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Das Recht am eigenen Bild als Doppelrecht

translative oder konstitutive Übertragbarkeit?

von Patrick Hille (Autor:in)
©2021 Dissertation 140 Seiten

Zusammenfassung

Die Werbung kommt heute ohne die Zuhilfenahme des imagetransportierenden Erscheinungsbildes kaum noch aus. Dahinter steht der einfache Gedanke, dass sich das positive Image des Abgebildeten überträgt und es bestenfalls zur Identifikation mit dem eigenen « Ich-Ideal » des Verbrauchers kommt. Welche Auswirkungen hat diese Entwicklung auf das persönlichkeitsrechtliche Recht am eigenen Bild ? Welche Interessen wohnen dem Recht inne und in welchem rechtlichen Verhältnis stehen diese zueinander ? Was ist das Zentrum des wirtschaftlichen Interesses ? Ist das Recht am eigenen Bild der Übertragung im translativen oder konsitutiven Sinne zugänglich? Auf diese Fragen gibt die vorliegende Arbeit Antworten und bettet gleichzeitig die Entwicklung des Rechts in den gesellschaftspolitischen Kontext ein.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil: Problemstellung und methodisches Vorgehen
  • I. Einführung und Problemstellung
  • II. Ziel der Arbeit und methodisches Vorgehen
  • 2. Teil: Das Recht am eigenen Bild
  • I. Begriff und Schutzgegenstand
  • 1. Das Bildnis
  • 2. Die Erkennbarkeit
  • 3. Das Eigene
  • II. Das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht
  • 1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • 2. Das Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht
  • a) Die generalklauselartige Weite und Unbestimmtheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
  • b) Konkret abgesteckter Schutzbereich der besonderen Persönlichkeitsrechte
  • c) Bedeutungswechsel der besonderen Persönlichkeitsrechte
  • d) Die gesetzliche Konkretisierung des Rechts am eigenen Bild im KUG
  • e) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als übergeordnetes Quellrecht
  • III. Historische Entwicklung des Rechts am eigenen Bild
  • 1. Die rasante Entwicklung der Technik
  • 2. Der Übergang von der „Bestellerfotografie“ zur „Momentfotografie“
  • 3. Der Tod Bismarcks
  • IV. Inhalt und Grenzen des Rechts am eigenen Bild
  • 1. Die eigene Regie der bildlichen Selbstdarstellung
  • 2. Die Einwilligungsausnahmen
  • a) Das zeitgeschichtliche Ereignis
  • b) Der rein kommerzielle Verwendungszweck
  • V. Das Dogma der Unübertragbarkeit
  • 1. Herleitung der Unübertragbarkeit
  • 2. Unantastbarkeit des Dogmas der Unübertragbarkeit?
  • 3. Die Einwilligung
  • 3. Teil: Das Recht am eigenen Bild als Vermögensrecht
  • I. Einführung
  • 1. Das Überangebot und die konkrete Leitbildwerbung
  • 2. Das kommerzielle Interesse der Rechtsträger
  • 3. Der höchstpersönliche Rechtscharakter und die Marktgängigkeit
  • II. Persönlichkeitsrecht vs. Vermögensrecht
  • 1. Ideelle Interessen vs. materielle Interessen
  • 2. Persönlichkeitsrechtlicher Leitgedanke
  • 3. Die Eingliederung des persönlichkeitsrechtlichen Leitgedankens in das deutsche Recht
  • 4. Keine gegenseitige Ausschlusswirkung
  • III. Die Anerkennung der wirtschaftlichen Dimension des Rechts am eigenen Bild in der Rechtsprechung
  • 1. Das Festhalten der Rechtsprechung des Reichsgerichts am rein ideellen Schutzzweck des Rechts am eigenen Bild
  • a) Die „Graf Zeppelin“-​Entscheidung des Reichsgerichts (1910)
  • b) Die „Tull Harder“-​Entscheidung des Rechtsgerichts (1929)
  • 2. Die Anerkennung des Vermögenswertes in der Rechtsprechung
  • a) Die „Paul Dahlke“-​Entscheidung des BGH (1956)
  • aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung
  • bb) Breite Zustimmung in der Literatur
  • cc) Gesellschaftlicher Hintergrund
  • dd) Folgen für die Rechtsnatur
  • b) Die „Herrenreiter“-​Entscheidung des BGH (1958)
  • aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung
  • bb) Die Fiktion des Lizenzvertrages
  • cc) Bewertung
  • dd) Folgen für die Rechtsnatur
  • c) Die „Marlene Dietrich“-​Entscheidung des BGH (1999)
  • aa) Sachverhalt und Urteilsbegründung
  • bb) Bewertung
  • cc) Folgen für die Rechtsnatur
  • d) Die „Oskar Lafontaine“-​Entscheidung des BGH (2006)
  • e) Die Anerkennung der Rechtsprechung des BGH durch das BVerfG (2006)
  • aa) Kein unzulässiges gesetzeskorrigierendes Richterrecht
  • bb) Gesellschaftlicher Hintergrund
  • IV. Zwischenfazit
  • 4. Teil: Die Übertragbarkeit des Rechts am eigenen Bild
  • I. Zweifel am Dogma der Unübertragbarkeit
  • II. Translative Übertragung vs. konstitutive Übertragung
  • III. Die schuldrechtliche Einwilligung als Dispositionsmöglichkeit
  • IV. Die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Übertragbarkeit
  • 1. Die „NENA“-​Entscheidung des BGH
  • a) Sachverhalt und Urteilsbegründung
  • b) Bewertung
  • 2. Die „Marlene Dietrich“-​Entscheidung des BGH
  • a) Urteilsbegründung
  • b) Bewertung
  • V. Monistische oder dualistische Verklammerung
  • 1. Das dualistische System
  • a) Persönlichkeitsrechte vs. Immaterialgüterrechte
  • b) Faktizität und Recht
  • c) Der Gegenstand des wirtschaftlichen Interesses
  • aa) Die Persönlichkeit als Gegenstand des wirtschaftlichen Interesses
  • bb) Das äußere Erscheinungsbild als Gegenstand des wirtschaftlichen Interesses
  • cc) Das Image im Fokus des wirtschaftlichen Interesses
  • d) Das Image als selbstständiges und verkehrsfähiges Gut?
  • aa) Die Möglichkeit des aktiven Imagewandels
  • bb) Die nicht wegzudenkende Wechselwirkung
  • cc) Die Gefahr der inneren Zerrissenheit
  • e) Bewertung
  • 2. Das monistische System
  • a) Das Recht am eigenen Bild und die Möglichkeit der konstitutiven Übertragbarkeit
  • aa) Der Vergleich mit dem Urheberrecht
  • (1) Die Einräumung von Nutzungsrechten
  • (2) Die Auswirkungen auf das Urheberpersönlichkeitsrecht
  • (3) Interessenausgleich
  • bb) Übertragung des urheberrechtlichen Konzepts auf das Recht am eigenen Bild
  • (1) Vergleichbare Interessenlage
  • (2) Die unterschiedlichen Funktionen des Rechts am eigenen Bild und des Urheberrechts
  • (3) Die unauflösliche Verbundenheit von Abbild und Rechtsträger
  • (4) Das Problem der Bestimmbarkeit und Wahrung ideeller Interessen
  • b) Bewertung
  • 5. Teil: Schlussbemerkung
  • Literaturverzeichnis

←14 | 15→

2. Teil: Das Recht am eigenen Bild

Für den weiteren Verlauf der Arbeit ist es zunächst notwendig, sich mit dem Recht am eigenen Bild als sogenanntes besonderes Persönlichkeitsrecht auseinanderzusetzen.

I. Begriff und Schutzgegenstand

1. Das Bildnis

Es muss grundsätzlich zwischen den Begriffen „Bildnis“ und „Bild“ unterschieden werden. Das „Bild“ im Sinne des Rechts am eigenen Bild ist nicht – wie nach dem im allgemeinen Sprachbewusstsein verankerten Verständnis – der künstlerisch geschaffene und/oder unter besonderen technischen Fähigkeiten hergestellte Bildträger16. Der Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild zielt also nicht auf das jeweilige Foto, Gemälde usw. als körperlichen Gegenstand und äußere Form der Darstellung ab. Diese urheberrechtliche Betrachtungsweise lässt sich nicht auf das Recht am eigenen Bild übertragen. Vielmehr geht es um das mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare äußere Erscheinungsbild des einzelnen Individuums als gedankliches Gebilde und Ausdruck seiner Persönlichkeit17. Schutzgegenstand ist demnach nicht der gegenständliche Bildträger, sondern das auf dem Darstellungsmedium Erkennbare des Abgebildeten18. Folglich könnte auch treffend anstatt vom „Recht am eigenen Bild“ vom „Recht am eigenen Äußeren“ gesprochen werden19.

Um einen möglichst umfassenden Schutz des eigenen Bildes zu gewährleisten wird der Begriff des Bildnisses weit ausgelegt20. Unter einem Bildnis wird grundsätzlich jede Wiedergabe der äußeren Erscheinung verstanden, durch die ←15 | 16→die einzelne Person für Dritte erkennbar wird21. Die Art und Weise der Darstellung ist unerheblich22.

2. Die Erkennbarkeit

Von Bedeutung für die Einstufung als Bildnis ist im Ergebnis die Erkennbarkeit des Abgebildeten. Diese zwingende Voraussetzung ist grundsätzlich weit auszulegen23. Auch wenn sich die erforderliche Identifizierbarkeit zwar typischerweise, aber nicht zwangsläufig, aus der Abbildung der Gesichtszüge ergibt, genügt es, dass sich die abgebildete Person aufgrund anderer charakteristischer Erkennungsmerkmale identifizieren lässt24. Demzufolge liegt auch ein geschütztes Bildnis bei Darstellungen vor, die nicht die Gesichtszüge des Abgebildeten zeigen, aber bestimmte charakteristische Merkmale, welche Rückschlüsse auf den Abgebildeten zulassen25. Somit schließt eine nachträgliche Bearbeitung des Bildes, die den Abgebildeten unkenntlich machen soll (Augenbalken, gepixelte Gesichtszüge usw.) die Einstufung als Bildnis nicht zwingend aus26.

In der Entscheidung „Der blaue Engel“ ging der BGH noch einen Schritt weiter. Zu entscheiden war über die Zulässigkeit eines Werbefotos, das eine charakteristische Szene aus dem gleichnamigen Film „Der blaue Engel“ zeigte27. Es wurde letztlich eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bilde zugesprochen, obwohl aus den Gesichtszügen der abgebildeten Person klar erkennbar war, dass es sich gerade nicht um Marlene Dietrich selbst handelte28. Grund dafür sei, dass die abgebildete Person erkennbar das äußere Erscheinungsbild und charakteristische Posen aus dem Film „Der blaue Engel“ nachahmte, sodass der Eindruck entstand, es handle sich um eine Abbildung Marlene Dietrichs in ihrer ←16 | 17→Filmrolle29. Dem ist zuzustimmen, da sich der persönlichkeitsrechtliche Schutz nicht auf die Identitätsmerkmale, sondern die Identität als solche erstreckt30.

Die Einstufung der Erkennbarkeit richtet sich allein nach dem Empfängerhorizont, sodass auf den Eindruck des Betrachters abzustellen ist31. Dies bedeutet allerdings nicht, dass bereits ein „flüchtiger Beobachter“ den Abgebildeten erkennen muss; es genügt vielmehr die Erkennbarkeit durch einen „mehr oder minder großen Bekanntenkreis“32. Die Identifizierung durch einen engeren Familien- und Freundeskreis reicht dagegen nicht33.

Das Vorliegen eines Bildnisses ist dann in Zweifel zu ziehen, wenn das äußere Erscheinungsbild der abgebildeten Person derart verändert wurde, dass sie nicht mehr identifizierbar ist34.

3. Das Eigene

Auch die rechtliche Bedeutungsbeimessung in Bezug auf das „Eigene“ hat je nach Blickwinkel unterschiedliche Ausprägung. Das „eigene Bild“ kann durch sachenrechtliche, urheberrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Betrachtungsweise unterschiedliche Bedeutung erlangen35.

Im Unterschied zur sachenrechtlichen bzw. urheberrechtlichen Sichtweise, die den Begriff „eigenes Bild“ einer Eigentümerstellung bzw. einer Schöpferstellung zuordnen36, bezieht sich die persönlichkeitsrechtliche Betrachtungsweise auf das eigene äußere Erscheinungsbild, das nicht bloß der abgebildeten Person eine rechtliche Stellung gewährt, sondern zugleich identitätsstiftend wirkt37. Allerdings erschöpft sich die menschliche Persönlichkeit nicht schon in ihrem äußeren Erscheinungsbild, sondern lebt gleichermaßen von ihrem „geistigen Sein“38. Das geistige Sein wird über das individuelle, unverwechselbare äußere Erscheinungsbild wahrnehmbar, unmittelbar für die Umwelt individualisierbar ←17 | 18→und verleiht damit jedem Individuum seine „unverwechselbare, einmalige Individualität und Identität“39.

Wichtig ist zusammenfassend: Das Recht am eigenen Bild umfasst mit dem eigenen äußeren Erscheinungsbild die menschliche Persönlichkeit und den damit verbundenen rechtlichen Schutz. Für die weitere Auseinandersetzung mit der Frage der vermögensrechtlichen Stellung und Übertragbarkeit des Rechts am eigenen Bild ist dieser Grundgedanke von immenser Bedeutung.

II. Das Recht am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Um das Institut des Rechts am eigenen Bild und den daraus resultierenden Schutz der Persönlichkeit dogmatisch richtig einordnen zu können, muss zunächst das Persönlichkeitsrecht im Allgemeinen beleuchtet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus einer Zusammenschau der Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG entwickelt40. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht zählt zu den Grundrechten und ergänzt dort als sogenanntes „unbenanntes“ Freiheitsrecht die „benannten“ Freiheitsrechte41. Es sichert die „Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen“42, sodass der „engere persönliche Lebensbereich“ und der Erhalt seiner „Grundbedingungen“ umfasst sind43.

Als sogenanntes „unbenanntes“ Freiheitsrecht leistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine Abwehrfunktion zugunsten des Bürgers gegen den Staat und dessen Organe44. Grundrechtsverpflichteter ist dabei allein der Staat (Art. 1 Abs. 3 GG), sodass zunächst eine unmittelbare Anwendung zwischen privaten Rechtsträgern als nicht möglich erscheint45.

Zweifelsfrei muss aber festgehalten werden, dass die Persönlichkeit und somit das „Menschsein“ eines viel weitergehenden Schutzes bedarf, als in dieser ←18 | 19→Abwehrrechtsfunktion seine Erfüllung zu finden46. Das Grundgesetz möchte keine „wertneutrale Ordnung“ darstellen47. Art. 1 und Art. 2 GG – in deren Zentrum die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Würde des Menschen steht – müssen als verfassungsrechtliche Grundentscheidung auch innerhalb der Zivilordnung Rechtsgeltung erlangen, sodass es zu einer Ausstrahlung des Verfassungsrechts in das Zivilrecht kommt48.

Die durch Art. 1 und Art. 2 GG geschützte Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung ist damit auch als „bürgerlich-rechtliches, von jedem im Privatrechtsverkehr zu achtendes Recht anzuerkennen, soweit dieses Recht nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“49.

Dieser verfassungsrechtliche Schutz gewährleistet jedem Einzelnen einen – der öffentlichen Gewalteinwirkung entzogenen50 – unantastbaren „Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann“51. Dies erfasst auch das Recht, innerhalb dieses autonomen Bereichs "für sich zu sein", "sich selber zu gehören", sowie ein Eindringen oder Einblicken anderer auszuschließen52. „Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit darstellen will, was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll und ob oder inwieweit Dritte über seine Persönlichkeit verfügen können“53.

Des Weiteren bedingt die „generalklauselartige Weite und Unbestimmtheit“54 des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, „dass sich dieses Recht nicht darin erschöpfen kann, ein einheitliches Rechtsgut, nämlich die Person, vor einer Unzahl von Verletzungsmöglichkeiten zu schützen, sondern dass es um den Schutz vielfältiger, voneinander unterscheidbarer Persönlichkeitsrechtsgüter geht“, sodass man von einem „Bündel von Schutzpositionen“ sprechen kann, ←19 | 20→die ihren „Ursprung im Achtungs- und Teilhabeanspruch der persönlichen Individualität“ haben55.

Kommt es zu einer Verletzung, werden meist einzelne Seiten, einzelne Werte und Güter, die die Persönlichkeit in sich bindet, tangiert und nicht die Gesamtpersönlichkeit56. Trotz der Vielzahl unterschiedlicher persönlicher Interessen, die zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören, entspricht es jedoch der „Einheit der Persönlichkeit“, es zu einem einheitlichen Recht zusammenzufassen57. Die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Gesamtrecht geschützten persönlichen Interessen der Person sitzen dabei „teils dicht auf dem Leibe, teils verlaufen sie langsam in unendliche Ferne“58.

2. Das Recht am eigenen Bild als besonderes Persönlichkeitsrecht

a) Die generalklauselartige Weite und Unbestimmtheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedarf wegen seines generalklauselartigen Charakters der Konkretisierung und der Abgrenzung im Einzelfall. Es ist damit schwer zu fassen59. Aus der „generalklauselartige(n) Weite und Unbestimmtheit“60 des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich „die Konsequenz, dass seine Verletzung nicht absolut, sondern immer in Relation zu den Rechtspositionen des Eingreifers festgestellt werden kann“61. Die geschützten Interessen sind anhand einer Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall gegenüberzustellen. Eine Grenze wird dort gezogen, wo eine Verfälschung oder Verzerrung des Persönlichkeitsbildes stattfindet und das Ansehen, das Selbstwertgefühl oder das Leben im sozialen Bereich beeinträchtigt wird62.

←20 | 21→

Somit hat ein unbefugter Eingriff nicht generell eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Folge; nicht jeder tatbestandsmäßige Eingriff indiziert die Rechtswidrigkeit der Tat63.

Auch muss bedacht werden: Das einzelne Individuum hat keinen Anspruch, ausschließlich nach seinen Vorstellungen in der Öffentlichkeit zu erscheinen. Andernfalls wäre eine kritische Auseinandersetzung mit einer Person unmöglich. Konsequenterweise würden Meinungs- und Pressefreiheit obsolet64.

Die „generalklauselartige Weite und Unbestimmtheit“ ist der gesellschaftlichen Weiterentwicklung zuträglich, da so stets die „Entwicklung des Persönlichkeitsrechtsgedankens und der Verletzungsmöglichkeiten im Flusse ist“65. Insbesondere in Bezug auf die sich stetig weiterentwickelnden Informations- und Kommunikationsmedien ist eine fortlaufende Anpassung des Persönlichkeitsrechtschutzes erforderlich66. So schließt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einer sich fortentwickelnden Gesellschaft Lücken, die sich aus dem technischen Fortschritt und gewandelter Lebensverhältnisse ergeben können67.

b) Konkret abgesteckter Schutzbereich der besonderen Persönlichkeitsrechte

Gegenüber dem weit zu fassenden, allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der Gesetzgeber persönlichkeitsrechtliche Tatbestände gesetzlicher Fassung zugeführt, sodass der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz in weiten Teilen durch die vom Gesetzgeber geregelten besonderen Vorschriften – den sogenannten besonderen Persönlichkeitsrechten – gewährleistet wird68.

Für das Vorliegen eines sogenannten besonderen Persönlichkeitsrechts ist ein konkret abgesteckter Schutzbereich notwendig, wobei – anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht – jeder tatbestandsmäßige Eingriff die Rechtswidrigkeit der Tat indiziert69. Demnach ist bei den besonderen Persönlichkeitsrechten ←21 | 22→die Verletzung des Rechts darin zu sehen, dass gegen die im Tatbestand niedergelegte Verhaltensnorm verstoßen wird, die tatbestandlich umschriebenen Verletzungshandlung erfüllt wird oder die gesetzlich eingeräumten Befugnisse eingeschränkt werden70.

c) Bedeutungswechsel der besonderen Persönlichkeitsrechte

Der Begriff des besonderen Persönlichkeitsrechts erfuhr im Laufe der Zeit einen grundlegenden Bedeutungswechsel71. Damals wie heute dient der Begriff des besonderen Persönlichkeitsrechts der Abgrenzung gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht72. Ursprünglich sollte mithilfe des Begriffs die Existenz des von einem Großteil der Literatur, über die bereits vorhandenen spezialgesetzlich geregelten Persönlichkeitsrechte hinaus, geforderten allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterbunden werden73.

Mit der rechtlichen Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat sich diese Begriffsbestimmung allerdings ins Gegenteil verkehrt74. Heute stellt das besondere Persönlichkeitsrecht einen Ausschnitt, eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar75. Ein großer Unterschied ist, dass die zur Rechtsanwendung erforderliche Konkretisierung bzw. Kategorisierung bei den besonderen Persönlichkeitsrechten bereits durch den Gesetzgeber vorgenommen wurde, es sich somit um einen formalisierten Schutz handelt76.

Details

Seiten
140
Jahr
2021
ISBN (PDF)
9783631865880
ISBN (ePUB)
9783631865897
ISBN (MOBI)
9783631865903
ISBN (Hardcover)
9783631859988
DOI
10.3726/b18948
DOI
10.3726/b19034
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Oktober)
Erschienen
Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2021. 140 S.

Biographische Angaben

Patrick Hille (Autor:in)

Patrick Hille war bis 2018 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Privatrechtsvergleichung und Medienrecht bei Prof. Gounalakis an der Philipps-Universität in Marburg. Der Autor legte an der Stiftsschule St. Johann in Amöneburg sein humanistisches Abitur ab, ehe er in Marburg Rechtswissenschaften studierte.

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