TY - BOOK AU - Nils Benjamin Plenge PY - 2010 CY - Berlin, Germany PB - Peter Lang Verlag SN - 0531-7312 SN - 9783653001778 TI - Die Bedeutung des EG-Beihilfenrechts für wirtschaftsverwaltungsrechtliche Genehmigungsentscheidungen T2 - Eine Untersuchung am Beispiel personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache «Altmark-Trans» DO - 10.3726/978-3-653-00177-8 UR - https://www.peterlang.com/document/1044198 N2 - Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache «Altmark Trans» stellen Ausgleichsleistungen der öffentlichen Hand zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn im Rahmen ihrer Gewährung die vom Gerichtshof entwickelten «Altmark-Kriterien» nicht eingehalten werden. Damit stellt sich die Frage, welche Bedeutung möglichen Verstößen gegen das EG-Beihilfenrecht im Rahmen mitgliedsstaatlicher Verwaltungsentscheidungen zukommt. Dies wirft interessante Fragen des Zusammenspiels der gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsnormen auf, hat aber auch erhebliche Folgeaspekte der Praktikabilität. Am Beispiel personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsverfahren im chronisch defizitären straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehr untersucht der Autor, ob die Frage beihilfenrechtskonformer Finanzierung bereits Gegenstand wirtschaftsverwaltungsrechtlicher Genehmigungsentscheidungen sein muss oder ausschließlich der Europäischen Kommission vorbehalten ist. Die Untersuchung kommt nach einer umfassenden Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung von Beihilfenfragen bereits im wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren aus dem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht folgt. Die für den Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs im Dezember 2009 in Kraft getretene EG-Verordnung 1370/07 steht diesem Ergebnis nicht entgegen. KW - Beihilfenrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Öffentlicher Personennahverkehr LA - German ER -