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Körperschaftsteuerliche Verluste junger innovativer Unternehmen

Rechtliche und wirtschaftliche Analyse, Alternativen de lege ferenda

von Felix Klemt (Autor:in)
©2016 Dissertation 382 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor analysiert umfassend die Behandlung von körperschaftsteuerlichen Verlusten junger innovativer Unternehmen. Schwerpunkt ist hierbei die Thematik des Mantelkaufs, die insbesondere an der Norm des § 8c KStG aufgearbeitet wird. Weiterhin sind die steuerbilanzielle Verlustbehandlung, der Verlustvortrag sowie die Mindestbesteuerung Gegenstand der Untersuchung. Der Autor geht dabei auch auf die Entwicklung der Regelungen sowie die wirtschaftlichen Gesichtspunkte ein. Nach einem Überblick über die Vorgaben des Verfassungs- und Europarechts systematisiert und analysiert er mögliche Alternativen de lege ferenda. Berücksichtigt werden hierbei auch Vorschläge des Schrifttums und internationale Regelungen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Standortbestimmung
  • B. Problemstellung
  • C. Zielsetzung und Forschungsstand
  • D. Inhalt und Systematik der Untersuchung
  • Teil 1: Grundlagen
  • § 1: Junge innovative Unternehmen
  • A. Innovation als Geschäftsidee
  • B. Unternehmensneugründung zur Entwicklung der Innovation
  • C. Keine Konzernmitgliedschaft
  • D. Hohe und schwer kalkulierbare Kosten für Forschung und Entwicklung
  • E. Hohes Risiko durch ungewissen Erfolg
  • F. Hohe Renditechancen
  • G. Volkswirtschaftliche Bedeutung von jungen innovativen Unternehmen
  • H. Untersuchung der Rechtsform der Kapitalgesellschaft
  • § 2: Die Finanzierung von jungen innovativen Unternehmen
  • A. Finanzierungsphasen
  • I. Frühphase
  • 1. Seed-Phase
  • 2. Start-up-Phase
  • II. Expansionsphase
  • B. Finanzierungsquellen
  • I. Interne und externe Finanzierung
  • II. Fremdkapital und Eigenkapital
  • 1. Fremdkapital
  • 2. Mezzaninkapital
  • 3. Eigenkapital
  • III. Staatliche und Private Finanzierung
  • IV. Strategische Investoren und Finanzinvestoren
  • V. Public Equity und Private Equity (i.w.S.)
  • VI. Private Equity (i.e.S.) und Risikokapital
  • VII. Direktinvestoren und Beteiligungsgesellschaften
  • 1. Risikokapital durch Business Angels
  • a) Engagement in der Seed-Phase
  • b) Wirtschaftliche Funktion
  • 2. Finanzierung durch Beteiligungsgesellschaften (Wagniskapital)
  • a) Engagement in der Start up- bis hinein in die Expansionsphase
  • b) Wirtschaftliche Funktion der Beteiligungsgesellschaften
  • c) Ablauf der Finanzierung in der Praxis
  • C. Marktwirtschaftliche Probleme in der Risikokapitalfinanzierung
  • I. Unvollkommene und asymmetrische Information
  • 1. Geringe Risikobereitschaft
  • 2. Vergleichsweise hohe Transaktions- und Abwicklungskosten
  • 3. Effiziente Lösung des Marktversagens über Beteiligungsgesellschaften
  • II. Wissens-Spillover-Effekte bei Forschungsaktivitäten
  • D. Zusammenfassung
  • § 3: Die rechtliche Strukturierung von Wagniskapitalinvestitionen
  • A. Die verschiedenen Beteiligungsgesellschaften
  • I. Unregulierte Kapitalgesellschaften
  • II. Unregulierte Personengesellschaften
  • 1. Gewerbliche GmbH & Co. KG
  • 2. Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG
  • a) Keine gewerbliche Infektion
  • b) Keine gewerbliche Prägung
  • c) Keine gewerbliche Tätigkeit
  • III. Regulierte Beteiligungsgesellschaften
  • 1. Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften nach InvG a.F.
  • 2. UBGG-Gesellschaften
  • 3. WKBG-Gesellschaften
  • IV. Gesellschaften ausländischen Rechts
  • V. Ausblick zur generellen Regulierung von Beteiligungsgesellschaften
  • B. Die Gestaltung von Wagniskapitalverträgen
  • I. Die Methode zur Festlegung der wesentlichen Vertragspunkte
  • 1. Abschätzung des zukünftigen Unternehmenswertes (Future Value)
  • 2. Bestimmung des gegenwärtigen Wertes (Present Value)
  • 3. Abschätzung der Investitionssumme durch die Beteiligungsgesellschaft
  • 4. Berechnung der Anteilsquote der Beteiligungsgesellschaft
  • II. Die rechtliche Gestaltung des Wagniskapitalvertrages
  • 1. Anteilsübertragung und schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung
  • 2. Kapitalerhöhung und schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung
  • 3. Vorgehen bei mehreren Finanzierungsrunden
  • C. Zusammenfassung
  • § 4: Die steuerlichen Determinanten bei Wagniskapitalinvestitionen
  • A. Die verschiedenen Besteuerungsebenen
  • I. Anleger
  • II. Beteiligungsgesellschaft
  • III. Junges innovatives Unternehmen
  • 1. Körperschaftsteuer
  • 2. Gewerbesteuer
  • 3. Gesamtbelastung
  • B. Die Behandlung körperschaftsteuerlicher Verluste
  • I. Die Entstehung von Verlusten in der Frühphase
  • 1. Gründung
  • 2. Ingangsetzung des Unternehmens
  • 3. Forschung und Entwicklung
  • 4. Markteinführung des innovativen Produktes
  • 5. Ergebnis für die Steuerbilanz
  • II. Die intertemporale Behandlung von Verlusten
  • 1. Der Verlustvortrag
  • 2. Verrechenbarkeit des Verlustvortrages mit späteren Gewinnen
  • III. Die Kapitalgesellschaft als Träger des Verlustvortrages
  • 1. Grundsatz der Personenidentität
  • 2. Mantelkaufproblematik
  • Teil 2: Die Nutzung körperschaftsteuerlicher Verluste nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen bis 2008
  • § 5: Die Rechtsprechung des BFH bis 1990
  • A. Missbrauchsorientierte Rechtsprechung des BFH mit Urteil v. 8.1.1958
  • B. Objektartige Rechtsprechung des BFH ab dem Urteil v. 15.2.1966
  • C. Zivilrechtsakzessorische Rechtsprechung des BFH durch Urteil v. 29.10.1986
  • D. Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • § 6: § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1990
  • A. Gesetzestext
  • B. Gründe für die Einführung
  • C. Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • D. Allgemeine Kritik an der Regelung
  • § 7: § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1997
  • A. Gesetzestext
  • B. Gründe für die Verschärfung
  • C. Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • I. Frühphasenfinanzierung
  • 1. Wegfall der wirtschaftlichen Identität gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG
  • a) Anteilsübertragung von mehr als 50 Prozent
  • b) Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
  • (1) Bewertung der innovativen Geschäftsidee als bisheriges Betriebsvermögen (Vergleichsgröße I)
  • (2) Bewertung der Barmittel als neues Betriebsvermögen (Vergleichsgröße II)
  • (3) Vergleich von bisherigem und zugeführtem Betriebsvermögen
  • c) Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung
  • 2. Erhaltung der Verlustvorträge durch Sanierungsklausel
  • a) Sanierung
  • (1) Sanierungsbedürftigkeit
  • (2) Sanierungseignung
  • (3) Sanierungsabsicht
  • b) Fünfjährige Fortführung des Geschäftsbetriebes in vergleichbarem Umfang
  • II. Exit
  • III. Ergebnis
  • D. Allgemeine Kritik an § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1997
  • I. Unklares Telos
  • 1. Einstellung oder Fortführung des Geschäftsbetriebes
  • 2. Wirtschaftliche Identität und 50-prozentiger Anteilseignerwechsel
  • 3. Sanierungsklausel
  • 4. Ergebnis
  • II. Nichtadministrierbarkeit der Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens
  • III. Umgehungsmöglichkeit durch mittelbare Übertragungen
  • E. Anwendungszeit des § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1997 noch bis maximal 31.12.2017
  • Teil 3: Die Nutzung körperschaftsteuerlicher Verluste nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen von 2008 bis 2009
  • § 8: Überblick über § 8c KStG
  • A. § 8c (Abs. 1) KStG durch die Unternehmensteuerreform 2008
  • I. Gesetzestext
  • II. Gründe für die Rechtsänderung
  • 1. Rechtsvereinfachung
  • 2. Missbrauchsbekämpfung
  • 3. Gegenfinanzierung der Senkung der Körperschaftsteuer
  • B. Gescheiterter § 8c Abs. 2 KStG (Wagniskapitalklausel) durch MoRaKG
  • I. Gesetzestext
  • II. Gründe für die beabsichtigte Einführung
  • C. Gescheiterte Stille-Reserven-Lösung durch Initiative des Bundesrats
  • D. Partielle Ausnahmen von § 8c KStG durch Finanzmarktstabilisierungsgesetz
  • E. Verschärfung des § 8c KStG i.V.m. § 10a GewStG durch JStG 2009
  • F. § 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel) durch Bürgerentlastungsgesetz
  • I. Gesetzestext
  • II. Gründe für die Einführung
  • G. Zusammenfassung
  • § 9: Auswirkungen des § 8c Abs. 1 KStG
  • A. Frühphasenfinanzierung
  • I. Relevante Beteiligung an jungen innovativen Unternehmen
  • 1. Beteiligung am stimmberechtigten Nennkapital
  • 2. Anteilserwerb über Kapitalerhöhung
  • 3. Unmittelbarer Anteilserwerb
  • 4. Zeit- und Anknüpfungspunkt für die Anteilsübertragung
  • 5. Relevanter Zeitraum von fünf Jahren
  • II. Die verschiedenen Beteiligungskonstellationen
  • 1. Einmalige Anteilserwerbe durch eine Beteiligungsgesellschaft
  • a) Bis 25 Prozent
  • b) Von 25,01 bis 50 Prozent
  • c) Über 50 Prozent
  • 2. Gestaffelte Anteilserwerbe durch eine Beteiligungsgesellschaft
  • a) Bis 25 Prozent
  • b) Von zuerst bis 25 und dann bis 50 Prozent
  • c) Von zuerst über 25 Prozent und dann bis 50 Prozent
  • (1) Rein formale Betrachtung
  • (2) Anrechnung des früheren Verlustuntergangs
  • (3) Keine weitere Berücksichtigung
  • d) Von zuerst unter 25 Prozent und dann über 50 Prozent
  • e) Von zuerst über 25 Prozent und dann über 50 Prozent
  • f) Erfassung von gestaffelten Anteilserwerben als ein wirtschaftlicher Erwerb
  • (1) Antizipierte Kapitalerhöhungen
  • (2) Kaufoptionen und Bonus-/Malus-Regelungen
  • 3. Anteilserwerbe durch mehrere Beteiligungsgesellschaften
  • 4. Zusammenfassung
  • III. Erwerberqualifikation der verschiedenen Beteiligungsgesellschaften
  • 1. Kapitalgesellschaften
  • 2. Gewerbliche Personenhandelsgesellschaften
  • a) Zivilrechtliche Sichtweise
  • b) Steuerrechtliche Sichtweise
  • c) Ergebnis
  • 3. Vermögensverwaltende Personengesellschaften
  • a) Fonds-KG oder Anleger als Erwerber
  • (1) Zivilrechtliche Sichtweise
  • (2) Steuerrechtliche Sichtweise
  • (a) Keine Umqualifizierung von Einkünften
  • (b) Bruchteilsbetrachtung für Anteilshöhe des § 17 EStG
  • (c) Rückschlüsse auf die Erwerberqualifizierung
  • (3) Standpunkte
  • (a) Finanzverwaltung und Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1997
  • (b) Entwurf des BMF-Schreibens zu § 8c Abs. 1 KStG
  • (c) BMF-Schreiben zu § 8c Abs. 1 KStG
  • (d) Literatur zu § 8c Abs. 1 KStG
  • (e) Weitere eigene Argumente
  • (4) Diskussion und Ergebnis
  • b) Einzelne Anleger der Fonds-KG als nahe stehende Personen
  • (1) Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung
  • (a) Einschränkung durch § 8c Abs. 1 Satz 3 KStG
  • (b) Ausschluss von Familienmitgliedern und Eheleuten aufgrund von Art. 6 GG
  • (c) Erfassung von gesellschaftsrechtlich verbundenen Erwerbern bereits über Berücksichtigung von mittelbaren Anteilsübertragungen
  • (d) Ergebnis
  • (2) Anwendung der Definition des § 1 Abs. 2 AStG
  • (3) Anwendung des § 30 WpÜG
  • (4) Diskussion und Ergebnis
  • c) Einzelne Anleger als Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen
  • (1) Weitestgehende Auslegung durch die Finanzverwaltung
  • (2) Anwendung der Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung
  • (3) Beherrschende Stellung
  • (4) Tatsächliches Zusammenwirken
  • (5) Zielgerichtetes Ausnutzen der Verlustvorträge
  • (6) Diskussion und Ergebnis
  • d) Einzelne Anleger erfüllen vergleichbaren Sachverhalt?
  • e) Zusammenfassung
  • f) Annex: Auswirkung der Änderung der Anerkennung als vermögensverwaltend
  • (1) Wegfall des vermögensverwaltenden Status
  • (2) Erreichung des vermögensverwaltenden Status
  • 4. UBGG-Gesellschaften
  • 5. WKBG-Gesellschaften
  • 6. Gesellschaften ausländischer Rechtsformen
  • a) Übersicht über die rechtliche Strukturierung ausländischer PE-Fonds
  • b) Erwerberqualifizierung anhand des ausländischen Rechts (IPR-Ansatz)
  • c) Erwerberqualifizierung anhand eines Vergleichs mit deutschem Recht
  • (1) Kapitalgesellschaften
  • (2) Personengesellschaften
  • (3) Ergebnis
  • 7. Zusammenfassung
  • IV. Co-Venturing
  • 1. Nahe stehende Personen
  • 2. Gleichgerichtete Interessen
  • 3. Vergleichbarer Sachverhalt
  • 4. Zusammenfassung
  • V. Fazit
  • B. Exit
  • I. Verkauf an Finanzinvestor
  • 1. Vermögensverwaltende Personengesellschaft
  • 2. Kapitalgesellschaft
  • a) Einschränkende Auslegung bei mehrmaliger Übertragung desselben Anteils
  • (1) Tatbestandsmäßigkeit der Übertragung des nämlichen Anteils
  • (2) Modifizierte Rechtsfolge durch nur anteilsbezogenen Verlustuntergang
  • b) Ergebnis
  • 3. Ergebnis
  • II. Börsengang (IPO)
  • III. Verkauf an strategischen Investor
  • 1. Share Deal
  • 2. Asset Deal
  • IV. Sonderfälle
  • 1. Erwerb von Todes wegen
  • 2. Vorweggenommene Erbfolge
  • 3. Schenkung von Anteilen
  • 4. Rückerwerb durch die Gründer
  • 5. Wechsel der nicht am Kapital der KG beteiligten Komplementär-GmbH
  • V. Fazit
  • C. Ergebnis
  • § 10: Auswirkungen des § 8c Abs. 2 KStG (Wagniskapitalklausel)
  • A. Frühphasenfinanzierung
  • I. Unmittelbarer schädlicher Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG
  • II. Beteiligung an einer Zielgesellschaft nach § 2 Abs. 3 WKBG
  • 1. Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro
  • 2. Alter bis maximal zehn Jahre
  • 3. Keine Börsennotierung
  • 4. Kein Betreiben von Unternehmen(-steilen), die älter als Zielgesellschaft sind
  • 5. Kein Organträger
  • 6. Zusammenfassung und Fazit
  • III. Beteiligung durch eine WKBG-Gesellschaft
  • IV. Rechtsfolge: Erhaltung der Verlustvorträge in Höhe der stillen Reserven
  • 1. Die Bestimmung der stillen Reserven
  • a) Unternehmensbewertung mittels Gutachten
  • b) Differenz zwischen Kauf- bzw. Beteiligungspreis und Steuerbilanzwert
  • c) Nachträgliche Wertveränderungen
  • d) Fazit
  • 2. Zeitlich auf fünf Jahre gestreckte sowie differenzierte Verlustnutzung
  • a) Gerettete Verluste nach § 8c Abs. 2 KStG
  • b) Alte, nicht durch § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG betroffene Verluste
  • c) Neue Verluste
  • V. Zusammenfassung
  • B. Exit
  • I. Anwendungsbereich
  • II. Beteiligungserwerb an einer Portfoliogesellschaft einer WKBG-Gesellschaft
  • III. Erwerber ist keine WKBG-Gesellschaft
  • IV. Beteiligungsdauer der WKBG-Gesellschaft mindestens vier Jahre
  • V. Nicht mehr als 20 bzw. 100 Mio. EUR Eigenkapital der Zielgesellschaft
  • VI. Rechtsfolge: Erhaltung der Verlustvorträge in Höhe der stillen Reserven
  • VII. Zusammenfassung
  • C. Fazit
  • § 11: Auswirkungen des § 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel)
  • A. Frühphasenfinanzierung
  • I. Anteilserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG
  • II. Anteilserwerb zum Zweck der Sanierung
  • III. Sanierungsvoraussetzungen
  • 1. Sanierungsbedürftigkeit
  • 2. Sanierungsfähigkeit
  • 3. Sanierungseignung
  • 4. Nachweis der Voraussetzungen durch Sanierungsplan
  • IV. Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
  • 1. Zuführung von wesentlich neuem Betriebsvermögen durch Einlagen
  • 2. Aktivvermögen der Vorjahressteuerbilanz (Vergleichsgröße I)
  • 3. Zuführung von neuem Betriebsvermögen (Vergleichsgröße II)
  • a) Einlage spätestens 12 Monate nach Anteilserwerb
  • b) Zuführung des Betriebsvermögens durch den Erwerber(-kreis)
  • 4. Vergleichsgröße II beträgt mindestens 25 Prozent der Vergleichsgröße I
  • 5. Relative Rückzahlungssperre von 2009 bis 2011
  • V. Kein Missbrauch
  • 1. Keine wesentliche Einstellung des Geschäftsbetriebes bei Beteiligungserwerb
  • 2. Kein Branchenwechsel während fünf Jahren nach Beteiligungserwerb
  • 3. Fortbestehen der Kapitalgesellschaft
  • 4. Untergang der ursprünglichen Kapitalgesellschaft
  • VI. Rechtsfolge: Erhaltung der Verlustvorträge
  • VII. Zusammenfassung
  • B. Exit
  • I. Verkauf an Finanzinvestor
  • II. Börsengang
  • III. Verkauf an strategischen Investor
  • C. Kollision des § 8c Abs. 1a KStG mit § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1997
  • I. Verhältnis von § 8c Abs. 1a KStG zu § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 KStG i.d.F. 1997
  • II. Verhältnis von § 8c Abs. 1a KStG zu § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG i.d.F. 1997
  • III. Einschränkende Auslegung
  • D. Zusammenfassung und Fazit
  • Teil 4: Die Nutzung körperschaftsteuerlicher Verluste nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen seit 2010
  • § 12: Auswirkungen des § 8c Abs. 1 KStG
  • A. Frühphasenfinanzierung
  • I. Die Bestimmung der stillen Reserven
  • 1. Der gemeine Wert der Anteile (Vergleichsgröße I)
  • 2. Das im Inland steuerpflichtige Eigenkapital (Vergleichsgröße II)
  • II. Ergebnis
  • B. Exit
  • C. Fazit
  • § 13: Auswirkungen des § 8c Abs. 1a KStG
  • § 14: Gesamtüberblick und wirtschaftliche Auswirkungen
  • A. Die verschiedenen Regelungen zur Verlustnutzung nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen
  • I. Die Rechtsprechung des BFH bis 1990
  • II. § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1990
  • III. § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1997
  • IV. § 8c KStG i.d.F. 2008
  • V. § 8c KStG i.d.F. 2010
  • VI. Fazit
  • B. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wagniskapitalfinanzierung
  • I. Wegfall von Verlustnutzungspotenzial
  • 1. Potenzielle Minderung des Unternehmenswertes
  • 2. Indirekte Auswirkung auf der Gesellschafterebene
  • a) Die konkrete Zuteilung der Wertminderung
  • b) Die zivilrechtlichen Ausgleichsmechanismen
  • II. Rechtsunsicherheit
  • III. Gegenmaßnahmen zur Erhaltung der Verlustnutzung
  • IV. Fazit: Tendenzielle Verschärfung des Marktversagens
  • C. Gesamtfazit
  • Teil 5: Die Anforderungen des höherrangigen Rechts
  • § 15: Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • A. Überblick und Prüfungsauswahl
  • B. Vereinbarkeit des § 8c Abs. 1 KStG i.d.F. 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG
  • I. Grundaussage des Art. 3 Abs. 1 GG im Ertragsteuerrecht
  • II. Herausarbeitung der Abweichung vom objektiven Nettoprinzip
  • 1. Vergleich: Zwei Körperschaften mit Verlusten
  • 2. Abweichung: Einschränkung der Verlustnutzung
  • III. Folgerichtigkeitsprüfung
  • 1. Keine Missbrauchsvorschrift
  • a) Ziel des Gesetzgebers
  • b) Objektiver Gehalt der Norm
  • c) Ergebnis
  • 2. Fiskalzweck ist kein sachlicher Grund für eine Ausnahme
  • 3. Schlussprüfung: Kein grundlegender Systemwechsel
  • a) Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel
  • b) Ziel des Gesetzgebers
  • c) Objektiver Gehalt der Norm
  • (1) Strenger Maßstab: Gesamte Gewinn- und Verlustbehandlung
  • (2) Großzügigerer Maßstab: Verlustbehandlung als Teilsystem
  • IV. Zusammenfassung und Fazit
  • C. Vereinbarkeit der §§ 8c Abs. 2 und Abs. 1a KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG
  • I. Anforderungen an begünstigende Ausnahmeregelungen
  • II. Schlussfolgerungen für § 8c Abs. 2 KStG
  • III. Schlussfolgerungen für § 8c Abs. 1a KStG
  • IV. Zusammenfassung und Fazit
  • D. Schlussfolgerungen für die Beschränkung der Verlustnutzung
  • § 16: Europarechtliche Anforderungen
  • A. Überblick und Prüfungsauswahl
  • B. Vereinbarkeit von § 8c Abs. 2 KStG i.V.m. § 5 WKBG mit Art. 49 AEUV
  • C. Vereinbarkeit von § 8c Abs. 2 KStG mit Art. 107 AEUV
  • I. Überblick über die Rechtsanwendung im Beihilfenrecht
  • II. § 8c Abs. 2 KStG als grundsätzlich verbotene Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV
  • 1. Staatliche Beihilfe
  • a) Verminderung der normalerweise zu tragenden steuerlichen Lasten
  • b) Gewährung des Vorteils aus staatlichen Mitteln
  • 2. Selektivität bzw. Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige
  • 3. Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen EU-Mitgliedstaaten
  • 4. Ergebnis
  • III. Ausnahme nach Art. 107 Abs. 3 AEUV
  • 1. Ausgangsfeststellung: § 8c Abs. 2 KStG als „Betriebsbeihilfe“
  • 2. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
  • 3. „De minimis“-Verordnung
  • 4. F&E-Gemeinschaftsrahmen
  • 5. Risikokapitalleitlinien
  • a) Anwendungsvoraussetzungen
  • b) Konzeption der Risikokapitalleitlinien
  • c) Abwägung bei Genehmigung von Beihilfen
  • d) Sichere Voraussetzungen für die Vereinbarkeit
  • e) Eingehende Prüfung bei Nichteinhaltung der sicheren Voraussetzungen
  • f) Ergebnis
  • D. Vereinbarkeit von § 8c Abs. 1a KStG mit Art. 107 AEUV
  • E. Schlussfolgerungen für die Beschränkung der Verlustnutzung
  • Teil 6: Alternativen de lege ferenda
  • § 17: Ziel, Fokus und allgemeine Anforderungen
  • A. Ziel: Keine Behinderung von jungen innovativen Unternehmen
  • B. Fokus: Gesamte Behandlung von steuerlichen Verlusten bis zum break even
  • C. Allgemeine Anforderungen
  • I. Ökonomische Effizienz
  • 1. Rechtssicherheit
  • 2. Praktikabilität
  • 3. Niedrige Befolgungskosten
  • a) Folgekosten für den Staat
  • b) Folgekosten für die Steuerpflichten
  • II. Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht
  • § 18: Die steuerbilanziellen Lösungsansätze
  • A. Aktivierung von typischen Frühphasenaufwendungen wie F&E-Kosten
  • I. Aktivierungspflicht
  • II. Aktivierungswahlrecht
  • III. Ergebnis
  • B. Sofortige Verrechnung von Verlusten durch negative Steuer
  • I. Voraussetzung: Linearer Steuertarif
  • II. Partielle negative Steuer durch Auszahlung von z.B. F&E-Aufwendungen
  • III. Negative rechtsformneutrale Unternehmenssteuer
  • 1. Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • 2. Vorteile
  • 3. Nachteile
  • IV. Ergebnis
  • § 19: Die intertemporale Verlustverrechnung
  • § 20: Die Nutzung körperschaftsteuerlicher Verluste nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen
  • A. Die Kategorisierung der Grundmodelle
  • I. Formale Anknüpfung an die Rechtspersönlichkeit
  • II. Objektartiges Anknüpfen an das Unternehmen
  • III. Personalistisches Anknüpfen an die Gesellschafterstellung
  • IV. Ausnahmeregelungen
  • B. Formale Anknüpfung an die Rechtspersönlichkeit
  • I. Ohne Missbrauchsvorbehalt
  • 1. Beispiele de lege lata
  • 2. Vorschläge de lege ferenda
  • 3. Folgen für junge innovative Unternehmen
  • 4. Vorteile
  • 5. Nachteile
  • 6. Fazit
  • II. Mit Missbrauchsvorbehalt
  • 1. Kompletter Ausschluss der Verlustnutzung beim Mantelkauf
  • a) Beispiele de lege lata
  • (1) Rechtsprechung des BFH v. 8.1.1958
  • (2) § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1990
  • b) Vorschläge de lege ferenda
  • (1) Wiedereinführung von § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1990
  • (2) Modell von Dötsch: Missbrauch über Kaufpreisanteil für Verluste definieren
  • c) Folgen für junge innovative Unternehmen
  • d) Vorteile
  • e) Nachteile
  • f) Fazit
  • 2. Ausschluss des Verlustabzuges je nach Höhe der stillen Reserven
  • a) Beispiele de lege lata
  • (1) Rechtsgedanke des (gescheiterten) § 8c Abs. 2 KStG
  • (2) § 8c Abs. 1 KStG i.d.F. 2010
  • (3) Österreichisches Modell in § 8 Abs. 4 Ö-KStG
  • b) Vorschläge de lege ferenda
  • (1) Stille-Reserven- bzw. Kürzungsmodell
  • (2) Modell von Breinersdorfer
  • (a) § 8c KStG-E – Verlustvortrag bei Wegfall der Personenidentität
  • (b) § 8d KStG-E – Verlustvortrag bei Anteilsveräußerung
  • c) Folgen für junge innovative Unternehmen
  • d) Vorteile
  • e) Nachteile
  • f) Fazit
  • 3. Verzögerung der Verlustnutzung
  • a) Vorschlag de lege ferenda: Verzinsungsmodell
  • b) Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • c) Vorteile
  • d) Nachteile
  • e) Fazit
  • 4. Hybride Modelle zwischen Verzögerung und Ausschluss der Verlustnutzung
  • a) Beispiel de lege lata: US-amerikanisches Modell
  • b) Vorschlag de lege ferenda: Gesetzentwurf des Bundesrates von 2006
  • (1) Einführung Erwerberbegriff
  • (2) Aufgabe des Tatbestandsmerkmals „Zuführung neuen Betriebsvermögens“
  • (3) Modifizierte Erfassung mittelbarer Übertragungen
  • (4) Rechtsfolgen
  • c) Folgen für junge innovative Unternehmen
  • d) Vor- und Nachteile
  • e) Fazit
  • 5. Zusammenfassung
  • C. Objektartiges Anknüpfen an das Unternehmen
  • I. Beispiele de lege lata
  • 1. Rechtsprechung des BFH von 1966 bis 1986
  • 2. § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. 1997
  • 3. Unternehmensidentität i.S.d. § 10a GewStG
  • II. Folgen für junge innovative Unternehmen
  • III. Vorteile
  • IV. Nachteile
  • V. Fazit
  • D. Personalistisches Anknüpfen an die Gesellschafter
  • I. Zuordnung und Auswirkung konsequent gesellschafterbezogen
  • 1. Beispiel de lege lata: Unternehmeridentität i.S.d. § 10a GewStG
  • 2. Ansätze de lege ferenda
  • 3. Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • 4. Vorteile
  • 5. Nachteile
  • 6. Fazit
  • II. Auswirkung gesellschaftsbezogen
  • 1. Beispiel de lege lata: § 8c Abs. 1 KStG i.d.F. 2008
  • 2. Vorschlag de lege ferenda: § 8 Abs. 4 KStG-E i.d.F. des StVergAbG von 2002
  • 3. Folgen für junge innovative Unternehmen
  • 4. Vorteile
  • 5. Nachteile
  • 6. Fazit
  • E. Ausnahmeregelungen für alle Grundkategorien
  • I. Beispiele de lege lata
  • 1. § 8c Abs. 2 KStG (Wagniskapitalklausel)
  • 2. § 8c Abs. 1a KStG (Sanierungsklausel)
  • 3. § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG i.d.F. 1997 (Sanierungsklausel)
  • 4. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG (Konzernklausel)
  • 5. § 14 Abs. 3 FMStFG (Ausnahme für Investitionen des SoFFin)
  • 6. Internationale Regelungen
  • II. Vorschlag de lege ferenda: Ausnahmeklausel für F&E-intensive Zielgesellschaften
  • III. Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • IV. Vorteile
  • V. Nachteile
  • VI. Fazit
  • § 21: Die Mindestbesteuerung
  • A. Beispiel de lege lata: § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG
  • B. Auswirkungen auf junge innovative Unternehmen
  • C. Vorteile
  • D. Nachteile
  • E. Fazit
  • § 22: Ergebnis und Entscheidungsgrundlage für den Gesetzgeber
  • A. Allgemeine Empfehlungen
  • B. Die körperschaftsteuerliche Verlustbehandlung
  • I. Die steuerbilanziellen Ansätze
  • II. Der intertemporale Verlustvortrag
  • III. Die Nutzung von Verlusten nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen
  • IV. Die Mindestbesteuerung
  • C. Die gewerbesteuerliche Verlustbehandlung
  • I. Entsprechende Anwendung der körperschaftsteuerlichen Empfehlungen
  • II. Abschaffung der Gewerbesteuer
  • 1. Beibehaltung der dualen Unternehmensbesteuerung
  • 2. Schaffung einer einzigen rechtsformneutralen Unternehmenssteuer
  • D. Gesamtfazit und Ausblick
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

A. Standortbestimmung

Allen Menschen ist gemein, dass sie nach Glück streben. Die individuellen Wege mögen hierbei sehr verschieden sein. Unerlässliche Grundvoraussetzungen für ein erfülltes Leben sind aber – zumindest nach westlichem Kulturverständnis – eine materielle Grundabsicherung, ein geschützter Lebensraum und die Freiheit zur Selbstentfaltung. Ein Volk kann durch die kluge Ausübung seiner Staatsgewalt diese Grundvoraussetzungen für alle Bürger und damit das öffentliche Wohl schaffen. Das Recht jedes Menschen, von Geburt an eine Chance auf ein erfülltes Leben zu erhalten, kann so weitestgehend verwirklicht werden.

In der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen seit dem Zweiten Weltkrieg vor allem das Grundgesetz und die soziale Marktwirtschaft so vielen Menschen wie nie zuvor, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. Der Sozialstaat unterstützt die Bedürftigen und wird solidarisch durch die wohlhabenderen Bürger und Unternehmen finanziert. Durch die feste europäische Integration sowie die Mitgliedschaft in der NATO gewährleistet die BRD auch außenpolitisch die Sicherheit und Freiheit ihrer Bürger. Im Jahre 1989 haben sich die Bürger der ehemaligen DDR von Unterdrückung und ineffizienter Planwirtschaft befreit und für den Beitritt zur Bundesrepublik entschieden.

Für das öffentliche Wohl ist eine starke Wirtschaft unerlässlich. Geld ist zwar bekanntlich nicht alles im Leben. Doch ohne ein gewisses Maß an wirtschaftlicher Produktion kann sich keine Gesellschaft z.B. ein allgemeines gutes Gesundheitssystem oder die Förderung der Bedürftigen leisten. Und auch die öffentlichen Aufgaben wie der Bildung, einer unabhängigen Justiz sowie der Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit müssen finanziert werden. In einer marktwirtschaftlich strukturierten Ökonomie müssen der Staat und das öffentliche Sozialversicherungssystem die notwendigen Einnahmen über Steuern und Beiträge der Bürger und Unternehmen erzielen. Ein am öffentlichen Wohl orientierter Staat muss daher ein immanentes Interesse am Funktionieren und der Zukunftsfähigkeit seiner Wirtschaft haben.

Die deutsche Volkswirtschaft hat sich im weltweiten Vergleich bisher als stark und zuverlässig erwiesen. Ein wichtiger Erfolgsfaktor war und ist die Fähigkeit, neue sowie qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen hervorzubringen. Die Bedeutung dieser Innovationsfähigkeit wird sich in Zukunft noch verstärken, je weiter die international vernetzte Wissensgesellschaft voranschreitet. Forschung und Entwicklung sind damit ein Schlüsselthema für die deutsche Ökonomie. Zudem werden nur Innovationen die sich abzeichnenden globalen Herausforderungen wie Rohstoffmangel und Klimaerwärmung überhaupt bewältigen und damit ein friedliches Zusammenleben aller Menschen weltweit gewährleisten können.

Neben den bereits am Markt etablierten Unternehmen entwickeln vor allem junge Unternehmen innovative Produkte und Dienstleistungen. Die Gründung solcher ← 35 | 36 → Unternehmen ist so chancen- wie risikoreich. Die Gründer bringen neben ihrem gesamten persönlichen Einsatz oft auch ihre gesamten finanziellen Mittel in ihr Unternehmen ein. Trotzdem kann der wirtschaftliche Erfolg oftmals nur durch eine zusätzliche externe Finanzierung der hohen Forschungs- und Entwicklungskosten gesichert werden. Die BRD sollte für ihre mutigen innovativen Gründer und die Investitionen in ihre Unternehmen Rahmenbedingungen bereitstellen, die ein volkswirtschaftlich möglichst effizientes Niveau gewährleisten. In keinem Fall darf ein kluger Staat zusätzliche Hürden für die Gründung und Entwicklung seiner jungen innovativen Unternehmen schaffen. Dies würde die Zukunft der Volkswirtschaft und damit das öffentliche Wohl gefährden.

B. Problemstellung

Die Bedingungen für ein hohes Maß an Innovationsfähigkeit einer Volkswirtschaft sind insgesamt vielfältig. Notwendig sind vor allem ein hohes Bildungsniveau und eine gewisse Unternehmerkultur. Die im weltweiten Vergleich hohe Zahl an deutschen Patenten und der traditionell starke deutsche Mittelstand belegen, dass die BRD diese Grundvoraussetzungen besitzt.

Für Gründer innovativer Unternehmen stellt sich die Frage, ob die staatlich gesetzten Rahmenbedingungen gewährleisten, dass sie ihr Unternehmen bestmöglich entwickeln und führen können. Neben speziellen Fragen bezüglich der jeweiligen Innovationen, wie z.B. der ethisch umstrittenen Erlaubnis der Stammzellforschung, sind auch die allgemeinen Rahmenbedingungen des Gesellschafts- und Steuerrechts mitentscheidend dafür, ob junge innovative Unternehmen die notwendigen finanziellen Mittel erhalten. Im Vergleich mit anderen Ländern schneidet Deutschland hier schlecht ab.1 Die Politik hat aber immer wieder die Absicht bekundet, diese Rahmenbedingungen insgesamt zu verbessern.2

Das Gebiet des Steuerrechts zeichnet sich durch eine immer stärkere Komplexität, Vielschichtigkeit und Kurzlebigkeit der einzelnen Regelungen aus. Entgegen seinen allgemeinen Beteuerungen erhöht der Gesetzgeber die Anzahl an komplizierten Steuergesetzen eher noch. Diese allgemeinen Feststellungen gelten in besonderem Maße auch für die körperschaftsteuerliche Verlustbehandlung, die für ← 36 | 37 → die Finanzierung von jungen innovativen Unternehmen eine wichtige Rolle spielt. Insbesondere seit der Unternehmenssteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber in diesem Bereich eine neue gesetzliche Entwicklung eingeleitet. Dazu kommt gleichzeitig eine Abstinenz des Gesetzgebers in wichtigen Teil- bzw. Unterbereichen der körperschaftsteuerlichen Verlustbehandlung, die damit durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung bewältigt werden müssen. Die Folge ist eine teilweise sehr undurchsichtige Rechtslage für die Finanzierung junger innovativer Unternehmen.

C. Zielsetzung und Forschungsstand

Die Arbeit analysiert die Problematik der körperschaftsteuerlichen Verlustbehandlung bei Investitionen in junge innovative Unternehmen in umfassender Weise. Eine unabhängige wissenschaftliche Arbeit, die sich mit der hier gewählten steuerrechtlichen Fragestellung beschäftigt, existiert bisher nicht. Aufgrund der allgemein großen wirtschaftlichen Bedeutung der körperschaftsteuerlichen Verlustbehandlung wurden und werden jedoch zahlreiche Einzelprobleme und Problemkreise insbesondere in Fachzeitschriften, der Kommentarliteratur sowie in Stellungnahmen der Fachverbände behandelt.

D. Inhalt und Systematik der Untersuchung

In Teil 1 beschäftigt sich die Arbeit mit den notwendigen Grundlagen. Hierzu werden die entscheidenden Eigenschaften junger innovativer Unternehmen und die Besonderheiten der Finanzierung herausgearbeitet. Vor diesem Hintergrund kann die Bedeutung und vielschichtige Problematik der körperschaftsteuerlichen Verlustbehandlung aufgezeigt werden. Aufgrund der durch die Unternehmensteuerreform 2008 stark gestiegenen Bedeutung der Gewerbesteuer wird auf diese zweite Unternehmenssteuer für junge innovative Unternehmen ebenfalls punktuell eingegangen.

Im ersten Schwerpunkt behandelt die Arbeit in Teil 2 bis 4 mit der Nutzung körperschaftsteuerlicher Verluste nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen die Kernproblematik der Verlustbehandlung de lege lata für junge innovative Unternehmen. Der Übersichtlichkeit halber wird in Teil 2 die Rechtsentwicklung bis zur Unternehmensteuerreform 2008 dargestellt und die Auswirkung der jeweiligen Regelungen auf die Finanzierung von jungen innovativen Unternehmen herausgearbeitet. Teil 3 übernimmt mit der umfassenden Analyse des § 8c KStG die Bearbeitung der Rechtslage von 2008 bis 2009 und untersucht die komplexen Auswirkungen der jüngeren Gesetzgebung. Teil 4 geht auf die Rechtslage ab 2010 und damit die Bedeutung der neuesten gesetzlichen Regelungen für Investitionen in junge innovative Unternehmen ein.

Auf Grundlage der Analyse des einfachen Rechts behandelt Teil 5 die Anforderungen des höherrangigen Rechts und arbeitet exemplarisch heraus, welche verfassungs- und europarechtlichen Probleme die Beschränkung der körperschaftsteuerlichen Verlustnutzung durch § 8c KStG (i.d.F. 2008) aufwirft. Hierbei wird inzident auch punktuell auf die weiteren bisher in Deutschland bestehenden Regelungen ← 37 | 38 → eingegangen. Teil 5 leistet damit eine wichtige Vorarbeit für die Konzipierung einer körperschaftsteuerlichen Verlustbehandlung de lege ferenda, indem die Vorgaben des höherrangigen Rechts verdeutlicht werden.

Als zweiten Schwerpunkt zeigt die Arbeit in Teil 6 Alternativen de lege ferenda auf, um die körperschaftsteuerliche Verlustbehandlung hinsichtlich junger innovativer Unternehmen in anderer Weise zu konzipieren. Hierbei wird getrennt auf die vier Problembereiche der steuerbilanziellen Verlustentstehung, der intertemporalen Verlustvortragsfähigkeit, der Verlustnutzung nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen und die (unbegrenzte) Verlustverrechnung eingegangen. Ergänzend zu den in Teil 1 bis 4 gewonnen Grundlagen und Erkenntnissen geht die Arbeit bei der Erarbeitung der Alternativen de lege ferenda punktuell auch auf einzelne Regelungen anderer Staaten ein. Für die Kernproblematik der Beschränkung der körperschaftsteuerlichen Verlustnutzung nach Anteilseigner-/Betriebsveränderungen wird zudem ein Gesamtsystem erarbeitet, anhand dessen die Grund- und Unterkategorien der Lösungsansätze deutlich werden. Dem deutschen Gesetzgeber kann so eine umfassende Entscheidungsgrundlage unterbreitet werden, die einem abgestuften System folgt und verschiedene Lösungen für die Problematik der Behandlung von körperschaftsteuerlichen Verlusten junger innovativer Unternehmen bereithält.


1 Nach der Studie von KPMG, EVCA, Benchmarking European Tax and Legal Environments, Dez 2006, S. 13, liegt Deutschland bei den Rahmenbedingungen für Investitionen in Innovationen im europäischen Vergleich auf Platz 20 von 25; vgl. auch BIO Deutschland, Stellungnahme zum UntStRefG 2008, S. 2.

2 Siehe den Koalitionsvertrag der Großen Koalition aus CDU/CSU und SPD v. 11.11.2005, Gemeinsam für Deutschland. Mit Mut und Menschlichkeit., S. 24, worin die Große Koalition den Nachbesserungsbedarf im unterentwickelten deutschen Wagniskapitalmarkt erkennt und diesen stärken will. Auch der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und FDP v. 26.10.2009, Wachstum. Bildung. Zusammenhalt., S. 25, sieht die Förderung von jungen innovativen Unternehmen vor und will Deutschland wieder zu einem Gründerland machen.

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Teil 1: Grundlagen

In diesem Teil 1 stellt die Arbeit zunächst dar, durch welche Merkmale sich junge innovative Unternehmen charakterisieren. Im Anschluss wird auf die Besonderheiten der Finanzierung3 dieser Unternehmen eingegangen und die rechtliche Strukturierung der typischen Investition dargestellt. Auf dieser Grundlage kann die Bedeutung der körperschaftsteuerlichen Verlustbehandlung für die Finanzierung von jungen innovativen Unternehmen herausgearbeitet werden.

§ 1: Junge innovative Unternehmen

Ausgangspunkt der Thematik in dieser Arbeit ist die Frage, wie sich junge innovative Unternehmen charakterisieren. Das deutsche Recht kennt für diese Unternehmen bisher keine Definition.4 Der Begriff des jungen innovativen Unternehmens findet sich aber im EU-Beihilfenrecht in der AG-VO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)5. Gemäß Art. 35 Abs. 2 und 3 AG-VO dürfen junge innovative Unternehmen nicht älter als sechs Jahre alt sein, müssen mindestens 15 Prozent ihrer Betriebsausgaben für F&E (Forschung und Entwicklung) ausgeben und müssen zudem kleine Unternehmen sein. Dieses Größenkriterium ist nach Art. 2 Abs. 2 des Anhangs der AG-VO erfüllt, wenn das Unternehmen weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Die Definition ist von der Europäischen Kommission entsprechend ihrem Zweck der Begrenzung staatlicher Beihilfen eher eng gehalten.

Details

Seiten
382
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631693285
ISBN (PDF)
9783653062908
ISBN (MOBI)
9783631693292
ISBN (Hardcover)
9783631670644
DOI
10.3726/978-3-653-06290-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (August)
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2016. 382 S.

Biographische Angaben

Felix Klemt (Autor:in)

Felix Klemt studierte VWL und Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg und arbeitet als Rechtsanwalt in einer Wirtschaftskanzlei im Gesellschafts-, Immobilien- und Steuerrecht. Er ist zudem Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg und publiziert zum Steuerrecht.

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Titel: Körperschaftsteuerliche Verluste junger innovativer Unternehmen
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