandes vorkommen könne. Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung seien hingegen die Vollstreckbarkeitserstreckung,56 die Streitgenossenschaft,57 die Nebenintervention58 und die Präklusionswirkung.59 Unter ←24 | 25→Zugrundelegung dieser Kriterien nimmt er an, dass es sich bei § 129 I HGB –​ trotz objektiver Identität des Streitgegenstandes, wie er meint –​ um einen gesetzlich geregelten Fall der Drittwirkung handele.60

Die herrschende Meinung61 lehnt die Drittwirkung der Rechtskraft kategorisch ab. In erster Linie wird gegen sie eingewandt, dass sie in ihrer Allgemeinheit gegen § 325 I ZPO und gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) verstoße. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Vor allem im Bürgenfall liefert die Lehre keine Rechtfertigung dafür, dem Bürgen im Nachprozess hinsichtlich des Bestehens der Hauptschuld das Recht auf rechtliches Gehör abzuschneiden. Die Akzessorietät der Bürgenschuld vermag dies allein nicht zu rechtfertigen.62 Insbesondere bei den Ausführungen von Schwab zu § 129 I HGB wird zudem deutlich, wie schnell diese Lehre in ihrer Allgemeinheit an ihre Grenzen stößt bzw. sich in Widersprüchen verstrickt; schließlich betont er selber, dass § 129 I HGB ein besonderer Fall sei.

In den Fällen, in denen die Anhänger dieser Lehre Drittwirkung der Rechtskraft annehmen, handelt es sich vielmehr um Rechtskrafterstreckung im weitesten Sinne. Im Kern besteht kein Unterschied zwischen Drittwirkung und Rechtskrafterstreckung.63 Auch in den Fällen der Präjudizialität liegt –​ entgegen der Ansicht von Schwab –​ eine Rechtskrafterstreckung vor.64 Letztendlich haben die Ausführungen zur Drittwirkung der Rechtskraft lediglich gezeigt, dass zwischen einer Rechtskrafterstreckung aufgrund objektiver Identität der Streitgegenstände und einer Rechtskrafterstreckung aufgrund Präjudizialität unterschieden werden kann.65

←25 | 26→

IV. Gegenstandsbegrenzung und Methode der Untersuchung

Zur weiteren Abgrenzung von früheren Arbeiten sollen schließlich noch der Gegenstand der vorliegenden Arbeit begrenzt sowie die Methode der Untersuchung kurz dargelegt werden.

Die nachfolgende Untersuchung beschränkt sich hinsichtlich der Personengesellschaften auf die GbR, die OHG und die KG.66 Dabei werden die Passivprozesse der jeweiligen Personengesellschaften bzw. ihrer Gesellschafter hinsichtlich des Bestehens der Gesellschaftsverbindlichkeit mitsamt etwaiger Rechtskraftwirkungen gegenüber der jeweils nicht am Erstprozess beteiligten Partei –​ also entweder gegenüber der Gesellschaft oder deren Gesellschaftern –​ untersucht.

Die bisherigen Ausführungen deuten bereits an, wie schwer es ist, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft zu bestimmen bzw. die Durchbrechungen der grundsätzlich engen subjektiven Rechtskraftgrenzen auf einen einzigen oder wenige Grundgedanken zurückzuführen. Versuche in dieser Hinsicht, den gesetzlich anerkannten Fällen eine einheitliche Systematik zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtskrafterstreckung allgemein angenommen werden kann, haben sich, wie dargelegt, nicht durchsetzen können. Darum soll es in der vorliegenden Untersuchung daher auch nicht gehen. Im Kern geht es in Fällen der Rechtskrafterstreckung stets darum, ob eine Interessenabwägung zwischen den Prozessparteien und dem Dritten eine Erweiterung der Bindungswirkungen des Urteils erfordert.67 In methodischer Hinsicht soll daher eine Interessenabwägung im Rahmen der normativen Vorgaben erfolgen.68 Im Ergebnis kann eine Rechtskrafterstreckung danach grundsätzlich stets dann in Betracht kommen, wenn das Interesse an der Rechtskrafterstreckung das Interesse der übrigen Beteiligten, zu deren Lasten diese Erstreckung sich auswirkt, im Rahmen der normativen Vorgaben überwiegt.69 Dabei kann eine entsprechende Interessenabwägung jedoch nur im Einzelfall bzw. allenfalls fallgruppenweise erfolgen.70 Daher soll es in der vorliegenden Untersuchung auch nur um das Verhältnis von Personengesellschaft und Gesellschaftern hinsichtlich der ←26 | 27→rechtskräftigen Feststellung der Gesellschaftsverbindlichkeit gehen, namentlich primär um die Fälle der § 129 I HGB und § 736 ZPO. Dabei steht auf der einen Seite stets das Interesse des Gesellschaftsgläubigers, das auf der anderen Seite den Interessen von Gesellschaft und Gesellschaftern gegenübersteht; diese Interessen müssen im Rahmen der normativen Vorgaben gegeneinander abgewogen werden.

Details

Seiten
180
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631858905
ISBN (ePUB)
9783631858912
ISBN (MOBI)
9783631858929
ISBN (Paperback)
9783631851333
DOI
10.3726/b18625
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Schlagworte
Prozesstaktik Kontermöglichkeiten § 129 I HGB § 736 ZPO Prozessuale Repräsentation Interessenabwägung
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 180 S.

Biographische Angaben

Sergej Rast (Autor:in)

Sergej Rast studierte Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück, wo er anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Foerste für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht tätig war und promovierte.

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182 Seiten