TY - BOOK AU - Beatrice Hartmann PY - 2021 CY - Berlin, Germany PB - Peter Lang Verlag SN - 0531-7312 TI - Die Insolvenzantragspflicht des faktischen Organs T2 - Im Vergleich zu den insolvenzrechtlichen Pflichten des "de facto director" und des "shadow director" im englischen Recht UR - https://www.peterlang.com/document/1099203 N2 - Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach außen in Erscheinung treten, sondern sich zur Außenwirkung der bestellten Geschäftsführer «bedienen» (engl. «shadow director»), nicht unmittelbare Adressaten der §§ 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlägt vor, diese Lücke im Schutz vor der Fortführung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schließen. KW - Deutschland, GmbH, Geschäftsführer, Faktisches Organ, England, faktischer Geschäftsführer, Insolvenzverschleppung, Insolvenzrecht, Insolvenzantrag, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht LA - German ER -