%0 Book %A Heiko Feurer %D 2021 %C Berlin, Germany %I Peter Lang Verlag %T Amtshaftung und Staatskirchenrecht %B Zu Pflichten, Amt und Körperschaft in Art. 34 GG und Art. 137 WRV %U https://www.peterlang.com/document/1135546 %X Amtshaftung im Staatskirchenrecht berührt zwei «Exoten»: Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung für hoheitliches Unrecht, während das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetätigung in die Formen des öffentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen Ämter; hier treffen zwei «untechnische» Körperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschließlich die öffentlich-rechtliche Ausübung staatlicher Ämter erfasst, zu denen kirchliche nicht mehr gehören. Auf sie ist Deliktsrecht (analog) anzuwenden. § 31a BGB greift nicht ein. Dem Kirchenrecht, das als Ergebnis privater Rechtsetzung verstanden wird, bleiben im Haftungsrecht aber Gestaltungsspielräume. Ausführlich wird untersucht, wie weit diese bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen. %K Staatskirchenrecht, Verkehrssicherungspflichten, Deliktsrecht, Staatshaftungsrecht %G German