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Geschichte der Wald- und Forstgesetzgebung im Bundesland Schleswig-Holstein

Unter Einbeziehung der Entwürfe zu einem Reichsforstgesetz von 1940/42 und der Entstehung des Bundeswaldgesetzes von 1975

von Daniel Bischof (Autor:in)
©2016 Dissertation XX, 428 Seiten
Reihe: Rechtshistorische Reihe, Band 465

Zusammenfassung

Der Autor behandelt die Entstehung der Wald- und Forstgesetzgebung Schleswig-Holsteins seit dem 17./18. Jahrhundert, ausgehend von den Holz- und Forstordnungen der Herzogtümer Schleswig und Holstein bis in die Zeit der modernen Waldgesetzgebung des Landes Schleswig-Holstein. Daneben untersucht er die reichs- bzw. bundesrechtlichen Entwicklungen auf dem Gebiet des Forstrechts, insbesondere die Entwürfe zu einem Reichsforstgesetz von 1940 und 1942 sowie die Entstehung des Bundeswaldgesetzes von 1975. Hierfür hat der Autor unveröffentlichte Materialien aus Archivbeständen, parlamentarische Quellen sowie die veröffentlichte Literatur ausgewertet. Inhaltliche Schwerpunkte bilden die Regelung des Waldbetretungsrechts und die Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern auf dem Gebiet der Wald- und Forstgesetzgebung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Teil: Entwicklung der Forstgesetzgebung für Schleswig und Holstein bis 1933
  • A. Gesetzgebung in den Herzogtümern Schleswig und Holstein
  • I. Entwicklungsgeschichte der Herzogtümer Schleswig und Holstein
  • II. Die ersten Verordnungen über das Forstwesen
  • III. Die „Holtz- und Jagd-Verordnung“ vom 24. April 1737
  • IV. Die „Allgemeine Holz- und Jagdverordnung “ vom 30. April 1781
  • V. Die „Allgemeine neue Forst- und Jagdverordnung“ vom 2. Juli 1784 und das Patent vom 15. Juni 1785
  • B. Gesetzgebung für die preußische Provinz Schleswig-Holstein
  • I. Die Vereinigung der Herzogtümer mit Preußen
  • II. Zustand des Waldes am Ende des 19. Jahrhunderts
  • III. Organisation des Forstwesens
  • IV. Gesetzgebung über die Privatwaldungen
  • V. Gesetzgebung über die Kommunalwaldungen
  • VI. Forststrafgesetzgebung
  • VII. Versuch der Einführung eines allgemeinen Forstgesetzes
  • VIII. Waldschutz im Rahmen der Auflösung der Familienfideikommisse
  • C. Reichsforstgesetzgebung in der Weimarer Zeit
  • I. Die Entwürfe zu einem Reichsforstgesetz
  • 1. Der Entwurf des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
  • 2. Die Beratung des Entwurfs im Reichsforstwirtschaftsrat
  • 3. Weiterer Verlauf der Beratung
  • II. Verordnung zur Förderung der Forst- und Weidewirtschaft
  • D. Zusammenfassung
  • Zweiter Teil: Forstgesetzgebung und weitere Pläne in der NS-Zeit (1933–1945)
  • A. Neuordnung der Forstorganisation in der NS-Zeit
  • B. Einzelgesetzgebung
  • I. Gesetz gegen Waldverwüstung
  • II. Forstliches Artgesetz
  • III. Schutz des Waldes vor Bränden
  • IV. Gesetzgebung zur Steigerung des Holzeinschlags
  • V. Waldschutz bei der Auflösung der Familienfideikommisse
  • VI. Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
  • VII. Sonstige gesetzgeberische Maßnahmen
  • C. Die Entwürfe zu einem Reichsforstgesetz 1940/42
  • I. Forsthoheit
  • II. Vorschriften für alle Waldungen
  • 1. Allgemeine Pflichten der Waldbesitzer
  • 2. Bewirtschaftung der Waldungen
  • 3. Bringung und Abfuhr der Walderzeugnisse
  • 4. Wildbach- und Lawinenverbauung, Verhütung von Wasserschäden
  • 5. Änderungen in der Benutzungsart
  • 6. Eigentumsänderungen
  • III. Staatswaldungen
  • IV. Körperschaftswaldungen
  • 1. Gemeinsame Vorschriften
  • 2. Körperschaftswaldungen unter Betriebsführung
  • 3. Körperschaftswaldungen unter Betriebsaufsicht
  • 4. Waldungen der Reichsgaue
  • V. Privatwaldungen
  • 1. Vorschriften für alle Privatwaldungen
  • 2. Genossenschaftswaldungen
  • 3. Gemeinschaftswaldungen
  • 4. Schutzforsten
  • VI. Schonwaldungen und Bannwaldungen
  • 1. Schonwaldungen
  • 2. Bannwaldungen
  • VII. Waldbereinigung
  • 1. Forstnutzungsrechte
  • 2. Waldumlegung
  • VIII. Durchführung
  • 1. Verfahren
  • 2. Zwangsmittel, Strafen
  • 3. Schlussvorschriften
  • D. Scheitern des Reichsforstgesetzes in der NS-Zeit und Schlussbetrachtung
  • Dritter Teil: Wald- und Forstgesetzgebung im Bundesland Schleswig-Holstein (1945–1971)
  • A. Das Gesetz zur Walderhaltung vom 30. Mai 1950
  • I. Referentenentwurf vom 9. Februar 1950
  • II. Landtagsvorlage Nr. 313/3 vom 31. März 1950, „Entwurf Gesetz zur Walderhaltung“
  • III. Erste Lesung eines Gesetzes zur Walderhaltung am 24./25. April 1950
  • IV. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Ernährung zum Entwurf eines Gesetzes zur Walderhaltung vom 16. Mai 1950 und zweite Lesung am 30. Mai 1950
  • V. Schlussbetrachtung zum Gesetz zur Walderhaltung
  • B. Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 18. März 1971
  • I. Zur Entstehung des Landeswaldgesetzes von 1971
  • 1. Erste Lesung des Entwurfs für ein Landeswaldgesetz am 16. September 1970
  • 2. Die Beratungen in den Ausschüssen
  • a) Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • b) Ausschuss für Innere Verwaltung
  • c) Ausschuss für Finanzen
  • 3. Zweite Lesung des Entwurfs für ein Landeswaldgesetz am 9. Februar 1971
  • II. Die einzelnen Regelungen im Landeswaldgesetz
  • 1. Allgemeine Vorschriften
  • 2. Betreten des Waldes
  • a) Verfassungsrechtliche Grundlagen
  • b) Rechtslage bis 1970
  • c) Das Recht zum Betreten des Waldes im Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetz
  • 3. Waldpflege und Bewirtschaftung
  • 4. Walderhaltung
  • 5. Forstschutz
  • 6. Förderung und Betreuung der Forstwirtschaft
  • 7. Forstaufsicht und Forstbehörden
  • 8. Schluss- und Ahndungsvorschriften
  • III. Schlussbetrachtung
  • Vierter Teil: Entstehung des Bundeswaldgesetzes von 1975
  • A. Zur Entstehungsgeschichte des Bundeswaldgesetzes von 1975
  • I. Überblick
  • II. Erste Initiative und parlamentarische Diskussion
  • III. Die ersten (Referenten-) Entwürfe zu einem Bundesforstgesetz
  • IV. Vorgänge nach dem Scheitern (1956–1963)
  • 1. Fortsetzung der Arbeiten am Bundesforstgesetzentwurf
  • 2. Forstrechtliche Einzelgesetzgebung
  • V. Weitere Entwürfe und parlamentarische Vorgänge bis 1969
  • VI. Der Regierungsentwurf zum Bundeswaldgesetz von 1969
  • 1. Behandlung des Regierungsentwurfs im Bundesrat (BR-Drs. 123/69)
  • 2. Behandlung des Regierungsentwurfs im Bundestag (BT-Drs. 5/4233)
  • VII. Einzelgesetzgebung und weitere Vorgänge zwischen Scheitern und erneuter Vorlage beim Bundestag (1969–1973)
  • 1. Einzelgesetzgebung auf forstlichem Gebiet am Ende der 1960er Jahre
  • a) „Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz“ vom 25. Februar 1969
  • b) „Forstschäden-Ausgleichsgesetz“ vom 29. August 1969
  • c) „Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“ vom 1. September 1969
  • d) Weitere Gesetze mit Bezug zur Forstwirtschaft
  • aa) „Raumordnungsgesetz“ vom 8. April 1965
  • bb) „Absatzfondsgesetz“ vom 26. Juni 1969
  • cc) „Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes‘“ vom 3. September 1969
  • 2. Parlamentarische Vorgänge in der 6. Legislaturperiode (1969–1972)
  • 3. Der Regierungsentwurf von 1972 (BR-Drs. 301/72)
  • VIII. Der Regierungsentwurf von 1973
  • 1. Behandlung im Bundesrat (BR-Drs. 207/73)
  • 2. Behandlung im Bundestag (BT-Drs. 7/889)
  • a) Erste Lesung des Bundeswaldgesetzentwurfs am 18. Oktober 1973
  • b) Die Beratung des Bundeswaldgesetzentwurfs in den Ausschüssen
  • c) Zweite und dritte Lesung am 14. November 1974
  • 3. Behandlung im Bundesrat – 2. Durchgang (BR-Drs. 776/74)
  • 4. Behandlung im Vermittlungsausschuss
  • 5. Zustimmung im Bundestag und Bundesrat (BT-Drs. 7/3192; BR-Drs. 37/75)
  • B. Die einzelnen Regelungen im Bundeswaldgesetz
  • I. Allgemeine Vorschriften
  • II. Erhaltung des Waldes
  • 1. Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
  • 2. Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
  • a) Walderhaltung, Erstaufforstung und Waldbewirtschaftung
  • b) Schutz- und Erholungswald
  • c) Betreten des Waldes
  • III. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
  • IV. Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
  • V. Schlussvorschriften
  • C. Ausblick: Novellierungen des Bundeswaldgesetzes
  • D. Beurteilung des Bundeswaldgesetzes und Schlussbetrachtung
  • Fünfter Teil: Die Anpassung des Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetzes an das Bundeswaldgesetz und Ausblick auf weitere Novellierungen
  • A. Gesetz zur Anpassung des Landeswaldgesetzes vom 3. November 1977
  • I. Überblick zur Entstehung des LWaldAnpG
  • 1. Der Regierungsentwurf vom 12. April 1977
  • 2. Die erste Lesung des LWaldAnpG am 3. Mai 1977
  • 3. Die Beratung im Agrarausschuss
  • 4. Die zweite Lesung des LWaldAnpG am 20. September 1977
  • II. Die einzelnen Vorschriften im LWaldAnpG
  • 1. Änderungen in Abschnitt I
  • a) Allgemeinen Vorschriften
  • b) Forstliche Rahmenplanung
  • 2. Änderungen in Abschnitt II
  • a) Betreten des Waldes
  • b) Reiten im Walde
  • c) Sonstige Benutzungsarten
  • d) Sonstige Änderungen
  • 3. Änderungen in Abschnitt III und IV(alt)
  • a) Umwandlung von Waldflächen
  • b) Teilung von Waldgrundstücken
  • c) Genehmigung von Erstaufforstungen
  • 4. Änderungen in den übrigen Abschnitten
  • a) Forstschutz
  • b) Förderung der Forstwirtschaft
  • c) Forstbehörden
  • d) Schlussvorschriften und Ordnungswidrigkeiten
  • 5. Sonstige Änderungen
  • III. Schlussbetrachtung
  • B. Ausblick: Weitere Änderungen des Landeswaldgesetzes
  • I. Änderungen des Landeswaldgesetzes bis 2004
  • II. Änderungen des Landeswaldgesetzes ab 2004
  • Zusammenfassung
  • Anhang
  • A. Verzeichnis der wichtigsten Gesetze und Verordnungen
  • I. Herzogtümer Schleswig und Holstein
  • II. Preußen (Provinz Schleswig-Holstein)
  • III. Deutsches Reich (Weimarer Republik und NS-Staat)
  • IV. Bundesland Schleswig-Holstein
  • V. Bundesrepublik Deutschland
  • B. Gesetzes- und Entwurfstexte
  • I. Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz) vom 18. März 1971
  • II. Entwurf eines Bundesforstgesetzes vom 3. Juni 1955
  • III. Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes vom 1. März 1963
  • IV. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft von 1973
  • V. Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975
  • VI. Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz) vom 5. Dezember 2004
  • Quellenverzeichnis
  • I. Amtsdruckschriften und Parlamentaria
  • II. Ungedruckte Quellen
  • III. Online-Quellen
  • Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

← XX | 1 →

Einleitung

Gesetzgebung ist die Erschaffung und die Verabschiedung von Rechtsnormen. Bei Wald- und Forstgesetzgebung handelt es sich um das legislative Handeln zur Regelung der Materie Wald und Forst. Die Gesamtheit aller Rechtsnormen auf diesem Gebiet können demzufolge als Waldrecht oder Forstrecht bezeichnet werden.1 Beide Begriffe sind geläufig und betreffen denselben Gegenstand. Eine Unterscheidung der Begriffe Wald und Forst im Rechtssinne ist deshalb eigentlich nicht erforderlich und eher kontraproduktiv, da sie zu Fehlinterpretationen bei der Auslegung der Rechtsvorschriften führen könnte.2 Die Begrifflichkeiten Wald und Forst werden deshalb im Bundeswaldgesetz und in den Waldgesetzen der Länder synonym verwendet.3 Im Sprachgebrauch hingegen ist eine unterschiedliche Bedeutung der Begriffe Wald und Forst anerkannt.4 Durch die Verwendung des Begriffs „Wald- und Forstgesetzgebung“ in dieser Arbeit soll keine künstliche rechtliche Untergliederung in zwei Bereiche vorgenommen werden, sondern vielmehr auf die unterschiedliche sprachliche Verwendung der Begriffe in jüngerer Vergangenheit Bezug genommen werden. Bis in die Mitte der 1960er Jahre war in den Reihen der Forstwirtschaft und der Politik beinahe ausschließlich von „Forstrecht“, „Forstgesetzgebung“ und „Forstgesetz“ die Rede. Ein Wandel setzte jedoch im Rahmen der Beratungen zum „Bundesforstgesetz“ bzw. „Bundeswaldgesetz“ ein. Hintergrund hierfür war der ← 1 | 2 → Umstand, dass die Bedeutung der wirtschaftlichen Funktion des Waldes infolge neuerer Entwicklungen vermehrt hinter die Erholungsfunktion des Waldes und dessen Bedeutung für die Umwelt zurücktrat und der Schwerpunkt der neueren Entwürfe auf der Walderhaltung lag.5 Bei den Novellierungen des Forstrechts einiger Länder am Anfang der 1970er Jahre sollte mit der Wahl der Bezeichnung „Waldgesetz“ zudem auch sprachlich eine Verabschiedung von der rein forstpolizeilichen Gesetzgebung verdeutlicht werden.6 Damit wurde gleichzeitig aus dem „Forstrecht“ das „Waldrecht“.7 Die Übergänge sind jedoch fließend und kein Begriff wurde vollständig verdrängt, sodass die Begriffe „Forstrecht“ und „Waldrecht“ heute gleichbedeutend nebeneinander stehen.

Die Wald- und Forstgesetzgebung in Schleswig-Holstein hat sich über einen jahrhundertelangen Zeitraum entwickelt und wurde durch die verschiedensten Einflüsse geprägt. Im Vergleich zu den anderen Flächenbundesländern sind die Waldverhältnisse in Schleswig-Holstein von einer stark unterdurchschnittlichen Bewaldungsquote gekennzeichnet. Langjährige Übernutzungen und großflächige Abholzungen führten dazu, dass der Waldanteil in Schleswig-Holstein auf seinem Tiefpunkt um das Jahr 1780 nur noch 4 % der Landesfläche ausmachte.8 Nur dank intensiver Aufforstungsmaßnahmen konnte der Waldanteil in den letzten Jahrhunderten schrittweise wieder auf ein Niveau von 11 % an der Gesamtfläche angehoben werden. Bei einem Bundesdurchschnitt von 32 % ist Schleswig-Holstein jedoch nach wie vor das mit Abstand waldärmste Flächenbundesland Deutschlands.9 Gleichzeitig war die besondere Waldarmut stets ein wichtiges Motiv für den Gesetzgeber zum Tätigwerden.

Erste forstrechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes Schleswig-Holstein sind aus dem 16. Jahrhundert überliefert.10 Mit der weiteren Ausprägung der Landeshoheit in den Herzogtümern Schleswig und Holstein folgten im 17. und 18. Jahrhundert umfangreiche Holz- und Forstordnungen, mit denen versucht wurde, den übermäßigen Holzverbrauch und den Forstdiebstahl einzudämmen. Ein neuer Abschnitt der Forstverfassung begann mit der Vereinigung der beiden Herzogtümer mit Preußen 1866/1867. In der Folge kam es zu einer Eingliederung der Forstorganisation in die preußische Staatsforstverwaltung und zu einer ← 2 | 3 → Rechtsvereinheitlichung in einigen forstlichen Teilgebieten. Der Versuch zur Schaffung eines allgemeinen preußischen Forstgesetzes in den 1920er Jahren scheiterte jedoch. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde die Forderung nach einem einheitlichen Forstgesetz dann auch auf Reichsebene erhoben. In den Jahren 1920/21 erarbeitete das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft gemeinsam mit dem Reichsforstwirtschaftsrat mehrere Entwürfe, die aber hauptsächlich am Widerstand der Länder und der Privatwaldbesitzer scheiterten. Mit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten im Jahr 1933 und der Gleichschaltung der Länder schien der Weg frei für ein Reichsforstgesetz. Bereits im Sommer 1934 wurde in Berlin das Reichsforstamt unter der Leitung von Hermann Göring als oberste Reichsbehörde für das Forst- und Jagdwesen im Rang eines Ministeriums errichtet. In der Folge kam es zur Verabschiedung einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen zur Regelung der wichtigsten Bereiche der forstrechtlichen Materie.11 Am Ende sollte ein Reichsforstgesetz die Verhältnisse im Deutschen Reich einheitlich und abschließend regeln. Umfangreiche Entwürfe von 1940 und 1942 bildeten die Grundlage für zahlreiche Besprechungen zwischen dem Reichsforstamt und den beteiligten Ministerien. Die Reichsforstgesetzgebungsaktion in der NS-Zeit scheiterte jedoch an einer Verknüpfung verschiedener Umstände, von denen die Kriegssituation eine bedeutende Rolle spielte.

Mit der Verabschiedung des Grundgesetzes und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 war die Forstgesetzgebung in großen Teilen wieder Ländersache. Schleswig-Holstein nahm diesbezüglich eine Vorreiterrolle ein und erließ als eines der ersten Bundesländer am 30. Mai 1950 das „Gesetz zur Walderhaltung“12. Neben den früher vorherrschenden wirtschaftlichen Aspekten der Forstgesetzgebung traten mit dem zunehmenden Erholungsbedürfnis der Bevölkerung und der Bedeutung des Waldes für die Umwelt in der Folgezeit jedoch ganz neue Motive für den Gesetzgeber hervor. Um das Forstrecht zu modernisieren und an die fortlaufenden Entwicklungen anzupassen, wurde daraufhin im Jahr 1971 das Schleswig-Holsteinische Landeswaldgesetz13 verabschiedet.

Parallel zu der gesetzlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein gab es seit den 1950er Jahren auch auf Bundesebene Bestrebungen zur Schaffung eines bundeseinheitlichen Forstrechts. Anfängliches politisches Desinteresse und Zweifel an der Notwendigkeit für ein Bundesforstgesetz verhinderten jedoch eine schnelle Verabschiedung. Erst das Absinken der forstwirtschaftlichen Ertragslage in den 1960er Jahren führte einen Auffassungswandel in dieser Frage herbei. Aufgrund ← 3 | 4 → des anhaltenden Konflikts zwischen Bund und Ländern über die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz im Forstrecht blieb die Bundesgesetzgebung jedoch zunächst auf einzelne Bereiche beschränkt, für die der Bund unstreitig zuständig war.14 Nach weiteren politisch bedingten Verzögerungen und der Durchführung des Vermittlungsverfahrens konnte das Bundeswaldgesetz15 schließlich im Jahr 1975 verabschiedet werden. In der Folgezeit haben weitere gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und nicht zuletzt ökologische Entwicklungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse diverse Anpassungen der Wald- und Forstgesetzgebung erforderlich gemacht, auf die der jeweilige Gesetzgeber mit der fortlaufenden Novellierung des Bundes- und Landesrechts reagiert hat.

Die vorliegende Arbeit soll einen umfassenden Überblick über die Entstehung der Wald- und Forstgesetzgebung auf dem Gebiet des heutigen Bundeslandes Schleswig-Holstein aus rechtshistorischer Sicht geben. Die Betrachtung erstreckt sich dabei von den Anfängen der Regelung des Forstwesens in den Herzogtümern Schleswig und Holstein bis in die Zeit der modernen Landeswaldgesetzgebung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Einbezogen werden in diesem Zusammenhang zudem der Versuch zur Schaffung eines einheitlichen Forstrechts in der Weimarer Zeit, die Entwürfe zu einem Reichsforstgesetz von 1940 und 1942 und schließlich die Entstehung des Bundeswaldgesetzes von 1975. Eine rechtshistorische Untersuchung der Wald- und Forstgesetzgebung im Bundesland Schleswig-Holstein und zur Entstehung des Bundeswaldgesetzes ist in dieser Form bislang nicht erfolgt.

Im ersten Teil der Arbeit wird die Entwicklung der Forstgesetzgebung für Schleswig und Holstein bis zum Jahr 1933 dargestellt. Der erste Abschnitt dieses Teils enthält einen Überblick über die Geschichte der Herzogtümer Schleswig und Holstein und über die Holz- und Forstordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts. Neben den Verordnungstexten lieferten die Veröffentlichungen des Forsthistorikers Walter Hase16 und die Abhandlungen von August Niemann17 und Andreas Christopher Gudme18 wichtiges Quellenmaterial für diesen Teil der Untersuchung. ← 4 | 5 → Zur Entstehung der Forstgesetzgebung im Allgemeinen sind insbesondere die forstgeschichtlichen Darstellungen von Kurt Mantel19 und Karl Hasel / Ekkehard Schwartz20 hervorzuheben. Im Anschluss erfolgt eine Betrachtung der forstlichen Gesetzgebung für die preußische Provinz Schleswig-Holstein und der Reichsforstgesetzgebungsaktion in der Weimarer Zeit.

Im zweiten Teil der Arbeit folgt eine Darstellung der Forstgesetzgebung in der NS-Zeit. Hierzu werden zunächst die sich aus der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten ergebenden Konsequenzen für die Forstorganisation betrachtet. Anschließend werden die wichtigsten Gesetze dieser Zeit auf forstlichem Gebiet aufgezeigt und inhaltlich erörtert. Der Schwerpunkt dieses Abschnitts liegt auf der inhaltlichen Darstellung der Reichsforstgesetzentwürfe von 1940 und 1942 unter Berücksichtigung der Motive. Der Entwurf aus dem Jahr 1940 ist nebst Begründung noch von der Reichsdruckerei gedruckt worden. Der Entwurf von 1942 ist in Beständen des Bundesarchivs vorhanden.21 Neben der umfangreichen Begründung des Entwurfs vom Reichsforstamt lieferten die zeitgenössischen forstrechtlichen Abhandlungen von Heinrich Eberts22 und Kurt Mantel23 wichtige Erkenntnisse über die mit der Reichsforstgesetzgebung verfolgten Absichten. Außerdem konnte auf einen Aktenbestand aus dem Reichsforstamt zugegriffen werden, den Eberts24 der Universität Göttingen hinterlassen hat.25 Eine erste forstwissenschaftliche Untersuchung des Reichsforstgesetzentwurfs von 1942 und dessen Auswirkungen auf die neuere ← 5 | 6 → Forstgesetzgebung liegt vor von Zoltán Rozsnyay und Uta Schulte aus dem Jahr 1978.26 Heinrich Rubner ist insbesondere dem Scheitern der Reichsforstgesetzentwürfe nachgegangen.27 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit erfolgt eine Auseinandersetzung mit den vorgenannten Quellen zum Reichsforstgesetz.

Der dritte Teil der Arbeit behandelt die Wald- und Forstgesetzgebung im Bundesland Schleswig-Holstein aus rechtshistorischer Sicht, beginnend mit der unmittelbaren Nachkriegszeit bis zur Verabschiedung des Landeswaldgesetzes28 im Jahr 1971. In der Bearbeitung erfolgt zunächst ein kurzer Überblick über die geschichtliche Entwicklung von Schleswig-Holstein nach 1945 unter besonderer Berücksichtigung des Forstwesens. Daran anschließend wird die Entstehung des Gesetzes zur Walderhaltung29 vom 30. Mai 1950 dargestellt. Für die Bearbeitung wurde der dem Gesetz zugrunde liegende Referentenentwurf30 vom 9. Februar 1950, der in einem Bestand des Schleswig-Holsteinischen Landesarchivs überliefert ist, zum Vergleich herangezogen. Im Weiteren liegen der Darstellung die zugehörigen Landtagsvorlagen und Plenarprotokolle zugrunde.31 Den Hauptgegenstand des dritten Teils der Arbeit bilden die Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des Landeswaldgesetzes von 1971 und die Erläuterungen zu den einzelnen in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen. Hierfür erfolgte insbesondere eine Untersuchung der Gesetzgebungsmaterialien und des dem Gesetz zugrunde liegenden Referentenentwurfs32. In diesem Zusammenhang werden zudem die Niederschriften über die Ausschussberatungen33 ausgewertet und das rechtliche Problemfeld „Betreten des Waldes“, das im Gesetzgebungsverfahren eine hervorgehobene Rolle gespielt hat, näher betrachtet.

Der vierte Teil behandelt die Entstehung des Bundeswaldgesetzes34 von 1975. Hierzu erfolgt zunächst eine Darstellung der einzelnen Etappen des Entstehungsprozesses, beginnend mit der ersten Initiative in den 1950er Jahren, über die Phase nach dem ersten Scheitern (1956–1963) und die weiteren Entwicklungen in den 1960er Jahren, zu den Regierungsentwürfen der Jahre 1969, 1972 und 1973 bis hin zur ← 6 | 7 → Verabschiedung des Bundeswaldgesetzes im Jahr 1975. In diesem Zusammenhang wird außerdem die für das Forstwesen besonders bedeutsame Einzelgesetzgebung näher erläutert. Daran anschließend erfolgt eine Auseinandersetzung mit den einzelnen im Bundeswaldgesetz enthaltenen Regelungsbereichen unter besonderer Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den zentralen Beratungsgegenständen des Gesetzgebungsprozesses, die hauptsächlich in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der Betretungs- und insbesondere der Reitregelung sowie der Regelung zur Förderung der Forstwirtschaft zu sehen sind. Für die Untersuchung wurden diverse Entwürfe35 aus den verschiedenen Stadien miteinander verglichen und die Motive für die Änderungen untersucht. Neben den Bundestagsdrucksachen und Parlamentsprotokollen wurden hierfür auch die Niederschriften über die Ausschussberatungen aus dem Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages herangezogen.36 Zur allgemeinen Entstehungsgeschichte des Bundeswaldgesetzes liegen zusammenfassende Darstellungen von Karl Hasel37 und Franz Klose38 vor. Die gängigen Kommentare zum Bundeswaldgesetz behandeln diese überblickartig im Rahmen der Einleitung.39 Zum Abschluss des vierten Teils erfolgt ein Ausblick auf die Novellierungen des Bundeswaldgesetzes.

Der fünfte Teil der Arbeit bringt zunächst eine Darstellung der Anpassung des Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetzes an das Bundeswaldgesetz. Dieser Abschnitt baut auf dem vorhergehenden Teil auf und berücksichtigt die durch den ← 7 | 8 → teilweisen Rahmencharakter des Bundeswaldgesetzes vorgegebenen Umsetzungsverpflichtungen, denen der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Anpassung des Landeswaldgesetzes (LWaldAnpG)“40 vom 3. November 1977 nachgekommen ist. Nach einem Überblick zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens folgt eine Untersuchung der einzelnen Änderungen des LWaldG. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Darstellung der Betretens- und Reitregelung, deren rechtliche Vereinbarkeit mit dem Bundeswaldgesetz streitig war. Als Quellen standen hauptsächlich der Referentenentwurf41 vom 1. September 1976, die parlamentarischen Gesetzgebungsmaterialien42 und die in der Gesetzesdokumentation Nr. XIII F 42543 enthaltenen Niederschriften über die Ausschussberatungen und Stellungnahmen der beteiligten Verbände zur Verfügung. In einem zweiten Abschnitt erfolgt ein Ausblick auf die weiteren Novellierungen des Landeswaldgesetzes. Dabei wird eine Untergliederung der Änderungen bis 2004 und danach vorgenommen, die durch die vollständige Neufassung des Schleswig-Holsteinischen Landeswaldgesetzes44 in diesem Jahr bedingt ist.


1 Vgl. Franz, Forstrecht, S. 17: „Forstrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die in spezifischer Weise das Forstwesen regeln“; Stinglwagner/Haseder/Erlbeck, Wald- und Forstlexikon, S. 308, Stichwort: Forstrecht: „Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Forstwesen regeln“.

2 Endres, BWaldG, § 2 Rn. 7.; Eine Unterscheidung der Begriffe Wald und Forst im Rechtssinne war auch vor der Verabschiedung des Bundeswaldgesetzes nicht üblich, Mantel, Forstliche Rechtslehre, S. 3.; vgl. außerdem Rubner/Gadow, Forst, Forstrecht, in: Cordes/Lück/Werkmüller (Hrsg.) Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Spalten 1630 ff. (1630).

3 Endres, BWaldG, § 2 Rn. 8, m.w.N.; vgl. Klose/Orf, Forstrecht, § 2 Rn. 3, 4. Dies gilt jedoch nur für die Waldgesetze. Bei der Verwendung der Begriffe in anderen Gesetzen muss gesondert geprüft werden, ob gegebenenfalls eine begriffliche Divergenz besteht.

4 Vgl. Stinglwagner/Haseder/Erlbeck, Wald- und Forstlexikon, S. 284, Stichwort: Forst. Forst ist danach heute die umgangssprachliche Bezeichnung für einen abgegrenzten forstwirtschaftlich genutzten Wald (Wirtschaftswald). Über die Jahrhunderte wechselte die Bedeutung jedoch mehrfach. Im Mittelalter z.B. als Bezeichnung für einen befriedeten, gebannten Wald (Bannwald). Z.T. wurde der Begriff jedoch auch synonym mit „Wald“ verwendet, z.T. zur Unterscheidung der Größe und z.T. zur Differenzierung zwischen natürlichem und künstlich angelegtem Wald. Zur Etymologie der Begriffe Wald und Forst siehe auch: Thomas, BWaldG, § 2, S. 147 f.; Dieterich, Forstwirtschaftspolitik, S. 70.

5 Vgl. Mantel, DFuH 1965, S. 1 ff., (2); Hasel, RdL 1975, S. 197 ff. (197); Hasel/Zundel, Forstgesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland, S. 11.

6 Badura, DFuH 1976, S. 237 ff. (238).

7 Klose/Orf, Forstrecht, § 1, Rn. 10.

8 Hase, Wald- und Forstchronologie Schleswig-Holsteins, S. 12, 63; SH MELF (Hrsg.), Wald und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein, S. 25; Jacobs, LWaldG SH, Kommentar, Einführung, S. 1.

9 Ergebnisdatenbank der Dritten Bundeswaldinventur (2012), Anteil der Waldfläche an der Gesamtfläche Wald + Nichtwald [%] nach Land und Waldspezifikation, abrufbar unter URL: https://bwi.info [zuletzt abgerufen am 16. Juli 2016].

10 SH MELF (Hrsg.), Wald und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein, S. 14; Jacobs, LWaldG SH, Kommentar, Einführung, S. 1; vgl. dazu: Hase, FA 1988, S. 20 ff./ 150 ff.

11 Z.B.: „Gesetz gegen Waldverwüstung“ vom 19. Januar 1934, RGBl. I 1934, S. 37; „Forstliches Artgesetz“ vom 13. Dezember 1934, RGBl. I 1934, S. 1236 f.; „Verordnung zur Verstärkung des Holzeinschlags“ vom 15. Dezember 1936, RGBl. I 1936, S. 1018 und vom 4. März 1938, RGBl. I 1938, S. 234 f.; „Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung“ vom 30. Juli 1937, RGBl. I 1937, S. 876 ff.

12 GVOBl. SH 1950, S. 199 ff.

13 „Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz)“ vom 18. März 1971, GVOBl. SH 1971, S. 94 ff.

14 Z.B.: „Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz“ vom 25. Februar 1969, BGBl. I 1969, S. 149 f.; „Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“ vom 1. September 1969, BGBl. I 1969, S. 1543 ff.; „Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe `Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes´“ vom 3. September 1969, BGBl. I 1969, S. 1573 ff.

15 „Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)“ vom 2. Mai 1975, BGBl. I 1975, S. 1037 ff.

16 Hase, Waldeigentum und Forstaufsicht in Schleswig-Holstein, 1953; ders.: Beitrag zur Geschichte der Forstverwaltung in Schleswig-Holstein, 1981; ders.: Abriß der Wald- und Forstgeschichte Schleswig-Holsteins im letzten Jahrtausend, 1983; ders.: Die Holz- und Forst-Ordnungen in Schleswig-Holstein, FA 1988, S. 20 ff. und S. 150 ff.; ders.: Wald- und Forstchronologie Schleswig-Holsteins seit der Nacheiszeit, 1997.

17 Niemann, Forststatistik der dänischen Staaten, S. 257 ff.

18 Gudme, Schleswig-Holstein: Eine Statistisch-geographisch-topographische Darstellung dieser Herzogthümer nach gedruckten und ungedruckten Quellen, Bd. 1, S. 343 ff.

19 Mantel, Wald und Forst in der Geschichte, S. 150 ff.

20 Hasel/Schwartz, Forstgeschichte, S. 130 ff.

21 Dieser Arbeit zugrunde gelegt wurde der Entwurf aus dem Bestand des Bundesarchivs in Berlin-Lichterfelde, Signatur: BArch R 2/4724.

22 Eberts, Die Neuordnung des Forstwesens in Deutschland, in: ZfW Bd. III 1935/36, S. 667–677; ders.: Grundgedanken des Entwurfs eines Reichsforstgesetzes, in: Mitt. H.-G.-A. Deutsch. Forst-wiss., Bd.1, 1941, S. 44–66; ders.: Deutsche Forstgesetzgebung, in: Intersylva, 1942 S. 167–231.

23 Mantel, Die deutsche Forst- und Holzwirtschaftsgesetzgebung, in: ZfW Bd. III, 1935/36, S. 711–742, 1935/36; ders.: Forstpolitik, in: Rubner (Hrsg.): Neudammer Forstliches Lehrbuch, Ein Handbuch für Unterricht und Praxis, 10. Aufl., Bd. 2, S. 421–588, 1942.

24 Zur Person von Heinrich Eberts siehe Fn. 292.

25 Der Aktenbestand (zit: RFAGÖ) enthält u.a. zahlreiche Stellungnahmen der beteiligten Ministerien und Sitzungsniederschriften über die Beratungen zum Reichsforstgesetz. Die Akten befinden sich in Verwahrung bei der Georg-August-Universität Göttingen, Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie, Abteilung Forst- und Naturschutzpolitik und Forstgeschichte. Im Bundesarchiv befindet sich hingegen nur wenig Quellenmaterial zum Reichsforstgesetz, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass das Reichsforstamt bei einem Fliegerangriff im November 1943 zum Teil zerstört wurde und ein großer Teil der Überlieferung dabei vernichtet wurde. Siehe hierzu: Wagner, Bundesarchiv, Reichsforstamt (R 3701) 1934–1945, Einleitung, abrufbar unter URL: http://www.argus.bstu.bundesarchiv.de/R3701-74120/index.htm [zuletzt abgerufen am 16. Juli 2016].

26 Rozsnyay/Schulte, Der Reichsforstgesetzentwurf von 1942 und seine Auswirkungen auf die neuere Forstgesetzgebung, 1978.

27 Rubner, Deutsche Forstgeschichte 1933–1945, S. 253–268.

28 „Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz)“ vom 18. März 1971, GVOBl. SH 1971, S. 94 ff.

Details

Seiten
XX, 428
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631696972
ISBN (PDF)
9783653071375
ISBN (MOBI)
9783631696989
ISBN (Hardcover)
9783631679289
DOI
10.3726/978-3-653-07137-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (September)
Schlagworte
Schleswig-Holstein Landeswaldgesetz Bundeswaldgesetz Landeswaldgesetz Schleswig-Holstein Forstrecht Waldrecht Waldbetretungsrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. XX, 428 S.

Biographische Angaben

Daniel Bischof (Autor:in)

Daniel Bischof studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Göttingen und Münster. Er wurde an der Universität Kiel promoviert und ist als Rechtsanwalt tätig.

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Titel: Geschichte der Wald- und Forstgesetzgebung im Bundesland Schleswig-Holstein
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