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Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Spannungsfeld zwischen effektiver Strafverfolgung und Betroffenenschutz

Eine praxisbezogene Untersuchung am Beispiel Bulgariens

von Maria Miluscheva (Autor:in)
©2016 Dissertation 290 Seiten

Zusammenfassung

Die Autorin leistet einen Beitrag zur Diskussion um die sich gegenüberstehenden Interessen im Vollstreckungsverfahren des europäischen Haftbefehls und gewährt Einblicke in die bulgarische Gerichtspraxis. Sie ermittelt, inwiefern die Vollstreckung des Haftbefehls in der Rechtswirklichkeit effektiv verläuft und was die beeinflussenden Faktoren sind. Dabei extrahiert sie die für die Effektivität der Übergabeentscheidung bedeutsamen Variablen und stellt die rahmenbeschlussrechtlichen Vorgaben für die Übergabeentscheidung im Lichte der Entscheidungen ‚Radu‘, ‚Meloni‘ und ‚Jeremy F.‘ dar. Das Buch stellt einen Leitfaden bereit, der mit dem europäischen Recht vereinbar ist und den vollstreckenden Staat aus dem Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Übergabeverpflichtung und dem Betroffenenschutz befreit.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abbildungsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Teil 1. Historischer Vorläufer und Theorie der Vollstreckung des EuHB
  • A. Rechtslage vor der Einführung des EuHB
  • I. Historischer Überblick
  • II. Bilaterale Auslieferungsverträge zwischen dem bulgarischen und dem deutschen Staat
  • 1. Der erste deutsch-bulgarische Auslieferungsvertrag
  • 2. Auslieferungsverträge nach dem Ersten Weltkrieg
  • 3. Auslieferungsverkehr vom Kalten Krieg bis zur Wende
  • III. Multilaterale Übereinkommen zwischen dem bulgarischen Staat und den westlichen Staaten
  • IV. Übereinkommen zwischen den europäischen Mitgliedsstaaten
  • V. Die Entscheidung über die Auslieferung
  • 1. Die formell-rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung
  • 2. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung
  • a) Gegenseitigkeit
  • b) Beiderseitige Strafbarkeit
  • c) Mindesthöchststrafen
  • 3. Auslieferungshindernisse
  • a) Nicht auslieferungsfähige Handlungen
  • b) Fehlender Tatverdacht
  • c) Grundsatz ne bis in idem
  • d) Verjährung
  • e) Verbot der Auslieferung eigener Staatsbürger
  • f) Grund- und Menschenrechte als Auslieferungshindernisse
  • Ergebnis
  • B. Der Europäische Haftbefehl
  • I. Ziel
  • II. Rechtsnatur
  • III. Der Rb-EuHB als Rechtsgrundlage des EuHB
  • 1. Entstehung des Rb-EuHB
  • 2. Bindungswirkung des Rb-EuHB für die Mitgliedstaaten
  • 3. Unionsrechtskonforme Auslegung des Rb-EuHB nach der Pupino-Entscheidung
  • IV. Rahmenbeschlussrechtliche Vorgaben für das Übergabeverfahren
  • 1. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als Grundlage der Übergabeentscheidung
  • a) Wesen
  • b) Entstehung
  • c) Übergabeverpflichtung nach der Rechtsprechung des EuGH
  • 2. Rahmenbeschlussrechtliche Vorgaben für den ausstellenden Staat
  • a) Zuständige Ausstellungsbehörde
  • b) Formelle und inhaltliche Anforderungen für die Ausstellung des EuHB
  • c) Mindesthöchststrafen
  • d) Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze
  • 3. Rahmenbeschlussrechtliche Vorgaben für den vollstreckenden Staat
  • a) Zuständige Vollstreckungsbehörde
  • b) Die Übergabeentscheidung
  • c) Formell-rechtliche Voraussetzungen der Übergabe
  • d) (Mögliche) materielle Voraussetzungen der Übergabe
  • aa) Kein Verbot der Übergabe eigener Staatsbürger
  • bb) Bagatellfälle
  • cc) Keine Tatverdachtsprüfung
  • e) Anfordern zusätzlicher Informationen
  • f) Übergabehindernisse
  • aa) Zwingende Übergabehindernisse
  • (1) Amnestie im Vollstreckungsmitgliedstaat
  • (2) Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Handlung
  • (3) Fehlende Strafmündigkeit
  • bb) Fakultative Übergabehindernisse
  • (1) Fehlende beiderseitige Strafbarkeit
  • (2) Strafrechtliche Verfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Handlung
  • (3) Nichteinleitung eines Verfahrens oder Verfahrenseinstellung
  • (4) Rechtskräftige Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat
  • (5) Verjährung der Tat im Vollstreckungsmitgliedstaat
  • (6) Verurteilung in einem Drittstaat wegen derselben Handlung
  • (7) Territorialitätsvorbehalt und Vorbehalt bei Tatbegehung außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaates
  • cc) Sonstige Übergabehindernisse
  • (1) Aufgeschobene und vorübergehende Übergabe
  • (2) Garantien, Art. 5 Rb-EuHB
  • (3) Grund- und Menschenrechtsvorbehalt
  • (4) Vorrechte und Immunitäten
  • (5) Aussetzung der Übergabe aus humanitären Gründen
  • Ergebnis
  • C. Schutz des Betroffenen im Rahmen des Übergabeverfahrens
  • I. Bindung der beteiligten Staaten an internationale und europäische Grund- und Menschenrechte bei der Durchführung des Rb-EuHB
  • 1. Völkerrechtliche Bindung der beteiligten Staaten an das Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen
  • 2. Völkerrechtliche Bindung der Mitgliedstaaten an die EMRK
  • a) EMRK
  • b) Bindung des vollstreckenden Staates an die EMRK
  • 3. Bindung des vollstreckenden Staates an die Unionsgrundrechte bei der Übergabe auf Grund des EuHB
  • a) Die Unionsgrundrechte im Überblick, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EUV
  • aa) Charta der Grundrechte der EU als Primärrecht, Art. 6 Abs. 1 EUV
  • bb) Allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts
  • cc) Mittelbare Geltung der EMRK
  • dd) Grundfreiheiten
  • ee) Rechte aus sekundärrechtlichen Bestimmungen
  • b) Bindung der beteiligten Staaten an die Unionsgrundrechte bei Durchführung des Rb-EuHB
  • II. Bindung des vollstreckenden Staates an nationale Grundrechte bei der Durchführung des Rb-EuHB
  • 1. Die Melloni-Entscheidung des EuGH
  • a) Sachverhalt
  • b) Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalen Grundrechten bei Vollstreckung des EuHB
  • 2. Geltung der nationalen Grundrechte neben den Unionsgrundrechten nach der Fransson/Melloni-Rechtsprechung
  • 3. Die Jeremy F.-Entscheidung
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung des EuGH
  • c) Konsequenzen der Jeremy F.-Entscheidung für das Verhältnis der nationalen zu den europäischen Grundrechten
  • Zwischenergebnis
  • III. Pflichtengehalte der europäischen Grund- und Menschenrechte
  • 1. Einzelne Grundrechte
  • a) Schutz vor Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK
  • b) Schutz vor willkürlichen Freiheitsentziehungen, Art. 6 GRC und Art. 5 EMRK
  • c) Recht auf ein faires Verfahren, Art. 6 EMRK
  • d) Gesetzlichkeitsprinzip, Art. 7 EMRK
  • e) Schutz des Privat- und Familienlebens, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK
  • f) Ne bis in idem
  • 2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • 3. Pflichten des vollstreckenden Staates aus den europäischen Grundrechten
  • IV. Rechtsschutz des Betroffenen vor dem EuGH/EGMR und den nationalen Gerichten
  • 1. Rechtsschutz vor dem EuGH
  • 2. Rechtsschutz vor dem EGMR
  • 3. Konventionsrechtliche Verantwortung des vollstreckenden Staates nach der Bosphorus-Doktrin
  • 4. Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten
  • Ergebnis
  • Zusammenfassung
  • Teil 2. Rechtswirklichkeit der Vollstreckung des EuHB am Beispiel Bulgariens
  • A. Effizienz der bulgarischen Übergabepraxis
  • I. Statistische Daten
  • II. Umsetzung des Rb-EuHB und nationale Grundlage der Übergabeentscheidung
  • 1. Integrationspolitischer Hintergrund der Umsetzung
  • 2. Vorbereitung der Umsetzung
  • 3. Die Entscheidung des bulgarischen Verfassungsgerichts
  • III. Die Vollstreckung eingehender Übergabeersuchen in Bulgarien
  • 1. Das bulgarische Übergabeverfahren in formeller Hinsicht
  • a) Beteiligte Behörden am Übergabeverfahren und Zuständigkeitsregelung
  • b) Fristen
  • 2. Das bulgarische Übergabeverfahren in materieller Hinsicht
  • a) Prüfungsprogramm des vollstreckenden Gerichts bei fehlender Zustimmung der gesuchten Person
  • b) Prüfungsprogramm des vollstreckenden Gerichts bei Zustimmung der gesuchten Person
  • 3. Zwingende Übergabehindernisse
  • a) Amnestie im Vollstreckungsmitgliedstaat
  • b) Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Handlung
  • c) Fehlende Strafmündigkeit
  • Zwischenergebnis
  • 4. Fakultative Übergabehindernisse
  • a) Fehlende beiderseitige Strafbarkeit
  • aa) Nationale Regelung
  • bb) Auswirkungen auf die effektive Strafverfolgung
  • b) Fakultative Übergabehindernisse im Vorfeld des ne bis in idem-Prinzips
  • aa) Ausgangslage
  • bb) Restriktive Umsetzung der im Vorfeld des ne bis in idem–Prinzips angesiedelten Übergabehindernisse als effizienzsteigernder Faktor
  • (1) Strafrechtliche Verfolgung wegen derselben Straftat im vollstreckenden Staat
  • (2) Entscheidung der Justizbehörden des vollstreckenden Staates wegen derselben Straftat kein Ermittlungsverfahren einzuleiten
  • (3) Entscheidung der Justizbehörden des vollstreckenden Staates das Ermittlungsverfahren wegen derselben Straftat einzustellen
  • (4) Rechtskräftige Entscheidung gegen die gesuchte Person aufgrund derselben Handlung, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht
  • c) Verjährung
  • d) Verurteilung in einem Drittstaat wegen derselben Handlung
  • e) Territorialitätsvorbehalt
  • aa) Ausgangslage
  • bb) Nationale Regelung
  • cc) Anwendung in der Übergabepraxis
  • (1) Bewilligende Entscheidungen
  • (aa) Appellationsgericht Sofia, Beschluss in der Strafsache Nr. 471/09 Nr. 314 vom 14.07.2009
  • (bb) Bezirksgericht Burgas, Beschluss in der Strafsache Nr. 170/09 vom 22.07.2009
  • (cc) Sofioter Stadtgericht, Beschluss in der Strafsache Nr. 1291/2009 vom 08.05.2009
  • (2) Ablehnende Entscheidung
  • (3) Zielorientierte Ermessensausübung als effizienzsteigernder Faktor
  • f) Sonstige Übergabehindernisse
  • aa) Aufgeschobene oder vorübergehende Übergabe
  • (1) Ausgangslage
  • (2) Nationale Regelung
  • (3) Anwendung in der bulgarischen Übergabepraxis
  • (4) Zielorientierte Ermessensausübung als effizienzsteigernder Faktor
  • bb) Garantien
  • (1) Nationale Regelung
  • (2) Ständiger Wohnsitz als zusätzliches Tatbestandsmerkmal
  • Zwischenergebnis
  • IV. Die effizienzsteigernden Faktoren unter dem Gesichtspunkt des Betroffenenschutzes
  • 1. Zeitschranke der im Vorfeld der ne bis in idem angesiedelten fakultativen Übergabehindernisse
  • 2. Zielorientierte Ermessensausübung bei den fakultativen und sonstigen Übergabehindernissen
  • 3. „Ständiger“ Wohnsitz als zusätzliches Tatbestandsmerkmal der Rücküberstellungsbedingung
  • B. Der Schutz des Betroffenen in der bulgarischen Übergabepraxis
  • I. Nationale Rechtsgrundlage
  • II. Formell-rechtliche Fragestellungen
  • 1. Unzuständigkeit der ausstellenden Behörde
  • 2. Form- und Inhaltsfehler in der Übergabepraxis
  • a) Verweigerung der Übergabe wegen Form- und Inhaltsfehler des EuHB
  • aa) Appellationsgericht Sofia Nr. 38, Beschluss o. D. 2012 in der Strafsache Nr. 1150/2011
  • bb) Keine Berücksichtigung des Betroffenenschutzes
  • cc) Bezirksgericht Dobritsch, Beschluss Nr. 4 vom 05.06.2007
  • dd) Konsequenzen für den Betroffenen
  • b) Bewilligung der Übergabe trotz Form- und Inhaltsfehler
  • aa) Appellationsgericht Sofia, Beschluss Nr. 176 vom 19.03.2007
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Konsequenzen für den Betroffenen
  • bb) Appellationsgericht Sofia, Beschluss Nr. 502 vom 08.10.2007
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Konsequenzen
  • Zwischenergebnis
  • III. (Keine) Beachtung der europäischen Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der bulgarischen Übergabepraxis
  • 1. Appellationsgericht Sofia, Beschluss Nr. 176 vom 19.03.2007
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Analyse
  • 2. Appellationsgericht Sofia, Beschluss Nr. 1 vom 09.01.2013
  • a) Sachverhalt
  • b) Entscheidung
  • c) Analyse
  • 3. Appellationsgericht Sofia, Beschluss Nr. 27 vom 11.02.2008
  • a) Sachverhalt und gerichtliche Entscheidung
  • b) Analyse
  • 4. Appellationsgericht Varna, Beschluss Nr. 16 vom 21.02.2011 in der Strafsache Nr. 36/2011
  • a) Sachverhalt und Entscheidung
  • b) Analyse
  • 5. Appellationsgericht Veliko Tarnovo, Beschluss Nr. 172/2012 vom 28.06.2012
  • a) Sachverhalt und gerichtliche Entscheidung
  • b) Analyse
  • Zwischenergebnis
  • Ergebnis
  • Teil 3. Verbesserung des Betroffenenschutzes
  • A. Formell-rechtliche Übergabevoraussetzungen
  • I. Justizcharakter der ausstellenden Behörde
  • II. Formelle und inhaltliche Mängelfreiheit
  • 1. Lösungsansätze in der Lehre
  • 2. Lösungsansätze in der Rechtsprechung des EuGH
  • 3. Stellungnahme (und formelle Wirksamkeitshindernisse)
  • B. Der europäische ordre public
  • I. Lösungsansatz des EuGH
  • 1. Die Radu-Entscheidung
  • 2. Gutachten des EuGH über den Beitritt der EU zur EMRK
  • 3. Bewertung
  • 4. EuGH, Urteil vom 21.11.2011, Rs. C-411/10 und C-493/10 (N.S.)
  • 5. Bewertung
  • II. Lösungsansatz der GA Sharpston, Schlussanträge zu C-396/11 (Radu)
  • III. Lösungsansätze in der Lehre
  • 1. Art. 1 Abs. 3 Rb-EuHB als „geschriebener“ ordre public
  • 2. EGMR-orientierte Stimmen
  • 3. Bewertung
  • 4. Limitierung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
  • 5. Bewertung
  • 6. Vorschlag der European Criminal Policy Initiative
  • IV. Lösungsansätze in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte
  • 1. OLG München
  • 2. OLG Bremen
  • 3. OLG Braunschweig, OLG Celle und KG Berlin
  • 4. Bewertung
  • V. Ein vermittelnder Lösungsvorschlag zwischen dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der „Bosphorus“-Doktrin
  • 1. Konträre Pflichten des vollstreckenden Staates als Ausgangspunkt
  • 2. Schranken der grundsätzlichen Übergabeverpflichtung des vollstreckenden Staates
  • a) Aus der Historie des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
  • b) Aus dem Wortlaut des Rb-EuHB
  • c) Aus der Zielsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
  • d) Aus der Systematik des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
  • 3. Fallgruppenbezogene Lösungswege
  • a) Die europäischen Grundrechte gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV als Prüfungsmaßstab
  • b) Einzelfallbetrachtung
  • c) Beweisführung durch den Betroffenen
  • 4. Europäische Grundrechte als Übergabehindernisse
  • a) Verstoß der nationalen Haftentscheidung gegen die europäischen Grundrechte
  • b) Verstoß des EuHB gegen die europäischen Grundrechte
  • c) Drohende Verstöße gegen die europäischen Grundrechte durch die nachfolgende Strafverfolgung
  • 5. Lösungsvorschläge unter dem Gesichtspunkt der effektiven Strafverfolgung
  • a) Verweigerung der Übergabe als ultima ratio
  • b) Abhilfemaßnahmen
  • aa) Bei Verstößen der nationalen Haftentscheidung gegen die europäischen Grundrechte
  • bb) Bei Verstößen des EuHB gegen die europäischen Grundrechte
  • cc) Bei drohenden Verstößen gegen die europäischen Grundrechte durch die nachfolgende Strafverfolgung
  • c) Vorabentscheidungsverfahren als vorläufiger Rettungsschirm
  • Ergebnis
  • Schlussbetrachtung
  • Literaturverzeichnis
  • Anhang

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Abbildungsverzeichnis

← 22 | 23 →

Abkürzungsverzeichnis

← 26 | 27 →

Einleitung

Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten1 (im Folgenden: Rb-EuHB) wurde kurze Zeit nach dem historischen Wendepunkt vom 11.09.2001 verabschiedet. Seit den Terroranschlägen in New York gab es kaum ein anderes Ereignis, das Europa und die freie Welt so sehr erschüttert hat wie das Attentat auf „Charlie Hebdo“ in Paris am 07.01.2015. Die Globalisierung hat die Welt so eng zusammengerückt, dass wir uns selbst von den Problemen in weit entfernten Regionen nicht mehr abschotten können. Der Terrorismus und die Flüchtlingsströme zeigen das. Europa muss nicht nur ihre gemeinsame Währung, sondern auch ihre gemeinsamen Werte bewahren. Mehr noch als die vorherigen Verbrechen islamistischer Extremisten – in Madrid, London oder Brüssel – setzte das Attentat in Paris die Debatte über den Gegensatz von Freiheit und Sicherheit schon wieder in vollen Gang.2 Die kommenden Flüchtlingsströme stellen eine neue Herausforderung für die europäischen Grundfreiheiten dar, die mehr oder minder als eine Gegebenheit empfunden werden.3 Es wird in den nächsten Jahren entscheidend sein, wie die Regierungen Europas einerseits den Bürgern Sicherheit vor Anschlägen und der schweren und organisierten Kriminalität bieten können, andererseits aber die Freizügigkeit und die europäischen Grundrechte wahren.4

Fakt ist: Nach dem Terrorakt auf das World Trade Center hat der europäische Gesetzgeber den Schwerpunkt in Richtung Sicherheit verschoben und die Einführung des Europäischen Haftbefehls (im Folgenden: EuHB) beschlossen.5 In der Vollstreckung des EuHB spiegelt sich das ewige Dilemma zwischen Freiheit und Sicherheit wider. Er war die erste Maßnahme im Bereich der durch den Vertrag von Amsterdam verstärkten justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und soll den als schwerfällig empfundenen Auslieferungsverkehr ablösen. Der EuHB stellt in gewisser Weise eine Kompensation für die Öffnung der Binnengrenzen und das dadurch erweiterte kriminelle Einzugsgebiet dar. Er soll verhindern, dass sich ← 27 | 28 → Straftäter nach der Begehung einer Straftat in einem Mitgliedstaat der Strafverfolgung entziehen können.6

Seit der Einführung des EuHB sind bereits 13 Jahre vergangen. Er wurde in allen 28 Mitgliedstaaten der EU umgesetzt und auf europäischer Ebene als erfolgreiches Strafverfolgungsmittel angepriesen.7 Zu seinem Erfolg hat kaum etwas so sehr beigetragen wie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der die Grundlage der Vollstreckung des EuHB bildet.8 In seiner Ausprägung durch den Rb-EuHB soll der Grundsatz bewirken, dass jede nationale Justizbehörde das Ersuchen um Übergabe einer Person der Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats ipso facto und mit einem Minimum an Kontrollen anerkennt.9 Setzt man sich mit den Regelungen des Rb-EuHB auseinander, stellt man fest, dass der vollstreckende Staat der Personenüberstellung eine Vielzahl an zwingenden10, fakultativen11 und sonstigen12 Übergabehindernissen entgegensetzen kann. Das System ist bei Weitem nicht perfekt,13 und die Union ist von einem einheitlichen Raum für Auslieferungen, in dem ein EuHB ähnlich wie in einem Bundesstaat vollstreckt wird, weit entfernt.14

Die hauptsächlichen Kriminalitätsrisiken und -Bedrohungen,15 mit denen Europa heute konfrontiert wird, passen sich extrem schnell an wissenschaftliche und technologische Änderungen an und versuchen, die Werte und den Wohlstand unserer offenen Gesellschaften zu untergraben.16 Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit die Effizienz des EuHB erhöht werden kann, um den Anforderungen, die mit der Bekämpfung der Kriminalität innerhalb der EU einhergehen, gerecht zu werden. Die wirksame Vollstreckung des EuHB stellt ein zweischneidiges Schwert dar, das mit einschneidenden Eingriffen in die Grundrechte der Person verbunden ist, was seit seiner Einführung Anlass für Kritik gibt.17 In ihrem Bericht aus dem Jahre 2011 gibt die Kommission bekannt, dass von vielen Seiten Bedenken hinsichtlich der Folgen des EuHB für die Grundrechte geäußert wurden.18 Das Europäische ← 28 | 29 → Parlament19 und Fair Trials International20 fordern dessen Reform zur Verbesserung des Individualschutzes. Mithin stellt sich die althergebrachte Frage, wie in der Vollstreckungspraxis dafür gesorgt werden kann, dass die Freiheitsrechte der Person nicht auf dem Altar der Sicherheit geopfert werden. Kluge21 überprüfte den Rb-EuHB aus menschenrechtlicher Perspektive und stellte im Jahre 2009 verschiedene Lösungsvorschläge vor, welche das Ungleichgewicht zwischen Strafverfolgung und Verteidigungsrechten wieder in die Waage bringen sollen. Schallmoser22 zeigte die Verletzungsrisiken des Rb-EuHB im Lichte der EMRK auf und ging ihren Ursachen auf den Grund. Bislang existiert keine wissenschaftliche Untersuchung der Rechtswirklichkeit, die das reale Verhältnis zwischen der effektiven Strafverfolgung und dem Grundrechtsschutz beleuchtet. Diese Lücke zu füllen, hat sich die vorliegende Arbeit zum Ziel gesetzt. Außerdem stellten der Vertrag von Lissabon und die Charta der Grundrechte der EU den europäischen Grundrechtsschutz auf eine neue Grundlage, deren Bedeutung für das Übergabeverfahren gar nicht hoch genug geschätzt werden kann.23 Es ist an der Zeit, die Werte der Freiheit und Sicherheit neu zu überdenken und die Kräfte der sich unversöhnlich gegenüberstehenden Interessen im Vollstreckungsverfahren des EuHB in die Balance zu bringen. Diese Arbeit soll hierzu einen Beitrag leisten.

In der Literatur wird der EuHB überwiegend als Fahndungs-, Festnahme- und Übergabeersuchen qualifiziert.24 Die Vollstreckung des EuHB umschreibt das Verfahren, das sämtliche Vorgänge umfasst, die der Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person dienen: angefangen bei der Personenfahndung bis hin zur tatsächlichen Übergabe an den ausstellenden Staat. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Übergabeentscheidung, die als Finalziel den Kern der Vollstreckung des EuHB bildet. Das Forschungsinteresse richtet sich auf die Ausgleichsmöglichkeiten zwischen der effektiven Strafverfolgung und dem Betroffenenschutz. Ein Übergabeersuchen kann zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung erfolgen. Die beiliegende Arbeit widmet sich der ersten Fallkonstellation und beschäftigt sich ausschließlich mit EuHB, die zur Strafverfolgung ausgestellt wurden.

Ausgehend von der oben skizzierten Problematik soll ein ausbalanciertes Modell für die Übergabeentscheidung entworfen werden, das in allen Mitgliedstaaten der EU verwendet werden kann. Hierzu muss die Vollstreckung des EuHB unter den Gesichtspunkten der effektiven Strafverfolgung und dem Betroffenenschutz evaluiert werden. Dabei lassen sich zwei übergeordnete Ziele abgrenzen. Im ersten Schritt ← 29 | 30 → soll ermittelt werden, inwiefern die Vollstreckung des EuHB in der Rechtswirklichkeit effektiv verläuft und welche die effizienzbeeinflussenden Faktoren sind. Dabei sollen die für die Effektivität der Übergabeentscheidung bedeutsamen Variablen extrahiert werden. Diesbezüglich stellt die effektive Strafverfolgung innerhalb der EU das Hauptkriterium der Untersuchung dar. Demnach kommt es auf die Eignung des EuHB als Instrument zur Bekämpfung der Kriminalität innerhalb der EU an. Unter effektiver Strafverfolgung im engeren Sinne versteht sich die Verfolgung der gesuchten Person wegen der konkreten Tat, derentwegen der EuHB erlassen wurde. Die effektive Strafverfolgung im weiteren Sinne bedeutet die Bekämpfung sämtlicher Kriminalitätsarten ungeachtet ihrer Art oder Schwere innerhalb der EU. Im zweiten Schritt soll überprüft werden, inwieweit der Schutz des Betroffenen bei der Übergabeentscheidung eine Rolle spielt. Mit dem Betroffenen ist die Person gemeint, die aufgrund des EuHB überstellt werden soll.

Die Untersuchung der Rechtswirklichkeit in allen 28 Mitgliedstaaten der EU würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Deshalb wird die Übergabepraxis einer kritischen Bewertung am Beispiel Bulgariens als vollstreckenden Staates unterzogen. Als neues Mitglied der EU hat der bulgarische Staat den Rb-EuHB in nationales Recht umgesetzt und seit Januar 2007 vollstreckt EuHB anderer Mitgliedstaaten.25 Aufgrund ihrer geografischen Lage erscheint die Republik Bulgarien als ein wichtiger Kooperationspartner im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Exemplarisch sei erwähnt, dass Anfang 2015 ein mutmaßlicher Helfer der Attentäter von Paris ausgerechnet in Bulgarien festgenommen wurde.26 Ganz aktuell waren auch Meldungen zu hören, dass der angebliche Drahtzieher einer in Athen ansässigen, afghanisch-rumänischen Schleuserbande aus Bulgarien ausgeliefert wird.27 Ein weiterer Grund, warum die Wahl auf Bulgarien fällt, ist die Tatsache, dass im deutschsprachigen Raum über die Vollstreckungspraxis des Landes keine wissenschaftlichen Untersuchungen existieren. Damit eröffnet sich ein neues Feld für die Forschung, das mit dieser Arbeit eingeleitet wird.

Zur Beantwortung der oben aufgezeigten Fragen soll zuerst ein theoretischer Rahmen geschaffen werden, denn die Ergebnisse der empirischen Untersuchung streben eine theoretische und eine praktische Relevanz an. Zu diesen Zwecken soll ein Untersuchungsmodell entwickelt werden, welches die relevanten Dimensionen der vorliegenden Evaluation bestimmen soll. Darüber hinaus ist die Übergabeentscheidung unter Einbeziehung der nationalen und der europäischen Ebene ← 30 | 31 → zu untersuchen, damit differenziertere Aussagen über den Einfluss der einzelnen Variablen getroffen werden können.

Die Arbeit gliedert sich in drei Hauptteile – in einen theoretischen, einen empirischen und einen dritten Teil, der sich der Diskussion und dem Ausgleich des oben angesprochenen Ungleichgewichts widmet.

Die theoretischen Grundlagen der Untersuchung werden aus europäischer Sicht durchleuchtet, d. h., dass als Ausgangspunkt der Überlegungen die Dokumente der europäischen Institutionen dienen. Aufgrund der Praxisbezogenheit der Untersuchung erfolgt die Ermittlung der theoretischen Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der prominenten Endscheidungen des EuGH in den Urteilen Leymann und Pustovarov28, Radu29, Melloni30 und Åkerberg Fransson31. Ferner wird versucht, diejenigen Literaturansichten in den Vordergrund zu stellen, die dem englischsprachigen, deutschsprachigen und bulgarischen Raum gemeinsam sind. Diese Vorgehensweise birgt natürlich das Risiko in sich, dass manche Aspekte, die lediglich im deutschsprachigen Raum vorzufinden sind, keine Berücksichtigung finden können.

Am Anfang des ersten Teils wird der Auslieferungsverkehr als historischer Vorgänger des EuHB geschildert. Vor der Einführung des EuHB bestanden zwischen den europäischen Staaten zahlreiche bi- und multilaterale Auslieferungsverträge32, deren vollständige Darstellung den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde. Der klassische Auslieferungsverkehr wird anhand der Rechtshilfebeziehungen zwischen dem bulgarischen und dem deutschen Staat erläutert und die allgemein geltenden Auslieferungsvoraussetzungen und -hindernisse ermittelt.

In Kapitel B des ersten Teils werden zunächst die Rechtsnatur, die Ziele und die Rechtsgrundlage des EuHB beleuchtet. Im Anschluss daran wird das rahmenbeschlussrechtliche Konzept für die Übergabeentscheidung erforscht, in dem die Vorgaben für den ausstellenden und vollstreckenden Staat ausdifferenziert werden. Daraus wird ein theoretisches Rahmenmodell für die Untersuchung des Einflusses der zwingenden, fakultativen und sonstigen Ablehnungsgründe auf die Effektivität des Einsatzes des EuHB als Strafverfolgungsmittel ausgearbeitet. Die drei Kategorien werden in dem zweiten Teil der Untersuchung hinsichtlich ihrer praktischen Konsequenzen für die effektive Strafverfolgung überprüft.33 Das Hauptaugenmerk fällt dabei auf die Ebene der Umsetzung und Anwendung des Rb-EuHB in der Gerichtspraxis. Kapitel C behandelt die Bindung der beteiligten Staaten und insbesondere ← 31 | 32 → des vollstreckenden Staates an die europäischen und nationalen Grundrechte im Übergabeverfahren. Besonderes Augenmerk darf auf die Tatsache gerichtet werden, dass die integrationskritische Haltung des BVerfG34 nur insoweit berücksichtigt wird, als dies der Untersuchung dienlich ist. Das Ergebnis, dass dadurch eine kritikwürdige Darstellung des nationalen Grundrechtsschutzes entstanden ist, muss in Kauf genommen werden. Da sich diese Arbeit die Konzipierung eines europäischen Modells zum Ziel setzt, ist das Forschungsinteresse schwerpunktmäßig den europäischen Grundrechten gewidmet. Die Darstellung verfolgt einen umfassenden Ansatz, der auf die Ermittlung der Schutzpflichten des vollstreckenden Staates gegenüber dem Betroffenen ausgelegt ist. Dabei geht es nicht nur darum, ob und inwiefern aus den Grundrechten Übergabehindernisse erwachsen können, sondern um den allgemeinen Schutz, der dem Betroffenen im Übergabeverfahren zuteilwerden soll. Aufgrund der Tatsache, dass die Beitrittsverhandlungen zwischen der EU und dem Europarat scheiterten, ist die Hoffnung auf einen kohärenten Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene in die Zukunft verschoben worden. Da die EMRK noch nicht in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde, besteht die Gefahr divergierender Rechtsprechung zwischen EuGH und EGMR. Unter Ziff. I von Kapitel C wird die konventionsrechtliche Verantwortung des vollstreckenden Staates im Übergabeverfahren spezifiziert.35 Im Ergebnis des theoretischen Teils wird das Spannungsverhältnis zwischen den sekundärrechtlichen Pflichten und den grundrechtlichen Schutzpflichten aus Sicht des vollstreckenden Staates aufgezeigt.

Teil 2 beginnt mit einer Messung der Effizienz der bulgarischen Übergabepraxis mithilfe statistischer Daten über die Anzahl der vollstreckten EuHB und einem Vergleich mit anderen europäischen Staaten. Es wird davon ausgegangen, dass sich unter dem Gesichtspunkt der effektiven Strafverfolgung keine Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des EuHB ergeben. Analysiert werden beide Ebenen der Übergabepraxis. Die Ebene der Umsetzung betrifft das bulgarische Gesetz über die Auslieferung und den EuHB (im Folgenden: AEuHBG), deren einschlägige Abschnitte in die deutsche Sprache übersetzt wurden und im Anhang zu finden sind. Auf der Anwendungsebene geht es um die Entscheidungspraxis der bulgarischen Gerichte bezüglich Einlieferungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten. Eine ausschöpfende Recherche konnte nicht durchgeführt werden, da viele Entscheidungen nicht veröffentlicht werden. Trotzdem wurde über Rechtsprechungsdatenbanken versucht, an möglichst viele Entscheidungen der bulgarischen Gerichte zu kommen. Eine öffentlich zugängliche Entscheidungsdatenbank steht auf der Homepage des Nationalen Instituts der Justiz36 unter der Rubrik Lernmaterialien für europäisches ← 32 | 33 → Recht37 bereit. Die effizienzbeeinflussenden Faktoren werden herausgearbeitet und auf ihre Vereinbarkeit mit dem europäischen Primärrecht geprüft. Die Übernahme der Faktoren in das erstrebte Modell als Kriterien setzt ihre Übertragungsfähigkeit außerhalb des bulgarischen Staates voraus. Da sich die EU zur Achtung der mitgliedstaatlichen Zielordnungen und Traditionen verpflichtet hat38, wird versucht, die Optimierung des Modells unter Schonung der mitgliedstaatlichen Souveränitätsinteressen zu gestalten. Die übernahmefähigen Kriterien werden einer kritischen Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Betroffenenschutzes unterzogen, damit die Balance gewahrt wird.39 In Kapitel B werden die Auswirkungen des rahmenbeschlussrechtlichen Konzepts auf die Rechtsposition des Betroffenen geschildert und die spezifischen Problemkreise extrahiert.

In Teil 3 werden die Lösungsansätze zur Verbesserung des Betroffenenschutzes systematisiert dargestellt und vor dem Hintergrund der eigenen Zielsetzung bewertet. Dabei werden zwei Schwerpunkte gesetzt: auf die Komplementierung des theoretischen Modells in formeller40 und in materieller41 Hinsicht. Durch die Erweiterung des Prüfungsrasters entsteht die Gefahr, dass der Pegel in Richtung der Freiheit verschoben wird und die Sicherheitskomponente in den Hintergrund tritt. Ausgleichend soll sich die kritische Überprüfung der eigenen Lösungsansätze unter dem Gesichtspunkt der effektiven Strafverfolgung auswirken.42 Die daraus resultierenden Konsequenzen für das erstrebte Modell werden in der Zusammenfassung aufgezeigt.

Die Arbeit endet mit einer Schlussbetrachtung und einem Leitfaden für die Übergabepraxis. ← 33 | 34 →


1 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1 ff.), in der Fassung des Änderungsbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 (ABl. L 81 vom 27.03.2009, S. 24 ff.).

2 Handelsblatt vom 11.01.2015, Manifest der Freiheit, S. 2 ff.

3 Ebd.

4 EU Priorities for the 70th UN General Assembly, online abrufbar unter: http://eu-un.europa.eu/articles/en/article_16584_en.htm (Stand: 19.09.2015).

5 Gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union, der Präsidentin des Europäischen Parlaments, des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 14.09.2001.

6 Vgl. Teil 1, Kap. B. I.

7 KOM (2001) 522 endg., S. 2 f., Ratsdok. 13581/14 vom 24.09.2014, S. 16.

8 Vgl. Teil 1, Kap. B. IV. 1.

9 KOM (2001) 522 endg., S. 2 f.

Details

Seiten
290
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631694978
ISBN (PDF)
9783653070545
ISBN (MOBI)
9783631694985
ISBN (Paperback)
9783631676554
DOI
10.3726/978-3-653-07054-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (September)
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 290 S., 3 Abb.

Biographische Angaben

Maria Miluscheva (Autor:in)

Maria Miluscheva hat an der Ludwig-Maximilians-Universität München Rechtswissenschaften studiert und wurde an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein promoviert.

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Titel: Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Spannungsfeld zwischen effektiver Strafverfolgung und Betroffenenschutz
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