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Anerkennung von Gewerkschaften als Tarifvertragspartner in Großbritannien

von Sabrina Susanna Pechtold (Autor:in)
©2016 Dissertation XVII, 179 Seiten

Zusammenfassung

Während die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft in Deutschland anhand einer Reihe von abstrakten Kriterien bestimmt wird, hat sich in Großbritannien ein gänzlich anderes System entwickelt. Möchte eine britische Gewerkschaft Tarifverhandlungen mit einem Arbeitgeber führen, muss sie von ihm als Verhandlungspartner akzeptiert werden. Diese Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers gegenüber einer Gewerkschaft wird in Großbritannien als «recognition» bezeichnet. Mangels eines vergleichbaren Instituts im deutschen Recht kann der britische Schlüsselbegriff der «recognition» noch am ehesten mit dem deutschen Wort «Anerkennung» übersetzt werden. Die Autorin untersucht das britische Anerkennungssystem und die darin maßgebliche Rechtsfigur der Anerkennung in all ihren Ausgestaltungen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung: Gegenstand der Arbeit und Gang der Untersuchung
  • Kapitel 1: Die Rechtsfigur der Anerkennung
  • § 1 Die Anerkennung
  • I. Definition und Funktion der Anerkennung
  • II. Die Verhandlungseinheit
  • III. Tarifverhandlungen
  • IV. Überblick über die verschiedenen Arten der Anerkennung
  • 1. Freiwillige Anerkennung
  • 2. Gesetzliche Anerkennung
  • 3. Semi-freiwillige Anerkennung
  • V. Zusammenfassung
  • § 2 Historische Entwicklung der Anerkennung in Großbritannien
  • I. Collective-laissez-faire
  • II. Staatsinterventionismus
  • III. Wiedereinsetzung des collective-laissez-faire
  • IV. Trade Union and Labour Relations (Consolidation) Act 1992
  • Kapitel 2: Die gesetzliche Anerkennung
  • § 3 Grundlagen des gesetzlichen Anerkennungsverfahrens
  • I. Intention des Gesetzgebers
  • II. Verfahrensbeteiligte Institutionen
  • 1. Central Arbitration Committee
  • a) Historische Entwicklung, Zuständigkeit und Aufbau
  • b) Das Verfahren vor dem CAC
  • 2. Advisory, Conciliation and Arbitration Service
  • III. Abweichende Definition der Tarifverhandlungen
  • IV. Kurzüberblick über den Verfahrensablauf
  • § 4 Antrag auf Anerkennung an den Arbeitgeber
  • I. Allgemeine Anforderungen an den Antrag
  • II. Unabhängige Gewerkschaft
  • III. Bezeichnung einer Verhandlungseinheit
  • IV. Ausnahme von Kleinarbeitgebern
  • 1. Voraussetzungen der Ausnahmeregelung
  • 2. Kritik an der Ausnahme von Kleinarbeitgebern
  • V. Zusammenfassung
  • § 5 Reaktion des Arbeitgebers und Antrag an das CAC
  • I. Einigung über die Anerkennung
  • II. Einigung nur über die Verhandlungseinheit
  • III. Ablehnung oder fehlende Reaktion
  • IV. Zuständigkeit des CAC und Zusammenfassung
  • § 6 Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • I. Bereits bestehende Anerkennungsvereinbarung
  • 1. Voraussetzungen
  • a) Überschneidung der Verhandlungseinheiten
  • b) Begriff der Anerkennungsvereinbarung
  • c) Anerkennungsvereinbarung in Kraft
  • 2. Ausnahme: Antrag der gleichen Gewerkschaft
  • 3. Umgehungstaktiken
  • a) Anerkennung einer abhängigen Gewerkschaft
  • b) Anerkennung einer kooperierenden Gewerkschaft
  • II. Zehn-Prozent-Hürde und Befürwortung durch Arbeitnehmer
  • 1. Zehn-Prozent-Hürde
  • 2. Unterstützung durch Arbeitnehmer wahrscheinlich
  • 3. Kritik
  • III. Drei-Jahres-Ausschluss
  • IV. Anträge mehrerer Gewerkschaften
  • 1. Grundsatz bei gleichzeitiger Stellung
  • 2. Ausnahme: Gemeinsamer Antrag mehrerer Gewerkschaften
  • 3. Sonderkonstellation
  • 4. Kritik
  • V. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
  • VI. Entscheidung des CAC
  • VII. Rechtsfolgen der Zulässigerklärung
  • VIII. Zusammenfassung
  • § 7 Prüfung und Bestimmung der angemessenen Verhandlungseinheit
  • I. Prüfungsmaßstab und Prüfungsreihenfolge
  • II. Bestimmung durch das CAC
  • III. Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit
  • 1. Effektive Handhabbarkeit
  • 2. Auffassungen der Parteien
  • 3. Existierende Flächen- oder Firmentarifverträge
  • 4. Art der Arbeitnehmer
  • 5. Vermeidung kleiner Splittergruppen
  • 6. Arbeitsort
  • IV. Sonderproblem: Mehrere Arbeitgeber
  • V. Abweichende Verhandlungseinheit
  • VI. Veränderungen nach Anerkennung
  • 1. Verhandlungseinheit nicht länger angemessen
  • 2. Verhandlungseinheit existiert nicht mehr
  • VII. Verhältnis zu deutschen Begriffen
  • VIII. Zusammenfassung
  • § 8 Anerkennungsentscheidung des CAC
  • I. Automatische Anerkennung durch das CAC
  • II. Anerkennung nach Durchführung einer Abstimmung
  • 1. Abstimmung im Interesse der Arbeitsbeziehungen
  • 2. Tarifverhandlungen nicht gewünscht
  • 3. Zweifel an Befürwortung durch Mehrheit
  • III. Durchführung der Abstimmung
  • 1. Mitteilung des CAC
  • 2. Bestimmung eines Abstimmungsleiters
  • 3. Abstimmungsmodalitäten
  • IV. Pflichten und Schutz der Verfahrensbeteiligten
  • 1. Pflichten des Arbeitgebers
  • a) Generelle Kooperation
  • b) Zugangsrecht der Gewerkschaft
  • c) Informationspflichten gegenüber dem CAC
  • d) Keine Beeinflussung der Arbeitnehmer im Vorhinein
  • e) Keine Beeinflussung der Arbeitnehmer im Nachhinein
  • f) Rechtsfolgen bei Verletzung einer Pflicht
  • 2. Schutz beider Parteien vor unlauteren Methoden
  • a) Definition der unlautere Methode
  • b) Beschwerderecht der Parteien
  • c) Fälle in der Praxis
  • d) Kritik an den bestehenden Regelungen
  • V. Abstimmungsergebnis
  • VI. Entscheidung des CAC
  • VII. Kosten der Abstimmung
  • VIII. Zusammenfassung
  • § 9 Umfang und Rechtsfolgen der gesetzlichen Anerkennung
  • I. Eingeschränktes Verhandlungsrecht der Gewerkschaft
  • II. Recht auf Vereinbarung von Verhandlungsmodalitäten
  • 1. Begriff der method
  • 2. Vermittlungsmöglichkeiten
  • 3. Festlegung des Verfahrensablaufs durch das CAC
  • 4. Rechtswirkung der Festlegung durch das CAC
  • III. Allgemeines Informationsrecht
  • 1. Offenzulegende Informationen
  • 2. Einschränkungen
  • 3. Rechtsmittel
  • IV. Recht auf bezahlte Freistellung
  • V. Informations- und Beratungsrecht bei Massenentlassungen
  • 1. Voraussetzungen und Umfang
  • 2. Rechtsmittel der Gewerkschaft
  • 3. Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung
  • 4. Rechtsmittel des Arbeitnehmers
  • VI. Informations- und Beratungsrecht bei Betriebsübergängen
  • 1. Voraussetzungen
  • 2. Rechtsmittel
  • VII. Informations- und Beratungsrecht hinsichtlich Ausbildungen
  • VIII. Zusammenfassung und Fazit
  • § 10 Bewertung des gesetzlichen Anerkennungsverfahrens
  • I. Vermeiden der Fehler der Vergangenheit
  • II. Kritik am aktuellen Verfahren
  • III. Gegenwärtiger Erfolg des Verfahrens
  • 1. Förderung der Anzahl an Anerkennungen
  • 2. Verhältnis von Gewerkschaft und Arbeitgeber
  • 3. Akzeptanz des CAC
  • IV. Zusammenfassung und Fazit
  • Kapitel 3: Die freiwillige und semi-freiwillige Anerkennung
  • § 11 Die freiwillige Anerkennung
  • I. Voraussetzungen
  • 1. Anerkennungs- und Tarifparteien
  • 2. Vereinbarung der Anerkennung
  • 3. Motivation für die Anerkennung
  • II. Umfang und Rechtsfolgen
  • III. Veränderung der Verhandlungseinheit
  • IV. Zusammenfassung
  • § 12 Die semi-freiwillige Anerkennung
  • I. Voraussetzungen
  • II. Umfang und Rechtsfolgen
  • III. Veränderung der Verhandlungseinheit
  • IV. Zusammenfassung
  • Kapitel 4: Die Aberkennung
  • § 13 Staatliches Aberkennungsverfahren
  • I. Gemeinsame Grundsätze
  • II. Arbeitgeber beschäftigt weniger als 21 Arbeitnehmer
  • III. Arbeitgeber behauptet fehlende Unterstützung
  • IV. Arbeitnehmer behauptet fehlende Unterstützung
  • V. Gesunkene Anzahl an Gewerkschaftsmitgliedern
  • VI. Zusammenfassung
  • § 14 Aberkennung bei freiwilliger und semi-freiwilliger Anerkennung
  • I. Aberkennung bei freiwilliger Anerkennung
  • 1. Durch den Arbeitgeber
  • 2. Durch den Arbeitnehmer
  • II. Aberkennung bei semi-freiwilliger Anerkennung
  • III. Zusammenfassung
  • Kapitel 5: Rechtsvergleichende Schlussfolgerungen
  • § 15 Einführung empfehlenswert?
  • I. Unterschiedliche Ausgangssituation
  • 1. Tarifparteien und Tariflandschaft
  • 2. Bestehen des CAC
  • 3. Verhandlungseinheit contra Betrieb als Bezugspunkt
  • 4. Zwischenfazit
  • II. Auftreten von Tarifpluralität?
  • 1. Im Rahmen der gesetzlichen Anerkennung
  • 2. Im Rahmen der freiwilligen Anerkennung
  • 3. Zwischenfazit
  • III. Aufwand der Einführung
  • IV. Fazit
  • § 16 Verfassungsmäßigkeit der Einführung
  • I. Konkrete Umsetzung des britischen Systems
  • II. Erfordernis der Anerkennung
  • 1. Problemstellung
  • 2. Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG
  • 3. Eingriff oder Ausgestaltung
  • 4. Verhältnismäßigkeit
  • a) Richtigkeitsgarantie von Tarifverträgen
  • b) Auflösung von Tarifkollisionen
  • c) Zersplitterung von Belegschaftsinteressen verhindern
  • 5. Zwischenfazit
  • III. Erweiterte Tarifmacht der Tarifparteien
  • 1. Problemstellung
  • 2. Verstoß gegen die positive Koalitionsfreiheit
  • 3. Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit
  • 4. Verstoß gegen das Demokratieprinzip
  • a) Betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen
  • b) Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen
  • 5. Zwischenfazit
  • IV. Fazit
  • Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis
  • Entscheidungsverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

← XVIII | 1 →

Einleitung:  Gegenstand der Arbeit und Gang der Untersuchung

Während die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft in Deutschland anhand einer Reihe von abstrakten Kriterien bestimmt wird, hat sich in Großbritannien ein gänzlich anderes System entwickelt. Möchte eine britische Gewerkschaft Tarifverhandlungen mit einem Arbeitgeber führen, muss sie von ihm als Verhandlungspartner akzeptiert werden. Diese Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers gegenüber einer Gewerkschaft wird in Großbritannien als recognition bezeichnet. Mangels eines vergleichbaren Instituts im deutschen Recht kann der britische Schlüsselbegriff der recognition noch am ehesten mit dem deutschen Wort „Anerkennung“ übersetzt werden.1 Ähnlich wie die USA und Kanada greift Großbritannien damit auf ein Anerkennungssystem zurück.2 Anstellte des in Deutschland geforderten abstrakten Kriteriums der sozialen Mächtigkeit muss sich eine Gewerkschaft im britischen Recht direkt gegenüber ihrem sozialen Gegenspieler behaupten und ihm ihre Anerkennung als Verhandlungspartner abtrotzen.3 Als sozialer Gegenspieler tritt in der Praxis der Arbeitgeber auf. Anders als in Deutschland, wo Tarifverhandlungen zu einem großen Teil zwischen einer Gewerkschaft und einer Arbeitgebervereinigung stattfinden,4 verhandeln Arbeitgeber in Großbritannien Tarifverträge regelmäßig selbst.5

Diese Arbeit beleuchtet das britische Anerkennungssystem und die darin maßgebliche Rechtsfigur der Anerkennung in all ihren Ausgestaltungen. Der Schwerpunkt liegt auf dem gesetzlichen Anerkennungsverfahren, das der britische Gesetzgeber als Kernstück des Employment Relations Act 1999 einführte. Nach zwei gescheiterten Anläufen in den 1970er Jahren stellt es den dritten Versuch dar, ein gesetzliches Erzwingungsverfahren für die Anerkennung zu etablieren.6

Die Arbeit gliedert sich in fünf Kapitel. Die Kapitel 1 bis 4 erörtern das britische Anerkennungssystem in Form eines Länderberichts. Der Arbeit liegt insoweit eine empirische Methode zugrunde.

Kapitel 1 legt die Grundlagen für das Verständnis aller Formen der Anerkennung. Neben der Erläuterung einiger Grundbegriffe beinhaltet es einen kurzen Überblick ← 1 | 2 → über die historische Entwicklung der Rechtsfigur „Anerkennung“ in Großbritannien.

Kapitel 2 widmet sich als Kernstück der Arbeit dem gesetzlichen Anerkennungsverfahren. Das im Trade Union and Labour Relations (Consolidation) Act 1992 Schedule A1 geregelte Verfahren gestaltete der britische Gesetzgeber mit über 172 Regelungen äußerst detailliert und kompliziert. Dementsprechend soll die Arbeit keinen erschöpfenden Überblick über alle Verästelungen des Verfahrens bieten, sondern eine anschauliche Darstellung der wesentlichen Stationen. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf den gesetzlichen Regelungen, sondern auch auf der Rechtsprechung des Central Arbitration Committee, das allein in den ersten zehn Jahren seiner Betreuung mit dem gesetzlichen Anerkennungsverfahren über 800 Entscheidungen erlassen hat.7

In Kapitel 3 beleuchtet die Arbeit den Gegenpol zur gesetzlichen, die freiwillige Anerkennung. Zusätzlich enthält es Ausführungen zur semi-freiwilligen Anerkennung, einer Mischform zwischen freiwilliger und gesetzlicher Anerkennung.

Zur Abrundung gibt Kapitel 4 einen Überblick über die Möglichkeiten, eine bestehende Anerkennung wieder zu entziehen.

Auf Grundlage dieser empirischen Darstellungen beantwortet die Arbeit in Kapitel 5 die Frage, ob ein dem britischen Recht vergleichbares Anerkennungssystem auch für Deutschland eine gangbare Alternative zur Voraussetzung der Tariffähigkeit in ihrer heutigen Form darstellt. Dies hängt maßgeblich von zwei Fragen ab: Wäre eine Einführung des Anerkennungssystems in Deutschland empfehlenswert und wäre sie im Einklang mit dem deutschen Grundgesetz realisierbar?


1 Suckow, Gewerkschaftliche Mächtigkeit als Determinante, S. 180 f.

2 Eine gute und knappe Gegenüberstellung der Unterschiede dieser Systeme enthält Wood/Godard, BJIR 1999, 203, 228.

3 Deinert, ZfA 1999, 361, 389; Junker, RdA-Beilage 2009, 4, 4.

4 Siehe hierzu später in § 15 I. 1.

5 Bardenhewer, Der Firmentarifvertrag in Europa, S. 42 f.; Haves, Kollektive Vereinbarungen auf Unternehmens- und Betriebsebene im englischen Arbeitsrecht, S. 118 ff.

6 Siehe später in § 2 dieser Arbeit.

7 Bowers/Duggan/Reade, The law of industrial action and trade union recognition, S. 214.

Details

Seiten
XVII, 179
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631700372
ISBN (PDF)
9783653069235
ISBN (MOBI)
9783631700389
ISBN (Hardcover)
9783631676004
DOI
10.3726/978-3-653-06923-5
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (September)
Schlagworte
Rechtsvergleichung Tarifrecht Tarifverhandlungen Anerkennungsverfahren Verhandlungseinheit
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. XVII, 179 S.

Biographische Angaben

Sabrina Susanna Pechtold (Autor:in)

Sabrina Susanna Pechtold studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Anschließend war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht tätig, wo sie auch promoviert wurde.

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