%0 Book %A Theresia Gondro %D 2021 %C Berlin, Germany %I Peter Lang Verlag %@ 0531-7312 %T Das Äußerungsrecht des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 257 StPO %U https://www.peterlang.com/document/1105376 %X Das Erklärungsrecht von Angeklagtem und Verteidiger gemäß § 257 StPO ist in den letzten Jahren durch die «Widerspruchslösung» des BGH (Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels bzw. der aufgrund der Verletzung der Belehrungspflicht zustandegekommenen Aussage des Beschuldigten/Angeklagten) in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Die Ausübung des Erklärungsrechts gemäß § 257 StPO außerhalb der «Widerspruchslösung» des BGH ist gleichwohl in der Prozesspraxis (noch) nicht gebräuchlich. Dazu besteht indes kein Grund: Das Erklärungsrecht des § 257 StPO ermöglicht die signifikante, pointierte Kommentierung der Beweiserhebung, dient damit sowohl der Durchsetzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten und der Verteidigung («fair-trial-Gedanke») als auch der Herausarbeitung materieller Wahrheit (als Prozessmaxime des Gerichts). Neben Verteidigererklärungen im Vorfeld oder einem «Opening Statement» zu Beginn des Verfahrens ist das Gebrauchmachen von § 257 II StPO ein wirksames Mittel der Verteidigung, die Probleme des Falles zu veranschaulichen. %K Deutschland, Hauptverhandlung, Angeklagter, Erklärung, Rechtliches Gehör, Rechtsmittel, Erklärungsrecht %G German