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Der unbekannte Erbe

Professionelle Erbenermittlung in Deutschland und grenzüberschreitend am Beispiel der Russischen Föderation

von Anastasia Schreiber (Autor:in)
©2016 Dissertation 248 Seiten

Zusammenfassung

Gegenstand der Untersuchung ist die rechtliche Aufarbeitung der professionellen Erbenermittlung in Deutschland und in Russland. Professionelle Erbenermittler werden tätig, wenn Unklarheit über die Person oder den Aufenthalt des Erben besteht. Wird der Erbe gefunden, verlangt der Erbenermittler von ihm regelmäßig eine Gegenleistung für die Hergabe näherer Informationen und die Abwicklung des Erbfalls. Weigert sich der Erbe, einen Vertrag mit dem Ermittler abzuschließen oder das Honorar zu entrichten, folgen daraus zahlreiche Rechtsprobleme. Diese werden komplex, wenn die Ermittlungen über die Grenze führen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • § 1 Einleitung
  • I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung
  • II. Historische Hintergründe im Überblick
  • III. Berufsbild der professionellen Erbenermittlung in Deutschland
  • IV. Gang der Untersuchung
  • § 2 Erbrechtliche Hintergründe für die professionelle Erbenermittlung
  • I. Erbfall und zivilrechtliche Folgen
  • 1. Universalsukzession
  • 2. Anfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
  • 3. Besitzübergang gem. § 857 BGB
  • II. Gerichtliche Nachlasssicherung
  • 1. Allgemeines
  • 2. Zuständigkeit des Nachlassgerichts
  • 3. Gerichtliche Erbenermittlung als Sicherungsmaßnahme
  • a) Unbekanntheit des Erben
  • b) Gerichtliche Erbenermittlungspflicht
  • aa) Ausgangspunkt
  • bb) Ersuchen des Grundbuchamts gem. § 82a Satz 2 GBO
  • cc) Feststellung des Fiskuserbrechts gem. § 1964 Abs. 1 BGB
  • 4. Bestellung des Nachlasspflegers als Sicherungsmaßnahme
  • a) Rechtsstellung des Nachlasspflegers
  • b) Anordnung der Nachlasspflegschaft
  • c) Aufgaben des Nachlasspflegers
  • aa) Inbesitznahme und Verwaltung des Nachlasses
  • bb) Erbenermittlung
  • § 3 Anlass für die professionelle Erbenermittlung
  • I. Einschaltung des professionellen Erbenermittlers als Hilfe bei der Erfüllung von Erbenermittlungspflichten
  • 1. Einschaltung durch das Nachlassgericht
  • 2. Einschaltung durch den Nachlasspfleger
  • a) Statthaftigkeit der Einschaltung
  • b) Zeitpunkt der Einschaltung
  • II. Einschaltung des professionellen Erbenermittlers durch die Miterben des unbekannten Erben
  • 1. Vervollständigung der Erbengemeinschaft zwecks Erbauseinandersetzung
  • 2. Erbscheinsverfahren
  • III. Tätigwerden des professionellen Erbenermittlers auf Eigeninitiative
  • § 4 Der professionelle Erbenermittler und das Nachlassgericht
  • I. Rechtsverhältnis zwischen dem Erbenermittler als Nachlasspfleger und dem Nachlassgericht
  • II. Vergütung des Erbenermittlers als Nachlasspfleger
  • 1. Allgemeines
  • 2. Vergütungsvoraussetzungen im Einzelnen
  • a) Berufsmäßigkeit der Nachlasspflegschaft
  • b) Vermögender Nachlass
  • c) Mittelloser Nachlass
  • 3. Vergütungshöhe
  • a) Höhe der Vergütung bei mittellosem Nachlass
  • b) Höhe der Vergütung bei vermögendem Nachlass
  • aa) Bei festgestellter Berufsmäßigkeit
  • bb) Bei Fehlen einer Feststellung der Berufsmäßigkeit
  • III. Aufwandsentschädigung des Erbenermittlers als Nachlasspfleger
  • § 5 Der professionelle Erbenermittler und der Nachlasspfleger
  • I. Vertragliches Rechtsverhältnis
  • 1. Entgeltlicher Vertrag
  • 2. Unentgeltlicher Vertrag / Auftrag gem. § 662 BGB
  • a) Vorlage der Ermittlungsergebnisse als Geschäftsbesorgung
  • b) Einsichtnahme in Personenstandsbücher und sonstige Archive
  • c) Erbenermittlung als solche als Geschäftsbesorgung
  • d) Ergebnis
  • II. Gesetzliches Rechtsverhältnis
  • 1. Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB
  • a) Geschäftsbesorgung
  • b) Fremdes Geschäft
  • c) Auch-fremdes Geschäft
  • d) Ergebnis
  • 2. Bereicherungsrechtliches Verhältnis gem. §§ 812 ff. BGB
  • III. Ergebnis
  • IV. Exkurs: Rechtliche Einordnung der „Ermittlungsvollmacht“
  • 1. Vollmacht gem. § 167 BGB
  • a) (Innen-)Rechtsverhältnis
  • b) Offenkundigkeitsprinzip
  • c) Abgabe einer Willenserklärung
  • 2. Vollmacht gem. § 167 BGB analog
  • 3. Ermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB
  • 4. Ermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB analog
  • a) Planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes
  • b) Vergleichbare Bewertungslage
  • c) Öffentliches Recht und privatrechtliche Normen
  • 5. Ergebnis
  • § 6 Der professionelle Erbenermittler und die Miterben des unbekannten Erben
  • I. Vertragliches Rechtsverhältnis
  • 1. Entgeltlicher Vertrag / Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB
  • a) Dienstvertrag gem. § 611 BGB
  • b) Werkvertrag gem. § 631 BGB
  • c) Geschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB
  • aa) Selbstständige Tätigkeit
  • bb) Wirtschaftliche Art der Tätigkeit
  • cc) Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
  • d) Ergebnis
  • e) Zahlungsanspruch des Erbenermittlers
  • 2. Unentgeltlicher Vertrag / Auftrag gem. § 662 BGB
  • II. Gesetzliches Rechtsverhältnis
  • 1. Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB
  • a) Geschäftsbesorgung
  • b) Fremdes Geschäft
  • c) Auch-fremdes Geschäft
  • d) Ergebnis
  • 2. Bereicherungsrechtliches Verhältnis gem. §§ 812 ff. BGB
  • III. Ergebnis
  • § 7 Der professionelle Erbenermittler und der unbekannte Erbe in Deutschland
  • I. Vertragliches Rechtsverhältnis
  • 1. Vertragsverhältnis des Erbenermittlers in seiner Ermittlereigenschaft
  • a) Dienstvertrag gem. § 611 BGB
  • b) Werkvertrag gem. § 631 BGB
  • c) Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB
  • d) Kaufvertrag
  • aa) Kaufvertrag gem. § 433 BGB
  • bb) Kaufvertrag gem. § 453 BGB
  • (1) Rechtskauf i.S.d. § 453 Abs. 1 Alt. 1 BGB
  • (2) Kauf eines sonstigen Gegenstands i.S.d. § 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  • (3) Zahlungsanspruch des Erbenermittlers
  • 2. Vertragsverhältnis des Erbenermittlers in der Position des Nachlasspflegers
  • a) Vor dem Auffinden des unbekannten Erben begründetes Vertragsverhältnis
  • aa) Insichgeschäft gem. § 181 BGB
  • (1) Vertragsschluss mit sich selbst
  • (2) Teleologische Reduktion
  • (a) Lediglich rechtlicher Vorteil
  • (b) Interessenparallelität
  • (c) Zwischenergebnis
  • (3) Ergebnis
  • bb) Gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB
  • (1) Verbotswirkung der Vergütungsregelung gem. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • (a) Verbotswirkung für Nachlasspfleger
  • (b) Folge der Verbotswirkung für den Erbenermittler-Nachlasspfleger
  • (2) Verbotswirkung der Vergütungsnormen der §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB im Ganzen
  • (3) Zwischenergebnis
  • cc) Ergebnis
  • b) Nach dem Auffinden des unbekannten Erben begründetes Vertragsverhältnis
  • c) Ergebnis
  • II. Gesetzliches Rechtsverhältnis
  • 1. Gesetzliches Rechtsverhältnis des Erbenermittlers in seiner Ermittlereigenschaft
  • a) Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
  • aa) Aufnahme von Vertragsverhandlungen gem. § 311 Abs. 2 Ziff. 1 BGB
  • bb) Anbahnung eines Vertrages gem. § 311 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
  • cc) Zahlungsanspruch des Erbenermittlers / Schadensersatz wegen Pflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
  • (1) Pflichtverletzung
  • (2) Schaden
  • (3) Zwischenergebnis
  • dd) Ergebnis
  • b) Billigkeitsanspruch gem. § 242 BGB
  • c) Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB
  • aa) Entwicklung und heutiger Stand der Rechtsprechung
  • bb) Akzeptanz der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Praxis
  • cc) Ergebnis
  • d) Bereicherungsrechtliches Verhältnis gem. §§ 812 ff. BGB
  • e) Ergebnis
  • 2. Gesetzliches Rechtsverhältnis des Erbenermittlers in der Position des Nachlasspflegers
  • a) Aufgrund der Personenpflegschaft bestehendes Rechtsverhältnis
  • b) Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB
  • c) Billigkeitsanspruch gem. § 242 BGB
  • d) Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 ff. BGB
  • e) Bereicherungsrechtliches Verhältnis gem. §§ 812 ff. BGB
  • III. Ergebnis
  • § 8 Der professionelle Erbenermittler und der unbekannte Erbe in Russland
  • I. Internationale Zuständigkeit
  • 1. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
  • a) Allgemeines
  • b) Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft gem. § 27 ZPO
  • c) Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft gem. § 28 ZPO
  • d) Besonderer Gerichtsstand der Vermögensbelegenheit gem. § 23 ZPO
  • aa) Erbfall und Vermögensbelegenheit
  • bb) Hinreichender Inlandsbezug
  • cc) Doppelrelevante Tatsache
  • dd) Erbrechtsstatut
  • ee) Ergebnis
  • 2. Internationale Zuständigkeit russischer Gerichte
  • 3. Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit
  • II. Kollisionsrechtliche Prüfung
  • 1. Internationales Privatrecht bei Anrufung deutscher Gerichte
  • a) Anwendbares Recht bei Abschluss eines Vertrages
  • aa) Europäisches Kollisionsrecht der vertraglichen Schuldverhältnisse
  • (1) Schuldverhältnis in Zivil- und Handelssachen
  • (2) Vertragliches Schuldverhältnis
  • (3) Verbindung zum Recht verschiedener Staaten
  • (4) Ergebnis
  • bb) Bei Rechtswahl anwendbares Recht
  • (1) Grundsatz der Parteiautonomie
  • (2) Einschränkung der Parteiautonomie
  • (a) Verbrauchervertrag i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO
  • (aa) Erbe als Verbraucher
  • (bb) Erbenermittler als Unternehmer
  • (cc) Ergebnis
  • (b) Recht des Staates des gewöhnlichen Verbraucheraufenthalts
  • (c) Folge der Wahl des deutschen Rechts
  • (d) Folge der Wahl des russischen Rechts
  • cc) Mangels Rechtswahl anwendbares Recht
  • b) Anwendbares Recht bei außervertraglichem Rechtsverhältnis
  • aa) Europäisches Kollisionsrecht der außervertraglichen Schuldverhältnisse
  • (1) Schuldverhältnis in Zivil- und Handelssachen
  • (2) Außervertragliches Schuldverhältnis
  • (3) Verbindung zum Recht verschiedener Staaten
  • (4) Ergebnis
  • bb) Bei Rechtswahl anwendbares Recht
  • cc) Mangels Rechtswahl anwendbares Recht
  • (1) Statut des vorvertraglichen Rechtsverhältnisses
  • (2) Statut des Billigkeitsanspruchs
  • (3) Statut der Geschäftsführung ohne Auftrag
  • (4) Statut der ungerechtfertigten Bereicherung
  • c) Ergebnis
  • 2. Internationales Privatrecht bei Anrufung russischer Gerichte
  • a) Anwendbares Recht bei Abschluss eines Vertrages
  • aa) Bei Rechtswahl anwendbares Recht
  • (1) Grundsatz der Parteiautonomie
  • (2) Einschränkung der Parteiautonomie
  • (a) Erbe als Verbraucher
  • (b) Erbenermittler als professionell handelnde Partei
  • (c) Ergebnis
  • bb) Mangels Rechtswahl anwendbares Recht
  • b) Anwendbares Recht bei außervertraglichem Rechtsverhältnis
  • aa) Bei Rechtswahl anwendbares Recht
  • bb) Mangels Rechtswahl anwendbares Recht
  • (1) Statut des vorvertraglichen Rechtsverhältnisses
  • (2) Statut des Billigkeitsanspruchs
  • (3) Statut der Geschäftsführung ohne Auftrag
  • (4) Statut der ungerechtfertigten Bereicherung
  • c) Ergebnis
  • III. Sachrechtliche Prüfung
  • 1. Vertragliches Rechtsverhältnis
  • a) Deutsches Sachrecht
  • b) Russisches Sachrecht
  • aa) Vertragsverhältnis des Erbenermittlers in seiner Ermittlereigenschaft 169
  • (1) Vertrag über die entgeltliche Erbringung von Diensten gem. Art. 779 ZGB
  • (2) Werkvertrag gem. Art. 702 ZGB
  • (3) Kaufvertrag gem. Art. 454 ZGB
  • (a) Kaufvertrag gem. Art. 454 Abs. 1 ZGB
  • (b) Kaufvertrag gem. Art. 454 Abs. 4 ZGB
  • (c) Ergebnis
  • (4) Vertrag über die Übermittlung der Erbschaftsinformationen als Vertrag eigener Art gem. Art. 420 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 2 Ziff. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 Ziff. 3 InfG
  • (a) Grundsatz der Vertragsfreiheit
  • (b) Vertrag über die Übermittlung der Erbschaftsinformationen
  • (c) Zahlungsanspruch des Erbenermittlers
  • (aa) Art und Höhe der Vergütung
  • (bb) Angemessenheit der Vergütungshöhe
  • bb) Vertragsverhältnis des Erbenermittlers in der Position des Nachlasspflegers
  • (1) Unwirksamkeit des Vertrages gem. Art. 168 Abs. 1 ZGB
  • (2) Unwirksamkeit des Vertrages gem. Art. 168 ZGB i.V.m. §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 1836 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
  • (a) Eingriffsnormen im Allgemeinen
  • (aa) Inländische Eingriffsnormen vor einem deutschen Gericht
  • (bb) Ausländische Eingriffsnormen vor einem russischen Gericht
  • (b) Gesamtregelungen über die Nachlasspflegschaft als Eingriffsnormen gem. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO
  • (c) Verbotsnormen der §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 1836 Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Eingriffsnormen gem. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO
  • (d) Zwischenergebnis
  • (3) Ergebnis
  • 2. Gesetzliches Rechtsverhältnis
  • a) Deutsches Sachrecht
  • b) Russisches Sachrecht
  • aa) Gesetzliches Rechtsverhältnis des Erbenermittlers in seiner Ermittlereigenschaft
  • (1) Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. Art. 434.1 Abs. 3 ZGB
  • (a) Vertragsverhandlungen i.S.d. Art. 434.1 Abs. 2 Satz 1 ZGB
  • (b) Nichtgewissenhaftes Handeln als Pflichtverletzung i.S.d. Art. 434.1 Abs. 2 Satz 2 ZGB
  • (c) Rechtsfolge der Pflichtverletzung i.S.d. Art. 434.1 Abs. 3 ZGB
  • (d) Erbe als Verbraucher i.S.d. Verbrauchergesetzes
  • (e) Ergebnis
  • (2) Billigkeitsanspruch
  • (a) Billigkeitsanspruch gem. Art. 10 Abs. 1 ZGB
  • (b) Billigkeitsanspruch gem. Art. 1 Abs. 3, Abs. 4 ZGB
  • (c) Ergebnis
  • (3) Rechtsverhältnis aus Handlungen im fremden Interesse ohne Auftrag gem. Art. 980 ff. ZGB
  • (a) Erbenermittlung als Handlung
  • (b) Im fremden Interesse
  • (c) Ergebnis
  • (4) Rechtsverhältnis aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gem. Art. 1102 ff. ZGB
  • (a) Grundsätzliches
  • (b) Information über den Bestand der Erbschaft als Vermögen
  • (c) Nicht der Rückgabe unterliegendes Vermögen gem. Art. 1109 ZGB
  • (d) Zwischenergebnis
  • (5) Ergebnis
  • bb) Gesetzliches Rechtsverhältnis des Erbenermittlers in der Position des Nachlasspflegers
  • (1) Aufgrund der Personenpflegschaft bestehendes Rechtsverhältnis
  • (a) Eingriffsnormen i.S.d. Art. 16 Rom II-VO
  • (b) Gesamtregelungen über die Nachlasspflegschaft als Eingriffsnormen gem. Art. 16 Rom II-VO
  • (c) Ergebnis
  • (2) Vorvertragliches Schuldverhältnis gem. Art. 434.1 Abs. 3 ZGB
  • (3) Billigkeitsanspruch gem. Art. 10 Abs. 1 ZGB und gem. Art. 1 Abs. 3, Abs. 4 ZGB
  • (4) Rechtsverhältnis aus Handlungen im fremden Interesse ohne Auftrag gem. Art. 980 ff. ZGB
  • (5) Rechtsverhältnis aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gem. Art. 1102 ff. ZGB
  • (6) Ergebnis
  • § 9 Gesamtergebnis
  • Russische Gesetzestexte
  • I. Originalfassung
  • II. Deutsche Übersetzung
  • Literaturverzeichnis
  • I. Deutschsprachige Literatur
  • II. Russischsprachige Literatur
  • III. Englischsprachige Literatur

| 23 →

§ 1 Einleitung

I. Anlass und Gegenstand der Untersuchung

„Keine Erbschaft ohne Erben“1 – dieser Grundsatz der deutschen Privatrechtsordnung verhindert, dass dem Nachlass ein Zuordnungssubjekt fehlt. Wenn aber Unklarheit über die Person des Erben besteht, ist damit noch nichts gewonnen. Denn in diesem Fall tritt zwar der Erbe kraft Gesetzes gem. § 1922 Abs. 1 BGB in die Rechtsstellung des Erblassers ein, der Nachlass bleibt aber dennoch ohne faktische Zuordnung zu einer Person. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbe von dem Tode des Erblassers etwa deshalb keine Kenntnis erlangt, weil zwischen dem Erblasser und dem Erben keine persönliche Verbindung bestand. Daran ist vor allem dann zu denken, wenn im Falle der gesetzlichen Erbfolge Verwandte in die Erbenstellung rücken, die einer zersplitterten Familie angehören.

Eine solche Zersplitterung kann ihre Ursache in der gemeinsamen Geschichte der heutigen Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation haben. Sie hat dazu geführt, dass sich manche Familienmitglieder in dem einen und andere Familienmitglieder in dem anderen Staat aufhalten. Stirbt eine Person aus einer derartigen Familie in Deutschland, so führt die Suche nach dem Erben oft über die bundesdeutschen Grenzen hinaus. Wenn die Nachforschung durch einen professionellen Erbenermittler durchgeführt wird, wirft sie – national und international betrachtet – spezifische Rechtsfragen auf.2 Ihre rechtliche Aufarbeitung ist Gegenstand dieser Untersuchung. ← 23 | 24 →

II. Historische Hintergründe im Überblick

Grenzüberschreitende Trennungen betreffen im deutsch-russischen Raum vor allem sog. Russlanddeutsche. Der Ursprung der Geschichte3 findet sich bereits im Mittelalter. Im 12. und 13. Jahrhundert wanderten die ersten Deutschen nach Novgorod in Russland aus. Dabei handelte es sich um Händler vor allem aus hanseatischen Städten des Ostseeraums. Im 16. Jahrhundert lud alsdann Ivan Grozniy (Ivan der Schreckliche) Fachkräfte aus Deutschland ein (beispielsweise Ärzte und Handwerker). Für sie wurde eine deutsche Vorstadt im Raum Moskaus errichtet. Von besonderer Bedeutung waren die Europäisierungsbestrebungen von Peter I. (Peter der Große), der im 17. und 18. Jahrhundert im Zuge der Errichtung der neuen Hauptstadt St. Petersburg auf personale Hilfe aus Deutschland setzte. Damit war der Anfang für eine Ansiedlung von Deutschen vor allem in St. Petersburg gemacht.

Die größte Anzahl deutscher Staatsbürger ließ sich indessen auf Einladung von Katharina II. (Katharina die Große) in Russland nieder. Diese lud mit Manifest vom 22. Juli 1763 zu landwirtschaftlichen Arbeiten im Süden und Südosten Russlands ein und verfügte zahlreiche Privilegien für diejenigen, die dieses Angebot annahmen (Steuerfreiheit, Anerkennung der deutschen Sprache als Amtssprache, Religionsfreiheit, Befreiung vom Militärdienst).4 Überwiegend kamen Deutsche aus Hessen, dem Rheinland, der Pfalz, Württemberg und Baden nach Russland.

In der Mitte des 19. Jahrhunderts begann die Russifizierung der deutschen Einwanderer. Diese war darauf zurückzuführen, dass die russische Bevölkerung auf Grund der großen Zahl der Deutschen diese als bedrohlich empfand. So betrug die Anzahl der Deutschen im Jahre 1881 ein Drittel aller Bürger in St. Petersburg. Die Privilegien wurden sukzessive abgeschafft, woraufhin viele deutsche Staatsbürger Russland verließen. Trotzdem verblieb eine große Anzahl auf russischem Boden und bildete dabei die vierzehntgrößte Volksgruppe im Russischen Reich. ← 24 | 25 →

Die weitere Russifizierung war durch den Ersten Weltkrieg geprägt. Russlanddeutsche wurden als Staatsfeinde betrachtet. Die deutsche Sprache wurde deshalb verboten und die ersten Vertreibungsmaßnahmen nach Sibirien wurden eingeleitet.

Nach der Oktoberrevolution im Jahre 1917 hingegen beendete Vladimir Iljitsch Lenin vorerst die Verfolgung und Vertreibung und schaffte für diejenigen Deutschen, die im Wolgagebiet lebten, lokale Selbstverwaltung und Unterstützung im Schulwesen, woraufhin die sog. Wolgadeutsche Republik entstand.

Im Zweiten Weltkrieg wurde die Verfrachtung der Deutschen nach Sibirien und in andere ostrussische Gebiete wieder aufgenommen, da man sie als Spione einstufte. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges war es ihnen zunächst verwehrt, nach Deutschland zurückzukehren. Die Amnestie erfolgte erst im Nachgang eines Staatsbesuchs Konrad Adenauers im Jahre 1955. Die Rückkehr der Russlanddeutschen auf deutsches Staatsgebiet begann, wenn auch anfangs nur zögerlich. Erst seit der Öffnung der Grenzen im Jahre 1989 stieg die Zahl der Rückkehrer stark an. Bis zum Ende des Jahres 2004 waren nach Angaben der Bundeszentrale für politische Bildung bereits rund 2,5 Millionen Menschen aus der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten nach Deutschland zurückgekehrt.5 Allerdings hat eine russische Volkszählung im Jahre 2010 ergeben, dass noch immer 394.138 Russlanddeutsche in der Russischen Föderation leben,6 vor allem in St. Petersburg, Moskau, Saratov, im Wolgagebiet, im Kaukasus, am Ural und in Sibirien.

Vor diesem geschichtlichen Hintergrund dauerte also die Zersplitterung der von den politischen Ereignissen betroffenen Familien über Jahrhunderte an. Daraus resultieren in der Praxis beträchtliche Schwierigkeiten, wenn die Suche nach einem unbekannten Familienmitglied durchgeführt werden muss. Ohne die Inanspruchnahme von professioneller Hilfe wird sich die Suche in diesen Fällen ← 25 | 26 → meist als erfolglos herausstellen. Dies ist eine Existenzberechtigung für einen eigenen Beruf, der sich mit der professionellen Ermittlung der unbekannten Erben befasst.7

III. Berufsbild der professionellen Erbenermittlung in Deutschland

Die professionelle Erbenermittlung stellt in Deutschland ein selbstständiges Berufsbild dar. Sie ist von der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. September 2002 bestätigt.8 Das Gericht hat die Erbenermittlung unter den verfassungsrechtlichen Berufsbegriff subsumiert9 und sie damit auf eine feste Grundlage gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Erbenermittlung nicht um einen traditionellen Beruf handelt, der rechtlich fixiert ist.10 Immerhin sind professionelle Erbenermittler in Deutschland bereits seit etwa 100 Jahren tätig.11

Der Beruf ist nicht zulassungsbeschränkt. Einer bestimmten Vorbildung bedarf es insoweit nicht. Gleichwohl ist sie erforderlich, wenn eine seriöse Ermittlung gewährleistet sein soll. Deshalb sind in Erbenermittlungsunternehmen überwiegend Genealogen beschäftigt, die sich mit der Abstammung der Menschen auseinandersetzen, d.h. mit den Vorfahren und den Nachfahren einer bestimmten Person.12

Momentan gibt es in Deutschland ungefähr 50 größere Unternehmen und ca. 100 Ein-Mann-Büros, die professionelle Erbenermittlung betreiben.13 ← 26 | 27 →

IV. Gang der Untersuchung

Zunächst sind die erbrechtlichen Grundlagen darzustellen, aus denen sich der Bedarf an einer professionellen Erbenermittlung ergibt (§ 2). Darauf folgt die Darstellung verschiedener Anlässe für die Einschaltung der Ermittlungsperson (§ 3). An den Ergebnissen wird sich die weitere Untersuchung orientieren und ausgehend von einem Erbfall in Deutschland zunächst ohne Auslandsbezug in ihrem § 4 das Rechtsverhältnis des Erbenermittlers zum Nachlassgericht einschließlich der Frage nach der Vergütung behandeln, bevor die rechtlichen Folgen einer Einschaltung des Ermittlers durch den Nachlasspfleger aufgezeigt werden (§ 5). Daran schließt sich die professionelle Erbenermittlung auf Veranlassung der Miterben des unbekannten Erben an (§ 6). In der Folge steht die Aufarbeitung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Erbenermittler und dem von ihm gesuchten und gefundenen Erben im Zentrum der Betrachtung. Insoweit wird zwischen dem unbekannten Erben in Deutschland (§ 7) und demjenigen in Russland (§ 8) zu unterscheiden sein. Untersucht werden jeweils sowohl die internationale Zuständigkeit eines vom Erbenermittler angerufenen Gerichts als auch die kollisionsrechtlichen Fragestellungen sowie die materielle Rechtslage nach deutschem und russischem Sachrecht. Schließlich sind die Erkenntnisse der Arbeit als Gesamtergebnis festzuhalten (§ 9).


1 Brox/Walker, Erbrecht, Rn. 635.

2 Insoweit wird vorliegend von der Tätigkeit eines deutschen Erbenermittlers ausgegangen. Diese Bezeichnung bezieht sich nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erbenermittlers. Sie entspricht vielmehr derjenigen des Verbandes Deutscher Erbenermittler e.V. Gemeint sind solche Erbenermittler, die ihren (Unternehmens-)Sitz in Deutschland haben (vgl. § 3 Abs. 5 der Vereinssatzung, im Internet unter http://www.vdee-ev.de/Verband/Satzung.php#1_Name_Sitz_Gesch_ftsjahr).

3 Zum Folgenden und vertiefend zur geschichtlichen Entwicklung im Einzelnen etwa die Informationen des Landesbeirats für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen, Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Internet unter http://www.landesbeirat.nrw.de/geschichte/09-Russlanddeutsche); ausführlich ebenso Schneider, Bundeszentrale für politische Bildung (im Internet unter http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56417/russlanddeutsche). Zahlreiche weiterführende Literaturhinweise sind im Internet unter http://www.russlanddeutschegeschichte.de/literatur.htm angegeben.

4 Das Manifest findet sich im Wortlaut im Internet etwa unter http://www.russlanddeutschegeschichte.de/geschichte/teil1/abwerbung/manifest22.htm.

5 Schneider, Bundeszentrale für politische Bildung, im Internet unter http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier-migration/56417/russlanddeutsche.

6 Vgl. die statistische Darstellung der Volkszählungsergebnisse in der „Rossijskaja Gazeta“ vom 22. Dezember 2011, Ausgabe Nr. 5660, im Internet unter http://www.rg.ru/2011/12/16/stat.html.

7 Zu Beginn der Entstehung des Berufsbildes vor rund 100 Jahren (dazu näher sogleich unter § 1 III.) stand die Notwendigkeit der Suche nach in Amerika verstorbenen Auswanderern im Vordergrund. Der Schwerpunkt heutiger grenzüberschreitender Ermittlungen liegt indes in den Folgen der soeben im Text dargestellten Geschichte (vgl. Internetseite des Verbandes Deutscher Erbenermittler e.V., abrufbar unter http://www.vdee-ev.de/Berufsbild.php; ferner Appel, Zwickauer Zeitung vom 13. September 2007, S. 14).

8 BVerfG NJW 2002, 3531; Kossek, S. 49.

9 Vgl. BVerfG NJW 2002, 3531.

10 St. Rspr., BVerfG NJW 1958, 1035 ff.; 1981, 33 ff.; 1985, 964, 965; 2002, 3531.

11 Internetseite des Verbandes Deutscher Erbenermittler e.V., abrufbar unter http://www.vdee-ev.de/Berufsbild.php.

12 Kossek, S. 49.

13 Zahlen bei Kossek, S. 50.

| 29 →

§ 2 Erbrechtliche Hintergründe für die professionelle Erbenermittlung

Um die Hintergründe professioneller Erbenermittlung zu verstehen, muss zunächst geklärt werden, was durch den Tod des Erblassers in erbrechtlicher Hinsicht sowohl im Hinblick auf den Nachlass als auch auf die Erbenermittlung selbst geschieht.

I. Erbfall und zivilrechtliche Folgen

Details

Seiten
248
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631698068
ISBN (PDF)
9783653069891
ISBN (MOBI)
9783631698075
ISBN (Paperback)
9783631676271
DOI
10.3726/978-3-653-06989-1
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (August)
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 248 S.

Biographische Angaben

Anastasia Schreiber (Autor:in)

Anastasia Schreiber hat an der Staatlichen Universität Irkutsk und an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaft studiert. Sie ist Rechtsanwältin in München.

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Titel: Der unbekannte Erbe
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250 Seiten