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Die Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG

Unter besonderer Berücksichtigung der Strukturmerkmale der Stiftung bürgerlichen Rechts

von Gordian Oertel (Autor:in)
©2016 Dissertation 322 Seiten

Zusammenfassung

Während die Rechtswissenschaft Fragen zur Verwendung der Stiftung & Co. KG als Unternehmensträgerin vielfach behandelt hat, rücken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit neuerdings Aspekte in den Fokus, denen noch wenig Beachtung zugekommen ist. Der Autor verfolgt daher das Ziel, den Zulässigkeitsbedenken im Einzelnen nachzugehen. Dabei liegt ein Schwerpunkt darauf, die These vom Verbot der Selbstzweckstiftung und der Unzulässigkeit der Funktionsstiftung auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Merkmalen der Stiftung bürgerlichen Rechts zu untersuchen. Ein besonderer Reiz der Themenstellung besteht darin, dass mit der Frage der Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG eine Vielzahl von Problemfeldern des Stiftungsrechts in zugespitzter Form zur Untersuchung gestellt wird.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • A. Einführung
  • B. Themenstellung
  • C. Eingrenzung des Themas
  • D. Gang der Untersuchung
  • 1. Teil: Grundlagen
  • § 2 Stiftungsrecht
  • A. Der Gegenstand der Untersuchung
  • I. Terminologie
  • II. Abgrenzung zur unselbstständigen Stiftung
  • III. Abgrenzung zu den Stiftungskörperschaften
  • B. Erscheinungsformen
  • I. Unterscheidung nach der Zwecksetzung
  • II. Unterscheidung nach der Vermögensausstattung
  • 1. Kapital- und Einkommensstiftung
  • 2. Kapital- und Anstaltsstiftung
  • III. Unterscheidung nach der Zweckverwirklichung
  • C. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
  • I. Entstehung
  • II. Stiftungszweck
  • 1. Verselbstständigter Stifterwille
  • 2. Motive des Stifters
  • 3. Grundsatz der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung
  • 4. Gewährleistung einer dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks
  • 5. Zweckänderung
  • III. Stiftungsvermögen
  • 1. Der stiftungsrechtliche Vermögensbegriff
  • 2. Vermögenserhaltungsgrundsatz
  • 3. Thesaurierungsverbot
  • 4. Anforderungen an die Vermögensausstattung
  • a) Mindestanforderung
  • b) Prognoseentscheidung
  • IV. Stiftungsorganisation
  • 1. Der Stiftungsvorstand
  • a) Vorstandsaufgaben
  • b) Fakultativorgane
  • 2. Stiftungsaufsicht
  • 3. Prüfung der zweckadäquaten Stiftungsorganisation?
  • § 3 Gesellschaftsrecht
  • A. Die Kommanditgesellschaft
  • I. Überblick
  • II. Personengesellschaften und Körperschaften
  • 1. Personenverbände und Verbandspersonen
  • 2. Personengesellschaften
  • 3. Körperschaften
  • III. Die Verfassung der Kommanditgesellschaft
  • 1. Innenrecht
  • 2. Außenrecht
  • 3. Haftung
  • a) Des Komplementärs
  • b) Des Kommanditisten
  • B. Entwicklung und Zulässigkeit der GmbH & Co. KG
  • I. Die „commenda“
  • II. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • III. Die Frage der Grundtypvermischung
  • 1. Anfänge
  • 2. Vom ADHGB zum HGB
  • 3. Doppelbesteuerung in Bayern
  • 4. Der Ausweg über „Umgründungen“
  • 5. Die Duldung durch den Gesetzgeber
  • 6. Der Durchbruch im gesamten Reich
  • IV. Der Streit in der Wissenschaft
  • 1. Das Recht der Personenhandelsgesellschaft
  • a) Keine „menschlichen“ Merkmale der juristischen Personen
  • b) Unbeschränkte Haftung einer nur „beschränkt“ haftenden Kapitalgesellschaft
  • c) Die Vereinbarkeit der Organisation der Kapitalgesellschaft mit dem Wesen der Personengesellschaft
  • d) Entgegenstehendes Handelsregisterrecht
  • 2. Recht der Kapitalgesellschaften
  • a) Die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, die Kapitalgesellschaft zu vertreten
  • b) Freie Widerruflichkeit der Organstellung im Konflikt mit der Bindung der Selbstorganschaft
  • c) Unvereinbarkeit der Bilanzierungsgrundsätze
  • 3. Sittenwidrigkeit
  • V. Entscheidung des Reichsgerichts
  • VI. Reaktionen in Wissenschaft und Praxis
  • 1. Die Instanzgerichte
  • 2. Ablehnung und Zustimmung im Schrifttum
  • 3. Rechtspolitische Erwägungen
  • VII. Keine neue Prüfung durch den Bundesgerichtshof
  • C. Die juristische Person & Co. KG
  • I. Wesen und Einordnung als Personengesellschaft
  • II. Das Innenverhältnis am Beispiel der GmbH & Co. KG
  • III. Das Außenverhältnis
  • D. Vergleich Stiftungsrecht und Gesellschaftsrecht
  • I. Rechtsquellen
  • II. Mitgliederlosigkeit und Verbandsstruktur
  • III. Stiftungszweck und Verbandszweck
  • IV. Kapital und Vermögen
  • V. Anerkennung und Aufsicht
  • 2. Teil: Stiftungsrechtliche Zulässigkeit
  • § 4 Die Stiftung als Komplementärin
  • A. Konkretisierung der Stellung und Aufgabe einer Komplementärstiftung
  • B. Rechtstatsachen
  • § 5 Stiftung als unternehmensverbundene Stiftung
  • A. Begriffsbestimmung
  • B. Zulässigkeit und Diskussionsstand
  • I. Grundsätzliche Einwände
  • II. Analogie zu §§ 21, 22 BGB im Speziellen
  • § 6 Zulässigkeit des Stiftungszwecks
  • A. Widerstand in der Literatur
  • I. Unzulässigkeit als (verdeckte) Unternehmensselbstzweckstiftung
  • II. Unzulässigkeit als Funktionsstiftung
  • B. Die Bedeutung des Stiftungszwecks
  • C. Unzulässigkeit als Selbstzweckstiftung
  • I. Der Lehrsatz vom Verbot der Selbstzweckstiftung
  • a) Die Kapitalselbstzweckstiftung
  • b) Die Kulturselbstzweckstiftung
  • c) Unternehmensselbstzweckstiftung
  • II. Begründungsversuche
  • 1. Vor der Modernisierung
  • 2. Seit der Modernisierung
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Stellungnahme
  • 1. Aufgabenstellung: Dogmatischer Gehalt des Selbstzweckverbots
  • 2. Der Stiftungszweck: Stiftungsziel oder Stiftungstätigkeit?
  • a) Hauptzweck im Sinne des § 81 Abs. 2 S. 2 BGB
  • b) Begriffsbedeutung
  • c) Keine Frage des Bestimmtheitsgebots
  • d) Stiftungszweck und Stiftungsgegenstand?
  • e) Stiftungsziel als Stiftungszweck im engeren Sinne
  • 3. Elemente des Zweckbegriffs
  • a) Differenzierung im Verbandsrecht
  • (aa) Wertschöpfung
  • (bb) Wertverteilung
  • b) Übertragung ins Stiftungsrecht
  • (aa) Vergleichbarer Zweckbegriff?
  • (bb) Teilkomponenten des Stiftungszwecks?
  • (1) Der Sachzielcharakter des Stiftungszwecks
  • (2) Keine Entscheidung über die Wertverteilung im Stiftungsrecht?
  • (3) Zwecksetzung ohne Wertverteilung
  • (4) Folgerungen für die weitere Untersuchung
  • 4. Beispielformulierung einer Verwaltungsstiftung (genannt Selbstzweckstiftung)
  • 5. Auslegung der gesetzlichen Merkmale
  • a) Wortlaut: Das „Vermögen“ zur Erfüllung eines Zwecks
  • b) Der historische Gesetzgeber
  • (aa) Geschichtlicher Überblick zur Entwicklung der Stiftungen
  • (1) Stiftungsinstitutionen vorchristlicher Zeit
  • (2) Christliche Wohltätigkeitsanstalten
  • (3) Die „frommen“ Stiftungen im Mittelalter
  • (4) Zeitalter der Reformation und Wirkungen der Aufklärung
  • (bb) Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten
  • (cc) Dogmatik von der Einheitsstiftung und die Lehre von der juristischen Person
  • (1) Die Aufgabe des 19. Jahrhunderts
  • (2) Die neue Theorie von der selbstständigen Stiftung
  • (3) Funktion des Zwecks
  • (4) Zwischenergebnis und Folgerungen
  • (dd) Das „Wesen“ der juristischen Person
  • (1) Entwicklungslinien der wissenschaftlichen Diskussion
  • (2) Streitstand seit Inkrafttreten des BGB
  • (3) Zwischenergebnis und Folgerungen
  • (ee) Insbesondere: Der Stiftungszweck
  • (1) Privatrechtliche Entwicklungen
  • (2) Korrektiv im öffentlichen Recht?
  • (3) Zwischenergebnis und Folgerungen
  • (ff) Das Fehlen einer Stellungnahme im BGB
  • (1) Die Entwürfe und Beratungen zum BGB
  • (a) Der Vorentwurf von Gebhard und die Stiftung als juristische Person
  • (b) Bedeutung des Stiftungszwecks im Kommissionsentwurf
  • (c) Der Zweck nach dem Verständnis der Zweiten Kommission
  • (d) Zusammenfassung
  • (2) Die Fassung des BGB von 1900
  • (3) Zwischenergebnis und Folgerungen
  • (a) Keine Hinweis auf Stiftungszweckverbote
  • (b) Eine Antwort auf die Frage der Wertverteilung?
  • (gg) Herleitung aus dem historischen Stiftungsbegriff?
  • (hh) Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung
  • (ii) Zusammenfassung zur historischen Auslegung
  • (1) Keine Einschränkung des Zwecks
  • (2) Kein Gebot der fremdnützigen Zwecke
  • c) Systematische Auslegung
  • (aa) Keine Zweckqualität im Sinne der §§ 80 ff. BGB?
  • (1) Bedenken gegen die Zweckqualität
  • (2) Stellungnahme
  • (a) Keine „Konfusion“ des Stiftungszwecks
  • (b) Kein Wegfall der Stiftungstätigkeit durch „Konsumption“
  • (c) Vergleich mit dem Zweck im Recht der Verbände
  • (bb) Ein außerhalb der Stiftung liegender Zweck?
  • (cc) Ein gegenüber dem Vermögen eigenständiger Zweck?
  • (dd) Weitere systematische Bedenken
  • (1) Unmöglichkeit wegen „Verbots“ der Ein-Euro-Stiftung
  • (2) Kein Wertungswiderspruch zu § 137 BGB
  • d) Teleologische Auslegung
  • e) Verfassungskonforme Auslegung
  • (aa) Gewährleistung und Reichweite des Grundrechts auf Stiftung
  • (bb) Inhaltliche Neutralität
  • 6. Verbot der Verwaltungsstiftung als Ausdruck des Gemeinwohlvorbehalts?
  • a) Begründungsversuche
  • b) Stellungnahme
  • (aa) Verfassungsrechtliche Implikationen – Meinungsstand
  • (bb) Fremdnützigkeitsgebot?
  • (cc) Aspekte des Gemeinwohls
  • (1) Die Gefährlichkeit der „toten Hand“
  • (2) Die Befürchtung volkswirtschaftlicher Verwerfungen
  • (3) Keine rechtsformspezifische „überlange Bindung“
  • (4) Spezifisch Rechtsformspezifisches
  • IV. Ergebnis
  • D. Unzulässigkeit als Funktionsstiftung
  • I. Die These von der Unzulässigkeit reiner Funktionsstiftungen
  • II. Widerstand in der Literatur
  • III. Stellungnahme
  • 1. Einführung
  • 2. Wortlaut
  • 3. Historische Systematik
  • 4. Systematik
  • IV. Ergebnis
  • E. Verbot der Stiftung für den Stifter
  • I. Zur Zulässigkeit der Stiftung für den Stifter
  • 1. Ablehnung der Stiftung für den Stifter
  • 2. Bedenken gegen die Unzulässigkeit
  • 3. Stellungnahme
  • a) Allgemein: Eine Frage des Stiftungsrechts
  • b) Grundsatz der Fremdnützigkeit im Speziellen
  • (aa) Aus der Rechtsnatur der Stiftung
  • (bb) Aus dem Gemeinwohlvorbehalt
  • II. Zusammenfassung und Folgerungen
  • F. Folgerungen für die Komplementärstiftung: Eine Einordnung
  • I. Grundlegend: Gesellschaftsanteil, Kapitalanteil, Vermögensanteil
  • II. Die Komplementärstiftung mit Unternehmensleitungsauftrag
  • III. Zur-Verfügung-Stellen einer juristischen Person als Sonderfall
  • IV. Zusammenfassung
  • § 7 Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks
  • A. Gefährdung der Durchsetzung des Stiftungszwecks
  • I. Forderung nach einer dominierenden Stellung der Stiftung
  • II. Stellungnahme
  • 1. Einführung
  • 2. Differenzierung nach eingliedrigem oder mehrgliedrigem Stiftungszweck?
  • 3. Keine Zweckgefährdung durch Entmachtung des Komplementärs
  • a) Anforderungen an die Durchsetzung des Zwecks
  • b) Besonderer satzungsmäßiger Auftrag
  • 4. Spezielle Anforderungen nur bei besonderer Motivlage
  • B. Stiftungsvermögen und Haftungsübernahme
  • I. Gefährdung des Stiftungsvermögens als Zulässigkeitshürde
  • II. Relativierende Ansichten im Schrifttum
  • III. Stellungnahme
  • 1. Einführende Klarstellung
  • a) Haftungsübernahme nicht Stiftungszweck
  • b) Haftungsübernahme als Gefährdung der Erfüllung des Stiftungszwecks?
  • 2. Bei rechtlicher Betrachtung kein erhöhtes Risiko
  • 3. Keine Unzulässigkeit wegen (zu) hohem wirtschaftlichem Risiko
  • IV. Konsequenzen für die Vermögensausstattung der Komplementärstiftung
  • 1. Zum Erfordernis eines Mindestkapitals aus Gründen des Gläubigerschutzes
  • a) Allgemein: Trennungsprinzip als Ausgangspunkt besonderer Gläubigerschutzregeln
  • b) Das Mindestkapital in der (neuen) Teleologie des Gläubigerschutzes
  • c) Folgerungen und Ergebnis
  • (aa) Keine Seriositätsschwelle für die Stiftung
  • (bb) Vergleichbare Legitimation der Haftungsbeschränkung
  • 2. Gesellschaftsvertraglich zugesicherte Gewinnanteile
  • 3. Vermögen in Form von Haftungsvergütung und Mitverwaltungsrecht
  • 3. Teil: Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit
  • § 8 Die Komplementärstiftung – der Prüfungsmaßstab
  • A. Erste Indizien
  • B. Gestaltungsfreiheit und Typengesetzlichkeit
  • I. Bestrebungen zur Typus- und Institutionenbildung
  • II. Stellungnahme des Bundesgerichtshofs zum Prüfungsmaßstab
  • C. Folgerungen für die Untersuchung
  • § 9 Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien des Handelsgesellschaftsrechts
  • A. Anforderungen des Handelsrechts an die Person(en) des Komplementärs
  • B. Gläubigerschutz in der Stiftung & Co. KG
  • I. Einführung
  • II. Begründungsansatz für ein besonderes Kapitalaufbringungssystem
  • III. Stellungnahme
  • 1. Keine planwidrige Regelungslücke (spätestens) seit der Kodifikation des MoMiG
  • 2. Dogmatische Widersprüche statt vergleichbarer Interessenlage
  • 3. Aspekte des Gläubigerschutzes im Übrigen
  • IV. Zusammenfassung und Folgerung
  • C. Handelsgesellschaftsrechtliche Aspekte der Stiftungsaufsicht
  • I. Exkurs: Reduzierte Stiftungsaufsicht bei privaten Stiftungen
  • II. Grenzen der Stiftungsaufsicht in der Kommanditgesellschaft
  • III. Zulässigkeitsaspekte im Einzelnen
  • 1. Unterrichtungs- und Prüfungskompetenzen
  • 2. Einwirkungsmöglichkeiten auf die Stiftungsorgane
  • 3. Zweckänderung durch Stiftungsbehörde
  • a) Zulässigkeit landesrechtlicher Vorschriften
  • (aa) Einführung
  • (bb) Wortlaut des § 85 BGB
  • (cc) Abschließende bundesgesetzliche Vorgabe
  • (dd) Ergebnis
  • b) Konsequenzen für die Stiftung & Co. KG?
  • 4. Beschränkung der Handlungsfreiheit der Stiftung
  • a) Anzeigepflicht und Genehmigungsvorbehalt
  • b) Auswirkungen für Geschäfte im Namen der Kommanditgesellschaft?
  • IV. Zusammenfassung und Ergebnis
  • D. Beschränkung der Organvertretungsmacht
  • I. Problemstellung
  • II. Verschiedene Lösungsansätze
  • 1. Verdrängung des Stiftungsrechts durch die Spezialregelung des § 126 Abs. 2 HGB
  • 2. Analogie zur Unbeschränkbarkeit bei Handelsgesellschaften
  • 3. Lösung im Handelsregister
  • III. Stellungnahme
  • 1. Stiftungsvorstand unmittelbares Organ der Kommanditgesellschaft?
  • a) Einführende Überlegungen
  • b) Vertretertheorie
  • c) Organtheorie
  • d) Zwischenergebnis
  • 2. Keine Analogie zu den Handelsgesellschaften
  • 3. Schutz durch Bekanntmachung im Handelsregister?
  • a) Gewerbetreibende in der Kommanditgesellschaft
  • b) Scheitern des § 33 HGB bei der Stiftung & Co. KG
  • c) Analoge Anwendung des § 33 HGB auf die Komplementärstiftung
  • IV. Zusammenfassung und Ergebnis
  • E. Treuepflicht und Stiftung
  • I. Kritische Stimmen
  • II. Vermittelnde Ansichten
  • III. Treuepflicht kein generell-abstraktes Zulässigkeitshindernis
  • F. Ergebnis: Keine gesellschaftsrechtlichen Hindernisse
  • § 10 Umgehungen der Unternehmensmitbestimmung als Zulässigkeitshindernis?
  • A. Die Mitbestimmung bei der Kommanditgesellschaft und der Co. KG
  • B. Anwendbarkeit des MitbestG auf die Stiftung
  • I. Scheitern der Subsumtion
  • II. Streitstand im Hinblick auf die analoge Anwendbarkeit des MitbestG
  • 1. Unternehmensmitbestimmung in der Stiftung mittels analoger Anwendung?
  • 2. Ablehnung einer analogen Anwendung auf die Stiftung
  • III. Stellungnahme
  • 1. Voraussetzungen der analogen Anwendung des MitbestG
  • 2. Abschließender Anwendungsbereich des MitbestG?
  • 3. Keine Analogiefähigkeit des Sachverhalts
  • C. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Umgehung der Mitbestimmungspflichtigkeit
  • § 11 Keine weiteren Zulässigkeitsbedenken
  • § 12 Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis

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§ 1 Einleitung

A. Einführung

In Ansehung der vorliegenden Themenstellung mag der eine oder andere sich fragen, warum eine weitere Untersuchung die Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG in den Blick nimmt, wo doch die Verbindung einer Stiftung bürgerlichen Rechts mit einer Personengesellschaft des Handelsrechts hinlänglich beleuchtet erscheint. In der Tat ist über die Beteiligung einer Stiftung bürgerlichen Rechts an einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft in der Vergangenheit viel diskutiert worden.

Gegenstand der wissenschaftlichen Aufarbeitung war allerdings weit überwiegend die Darstellung der Stiftung & Co. KG im Allgemeinen. Zwar gehen einige stiftungsrechtliche Arbeiten den augenscheinlichen Schwierigkeiten bei der Übernahme der Komplementärstellung durch eine Stiftung nach. Die Herangehensweise war aber stets von Fragestellungen aus dem Umfeld der Unternehmensnachfolge und des großen Potenzials solcher Gestaltungen im familiären Kontext geprägt. Meist erschöpfen sich die Ausführungen in einer Darstellung der gesellschaftsrechtlichen Struktur, in Erläuterungen zu den spezifischen Besonderheiten im Vergleich zur GmbH & Co. KG sowie in Überlegungen zur Rechtsformwahl. Aufgrund ihrer vergleichsweise hohen „Flughöhe“ war es diesen Untersuchungen nicht möglich, Einzelfragen zur Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG in den Blick zu nehmen. Zudem stand die Streitfrage der allgemeinen Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen lange Zeit im Zentrum der Aufmerksamkeit1. Erst nachdem der Gesetzgeber im Rahmen der im Jahre 2002 in Kraft getretenen Modernisierung des Stiftungsprivatrechts die Geltung des Prinzips der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung bestätigt hat, ist diese – um die allgemeine Zulässigkeit geführte – Diskussion weitgehend abgeflaut.

B. Themenstellung

Während das Schrifttum Fragen zur Verwendung und Eignung2 der Stiftung & Co. KG als Unternehmensträgerin vielfach behandelt hat, rücken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit neuerdings Aspekte in den Vordergrund, denen noch vergleichsweise wenig Beachtung zugekommen ist3. So steht inzwischen für die Beurteilung unternehmensverbundener Stiftungen das Verbot der Selbstzweckstiftung im Zentrum ← 19 | 20 → der Überlegungen4. Auch das sogenannte Verbot der Funktionsstiftung wird gegen die Übernahme der Komplementärstellung durch eine Stiftung bürgerlichen Rechts in Stellung gebracht. Diese Entwicklung zeigt, dass der in unternehmensverbundenen Stiftungen liegende rechtspolitische Zündstoff beachtlich ist5. Wie kaum eine andere Erscheinungsform der Stiftung bürgerlichen Rechts bieten sie in der Rolle der persönlich haftenden Komplementärin den Vertretern der beiden im Stiftungsrecht vorzufindenden Denkschulen6 eine Projektionsfläche für ihre jeweiligen Ansätze.

Die vorliegende Untersuchung verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, den möglichen, insbesondere den zuletzt in den Fokus gerückten, sich auf das Verbot von Selbstzweck- und Funktionsstiftungen beziehenden Zulässigkeitsbedenken im Einzelnen nachzugehen. Dabei soll ein Schwerpunkt darauf liegen, die These vom Verbot der Selbstzweckstiftung und der Unzulässigkeit der Funktionsstiftung auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Merkmalen der Stiftung bürgerlichen Rechts zu untersuchen. Denn grundsätzlich darf jede Rechtsform zu jedem mit ihr erreichbaren Zweck verwendet werden7. Zweifel an den „Verboten“ von bestimmten Stiftungszwecken sind also angebracht.

Ein besonderer Reiz der vorliegenden Themenstellung besteht darin, dass mit der Frage der Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG eine Vielzahl von Problemfeldern des Stiftungsrechts in zugespitzter Form zur Untersuchung gestellt wird. Denn die Aufgabe der juristischen Person in einer GmbH & Co. KG erschöpft sich in der Regel in der Geschäftsführung und Vertretung sowie der Haftungsübernahme. Sie übernimmt regelmäßig keine Einlage und ist am Gesellschaftskapital und Vermögen sowie an Gewinn und Verlust der KG nicht beteiligt8. Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft bietet sich der kautelarjuristischen Praxis zudem in Gestalt der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG eine wesentlich kostengünstigere Alternative zur GmbH & Co. KG. Im Hinblick auf die Stiftung & Co. KG ergibt sich daraus die Frage, ob vergleichbare Gestaltungen mit dem Stiftungsrecht vereinbar sind9. ← 20 | 21 →

C. Eingrenzung des Themas

Die Untersuchung soll dazu beitragen, das für eine freie Rechtsformwahl notwendige rechtliche Fundament im Hinblick auf die Zulässigkeitsfrage zu verdichten. Dabei existiert insbesondere im Zusammenhang mit der Rolle der Stiftung als Komplementärin eine ganze Reihe von Problemen, die von großer praktischer Bedeutung sind. Die skizzierte Tiefe des Untersuchungsprogramms zwingt auf der anderen Seite zu einer Begrenzung des Themas. Die vorliegende Untersuchung beschränkt sich auf die Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG. Dabei werden einige rechtliche Besonderheiten des Organisationsrechts der stiftungsbeteiligten Kommanditgesellschaft angesprochen. Maßgabe soll stets der Bezug zur hier im Vordergrund stehenden Zulässigkeitsfrage sein. Da das Organisationsrecht der Stiftung & Co. KG in weiten Teilen mit dem der GmbH & Co. KG identisch ist, kann von einer umfassenden Darstellung abgesehen werden, zumal sich ausführliche Übertragungen des Organisationsrechts der GmbH & Co. KG auf die Stiftung & Co. KG bereits in der Literatur finden10.

D. Gang der Untersuchung

Die folgende Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Bevor sie sich der Zulässigkeitsfrage im Einzelnen zuwendet, stellt ein Grundlagenteil – gleichsam vor der Klammer – den aktuellen Wissensstand zur Stiftung bürgerlichen Rechts summarisch dar. Dies dient einerseits dem besseren Verständnis der später im Rahmen der Zulässigkeitsuntersuchung erfolgenden Auseinandersetzung mit Einzelfragen zur Struktur der selbstständigen Stiftung. Zudem hilft es, die in der Stiftungspraxis repräsentativen Erscheinungsformen vom Normtyp der §§ 80 ff. BGB und darauf aufbauend von (auch) zulässigen, atypischen Gestaltungsformen zu kontrastieren. In diesem ersten Teil wird zudem ein Überblick über das Recht der Kommanditgesellschaft und die historische Entwicklung der GmbH & Co. KG gegeben.

Bei der anschließenden Prüfung der Zulässigkeit soll trennscharf zwischen den Problemstellungen des Stiftungsrechts und solchen des Rechts der Kommanditgesellschaft differenziert werden. Fragen der stiftungsrechtlichen Zulässigkeit lassen sich im Kern nicht mit Hinweisen auf gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beantworten. Umgekehrt gilt das Gleiche. Aus diesem Grund beschäftigt sich der zweite Teil fokussiert mit der stiftungsrechtlichen Zulässigkeit, der dritte Teil mit der Zulässigkeit unter Gesichtspunkten des Handels- und Gesellschaftsrechts.


1 Vgl. statt anderer Hennerkes/Binz/Sorg, DB 1986, 2269, 2269 ff. m.w.N.

2 Zuletzt ging Gehrke, Die Stiftung & Co. KGaA im Gesellschafts- und Steuerrecht, S. 185 ff., der Frage, ob die Stiftung & Co. eine „optimale Rechtsform“ ist, u. a. mit einem ausführlichen Steuerbelastungsvergleich nach.

3 Ähnlich Burgard, Die Stiftung 3 (2009), S. 31, 51.

4 So explizit Hüttemann/Rawert, in: v. Staudinger, BGB, Vor §§ 80 ff. Rn. 148 ff., 150.

5 Vgl. nur Weitemeyer, Vorwort zu npoR Heft 4/2010, die die „Weisheit des Stiftungsrechts gegenüber Versuchen verteidigen“ will, das Stiftungsrecht zu einem Rechtsgebiet des „‚anything goes‘“ zu machen. Siehe auch die Reaktion von Reuter, AcP 207 (2007), S. 1 ff., auf die Habilitationsschrift von Burgard.

6 Rawert, in: Hopt/Reuter, Stiftungsrecht in Europa, S. 109, 113 f, dort auch Fn. 27 und 28; vgl. auch die Ausführungen von Reuter, AcP 207 (2007), S. 4 ff., unter dem Gliederungspunkt „Korrekturversuche“.

7 Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, S. 66.

8 So Lüke, in: Hesselmann/Tillmann, Handbuch GmbH & Co. KG, § 3 Rn. 33, für die GmbH & Co. KG.

9 Neuhoff, in: Soergel, 11. Aufl., Vor § 80 Rn. 70, erfasst den Fall der Stiftung & Co. KG dann als missbräuchliche Zwecksetzung, wenn die Stiftung lediglich um der Haftungsbeschränkung willen errichtet ist.

10 Statt vieler Höfner-Byok, Die Stiftung & Co. KG, S. 35 ff.; Henkel-Hoffmann, Die Stiftung im Umfeld wirtschaftlicher Tätigkeit, S. 127 ff.

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1. Teil: Grundlagen

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§ 2 Stiftungsrecht

A. Der Gegenstand der Untersuchung

Um den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung herauszuarbeiten, ist die rechtsfähige Stiftung zunächst von der nicht rechtsfähigen Stiftung sowie von den Stiftungskörperschaften abzugrenzen, die alle Stiftung im weiteren Sinne sind.

I. Terminologie

Der Begriff „Stiftung“ wird in der deutschen Sprache vielfältig verwendet, sodass es zunächst einer Begriffsbestimmung bedarf. Allgemeinsprachlich wird er so umfassend gebraucht, dass ein Bezug zu der juristischen Terminologie kaum besteht. So bedeutet er im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die Hingabe eines bestimmten Vermögens, die dieses an einen bestimmten Zweck bindet, wie auch die Institution selbst, die durch die Vermögenshingabe finanziert wird11. Demgegenüber erfasst die Rechtssprache den Akt des Stiftens als sogenanntes „Stiftungsgeschäft“ und grenzt so den Errichtungsakt vom Errichteten begrifflich ab12.

Die Rechtssprache versteht im Sinne eines funktionalen (weiten) Stiftungsbegriffs, der losgelöst von den gesetzlichen Begrifflichkeiten besteht, als „Stiftung“ ein Vermögen, das aufgrund eines freiwilligen und endgültigen Übertragungsaktes auf einen vom Stifter zu wählenden, aber von ihm verschiedenen Rechtsträger beliebiger Art übergeht und von diesem nach Maßgabe bestimmter und gegebenenfalls getrennt von seinem sonstigen Vermögen als Sondervermögen dauerhaft zu verwalten ist13. Auch innerhalb der Rechtssprache ist der Stiftungsbegriff mit verschiedenen Bedeutungen besetzt. Er ist Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Stiftungsarten und -unterarten.

II. Abgrenzung zur unselbstständigen Stiftung

Regelungsgegenstand der §§ 80 bis 88 BGB ist allein die rechtsfähige Stiftung, die auch als selbstständige Stiftung bezeichnet wird. Aus dem Gesetz ergeben sich drei wesentliche Elemente der rechtsfähigen Stiftung: der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen ← 25 | 26 → und die Stiftungsorganisation14. Diese wesentlichen Merkmale aufgreifend wird als rechtsfähige Stiftung heute für gewöhnlich die nicht verbandsmäßig organisierte juristische Person verstanden, die bestimmte per Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mit Hilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist15.

Von der rechtsfähigen Stiftung ist die unselbstständige Stiftung zu unterscheiden, die auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt wird. Unter einer unselbständigen Stiftung wird die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe verstanden, diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden16. Der wesentliche Unterschied ist also, dass es sich bei der unselbständigen Stiftung um eine schuld- oder erbrechtliche Gestaltung handelt17. Hervorzuheben ist, dass die Wesensmerkmale der rechtsfähigen Stiftung – Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation – auch die unselbstständige Stiftung kennzeichnen. Sie ist allerdings nicht eigens kodifiziert, sodass mit den Mitteln und in den Grenzen der Vertragsgestaltung die Beziehung18 zwischen Treugeber und -nehmer so ausgestaltet werden kann, dass die unselbstständige Stiftung dem Muster der rechtsfähigen Stiftung angenähert wird19. Eine analoge Anwendung ← 26 | 27 → der §§ 80 ff. BGB auf die unselbstständige Stiftung lehnt dagegen die herrschende Meinung mit Hinweis auf fehlende Analogievoraussetzungen ab20.

III. Abgrenzung zu den Stiftungskörperschaften

Neben den bereits genannten Stiftungen gibt es Rechtsgebilde, die sich Stiftung nennen, obwohl sie eine andere Rechtsform haben. Insbesondere Vereine und GmbHs sind von der Praxis zu Ersatzformen der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts entwickelt worden und tragen in diesen Fällen die Bezeichnung „Stiftung“ in ihrem Namen21. Bekannte Beispiele hierfür sind die Robert-Bosch-Stiftung-GmbH oder die Parteistiftungen, namentlich die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. und die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.22. Die Zulässigkeit der Verwendung des Begriffs „Stiftung“ in diesen Fällen ist heute anerkannt23. Die Aufnahme des Begriffs Stiftung in die Bezeichnung der Körperschaft ist aber nur solange zulässig, wie dadurch nicht eine Irreführung der Öffentlichkeit oder Täuschung im Rechtsverkehr möglich wird24.

Durch entsprechende satzungsrechtliche Konstruktionen sowohl beim eingetragenen Verein als auch bei der GmbH werden bei diesen Stiftungskörperschaften stiftungsartige Strukturen erzielt, insbesondere eine weitgehende Abkopplung der Mitglieder vom Körperschaftsvermögen. Das Vermögen der Körperschaft wird auf einen gemeinnützigen Stiftungszweck und die Stiftungstätigkeit anstatt auf die Mitglieder ausgerichtet25. Allerdings sind diesen Gestaltungsmaßnahmen Grenzen gesetzt. Die Befugnis der Gesamtheit der Verbandsmitglieder, Grundlagenänderungen, also Zweckänderung oder Ertragsverteilung, zu beschließen, muss wegen des Prinzips der Verbandsautonomie gewahrt bleiben26. Allenfalls kann das Beschlussquorum für solche Entscheidungen auf Einstimmigkeit erhöht werden, wobei solche Entscheidungen jedoch im Prinzip weiter möglich bleiben müssen. Dem großen Vorteil der Stiftungskörperschaften, die Freiheit von staatlicher Stiftungsaufsicht, steht also eine ← 27 | 28 → weniger feste Manifestation des in der Statzung festgelegten Stifterwillens gegenüber, der durch einstimmigen Beschluss geändert oder aufgehoben werden kann27.

B. Erscheinungsformen

Aufgrund der weitreichenden Freiheit des Stifters im Hinblick auf die Ausgestaltung „seiner“ Stiftung findet sich in der Stiftungspraxis eine kaum überschaubare Vielfalt von unterschiedlichen Ausprägungsformen der Stiftung bürgerlichen Rechts. Das BGB geht in den §§ 80 ff. BGB von der sogenannten Einheitsstiftung aus28; eine Unterscheidung in unterschiedliche Erscheinungsformen enthält es nicht. Zur präziseren Verortung der im Folgenden interessierenden Fragestellungen sollen verschiedene Stiftungstypen kategorisiert werden. Eine solche typologische Betrachtung kann an verschiedenen Merkmalen anknüpfen. In der Literatur haben dabei die nachfolgend verwendeten Begriffspaare allgemeine Verbreitung gefunden, die allerdings nicht als sich dichotom gegenüberstehende Begriffe zu verstehen sind. Vielmehr sind aufgrund der dem Stifter zustehenden Freiheit Kombinationsformen, also Überschneidungen, anzutreffen29.

I. Unterscheidung nach der Zwecksetzung

Eine erste Einteilung nach dem Stiftungszweck kann zunächst mit der Differenzierung in öffentliche und private (genauer: privatnützige) Stiftungen erfolgen30. Eine private Stiftung liegt vor, wenn der Stiftungszweck bestimmt, dass die Belange eines Personenkreises zu fördern sind, der durch die Zugehörigkeit zu einer Familie, einem Betrieb, einem Verein oder einer sonstigen, zahlenmäßig zumeist geringen und von der Allgemeinheit unterscheidbaren Gruppe begrenzt ist31. Öffentliche Stiftungen liegen demgegenüber – negativ formuliert – vor, wenn keine Begrenzung auf einen begünstigten Personenkreis vorliegt. Sie verfolgen unmittelbar32 öffentliche ← 28 | 29 → Zwecke wie Wissenschaft, Forschung, Bildung, Denkmalpflege oder Heimatschutz und begünstigen so die Allgemeinheit.

Da diese Orientierung am Stiftungszweck im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann, z. B. wenn der Kreis der (potentiellen) Destinatäre zwar zahlenmäßig beschränkt, die Stiftungsleistung aber gemeinwohlorientiert ist, wird auch auf die im Abgabenrecht maßgebliche Differenzierung nach Privatnützigkeit und Gemeinnützigkeit zurückgegriffen33.

II. Unterscheidung nach der Vermögensausstattung

1. Kapital- und Einkommensstiftung

Im Hinblick auf die Vermögensausstattung stellt eine eingeführte Unterscheidung diejenige zwischen Kapital- und Einkommensstiftung dar. Bei einer Kapitalstiftung (auch: Hauptgeldstiftung) ist die Vermögensausstattung dadurch gekennzeichnet, dass der Stiftung ein Grundstockvermögen zur Verfügung steht, aus welchem die zur Zweckerreichung eingesetzten Erträge erwirtschaftet werden34. Die demgegenüber wesentlich selteneren Einkommensstiftungen erhalten laufend bestimmte Zuwendungen zur Erreichung ihrer Zwecke, sind also weitgehend von ihren Stiftern oder Dritten abhängig35. Diese auch Zuwendungsstiftung genannte Stiftung soll dann anerkennungsfähig sein, wenn gegen den Zuwendenden – oft eine juristische Person der öffentlichen Hand – ein durchsetzbarer Anspruch auf das Einkommen besteht, sodass die zweckangemessene Mittelausstattung gesichert erscheint36.

2. Kapital- und Anstaltsstiftung

Die Differenzierung zwischen Kapital- und Anstaltsstiftung (auch: Anstaltsträgerstiftung) knüpft an der Art der Vermögensausstattung an. Kapitalstiftungen setzen zur Zweckerreichung unmittelbar lediglich die Erträge aus dem Grundstockvermögen ← 29 | 30 → ein, das Grundstockvermögen selbst dient also nur mittelbar dem Zweck. Bei einer Anstaltsstiftung dagegen wird der Stiftungszweck durch den unmittelbaren Einsatz des Stiftungsvermögens verfolgt, beispielsweise durch den Betrieb eines Krankenhauses, eines Museums oder eines Unternehmens37. Im erstgenannten Beispiel besteht das Stiftungsvermögen dann aus dem Krankenhaus, das damit unmittelbar den Stiftungszweck der Krankenfürsorge erfüllen kann38.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Unternehmensträgerstiftung39 sowohl als Kapital- wie auch als Anstaltsstiftung konzipiert sein kann. Als Kapitalstiftung ist sie zu qualifizieren, wenn das betriebene Unternehmen lediglich als Ertragsquelle, als sogenannte Dotationsquelle, dient. Schließlich kann auch eine Beteiligungsträgerstiftung, die an dem betriebenen Unternehmen nur eine Beteiligung hält, in beiden Erscheinungsformen auftreten40.

III. Unterscheidung nach der Zweckverwirklichung

In Konsequenz der Unterscheidung von Stiftungszweck und Zweckverwirklichung können fördernde Stiftungen von operativen Stiftungen abgegrenzt werden41. Diese Differenzierung stellt also auf die Art und Weise der Zweckverwirklichung ab42. Förderstiftungen verfolgen ihren Stiftungszweck durch finanzielle Zuwendung an andere Personen oder Einrichtungen, beispielsweise durch die Vergabe von Stipendien und Forschungsmitteln oder durch einmalige oder laufende finanzielle Unterstützung von Projekten oder Einrichtungen43. Die Mittel der Stiftung werden somit zuerst an Dritte ausgekehrt, bevor diese sie unmittelbar zweckentsprechend einsetzen44. Operative Stiftungen hingegen erfüllen ihre Zwecke in der Regel ohne Zuwendungen an Dritte selbst unter Einsatz ihrer finanziellen und organisatorischen Ressourcen45. Sie ← 30 | 31 → unterhalten dazu beispielsweise eigene Kultur- oder Wissenschaftseinrichtungen oder führen selbst Projekte auf dem Gebiet ihrer Zwecke durch46.

C. Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Gegenstand dieser Untersuchung ist allein die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Im Hinblick auf die zu untersuchenden Fragestellungen soll nachfolgend der aktuelle Erkenntnisstand zu ihren prägenden Besonderheiten dargestellt werden.

I. Entstehung

Die rechtsfähige Stiftung entsteht mit der Errichtung des Stiftungsgeschäfts durch den Stifter und die Anerkennung dieses Stiftungsgeschäfts durch die landesrechtlich zuständige Behörde. Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden (§ 81 BGB) und auch von Todes wegen (§ 83 BGB) erfolgen und muss neben dem vermögensrechtlichen Ausstattungsversprechen (§ 81 Abs. 1 S. 2 BGB) die organisationsrechtliche Grundordnung der Stiftung enthalten, die als Stiftungssatzung bezeichnet wird (§ 81 Abs. 1 S. 3 BGB). Begrifflich zu unterscheiden ist die Stiftungssatzung von der Stiftungsverfassung. Die Stiftungsverfassung umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Organisation der Stiftung betreffen47, und zwar unabhängig von der Rechtsquelle. Bei der Stiftungsverfassung handelt es sich danach sowohl um die Regelungen des Bundes- und Landesrechts als auch um das vom Stifter gesetzte eigene Verfassungsrecht der Stiftung48.

Details

Seiten
322
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631693216
ISBN (PDF)
9783653066982
ISBN (MOBI)
9783631693223
ISBN (Hardcover)
9783631671979
DOI
10.3726/978-3-653-06698-2
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (August)
Schlagworte
Komplementärstiftung Selbstzweckstiftung Verwaltungsstiftung Funktionsstiftung
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 322 S.

Biographische Angaben

Gordian Oertel (Autor:in)

Gordian Oertel studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und wurde an der Ruhr-Universität Bochum promoviert. Er ist Rechtsanwalt und auf dem Gebiet des Erbrechts tätig.

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Titel: Die Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG
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