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Die Regressfähigkeit von monetären Disziplinarmitteln unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung

Herleitung eines allgemeingültigen Ansatzes anhand von Untersuchungen des Verbands-, Kartell- und Datenschutzrechts

von Robin Braun (Autor:in)
©2021 Dissertation 166 Seiten

Zusammenfassung

Regressfragen sind sowohl juristisch als auch wirtschaftlich von großer Bedeutung und bilden die Grundlage für vermehrte Diskussionen in Literatur und Rechtsprechung. Wiederholt wird dabei die Frage diskutiert, ob der Regress eines Disziplinarmittels aufgrund einer drohenden Zweckverfehlung ausgeschlossen sein muss. Zur Untersuchung dieser Frage betrachtet der Autor die entsprechenden Konstellationen im Verbands-, Kartell- und Datenschutzrecht. Anschließend stellt er die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Konstellationen dar und formuliert einen allgemeingültigen Ansatz anhand des deutschen Schadensrechts. Abschließend gibt der Autor einen Ausblick auf den Regierungsentwurf zu einem Verbandssanktionengesetz.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort und Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Problemfeld
  • B. Gegenstand der Arbeit
  • I. Regresshaftung anhand der Beispiele des Verbands-, Kartell- und Datenschutzrecht
  • II. Allgemeingültiger Ansatz und Ausblick
  • C. Gang der Untersuchung
  • 1. Teil: Der Regress an den Beispielen des Verbandsrechts, des Kartellrechts und des Datenschutzrechts
  • A. Verbandsrecht
  • I. Stand der Rechtsprechung
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Oberlandesgericht Köln Urteil vom 17.12.2015
  • 3. Bundesgerichtshof Urteil vom 22.09.2016
  • II. Rechtsgrundlage
  • III. Stand der Literatur
  • IV. Zurechnungszusammenhang
  • 1. Abstrakte Darstellung der Schadenszurechnung
  • a. Äquivalenztheorie
  • b. Adäquater Kausalzusammenhang
  • c. Schutzzweck der Norm
  • 2. Argumente der Literatur betreffend die Schadenszurechnung
  • 3. Fehlender Zurechnungszusammenhang aufgrund des Zweckes der Verbandsstrafe
  • a. Untersuchung des Zwecks der Verbandsstrafe
  • aa. Die Geldstrafe im staatlichen Strafrecht
  • 1) Die traditionellen Straftheorien
  • a) Die absolute Straftheorie (Kant, Hegel)
  • b) Die generalpräventive Theorie (Feuerbach)
  • c) Die spezialpräventive Theorie (v. Liszt)
  • 2) Vereinigungstheorien
  • 3) Die Theorie positiver Generalprävention
  • bb. Zweck einer Verbandsstrafe gegen Vereine für Zuschauerausschreitungen
  • 1) Satzungsgrundlage DFB
  • 2) Verständnis des Deutschen Fußball-Bundes
  • a) Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften
  • b) Wie ist die Richtlinie für die Arbeit des DFB-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften einzuordnen?
  • c) Die sportgerichtlichen Urteile
  • 3) Verständnis der Literatur
  • a) Die Merkmale einer Strafe aus rechtsphilosophischer Sicht
  • b) Sind die Merkmale einer Strafe aus rechtsphilosophischer Sicht erfüllt?
  • 4) Rechtsprechung
  • b. Stellungnahme zum Zweck der Verbandsstrafe
  • 4. Stellungnahme zur Frage der Zweckverfehlung im Falle eines Regresses (Pfister, Otting/Thelen, Grunewald)
  • a. Präventiver Charakter der Verbandsstrafe
  • b. Repressiver Charakter der Verbandsstrafe
  • V. Zwischenergebnis
  • B. Kartellrecht
  • I. Stand der Rechtsprechung
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015
  • II. Rechtsgrundlage
  • III. Stand der Literatur
  • 1. Regress in voller Höhe
  • 2. Möglichkeit des Regresses mit summenmäßiger Beschränkung
  • 3. Versagung des Regresses
  • IV. Zurechnungszusammenhang
  • 1. Argumentation hinsichtlich einer Zweckverfehlung der Unternehmensgeldbuße bei Möglichkeit des Regresses
  • 2. Wesentliche Argumente gegen einen Regressausschluss wegen Zweckverfehlung
  • a. Untersuchung des Zweckes einer Unternehmensgeldbuße
  • aa. Leitlinien des Bundeskartellamts
  • bb. Verständnis der Literatur und Rechtsprechung
  • b. Stellungnahme zum Zweck der Geldbuße
  • 3. Stellungnahme zur Frage der Zweckverfehlung
  • a. Präventiver Charakter der Geldbuße
  • aa. Generalprävention
  • bb. Spezialprävention
  • b. Repressiver Charakter der Geldbuße
  • V. Zwischenergebnis
  • C. Datenschutzrecht
  • I. Rechtsgrundlage
  • II. Zurechnungszusammenhang
  • 1. Zweck der Geldbuße gegen den Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter
  • a. Stand der Literatur
  • b. Einbettung in die weiteren Maßnahmen nach der DSGVO
  • 2. Stellungnahme zum Zweck der Geldbuße
  • 3. Zweckverfehlung durch Regress an den Datenschutzbeauftragten
  • a. Präventiver Charakter der Geldbuße
  • aa. Spezialprävention
  • bb. Generalprävention
  • b. Repressiver Charakter der Geldstrafe
  • III. Zwischenergebnis
  • 2. Teil: Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Regresskonstellationen
  • A. Konstellationen – zugrundeliegende Rechtsverhältnisse
  • I. Vergleichbarkeit der Rechtsnatur und des Verhältnisses des Aussprechenden zum Adressaten
  • 1. Verbandsautonomie
  • 2. Rechtsnatur der Verbandsstrafe
  • a. Verbandsstrafe als Vertragsstrafe i.S.d. §§ 399 ff. BGB
  • b. Verbandsstrafe als eigenständiges Institut
  • c. Stellungnahme zur Rechtsnatur der Verbandsstrafe
  • 3. Voraussetzung einer Verbandsstrafe
  • a. Satzungsgrundlage
  • b. Tatbestandsmäßigkeit
  • c. Verschulden
  • d. Verbandsgerichtliches Verfahren
  • e. Urteil
  • f. Gerichtliche Überprüfbarkeit
  • aa. Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfbarkeit
  • bb. Kontrolldichte
  • II. Stellungnahme zur Vergleichbarkeit der Rechtsnatur und des Verhältnisses zwischen Aussprechendem und Adressaten
  • III. Vergleichbarkeit der Verhältnisse zwischen Adressaten und dem potenziell Regresspflichtigen
  • IV. Stellungnahme zur Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Konstellationen
  • B. Zugriffsmöglichkeit auf die handelnde Person
  • C. Zweck des Disziplinarmittels
  • D. Argumentation hinsichtlich einer nicht eintretenden Zweckverfehlung beim Regress
  • E. Ergebnis zu Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen Regresskonstellationen
  • 3. Teil: Übertragung auf weitere Regresshaftungen – ein allgemeingültiger Ansatz sowie Ausblick auf ein Verbandssanktionengesetz
  • A. Status quo der Vorgehensweise für die Frage nach einer Zweckverfehlung durch den Regress eines Disziplinarmittels
  • B. Allgemeingültiger Ansatz zur Behandlung von Regressfällen
  • C. Anwendungsbereich
  • D. Voraussetzungen zur Wahrung des Zurechnungszusammenhangs
  • E. Korrektivfunktion und Beweisfrage
  • F. Ergebnis
  • G. Ausblick auf ein Verbandssanktionengesetz
  • Zusammenfassung in Thesen und Fazit
  • A. Thesen
  • B. Fazit
  • Anhang
  • Literaturverzeichnis

←12 | 13→

Einleitung

A. Problemfeld

„Pyro: Hohe Geldstrafen für St. Pauli und HSV“.1

„Bundeskartellamt verhängt 2019 hohe Kartell-Bußgelder“.2

„DSGVO-Bußgeld in Millionenhöhe wegen in der Hotline ausgeplauderter Kundendaten“.3

Diese Schlagzeilen zeigen die wirtschaftliche Bedeutung und lassen die Folgen von monetären Disziplinarmitteln nur zu leicht erkennen. Aber nicht nur ökonomisch, sondern auch rechtlich knüpfen sich verschiedene Folgefragen an.

„Bayer 04 Leverkusen schickt Rechnung 7.000 Euro Strafe für Umarmung mit Ronaldo.“4

„Urteil zu Managerhaftung bei Kartellgeldbußen erwartet“.5

„Inwieweit haften Mitarbeiter für Datenschutzverstöße?“6

Denn ebenso zeigen die vorstehenden Berichte, dass nach der erfolgten Verhängung eines Disziplinarmittels oftmals noch nicht über die monetäre Endbelastung befunden wurde. Vielmehr eint die Konstellationen, dass eine (juristische) Person für das Handeln einer (natürlichen) Person von einer weiteren Stelle zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet wird. Sei es ein störendes ←13 | 14→Verhalten eines Zuschauers im Stadion, das eine Strafe des Verbandes an den Verein nach sich zieht, sei es eine von leitenden Mitarbeitern getätigte Kartellabsprache, welche zu einer Geldbuße seitens des Kartellamts an das Unternehmen führt. Oder sei es eine unterlassene Aufklärung oder Falschberatung eines Datenschutzbeauftragten, infolgedessen es zu einem Bußgeld seitens der Aufsichtsbehörde gegen das Unternehmen kommt.

Ebendiese Konstellationen legen die Vermutung nahe, dass bei den Adressaten des Disziplinarmittels ein gesteigertes Interesse besteht, die monetäre Belastung an die jeweilig handelnden Personen weiterzuleiten. Ob diesem Vorhaben jedoch der mit dem jeweiligen Mittel verbundene Zweck im Wege steht, soll in der vorliegenden Arbeit untersucht werden.

B. Gegenstand der Arbeit

I. Regresshaftung anhand der Beispiele des Verbands-, Kartell- und Datenschutzrecht

Während die Frage nach der Versagung des Regresses wegen Zweckverfehlung im Verbands- und Kartellrecht eine prominente Diskussion ausgelöst hat,7 ←14 | 15→schweigt die Literatur im Datenschutzrecht weitgehend darüber. Aufgrund der sowohl in der Anzahl als auch in der Höhe gestiegenen Geldbußen durch das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung,8 wird in Zukunft auch in diesem Bereich mit aufsehenerregenden Regresskonstellationen zu rechnen sein.

Im Verbands- und Kartellrecht wird auf einer ersten Stufe darüber diskutiert, welchen Zweck die Verbandsstrafe beziehungsweise die Geldbuße überhaupt verfolgt.9 Diese Erkenntnisse prägen in einem zweiten Schritt die Diskussion, ob dieser Zweck bei einem erfolgreichen Regress konterkariert wird. Sofern dies der Fall sei, entfiele der Zurechnungszusammenhang der Verbandsstrafe beziehungsweise der Geldbuße und es sei kein ersatzfähiger Schaden gegeben.

Ebendiese Argumentation fand auch in der einschlägigen Rechtsprechung Berücksichtigung und wurde nicht einhellig beurteilt. Hinsichtlich der Verbandsstrafe wurde das Urteil des OLG Köln, welches mangels Zurechnungszusammenhangs den Anspruch des 1. FC Köln10 gegen den störenden Zuschauer versagte,11 vom Bundesgerichtshof aufgehoben.12 Im Kartellrecht führte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu Diskussionen. Demnach würde der Regress der Geldbuße an die verantwortliche Person das „differenzierte Sanktionssystem des Kartellrechts entwerten und sowohl seinem spezial- als auch generalpräventiven Zweck zuwiderlaufen“.13←15 | 16→

Diese Ansätze bilden den Anlass, die einzelnen Zwecke der Verbandsstrafe und der Geldbuße zu untersuchen und im Anschluss zu prüfen, welchen Einfluss diese Ergebnisse auf die Möglichkeit des Regresses haben. Neben den bereits viel diskutierten Konstellationen im Verbands- und Kartellrecht soll eine gleichlaufende Überprüfung anhand eines bisher weniger, in Zukunft aber wohl ebenso umstrittenen Szenarios im Datenschutzrecht angestellt werden.

II. Allgemeingültiger Ansatz und Ausblick

Neben Erkenntnissen zu den einzelnen Konstellationen soll die Untersuchung Aufschluss darüber geben, welche Gemeinsamkeiten, aber auch welche Unterschiede diesen Beurteilungen zu entnehmen sind. Auch wenn sich die hiesige Untersuchung im Wesentlichen auf drei Konstellationen konzentriert, zeigt dies bereits, wie allgegenwärtig und vielschichtig Regresshaftungen sein können. Aus diesem Grund soll mit Hilfe eines allgemeingültigen Ansatzes für die Frage nach einer Zweckverfehlung durch einen Regress etwas Licht ins Dunkle gebracht und die Rechtsanwendung erleichtert werden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwiefern das deutsche Schadensrecht bereits Antworten auf diese Fragen bietet oder ob es möglicherweise einer gesetzlichen Novellierung bedarf.

Für eine solche gesetzliche Regelung in Form eines Regressausschlusses haben sich vereinzelte Stimmen im Rahmen der Fassung eines Verbandssanktionengesetzes ausgesprochen.14 Der aktuelle Regierungsentwurf nimmt von einem solchen jedoch Abstand und schweigt hinsichtlich etwaiger Regresshaftungen.15

C. Gang der Untersuchung

Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit den prominenten Beispielen der Regresshaftung aus dem Verbands- und Kartellrecht. Uneinigkeit besteht dabei nicht nur bei der Frage der Zweckverfehlung durch den nachgelagerten Regress, sondern bereits bei der Bestimmung des der Verbandsstrafe beziehungsweise der Geldbuße innewohnenden Zweckes. Die eindeutige Erkundung des Zweckes ist für die anschließende Frage der Zweckverfehlung jedoch essenziell.16 Selbige ←16 | 17→Darstellung erfolgt für das bisher nicht ausgiebig diskutierte Gebiet des Datenschutzrechts und der Weiterreichung einer Geldbuße nach der Datenschutzgrundverordnung.17 Nach der jeweiligen Bestimmung des Zweckes erfolgt eine ausführliche Untersuchung hinsichtlich einer möglichen Zweckverfehlung.18

Im Rahmen des zweiten Teils sollen die gewonnenen Erkenntnisse auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hinsichtlich der Konstellationen und Argumentationen untersucht werden. Dabei ist insbesondere die auf der Hand liegende Abweichung der Verbandsstrafe, welche nicht von einer staatlichen Behörde verhängt wird, zu berücksichtigen und in Relation zu bringen.19

Im dritten Teil werden die gefundenen Gemeinsamkeiten dahingehend überprüft, ob sie eine Schaffung eines allgemeingültigen, folglich auf jedwede Konstellationen von Regresshaftungen anwendbaren, Ansatzes zulassen.20 Dabei ist auch die Frage aufzuwerfen, ob dies einer gesetzlichen Regelung bedarf oder eine Fortbildung des geltenden Rechts ausreichend ist. Außerdem wird der aktuelle Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes betrachtet, welcher hinsichtlich einer Regelung betreffend die Regresshaftung schweigt, obwohl eine solche von vereinzelten Stimmen gefordert wurde.21

Abgeschlossen wird die Arbeit mit der Zusammenfassung der gefundenen Ergebnisse in Form von Thesen.


1www.ndr.de/sport/fussball/Pyro-Hohe-Geldstrafen-fuer-St-Pauli-und-HSV,pyro146.html (Stand: 20.12.2019, zuletzt abgerufen am 07.09.2020).

2www.handelsblatt.com/politik/deutschland/preisabsprachen-bundeskartellamt-verhaengt-2019-hohe-kartell-bussgelder/25370048.html?ticket=ST-25856-hcqMDQG3QC1cUeedifpj-ap1 (Stand: 27.12.2019, zuletzt abgerufen am 07.09.2020).

3www.haufe.de/compliance/recht-politik/dsgvo-bussgeld-in-millionenhoehe-wegen-ausgeplauderter-kundendaten_230132_506578.html (Stand: 18.12.2019, zuletzt abgerufen am 07.09.2020).

4rp-online.de/nrw/staedte/leverkusen/leverkusen-7000-euro-strafe-fuer-umarmung-mit-ronaldo_aid-53465221 (Stand: 20.09.2020, zuletzt abgerufen am 24.09.2020).

Details

Seiten
166
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631860700
ISBN (ePUB)
9783631860717
ISBN (Paperback)
9783631859995
DOI
10.3726/b18713
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Schlagworte
Verbandsstrafe Kartellgeldbuße DSGVO Zurechnungszusammenhang Verbandssanktionengesetz Prävention Repression
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 166 S.

Biographische Angaben

Robin Braun (Autor:in)

Robin Braun studierte Rechtswissenschaften an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Schwerpunkt Unternehmensrecht. Er war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht tätig, wo auch seine Promotion erfolgte.

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