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Die Dreiecksbeziehung der Arbeitnehmerüberlassung im Betriebsübergang des Entleiherbetriebs

von Nadine Uhlig (Autor:in)
©2016 Dissertation 288 Seiten

Zusammenfassung

Seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Albron Catering besteht gesteigerte Unsicherheit über die Rechtsfolgen der Veräußerung eines Betriebs, in welchem auch Leiharbeitnehmer beschäftigt werden: Geht nach § 613a BGB die Beziehung zwischen entleihendem Veräußerer und Leiharbeitnehmer auf den Betriebswerber über? Wächst der Leiharbeitnehmer beim Betriebserwerber in ein Stammarbeitsverhältnis hinein? Oder geht begleitend zum auf den Betriebserwerber übergegangenen Beschäftigungsverhältnis das Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis über? Wie endet dieses, wenn es nicht übergeleitet wird? Auf diese im Schrifttum kontrovers diskutierten Fragen liefert das Werk sowohl für das europäische als auch für das deutsche Recht Antworten und entwirft ein stimmiges Gesamtbild.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Kapitel 1: Einleitung
  • § 1 Einführung
  • § 2 Problemstellung
  • A. Überblick
  • B. Darstellung
  • C. Konsequenzen
  • § 3 Problembegrenzung
  • § 4 Zielsetzung und Gang der Untersuchung
  • A. Zielsetzung der Untersuchung
  • B. Gang der Untersuchung
  • Kapitel 2: Grundlagen der Untersuchung
  • § 1 Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerüberlassung
  • A. Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher
  • I. Inhalt
  • II. Dogmatische Einordnung
  • B. Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher
  • I. Inhalt
  • II. Dogmatische Einordnung
  • C. Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
  • I. Inhalt
  • II. Dogmatische Einordnung
  • § 2 Betriebsveräußerung im zweiseitigen Arbeitsverhältnis
  • A. Einführung
  • B. Unstreitig erfasste Arbeitsverhältnisse
  • C. Struktur der unstreitig erfassten Arbeitsverhältnisse
  • D. Inhalt der übergehenden Arbeitsverhältnisse
  • I. Ausgangspunkt
  • II. Vollwirksames Arbeitsverhältnis
  • III. Faktisches Arbeitsverhältnis
  • IV. Schlussfolgerung zur Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • 1. Allgemeine Erkenntnisse
  • 2. Neue Erkenntnisse
  • Kapitel 3: Darstellung des Meinungsstands
  • § 1 Vorbemerkung
  • § 2 Ausgangspunkt
  • § 3 Rechtssache Albron Catering betreffend Richtlinie 2001/23/EG
  • A. Einführung
  • B. Sachverhalt der Entscheidung
  • C. Vorlagefrage an den EuGH
  • D. Rechtliche Würdigung: Generalanwalt und EuGH
  • I. Schlussantrag des Generalanwalts
  • II. Entscheidungsgründe des EuGH
  • 1. Art. 2 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2001/23/EG
  • 2. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG
  • 3. Art. 1 Abs. 1 lit. b i.V.m. Erwägungsgrund 3 Richtlinie 2001/23/EG
  • E. Beantwortung der Vorlagefrage
  • F. EuGH zum Bestand der Verhältnisse
  • § 4 Meinungsstand im nationalen Recht
  • A. Vorgehen
  • B. Meinungsstand vor Albron Catering
  • I. Einführung
  • II. Rechtsprechung
  • III. Schrifttum
  • 1. Vorgegriffene (unbewusste) Erkenntnis von Annuß
  • 2. Herrschende Ansicht
  • a) Gaul
  • b) Posth
  • c) Schwanda
  • d) Seiter
  • e) Sieg/Maschmann
  • f) v. Hoyningen-Huene/Windbichler
  • C. Meinungsstand nach Albron Catering
  • I. Ausgangspunkt
  • II. Rechtsprechung
  • III. Schrifttum
  • 1. Ausgangspunkt: Unstreitiges und Streitiges
  • a) Unstreitiger Ausgangspunkt
  • b) Offene Streitpunkte
  • 2. Übergang des Verhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher
  • a) Unmittelbare Folgen aus Albron Catering
  • aa) Abele
  • bb) Mückl
  • b) Weitergehende Schlüsse aus Albron Catering
  • aa) Heuchemer/Schielke
  • bb) Mückl
  • cc) Kühn
  • 3. Übergang des Verhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer / zwischen Entleiher und Verleiher
  • a) Überblick
  • aa) Grundgedanke
  • bb) Unklarheiten bezüglich der Reichweite
  • cc) Problem: Überleitung der Beziehung zwischen Verleiher und Entleiher
  • b) Hamann
  • c) Forst
  • d) Elking
  • aa) Erster Untersuchungskomplex
  • bb) Zweiter Untersuchungskomplex
  • e) Sagan
  • 4. Unveränderter Bestand der Verhältnisse
  • a) Ausgangspunkt
  • b) Powietzka/Christ
  • c) Bauer/v. Medem
  • d) Gussen
  • D. Meinungsstand nach dem AÜG-Änderungsgesetz
  • I. Ausgangspunkt
  • II. Begründungsansätze
  • Kapitel 4: Kritik zum Meinungsstand
  • § 1 Ziel der Kritik und Vorgehen
  • § 2 Pauschale Argumentation und ergebnisoffener Ansatz
  • A. Ausgangspunkt
  • B. „Dauerhaft“ im Sinne von Albron Catering
  • C. „Vorübergehend“ im Sinne des AÜG
  • D. Offenes Ergebnis
  • I. Ausschließlichkeitsverhältnis der Begriffe
  • II. Mindestschutzniveau durch Richtlinie
  • E. Unberücksichtigte Überlassungen
  • I. Verbotene Überlassungen
  • II. Ausweg
  • § 3 Ergebnisorientierte Lösungswege
  • A. Sprung in die Stammbelegschaft
  • I. Ausgangspunkt
  • II. Begriff des Betriebsinhabers
  • 1. Benennung des Widerspruchs
  • 2. Vorüberlegung: Irrelevanz sprachlicher Abweichungen
  • 3. Grundwertung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • a) Betriebsinhaber
  • b) Schlussfolgerung
  • 4. Alternative: Grundgedanke des EuGH
  • a) Ausgangspunkt
  • b) Widerspruch zwischen Ergebnis und Begründung
  • aa) Innerhalb eines Konzerns
  • bb) Außerhalb eines Konzerns
  • cc) Denkbare Kollision
  • III. Zurechnungslösung von Willemsen
  • 1. Ausgangspunkt von Willemsen
  • 2. Ergebnisorientierte Argumente
  • a) Aufweichung der Konzernstruktur
  • b) Offene Fragen
  • c) Zuwachs an Rechten und Pflichten
  • B. Übergang des Verhältnisses zwischen Verleiher und Entleiher
  • I. Ausgangspunkt
  • II. Bekenntnis zum fehlenden Lösungsansatz
  • 1. Forst
  • 2. Elking
  • a) Zirkelschluss
  • b) Fehlerhafter historischer Rückschluss
  • c) Verkennung gesetzlicher Normen
  • C. Missachtung der Methodik
  • § 4 Argumentation mit inhaltsleerem Begriff
  • A. Ausgangspunkt
  • B. Kein Vertrag zu Lasten Dritter
  • I. Keine Existenz von Verträgen zu Lasten Dritter
  • II. Verkennung der Folge
  • § 5 Nichtberücksichtigung des zeitlichen Faktors
  • A. Grundannahme
  • B. Verkennung von § 13b AÜG
  • Kapitel 5: Strukturierung der Untersuchung
  • § 1 Ausgangspunkt: Fokussierung auf eine konkrete Beziehung
  • A. Notwendigkeit einer feststehenden Beziehung
  • I. Zerschneiden der Dreiecksstruktur
  • II. Vorgehen des Gesetzgebers als Beleg für eigenes Vorgehen
  • 1. § 768 Abs. 1 S. 1 BGB
  • 2. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
  • 3. Anfechtung ausgeübter Vollmacht
  • B. Wahl des führenden Verhältnisses
  • C. Schlussfolgerung
  • § 2 Denkbare Lösungen
  • A. Ausgangspunkt
  • I. Zwingende Erkenntnis
  • II. Bestätigung der zwingenden Erkenntnis
  • B. Denkbare Lösungsstränge
  • I. Erste Option
  • II. Zweite Option
  • III. Dritte und vierte Option
  • 1. Dritte Option
  • 2. Vierte Option
  • 3. Gleiches Ergebnis
  • 4. Weiterführende Überlegung
  • Kapitel 6: Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • § 1 Vorgehen
  • § 2 Nationaler Maßstab nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • A. Vorbemerkung
  • I. Doppelfunktion des „Arbeitsverhältnisses“
  • II. Schlussfolgerung für die Untersuchung
  • B. Auslegung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • I. Wortlaut
  • 1. Arbeitsverhältnis
  • a) Ausgangspunkt
  • b) Begriff des Arbeitsverhältnisses
  • aa) Inhalt des Arbeitsverhältnisses
  • bb) Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • cc) Folgerungen: Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher
  • dd) Untersuchungsschwerpunkt
  • c) § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und vertragslose Arbeitsverhältnisse
  • aa) Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis
  • aaa) Widersprüchlichkeit der herrschenden Ansicht
  • (1) Ausgangspunkt
  • (2) Anfechtbarer Arbeitsvertrag
  • (3) Anfänglich unwirksamer / fehlender Arbeitsvertrag
  • (3.1) Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses
  • (3.2) Verzicht auf Arbeitsvertrag / Verpflichtungsgrund
  • (a) Seiter und Posth
  • (b) Fischer und Kerschner / Köhler
  • bbb) Folgerung
  • bb) Bauers Ansatz zum mittelbaren Arbeitsverhältnis
  • aaa) § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und mittelbares Arbeitsverhältnis
  • bbb) Ansatz von Bauer
  • ccc) Folgerung
  • cc) Arbeitsverhältnis nach dem Ansatz von Boemke
  • aaa) Ausgangspunkt
  • bbb) Grundaussagen Boemkes
  • ccc) Folgerung
  • ddd) Gleichlauf des Ansatzes von Boemke mit allgemeinen Gedanken
  • dd) Unergiebigkeit des Wortlauts (BAG vom 25.2.1981, 5 AZR 991/78)
  • aaa) Inhalt der Entscheidung
  • bbb) Grundlinie der Entscheidung
  • ccc) Folgerung: Kein unmittelbarer Vertrag / Verpflichtungsgrund
  • d) Einordnung der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • aa) Ausgangspunkt
  • bb) Indikatoren zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses
  • cc) Indikatoren zur Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • dd) Einordnung durch die Rechtsprechung
  • aaa) Aufgabe der Zweikomponentenlehre
  • (1) Wandel der Rechtsprechung
  • (2) Folgerung für Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • bbb) § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a und 3 lit. d ArbGG
  • (1) Ausführungen des BAG
  • (2) Folgerung für Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • e) Ergebnis „Arbeitsverhältnis“
  • 2. Bestand des Arbeitsverhältnisses („bestehendes“)
  • a) Begriff
  • b) Folgerung für Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • aa) Entstehen und Beendigung
  • aaa) Enger Ansatz
  • bbb) Weiter Ansatz
  • ccc) Unterschiede
  • bb) Stellungnahme
  • c) Ergebnis „bestehend“
  • 3. Auslegungsergebnis Wortlaut
  • II. Systematische Auslegung
  • 1. § 613 S. 2 BGB und § 566 Abs. 1 BGB
  • a) Kein Rückschluss aus § 613 S. 2 BGB
  • b) Kein Rückschluss aus § 566 Abs. 1 BGB
  • 2. Systematik innerhalb von § 613a BGB
  • a) Rückschluss aus § 613a Abs. 2 BGB
  • aa) Ausgangspunkt: Sprachlicher Aspekt
  • bb) Unergiebigkeit der Wertungen aus § 613a Abs. 2 BGB
  • aaa) Regelungsinhalt von § 613a Abs. 2 BGB
  • bbb) Folgerung
  • (1) Wechselwirkung
  • (2) Erschütterung des sprachlichen Indizes
  • b) Rückschluss aus § 613a Abs. 4 S. 1 BGB
  • aa) Grundlagen zu § 613a Abs. 4 S. 1 BGB
  • bb) Folgerung für § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • cc) Bedeutung für die Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • 3. Auslegungsergebnis Systematik
  • III. Historische Auslegung
  • 1. Motivation für § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • 2. Ansätze im Schrifttum
  • 3. Entstehung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • a) Gesetzesvorschlag und Auszug aus Regierungsentwurf
  • b) Erkenntnisse aus der Regierungsbegründung
  • aa) Reaktion auf vorangegangenen Ruf nach dem Gesetzgeber
  • bb) „Anlehnung an Rechtsprechung“
  • cc) „Für Arbeitsverhältnisse allgemein“
  • 4. Auslegungsergebnis Historie
  • IV. Teleologische Auslegung
  • 1. Ausgangspunkt
  • a) Aufzählung der Normzwecke
  • b) Fehlerhafter Verweis auf Gesetzesmaterialien
  • c) Begrenzung
  • 2. Normzweck 1: Bestandsschutz
  • a) Herleitung des Normzwecks
  • b) Inhalt des Bestandsschutzes
  • aa) Grundgedanke
  • bb) Auflösung zum Arbeitsverhältnis: Verpflichtungsgrund
  • c) Normzweck und Veräußerung des entleihenden Betrieb
  • aa) Kein Bestandsschutz zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • aaa) Ausgestaltung der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • bbb) Schlussfolgerung
  • bb) Bestandsschutz zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher
  • aaa) Grundsatz: Fortbestand des Leiharbeitsverhältnisses zum Verleiher
  • bbb) Ausnahme: Wegfall des Leiharbeitsvertrags zum Verleiher
  • (1) Schutz des Leiharbeitnehmers im Falle betriebsbedingter Kündigung
  • (1.1) Ausgangspunkt
  • (1.2) Betriebsbedingte Kündigung durch Verleiher
  • (1.3) Eigenständigkeit der Sozialauswahl
  • (2) Folgerungen für § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • (3) Weiterführende Überlegung
  • d) Ergebnis: Keine Einschlägigkeit des Normzwecks
  • 3. Normzweck 2: Kontinuität des Betriebsratsamts
  • a) Herleitung des Normzwecks
  • b) Inhalt des Kontinuitätsschutzes
  • c) Normzweck und Veräußerung des entleihenden Betriebs
  • aa) Ausgangsfrage
  • bb) Kein passives Wahlrecht im entleihenden Betrieb
  • cc) Folgerung für § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • 4. Auslegungsergebnis Telos
  • V. Gesamtergebnis zur Auslegung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB
  • 1. Keine Anwendung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • 2. Widersprüchlichkeit der allgemeinen Ansicht
  • 3. Weiterführendes Problem: „Hinkende“ Beschäftigung
  • § 3 Europarechtliche Vorgaben durch die Richtlinie 2001/23/EG
  • A. Ausgangspunkt
  • I. Richtlinie 2001/23/EG und Albron Catering
  • II. Vorgehen
  • B. Streitige Reichweite der Entscheidung im Fall Albron Catering
  • I. Einführung
  • II. Schlussantrag
  • III. Entscheidungsgründe
  • IV. Stellungnahme
  • 1. Würdigung des Schlussantrags
  • a) Differenzierung
  • b) Missbrauch / Umgehung
  • 2. Würdigung der Entscheidungsgründe
  • 3. Abschließende Würdigung: Beschränkung auf „Sonderfall“
  • a) Zusammenspiel Schlussantrag und Entscheidungsgründe
  • b) Rechtssache Jouini
  • c) Schutzargument des EuGH
  • d) Wertende Betrachtung
  • V. Ergebnis
  • C. Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG
  • I. Maßstab
  • II. Auslegung
  • 1. Wortlaut
  • a) Unproblematischer Teil
  • aa) Arbeitnehmer
  • bb) Veräußerer
  • b) Problematischer Teil: Arbeitsvertrag / Arbeitsverhältnis
  • aa) Vorfrage: Bestimmung der Definitionshoheit
  • aaa) Ausgangspunkt
  • bbb) Begründung Aufteilung der Definitionshoheit
  • (1) Ansatzgedanke
  • (2) Begründung
  • ccc) Ergebnis
  • bb) Begriff
  • aaa) Inhaltliche Ausgestaltung
  • bbb) Erforderlichkeit eines Pflichtenbands
  • cc) Einordnung Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • aaa) Inhaltliche Ausgestaltung
  • bbb) Erforderlichkeit eines Pflichtenbands
  • c) Auslegungsergebnis Wortlaut
  • 2. Systematische Auslegung
  • a) Art. 4 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2001/23/EG
  • b) Art. 2 Abs. 2 S. 2 lit. c Richtlinie 2001/23/EG
  • c) Auslegungsergebnis Systematik
  • 3. Historische Auslegung
  • a) Richtlinienbegründung
  • b) Auslegungsergebnis Historie
  • 4. Teleologische Auslegung
  • a) Normzweck: Bestandsschutz
  • b) Normzweck und Veräußerung des entleihenden Betriebs
  • aa) Vorgehen
  • bb) (Fehlerhafter) Ansatz von Elking
  • aaa) Mittelbarer Bestandsschutz
  • bbb) Equal Pay und Equal Treatment
  • cc) Kein Bestandsschutz im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • aaa) Kein mittelbarer Bestandsschutz
  • (1) Erster Einwand: Andere Fremdpersonaleinsätze
  • (1.1) Kennzeichen
  • (1.2) Vergleichbare Interessenlage
  • (2) Zweiter Einwand: Verkennung von Art. 4 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2001/23/EG
  • (2.1) Zusätzlicher Kündigungsschutz
  • (2.2) Adressaten des Kündigungsverbots
  • bbb) Kein Bestandsschutz durch Equal Pay und Equal Treatment
  • ccc) Kein Bestandsschutz nach der Richtlinie 2008/104/EG
  • (1) Ausgangspunkt
  • (2) Konsequenzen
  • c) Normzweck im Sonderfall der bloß formellen Aufspaltung der Arbeitgeberstellung
  • aa) Anstellung bei bloß formeller Spaltung
  • aaa) Typik
  • bbb) Kernmerkmal
  • bb) Bestandsschutz des Leiharbeitnehmers
  • aaa) Im Verhältnis zum formellen Vertragsarbeitgeber
  • (1) Keine potentielle Beschäftigung
  • (2) Keine betriebsbezogene Sozialauswahl
  • bbb) Im Verhältnis zum Beschäftigungsarbeitgeber
  • (1) Ausgangspunkt: Grundgedanke des EuGH
  • (2) Bestandsschutz des Leiharbeitnehmers im Einsatzbetrieb
  • ccc) Eingreifen der Richtlinie 2001/23/EG durch teleologische Erwägungen
  • (1) Verwirklichung des Telos
  • (2) Irrelevanz der Überlassungsdauer
  • d) Auslegungsergebnis Telos
  • 5. Ergebnis Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG
  • a) Regelfall
  • b) Sonderfall
  • § 4 Zusammenführung nationaler und europäischer Vorgaben
  • A. Einführung
  • I. Divergenz von europäischem und nationalem Recht
  • II. Begrenzung
  • B. Benennung der methodischen Ansätze
  • I. Vorüberlegungen
  • II. Erste Option: Institutioneller Rechtsmissbrauch
  • III. Zweite Option: Verbot der Gesetzesumgehung
  • IV. Dritte Option: Wertender Ansatz
  • C. Wahl des richtigen Ansatzes im nationalen Recht
  • I. Institutioneller Rechtsmissbrauch
  • 1. Ausgangspunkt: Vereinzelte Ansätze der Rechtsprechung
  • 2. Ablehnung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs
  • a) BAG: Offene Rechtsfolge
  • b) Fehlende Voraussetzungen
  • aa) Kein missbrauchtes Recht
  • bb) Kein entgegenstehender Rechtsgrundsatz
  • 3. Ergebnis: Kein institutioneller Rechtsmissbrauch
  • II. Gesetzesumgehung bzw. wertender Ansatz
  • 1. Ausgangspunkt: Inhaltlicher Gleichlauf
  • 2. Gesetzesumgehung: Keine Erfassung vom Normwortlaut
  • a) Ausgangspunkt
  • b) Denkbare Lösung zum Wortlaut
  • c) Zusammenführung
  • 3. Bewertung des Normzwecks
  • 4. Ergebnis
  • D. Zusammenführung von nationalem und europäischem Recht
  • Kapitel 7: Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher
  • § 1 Ausgangspunkt
  • A. Fokussierung der Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher
  • I. Leitgedanke
  • II. Vorliegen der Analogievoraussetzungen
  • III. Europäischer Aspekt
  • B. Reflektion bisheriger Erkenntnisse für weiteres Vorgehen
  • § 2 Regelfall (Keine Überleitung der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer)
  • A. Vorüberlegungen und Vorgehen
  • B. Kein Übergang des Verhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
  • I. Meinungsstand
  • II. Auslegung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB / Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematische Auslegung
  • a) Umkehrschluss Art. 2 Abs. 2 S. 2 lit. c Richtlinie 2001/23/EG
  • b) § 613a Abs. 4 S. 1 BGB / Art. 4 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2001/23/EG
  • aa) Keine Notwendigkeit eines Kündigungsverbots
  • bb) Verfehlte Zweckrichtung beim entleihenden Betrieb
  • aaa) § 11 Abs. 1 AÜG, § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG
  • bbb) Rückschluss
  • 3. Historische Auslegung
  • 4. Teleologische Auslegung
  • 5. Ergebnis: Unveränderter Bestand
  • C. Abwicklung des Verhältnisses zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer bei „hinkender“ Beschäftigung
  • I. Vorüberlegungen
  • 1. Erste Option
  • 2. Zweite Option
  • II. Inhaberschaft an der Dienstberechtigung
  • 1. Gesetzlicher Übergang
  • a) Ansatz von Sagan
  • b) § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
  • 2. Rechtsgeschäftlicher Übergang
  • a) Einigung
  • aa) § 311c BGB
  • bb) § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
  • b) (Kein) Ausschluss der Übertragbarkeit
  • c) Ergebnis
  • 3. Weiterführender Hinweis
  • III. Folgen in der Beziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
  • 1. Erwerber ist Berechtigter
  • 2. Erwerber ist Nichtberechtigter
  • a) Ausgangspunkt: § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB
  • b) Annahmeverzug des Entleihers
  • IV. Ergebnis
  • D. Weiteres Schicksal der Beziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
  • I. Unveränderter Inhalt
  • II. Wirkungen für die Zukunft
  • § 3 Sonderfall (Übergang der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer)
  • A. Vorüberlegungen
  • B. Übergang der Beziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
  • I. Meinungsstand
  • II. Auslegung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB / Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematische Auslegung
  • a) Bestandsschutz für die Arbeitsvertragsbeziehung
  • b) Einsatzmöglichkeit durch Erwerber
  • 3. Historische Auslegung
  • 4. Teleologische Auslegung
  • 5. Ergebnis: Veränderter Bestand
  • Kapitel 8: Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher
  • § 1 Ausgangspunkt
  • A. Regelfall
  • B. Sonderfall
  • § 2 Regelfall (Keine Überleitung der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer)
  • A. Vorüberlegungen und Vorgehen
  • B. Kein Übergang des Verhältnisses zwischen Entleiher und Verleiher
  • I. Meinungsstand
  • II. Auslegung von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB / Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/23/EG
  • 1. Wortlaut
  • 2. Systematische Auslegung
  • a) Struktur des Kündigungsverbots
  • b) § 613a Abs. 6 BGB
  • 3. Historische Auslegung
  • 4. Teleologische Auslegung
  • a) Kein Beitrag zum Bestandsschutz
  • b) Kein mittelbarer Bestandsschutz
  • 5. Ergebnis: Unveränderter Bestand
  • C. Weiteres Schicksal der Beziehung zwischen Verleiher und Entleiher
  • I. Beendigung der Beziehung zwischen Verleiher und Entleiher
  • 1. Automatische Beendigung
  • 2. Beendigung durch Kündigung des Entleihers
  • a) Ausgangspunkt
  • b) § 313 Abs. 1, 3 BGB
  • aa) Kein unzumutbares Festhalten am Vertrag
  • aaa) Zweckerreichung
  • bbb) Zweckvereitelung
  • bb) Folgerung
  • c) § 314 BGB
  • d) Ergebnis
  • II. Fortbestand der Entgeltpflicht
  • D. Abwicklung beim Erwerber erbrachter Leistungen des Verleihers gegenüber dem Entleiher
  • I. Problemstellung
  • II. Vorüberlegungen
  • 1. Erste Option
  • 2. Zweite Option
  • III. Übergang des Anspruchs auf die Überlassung
  • 1. Gesetzlicher Übergang
  • 2. Rechtsgeschäftlicher Übergang
  • a) Einigung
  • b) Ausschluss der Übertragbarkeit
  • 3. Ergebnis
  • IV. Konsequenzen
  • 1. Ausgangspunkt: § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB
  • 2. Annahmeverzug des Entleihers
  • V. Ergebnis
  • E. Abwicklung beim Erwerber erbrachter Leistungen des Leiharbeitnehmers
  • I. Problemstellung
  • II. Vergütungspflicht des Erwerbers nach Bereicherungsrecht
  • § 3 Sonderfall (Übergang der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer)
  • A. Vorüberlegungen
  • B. Vorgehen
  • C. Beendigung der Beziehung zwischen Entleiher und Verleiher
  • I. Automatische Beendigung
  • II. Beendigung durch außerordentliche Kündigung
  • 1. § 313 Abs. 1, 3 BGB
  • 2. § 314 BGB
  • D. Ergebnis
  • Kapitel 9: Zusammenfassung und Ergebnisse
  • § 1 Problemstellung
  • § 2 Meinungsstand nach Albron Catering
  • § 3 Ansatz zur Bewältigung der Untersuchungsfrage
  • § 4 Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
  • A. Vorgaben durch das nationale Recht
  • B. Vorgaben durch das europäische Recht
  • C. Gesamtergebnis für die Beziehung
  • § 5 Beziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
  • A. Gewöhnliche Überlassungssachverhalte
  • B. Sonderfall
  • § 6 Beziehung zwischen Verleiher und Entleiher
  • A. Gewöhnliche Überlassungssachverhalte
  • B. Sonderfall
  • Literaturverzeichnis

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Kapitel 1:  Einleitung

§ 1  Einführung

Sind zwei Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, lassen sich rechtliche Fragestellungen relativ einfach unter Rückgriff auf das bekannte „Handwerkszeug“ bewältigen. Verlässt man allerdings den Bereich der zweipoligen Beziehungen und betrachtet ein Drei- oder Mehrpersonenverhältnis, ist der Weg zur Erarbeitung einer juristisch vertretbaren und zufriedenstellenden Lösung in den meisten Fällen weitaus schwieriger.1 Bekannte Normen müssen hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale häufig zerlegt und nicht selten in einzelnen Punkten (unter Rückgriff auf Sinn und Zweck der Vorschrift) modifiziert werden, um für mehrpolige Rechtsbeziehungen zu einem Ergebnis zu gelangen, welches alle Interessen in ausreichendem Maße berücksichtigt. Es müssen bei dreiseitig strukturierten Beziehungen überwiegend einzelfallbezogene Ergebnisse erarbeitet werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich der Gesetzgeber bei der Normierung von Lebenssachverhalten am Normal- bzw. Grundfall, dem Zweipersonenverhältnis (vgl. z. B. hinsichtlich der Figur des Anspruchs als Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner2), orientiert. Nur in Einzelfällen sind Mehrpersonenbeziehungen gesetzlich gesondert geregelt (vgl. z. B. §§ 328 ff. BGB).

Auf die Schwierigkeiten von dreiseitigen (bzw. mehrseitigen) rechtlichen Beziehungen nehmen u. a. auch Schirmer und Blanke Bezug, wenn sie für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, die ebenso ein Mehrpersonenverhältnis darstellt, anführen, dass der Leiharbeitnehmer „ein Diener zweier Herren“ sei.3 Sie greifen hierbei die Definition der Arbeitnehmerüberlassung auf und umschreiben die juristische Tatsache, dass der Leiharbeitnehmer zu einem „Herrn“ (Verleiher) in einem regelmäßig durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsschuldverhältnis und zu einem anderen „Herrn“ (Entleiher) in erster Linie in einer tatsächlichen Rechtsbeziehung steht, innerhalb derer er diesem gegenüber nach dessen Vorgaben weisungsabhängige Dienste erbringt (vgl. Kap. 2 § 1). Die Beteiligung von drei Rechtssubjekten (Verleiher, Leiharbeitnehmer, Entleiher) und das Vorhandensein ← 1 | 2 → von drei Rechtsverhältnissen ist Wesensmerkmal der Arbeitnehmerüberlassung.4 Ein Rechtsverhältnis besteht zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, zwischen Verleiher und Entleiher sowie zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Die einzelnen Rechtsbeziehungen sind jeweils rechtlich selbstständig.5 In tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sind sie aber mehr oder weniger eng miteinander verflochten,6 was nicht ohne Folgen für ihre wechselseitige rechtliche Beeinflussung bleibt.

Die dreiseitige Struktur der Arbeitnehmerüberlassung bringt verschiedene komplexe rechtliche Problemstellungen unterschiedlicher Art mit sich. Deren rechtliche Behandlung und Lösung ist unter verschiedenen Blickwinkeln bereits Gegenstand zahlreicher Monographien,7 Aufsätze und Beiträge8 gewesen. Aus der Vielzahl der juristischen Fragestellungen greift die vorliegende Arbeit ausschließlich das mit dem Zusammenspiel der Dreiecksstruktur der Arbeitnehmerüberlassung und der Betriebsveräußerung sich ergebende Schnittfeld heraus. Konkret soll untersucht werden, welche rechtlichen Auswirkungen die Veräußerung eines entleihenden Betriebs und der damit einhergehende Übergang dieses Betriebs auf einen Dritten (Erwerber) ← 2 | 3 → für den weiteren Bestand der drei Verhältnisse der Arbeitnehmerüberlassung – das Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer, zwischen Verleiher und Entleiher sowie insbesondere die Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer – nach sich zieht. Diese Untersuchungsfrage birgt zahlreiche rechtliche Probleme. Sie beinhaltet die dreiseitige Struktur der Arbeitnehmerüberlassung und die Struktur der Betriebsveräußerung, bei der ebenfalls immer drei Personen, der Betriebsveräußerer, der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer, involviert sind. Die ohnehin schon komplexe Struktur der Arbeitnehmerüberlassung wird im Rahmen der nachfolgend zu untersuchenden Fragestellung durch das Hinzutreten einer vierten Person (den Betriebserwerber) erweitert. Zwei vorhandene Dreiecksstrukturen werden aufeinander gelegt und überschneiden sich in gewissen Punkten.9 Das erhöht die Schwierigkeit, einen für alle Beteiligten gerechten Lösungsansatz zu finden.

§ 2  Problemstellung

A.  Überblick

Seit Inkrafttreten des BGB bestand in Rechtsprechung und Schrifttum Streit darüber, wie sich eine Betriebsveräußerung und der damit verbundene Übergang des Betriebs vom Veräußerer auf den Erwerber auf die zwischen dem ursprünglichen Betriebsinhaber (Veräußerer) und den Arbeitnehmern bestehenden Arbeitsverhältnisse auswirkt.10 Kern der juristischen Auseinandersetzungen war die Frage, wie konkret man einen Bestandsschutz der von einem Betriebsübergang unmittelbar betroffenen Arbeitsverhältnisse erzielen kann. Man sah sich im Jahr 1972 in Anlehnung an die (vorschnell als vergleichbar angesehene11) gesetzlich angeordnete Überleitung bzw. inhaltsgleiche Neubegründung bestehender Mietverhältnisse gemäß § 571 BGB ← 3 | 4 → a.F.12 (Vorgängernorm zu § 566 BGB n.F.) bei einer Veräußerung von vermietetem Mietraum veranlasst, mit § 613a Abs. 1 S. 1 BGB eine Regelung für die Betriebsveräußerung in das BGB aufzunehmen und damit die in dieser Hinsicht bestehende Streitfrage gesetzlich zu entscheiden. „Die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs [sind] für die Arbeitsverhältnisse allgemein“ geregelt worden.13 Der diesbezüglich maßgebliche Wortlaut in § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist bis heute unverändert geblieben und lautet:

„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“

Der Gesetzgeber wollte mit § 613a Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem sicherstellen, dass der soziale Besitzstand des Arbeitnehmers durch einen Betriebs- bzw. ebenso wie für einen von der Norm erfassten, in der Arbeit aber nicht von der Untersuchung umfassten Betriebsteilübergang nicht gefährdet wird. Der Arbeitsplatz sowie das Arbeitsverhältnis sollen auch nach dem Übergang des Betriebs auf einen Dritten in ihrer vormaligen Einheit fortbestehen.14 Die gesetzlich zwingende Überleitung des bestehenden Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer von seinem ursprünglichen Arbeitgeber (Betriebsinhaber) hin zum Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gewährt diesen Bestandsschutz, weil der Arbeitnehmer zu den gleichen Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Erwerber verpflichtet ist, die Dienste zu erbringen, und im Gegenzug die Vergütung erhält. Auch der europäische Normgeber erkannte eine Regelungsnotwendigkeit für die individualrechtlichen Auswirkungen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs auf die betroffene arbeitsrechtliche Beziehung und hat eine § 613a Abs. 1 S. 1 BGB entsprechende Regelung geschaffen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 77/187/EWG ← 4 | 5 → ersetzt durch die Richtlinie 98/50/EG bzw. die Richtlinie 2001/23/EG). Kernstück der Richtlinie 2001/23/EG ist dessen Art. 3 Abs. 1 in dem es vergleichbar zu § 613a Abs. 1 S. 1 BGB heißt:

„Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.“

Nach gegenwärtigem Stand bildet § 613a BGB für die Betriebsveräußerung aufgrund der bestehenden europarechtlichen Regelungen in rechtstatsächlicher Hinsicht praktisch nur noch eine Hülle, welche durch die Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG ausgestaltet und konkretisiert wird.15

B.  Darstellung

Für ein zweiseitig strukturiertes Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber ist mit § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ein zufriedenstellendes Schutzniveau zugunsten der Arbeitnehmer vor den individualrechtlichen Folgen einer Betriebsveräußerung geschaffen worden, weil zu deren Gunsten sowohl das Arbeitsverhältnis als für die Zukunft bestandsgesicherte Pflichtenbeziehung als auch der Arbeitsplatz, der die tatsächliche Beschäftigung ermöglicht, erhalten bleiben. Es erfolgt durch den Betriebsübergang lediglich ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers. Letzteres wird regelmäßig ein ohne größere Einschränkungen hinzunehmender Faktor sein, weil es dem Arbeitnehmer gewöhnlich in erster Linie darauf ankommt, dass sein sozialer Besitzstand gesichert ist. Dessen Absicherung erfolgt über das bestehende Arbeitsverhältnis. Die konkrete Person, der die Arbeitgebereigenschaft zukommt, wird zumeist zweitrangig sein16 bzw. keine ernsthafte Gefahr für den sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers darstellen. Dennoch trägt § 613a Abs. 6 BGB diesem, vorliegend aber nicht relevanten Aspekt durch ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers Rechnung.

Wird ein entleihender Betrieb rechtsgeschäftlich auf einen Dritten (Erwerber) übertragen, ist die Rechtslage weitaus komplexer. Hierbei stellen sich zwei zentrale Fragen. Erstens ist ausgehend von den Erkenntnissen zu einem zweiseitig strukturierten Arbeitsverhältnis (Normalarbeitsverhältnis) fraglich, ob § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf das Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer überhaupt anwendbar ist und durch den Übergang eines entleihenden Betriebs ein Erhalt von Arbeitsvertrag und Arbeitsplatz zugunsten des im entleihenden Betrieb eingesetzten ← 5 | 6 → Leiharbeitnehmers erzielt werden kann bzw. überhaupt nach Sinn und Zweck erzielt werden soll.

Grundlage dieser Zweifel ist die Tatsache, dass der Entleiher als Betriebsveräußerer nur über die tatsächliche Beschäftigungskomponente zum Leiharbeitnehmer, den Arbeitsplatz, und das damit in Zusammenhang stehende arbeitsbezogene Weisungsrecht verfügt. Er ist dagegen nicht zugleich Partei der verpflichtenden vertragsrechtlichen Beziehung zum Leiharbeitnehmer (Leiharbeitsverhältnis). Diese besteht ausschließlich zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (vgl. Kap. 2 § 1 A.). Hierin liegt die maßgebliche Besonderheit der Arbeitnehmerüberlassung und zugleich der wesentliche Unterschied zu einem zweiseitig strukturierten Arbeitsverhältnis. Entleiher und Verleiher teilen sich die Stellung als Arbeitgeber (gespaltene Arbeitgeberstellung).17 Dieser Umstand wirkt sich bei der Anwendung und den Folgen von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB erheblich aus und führt zur Frage, ob der gespaltenen Arbeitgeberstellung gegebenenfalls eine doppelte Anwendbarkeit von § 613a Abs. 1S. 1 BGB gegenübersteht. Jedenfalls auf das zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer bestehende Verhältnis findet § 613a Abs. 1 S. 1 BGB im Falle der Veräußerung des verleihenden Betriebs unstreitig Anwendung und es wird eine gesetzliche Überleitung dieser Beziehung vom Verleiher auf den Erwerber bewirkt,18 was sich auf unionsrechtlicher Ebene unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 lit. c Richtlinie 2001/23/EG19 entnehmen lässt. Unklar ist hingegen, weil nicht ← 6 | 7 → gesondert geregelt, die Anwendbarkeit von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer im Falle der Übertragung des entleihenden Betriebs.

Wird die Anwendbarkeit von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf das Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bejaht, stellt sich die zentrale Frage, zu welchen konkreten Rechtsfolgen dies führt. In Anlehnung an den Wortlaut von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB bewirkt die Norm grundsätzlich nur einen Übergang der „Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen“. Da § 613a Abs. 1 S. 1 BGB durch den Betriebsinhaber als Veräußerer ausgelöst wird, müssten dessen Rechte und Pflichten, die er gegenüber dem jeweiligen Leiharbeitnehmer innehat, übergehen. Folglich müsste die Veräußerung eines entleihenden Betriebs dazu führen, dass der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB allenfalls die tatsächliche Beschäftigungs- bzw. Erfüllungsbeziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten erwirbt, weil nur diese in der Person des Entleihers (Betriebsveräußerer) bestehen und nach dem Vorbezeichneten kraft Gesetzes übergeleitet werden können. Diese Annahme basiert aber bereits inzident darauf, dass § 613a Abs. 1 S. 1 BGB seinem Schutzzweck nach nicht zwingend an den Bestand einer rechtlichen Grundbeziehung zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer im Sinne eines durch Arbeitsvertrag oder auf sonstige Weise begründeten Arbeitsschuldverhältnisses anknüpft, weil zum Entleiher eine solche Beziehung nicht besteht. D.h. es ist zu klären, ob § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf Fälle eines gespaltenen Arbeitsverhältnisses überhaupt anwendbar ist, wenn derjenige, welcher den Betrieb überträgt (Entleiher) nur über die tatsächliche und ein Dritter (Verleiher) über die rechtliche Komponente des Arbeitsverhältnisses verfügt. Gelangt man zu dem Ergebnis, dass § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auch auf das tatsächliche Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher anwendbar ist, drängt sich zwangsläufig eine weitere, hierauf aufbauende Frage auf: Bewirkt eine (mögliche) gesetzliche Überleitung der Beschäftigungssituation des Leiharbeitnehmers beim Entleiher vom Entleiher auf den Erwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB tatsächlich nur einen Erhalt des vor dem Übergang innegehabten Arbeitsplatzes, sprich einen isolierten Übergang der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, oder führt die Besonderheit der gespaltenen Arbeitgeberstellung dazu, dass ausnahmsweise dabei auch die rechtlich bestehende Basis, über die der Verleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer verfügt (Leiharbeitsvertrag), mitgerissen wird und sich beides in der Person des Betriebserwerbers vereinigt? In einem solchen Fall würde der mittels § 613a Abs. 1 S. 1 BGB angestrebte Erhalt und Übergang von Arbeitsplatz und Arbeitsvertrag abgesichert. In Abhängigkeit vom hierzu ermittelten Untersuchungsergebnis schließt sich die Frage an, welche Auswirkungen damit auf den Bestand der Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher bzw. zwischen Verleiher und Erwerber verbunden sind. Schließlich ist aber auch für sämtliche vorangegangene Überlegungen im Auge zu behalten, dass man ebenso zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass § 613a Abs. 1 S. 1 BGB möglicherweise nicht eingreift, wenn eine gespaltene Arbeitgeberstellung in dem Sinne besteht, dass der ← 7 | 8 → Veräußernde dem Arbeitnehmer nur den Arbeitsplatz mittelt und nicht über die vertragliche Grundbeziehung verfügt.

C.  Konsequenzen

Wie die bisherigen Ausführungen bereits erkennen lassen, können die Folgen der Veräußerung eines entleihenden Betriebs auf den Fortbestand der Beziehungen der Arbeitnehmerüberlassung durch § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (abweichend von der Rechtslage im zweiseitig strukturierten Arbeitsverhältnis) nicht zwingend für alle Beteiligten abschließend und interessengerecht gelöst werden. Diese Norm ist wohlmöglich nur eine zentrale Facette zur Lösung der Problemstellung. Sie kann auf den ersten Blick jedenfalls nur der Anknüpfungspunkt zur Würdigung des weiteren Bestands des Verhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher sein, weil der Entleiher durch die Betriebsveräußerung die Anwendung der Norm in dem Verhältnis zum Leiharbeitnehmer auslöst. Ob man der Norm bei der konkret zu untersuchenden Fragestellung eine weitergehende Relevanz auch für die anderen beiden Rechtsbeziehungen beimessen kann und welcher konkrete Inhalt diesen in der Folge zukommt, wird sich erst im Verlauf der Untersuchung zeigen und bleibt aufgrund der Komplexität der Problemstellung an dieser Stelle zunächst noch offen.

§ 3  Problembegrenzung

Die wesentlichen Begrenzungen der im Rahmen der Arbeit zu untersuchenden Fragen ergeben sich bereits aus der Themenstellung der Arbeit selbst. Es wird allein die Veräußerung des entleihenden Betriebs und des damit zwangsweise bewirkten Übergangs desselben auf einen Dritten in den Blick genommen werden. Auch wenn hierdurch zahlreiche und vielschichtige Problemstellungen ausgelöst werden,20 soll allein der weitere Bestand der drei bei der Arbeitnehmerüberlassung jeweils existenten Verhältnisse (Entleiher und Leiharbeitnehmer, Verleiher und Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher) nach dem Übergang des entleihenden Betriebs auf einen Dritten (Erwerber) untersucht werden. Weitergehende, sich möglicherweise aus dem veränderten Bestand der Rechtsverhältnisse ergebende Folgefragen sollen nicht Gegenstand der Arbeit sein. Beispiele solcher von der Arbeit ausgeklammerter Fragen sind z. B.: Welche Folgen hätte die Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB bei der Veräußerung eines entleihenden Betriebs hinsichtlich der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613a Abs. 6 BGB durch den Leiharbeitnehmer?21 In welcher Form und durch wen hat in einem solchen Fall die Unterrichtung nach ← 8 | 9 → § 613a Abs. 5 BGB zu erfolgen?22 Abgesehen hiervon soll die Untersuchung auf die Veräußerung des entleihenden Betriebs beschränkt werden und damit sollen zugleich Fälle des (möglichen) Übergangs eines entleihenden Betriebsteils, in welchem der Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, ausgespart werden, um den Grundfragen ausreichend Aufmerksamkeit widmen zu können und deren Lösung nicht durch zusätzliche Fragen zu verkomplizieren.

Im Rahmen der gesamten weiteren Darstellung soll zudem davon ausgegangen werden, dass im jeweiligen Einzelfall die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. Konkret umfasst dies entsprechend dem Gesetzeswortlaut das Vorhandensein eines Betriebs, welcher durch Rechtsgeschäft an einen Dritten veräußert wird und letztlich auch auf diesen übergeht.23 Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht Gegenstand, sondern bildet die Grundlage der Untersuchung.

Dass im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung neben dem entleihenden Betrieb auch ein verleihender Betrieb besteht, hat sich durch die vorangegangenen Ausführungen bereits gezeigt. Die Veräußerung des verleihenden Betriebs und hiermit in Zusammenhang stehende rechtliche Fragen werden ebenso nicht Gegenstand der Arbeit sein. Dies dient der Schwerpunktsetzung und beruht überdies darauf, dass der Bestand der Beziehungen der Arbeitnehmerüberlassung nach der Veräußerung des verleihenden Betriebs durch Rechtsprechung und Schrifttum im überwiegenden Teil als geklärt angesehen werden kann. Es erfolgt eine gesetzliche Überleitung der zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher (Leiharbeitsvertrag) bestehenden Beziehung vom Verleiher auf den Erwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Betriebserwerber wird neuer (vertraglicher) Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Klärungsbedarf durch Rechtsprechung und Schrifttum besteht bei der Veräußerung eines verleihenden Betriebs allenfalls hinsichtlich des weiteren Bestands der Beziehung zwischen Verleiher und Entleiher (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag),24 weil deren unveränderter Fortbestand nicht zielführend ist.

Lässt sich für den verleihenden Betrieb ein einheitlicher Meinungsstand vorfinden, so gilt dies für die Veräußerung des entleihenden Betriebs und die sich ergebenden Auswirkungen auf die Beziehungen der Arbeitnehmerüberlassung nicht. Es fehlt an einheitlichen und klar strukturierten Ergebnissen. Der rechtlichen Lösung dieser Fragestellung wird sich zudem nur unzureichend angenommen. Zumindest in der Vergangenheit hat die vorliegende Fragestellung nur ein Schattendasein ← 9 | 10 → geführt und wurde allenfalls im Rahmen theoretischer Abhandlungen angerissen und selbst in diesem Fall unzureichend gelöst. Durch eine jüngere Entscheidung des EuGH25 hat der beschränkte Meinungsstand zum Bestand der Beziehungen der Arbeitnehmerüberlassung nach der Veräußerung eines entleihenden Betriebs neue Vorgaben erfahren und ist erstmals in Rechtsprechung und Schrifttum Gegenstand kontroverser Diskussionen und Auseinandersetzungen geworden.26 Konkret hatte sich der EuGH mit der Veräußerung eines entleihenden Betriebs im Falle einer dauerhaften und konzerninternen Überlassung durch eine bloße Personalführungsgesellschaft beschäftigt. Das BAG hat unter Bezugnahme auf die vorbezeichnete Entscheidung des EuGH in zwei jüngeren Entscheidungen beiläufig ausgeführt, dass die Vorgaben des EuGH im nationalen Recht Auswirkungen haben könnten und die getroffene Grundlinie „unter Umständen“ auch auf weitere Fallgestaltungen der Arbeitnehmerüberlassung übertragbar sein könnten.27 Nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch im deutschen Recht vollzieht sich daher nun möglicherweise ein Wandel bei der Beantwortung der Untersuchungsfrage. Unter Berücksichtigung der aktuellen europäischen Vorgaben bedarf die Themenstellung der Arbeit einer neuen rechtlichen Würdigung. Bestärkt wird das Interesse an der Untersuchungsfrage durch die zum 1.12.2011 erfolgte Reform des AÜG, durch welche in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG die Arbeitnehmerüberlassung als „vorübergehend“ (und damit möglicherweise als Gegenstück zur dauerhaften Überlassung, wie sie dem EuGH im angesprochenen Fall vorgelegen hat) umschrieben wird. Der Einfluss der vom EuGH getroffenen Entscheidung könnte hierdurch wohlmöglich wieder in Frage gestellt bzw. auf bestimmte Fallgestaltungen begrenzt sein. Nicht zuletzt geben auch die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung der 18. Legislaturperiode festgesetzten Ziele hinsichtlich der Wiedereinführung einer Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmer28 erneuten Anlass, die praktische Relevanz der vorbezeichneten ← 10 | 11 → Entscheidung des EuGH und den damit veranlassten Meinungsumschwung im deutschen Recht zu überdenken. Alle diese Gründe rechtfertigen eine intensive Auseinandersetzung mit der umrissenen Kernfrage und zugleich die in der Arbeit vorgenommene Beschränkung der zu untersuchenden Fragestellung.

§ 4  Zielsetzung und Gang der Untersuchung

A.  Zielsetzung der Untersuchung

Das zentrale Anliegen der Untersuchung besteht darin, eine dogmatisch überzeugende und zugleich praxistaugliche Aussage zu gewinnen, wie sich die Veräußerung des entleihenden Betriebs und dessen Übergang vom Entleiher auf den Betriebserwerber auf den weiteren Bestand der bestehenden Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, Verleiher und Leiharbeitnehmer sowie Entleiher und Verleiher unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben durch die Richtlinie 2001/23/EG auswirkt. In diesem Zusammenhang ist zu untersuchen, ob § 613a Abs. 1 S. 1 BGB als zentrale nationale Norm einer durch Rechtsgeschäft ausgelösten Betriebsveräußerung auf diesen Sachverhalt anwendbar ist und ein Übergang bestehender Rechte und Pflichten im Sinne der Norm erfolgen kann. Die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung zwischen Verleiher und Entleiher macht es dabei erforderlich, aufzuzeigen, welches Rechtsverhältnis bzw. welche Rechtsverhältnisse und damit verbunden welche Rechte und Pflichten durch eine mögliche Anwendung der Norm auf die vorliegende Fragestellung überhaupt berührt werden; d. h. der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und insbesondere die Einordnung der Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer hierunter ist einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Erfolgt durch § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ein isolierter Übergang des bestehenden Verhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher vom Entleiher auf den Erwerber oder wird wohlmöglich neben diesem auch das Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer vom Verleiher auf den Erwerber oder das zwischen Entleiher und Verleiher bestehende Verhältnis vom Entleiher auf den Erwerber „mitgerissen“ und für welche Formen der Arbeitnehmerüberlassung gilt dies? Gelangt man demgegenüber dazu, dass § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf einen veräußerten entleihenden Betrieb keine Anwendung findet, ist die wesentliche Zielsetzung der Arbeit darin zu sehen, anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Normen den Fortbestand und die Abwicklung des Verhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher sowie der beiden anderen Verhältnisse nach dem Übergang des entleihenden Betriebs auf den Erwerber aufzuzeigen. ← 11 | 12 →

B.  Gang der Untersuchung

Details

Seiten
288
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783631697658
ISBN (ePUB)
9783631697665
ISBN (MOBI)
9783631697672
ISBN (Paperback)
9783631681336
DOI
10.3726/978-3-631-69765-8
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (März)
Schlagworte
Arbeitsrecht Leiharbeit Betriebsveräußerung Albron Catering Leiharbeitsrichtlinie Betriebsübergangsrichtlinie
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 316 S.

Biographische Angaben

Nadine Uhlig (Autor:in)

Nadine Uhlig hat Rechtswissenschaften an der Universität Leipzig studiert und war anschließend Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Leipzig. Sie forschte dort unter anderem zur Leiharbeit.

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