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Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972

Vorgeschichte, Entstehung und weitere Änderungen

von Cornelius Polter (Autor:in)
©2017 Dissertation XLIV, 418 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch befasst sich mit der gesamten Geschichte des Betriebsverfassungsgesetzes bis zum Jahr 2016. Dabei bildet die Novellierung von 1972 einen besonderen Schwerpunkt. Der Autor betrachtet die vorherigen Gesetzesentwürfe, gleicht sie mit dem Gesetz von 1972 ab und stellt umfassend das Gesetzgebungsverfahren dar. Außerdem fasst er die Geschichte der Unternehmensmitbestimmung zusammen, die zunächst auch im Betriebsverfassungsgesetz geregelt war, dann aber 1972 davon teilweise losgelöst wurde.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Erster Teil: Von der Aufklärung bis zum Ende des Ersten Weltkriegs von 1807 bis 1918
  • A. Grundlagen
  • I. Liberalismus
  • II. Industrialisierung
  • 1. Mitbestimmungsforderungen vor der Industrialisierung
  • 2. Verspätete Industrialisierung
  • 3. Folgen der Industrialisierung
  • B. Vormärzliche Entwicklungen
  • I. Fabrikordnungen
  • II. Der Weg über die Einrichtung von Betriebskrankenkassen
  • III. Sozialreformer im Vormärz
  • C. Erste Schritte in Preußen als Vorreiter im Deutschen Bund
  • D. Verfassungsgebende Nationalversammlung 1848/1849
  • E. Entwicklungen im Deutschen Reich bis zum Ersten Weltkrieg
  • I. Einzelbetriebliche Ausnahmen vor Gründung des Bismarckschen Reichs
  • II. Der Volkswirtschaftsrat
  • III. Das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 (RGBl. S. 261)
  • IV. Berggesetze
  • V. Paritätische Arbeitsämter und Gewerbekammern
  • VI. Zunehmende Einflussnahme der Gewerkschaften
  • VII. Enzyklika Rerum Novarum vom 15. Mai 1891
  • F. Veränderungen im Ersten Weltkrieg
  • I. Pause der Sozialreformen – der politische Burgfrieden
  • II. Das Hilfsdienstgesetz vom 5. Dezember 1916 (RGBl. S. 1333)
  • Zweiter Teil: Die Weimarer Zeit von 1918 bis 1933
  • A. Das Stinnes-Legien-Abkommen vom 15. November 1918 (RABl. S. 874)
  • B. Die Räterepublik – Tarifvertragsverordnung vom 23. Dezember 1918 (RGBl. S. 1456)
  • C. Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383)
  • D. Das Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 (RGBl. S. 147)
  • I. Wahlordnung und Gruppenrechte
  • II. Gruppenräte
  • III. Sprechstunden
  • IV. Mitbestimmung in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten
  • V. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • VI. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • VII. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • VIII. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • IX. Vorbildwirkung des Betriebsrätegesetzes
  • Dritter Teil: Die Nationalsozialistische Zeit von 1933 bis 1945 35
  • Vierter Teil: Die Besatzungszeit von 1945 bis 1949
  • A. Beibehaltung des NS-Rechts
  • B. Das Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 133)
  • C. Einzelne Ländergesetze
  • D. Vereinbarung zwischen der Treuhandverwaltung in der britischen Besatzungszone und den Gewerkschaften
  • Fünfter Teil: Mitbestimmung nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1952
  • A. Das Scheitern der Hattenheimer Gespräche
  • I. Tendenzen der Gewerkschaften
  • II. Tendenzen der Arbeitgeber
  • III. Tendenzen der CDU/CSU
  • IV. Tendenzen der FDP/DP
  • V. Tendenzen der SPD
  • VI. Tendenzen der KPD
  • B. Das Ende der Mitbestimmung in Vorständen und Aufsichtsräten in Unternehmen unter der Treuhand der North German Iron and Steel Control
  • C. Das Montanmitbestimmungsgesetz vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347)
  • I. Gesetzgebungsverfahren
  • II. Zentrale Regelungen des MontanMitbestG
  • D. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681)
  • I. Das Betriebsverfassungsgesetz in Bundestag und Bundesrat
  • II. Wesentliche Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952
  • 1. Wahl des Betriebsrats
  • 2. Gruppen- bzw. Minderheitenrechte
  • 3. Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • 4. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • 5. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • 6. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • 7. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 8. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • III. Reaktionen auf das Betriebsverfassungsgesetz von 1952
  • Sechster Teil: Betriebliche Mitbestimmung in der DDR 61
  • Siebenter Teil: Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13)
  • A. Die erste bis vierte Legislaturperiode von 1949 bis 1965
  • I. Wahlordnung vom 18. März 1953 (BGBl. I S. 58)
  • II. Montanmitbestimmungsergänzungsgesetz vom 7. August 1956 (BGBl. I S. 707)
  • III. Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 756)
  • IV. Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1065)
  • V. Allgemeine Haltung zum Betriebsverfassungsgesetz von 1952
  • B. Die fünfte Legislaturperiode von 1965 bis 1969
  • I. DGB-Entwurf vom 10. Oktober 1967
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • a) Friedenspflicht
  • b) Politische Betätigung im Betrieb
  • 2. Leitende Angestellte
  • a) Begriffsbestimmung
  • b) Sondervertretung der leitenden Angestellten
  • 3. Wahl des Betriebsrats
  • a) Einheitlicher Wahltermin
  • b) Passives Wahlrecht
  • c) Erleichterung der Betriebsratswahl
  • aa) Vergrößerung des Wahlvorstandes
  • bb) Bestimmung des Wahlvorstandes
  • cc) Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber
  • 4. Organisation des Betriebsrats
  • 5. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 6. Arbeitnehmerrechte
  • 7. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • a) Wahlverfahren
  • b) Wahl von Vertretern der anderen Gruppe
  • 8. Mindestanzahl der Minderheitenvertreter im Betriebsrat
  • 9. Schutz und Arbeitsbedingungen von Mandatsträgern
  • a) Freistellung von der betrieblichen Tätigkeit
  • b) Freistellung zum Zwecke der Schulung
  • c) Sprechstunden
  • d) Allgemeiner Schutz der Betriebsratstätigkeit
  • e) Schutz vor Nachteilen in der beruflichen Entwicklung
  • f) Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten neben der Arbeitszeit
  • 10. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 11. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • d) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • aa) Wirtschaftsausschuss
  • bb) Betriebsänderungen
  • 12. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 13. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • a) Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
  • b) Gewerkschaftliche Betätigung der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger
  • c) Antrags-, Vorschlags- und Teilnahmerechte der Gewerkschaften
  • d) Übernahme tariflicher Regelungen auf nichttarifgebundene Arbeitnehmer
  • II. CDU/CSU-Entwurf vom 2. November 1967 (BT-Drs. V/2234)
  • 1. Wahl des Betriebsrats
  • 2. Organisation des Betriebsrats
  • 3. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 4. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • a) Wahlverfahren
  • b) Zusammensetzung des Betriebsrats, Initiativrechte, Freistellung
  • 5. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 6. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • III. Erste Lesung des CDU/CSU-Entwurfs vom 2. November 1967 (BT-Drs. V/2234)
  • IV. Forderungen des Arbeitskreises Mitbestimmung der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft vom 6. Mai 1968
  • 1. Arbeitnehmerrechte
  • 2. Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmen
  • 3. Einrichtung von Arbeitnehmerkammern
  • 4. Begründung der Forderungen
  • 5. Öffentliche Wahrnehmung
  • 6. Keine Bestätigung durch den CDA-Bundesvorstand
  • V. Großkundgebung des DGB vom 12. März 1968
  • VI. Öffentliche Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit am 9. Mai 1968 zum CDU/CSU-Entwurf vom 2. November 1967
  • VII. Entwurf der Union der leitenden Angestellten vom Herbst 1968
  • VIII. SPD-Entwurf vom 16. Dezember 1968 (BT-Drs. V/3658)
  • 1. Abweichungen vom BetrVG durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • 2. Leitende Angestellte
  • 3. Wahl des Betriebsrats
  • a) Passives Wahlrecht
  • b) Erleichterung der Betriebsratswahl
  • 4. Organisation des Betriebsrats
  • 5. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 6. Arbeitnehmerrechte
  • 7. Arbeitsgruppenrechte
  • 8. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 9. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • a) Freistellung von der betrieblichen Tätigkeit
  • b) Schutz vor Nachteilen in der beruflichen Entwicklung
  • 10. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen und personellen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • 11. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 12. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • IX. Erste Lesung des SPD-Entwurfs vom 16. Dezember 1968 (BT-Drs. V/3658)
  • X. Studie der Evangelische Kirche zur Mitbestimmung
  • XI. FDP-Entwurf vom 20. März 1969 (BT-Drs. V/4011)
  • 1. Leitende Angestellte
  • 2. Wahl des Betriebsrats
  • 3. Organisation des Betriebsrats
  • 4. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 5. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 6. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 7. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • XII. Erste Lesung des FDP-Entwurfs vom 20. März 1969 (BT-Drs. V/4011)
  • XIII. Arbeitsförderungsgesetz vom 16. Juli 1927 (BGBl. I S. 582)
  • XIV. Neufassung des Kündigungsschutzgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317)
  • C. Die sechste Legislaturperiode von 1969 bis 1972
  • I. Bericht der Biedenkopf-Kommission vom 21. Januar 1970 (BT-Drs. VI/334)
  • 1. Empfehlung zur Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 2. Empfehlung zur Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene
  • II. Entwurf der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom Februar 1970
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • a) Allgemein
  • b) Politische Betätigung im Betrieb
  • 2. Abweichungen vom BetrVG durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • 3. Leitende Angestellte
  • 4. Wahl des Betriebsrats
  • a) Passives Wahlrecht
  • b) Erleichterung der Betriebsratswahl/Notbetriebsrat
  • 5. Organisation des Betriebsrats
  • 6. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 7. Arbeitnehmerrechte
  • 8. Arbeitsgruppenrechte
  • 9. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 10. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 11. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 12. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • 13. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 14. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • III. Entwurf der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Februar 1970
  • 1. Leitende Angestellte
  • 2. Arbeitnehmerrechte
  • 3. Arbeitsgruppenrechte
  • 4. Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • IV. Entwurf der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom Juni 1970
  • V. Entwurf der Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft vom 15. März 1970
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • 2. Leitende Angestellte
  • 3. Wahl des Betriebsrats
  • 4. Organisation des Betriebsrats
  • 5. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 6. Arbeitnehmerrechte
  • 7. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 8. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 9. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 10. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • 11. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • VI. CSU-Entwurf vom April 1970
  • 1. Leitende Angestellte
  • 2. Wahl des Betriebsrats
  • 3. Organisation des Betriebsrats
  • 4. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 5. Arbeitnehmerrechte
  • 6. Arbeitsgruppenrechte
  • 7. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 8. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 9. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 10. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • d) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • 11. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • VII. DGB-Entwurf vom 4. Mai 1970
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • a) Allgemein
  • b) Abweichungen vom BetrVG durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • 2. Leitende Angestellte
  • 3. Wahl des Betriebsrats
  • 4. Arbeitnehmerrechte
  • 5. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 6. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 7. Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • 8. Öffentliche Wahrnehmung
  • VIII. Gesetz über die Verlängerung der Amtszeit der Betriebsräte vom 16. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1718)
  • IX. Referentenentwurf vom 1. Oktober 1970
  • X. Regierungsentwurf vom 3. Dezember 1970
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • a) Allgemein
  • b) Friedenspflicht und politische Betätigung im Betrieb
  • 2. Abweichungen vom BetrVG durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • 3. Leitende Angestellte
  • 4. Wahl des Betriebsrats
  • a) Einheitlicher Wahltermin und passives Wahlrecht
  • b) Erleichterung der Betriebsratswahl
  • aa) Grundvoraussetzungen
  • bb) Vergrößerung des Wahlvorstandes
  • cc) Bestimmung des Wahlvorstandes und der Wahlvorschläge
  • dd) Kündigungsschutz für Wahlvorstände und Wahlbewerber
  • 5. Organisation des Betriebsrats
  • a) Größe des Betriebsrats
  • b) Betriebsausschuss
  • 6. Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Betriebsräteversammlung
  • a) Gesamtbetriebsrat
  • b) Konzernbetriebsrat
  • c) Betriebsräteversammlung
  • 7. Arbeitnehmerrechte
  • 8. Arbeitsgruppen
  • 9. Gruppen- und Minderheitenschutz
  • 10. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • a) Allgemeiner Schutz
  • b) Freistellung von der betrieblichen Tätigkeit
  • c) Freistellung zum Zwecke der Schulung
  • d) Sprechstunden und Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten
  • e) Schutz vor Nachteilen in der beruflichen Entwicklung
  • f) Kündigungsschutz
  • g) Sanktionen gegen den Arbeitgeber
  • 11. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 12. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung am Arbeitsplatz und beim Arbeitsablauf
  • d) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • aa) Allgemeine personelle Angelegenheiten
  • bb) Berufsbildung
  • cc) Personelle Einzelmaßnahmen
  • e) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • aa) Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • bb) Betriebsänderungen
  • 13. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 14. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • XI. Stellungnahme der Bundesregierung vom 4. Dezember 1970 zum Bericht der Mitbestimmungskommission (BT-Drs. VI/1551)
  • XII. CDU/CSU-Entwurf vom 5. Februar 1971 (BT-Drs. VI/1806)
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • 2. Leitende Angestellte
  • a) Begriffsbestimmung
  • b) Sondervertretung der leitenden Angestellten
  • 3. Wahl des Betriebsrats
  • a) Einheitlicher Wahltermin und passives Wahlrecht
  • b) Erleichterung der Betriebsratswahl
  • c) Aufgaben des Wahlvorstandes
  • 4. Organisation des Betriebsrats
  • 5. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 6. Arbeitnehmerrechte
  • 7. Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppensprecher
  • 8. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 9. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • a) Allgemeiner Schutz der Betriebsratstätigkeit
  • b) Schutz der Betriebsratswahl
  • c) Freistellung von der betrieblichen Tätigkeit
  • d) Freistellung zum Zwecke der Schulung
  • e) Schutz vor Nachteilen in der beruflichen Entwicklung
  • f) Kündigungsschutz von Mandatsträgern
  • 10. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • aa) Personalwirtschaft und Berufsbildung
  • bb) Personelle Einzelmaßnahmen
  • d) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • aa) Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • bb) Betriebsänderungen
  • 11. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 12. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • XIII. Entwurf der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom Februar 1971
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • 2. Leitende Angestellte
  • 3. Wahl des Betriebsrats
  • 4. Arbeitsgruppenrechte
  • 5. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 6. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • 7. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • XIV. Entwurf der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom 24. Februar 1971
  • 1. Leitende Angestellte
  • 2. Wahl des Betriebsrats
  • 3. Organisation des Betriebsrats
  • 4. Gesamt- und Konzernbetriebsrat
  • 5. Arbeitnehmerrechte
  • 6. Arbeitsgruppenrechte
  • 7. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 8. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 9. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • 10. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 11. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • XV. Einbringung des Regierungsentwurfs in den Bundesrat am 18. Dezember 1970 (BR-Drs. 715/70)
  • XVI. Empfehlungen und Änderungsvorschläge des Bundesrats vom 29. Januar 1971 (BR-Drs. 715/1/70 (Beschluß))
  • 1. Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrats (BR-Drs. 715/1/70)
  • a) Ziffer 3 der Empfehlungen
  • b) Ziffer 4 der Empfehlungen
  • c) Ziffer 9 der Empfehlungen
  • d) Ziffern 11 und 12 der Empfehlungen
  • e) Ziffer 14 der Empfehlungen
  • f) Ziffern 18 und 21 der Empfehlungen
  • g) Ziffer 19 der Empfehlungen
  • h) Ziffer 20 der Empfehlungen
  • i) Ziffer 26 der Empfehlungen
  • j) Ziffer 29 der Empfehlungen
  • k) Ziffer 30 der Empfehlungen
  • 2. Anträge der Länder zur Plenarberatung (BR-Drs. 715/2/70 – BR-Drs. 715/9/70)
  • a) Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
  • b) Anträge des Freistaates Bayern
  • 3. Die 361. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 1971 (BR-Prot. 361)
  • 4. Beschlüsse der 361. Sitzung des Bundesrates vom 29. Januar 1971 (BR-Drs. 715/70 (Beschluß))
  • XVII. Gesetzesvorlage der Bundesregierung im Bundestag am 29. Januar 1970 (BT-Drs. VI/1786) und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 5. Februar 1971 zur Stellungnahme des Bundesrats vom 29. Januar 1971 (zu BT-Drs. VI/1786)
  • XVIII. Erste Beratung am 11. Februar 1971 im Plenum des Bundestags (BT-Prot. VI/101, S. 5803 ff.)
  • XIX. Die Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 10. Ausschuss
  • XX. Beschlüsse/Änderungsvorschläge des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, 10. Ausschuss (BT-Drs. VI/2729 und zu BT-Drs. VI/2729)
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • a) Allgemein
  • b) Friedenspflicht und politische Betätigung im Betrieb
  • 2. Abweichungen vom BetrVG durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • 3. Leitende Angestellte
  • a) Begriffsbestimmung
  • b) Sondervertretung der leitenden Angestellten
  • 4. Wahl des Betriebsrats
  • a) Wahlanfechtung
  • b) Einheitlicher Wahltermin und passives Wahlrecht
  • c) Erleichterung der Betriebsratswahl
  • 5. Organisation des Betriebsrats
  • a) Größe des Betriebsrats
  • b) Betriebsratsvorstand
  • c) Betriebsausschuss und Ausschüsse
  • 6. Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Betriebsräteversammlung
  • a) Gesamtbetriebsrat
  • aa) Einrichtung
  • bb) Größe
  • b) Konzernbetriebsrat
  • c) Betriebsräteversammlung
  • 7. Arbeitnehmerrechte
  • 8. Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppensprecher
  • 9. Gruppen- und Minderheitenschutz
  • 10. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • a) Freistellung von der betrieblichen Tätigkeit
  • b) Freistellung zum Zwecke der Schulung
  • c) Sprechstunden und Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeiten
  • d) Schutz vor Nachteilen in der beruflichen Entwicklung
  • e) Kündigungsschutz
  • f) Sanktionen gegen den Arbeitgeber
  • 11. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 12. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung am Arbeitsplatz und beim Arbeitsablauf
  • d) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • a) Allgemeine personelle Angelegenheiten
  • b) Berufsbildung
  • c) Personelle Einzelmaßnahmen
  • e) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • aa) Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • bb) Betriebsänderungen
  • 13. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 14. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • a) Übernahme tariflicher Regelungen durch Betriebsvereinbarung
  • b) Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft
  • c) Zugang zum Betrieb
  • XXI. Zweite und dritte Beratung am 10. November 1971 im Bundestag (BT-Prot. VI/150, S. 8586 ff.)
  • XXII. Erneute Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes im Bundesrat
  • 1. Ausschussberatungen
  • 2. Anträge der Länder (BR-Drs. 633/1/71 – BR-Drs. 633/8/71)
  • 3. 374. Sitzung des Bundesrats am 3. Dezember 1971 (BR-Prot. 374)
  • 4. Die Beratungen des Vermittlungsausschusses am 13. Dezember 1971 (VA-KurzProt. Nr. 11 VI/1969)
  • 5. 375. Sitzung des Bundesrats am 17. Dezember 1971 (BR-Prot. 375)
  • XXIII. Ausfertigung und Verkündung des Gesetzes am 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13)
  • XXIV. Mitbestimmungsfortgeltungsgesetz vom 29. November 1971 (BGBl I S. 1857)
  • Achter Teil: Die Entwicklung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 bis 2015
  • A. Die siebte bis elfte Legislaturperiode von 1972 bis 1990
  • I. Wahlrecht für Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393)
  • II. Das Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885)
  • III. Das Gesetz zum Schutz in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen vom 18. Januar 1974 (BGBl. I S. 85)
  • IV. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153)
  • 1. Gesetzgebungsverfahren
  • 2. Zentrale Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes
  • a) Geltungsbereich
  • b) Zusammensetzung des Aufsichtsrats
  • c) Wahl der Arbeitnehmervertreter
  • d) Aufsichtsratsvorsitz und Pattsituation
  • e) Vorstand
  • 3. Abweichung des Mitbestimmungsgesetzes vom Reg-E
  • V. Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl I S. 861, 893, 934)
  • VI. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1979 (BVerfGE 50, 290)
  • VII. Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710)
  • VIII. Die Novelle des BetrVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312)
  • 1. Leitende Angestellte
  • a) Begriffsbestimmung
  • b) Sondervertretung der leitenden Angestellten
  • c) Zuordnungsverfahren
  • 2. Wahl des Betriebsrats
  • a) Betriebsobmann
  • b) Verlängerung der Amtszeit
  • c) Erleichterung der Betriebsratswahl
  • 3. Gruppen- und Minderheitenschutz
  • 4. Einigungsstelle
  • 5. Arbeitnehmerrechte
  • 6. Unterrichtungs- und Beratungsrechte
  • B. Der Staatsvertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 518)
  • C. Die zwölfte bis achtzehnte Legislaturperiode von 1990 bis 2015
  • I. Zweites Gleichberechtigungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406)
  • II. Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 (ABl. Nr. L 254 S. 64)
  • III. Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)
  • IV. Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866)
  • V. Das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)
  • VI. Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutzrichtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246)
  • VII. Die Novelle des BetrVG vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852)
  • 1. Arbeitnehmerbegriff
  • 2. Wahl des Betriebsrats
  • a) Erleichterung der Betriebsratswahl
  • aa) Grundvoraussetzungen
  • bb) Abweichungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • cc) Kleinstbetriebe
  • dd) Bestimmung des Wahlvorstandes
  • b) Aktives Wahlrecht
  • c) Wahlverfahren
  • 3. Organisation des Betriebsrats
  • a) Größe des Betriebsrats
  • b) Übergangsmandat
  • c) Restmandat
  • d) Ausschüsse
  • e) Arbeitsgruppen
  • 4. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 5. Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Betriebsräteversammlung
  • a) Gesamtbetriebsrat und Betriebsräteversammlung
  • b) Konzernbetriebsrat
  • 6. Gruppen- und Minderheitenrechte
  • 7. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • a) Arbeitszeit
  • b) Freistellungen
  • c) Sachliche Mittel
  • d) Versetzung von Funktionsträgern
  • e) Kündigungsschutz für Einladende zur Betriebsversammlung
  • 8. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen und personellen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • aa) Allgemeine personelle Angelegenheiten und Berufsbildung
  • bb) Personelle Einzelmaßnahmen
  • VIII. Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443)
  • IX. Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002)
  • X. Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424)
  • XI. Die Unternehmensmitbestimmung von 1977 bis 2015
  • 1. Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 bis 2015
  • 2. Das MontanMitbestimmungsgesetz von 1976 bis 2015
  • 3. Die Drittelbeteiligung von 1976 bis 2015
  • 4. Unternehmensmitbestimmung in europäischen Gesellschaften
  • a) Das Mitbestimmungs-Beibehaltungsgesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2228)
  • b) Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675)
  • aa) Grundsätze
  • bb) Verhandlungsgrundsätze und Mindestregelungen
  • cc) Mitbestimmung kraft Gesetzes
  • c) Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1917) und das Verschmelzungsmitbestimmungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3332)
  • 5. Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)
  • Neunter Teil: Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
  • A. Die Entstehung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972
  • B. Die Neuerungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1972
  • 1. Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat
  • 2. Abweichungen vom Betriebsverfassungsgesetz durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
  • 3. Leitende Angestellte
  • 4. Wahl des Betriebsrats
  • 5. Organisation des Betriebsrats
  • 6. Gesamt- und Konzernbetriebsrat, Betriebsräteversammlung
  • 7. Arbeitnehmerrechte
  • 8. Arbeitsgruppen
  • 9. Gruppen- und Minderheitenschutz
  • 10. Schutz und Arbeitsbedingungen von Funktionsträgern
  • 11. Betriebs- und Abteilungsversammlungen
  • 12. Mitbestimmung des Betriebsrats in allgemeinen, sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • a) Mitbestimmung in allgemeinen Angelegenheiten
  • b) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
  • c) Mitbestimmung am Arbeitsplatz und beim Arbeitsablauf
  • d) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
  • e) Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • aa) Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
  • bb) Betriebsänderungen
  • 12. Mitbestimmung auf Unternehmensebene
  • 13. Stellung der Gewerkschaften im Betrieb
  • C. Die Bewertung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 durch die Interessenverbände
  • D. Bewertung der Entstehung des Betriebsverfassungsgesetzes 1972
  • Zehnter Teil: Anhang
  • A. Biographien
  • I. Walter Arendt (Bundesarbeitsminister von 1969 bis 1976)
  • II. Karl Fitting (Ministerialdirektor im Bundesarbeitsministerium)
  • III. Ernst Schellenberg (Vorsitzender des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung von 1969 bis 1976)
  • IV. Adolf Müller (Stellvertretender Vorsitzender des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung von 1969 bis 1976)
  • B. Regierungsentwurf vom 3. Dezember 1970 (BT-Drs. VI/1786) (ohne §§ 60–73, 89, 114–121 BetrVG)
  • C. Quellenverzeichnis
  • I. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • II. Bundesarchiv, Koblenz
  • III. Bundestagsdrucksachen und Bundestagsprotokolle
  • IV. Bundesratsdrucksachen und Bundesratsprotokolle
  • V. Protokolle des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestags und des Bundesrats
  • VI. Archiv der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. in Köln
  • VII. Bibliothek der Friedrich-Ebert-Stiftung, Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung in Bonn
  • VIII. Entwürfe zum Betriebsverfassungsgesetz von 1967 bis 1971
  • D. Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis1

ABl.Amtsblatt
AFGArbeitsförderungsgesetz
AGBArbeitsgesetzbuch
AHKAlliierte Hohe Kommission
AOGGesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit
ArbNErfGGesetz über Arbeitnehmererfindungen
ASiG Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
AÜGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft
AuRArbeit und Recht
BABundesarchiv
BArbBl.Bundesarbeitsblatt
BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
BGBl.Bundesgesetzblatt
BGLBetriebsgewerkschaftsleitung
BGOBetriebsgewerkschaftsorganisation
BMABundesministerium für Arbeit
BMASBundesministerium für Arbeit und Soziales
BMSBerlinische Monatsschrift
BMWiBundesministerium für Wirtschaft
BRBundesrat
BRG Betriebsrätegesetz
BTBundestag
BVGbesonderes Verhandlungsgremium
CDAChristlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft
CGBChristlicher Gewerkschaftsbund Deutschland
DAGDeutsche Angestellten-Gewerkschaft
DBDer Betrieb
DBVDeutscher Bauernverband
DGBDeutscher Gewerkschaftsbund
DLADeutsches Literaturarchiv Marbach
DPDeutsche Partei
dpaDeutsche Presse-Agentur
Drs.Drucksache
EEntwurf
EBREuropäischer Betriebsrat ← XLI | XLII →
EBRGGesetz über die Europäischen Betriebsräte
EGBEuropäischer Gewerkschaftsbund
EKDEvangelische Kirche in Deutschland
EWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft
FDGBFreier Deutscher Gewerkschaftsbund
GBl.Gesetzblatt
GMHGewerkschaftliche Monatshefte
GNDW Gesetzesentwurf zur Neuordnung der deutschen Wirtschaft
HdbHandbuch
HDEHauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels
HdGHilfsdienstgesetz
HZHistorische Zeitschrift
IGIndustriegewerkschaft
KABKatholische Arbeiterbewegung
KPDKommunistische Partei Deutschlands
KRGKontrollratsgesetz
KSchGKündigungsschutzgesetz
MdBMitglied des Bundestags
MdLMitglied des Landtags
MinDirMinisterialdirektor
MitbestGGesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
MitbestRMitbestimmungsrecht
MontanMitbestG Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
MontanMitbestGErgG Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
NGCCNorth German Coal Control
NGISCNorth German Iron and Steel Control
NPDNationaldemokratische Partei Deutschlands
NSBONationalsozialistische Betriebszellenorganisation
NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
PGZPolitisch-Gewerkschaftlicher Zeitungsdienst
PrGSPreußische Gesetzessammlung
Prot.Protokoll
PStSParlamentarischer Staatssekretär
RABl.Reichsarbeitsblatt
RdARecht der Arbeit
Ref.Referat
Ref-EReferentenentwurf ← XLII | XLIII →
Reg-ERegierungsentwurf
RGBl.Reichsgesetzblatt
Rz.Randziffer
SDSSozialistischer Deutscher Studentenbund
SESocietas Europaea (Europäische Gesellschaft)
SEAG Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
SEBG Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
SEDSozialistische Einheitspartei Deutschlands
SEEGGesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft
SMHSozialistische Monatshefte
SozplKonKG Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
SpTrUG Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen
StSStaatssekretär
TVVOTarifvertragsordnung
UAUnterausschuss
ULAUnion der leitenden Angestellten
UmwBerGGesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts
UmwGUmwandlungsgesetz
UntVerfG Gesetzesentwurf über die Unternehmensverfassung in Großunternehmen und Konzernen
VAVermittlungsausschuss
VdK Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands
VermGGesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
WRVWeimarer Reichsverfassung
ZDHZentralverband des Deutschen Handwerks
ZfAZeitschrift für Arbeitsrecht
ZUGZeitschrift für Unternehmensgeschichte ← XLIII | XLIV →

1 Für sämtliche hier nicht erläuterten Abkürzungen wird auf den GK-BetrVG, Bd. I, 10. Aufl. 2014, verwiesen.

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Einleitung

Als Folge der Selbstbestimmung ist der Wille zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer­eigenschaft immanent. Fehlt es aufgrund der Größe oder Struktur des Betriebs an der Möglichkeit, Einfluss auf den Arbeitgeber zu nehmen, kann es daher erforderlich sein, institutionalisierte Mitbestimmungsrechte kollektiv einer Gruppe von Vertretern der Arbeitnehmer einzuräumen. Ein individuelles Beteiligungsrecht würde den Betrieb überfordern. Im Übrigen sind die Interessen innerhalb der Belegschaft meist nicht einheitlich, so dass zunächst im Kollektiv eine Willensbildung erfolgen muss, bevor eine Durchsetzung der Interessen beim Arbeitgeber erfolgt. Das Betriebsverfassungsgesetz räumt daher Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, in ihrem Betrieb nach demokratischen Grundsätzen einen Betriebsrat zu wählen und stattet diesen mit Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten an Entscheidungen der Betriebs- und Unternehmensleitung bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen aus. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt daher die Arbeitsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern, und zwar auf der Grundlage einer kollektiven Interessenvertretung.2

Auch wenn die Betriebsverfassung dem Vergleich mit einer Staatsverfassung auf betrieblicher Ebene nicht standhalten kann, ergibt sich, neben den demokratischen Grundsätzen zur Bildung des Betriebsrats, der konstitutionelle Charakter der Betriebsverfassung aus der sozialen Gemeinschaft des Arbeitgebers und den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern, deren Zusammenwirken die Betriebsverfassung als Grundlage dient. Auf dieser Grundlage vertritt der Betriebsrat im Wesentlichen die Arbeitnehmer in kollektiven Angelegenheiten. Eine Vertretung der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers findet nur nachgeordnet bzw. in Einzelfällen statt. Da es sich beim Betriebsverfassungsgesetz um ein arbeitsrechtliches Gesetz handelt, sind seine Bestimmungen nicht darauf gerichtet, auch die wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungskompetenzen des Arbeitgebers zu binden und zu beschränken und die Arbeitnehmer an der Ausübung dieser Kompetenzen teilhaben zu lassen.3 Abgesehen vom Teilhabegedanken wird gemeinhin als wesentlicher Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes der Schutz des Arbeitnehmers bezeichnet; Aufgabe des Gesetzes ist es daher, der Achtung des Arbeitnehmers als Persönlichkeit, seiner Würde und seiner Persönlichkeitsentfaltung (Selbstbestimmung) im Arbeitsverhältnis zu dienen.4

Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über die gesamte historische Entwicklung des Betriebsverfassungsrechts in Deutschland. Das Betriebsverfassungsgesetz ← 1 | 2 → vom 11. Oktober 1952 (BGBl. I S. 681) trat am 14. November 1952 in Kraft und wurde danach mehrfach novelliert. Wesentliche Novellen fanden 1972 (BGBl. I S. 13), 1988 (BGBl. I S. 2312) und 2001 (BGBl. I S. 1852) statt. Die weitreichendste Novellierung und Schwerpunkt dieser Arbeit stellte die Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 dar. Aufbauend auf dem BetrVG von 1952 wurden der Inhalt und die Struktur des Gesetzes neu konzipiert. Unter anderem wurden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausgeweitet, die Anzahl der Betriebsratsmitglieder erhöht, die Schutzrechte der Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlkandidaten verbessert und die Möglichkeit des Betriebsrats zur Zusammenarbeit mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften sowie deren Einfluss auf den Betrieb gestärkt. Strukturell umfasste das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 über 132 Paragraphen und das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 über 92 Paragraphen.

Die Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 und die Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung, die in dieser Arbeit mit behandelt werden, gehörten zu den gesellschaftspolitisch umstrittensten Gesetzesvorhaben der BRD im 20. Jahrhundert. Die Arbeit stellt dar, wie es hierzu kam, welche gegenläufigen Interessen existierten und wie es dem Gesetzgeber gelang, trotz widerstreitender Interessen ein ausgewogenes Gesetz zu schaffen.

Im ersten Teil der Arbeit wird das wachsende Erfordernis einer betrieblichen Mitbestimmung im 19. Jahrhundert, der Weg zur ersten einheitlichen Regelung 1920 mit dem Betriebsrätegesetz in der Weimarer Zeit, die NS-Zeit ohne jegliche Form von Mitbestimmung, die Besatzungszeit nach 1945 mit unterschiedlichen Regelungen und schließlich das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sowie die entsprechenden Entwicklungen in der DDR zusammengefasst dargestellt. Anschließend werden die Fortentwicklung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952 betrachtet, die Reformerfordernisse hervorgehoben und die Gesetzesentwürfe der unterschiedlichen Parteien und Interessenverbände chronologisch gegenübergestellt. Diese Gesetzesentwürfe der unterschiedlichen Parteien und Interessenverbände werden dann mit dem Regierungsentwurf von 1970 der sozialliberalen Koalition verglichen und das Gesetzgebungsverfahren, unter besonderer Betrachtung der Arbeit des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, dargestellt. Die Arbeit schließt ab mit einer Übersicht der Fortentwicklung des Betriebsverfassungsgesetzes nebst dessen Novellierungen der Jahre 1988 und 2001 bis zum Jahr 2016.

Eine ausführliche Darstellung der Entstehung des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972 unter Berücksichtigung der Entwürfe der unterschiedlichen Interessenverbände und Parteien sowie der Auswertung der Materialien der Ausschüsse des Bundestags und des Bundesrats ist bisher nicht erfolgt. Auch die archivarischen Unterlagen, soweit vorhanden, wurden für eine solche Arbeit bislang nicht ausgewertet. ← 2 | 3 →

Folgende Themenkreise werden im Interesse einer Beschränkung des Umfangs nicht berücksichtigt: die Regelungen zur Jugendvertretung (§§ 60–73 BetrVG 72; §§ 20 Abs. 2, 21, 26 Abs. 2, 35 BetrVG 52), zum Arbeitsschutz (§ 89 BetrVG 72; § 58 BetrVG 52), zu den Betrieben der See- und Luftfahrt,5 der Forst und Landwirtschaft6 (§§ 114–117 BetrVG 72; § 88 Abs. 3 u. § 8 Abs. 2 BetrVG 52) sowie zu den Tendenzbetrieben (§ 118 BetrVG; § 81 BetrVG 52) und die Regelungen zu den Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119–121 BetrVG; § 78 f BetrVG 52). ← 3 | 4 →


2 Fitting, BArbBl. 1972, 277 f.

3 Fitting, BArbBl. 1972, 278.

4 Wiese in: GK-BetrVG, Bd. I, 10. Aufl. 2014, Einl. Rz. 77, 79; mwN.

5 Nach § 88 Abs. 3 S. 1 BetrVG 52 fand das BetrVG 52 keine Anwendung auf Betriebe der Seeschifffahrt und der Luftfahrt. Die Regelung für diesen Bereich sollte ausweislich des § 88 Abs. 3 S. 1 BetrVG 52 einem besonderen Gesetz vorbehalten bleiben. Ein solches Gesetz ist jedoch nie ergangen. Gemäß § 88 Abs. 4 BetrVG 52 fanden aber bis zum Inkraftreten eines solchen besonderen Gesetzes für die Landbetriebe der Seeschifffahrt und der Luftfahrt die Vorschriften des BetrVG 52 Anwendung. Das BetrVG 72 enthielt dann zu diesen Bereichen eine besondere Regelung.

6 Sonderregelungen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sahen entgegen § 4 BRG 1920 und § 8 Abs. 2 BetrVG 52 weder der Ref-E noch das BetrVG 72 vor.

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Erster Teil: Von der Aufklärung bis zum Ende des Ersten Weltkriegs von 1807 bis 1918

A.  Grundlagen

Auslöser und Voraussetzung für die Notwendigkeit einer Betriebsverfassung waren die zunehmende Liberalisierung und die damit verbundene Veränderung der gesellschaftlichen Ordnung. Hinzu trat die Intensivierung des Bergbaus und die Industrialisierung, durch die sich die Fertigung von kleinen zunftregulierten Manufakturen in größere Fabriken verschob.

I.  Liberalismus

Die Aufklärung des 18. Jahrhunderts, die Immanuel Kant als den

„Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit“7

definierte,8 bahnte nach dem Zweiten Pariser Frieden 1815 den Weg für den Liberalismus9. Als Folge der Aufklärung wandelte sich Anfang des 19. Jahrhunderts das Verhältnis des Volkes zum Staat; die erstarrten Herrschaftsordnungen kamen ins Wanken.10

Unter Liberalismus versteht man gemeinhin eine politische Weltanschauung, die die Freiheiten des einzelnen Menschen in den Vordergrund stellt und jede Form des geistigen, sozialen, politischen oder staatlichen Zwangs ablehnt. Dabei stellen die vier wichtigsten Prinzipien des Liberalismus das Recht auf Selbstbestimmung auf der Basis von Vernunft und Einsicht, die Beschränkung politischer Macht und die Freiheit gegenüber dem Staat sowie die Selbstregulierung der Wirtschaft auf der Basis persönlichen Eigentums (Gewerbefreiheit) dar.11

Als wegweisend kann die Sicherstellung beziehungsweise die Kodifizierung dieser Rechte durch die preußischen Reformen von 1807 und 1810 gesehen werden. Das Oktoberedikt12 (= Bauernbefreiung) und das Gewerbesteueredikt13, verfasst von ← 5 | 6 → den Ministern Stein14 und Hardenberg15, gelten als Grundlage für die persönliche Freiheit und das freie Eigentum sowie gleichzeitig als Grundvoraussetzung für die Industrialisierung Deutschlands.16

Durch das Oktoberedikt wurde die Gutsherrschaft aufgehoben. Nach § 12 des Edikts galt:

Mit dem Martinitage 1810 hört alle Gutsunterthänichkeit in Unseren Staaten auf. Nach dem Martinitage gibt es nur freie Leute.“

Außerdem gewährte das Gesetz weitestgehende Berufsfreiheit, mit der die Gewerbefreiheit einherging, sowie die Freiheit des Güterverkehrs.

Das Gewerbesteueredikt beseitigte den Zunftzwang17 und verlieh den Bürgern einen Anspruch gegen den Staat auf Erteilung eines Gewerbescheins.18 Entsprechend wurde mit der Herstellung der Gewerbefreiheit auch das Arbeitsverhältnis unter das Prinzip der Vertragsfreiheit gestellt,19 so dass der Beschäftigung von Arbeitern nichts im Wege stand. Das preußische Gesetz über die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe vom 7. September 181120, eingeführt anlässlich des Gewerbesteueredikts, gab den Gewerbetreibenden, auch wenn sie keiner Zunft angehörten, nach § 7 das Recht, „Lehrlinge und Gehülfen anzunehmen“, und ordnete in § 8 an: „In diesem Falle wird die Lehrzeit oder die Dauer des Dienstes, das etwanige Lehrgeld, Lohn, Kost und Behandlung blos durch freien Vertrag bestimmt“.21

Ziel der wirtschaftlichen Liberalisierung war die „Entfesselung der wirtschaftlichen Kräfte“22, da man den Nachbarn in England und Frankreich hinterherhinkte. Zudem hoffte man, das Steueraufkommen u. a. durch Steigerung der Produktivität zu verbessern.

II.  Industrialisierung

1.  Mitbestimmungsforderungen vor der Industrialisierung

Aber auch lange vor der Industrialisierung waren Forderungen nach Mitbestimmung erhoben worden.23 Mitbestimmungsforderungen lassen sich in Deutschland im mittelalterlichen Berg- und Hüttenwesen in den Zusammenschlüssen der ← 6 | 7 → Bergleute belegen. Diese organisierten sich in religiösen Laienbruderschaften, später in Knappschaften und die Handwerkergesellen in Zünften.24 Im Vordergrund der Forderungen standen eine bessere soziale Versorgung, Sicherung der Beschäftigung, höhere Löhne, kürzere Arbeitszeiten, bessere und sicherere Arbeitsbedingungen und später auch die Forderung nach institutionalisierter Mitwirkung bei allen sie sonst betreffenden Angelegenheiten.

Der Prozess der Verrechtlichung dieser Forderungen hatte bereits im 17. und 18. Jahrhundert begonnen. Es gab durchaus Manufakturen mit arbeitsteiligen Strukturen, die eine Regulierung in Gestalt landesherrlicher Manufactur-Reglements erforderten,25 genauso wie andere arbeitsteilige Betriebe wie z. B. Bergwerke, Hütten- und Hammerwerke, Salinen, Glashütten oder Seeschiffe.26

Hierbei handelte es sich jedoch nicht um Vorläufer der Betriebsverfassung. Dies würde voraussetzen, dass auch die sozialrechtlichen Regelungen hierfür gegeben waren. In Zeiten von ständischen Bindungen, merkantilistischer Wirtschaftspolitik und der Regelung des Arbeitsrechts durch Polizeiordnungen kann hiervon vor Eintritt in das 19. Jahrhundert nicht die Rede sein.27

2.  Verspätete Industrialisierung

Anfang des 19. Jahrhunderts fand in Deutschland die Fertigung im Gegensatz zu England28 fast ausschließlich noch in zunftregulierten Manufakturen statt.29 Hieran änderte auch die Abschaffung des Zunftzwangs wenig. Die Manufakturen waren weithin familiär strukturiert und zunftreguliert. Der Wunsch nach einer Form der kollektiven Mitbestimmung war daher noch nicht stark ausgeprägt.

James Watt hatte zwar 1769 die Dampfmaschine zum handwerklichen Gebrauch weiterentwickelt und damit in England den Beginn des Maschinenzeitalters eingeläutet.30 In Berlin aber existierten beispielsweise 1820 gerade erst acht Dampfmaschinen.31

Ob die langsame Durchsetzung der neuen Technik und damit die Ablösung der Manufaktur durch die Fabrik der napoleonischen Kontinentalsperre32 geschuldet war, ist umstritten.33 Nach einhelliger Auffassung lag jedenfalls ein wesentlicher Grund für die verspätete Industrialisierung in der Zersplitterung Deutschlands in viele ← 7 | 8 → kleine Staaten.34 Grenzzölle, verschiedene Währungen und Maßeinheiten sowie eine schlechte Infrastruktur lähmten das wirtschaftliche Aufblühen Deutschlands während und nach den napoleonischen Kriegen. Die Stände hatten kein Interesse an ungewissen wirtschaftlichen oder sozialen Veränderungen, da sie ihre Macht gerade noch im Wiener Kongress gesichert hatten.35 Und auch die Zünfte wehrten sich gegen die Liberalisierung der Wirtschaft in Form der Gewerbefreiheit.36

Erst Ende der 1830er Jahre wurden nach langen Bemühungen u. a. des Nationalökonomen Friedrich List und des Deutschen Zollvereins die innerdeutschen Zölle Schritt für Schritt abgebaut und Eisenbahnlinien installiert, wodurch die deutsche Wirtschaft auflebte.37 In Berlin arbeiteten 1840 bereits 54 Dampfmaschinen und 1914 über 100.000.38 Anfang der 1830er Jahre gab es in Deutschland nur wenige Fabriken mit mehr als 50 Arbeitern, Ende der 1840er Jahre waren es beispielsweise im Königreich Sachsen schon 74 mit 100–500 Arbeitern und elf Fabriken mit mehr als 500 Arbeitern.39 Daher wird als Zeitpunkt für die industrielle Revolution in Deutschland allgemein von der Mitte des 19. Jahrhunderts ausgegangen.40

3.  Folgen der Industrialisierung

Während anfangs nur die Arbeiter aus dem Bergbau und aus größeren Manufakturen kollektive Mitbestimmungsrechte einforderten, nahmen diese Forderungen im Laufe der Industrialisierung zu.41

Die Herstellung von Waren verlagerte sich durch die Industrialisierung aus kleinen familiären Manufakturen in schneller und günstiger produzierende Fabriken. Einhergehend veränderte sich auch die soziale Struktur. Während der Manufaktur­inhaber noch mit seinen wenigen Gesellen und Lehrlingen im heimischen Betrieb zusammen arbeitete und teilweise auch zusammen lebte, hatte der Fabrikinhaber nur wenig sozialen Kontakt zu seinen Arbeitern. Dies lag zum einen an der großen Anzahl von Arbeitern, die durch die maschinelle Unterstützung und die arbeitsteilige Fertigung beschäftigt werden konnten und zum anderen an der Trennung von Arbeits- und Wohnort.42 ← 8 | 9 →

Nach der liberalen Theorie basierte dementsprechend das Wirtschaftsleben nunmehr allein auf der isolierten Aktion des Individuums. Das „freie“ Arbeitsverhältnis, der Individualarbeitsvertrag, löste damit das bisherige sozial-gebundene Arbeitsverhältnis ab, das durch seine patriarchalische Verfassung und eine enge Verknüpfung von Arbeits- und Lebensbereich charakterisiert war.43 Der wirtschaftlich-soziale Verbund der Manufakturen, mit dem eine der Nähe geschuldete gewisse Mitsprache der Mitarbeiter einherging, existierte im neuen liberalen Modell der Fabrikfertigung nicht mehr.44 Aufgrund der hohen Anzahl an Beschäftigten fühlte der Arbeitgeber sich gegenüber einzelnen Mitarbeitern nicht mehr verpflichtet.45

Zur selben Zeit stand durch die Freisetzung zahlreicher Landarbeiter durch die preußischen Reformen sowie eine ständig ansteigende Bevölkerungszahl46 der Industrie ein unerschöpfliches Reservoir an Arbeitskräften zur Verfügung, die durch freie Arbeitsverträge angestellt werden konnten.47

Da Kündigungsfristen oder ein Schutz vor Kündigungen nicht existierten, konnte jederzeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Dies führte dazu, dass bei dem Überangebot an Arbeitskraft die Löhne auf ein Minimum gedrückt werden konnten und der Arbeitgeber sich von Anliegen der Arbeiterschaft wie zum Beispiel dem Umfang der Arbeitszeit, Pausenzeiten, dem Arbeitsschutz, der Verpflegung etc. freihalten konnte.48 Auch die Kinderarbeit florierte.49 Erst mit Inkrafttreten des preußischen Kinderschutzgesetzes von 1839 durften Kinder unter neun Jahren nicht mehr in Fabriken arbeiten. Die Arbeitszeit von Neun- bis Zwölfjährigen wurde auf zehn Stunden täglich begrenzt.50

Durch die Massenmigration in die wirtschaftlichen Ballungszentren waren, neben den ohnehin schlechten Ernährungsverhältnissen, die Wohnverhältnisse katas­trophal.51 Da die Industrialisierung in Deutschland sich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts noch in ihren Anfängen befand, konnte die zur Verfügung stehende Arbeitskraft noch nicht genutzt werden. Diese Umstände führten zu einer hohen Arbeitslosigkeit in den Städten.

Auf diese Weise geriet Deutschland bis zur Durchsetzung der Industrialisierung in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in die krisenhafte Übergangssituation eines wachsenden „Pauperismus“ – soziologisch definiert als ← 9 | 10 →

Verelendung einer sich rasch verbreiternden Unterschicht landlos und zunftlos gewordener Elemente“.52

Nicht zuletzt durch Einführung des sog. Trucksystems53 gerieten die Arbeiter in eine Spirale der wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber dem Fabrikunternehmer. Dieser konnte in seinen Betrieben die absolute Herrschaft über die Betriebsmittel genauso selbstherrlich ausüben wie über seine Arbeiter. Daher können die Anfangsjahrzehnte der Industrialisierung auch „als Periode der unbeschränkten Fabrikherrschaft“ bezeichnet werden.54

B.  Vormärzliche Entwicklungen

I.  Fabrikordnungen

Auch wenn die Fabrikordnungen (auch Arbeitsordnungen) den Arbeitern mitnichten Mitbestimmungsrechte zugestanden, so müssen sie doch in ihrer kodifizierten Form als Vorläufer des Mitbestimmungsrechts bezeichnet werden.55

Sie waren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse erforderlich geworden, da die existierende Gesindeordnung nicht auf die Gegebenheiten einer Fabrik passte und zudem nicht auf Fabrikarbeiter anwendbar war.56 Die Fabrikordnungen wurden einseitig von Arbeitergebern erlassen und bedurften meist einer behördlichen Mitwirkung bzw. Zustimmung.57

Entsprechend dieser Machtverhältnisse regelten die Fabrikordnungen im Wesentlichen das „stramme und disziplinierte“ Arbeiten.58 So sah z. B. die Fabrikordnung der Nürnberger Maschinenfabrik Klett von 1844 vor:

Die Arbeitsordnungen regelten vielfach sogar das Leben volljähriger Arbeiter außerhalb der Fabriken.60 Aufgrund ihres herrischen Charakters wurden die Fabrikordnungen auch als „Zuchthausordnung“ angeprangert.61

II.  Der Weg über die Einrichtung von Betriebskrankenkassen

Details

Seiten
XLIV, 418
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631715482
ISBN (ePUB)
9783631715499
ISBN (MOBI)
9783631715505
ISBN (Paperback)
9783631715277
DOI
10.3726/b10662
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (November)
Schlagworte
Betriebsverfassungsgesetz Rechtsgeschichte Mitbestimmung Betriebsrat Betriebsrätegesetz
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XLIV, 418 S., 4 Tab.

Biographische Angaben

Cornelius Polter (Autor:in)

Cornelius Polter studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Göttingen und Kiel und wurde am Kieler Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Römisches Recht, Europäische Privatrechtsgeschichte der Neuzeit und Rechtsvergleichung promoviert.

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Titel: Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
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