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Die Unterbeteiligung als Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge

Eine Arbeit über die Regelung der Unternehmensnachfolge in mittelständischen Familienunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland

von Simon-Martin Banck (Autor:in)
©2016 Dissertation 267 Seiten

Zusammenfassung

Die deutsche Wirtschaft wird traditionell von mittelständischen Unternehmen getragen. Viele dieser Unternehmen werden von traditionsbewussten Familienunternehmern geführt. Diese wollen auch nach ihrem Ausstieg erreichen, dass «ihr» Unternehmen von der nächsten Generation, insbesondere den eigenen Kindern, fortgeführt wird. Der Generationenwechsel ist eine große Herausforderung, da er in der Regel von zahlreichen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen sowie familieninternen Auseinandersetzungen begleitet wird. Der Autor untersucht, ob die Unterbeteiligung als mittelbare Beteiligungsform dazu geeignet ist, praktikable Antworten bezüglich des Generationenwechsels zu geben und damit die Unternehmensnachfolge in mittelständischen Unternehmen zu optimieren.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1. Teil: Einleitung, Anwendungsbereiche und Grundlagen der Unterbeteiligung
  • A. Einleitung
  • I. Anlass der Untersuchung
  • II. Ziel der Untersuchung
  • III. Gang der Untersuchung
  • B. Anwendungsbereiche der Unterbeteiligung in der Praxis
  • I. Verdeckte Beteiligung – Strohmann
  • II. Abtretung
  • III. Kapitalgewinnung
  • IV. Kapitalerhöhung
  • V. Risikoverteilung
  • VI. Erfolgsbeteiligung für Arbeitnehmer
  • C. Grundlagen der Unterbeteiligung
  • I. Gegenstand der Unterbeteiligung
  • II. Rechtsnatur der Unterbeteiligung
  • III. Rechtsgrundlage der Unterbeteiligung
  • IV. Erscheinungsformen der Unterbeteiligung
  • 1. Typische und atypische Unterbeteiligung
  • a) Typische Unterbeteiligung
  • b) Atypische Unterbeteiligung
  • c) Abgrenzung
  • 2. Verdeckte und offene Unterbeteiligung
  • 3. Zwei- und mehrgliedrige Unterbeteiligungen
  • a) Mehrheit von Unterbeteiligten
  • b) Mehrheit von Hauptbeteiligten
  • c) Mehrstufige Unterbeteiligung
  • V. Gesellschaftsformen der Hauptgesellschaft
  • VI. Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
  • 1. Abgrenzung zur stillen Gesellschaft
  • a) Grundlagen der stillen Gesellschaft
  • b) Abgrenzung
  • 2. Abgrenzung zur Treuhand
  • a) Definition der Treuhand
  • b) Abgrenzung
  • 3. Abgrenzung zu den partiarischen Rechtsgeschäften
  • 4. Abgrenzung zur Bruchteilsgemeinschaft
  • 5. Abgrenzung zum Nießbrauch und zum Pfandrecht
  • a) Nießbrauch
  • b) Pfandrecht
  • D. Zusammenfassung des ersten Teils
  • 2. Teil: Errichtung, Rechtsverhältnisse, Übertragung und Beendigung der Unterbeteiligung
  • A. Errichtung einer Unterbeteiligung
  • I. Unterbeteiligungsvertrag
  • 1. Gemeinsamer Zweck
  • 2. Vertragsparteien
  • a) Hauptbeteiligter
  • b) Unterbeteiligter
  • c) Vertretungsprobleme
  • aa) Geschäftsunfähige
  • bb) Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige
  • (1) Erbringung der Einlage und Teilnahme an den Verlusten
  • (2) Schenkweise Einräumung einer Unterbeteiligung
  • cc) Dauerergänzungspfleger
  • dd) Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
  • 3. Zustimmungserfordernisse der Hauptgesellschaft beziehungsweise ihrer Gesellschafter
  • a) Typische Unterbeteiligung
  • b) Atypische Unterbeteiligung
  • 4. Beitrag und Einlage in die Unterbeteiligungsgesellschaft
  • a) Beitragsleistung des Hauptbeteiligten
  • b) Beitragsleistung des Unterbeteiligten
  • c) Einlageleistung des Unterbeteiligten
  • 5. Vertragsinhalt
  • a) Notwendiger Vertragsinhalt
  • b) Zweckmäßige Vereinbarungen
  • 6. Formerfordernisse
  • a) § 15 III, IV GmbHG
  • b) Grundstückskaufvertrag, § 311b BGB
  • c) Notarielle Beurkung bei schenkweiser Einräumung der Unterbeteiligung
  • aa) Frühere Ansicht der Rechtsprechung
  • (1) Abschluss des Gesellschaftsvertrags
  • (2) Einbuchung
  • bb) Den Schenkungsvollzug ablehnende Ansicht in der Literatur
  • cc) Abtretung der Gewinnansprüche als Schenkungsvollzug?
  • dd) Den Schenkungsvollzug bejahende Ansicht in der Literatur
  • (1) Heilung nach § 518 II BGB
  • (2) Zuwendung der Gesellschafterstellung als Handschenkung
  • ee) Differenzierende Ansicht von Schmidt
  • (1) Vollzug der Schenkung bei einer typischen Unterbeteiligung
  • (2) Vollzug der Schenkung bei einer atypischen Unterbeteiligung
  • ff) Anschluss des BFH an die Ansicht von Karsten Schmidt
  • gg) Rechtsprechungswandel des BGH in der „Suhrkamp-Entscheidung“
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Entscheidungsgründe
  • (3) Stellungnahmen der Literatur zum „Suhrkamp-Urteil“
  • hh) Stellungnahme zum Streitstand und Anmerkungen zum „Suhrkamp-Urteil“
  • II. Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
  • III. Zusammenfassung der Aspekte zur Errichtung einer Unterbeteiligungsgesellschaft
  • B. Rechtsverhältnisse in der Hauptgesellschaft und in der Unterbeteiligung
  • I. Rechtsverhältnisse in der Hauptgesellschaft
  • 1. Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Hauptbeteiligten
  • a) Mitgliedschaftsrechte des Hauptgesellschafters
  • b) Haftung
  • c) Wettbewerbsverbot und Treuepflichten in der Hauptgesellschaft
  • 2. Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Unterbeteiligten
  • a) Mitgliedschaftsrechte in der Hauptgesellschaft
  • b) Haftung
  • c) Wettbewerbsverbot und Treuepflicht
  • II. Rechtsverhältnisse in der Unterbeteiligungsgesellschaft
  • 1. Vertretung
  • 2. Geschäftsführung
  • a) Gegenstand
  • b) Zustimmungsrechte des Unterbeteiligten
  • aa) Gesetzliches Zustimmungsrecht
  • bb) Stimmbindungsvertrag und vertragliches Zustimmungsrecht
  • c) Entzug der Geschäftsführung
  • d) Vergütung
  • 3. Kontroll- und Informationsrechte
  • a) Informationsrecht gegenüber der Hauptgesellschaft
  • b) Informationsrecht gegenüber der Hauptbeteiligung
  • aa) Eingeschränktes Informationsrecht analog § 233 HGB
  • bb) Weitergehendes Informationsrecht aus § 716 BGB
  • cc) Stellungnahme
  • c) Ende des Informationsrechts
  • d) Vertragliches Informationsrecht
  • 4. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • a) Grundlagen
  • b) Ergebnisermittlung
  • aa) Ergebnis der Hauptbeteiligung
  • bb) Korrekturen für die Ermittlung des Ergebnisses bezüglich der Unterbeteiligung
  • cc) Stille Reserven aus der Zeit vor der Errichtung der Unterbeteiligung
  • c) Ergebnisverteilung
  • d) Entnahmerecht des Unterbeteiligten
  • 5. Treuepflichten
  • a) Treuepflicht des Hauptbeteiligten
  • b) Treuepflicht des Unterbeteiligten
  • 6. Wettbewerbsverbote
  • a) Wettbewerbsverbot für den Hauptbeteiligten
  • b) Wettbewerbsverbot für den Unterbeteiligten
  • 7. Haftung der Unterbeteiligungsgesellschafter untereinander
  • a) Haftung des Hauptbeteiligten
  • b) Haftung des Unterbeteiligten
  • 8. Kapitalveränderungen in der Hauptgesellschaft
  • III. Rechtsverhältnisse zwischen dem Unterbeteiligten und den Gesellschaftern der Hauptgesellschaft
  • IV. Zusammenfassung der Aspekte zu den Rechtsverhältnissen in der Hauptgesellschaft und in der Unterbeteiligungsgesellschaft
  • C. Übertragung der Unterbeteiligung
  • I. Übertragung des Unterbeteiligungsanteils
  • 1. Grundlagen der Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • a) Gleichzeitiger Aus- und Eintritt des Alt- beziehungsweise Neugesellschafters
  • b) Abtretung des Gesellschaftsanteils
  • c) Die Regelungen der § 717 1 BGB und § 719 I BGB
  • 2. Anwendung dieser Grundsätze auf die Unterbeteiligung
  • a) § 717 1 BGB
  • b) § 717 2 BGB
  • II. Übertragung des Gesellschaftsanteils an der Hauptgesellschaft
  • III. Zusammenfassung der Aspekte zur Übertragung der Unterbeteiligung
  • D. Vollbeendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft
  • I. Grundsätze der Vollbeendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • II. Auflösungsgründe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Allgemeinen
  • III. Vollbeendigung einer Unterbeteiligung
  • 1. Auflösung (§§ 723 ff. BGB)
  • a) Auflösungsgründe bei der Unterbeteiligungsgesellschaft
  • aa) Kündigung
  • (1) Ordentliche Kündigung
  • (a) § 234 I HGB analog
  • (b) § 723 I 1 BGB
  • (c) Stellungnahme
  • (2) Außerordentliche Kündigung
  • (3) Kündigung durch einen Gläubiger des Unterbeteiligten
  • bb) Tod eines Gesellschafters
  • (1) Tod des Hauptbeteiligten
  • (2) Tod des Unterbeteiligten
  • cc) Insolvenzen
  • (1) Insolvenz des Hauptgesellschafters
  • (a) Auseinandersetzungsanspruch des Unterbeteiligten
  • (b) § 236 II HGB analog
  • (c) Auswirkungen der Insolvenz des Hauptgesellschafters auf die Hauptgesellschaft
  • (d) Insolvenzanfechtung analog § 136 InsO
  • (2) Insolvenz des Unterbeteiligten
  • dd) Zweckerreichung und Zweckvereitelung
  • ee) Konfusion der Anteile des Haupt- und Unterbeteiligten
  • b) Keine Auflösungsgründe
  • aa) Umwandlungen
  • (1) Umwandlung der Unterbeteiligungsgesellschaft
  • (2) Umwandlung der Hauptgesellschaft
  • (a) Rechtsformwechsel
  • (b) Übertragende Umwandlungen
  • (3) Umwandlung der Hauptbeteiligung
  • bb) Insolvenz der Hauptgesellschaft
  • 2. Auseinandersetzung der Unterbeteiligungsgesellschaft
  • a) Rechtsgrundlage für die Auseinandersetzung
  • b) Verwertung des Hauptgesellschaftsanteils
  • 3. Bemessung des Auseinandersetzungsanspruchs
  • a) Typische Unterbeteiligung
  • aa) Gesetzliche Regelung
  • bb) Vertragliche Regelung
  • b) Atypische Unterbeteiligung
  • c) Erfüllung der Auseinandersetzungsforderung
  • d) Keine Nachschusspflichten
  • e) Abwicklung schwebender Geschäfte
  • IV. Zusammenfassung der Aspekte zur Vollbeendigung der Unterbeteiligungsgesellschaft
  • 3. Teil: Unterbeteiligung als Gestaltungsmittel zur Unternehmensnachfolge in mittelständischen Familienunternehmen
  • A. Begriff des „Familienunternehmens“
  • B. Gestaltungsziele der Unternehmensnachfolge eines mittelständischen Familienunternehmens
  • C. Einsatz von Unterbeteiligungen in mittelständischen Familienunternehmen
  • I. Vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten des Hauptbeteiligten
  • 1. Einkommensumverteilung innerhalb der Familie
  • a) Einräumung der Unterbeteiligung
  • b) Form
  • c) Befristung und Kündigung
  • d) Ausschluss der Verlustbeteiligung
  • e) Minderjährige Kinder
  • f) Sonderfall des Nachfolgers
  • 2. Heranführung des Nachfolgers an das Unternehmen
  • a) Gestaltung der Unterbeteiligung
  • b) Positive Aspekte
  • c) Negative Aspekte
  • 3. Unterbeteiligung als Vorstufe einer geplanten Übertragung eines Gesellschaftsanteils
  • 4. Umgehung von Vinkulierungsklauseln und anderen Beschränkungen hinsichtlich des Gesellschaftsanteils
  • a) Grundlagen
  • b) Erstreckung der Wirkung der Vinkulierungsklausel auf die Einräumung einer Unterbeteiligung
  • c) Ausschluss von mittelbaren Beteiligungen im Hauptgesellschaftsvertrag
  • d) Gestaltung der Unterbeteiligung
  • e) Anwendungsbeispiele
  • 5. Geheimhaltung einer Beteiligung
  • 6. Schenkweise Übertragung des Gesellschaftsanteils an den privilegierten Erben und schenkweise Einräumung der Unterbeteiligung an die nicht privilegierten Erben
  • a) Grundlagen und rechtliche Gestaltung
  • b) Verhältnis der Unterbeteiligungen untereinander
  • c) Kündigung
  • d) Form
  • e) Tod des Hauptbeteiligten
  • f) Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil
  • aa) Anrechnung der schenkweise eingeräumten Unterbeteiligungen auf den Erbteil der nicht privilegierten Erben
  • bb) Anrechnung der Schenkung der Gesellschaftsanteile auf den Erbteil des privilegierten Erben beziehungsweise Erbverzicht
  • cc) Anordnung des Erblassers
  • g) Vorteile
  • h) Nachteile
  • 7. Schenkweise Übertragung des Gesellschaftsanteils an den privilegierten Erben unter der Auflage, den nicht privilegierten Erben schenkweise Unterbeteiligungen einzuräumen
  • a) Grundlagen der Schenkung unter Auflage
  • aa) Abgrenzung der Schenkung unter Auflage zu anderen Schenkungsarten
  • (1) Abgrenzung zur gemischten Schenkung
  • (2) Abgrenzung zur Zweck- und Wunschschenkung
  • bb) Anspruch auf Vollziehung der Auflage
  • b) Rechtliche Gestaltung
  • c) Form und Vertretung
  • d) Anrechnung auf den Erbteil
  • aa) Privilegierte Erbe
  • bb) Nicht privilegierte Erben
  • e) Vorteile
  • f) Nachteile
  • 8. Erbverzicht der weichenden Erben gegen eine Unterbeteiligung als Abfindung
  • a) Grundlagen des Erbverzichts
  • b) Abfindung
  • aa) Gegenseitiger Vertrag
  • bb) Aufschiebend und auflösend bedingter Erbverzicht
  • c) Persönliche Anforderungen und Stellvertretung der Vertragspartner
  • d) Form
  • e) Rechtsfolgen des Erbverzichts
  • f) Gestaltung der Unterbeteiligung
  • g) Vorteile
  • h) Nachteile
  • i) Steuerrechtliche Aspekte
  • 9. Unterbeteiligung als Absicherung des künftigen Erblassers
  • a) Typische Unterbeteiligung
  • b) Atypische Unterbeteiligung
  • c) Nachteile
  • 10. Zusammenfassung der Fallgestaltungen der vorweggenommenen Erbfolge
  • II. Gewillkürte Erbfolge
  • 1. Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen
  • a) Kapitalgesellschaftsanteile
  • b) Personengesellschaftsanteile
  • aa) Gesetzliche Regelungen zum Schicksal der Gesellschaften beim Tod eines Gesellschafters
  • (1) Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • (2) Offene Handelsgesellschaft
  • (3) Kommanditgesellschaft
  • (a) Tod des Komplementärs
  • (b) Tod des Kommanditisten
  • bb) Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag
  • (1) Fortsetzungsklausel
  • (a) Inhalt und Rechtsfolgen der Fortsetzungsklausel
  • (b) Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge in Zusammenhang mit einer Unterbeteiligung
  • (2) Nachfolgeklauseln
  • (a) Einfache Nachfolgeklausel
  • (aa) Inhalt und Rechtsfolgen der einfachen Nachfolgeklausel
  • (bb) Auswirkungen auf die Gestaltung der Nachfolge mit Hilfe einer Unterbeteiligung
  • (b) Qualifizierte Nachfolgeklausel
  • (aa) Inhalt und Rechtsfolgen der qualifizierten Nachfolgeklausel
  • (bb) Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge in Zusammenhang mit einer Unterbeteiligung
  • (3) Eintrittsklausel
  • (a) Inhalt und Rechtsfolgen der Eintrittsklausel
  • (b) Auswirkungen auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge in Zusammenhang mit einer Unterbeteiligung
  • 2. Einsetzung des Unternehmensnachfolgers zum Alleinerben verbunden mit Zuwendungen von Unterbeteiligungen im Wege des Vermächtnisses
  • a) Unterbeteiligungsvermächtnis
  • aa) Grundlagen des Vermächtnisses
  • bb) Inhalt des Unterbeteiligungsvermächtnisses
  • (1) Umfang der Unterbeteiligungen
  • (2) Verhältnis von Vermächtnis und Pflichtteilsanspruch
  • (3) Pflichtteilsverzicht
  • b) Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen
  • c) Kritik an dieser Gestaltung
  • 3. Unterbeteiligung als Auflage
  • 4. Einsetzung von Miterben mit gleichzeitiger Teilungsanordnung
  • a) Grundlagen zur Teilungsanordnung
  • b) Abgrenzung zum Vorausvermächtnis
  • c) Inhalt der Teilungsanordnung
  • d) Auswahl des Nachfolgers nach billigem Ermessen
  • e) Kombination der Teilungsanordnung mit einem Vorausvermächtnis
  • f) Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen
  • g) Vorteile
  • 5. Einfluss des ehelichen Güterrechts
  • aa) Zugewinngemeinschaft
  • bb) Gütertrennung
  • cc) Gütergemeinschaft
  • a) Auswahl des Güterstandes bei Unternehmern
  • b) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
  • aa) Grundlagen
  • bb) Einfluss des jeweiligen Güterstandes auf das gesetzliche Erbrecht
  • (1) Gütertrennung
  • (2) Gütergemeinschaft
  • (3) Zugewinngemeinschaft
  • c) Ehevertrag
  • 6. Zusammenfassung der Aspekte zur gewillkürten Erbfolge
  • III. Steuerrechtliche Aspekte
  • 1. Einkommensteuer
  • a) Einkünfte des Hauptbeteiligten
  • b) Einkünfte des Unterbeteiligten
  • aa) Typische Unterbeteiligung
  • (1) Sparer-Pauschbetrag und Geltendmachung von Verlusten
  • (2) Steuertarif
  • (3) Grundfreibetrag
  • (4) Individueller Steuertarif
  • (5) Rückzahlung der Einlage
  • bb) Atypische Unterbeteiligung
  • (1) Unternehmerrisiko
  • (2) Unternehmerinitiative
  • (3) Mitunternehmerschaft an der Hauptbeteiligung oder an der Hauptgesellschaft?
  • (a) Mitunternehmer des Betriebes der Hauptgesellschaft
  • (b) Mitunternehmerschaft an der Unterbeteiligungs- und der Hauptgesellschaft
  • (c) Entbehrlichkeit einer Stellungnahme
  • c) Besonderheiten der steuerlichen Anerkennung im Familienverband
  • aa) Angehörige
  • bb) Zivilrechtliche Wirksamkeit des Unterbeteiligungsvertrages
  • (1) Vertretungsprobleme
  • (2) Formvorschriften
  • cc) Tatsächliche Durchführung des Unterbeteiligungsvertrages
  • dd) Fremdvergleich bei der unentgeltlichen Einräumung der Unterbeteiligung
  • ee) Anerkennung der Höhe der Gewinnverteilung
  • ff) § 12 EStG als Grenze für die steuerliche Anerkennung
  • gg) Versagung der Anerkennung und Folgen einer unangemessenen Gewinnverteilung
  • 2. Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • a) Schenkungsteuer
  • aa) Typische Unterbeteiligung
  • bb) Atypische Unterbeteiligung
  • (1) Bemessungsgrundlage
  • (2) Steuerbefreiung
  • (3) Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
  • cc) Schenkungsteuerfreibetrag
  • dd) Steuertarif
  • b) Erbschaftsteuer
  • 3. Zusammenfassung der steuerrechtlichen Aspekte
  • 4. Teil: Ergebnis und Thesen
  • Literaturverzeichnis
  • Zitierte Internetseiten

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1. Teil:  Einleitung, Anwendungsbereiche und Grundlagen der Unterbeteiligung

A.  Einleitung

„Ich kann den Mittelstand nicht anders verstehen – und nur auf dieser Grundlage bekenne ich mich zum Mittelstand –, als daß er diejenige Schicht von Menschen umfaßt und umfassen will, die aus eigener Verantwortung und jeder für sich selbst kraft eigener Leistung seine Existenz sicherzustellen bereit ist. Die ‚Qualitäten‘, die der Mittelstand als Wert herausstellen muß, sind: Die Selbstverantwortlichkeit für das eigene Schicksal, die Selbständigkeit der Existenz, der Mut, aus eigener Leistung zu bestehen und sich in einer freien Gesellschaft, einer freien Welt behaupten zu wollen.“1

Die deutsche Wirtschaft wird traditionell von mittelständischen Unternehmen getragen und immer noch durch die von Ludwig Erhard angesprochenen Werte geprägt. Der Begriff des wirtschaftlichen Mittelstandes wird ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland verwendet.2 Ein mittelständisches Unternehmen ist in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass es von seinen Inhabern beziehungsweise den Hauptgesellschaftern geführt wird.3 Die Abgrenzung zu Großunternehmen erfolgt dabei mithilfe der Anzahl der Beschäftigten (unter 500) und dem Umsatz pro Jahr (unter 50 Millionen Euro).4 Im Jahre 2011 gehörten rund 3,65 Millionen Unternehmen zum deutschen Mittelstand (99,6% aller Unternehmen mit Umsatz aus Lieferungen oder Leistungen und/oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten).5 Insgesamt erwirtschafteten diese Unternehmen rund 2,128 Billionen Euro (35,9% des gesamten Umsatzes deutscher Unternehmen).6 Außerdem ← 21 | 22 → waren 2011 ca. 15,71 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (59,4% der Gesamtbeschäftigten) in diesen Unternehmen tätig.7 An den dargestellten Zahlen lässt sich die große Bedeutung der mittelständischen Unternehmen erkennen. Sie gelten als die „Hidden Champions“8 der deutschen Wirtschaft.9 Von der deutschen Politik werden sie besonders behütet und gefördert.10

I.  Anlass der Untersuchung

Viele mittelständische Unternehmen werden von traditionsbewussten Familienunternehmern geführt. Familienunternehmen haben den Charakter der deutschen Wirtschaft besonders geprägt.11 Ihre in der Regel geschäftsführenden Gesellschafter wollen auch nach dem Ausstieg aus der Geschäftsführung erreichen, dass „ihr“ Unternehmen von der nächsten Generation, insbesondere den eigenen Kindern12 oder sonstigen Erben bestmöglich fortgeführt wird.13 Der Generationenwechsel in einem solchen Unternehmen ist eine große Herausforderung,14 da er in der Regel von zahlreichen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen sowie familieninternen Auseinandersetzungen15 begleitet wird. Der Wunsch eines Unternehmers bezüglich seiner Nachfolge wirft darüber hinaus viele weitere Probleme auf. Eines davon ist, dass die Erben nicht immer bereit sind, die Führung des Unternehmens zu übernehmen. Nach einer Studie von Ernst & Young und der Universität St. Gallen ist eine entsprechende Bereitschaft nur bei 4 % der Angehörigen der jüngeren ← 22 | 23 → Generation vorhanden.16 Ein Grund dafür ist, dass die Kinder in der heutigen Zeit ihre eigenen beruflichen Entscheidungen treffen wollen und kein Interesse an der Unternehmensnachfolge haben.17

Ein weiteres Problem kann sich daraus ergeben, dass die Erben nicht zur Übernahme des Unternehmens geeignet sind. Oft haben die Kinder zwar – etwa durch ein Studium – das theoretische Wissen erlangt, ein Unternehmen zu führen, ihnen fehlt aber häufig die praktische Erfahrung.18 Daneben muss ein geeigneter Nachfolger neben dem Fachwissen auch über Fähigkeiten und Charaktereigenschaften wie beispielsweise Führungstechniken, Bodenständigkeit, Aufrichtigkeit und Anständigkeit verfügen, die er nicht erlernen kann.19 Auch stehen die Kinder regelmäßig unter einem hohen Erwartungsdruck.20 Schließlich kommt hinzu, dass Familienunternehmer oft auch im hohen Alter nicht dazu bereit sind, sich gänzlich aus der Geschäftsführung zurückzuziehen und sie dadurch eine sachgerechte Nachfolge behindern – selbst wenn ein geeigneter Nachfolger vorhanden ist.21

Ein passendes Mittel zur Lösung dieser Probleme könnte die Unterbeteiligung sein. Für die Unterbeteiligung ist die „kürzeste, aber nicht ganz [präziße] Formulierung Die Beteiligung einer Beteiligung“22 (also in der Regel an einem Geschäftsanteil). Der Unterbeteiligte beteiligt sich mittelbar an dem ← 23 | 24 → Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters (Hauptbeteiligter). Die Unterbeteiligung hat die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Innengesellschaft.23 Sie ist heute gesetzlich nicht mehr besonders geregelt.24 Die Möglichkeit, eine solche Beteiligung zu vereinbaren, ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Vertragsfreiheit.25 Die Unterbeteiligung kann familiengeführten mittelständischen Unternehmen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten bieten, die Unternehmensnachfolge rechtzeitig in die Wege zu leiten und geeignete Nachfolger frühzeitig an das Unternehmen heranzuführen.26 So können der oder auch mehrere potentielle Nachfolger durch eine Unterbeteiligung bereits mittelbar sowohl wirtschaftlich als auch unternehmerisch an der Gesellschaft beteiligt werden.27 Der künftige Erblasser kann dabei seine Gesellschafterstellung beibehalten und muss ← 24 | 25 → keine Verminderung seines Einflusses auf die Gesellschaft fürchten.28 Umgekehrt kann die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter dem Vorbehalt einer Unterbeteiligung die Übertragung der Unternehmensleitung ermöglichen und dem künftigen Erblasser zugleich eine angemessene wirtschaftliche Absicherung verschaffen.29 Die Unterbeteiligung kann also ein Mittel sein, um den Nachfolger frühzeitig in den Betrieb einzuführen und ihm bereits praktische Erfahrungen zu vermitteln, ohne dass er die Verantwortung eines Gesellschafters oder Geschäftsführers des Unternehmens tragen muss. Außerdem können mit ihrer Hilfe auch Minderjährige ohne großes Risiko an dem Unternehmen beteiligt werden.30

Ein weiteres Problem für die Unternehmensnachfolge kann sich ergeben, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die alle Ansprüche bezüglich der Nachfolge erheben. Mithilfe der Unterbeteiligung von Gesellschafterstämmen können eine Zersplitterung der Gesellschaftsanteile auf zu viele Gesellschafter und damit Schwierigkeiten durch Auseinandersetzungen unter den Familienangehörigen verhindert werden.31 Innerhalb eines Stammes wird dann in der Regel nur einer der Erben unmittelbarer Gesellschafter und damit der Nachfolger. Die übrigen Familienangehörigen werden an diesem Gesellschaftsanteil nur mittelbar über eine Unterbeteiligung beteiligt.32 Somit müssen sich die anderen Gesellschafter hinsichtlich der Unternehmensführung nicht mit einer Vielzahl von Personen auseinandersetzen, die unter Umständen nicht hinreichend qualifiziert sind. Die Erben sind gleichwohl wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt und können dadurch finanziell abgesichert werden.33 Die Unterbeteiligung kann auch die effektive Steuerbelastung der Unternehmerfamilie senken. Durch die Verteilung ← 25 | 26 → des Einkommens auf mehrere Personen bei der Gewinnverteilung wird in der Regel ein beträchtlicher Progressionsvorteil erreicht und die Steuerlast minimiert.34 Darüber hinaus können bei der Erbfolge die erb- und schenkungsteuerlichen Freibeträge ausgenutzt und auch dadurch Steuern gespart werden.35

II.  Ziel der Untersuchung

In dieser Arbeit soll untersucht werden, ob die Unterbeteiligung geeignet ist, die dargestellten Probleme und Fragestellungen zu lösen beziehungsweise praktikable Antworten zu geben und damit die Unternehmensnachfolge in mittelständischen Unternehmen zu optimieren. Auch soll untersucht werden, ob die Unterbeteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein geeignetes Mittel ist, um die Erben frühzeitig und bestmöglich an das Unternehmen zu binden, ohne sie bereits mit zu großer Verantwortung zu belasten. Neben diesen Fragestellungen sollen praktische Aspekte der Unterbeteiligung und ihre gestalterischen Probleme behandelt werden – insbesondere solche, die Gegenstand von Gerichtsverfahren geworden sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Suhrkamp-Entscheidung des BGH.36 Sie befasst sich mit der Frage, ob die unentgeltliche Zuwendung einer durch den Abschluss des Gesellschaftervertrages entstehenden Unterbeteiligung mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags im Sinne von §§ 2301 II, 518 II BGB vollzogen ist. Unabhängig von dem Streit um das Suhrkamp-Erbe ist diese Entscheidung für die Gestaltung der Unterbeteiligung von wesentlicher Bedeutung37 und bedarf daher einer vertieften Behandlung. ← 26 | 27 →

III.  Gang der Untersuchung

Die Arbeit gliedert sich in vier Teile. Im ersten Teil werden die Grundlagen der Unterbeteiligung (Gegenstand, Rechtsnatur, Rechtsgrundlage, Erscheinungsformen) dargestellt. Dabei soll es auch um die übrigen Anwendungsbereiche der Unterbeteiligung in der Praxis gehen, die nicht unmittelbar für mittelständische Unternehmen eine Rolle spielen. Einen Schwerpunkt bei der Behandlung der Grundlagen der Unterbeteiligung wird die Abgrenzung zu ähnlichen Rechtsin­stituten38 wie zum Beispiel der stillen Gesellschaft, der Treuhand, der Bruchteilsgemeinschaft, den partriarchischen Rechtsverhältnissen, dem Nießbrauch und den Pfandrechten bilden.

Im zweiten Teil werden die Errichtung der Unterbeteiligung, ihre Rechtsverhältnisse – auch in Bezug auf die Hauptgesellschaft –, ihre Übertragung und ihre Beendigung behandelt. Bei der Errichtung der Unterbeteiligungsgesellschaft stellt sich insbesondere die Frage, ob die Hauptgesellschafter ihre Zustimmung geben müssen.39 Außerdem werden Unterbeteiligungen in der Praxis oft minderjährigen Familienangehörigen eingeräumt, sodass sich Vertretungsprobleme ergeben können.40 Den Schwerpunkt im zweiten Teil bilden die Rechtsverhältnisse41 zwischen dem Unterbeteiligten und der Hauptgesellschaft und dem Hauptgesellschafter, insbesondere die Verpflichtungen aus dem Unterbeteiligungsvertrag. Behandelt wird ferner das Verhältnis des Hauptgesellschafters zu der Unterbeteiligungsgesellschaft. Konflikte können sich hier hinsichtlich seiner Treuepflichten oder seiner Pflicht zur Beachtung eines Wettbewerbsverbotes ergeben.42 Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Gewinnbeteiligung ← 27 | 28 → des Unterbeteiligten, die unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Bei der Beendigung der Unterbeteiligung wird sich die Arbeit auf die Darstellung der besonderen Auflösungsgründe43 beschränken.

Im dritten Teil der Untersuchung wird dann die Unterbeteiligung als Gestaltungsmittel zur Unternehmensnachfolge in mittelständischen Unternehmen behandelt. Es ist schwerpunktmäßig zu untersuchen, ob die Unterbeteiligung in der Praxis geeignet ist, die dargestellten Probleme und Fragestellungen bezüglich der Unternehmensnachfolge zu lösen.44 Dabei müssen zahlreiche Gestaltungen auf ihre Vor- und Nachteile untersucht werden. Zu unterscheiden sind zunächst die Fallgruppen der vorweggenommenen und diejenigen der gewillkürten Erbfolge. Hinsichtlich der vorweggenommenen Erbfolge spielt die Einkommensverteilung innerhalb der Unternehmerfamilie eine große Rolle. Wichtig sind diesbezüglich im Zusammenhang mit der Unterbeteiligung auch die Rechtsinstitute der Schenkung, der Schenkung unter Auflage und des Erbverzichts. Bei der gewillkürten Erbfolge geht es um die Frage, ob Personengesellschaftsanteile überhaupt vererblich sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob die Unterbeteiligung weichenden Erben im Wege eines Vermächtnisses oder mit Hilfe einer Teilungsanordnung zugewendet werden kann. Zudem soll der Einfluss des ehelichen Güterrechts untersucht werden. Eine besondere Rolle spielen auch die steuerrechtlichen Aspekte, die kurz behandelt werden sollen.45 Im letzten Teil der Arbeit sollen die gewonnenen Erkenntnisse in Thesenform zusammengefasst werden.

B.  Anwendungsbereiche der Unterbeteiligung in der Praxis

In der Praxis gibt es zahlreiche Anwendungsbereiche für die Unterbeteiligung. Neben der vorweggenommenen und der gewillkürten Erbfolge sind die sechs bedeutsamsten Fallgestaltungen nachfolgend darzustellen. ← 28 | 29 →46

I.  Verdeckte Beteiligung – Strohmann

Der Unterbeteiligte kann ein Interesse daran haben, nicht nach außen in Erscheinung treten zu müssen.47 In diesem Fall kann er einen Hauptgesellschafter als Strohmann einsetzen. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Unterbeteiligten und dem Hauptgesellschafter kann so ausgestaltet werden, dass der Unterbeteiligte gegenüber dem Hauptgesellschafter in vollem Umfang weisungsberechtigt ist, sodass ihm die Beteiligung wirtschaftlich vollständig zugerechnet wird.48 Diese Gestaltung kommt in Betracht, wenn der Unterbeteiligte aus Wettbewerbsgründen nicht Gesellschafter der Hauptgesellschaft werden möchte oder wegen eines Wettbewerbsverbots nicht ihr Gesellschafter werden kann.49 Ebenso kommt bei diesem Fall die Vereinbarung einer Treuhand in Frage, von der die Unterbeteiligung abzugrenzen ist.

II.  Abtretung

Ein weiterer Anwendungsfall der Unterbeteiligung liegt vor, wenn die Gesellschaftsanteile gesetzlich oder vertraglich (zum Beispiel wegen Vinkulierungsklauseln, § 15 V GmbHG) nicht übertragbar beziehungsweise nur formgebunden übertragbar (zum Beispiel Übertragung eines GmbH-Anteils, § 15 III, IV GmbHG) sind.50 Durch die Unterbeteiligung kann das wirtschaftliche Ergebnis des Gesellschaftsanteils dem Unterbeteiligten zugerechnet werden, obwohl der Gesellschaftsanteil nicht oder nur formgebunden auf ihn übertragen ← 29 | 30 → werden kann.51 Somit können die fehlende Übertragbarkeit und der Formzwang für die notarielle Beurkundung durch die formfrei zulässige Gründung einer Unterbeteiligungsgesellschaft wirtschaftlich umgangen werden.52 Die Umgehung des § 15 V GmbHG ist nicht rechtswidrig, sofern es sich tatsächlich nicht um eine verdeckte Treuhand handelt.53

III.  Kapitalgewinnung

Ein weiterer Anwendungsbereich der Unterbeteiligung ist die Finanzierung des Anteils eines Hauptgesellschafters.54 Dem Kapitalgeber wird dabei eine Unterbeteiligung als Gegenleistung eingeräumt.55 Außerdem kann die Unterbeteiligung dazu dienen, die Forderungen aus einer Darlehensgewährung zu sichern.56 Diese Gestaltung ist für reine Kapitalgeber interessant, die das Unternehmen ansonsten nicht unternehmerisch unterstützen beziehungsweise nicht die Verantwortung und Verpflichtungen eines Gesellschafters tragen wollen. Für Hauptgesellschafter ist sie interessant, wenn sie auf einem anderen Wege nicht ausreichend Kapital für den Gesellschaftsanteil aufbringen können. Auch die Geheimhaltung der Unterbeteiligung kann in diesem Fall von Interesse sein, wenn der Hauptgesellschafter den Finanzierungsbedarf vor seinen Geschäftspartnern nicht offenlegen will.57 Die Einräumung einer Unterbeteiligung mit Gewinnbeteiligung kann für den Hauptgesellschafter günstiger als andere Finanzierungsmethoden sein. Die ← 30 | 31 → Formfreiheit58 der Unterbeteiligung ermöglicht zudem den schnellen Abschluss von Kreditgeschäften.59

IV.  Kapitalerhöhung

Hat der Gesellschafter nicht die finanziellen Mittel, um eine Kapitalerhöhung innerhalb der Gesellschaft zu bewerkstelligen, reduziert sich wirtschaftlich sein Anteil an der Gesellschaft. Er kann in diesem Fall Dritten eine Unterbeteiligung einräumen, um dadurch zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Kapitalerhöhung zu erlangen.60 Die Motive für diese Gestaltung sind dieselben wie bei der Kapitalgewinnung.

V.  Risikoverteilung

Durch die Unterbeteiligung kann das Geschäftsrisiko der Hauptgesellschaft je nach Ausgestaltung ganz oder teilweise auf Dritte verlagert werden.61 Statt sich direkt über den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einem Unternehmen zu beteiligen, lässt sich die an einer Beteiligung interessierte Person von einem Gesellschafter eine Unterbeteiligung einräumen. Die Verlustbeteiligung des Unterbeteiligten kann dabei auf seine Einlage beschränkt werden.62 In der Praxis ist dies bei Gesellschaften mit einem besonders risikoreichen Geschäftsbetrieb üblich.63

VI.  Erfolgsbeteiligung für Arbeitnehmer

Arbeitnehmern kann mit Hilfe einer Unterbeteiligung eine Erfolgsbeteiligung statt einer Provision oder Erfolgstantiemen eingeräumt werden.64 Eine Provision ← 31 | 32 → ist eine leistungsabhängige Arbeitsvergütung. In der Regel stellt sie eine prozentuale Beteiligung für den Abschluss eines bestimmten Geschäfts dar.65 Tantiemen werden dagegen nicht für bestimmte Geschäfte, sondern für den gesamten geschäftlichen Erfolg des Arbeitgebers als Teil des Arbeitsentgelts gezahlt.66 Der Unterschied zur Unterbeteiligung besteht darin, dass über das bloße Arbeitsverhältnis hinaus eine gesellschaftsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hergestellt wird.

Durch die Gewinnbeteiligung aus der Unterbeteiligung entsteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein besonderes gesellschaftsrechtliches Treueverhältnis. Zudem erhält der Arbeitnehmer eine besondere Anerkennung.67 Über die Teilnahme an dem wirtschaftlichen Erfolg wird der Arbeitnehmer zudem an das Unternehmen gebunden und zu guten Leistungen angespornt.68 Daneben kann eine Unterbeteiligung für den Arbeitnehmer steuerliche Vorteile haben, weil seine Einkünfte aus der Unterbeteiligung als Kapitalerträge zu qualifizieren sind und somit wegen der Abgeltungsteuer für Kapitalerträge lediglich in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer und nicht nach dem unter Umständen höheren individuellen Steuersatz in Verbindung mit den Sozialabgaben besteuert werden.69 Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Parteien keine atypische Unterbeteiligung vereinbaren. Ansonsten könnte es dazu kommen, dass der Arbeitnehmer als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen ist. In diesem Fall müsste er seine gesamten Einkünfte, den Lohn und die Gewinne aus der Unterbeteiligung, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern und daneben auch die Gewerbesteuerlast tragen. ← 32 | 33 →70

C.  Grundlagen der Unterbeteiligung

Im Rahmen der Darstellung über die Grundlagen der Unterbeteiligung ist auf ihren Gegenstand, ihre Rechtsnatur, die Erscheinungsformen, die Gesellschaftsformen der Hauptgesellschaft und die Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten einzugehen.

I.  Gegenstand der Unterbeteiligung

Die Unterbeteiligung ist eine „Beteiligung an einer Beteiligung“71 oder auch an sonstigen Vermögensrechten wie Darlehensforderungen oder Erbschaften.72 Sie ermöglicht, dass eine Person ohne eine direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung wirtschaftlich und unternehmerisch am Erfolg der Hauptgesellschaft beteiligt wird.73 Ihr wirtschaftlicher Zweck besteht darin, die Gewinnchancen und Verlustrisiken, die aus der Gesellschafterstellung in der Hauptgesellschaft entstehen, mit einer anderen Person zu teilen, die selbst nicht an der Hauptgesellschaft beteiligt ist.74 Unternehmerisch kann die Beteiligung durch die Gewährung von Mitwirkungs- und Kontrollrechten an die Stellung eines Gesellschafters angenähert werden.75 Es handelt sich daher um eine mittelbare Beteiligung, die für einen Teilhaber interessant wird, wenn eine Gesellschafterstellung als unmittelbare Beteiligungsform nicht möglich oder zum Beispiel aus Geheimhaltungsgründen nicht gewollt ist. ← 33 | 34 →76

Zusammengefasst gibt es vier wesentliche Merkmale, die für die Begründung einer Unterbeteiligung vorliegen müssen.77 Zunächst muss eine Hauptbeteiligung bestehen. Der Haupt- und der Unterbeteiligte müssen einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Der Unterbeteiligte muss eine Einlage leisten und schließlich am Gewinn der Hauptbeteiligung beteiligt werden.

II.  Rechtsnatur der Unterbeteiligung

Unabhängig von der Rechtsform der Hauptgesellschaft begründet die Unterbeteiligung nach überwiegender Ansicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Innengesellschaft.78 Die Unterbeteiligung hat daher nur eine schuldrechtliche und keine dingliche Wirkung.79 Der Zweck der vom Gesellschafter und Unterbeteiligten gegründeten Gesellschaft ist das „gemeinsame Halten, Nutzen und Verwalten des Anteils an der Hauptgesellschaft“.80 Diese Innengesellschaft hat kein eigenes Gesellschaftsvermögen und es entsteht kein ← 34 | 35 → Gesamthandsvermögen.81 Sie ist nicht rechtsfähig, parteifähig oder insolvenzfähig.82

Nach anderer Auffassung ist die Unterbeteiligung als stille Gesellschaft83 oder Gesellschaft eigener Art84 einzuordnen. An der Einordnung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Form einer Innengesellschaft kritisiert Ulbrich,85 dass sie nur aus dem negativen Ausschluss der Unterbeteiligung als stille Gesellschaft folgt. Dieser Schluss könne nur erfolgen, wenn es keine andere Möglichkeit für die Einordnung gäbe. Diese sei aber in einer Personengesellschaft sui generis zu sehen.86 Ulbrich selbst87 erkennt allerdings die Problematik in Hinblick auf den numerus clausus des Gesellschaftsrechts, nach dem jeder nach außen auftretende Verband einer gesetzlichen Rechtsform bedarf.88 Der Rechtsformzwang stellt ← 35 | 36 → die Einhaltung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen sicher und sorgt somit für Rechtssicherheit und Gläubigerschutz, weil die Gläubiger und Gesellschafter bereits an der Rechtsform erkennen können, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern haben.89 Dieser Grundsatz lässt nur wenige Ausnahmen zu, und zwar dann, wenn dafür ein wichtiges Bedürfnis besteht, wie zum Beispiel bei den Vorgesellschaften.90 Bis auf diese Ausnahmen überwiegt in der Regel das Erfordernis von Rechtssicherheit und Gläubigerschutz.

Details

Seiten
267
Jahr
2016
ISBN (PDF)
9783631698204
ISBN (ePUB)
9783631698211
ISBN (MOBI)
9783631698228
ISBN (Hardcover)
9783631698198
DOI
10.3726/978-3-631-69820-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (September)
Schlagworte
Unterbeteiligung Unternehmensnachfolge Vorweggenommene Erbfolge Familienunternehmen Gesellschaftsrecht Erbrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 267 S.

Biographische Angaben

Simon-Martin Banck (Autor:in)

Simon-Martin Banck studierte Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, wo er auch promoviert wurde.

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Titel: Die Unterbeteiligung als Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge
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