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Die Immunität «ratione personae» des Souveräns

von Donald Riznik (Autor:in)
©2016 Dissertation 280 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch schließt eine Forschungslücke, indem es sich mit der «ratio» der Immunität des Souveräns in ihrem jeweiligen zeithistorischen Zusammenhang auseinandersetzt. Auf dieser Grundlage erfolgt die Einbettung der dem Souverän weitestgehend gleichgestellten Immunität amtierender Staatsoberhäupter im modernen Völkerrecht. So wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch des Völkerstrafrechts und der Aufrechterhaltung der souveränen Staatengleichheit aufgelöst. Die Neuordnung der modernen Immunitätssystematik führt zu dem Ergebnis, dass die Immunität «ratione personae» amtierender Staatsoberhäupter vor einem echten internationalen Straftribunal a priori keine Wirkung entfaltet – und steht damit im Widerspruch zur herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Hauptteil
  • A Begriffsbestimmung
  • I Immunität & Unverletzlichkeit
  • II Begriffsgenese
  • III Abgrenzung der Immunität ratione personae des Souveräns von anderen Immunitäten
  • B Entwicklungsgeschichte völkerrechtlicher Immunitätsregeln
  • I Antike
  • II Mittelalter
  • III Frühe Neuzeit: Grundlegung der modernen völkerrechtlichen Immunitätsordnung
  • 1. Von Bodin bis Grotius: Theoretische Grundlagen
  • 2. Der Fall Maria Stuart
  • 3. Immunitätshandhabung in der weiteren Praxis
  • 4. Bewertung
  • IV Vom Westfälischen Frieden (1648) bis zum Wiener Kongress (1815): Fortentwicklung der Immunitätsordnung
  • 1. Von Pufendorf bis Martens: Fortentwicklung der Immunitätsdogmatik
  • 2. Immunitätshandhabung in der Praxis
  • 3. Bewertung
  • V Vom Wiener Kongress (1815) bis zum Ende des 2. Weltkrieges: Konsolidierung der Immunitätsordnung
  • 1. Konsolidierung eines absoluten Immunitätsverständnisses bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts
  • a) Staatenpraxis
  • b) Auffassung in der Literatur
  • 2. Neuere Entwicklungen bei der persönlichen Immunität des Souveräns ab der Mitte des 19. Jahrhunderts
  • a) Zivilrechtliche Verfahren gegen Staatsoberhäupter und Staaten
  • b) Strafverfahren gegen Staatsoberhäupter und Gesandte
  • c) Auffassung in der Literatur
  • 3. Bewertung
  • VI Entwicklung seit 1945: Herausbildung eigenständiger Immunitätsregime
  • 1. Staatenimmunität und diplomatische Immunität
  • 2. Immunität amtierender Staatsoberhäupter
  • a) Völkervertragliche Kodifikationsbemühungen
  • b) Nationale Gerichtsverfahren gegen Staatsoberhäupter
  • c) Auffassung in der Literatur
  • 3. Bewertung
  • C Zusammenfassende Analyse zur völkerrechtlichen Immunität, insbesondere zur Immunität ratione personae des Souveräns
  • I Herkunft, Entstehung und Wandel
  • II Immunität ratione personae des Souveräns als stärkste völkerrechtliche Privilegierung
  • III Die Entwicklung der vertikalen innerstaatlichen Immunität im Gegensatz zur horizontalen völkerrechtlichen Immunität
  • IV Begründung und rechtliche Wirkung der völkerrechtlichen Immunität
  • 1. Exterritorialität
  • 2. Repräsentation
  • 3. Souveräne Staatengleichheit
  • 4. Funktionale Notwendigkeit
  • 5. Rechtliche Wirkung
  • V Völkergewohnheitsrechtliche Geltung der Immunität des Staatsoberhauptes ratione personae
  • VI Bewertung
  • D Immunität ratione personae des Souveräns als allgemeiner Rechtsgrundsatz iSv Art. 38 I c) IGH-Statut
  • I Allgemeine Rechtsgrundsätze als völkerrechtliche Quelle
  • II Verschiedene Arten der allgemeinen Rechtsgrundsätze
  • 1. Allgemeine Rechtsgrundsätze der nationalen Rechtsordnungen
  • 2. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die sowohl in den nationalen Rechtssystemen als auch im Völkerrecht ihre Entsprechung finden
  • 3. Allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts ohne Entsprechung in nationalen Rechtsordnungen
  • III Immunität ratione personae des Souveräns – Ein genuin völkerrechtlicher allgemeiner Rechtsgrundsatz
  • IV Quellenhierarchie
  • V Ergebnis
  • E Immunitätsgesichtspunkte bei der Entwicklung des Völkerstrafrechts
  • I Bestrebungen vor dem 2. Weltkrieg
  • II Bestrebungen während und nach dem 2. Weltkrieg
  • III Völkerstrafrechtliche Entwicklung seit Errichtung des ICTY
  • IV Bewertung
  • F Völkerrechtliche Immunität ratione personae des Souveräns und Völkerstrafrecht
  • I Anwendbarkeit der horizontalen völkerrechtlichen Immunitätsordnung im Völkerstrafrecht
  • 1. Literatur und Rechtsprechung
  • 2. Die Geltung von Immunitätsregeln vor internationalen Straftribunalen
  • II Eine neue Immunitätsordnung im Völkerstrafrecht?
  • III Dualistische Immunitätsordnung im Völkerrecht
  • IV Bewertung
  • G Persönliche Immunität von amtierenden Staatsoberhäuptern im Völkerstrafrecht der Gegenwart
  • I Neues Völkergewohnheitsrecht vor internationalen Tribunalen
  • II Der freiwillige Verzicht & der Vorrang von Sicherheitsratsresolutionen
  • 1. ICTY und ICTR
  • 2. IStGH
  • 3. Hybride ad hoc-Tribunale
  • III Haft- und Überstellungsersuchen internationaler Tribunale
  • 1. Das Dreiecksverhältnis beim Internationalen Strafgerichtshof
  • 2. Art. 98 IStGH-Statut
  • 3. Ergebnis
  • IV Bewertung
  • Ergebnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

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Einleitung

Stellen wir uns idealtypisch einen König vor. Dieser konnte in seinem Königreich nach Belieben tun und lassen was immer er wollte; er war bei seiner Herrschaftsausübung völlig unabhängig von tatsächlicher und rechtlicher Einflussnahme Anderer. Dieser Herrschaftsanspruch bestand sowohl nach innen, also seinem eigenen Volk gegenüber, als auch nach außen, also gegenüber fremden Mächten.

Irgendwann ergab sich für diesen Herrscher und sein Volk allerdings die Notwendigkeit, in Beziehung zu einem anderen Volk zu treten und diese Beziehung zu pflegen, um einen geregelten Informations- und Güteraustausch zwischen den beiden Völkern zu ermöglichen. Also traf er sich mit dem König des benachbarten Königreiches, der seinerseits ebenfalls in dem soeben skizzierten Sinne völlige Souveränität genoss und auch an einer geregelten Beziehung zwischen den beiden Völkern interessiert war.

Ganz oben auf der Tagesordnung stand bei diesem ersten Treffen die Frage, wie es denn in dem neuen Beziehungsgeflecht gelingen könne, die jeweiligen Herrschaftssphären der beiden Könige so voneinander abzugrenzen, dass sich die Einbuße an ihrem Herrschaftsverständnis absoluter Souveränität auch in Zukunft möglichst gering hielte. Nach reiflichen Überlegungen einigten sie sich schließlich dahingehend, dass beide Könige unter allen Umständen von tatsächlichen und rechtlichen Einflussnahmen des jeweils anderen Königs befreit bleiben mussten. Jeder der beiden Könige behielt seine Rechtsprechungs- und Rechtsdurchsetzungsgewalt innerhalb seines Territoriums. Die einzige Ausnahme: Personen, die in offizieller Mission von einem Land in das jeweils andere geschickt würden, sollten vom Machtanspruch des Gastlandes ausgenommen werden. Mit dieser Vereinbarung verpflichteten sich die beiden Könige dazu, solchen Gesandten weder Gewalt anzutun, noch über sie zu richten. Diese Eigenschaft, von der fremden Gewalt ausgenommen zu sein, nannten die beiden Könige „Immunität“. Selbstverständlich sollten nicht nur die Gesandten des Königs in dieser Weise rechtlich privilegiert sein, sondern auch die Könige selbst, sollten sie sich zu Konsultationszwecken in das Territorium des jeweils anderen Herrschers begeben. Diese persönliche Befreiung des Königs von der Rechtsprechungs- und Rechtsdurchsetzungsgewalt des jeweils anderen Königs stellt den zentralen Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit dar: die Immunität ratione personae des Souveräns.

Dieses fiktiv-historische Szenario aus dem vor-völkerrechtlichen „Urzustand“ verdeutlicht zum einen den abstrakten Begriff der Immunität ratione personae des Souveräns und lässt zum anderen erkennen, dass die völkerrechtliche Immunität offensichtlich eine Regelung darstellt, die zusammen mit dem Völkerrecht, wie wir es heute verstehen, entstanden und eng mit der Souveränität des Staates verbunden ist. Und in der Tat: Völkerrecht setzt, wie jede andere Rechtsordnung auch, die zumindest potentiell konfliktträchtige Begegnung von Rechtssubjekten voraus. Und angesichts des besonderen Charakters dieser jedenfalls dem Grundsatz nach bis heute ← 11 | 12 → hierarchiefreien „Rechtsordnung unter Gleichen“1 ist die Beantwortung der Frage von Umfang, Grenzen und konkreter Ausgestaltung eben dieser souveränen Gleichheit der Rechtssubjekte von zentraler Bedeutung für die Völkerrechtsordnung.

Das im historisch-fiktiven Beispiel skizzierte radikale und auf eine Person zugeschnittene Konzept der Souveränität gehört seit langem der Vergangenheit an. Dennoch hat es in der heutigen Zeit überlebt und findet sich im Konzept des souveränen Nationalstaates wieder. An der dominanten Rolle dieser „souveränen“ Akteure hat auch das in jüngerer Zeit verstärkte Aufkommen internationaler Organisationen und sonstiger völkerrechtlicher Akteure nichts geändert.

Treten heute Nationalstaaten durch den Austausch von Informationen und Gütern miteinander in Verbindung, stellt sich zwangsläufig die Frage, wie die jeweiligen Kompetenzbereiche dieser Organisationseinheiten interessengerecht voneinander abzugrenzen sind. Diese Aufgabe übernehmen völkerrechtliche Immunitätsregelungen, die einerseits der Abgrenzung der Kompetenzbereiche dienen und andererseits durch die Interaktion zwischen den Organisationseinheiten entstehende Souveränitätseinbußen minimieren. Der Untersuchung dieser völkerrechtlichen Immunitätsregelungen widmet sich die vorliegende Arbeit, indem sie sich mit dem (theoretischen) Ursprung jeglicher Immunitätsregelungen auseinandersetzt, der persönlichen Immunität des Souveräns.

Wie im Folgenden noch ausführlich dargestellt wird, galt dieses wichtige völkerrechtliche Regelungsinstrument Jahrhunderte lang unbestritten. Für eine umfassende Darstellung der Immunität ratione personae des Souveräns im heutigen Völkerrecht ist es allerdings notwendig, sich auch mit den jüngsten völkerrechtlichen Entwicklungen ausführlich auseinanderzusetzen. Die stetige und rasante Erweiterung der völkerrechtlichen Ordnung nach 1945, nicht zuletzt auch ein Ergebnis des ungeheuren Missbrauchs souveräner (National-)staatlichkeit während und im Schatten des 2. Weltkrieges, die in jüngster Zeit im Aufstieg der Teildisziplin des Völkerstrafrechts und der Schaffung internationaler Straftribunale gipfelte, rückte die Immunität ratione personae der personifizierten Staatsspitze ins Zentrum der juristischen Debatte. Völkerrechtliche Fragen rund um den Untersuchungsgegenstand haben so seit der Errichtung moderner völkerrechtlicher Straftribunale deutlich an Signifikanz gewonnen und waren auch bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen internationaler Rechtsprechungsinstanzen.2 ← 12 | 13 →

Der vom modernen Völkerstrafrecht erhobene ausnahmslose Strafanspruch „ohne Ansehung der Person“ ist offensichtlich unvereinbar mit den traditionellen Immunitätsregelungen, denen ihrerseits immer noch eine tragende Rolle für die Funktionsfähigkeit der zwischenstaatlichen Beziehungen zukommt.

Die dem Völkerstrafrecht immanente strafbewehrte Durchsetzung der wichtigsten menschenrechtlichen und vor allem humanitär völkerrechtlichen Regelungen – zur Sanktionierung einzelner Individuen über die Grenzen nationaler Staatlichkeit hinweg – beschert diesem völkerrechtlichen Teilgebiet einen besonderen Platz in der Völkerrechtsordnung. So ist das Völkerstrafrecht auch als Ausdruck eines veränderten Völkerrechtsverständnisses zu verstehen, dass die uneingeschränkte Bedeutung souveräner Staatlichkeit relativiert. Das hierdurch entstandene Spannungsverhältnis zwischen der legitimen Zielsetzung des Völkerstrafrechts und dem Geltungsanspruch gewachsener völkerrechtlicher Immunitätsregelungen aufzulösen, ist Ziel dieser Untersuchung. Hierfür ist es nötig die Immunität ratione personae des höchsten Staatsrepräsentanten in der modernen völkerrechtlichen Ordnung richtig zu verorten, um beiden Zielsetzungen, der des Immunitätssystems und der des Völkerstrafrechts, gerecht zu werden.

Von der umfassenden Immunität absolutistischer Herrscher bis zur Verurteilung amtierender Staatsoberhäupter in Den Haag war es ein langer komplexer Weg. Die gegenwärtige Völkerrechtswissenschaft nimmt das traditionelle Immunitätsverständnis als selbstverständlich hin. Diese Selbstverständlichkeit hinterfragt diese Arbeit, indem es die enge Beziehung des Immunitätsregimes als Ausdruck zeitgebundener Rechtsregeln im Völkerrecht herausstellt. Ausgehend davon kann die Einordnung des Untersuchungsgegenstandes in der heutigen, durch das Völkerstrafrecht erweiterten internationalen Rechtsordnung erfolgen. ← 13 | 14 →

Die Behandlung der oben beschriebenen Problematik im modernen Völkerrecht kulminiert in der Beantwortung der Frage, ob sich amtierende Staatsoberhäupter vor internationalen Straftribunalen im Allgemeinen und vor dem Internationalen Strafgerichtshof im Besonderen auf die Immunität ratione personae berufen können.

In einem Satz zusammengefasst stellt die vorliegende Arbeit den Versuch dar, die völkerrechtliche Immunität ratione personae des Souveräns in der Gesamtkonzeption des Völkerrechts richtig zu verorten, bestehende Wechselwirkungen zwischen dem Untersuchungsgegenstand und der jungen Teildisziplin des Völkerstrafrechts darzulegen und Lösungsansätze aufzuzeigen, um das hierdurch entstandene Spannungsverhältnis aufzulösen.

Der Hauptteil der vorliegenden Untersuchung ist in sieben Kapitel gegliedert, die von der Einleitung und den Schlussbemerkungen umrahmt werden.

Der erste Teil beinhaltet eine Darstellung der im Immunitätsrecht benutzten Begrifflichkeiten und eine kurze historische Entstehungsgeschichte des Begriffs der völkerrechtlichen Immunität. Darüber hinaus wird der zentrale Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit, die Immunität ratione personae des Souveräns, von anderen Immunitätsregelungen abgegrenzt.

Der zweite Teil widmet sich der geschichtlichen Entstehung der völkerrechtlichen Immunität im Allgemeinen und der völkerrechtlichen Immunität ratione personae des Souveräns im Besonderen. Die ausführliche Darlegung von geschichtlichen Immunitätsregelungen hebt deren zentrale Rolle innerhalb zwischenstaatlicher Rechtsregeln hervor und ermöglicht eine korrekte Deutung der Immunität ratione personae des Souveräns in ihrem zeitgeschichtlichen Zusammenhang. Relevante Aussagen aus historischen Quellen bis zum 18. Jahrhundert wurden bei der Analyse weitestgehend aus jüngeren ausgewählten Arbeiten zur völkerrechtsgeschichtlichen Materie herausgelöst, in ihren zeitgeschichtlichen Zusammenhang gestellt und bewertet. Dies erfordert naturgemäß eine Auswahl derjenigen Ereignisse, Gerichtsentscheidungen und Werke, die entweder bedeutenden Einfluss auf die völkerrechtliche Entwicklung hatten, sich intensiv mit den immunitätsrechtlichen Fragen beschäftigten oder im besten Falle sogar beide Aspekte vereinten. Somit bleibt die Untersuchung zumindest bei der historischen Darstellung im zweiten Kapitel des Hauptteils exemplarisch. Dabei wird die personenbezogene Immunität des Souveräns von den sonstigen Immunitäten abgegrenzt und es werden Unterschiede in der völkerrechtlichen Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Immunitätsregelung aufgezeigt. Es sollen insbesondere die folgenden Fragen beantwortet werden: Wie, wann und vor allem aus welchem Grund ist das Rechtsinstitut der völkerrechtlichen Immunität ratione personae des Souveräns entstanden? Wie stark war die völkerrechtliche Privilegierung des Souveräns in der jeweiligen Epoche ausgeprägt und inwieweit war ihr Umfang und ihre Reichweite Schwankungen unterworfen? Wie ist die Beziehung und Wechselwirkung zwischen der Immunität des Gesandten und der des Souveräns? Wie wurde die Rechtsverbindlichkeit der Immunität des Souveräns begründet und inwieweit besteht ein Zusammenhang zwischen einer mehr oder weniger vorhandenen völkerrechtlichen Ordnung und den dieser Ordnung entspringenden ← 14 | 15 → völkerrechtlichen Immunitäten, insbesondere derjenigen des Souveräns? Die Analyse des letztgenannten Zusammenhangs dient dazu, die veränderte Handhabe in Bezug auf Umfang und Reichweite der dem Souverän gewährten Immunitätsprivilegierung zu erklären, indem auf die in der jeweiligen zeitgeschichtlichen Epoche vorherrschende völkerrechtliche Ordnung eingegangen wird.

Im dritten Teil werden die aufgeworfenen Fragen nach Rechtsgrund und Herkommen des Untersuchungsgegenstandes unter analytischen systematischen Gesichtspunkten herausgestellt und der Zusammenhang mit der völkerrechtlichen Grundordnung dargelegt. Diese Analyse schafft die Grundlage für die Einordnung des Immunitätsregimes innerhalb der völkerrechtlichen Quellenlehre und ermöglicht eine Bewertung des heute vorherrschenden Verständnisses der Immunität ratione personae amtierender Staatsoberhäupter.

Details

Seiten
280
Jahr
2016
ISBN (ePUB)
9783631702062
ISBN (PDF)
9783653069884
ISBN (MOBI)
9783631702079
ISBN (Hardcover)
9783631676288
DOI
10.3726/978-3-653-06988-4
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Oktober)
Schlagworte
Allgemeines Völkerrecht Völkerstrafrecht Völkerrechtsgeschichte Völkerrechtstheorie Diplomatenrecht Unverletzlichkeit Gesandter
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2016. 280 S.

Biographische Angaben

Donald Riznik (Autor:in)

Donald Riznik studierte Jura an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Öffentliches Recht und Völkerrecht der Universität der Bundeswehr München und war als Visiting Professional am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag tätig.

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