%0 Book %A Reinhard Lethert %D 2021 %C Berlin, Germany %I Peter Lang Verlag %@ 0531-7312 %T Ist der in § 77 Abs. 3 BetrVG 1972 normierte Tarifvorbehalt nur noch ein «law in the book»? %U https://www.peterlang.com/document/1091316 %X Gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dieser Tarifvorbehalt ist seit jeher heftigst umstritten, was sich im Rahmen der Diskussion bezüglich der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes erneut gezeigt hat. Es ist eine offenkundige Tatsache, dass in der betrieblichen Praxis eine Vielzahl von tarifvorbehaltswidrigen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Bei dieser Erkenntnis setzt die Arbeit an und prüft, ob die Norm möglicherweise infolge der ihr durch die Rechtsprechung gegebenen Ausprägung praktisch nahezu bedeutungslos geworden ist. Neben der unumgänglichen Darstellung der ratio, des Regelungsgegenstandes und der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm wird hierzu insbesondere eingehend untersucht, ob der Tarifvorbehalt auch für die Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG und die sog. teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen gilt, ob Umdeutungsmöglichkeiten für tarifvorbehaltswidrige Betriebsvereinbarungen bestehen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber solchen existieren. %G German