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Die Haftung des Bausachverständigen – Tätigkeitsfeld und Haftungsausschluss

von Julian Linz (Autor:in)
©2017 Dissertation XXIV, 238 Seiten

Zusammenfassung

Der Autor untersucht die Rechte und Pflichten, insbesondere die Kardinalspflichten des Bausachverständigen und dessen Haftung. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung stellt das Buch ausführlich dar und erörtert diese systematisch. Es analysiert das Verhältnis des Privatsachverständigen und des gerichtlichen Sachverständigen zueinander, sowie das Vergütungssystem des gerichtlichen Sachverständigen. Ein weiterer Schwerpunkt des Buches ist eine umfassende Darstellung und Stellungnahme zum kontrovers diskutierten Streit, ob der gerichtliche Bausachverständige eine Bauteilöffnung vornehmen muss.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • B. Aufbau der Arbeit
  • C. Definition des Sachverständigen
  • D. Verschiedene Typen von Sachverständigen
  • I. Selbst ernannte bzw. freie Sachverständige
  • II. Anerkannte Sachverständige
  • 1. Amtlich anerkannte Sachverständige
  • 2. Verbandsanerkannte Sachverständige
  • III. Angehörige des Öffentlichen Dienstes und Beamte als Sachverständige
  • IV. Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
  • 1. Rechtscharakter der öffentlichen Bestellung
  • 2. Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung
  • 3. Sachverständigenordnungen
  • a) Rechtscharakter der Sachverständigenordnungen
  • b) Inhalt, Sinn und Zweck der Sachverständigenordnungen
  • c) Bindungswirkung der Sachverständigenordnungen
  • 4. Der Eid des öffentlich bestellten Sachverständigen
  • 5. Aufsicht der Bestellungskörperschaft
  • 6. Besonderheit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
  • V. Allgemein vereidigte Sachverständige und Ärzte
  • VI. Zertifizierte Sachverständige
  • E. Die Haftung des gerichtlichen Bausachverständigen
  • I. Einleitung
  • II. Rechtsbeziehung zwischen dem Gericht bzw. Parteien zum Sachverständigen
  • 1. Rechtsbeziehungen zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen
  • 2. Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und dem Sachverständigen
  • 3. Ergebnis
  • III. Vergütungssystem des Sachverständigenwesens und die Folgen von Pflichtverletzungen
  • 1. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen – das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz
  • 2. Bindung an die gesetzliche Vergütung
  • 3. Ermittlung des Honorars des gerichtlichen Sachverständigen nach dem JVEG
  • a) Honorargruppen und Sachgebiete des JVEG
  • b) Möglichkeit der Erhöhung der Vergütung / Auslagenvorschuss
  • 4. Kürzung des Vergütungsanspruchs als Folge einer Verletzung der Pflicht zur stetigen Überprüfung des Kostenvorschusses des Sachverständigen
  • a) Überprüfungs- und Hinweispflichten – von Beginn seiner Tätigkeit an
  • b) Überprüfungs- und Hinweispflichten – während der Gutachtenerstattung
  • c) Folgen der Verletzung der Überprüfungs- und Hinweispflichten
  • aa) Erhebliche Überschreitung oder Unverhältnismäßigkeit
  • bb) Pflicht zum rechtzeitigen Hinweis – Vertretenmüssen
  • cc) Kausalitätsnachweis
  • 5. Endabrechnung des Sachverständigen
  • a) Fristgerechte Rechnungsstellung
  • b) Verjährung
  • 6. Festsetzungsverfahren nach dem JVEG
  • a) Folgen des Kostenfestsetzungsverfahrens der ZPO auf die Vergütung des Sachverständigen
  • b) Erinnerungsverfahren nach dem GKG
  • c) Rückforderungsansprüche nach § 1 Abs. 1 JBeitrO
  • 7. Verlust des Vergütungsanspruchs als Folge von Pflichtverletzungen bei der Erstattung des Gutachtens
  • a) Einleitung
  • b) Pflichtverstöße des § 8a Abs. 1 und 2 JVEG
  • aa) § 8a Abs. 1 und § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG – Befangenheit des Sachverständigen
  • aaa) Einleitung
  • bbb) § 8a Abs. 1 JVEG – Befangenheit im Moment der Bestellung
  • ccc) § 8a Abs. 2 Nr. 3 JVEG – Befangenheit während der Leistungserbringung
  • (a) Unterschiede zu § 8a Abs. 1 JVEG
  • (b) Die Neutralitätspflicht während der Erbringung der Sachverständigenleistung
  • bb) § 8a Abs. 2 Nr. 1 JVEG – Kein Hinweis auf fehlende fachliche Kompetenz nach § 407a Abs. 1 ZPO
  • cc) § 8a Abs. 2 Nr. 1 JVEG – Verstoß gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen und unabhängigen Gutachtenerstattung nach § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. m. § 407 Abs. 1, 2 ZPO und § 410 ZPO
  • aaa) Einleitung
  • bbb) Die Pflicht zur Gutachtenerstattung
  • ccc) Pflicht der Höchstpersönlichkeit und Eigenverantwortlichkeit
  • ddd) Pflicht zur Unabhängigkeit
  • (a) Berufliche Unabhängigkeit
  • (b) Persönliche Unabhängigkeit- Weisungsfreiheit
  • (c) Wirtschaftliche Unabhängigkeit
  • dd) § 8a Abs. 2 Nr. 1 JVEG – Fehlende Information zum Namen und Umfang der Tätigkeit von Hilfskräften § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO
  • ee) § 8a Abs. 2 Nr. 1 JVEG – Fehlende Rückfragen bei Zweifel am Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrages § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO
  • ff) § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG – Erbringung eines „mangelhaften“ Gutachtens
  • aaa) Einleitung
  • bbb) Der Mangelbegriff des JVEG
  • (a) Beurteilungs- und Sorgfaltsmaßstab des Sachverständigen
  • (b) Fortbildungspflicht des Sachverständigen
  • (c) Inhalt des Gutachtens entsprechend der objektiven Sachlage (tatsächlichen Gegebenheiten)
  • (d) Sorgfältige Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens – Befundsachverhalt
  • (e) Systematischer Aufbau – Nachvollziehbare Begründung des Gutachtens
  • ccc) Verwendung eines „mangelhaften“ Gutachtens im gerichtlichen Verfahren
  • gg) § 8a Abs. 2 Nr. 4 JVEG – Keine vollständige und zügige Erbringung der Sachverständigenleistung
  • aaa) Einleitung
  • bbb) Pflicht zur vollständigen Beantwortung aller Beweisfragen und Erstattung des Gutachtens
  • (a) Beweisfragen im selbstständigen Beweisverfahren
  • (b) Beweisfragen im Hauptverfahren
  • (c) Vollständige Erstattung des Gutachtens
  • ccc) Pflicht zur zügigen Erstattung des Gutachtens
  • (a) Einleitung
  • (b) Zeitdauer der Erstattung eines Gutachtens
  • 8. Zwischenergebnis
  • IV. Besonderer Schadensersatzanspruch – § 839a BGB
  • 1. Einleitung
  • 2. Tatbestandsvoraussetzungen
  • a) Subsidiarität des § 839a BGB
  • b) Ausschluss der allgemeinen Anspruchsgrundlagen durch § 839a BGB
  • c) Aktivlegitimation
  • aa) Anspruchsgegner – Gerichtlich bestellter Sachverständiger
  • bb) Unrichtiges Gutachten
  • aaa) Gutachtenbezogene und personenbezogene Komponenten
  • bbb) Unterschied zwischen mangelhaftem und unrichtigem Gutachten
  • ccc) Unterschied zwischen unrichtigem und unverwertbaren Gutachten
  • d) Verschulden – Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz i.S. d. § 839 a BGB
  • aa) Einleitung
  • aaa) Fahrlässigkeit
  • bbb) Weitere Fahrlässigkeitsformen
  • ccc) Vorsatz
  • bb) Verschulden nach § 839a BGB
  • aaa) Verschulden des Sachverständigen
  • bbb) Verschulden von Hilfskräften
  • e) Beruhen der Entscheidung auf unrichtigen Gutachten
  • aa) Entscheidung
  • bb) Beruhen (Kausalitätsnachweis)
  • aaa) Anforderungen an das Beruhen
  • bbb) Keine Unterbrechung der Kausalitätskette
  • f) Schaden
  • aa) Schadensbegriff des § 839a BGB
  • bb) Vorteilsanrechnung
  • g) Anspruchsausschluss nach § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB
  • aa) Rechtsmittel gegen das Gutachten
  • bb) Rechtsmittel gegen die Entscheidung
  • cc) Kennen und Kennenmüssen
  • dd) Hypothetische Kausalität
  • h) Selbstständiges Beweisverfahren gegen den gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung des Regressanspruchs
  • i) Zwischenergebnis
  • V. Deliktische Haftung des gerichtlichen Sachverständigen am Beispiel der Bauteilöffnung
  • 1. Einleitung
  • 2. Problemdarstellung – Bauteilöffnung
  • 3. Einwilligung des Eigentümers / Verfügungsberechtigten
  • 4. Pflicht zur vorherigen Aufklärung
  • 5. Prozessuale Mitwirkungs- und Duldungspflicht – §§ 142 ff. ZPO
  • a) Einleitung
  • b) Beweisführer = Verfügungsberechtigter
  • c) Beweisgegner = Verfügungsberechtigter
  • d) Dritter = Verfügungsberechtigter
  • e) Zwischenergebnis
  • 6. Darstellung des Meinungsstreits
  • a) Einleitung
  • b) Generelle Berechtigung des Sachverständigen zur Bauteilöffnung
  • c) Keine Pflicht des Sachverständigen zur Erbringung handwerklicher Vorarbeiten
  • d) Gerichtliche Weisungsbefugnis zur Vornahme der Bauteilöffnung
  • aa) Verpflichtung des Sachverständigen auch ohne Weisung – Gründe für die Weisungsbefugnis des Gerichts
  • bb) Beschränkte Verpflichtung des Sachverständigen zur Vornahme der Bauteilöffnung
  • cc) Verpflichtung nur in Folge einer gerichtlichen Weisung
  • 7. Stellungnahme zum Meinungsstreit
  • a) Einleitung
  • b) Recht des Gerichts verbindliche Weisungen an den Sachverständigen zu erteilen
  • aa) Ablauf des Sachverständigenbeweises / Bauteilöffnung Teil des Tätigkeitsfeldes
  • aaa) Beibringungsgrundsatz bzw. Verhandlungsgrundsatz
  • bbb) Vorfrage – Bauteilöffnung
  • ccc) Auswahlverfahren des Sachverständigen
  • ddd) Vorlegen des Beweisgegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO
  • eee) Zwischenergebnis
  • bb) Ermessensentscheidung des Gerichts
  • aaa) Erwägungen der Praktikabilität, Zweckmäßigkeit und Sachdienlichkeit
  • bbb) Rücksichtnahmepflicht des Gerichts – Versicherungsschutz
  • ccc) Verfassungsrechtliche Gründe
  • cc) Haftungsrisiko der Bauteilöffnung
  • aaa) Einleitung
  • bbb) Sachverständiger führt Bauteilöffnung selbst durch – Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
  • (a) Recht- oder Rechtsgutsverletzung
  • (b) Haftungsbegründete Kausalität
  • (c) Rechtswidrigkeit / Rechtfertigende Einwilligung
  • (d) Verschulden
  • (e) Schaden – Haftungsausfüllende Kausalität
  • (f) Rechtsfolge §§ 249 ff. BGB
  • (g) Mitverschulden nach § 254 BGB
  • (h) Zwischenergebnis
  • ccc) Haftung nach § 831 Abs. 1 Satz 1BGB
  • (a) Verrichtungsgehilfe
  • (b) Auswahl- und Überwachungsverschulden
  • (c) Exkulpation
  • (d) Zwischenergebnis
  • ddd) Haftung – Bauteilöffnung durch die Partei
  • (a) Einleitung
  • (b) Verkehrssicherungspflichten
  • eee) Gesamtschuld nach § 840 BGB
  • c) Ergebnis
  • d) Problemfeld Wiederverschließung der Bauteilöffnung – Einleitung
  • aa) Pflicht zur Wiederverschließung
  • bb) Keine Pflicht zur Wiederverschließung
  • aaa) Vermittelnde Ansicht -I-
  • bbb) Vermittelnde Ansicht -II-
  • cc) Stellungnahme / Ergebnis
  • 8. Zwischenergebnis
  • F. Spezielle Haftung im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen – strafrechtliche Folgen
  • I. Missbrauch einer geschützten Berufsbezeichnung – § 823 Abs. 2 BGB i.V. m.§ 132a Abs. 1 Nr. 3 StGB
  • II. Wettbewerbsrechtlicher Verstoß
  • III. Weitere haftungsrechtliche und strafrechtliche Folgen
  • IV. Zwischenergebnis
  • G. Die Haftung des Privatsachverständigen
  • I. Einleitung
  • II. Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Privatsachverständigen – Rechtscharakter des Sachverständigenvertrages
  • 1. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
  • a) Vertragsschluss durch Einigung
  • b) Ablehnungsrecht bzw. Ablehnungspflicht
  • c) Keine gesetzliche Formvorgaben
  • d) Konkludenter Vertragsschluss
  • e) Vertragsgemäß beabsichtigte Verwendung des Gutachtens
  • f) Wesentliche Pflichten der Parteien
  • aa) Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung des Privatsachverständigen
  • bb) Pflichten des Auftraggebers
  • g) Vergütung des Privatsachverständigen
  • aa) Übliche Vergütung
  • bb) Vereinbartes Honorar – Höhe
  • 2. Sachverständigentätigkeit als Gefälligkeit
  • III. Vorvertragliche Haftung des Sachverständigen
  • IV. Haftung wegen Nebenpflichtverletzungen
  • V. Haftungserweiterung für Dritte nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 1. Einleitung
  • 2. Dogmatische Herleitung der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • 3. Voraussetzungen der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • a) Leistungsnähe
  • b) Gläubigerinteresse
  • aa) Einleitung
  • bb) Erweiterung der Voraussetzung Gläubigerinteresse
  • cc) Grenzen der Erweiterung des Gläubigerinteresses
  • aaa) Kollusives Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber
  • bbb) Behörde als Auftraggeber
  • c) Schutzbedürftigkeit des Dritten
  • d) Erkennbarkeit der Drittbezogenheit
  • e) „Besondere Voraussetzung“ – Vertrauen
  • 4. Rechtsfolge der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
  • a) Einbeziehung in den Schutzbereich
  • b) Weite des gewährten Schutzes
  • c) Abbedingung des § 334 BGB (Rechtsgedanke)
  • 5. Zwischenergebnis
  • VI. Haftung wegen Mängel am „Werk“ nach §§ 634 ff. BGB
  • 1. Mangelbegriff des BGB
  • a) Vertragliche Beschaffenheit
  • b) Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, ansonsten die gewöhnliche Verwendung
  • 2. Allgemeine Gewährleistungsrechte und das Zurückbehaltungsrecht
  • a) Zurückbehaltungsrecht
  • b) Pflicht zur Nacherfüllung bzw. Recht zur Selbstvornahme
  • c) Minderungsrecht und Rücktrittsrecht
  • d) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch
  • aa) Die verschieden Anspruchsgrundlagen
  • aaa) Grundnorm des Schadensersatzes § 280 Abs. 1 BGB
  • bbb) Verzögerungsschaden
  • ccc) Schadensersatz statt der Leistung
  • ddd) Der Schaden – Inhalt und Umfang
  • eee) Kausalität
  • fff) Verschulden
  • bb) Zwischenergebnis
  • VII. Die Befangenheit des Privatsachverständigen
  • VIII. Deliktische Haftung
  • 1. § 823 Abs. 1 BGB und § 831 BGB
  • 2. § 823 Abs. 2 BGB
  • a) Aussagedelikte
  • b) Weitere Schutzgesetze
  • aa) § 263 StGB
  • bb) § 410 ZPO / Vorschriften der Sachverständigenordnungen / gerichtliche Verfahrensordnungen
  • c) Zwischenergebnis
  • 3. § 826 BGB
  • a) Gegen die guten Sitten verstoßend
  • b) Vorsätzliches Handeln
  • c) Zwischenergebnis
  • IX. Verjährung / Gewährleistungsfristen
  • 1. Vertragliche Ansprüche
  • 2. Deliktische Ansprüche
  • H. Die Haftung des Sachverständigen nach der Amtshaftung
  • I. Einleitung
  • II. Voraussetzungen der Staatshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 34 GG
  • 1. Abgrenzung zu anderen Haftungsnormen
  • 2. Beamter im staatshaftungsrechtlichen Sinne
  • 3. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
  • 4. Verletzung einer drittbezogen Amtspflichtverletzung
  • a) Verletzung einer Amtspflicht
  • b) Drittbezogenheit der Amtspflicht
  • 5. Kausaler Schaden
  • 6. Verschulden
  • 7. Ausschlussgründe der Amtshaftung
  • a) Verweisungsprivileg
  • b) Versäumung eines Rechtsmittels
  • c) Haftungsausschluss
  • I. Schiedsgutachter im Baurecht
  • I. Einleitung
  • II. Die Abreden bei der Beauftragung eines Schiedsgutachters
  • 1. Schiedsgutachtenabrede
  • a) Die Vereinbarung als solche – Inhalt der Abrede
  • b) Form der Abrede
  • c) Auswahl des Schiedsgutachters
  • 2. Schiedsgutachtervertrag
  • a) Der Vertragsschluss
  • b) Vertragscharakter des Schiedsgutachtervertrages
  • c) Rechte und Pflichten der Parteien gegenüber dem Schiedsgutachter
  • d) Aufgaben des Schiedsgutachters und Bindungswirkung des Schiedsgutachtens
  • aa) Aufgaben des Schiedsgutachters
  • bb) Bindungswirkung des Schiedsgutachtens für die Parteien
  • e) Einwände gegen den Schiedsgutachter bzw. das Schiedsgutachten
  • aa) Einwand der Befangenheit
  • bb) Einwand der „groben Unbilligkeit“ gemäß § 319 BGB
  • cc) Rechtsgedanke des § 412 ZPO
  • dd) Fehlende Vollstreckbarkeit des Schiedsgutachtens
  • 3. Haftung des Schiedsgutachters
  • 4. Schiedsgutachtenabrede vs. Schiedsgerichtsabrede
  • a) Einleitung
  • b) Die Schiedsgerichtsabrede
  • aa) Form der Schiedsgerichtsabrede
  • bb) Wirkung der Schiedsgerichtsabrede
  • cc) Abgrenzung zur Schiedsgutachtenabrede
  • 5. Verfahren vor dem Schiedsgericht
  • a) Die Bestellung eines schiedsgerichtlichen Sachverständigen
  • b) Bestellung eines Parteisachverständigen im Schiedsgerichtsverfahren
  • 6. Haftung des Schiedsrichters
  • 7. Haftung des schiedsgerichtlichen Sachverständigen
  • J. Rechtsnachfolge des Sachverständigen und die Folge auf seine Haftung
  • K. Haftungsbeschränkung bzw. -ausschluss
  • I. Privatsachverständiger
  • 1. Einleitung
  • 2. Haftungsbeschränkung durch Qualifikation des Vertrages
  • 3. Haftungsbeschränkung durch Individualabrede
  • a) Voraussetzungen einer Individualabrede
  • b) Möglichkeiten und Grenzen der Haftungsbeschränkung durch Individualabreden
  • c) Zusammenfassung
  • 4. Haftungsbeschränkung durch AGB-Klauseln
  • a) Einleitung
  • b) Wirksamkeitsvoraussetzungen von Haftungsbeschränkungsklauseln
  • aa) Wirksame Einbeziehung von AGB-Klauseln
  • bb) Inhaltskontrolle
  • cc) Rechtsfolge
  • dd) Zwischenergebnis
  • 5. Haftungsbeschränkung durch „kleines Honorar“ oder „Gutachten unter Standard“
  • 6. Haftungsbeschränkungen durch Vorbehalte
  • a) Einleitung
  • b) „Angstklauseln“ vs. „Hinweise“
  • c) Zwischenergebnis
  • 7. Haftungsbeschränkung durch „Zusätze“
  • 8. Konkludenter Haftungsausschluss
  • a) Voraussetzung eines konkludenten Haftungsausschlusses
  • b) Berufshaftpflichtversicherung des Sachverständigen
  • aa) Einleitung
  • bb) Vertragsverhältnisse und Rechtsverhältnisse
  • cc) Versicherungsschutz
  • aaa) Rechtsquellen
  • bbb) Anspruchsgrundlage
  • ccc) Gegenstand der Haftpflichtversicherung
  • (a) Echte und unechte Vermögensschäden
  • (b) Schadensersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts
  • (c) Bearbeitungs- / Tätigkeitsklausel
  • (d) Welche Bedeutung hat dies für eine Bauteilöffnung?
  • dd) Zwischenergebnis
  • 9. Haftungsbeschränkungen durch Gründung einer GmbH
  • 10. Mitverschulden nach § 254 BGB als Haftungsbeschränkung
  • 11. Haftungsbeschränkung bei drittgerichteten Gutachten
  • a) Schriftform und hinreichend klare Bestimmung des Vertragsinhalts
  • b) Beschränkung der Verkehrsfähigkeit
  • c) Rechtsgedanken des § 334 BGB
  • 12. Zwischenergebnis
  • II. Gerichtlicher Sachverständiger
  • 1. Keine vertragliche Haftungsbeschränkung
  • 2. Keine gesetzliche Haftungsprivilegierung gemäß § 839a BGB analog
  • 3. Haftungsbeschränkung durch vorheriges Gutachten
  • 4. Haftungsprivilegierung durch Regressbehinderung
  • 5. Zwischenergebnis
  • L. Zusammenfassung
  • Literaturverzeichnis

| xxi →

Abkürzungsverzeichnis

Anm. Anmerkung

Alt. Alternative

a.A. andere Ansicht

a.E. am Ende

Aufl. Auflage

Abs. Absatz

bspw. beispielsweise

BT-Drs. Bundesdrucksachen

BayLSG Bayrisches Landessozialgericht

BSG Bundessozialgericht

BGBI Bundesgesetzblatt

BVerwG Bundesverwaltungsgericht

BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung

BAG Bundesarbeitsgericht

BayObLG Bayrisches Oberlandesgericht

BayVGH Bayrischer Verwaltungsgerichtshof

bzw. beziehungsweise

BVerwGE Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung

BrBp. Baurecht und Baupraxis

BReg. Bundesregierung

BB Betriebs Berater

BauR Baurecht

Bzgl. Bezüglich

ca. circa

DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt

DIN Deutsches Institut für Normung

DB Deutsche Bauzeitung

d.h. das heißt

DriZ Deutsche Richterzeitung

DS Der Sachverständige

Einf Einführung

e.V. Eingetragener Verein

Einl Einleitung

Erg. Ergänzung

FuR Familie und Recht

Fn. Fussnote

FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht, Erbrecht, Verfahrensrecht, Öffentlichem Recht

FPR Familie Partnerschaft Recht

f./ff. folgende, fort folgende ← xxi | xxii →

GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GuG Grundstücksmarkt und Grundstückswert

ggf. gegebenenfalls

gem. gemäß

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GewA Gewerbearchiv

Hs. Halbsatz

Hdb. Handbuch

i.S. d. im Sinne des

i.d.R. in der Regel

i.V. m. in Verbindung mit

JurBüro das jurisische Büro

JuS Juristische Schulung

JZ Juristen Zeitung

KG Kammergericht

Ls. Leitsatz

lit. Litera

LG Landgericht

MDR Monatsschrift für deutsches Recht

m.w.N. mit weiteren Nachweisen

MedR Medizinrecht

Nr. Nummer

NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht

NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungsreport

NJOZ Neue juristische Online-Zeitschrift

NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

NZBau Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

NJW Neue juristische Wochenschrift

NZV Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

NJW-RR Neue juristische Wochenschrift, Rechtsprechungsreport

ö.b.u.v. öffentlich bestellter und vereidigter

OVG Oberverwaltungsgericht

OLG Oberlandesgericht

RL Richtlinie

Rpfleger der deutsche Rechtspfleger

RG Reichsgericht

R+S Recht und Schaden

Rdn Randnummer

RdL Richtlinie

StV Strafverteidiger

Sog. sogenannt

SchiedsVZ Neue Zeitschrift für Schiedsverfahren

u.a. unter anderem ← xxii | xxiii →

u.U. unter Umständen

Vgl. vergleiche

Vorb Vorbemerkung

VGH Verwaltungsgerichtshof

VG Verwaltungsgericht

VersV Versicherungsvertrag

WRP Wettbewerb in Recht und Praxis

WuM Wohnungswirtschaft und Mietrecht

WM Wertpapiermitteilungen

ZPO-E ZPO-Entwurf

ZRP Neue Zeitschrift für Recht des Bauwesens

ZZP Zeitschrift für Zivilprozess

ZGS Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld- und Haftungsrecht

Ziff. Ziffer

ZfBR Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht

z.B. zum Beispiel

ZIS Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik

| 1 →

A. Einleitung

Gerichte oder sonstige Auftraggeber beauftragen Sachverständige immer dann, wenn ihre überdurchschnittliche Sachkunde für die Beantwortung technischer Fragen vonnöten ist. Somit kommt dem Sachverständigen auch im Zivil- bzw. Zivilprozessrecht eine wesentliche Rolle zu. Da das private Baurecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von technischen Fragestellungen beeinflusst ist, wird in nahezu jedem Streitfall ein Sachverständiger hinzugezogen. Hinzu kommt, dass neben technischen auch wirtschaftliche Fragen an Bedeutung gewinnen, da die Baukosten stetig steigen. Vielfach ist die Beauftragung eines Sachverständigen auch dem Prozessverhalten der Parteien geschuldet.1 Um hier einen Konsens zwischen den Parteien finden zu können, bedarf es einer objektiven und kompetenten Instanz – „Der Sachverständige“ –.

Das Recht einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ist verfassungsrechtlich geschützt, da es eine Ausgestaltung des Justizgewährungsanspruchs nach Art. 6 Abs. 1 MRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 20 GG (Grundgesetz) ist, wonach jedem ein Anspruch gegenüber dem Staat auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zusteht.2 Ist eine richtige Entscheidung ohne einen technischen Sachverstand nicht möglich, haben Gerichte einen Sachverständigen zu beauftragen. Er unterstützt dann den rechtsstaatlichen Prozess der Entscheidungsfindung.3 Der Sachverständige wird hierdurch mittelbarer Teil der Judikative.4 Nach empirischen Untersuchungen folgen dann bis zu 97 % der Richter bei ihrem Urteil dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens.5 Aufgrund dessen kann einerseits daran gezweifelt werden, dass die Gerichte ihre Entscheidungen noch ← 1 | 2 → nach freier eigener Überzeugung treffen. Anderseits wird aber auch die herausragende Stellung des Bausachverständigen im Zivilverfahren deutlich. Nicht nur deshalb konstatierte Quack, dass „verlorene Gutachten verlorene Prozesse“ sind.6 Kniffka schließt sich dieser Meinung an und führt aus, dass die Sachverständigen in Bausachen häufig die wahren Richter des Prozesses sind7, da sie ausschlaggebenden Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben.8 Bemerkenswerte Aussagen zweier ehemaliger Richter des VII. Zivilsenates.

Das Sachverständigengutachten ist somit der maßgebliche Faktor für den Ausgang eines Prozesses.9 Da dessen Inhalt und wesentliche Befundtatsachen nahezu ausschließlich während der Ortstermine ermittelt werden, muss der Sachverständige hierbei eine besondere Sorgfalt walten lassen. Die Parteien beobachten den Sachverständigen in dieser Phase in besonderer Weise, um später keine Prozessnachteile zu erleiden. Denn der Ortstermin stellt neben den sachverständigen Erläuterungen des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung die einzige Möglichkeit für die Parteien dar, den Sachverständigen zu „überwachen“ und auf ihn „Zugriff“10 zu nehmen. Nicht ohne Grund setzen eine Vielzahl der Befangenheitsanträge an das Verhalten des Sachverständigen während des Ortstermins an.

Aufgrund dieser herausragenden Stellung des Sachverständigen überrascht es, dass eine Legaldefinition für den Sachverständigen nicht existiert. Weder wird einheitlich bestimmt, wer sich als Sachverständiger bezeichnen darf, noch welche fachlichen Anforderungen an einen Sachverständigen gestellt werden. Auch sind die Rechtsverhältnisse, die einer Beauftragung eines Sachverständigen zugrunde liegen gesetzlich nicht geregelt,11 obwohl dem Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses ein maßgeblicher Einfluss auf den Pflichtenumfang und die Haftung des Sachverständigen zukommt.


1 John Grisham, Bestseller Autor, schreibt in seinem Roman „Komplott“ hierzu: „In einer anderen Epoche hat ein Prozess aus der Darlegung von Fakten, der Suche nach der Wahrheit und der Rechtsfindung bestanden. Heute ist ein Prozess ein Wettkampf, bei dem eine Seite gewinnt und die andere verliert. Jede Partei geht davon aus, dass die andere es mit den Regeln nicht so genau nimmt oder schwindelt, daher verhält sich keine ehrlich. Und die Wahrheit bleibt bei dieser Auseinandersetzung auf der Strecke.“

2 BVerfGE 107, 395, 604; Liebheit IBR 2014, 1251, 44

3 Nach Statistiken werden im Jahr ca. 395.000 Gutachten in Auftrag gegeben, davon 30.000 in Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsverfahren, vgl.: Gesetzesentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts“ v. 16.09.2015

4 Kniffka DS 2007, 125, 126; Liebheit IBR 2014, 1251, 44

5 Vgl. Tödtmann / Schwab DS 2012, 302; nach Ulrich IBR 2011, 1291, 5 folgen „nur“ 90 % der Urteile dem Gutachten; Lamprecht DRiZ 1989, 4, 5; Kilian VersR 2003, 683 und Sendler NJW 1986, 2907, 2910 verweisen auf empirische Untersuchungen nach denen 95 % der Richter den Gutachten der Sachverständigen folgen, ohne sich sogar inhaltlich detailliert mit dem Gutachten auseinanderzusetzen

6 Quack BauR 1993, 161 (1. These), der Autor: ehemaliger Richter des VII. Zivilsenats des BGH

7 Kniffka / Koeble Kompendium des Baurechts 3. Aufl., 18. Teil Rdn. 25

8 Kniffka DS 2007, 125, 126

9 Grossam DS 2013, 214

10 Grossam DS 2013, 214

11 PraxisHdb. Sachverständigenrecht / Heck § 1 Rdn. 6–12

| 3 →

B. Aufbau der Arbeit

Diese Arbeit behandelt umfassend das Tätigkeitsfeld des Bausachverständigen und weist auf die jeweiligen Folgen von Pflichtverletzungen bis zum Schadensersatz hin. Da mit Letzterem das berechtigte Interesse einer Haftungsbeschränkung oder eines Haftungsausschlusses einhergeht, werden die zu beachtenden Voraussetzungen und Grenzen näher beleuchtet.

Im Einzelnen:

Zunächst wird der Begriff des Sachverständigen definiert und dargelegt, warum dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eine Sonderrolle unter den weiteren Sachverständigentypen zukommt.

Im Anschluss daran werden das Tätigkeitsfeld und die Haftung des Gerichts- und Privatsachverständigen unter Berücksichtigung der „Kardinalspflichten des Sachverständigenwesens“ beleuchtet. Die Trennung zwischen dem Gerichts- und dem Privatsachverständigen zieht sich durch die ganze Arbeit, da sich die Haftungstatbestände maßgeblich danach unterscheiden, ob der Sachverständige in Folge eines gerichtlichen oder eines privatrechtlichen Auftrags tätig wird.

Im Rahmen der Haftungsprüfung des gerichtlichen Sachverständigen kommt es zu einer umfassenden Darlegung der allgemeinen Pflichten des Sachverständigen und deren Verletzungen sowie für die Vergütung des Sachverständigen unter Einbeziehung der einschlägigen Vorschriften des Justiz-Vergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei die Kürzung bzw. der Verlust des Vergütungsanspruches eine erste Möglichkeit der Ahndung von Pflichtverletzungen ist.

Details

Seiten
XXIV, 238
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631714546
ISBN (ePUB)
9783631714553
ISBN (MOBI)
9783631714560
ISBN (Hardcover)
9783631714539
DOI
10.3726/b10583
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Dezember)
Schlagworte
Haftung des Bausachverständigen Haftungsausschluss des Sachverständigen Vergütung des Sachverständigen Kardinalspflichten der Sachverständigen Schiedsgericht Bauteilöffnung Schiedsgutachter
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XXIV, 238 S.

Biographische Angaben

Julian Linz (Autor:in)

Julian Linz hat Rechtswissenschaften an der Universität Mainz studiert und wurde an der Technischen Universität Darmstadt am Fachbereich Rechts- Wirtschaftswissenschaften promoviert. Er forscht und arbeitet zu den Rechtsgebieten Bau-, Architekten-, Vergabe- und Immobilienrecht.

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Titel: Die Haftung des Bausachverständigen – Tätigkeitsfeld und Haftungsausschluss
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