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Die Kontrolldichte der Normenkontrolle in Skandinavien aus deutscher Sicht

Eine rechtsvergleichende Untersuchung der richterlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in Dänemark, Norwegen und Schweden

von Robert Kessel (Autor:in)
©2011 Dissertation 342 Seiten

Zusammenfassung

Diese Arbeit untersucht das Ausmaß der gerichtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen in Dänemark, Deutschland, Norwegen und Schweden. Es wird zunächst aufgezeigt, dass die Kontrollintensität des richterlichen Prüfungsrechts in Skandinavien deutlich geringer ist als in Deutschland. Anschließend werden die Ursachen dieses Unterschieds beleuchtet. Angesprochen werden hierbei unter anderem das spezifische skandinavische Demokratie- und Politikverständnis und der rechtskulturelle Hintergrund des nordischen Normenkontrollmodells. Ein Blick auf das richterliche Prüfungsrecht der Weimarer Republik verdeutlicht, dass das skandinavische und das deutsche Rechtsverständnis früher näher beieinander lagen.
Boken innehåller en svensk sammanfattning.
The book contains an English summary.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Teil: Rechtsprechungsanalyse
  • A. Grundlagen der Gerichtlichen Normenkontrolle in Skandinavien
  • I. Vorrang der Verfassung
  • 1. Anerkennung des Grundsatzes in Deutschland und Skandinavien
  • 2. Vorschriften über Verfassungsänderungen
  • II. Normative Verortung des richterlichen Normenkontrollrechts
  • 1. Norwegen und Dänemark
  • a) Etablierung eines Normenkontrollrechts durch die obersten Gerichte
  • aa) Norwegen
  • bb) Dänemark
  • b) Rechtlicher Status des Prüfungsrechts
  • 2. Schweden
  • 3. Zusammenfassung
  • III. Ausgestaltung der gerichtlichen Normenkontrolle in Skandinavien
  • 1. Kontrollinstanz
  • a) Keine Verfassungsgerichtsbarkeit
  • b) Exkurs: das Gerichtssystem Dänemarks, Norwegens und Schwedens
  • 2. Keine prinzipale Normenkontrolle
  • a) Grundsatz
  • b) Ausnahmen
  • aa) Dänemark
  • bb) Norwegen
  • 3. Rechtsfolgen der Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
  • a) Nichtanwendung der Norm inter partes statt Normverwerfung erga omnes
  • b) Sonderfall: Entschädigung statt Nichtanwendung
  • c) Verfassungswidrigerklärung und verfassungskonforme Auslegung
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Determinanten der Kontrolldichte in Skandinavien und Deutschland
  • I. Der Begriff der Kontrolldichte
  • II. Richterliche Zurückhaltung
  • 1. Der Grundsatz in der Rechtsprechung
  • 2. Die Untauglichkeit des Topos
  • a) Deutschland
  • b) Skandinavien
  • III. Schweden und Dänemark
  • 1. Schweden
  • a) Das Offensichtlichkeitskriterium in Kap. 11, § 14 S. 2 a.F. Regeringsform
  • aa) Berücksichtigung der präventiven Kontrolle durch den Gesetzesrat?
  • bb) Keine Evidenz bei Uneinigkeit über die Verfassungswidrigkeit
  • b) Die Rechtslage nach der Verfassungsreform im Jahr 2011
  • aa) Kap. 11, § 14 Regeringsform im Verfassungsänderungsverfahren
  • (1) Der Bericht der Grundlagsutredning
  • (2) Das weitere Verfahren
  • bb) Auswirkungen auf die Rechtspraxis?
  • 2. Dänemark
  • a) Die Sicherheitsdoktrin des Højesteret
  • b) Aufgabe oder Modifizierung der Rechtsprechung durch das Tvind-Urteil?
  • aa) Die Entscheidung des Højesteret
  • bb) Die Debatte über die Fortgeltung der Sicherheitsdoktrin
  • 3. Vermutung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen
  • 4. Zum Vergleich: Die Evidenzkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht
  • 5. Zusammenfassung
  • IV. Norwegen und Deutschland: Kontrolldichtedifferenzierung
  • 1. Kriterien der Kontrolldichtevariation
  • a) Rang der tangierten Verfassungsgüter
  • aa) Die Kløfta-Rechtsprechung des norwegischen Høyesterett
  • (1) Das Kløfta-Urteil
  • (2) Die Dreiteilung der Kontrolldichte
  • (3) Ausnahme: politische Wertungen des Gesetzgebers
  • (4) Rechtslage bei fehlenden gesetzgeberischen Äußerungen
  • (5) Einordnung der Vorschriften des Grunnlov
  • (a) Staatsorganisationsrechtliche Verfassungsnormen
  • (b) Ökonomische Rechte
  • (c) Rechte zum Schutz der Freiheit und Sicherheit
  • (6) Die Kløfta-Rechtsprechung im Spiegel des Schrifttums
  • (a) Norwegen
  • (b) Dänemark und Schweden
  • bb) Deutschland
  • cc) Zusammenfassung
  • b) Sonstige Maßstabsdifferenzierungen durch das Bundesverfassungsgericht
  • aa) Rechtfertigungsabstufungen beim allgemeinen Gleichheitssatz
  • bb) Eingriffsintensität
  • 2. Grundlegende Unterschiede zwischen der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Høyesterett
  • a) Kontrollansatz
  • aa) Bundesverfassungsgericht: stets Inhaltskontrolle
  • bb) Ausnahmen?
  • (1) Der Vertretbarkeitsmaßstab im Mitbestimmungsurteil
  • (2) Verfassungspflicht zur optimalen Gesetzgebung?
  • b) Das Zusammenspiel der verschiedenen Faktoren
  • 3. Zwischenergebnis
  • V. Zusammenfassung
  • 2. Teil: Erklärungsversuch
  • A. Äquivalente zur Normenkontrolle Durch Gerichte?
  • I. Eingrenzung potenziell vergleichbarer Rechtsinstitute
  • II. Präventive Normenkontrolle
  • 1. Norwegen
  • a) Rechtsgutachten des Høyesterett nach § 83 Grunnlov
  • b) Zum Vergleich: Gutachten nach § 97 a.F. BVerfGG
  • 2. Schweden: Präventive Normenkontrolle durch den Gesetzesrat
  • a) Rechtliche Rahmenbedingungen
  • aa) Zusammensetzung
  • bb) Aufgaben
  • cc) Beschränkungen (Kap. 8, § 21 Abs. 2, 3 RF)
  • b) Rechtspraxis
  • aa) Überblick über die Tätigkeit des Gesetzesrates
  • bb) Normenkontrollpraxis
  • c) Vergleich der Normenkontrolle durch Gesetzesrat und Gerichte
  • d) Kritik an verfassungsrechtlicher Regelung und Tätigkeit des Gesetzesrates
  • aa) Kap. 8, § 21 Abs. 3 S. 1 RF
  • bb) Blaukreideanmerkungen
  • cc) Inkonsistente Verfassungsauslegung
  • 3. Dänemark
  • III. Überprüfung von Gesetzen durch den skandinavischen Ombudsmann
  • 1. Exkurs: Das Rechtsinstitut des Ombudsmannes
  • a) Rechtsgrundlagen
  • b) Wahl und rechtliche Stellung
  • c) Funktion und Ermittlungsbefugnisse
  • d) Stellungnahmen des Ombudsmannes
  • 2. Ombudsmann und Normenkontrolle
  • IV. Zusammenfassung
  • B. Der Maßgebliche Verfassungsinterpret in Skandinavien und Deutschland
  • I. Ein Teilaspekt der Verfassungsauslegung
  • II. Unterschiedliche Ausgangspunkte der Normenkontrollinstanzen
  • 1. Skandinavien: Parlamentarischer Verfassungsauslegungsprimat
  • a) Dänemark und Schweden
  • b) Der Ansatz des norwegischen Høyesterett
  • 2. Deutschland
  • a) Verfassungsauslegungsprärogative des Bundesverfassungsgerichts
  • aa) Eigenständige Verfassungsauslegung
  • bb) Beeinflussung der gesetzgeberischen erfassungsinterpretation
  • b) Die Auslegung von Art. 72 Abs. 2 a.F. GG als Methodenabweichung
  • III. Konsequenzen
  • IV. Zusammenfassung
  • C. Verfassungskonkretisierungsprimat und Vorverständnis
  • I. Die unterschiedlichen Demokratieverständnisse
  • 1. Skandinavien
  • a) Traditionelle Gleichsetzung von Demokratie und Mehrheitsherrschaft
  • b) Einwände im jüngeren Schrifttum
  • 2. Deutschland
  • 3. Ausflüsse des skandinavischen Demokratieverständnisses
  • a) Das Verhältnis zwischen Legislative und Judikative
  • aa) Schweden
  • bb) Dänemark und Norwegen
  • cc) Deutschland
  • b) Ross’ Auslegung von § 3 des dänischen Grundlov
  • II. Die Debatte über die Berechtigung der richterlichen Normenkontrolle
  • 1. Demokratische Legitimation
  • a) Der zugrunde gelegte Legitimationsbegriff
  • aa) Das herkömmliche deutsche Verständnis: drei Arten der Legitimation
  • bb) Anwendung bei vergleichender und Normenkontrollperspektive
  • b) Personelle Legitimation der Normenkontrollinstanz
  • aa) Die gesetzliche Regelung der Richterwahl und -berufung
  • bb) Geringe Legitimation der obersten skandinavischen Gerichte
  • cc) Die personelle Legitimation des Bundesverfassungsgerichts
  • c) Sachliche Legitimation der Normenkontrolltätigkeit
  • aa) Skandinavien: Normenkontrolle als undemokratischer Vorgang?
  • (1) Konsequenzen des herkömmlichen Demokratieverständnisses
  • (2) Ansätze einer Rechtfertigung der Normenkontrolle
  • (3) Exkurs: materielle Grenzen für Verfassungsänderungen
  • (a) Art. 79 Abs. 3 GG
  • (b) Skandinavien
  • (c) Die Möglichkeit der Revision von Normenkontrollentscheidungen
  • (4) Berührungspunkt der beiden skandinavischen Demokratiekonzepte
  • bb) Deutschland
  • (1) Akzeptanz der Normenkontrollbefugnis der Verfassungsrichter
  • (2) Die Debatte über die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit
  • 2. Das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik
  • a) Die Vielzahl unterschiedlicher Politikbegriffe
  • b) Politische Aspekte der Normenkontrolle - aus skandinavischer und deutscher Perspektive
  • aa) Initiatoren der Normenkontrolle
  • bb) Entscheidungsgegenstand, -maßstab und -folgen
  • cc) Richterliche Methodik
  • dd) Insbesondere: Zulässigkeit von richterlichen Wertungen?
  • c) Kritik am herkömmlichen skandinavischen Politikverständnis
  • III. Zusammenfassung
  • D. Der Historische Hintergrund des Deutschen Vorverständnisses
  • I. Parallelen zwischen der Normenkontrolle in Skandinavien und Weimar
  • 1. Normenkontrollpraxis in der Weimarer Republik
  • a) Die Entstehung des richterlichen Prüfungsrechts
  • b) Ausgestaltung und Bedeutung des Rechtsinstituts
  • 2. Das richterliche Prüfungsrecht in der Literatur
  • a) Das Patt zwischen Gegnern und Befürwortern der Normenkontrolle
  • b) Der Streit als Konflikt zwischen unterschiedlichen Vorverständnissen
  • 3. Zusammenfassung
  • II. Der Systemwechsel nach 1945
  • 1. Änderung der Rahmenbedingungen der Normenkontrolle
  • 2. Das Prüfungsrecht in der verfassunggebenden Versammlung 1948/49
  • a) Herrenchiemseer Bericht
  • b) Parlamentarischer Rat
  • c) Ursachen für die Dominanz der Gegner des Parlamentsvorrangs
  • III. Spätfolge der Neuorientierung: Die Geringschätzung von Weimar
  • IV. Zusammenfassung
  • E. Die Prozessrechtliche Dimension
  • I. Kontrollabdeckung
  • 1. Kontrollfreie Gesetzgebungsbereiche in Skandinavien
  • 2. Folgen für den politischen Diskurs
  • II. Gerichtlicher Rechtsschutz gegenüber Verwaltungsmaßnahmen
  • 1. Deutschland
  • 2. Norwegen und Dänemark
  • 3. Verwaltungsrechtsschutz in Schweden
  • a) Die Rechtslage vor 1988
  • aa) Verwaltungsinterne Kontrolle
  • bb) Lückenhafte Verwaltungskontrolle durch Gerichte
  • b) Der Sporrong-Lönnroth-Fall und die Reform von 1988
  • c) Der Fall Lassagård: Anpassungsdruck des Gemeinschaftsrechts
  • d) Die heutige Rechtslage
  • III. Zusammenfassung
  • F. Der Rechtskulturelle Aspekt
  • I. Verfassungskultur
  • 1. Geringe praktische Bedeutung des Verfassungsrechts
  • 2. Exkurs: Der norwegische Verfassungskonservativismus und seine Wurzeln
  • II. Klageneigung
  • 1. Geringe Anzahl gerichtlicher Prozesse in Skandinavien
  • 2. Mögliche Ursachen
  • III. Zusammenfassung
  • Schluss
  • A. Zusammenfassung
  • B. Ausblick
  • Sammanfattning
  • Summary
  • Verzeichnis Skandinavischer Normen
  • Literaturverzeichnis
  • Stichwortverzeichnis
  • Reihenübersicht

Abkürzungsverzeichnis*

A/SAG (dänisch)
ABAG (schwedisch)
abl.abortlov (siehe Normenverzeichnis)
a.F.alte Fassung
AFDLlag om allmänna förvaltningsdomstolar (siehe Normenverzeichnis)
AK-GGAlternativkommentar zum Grundgesetz
anf.anförande (Ausführungen)
Bde.Bände
bet.betänkande (Bericht eines Ausschusses des schwedischen Reichstags)
dGrl.Grundlov (siehe Normenverzeichnis)
dir.direktiv (Beauftragung von Kommissionen durch die schwedische Regierung)
dl.domstollov (siehe Normenverzeichnis)
dnrdiarienummer (Aktenzeichen)
dok.dokument
dombl.ombudsmandslov (siehe Normenverzeichnis)
E-IVerfassungskonvent auf Herrenchiemsee - Bericht des Unterausschusses I, abgedruckt in Parl. Rat, Bd. 2, 189-232
E-IIIVerfassungskonvent auf Herrenchiemsee - Bericht des Unterausschusses III, abgedruckt in Parl. Rat, Bd. 2, 279-343
EGMREuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte
eksl.ekspropriasjonserstatningslov (siehe Normenverzeichnis)
ELErgänzungslieferung
EØSEWR (norwegisch)
FAZFrankfurter Allgemeine Zeitung
ffo.Folketingets forretningsorden (siehe Normenverzeichnis) ← 17 | 18
FiUfinansutskott (Finanzausschuss des schwedischen Reichstags)
FLförvaltningslag (siehe Normenverzeichnis)
FOBFolketingets Ombudsmands beretning
FTFörvaltningsrättslig Tidskrift
GGOGemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien
GRFRegeringsform aus dem Jahr 1809 (siehe Normenverzeichnis)
HChEBericht des Verfassungsausschusses der Ministerpräsidentenkonferenz der westlichen Besatzungszonen über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee („Herrenchiemsee-Entwurf“), abgedruckt in Parl. Rat, Bd. 2, 504-630
HDHögsta Domstol (oberstes ordentliches Gericht Schwedens)
Innst.O.Innstilling til Odelstinget (Stellungnahme gegenüber dem Odelsting, einer bis 2009 bestehenden Kammer des norwegischen Storting)
Innst.S.Innstilling til Stortinget (Stellungnahme gegenüber dem norwegischen Storting)
i.S.v.im Sinne von
JOjustitieombudsman (Justizombudsmann des schwedischen Reichstags)
JTJuridisk Tidskrift
Juristenbis 1981 Juristen & Økonomen, ab 1982 Juristen
JuUjustitieutskott (Justizausschuss des schwedischen Reichstags)
kringkl.kringkastingslov (siehe Normenverzeichnis)
KUkonstitutionsutskott (Verfassungsausschuss des schwedischen Reichstags)
Lammers-Simons 1/4Lammers, Hans-Heinrich; Simons, Walter (Hrsg.): Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts auf Grund Artikel 13 Absatz 2 der Reichsverfassung, Bd. 1, 1929/Bd. 4, 1932
LLlag om lagrådet (siehe Normenverzeichnis)
LOLandsorganisation i Sverige (schwedischer Gewerkschaftsbund)
LoRLov og Rett
LPPlag om punktskatter och prisregleringsavgifter (siehe Normenverzeichnis) ← 18 | 19
MJUmiljö- och jordbruksutskott (Umwelt- und Landwirtschaftsausschuss des schwedischen Reichstags)
m.m.med mera (schwedisch für und dergleichen)
mot.motion till Riksdagen (Antrag eines oder mehrerer Parlamentarier beim schwedischen Reichstag)
m.v.med videre (dänisch/norwegisch für und Ähnliches mehr)
NATNordisk Administrativt Tidsskrift
nGrl.Grunnlov (siehe Normenverzeichnis)
NJA INytt Juridiskt Arkiv, avdelning 1 - Rättsfall från Högsta Domstolen
NKRGGesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
nombl.sivilombudsmannslov (siehe Normenverzeichnis)
notnotismål (in Notizform veröffentlichtes Urteil des Regeringsrätt)
NOUNorges offentlige utredninger (Sachverständigengutachten im norwegischen Gesetzgebungsverfahren)
NTMRNordisk Tidsskrift for Menneskerettigheter
NUnäringsutskott (Wirtschaftsausschuss des schwedischen Reichstags)
Ot.prp.Odelstingsproposisjon (ins bis 2009 bestehende norwegische Odelsting eingebrachter Gesetzentwurf)
Parl. RatDeutscher Bundestag; Bundesarchiv (Hrsg.): Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Bd. 2, 1981; 5/1, 1993; 5/2, 1993; 7, 1995; 9, 1996; 13/1, 2002; 13/2, 2002; 14/1, 2009; 14/2, 2009
prop.Regeringens proposition (Vorschlag der schwedischen Regierung)
prot.Riksdagens protokoll (Protokoll von Sitzungen des schwedischen Reichstags)
Regeringsrättens Årsbok
RättsprLrättsprövningslag I (siehe Normenverzeichnis)
RBrättegångsbalk (siehe Normenverzeichnis)
refreferatmål (in Berichtsform veröffentlichtes Urteil des Regeringsrätt)
RegRRegeringsrätt (bis Ende 2010 Name des obersten schwedischen Verwaltungsgerichts)
RFRegeringsform (siehe Normenverzeichnis)
RHRättsfall från hovrätterna ← 19 | 20
RORiksdagsordning (siehe Normenverzeichnis)
rpl.retsplejelov (siehe Normenverzeichnis)
Rskr.Riksdagsskrivelse (Schreiben des schwedischen Reichstags)
Rt.Norsk Retstidende
Sc.St.L.Scandinavian Studies in Law
SFSSvensk författningssamling
SkUskatteutskott (Steuerausschuss des schwedischen Reichstags)
sombl.lag med instruktion för Riksdagens ombudsmän (siehe Normenverzeichnis)
SoUsocialutskott (Sozialausschuss des schwedischen Reichstags)
SOUStatens offentliga utredningar (Sachverständigengutachten im schwedischen Gesetzgebungsverfahren)
St.meld.Stortingsmelding (Bericht der norwegischen Regierung an das Storting)
strl.straffelov (siehe Normenverzeichnis)
StvTStatsvetenskaplig Tidskrift
SvJTSvensk Juristtidning
SZSüddeutsche Zeitung
TFTryckfrihetsförordning (siehe Normenverzeichnis)
tfl.tomtefestelov (siehe Normenverzeichnis)
TfRTidsskrift for Rettsvitenskap
tvl.tvistelov (siehe Normenverzeichnis)
tvml.tvistemålslov (siehe Normenverzeichnis)
u.a.und andere
UfLUgeblad for Lovkyndighed, Statistik og Statsøkonomi
UfR (Jahr) AUgeskrift for Retsvæsen, Afdeling A - Domssamling
UfR (Jahr) BUgeskrift for Retsvæsen, Afdeling B - Juridiske afhandlinger
ULlag om utnämning av ordinarie domare (siehe Normenverzeichnis)
U.S.United States Reports
va-nämndvatten-avlopp-nämnd (schwedischer Wasser-Abwasser-Ausschuss) ← 20 | 21 →

*       Im Übrigen wird verwiesen auf Hildebert Kirchner; Dietrich Pannier: Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 6. Aufl. 2008. Die Sonderzeichen æ und å wurden in dieser Arbeit unter a, das ø unter o einsortiert.

1. Teil: Rechtsprechungsanalyse

A. Grundlagen der gerichtlichen Normenkontrolle in Skandinavien

I.  Vorrang der Verfassung

1.  Anerkennung des Grundsatzes in Deutschland und Skandinavien

Gedankliche Voraussetzung der richterlichen Überprüfung von Gesetzen1 auf ihre Verfassungsmäßigkeit ist die Anerkennung des Vorrangs der Verfassung. Nur wenn der Gesetzgeber bei seiner Tätigkeit an höherrangige Normen gebunden ist, ist seine Machtausübung begrenzt und kann eine Beachtung dieser Grenzen von Gerichten kontrolliert werden. Die deutsche Literatur verortet den Vorrang der Verfassung überwiegend in Art. 20 Abs. 3 und in Bezug auf die Grundrechte in Art. 1 Abs. 3 GG.2 Auch in Skandinavien3 ist dieser Rechts ← 21 | 22 grundsatz allgemein anerkannt. In Schweden ist die Normenhierarchie in Kap. 11, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Regeringsform4 (RF) verankert, einer der gemäß Kap. 1, § 3 RF vier schwedischen Verfassungsurkunden. Danach darf eine Norm von Gerichten nicht angewendet werden, wenn sie gegen die Verfassung oder eine andere übergeordnete Vorschrift verstößt. Bei der Normenkontrolle soll beachtet werden, dass die Verfassung dem Gesetz vorgeht.5 Die Verfassungen Norwegens (Grunnlov) und Dänemarks (Grundlov)6 enthalten keine entsprechende Vorschrift. Das Prinzip muss jedoch nicht ausdrücklich normiert sein, weil sich der Vorrang der Verfassung vor sonstigem Recht auch aus ihrem Wesen ergibt.7 Dass sowohl das dänische Grundlov (dGrl.) als auch das norwegische Grunnlov (nGrl.) einen höheren Rang als einfache Gesetze haben,8 lässt ← 22 | 23 sich aber auch daraus ableiten, dass die Verfassungsgesetzgeber beider Länder für ihre Änderung höhere Hürden gesetzt haben als für sonstige Vorschriften.

2.  Vorschriften über Verfassungsänderungen

In Deutschland statuiert Art. 79 GG Sonderregeln für verfassungsändernde Gesetze: Anders als einfache Gesetze, die gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 S. 1 GG vom Bundestag mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder beschlossen werden können, bedürfen sie nach Art. 79 Abs. 2, 121 GG einer Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten. Auch in Skandinavien gibt es einen vergleichbaren Unterschied. Während einfache Gesetze in einer Legislaturperiode verabschiedet werden können,9 setzen Verfassungsänderungen in allen drei Ländern legislative Akte in zwei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden voraus. Während nach § 88 dGrl. und Kap. 8, § 14 RF das verfassungsändernde Gesetz vom Parlament jeweils mit einfacher Mehrheit angenommen werden muss, ist in Norwegen gemäß § 112 nGrl. das gesamte Verfahren zweigeteilt. In der ersten Legislaturperiode erfolgt die Gesetzesinitiative. Dabei müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Parlaments (Storting) anwesend sein (§ 73 S. 3 nGrl.). Nach der Wahl wird, ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Parlamentarier, über den Vorschlag abgestimmt, für eine Zustimmung ist gemäß § 112 S. 3 nGrl. eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.10 Eine Volksabstimmung bei Verfassungsänderungen sehen die Ver ← 23 | 24 fassungen Dänemarks und Schwedens vor.11 Nach § 88 dGrl. muss diese nach der zweiten Annahme des Vorschlags durch das dänische Parlament (Folketing) erfolgen. Nur wenn im Referendum eine Mehrheit der Wähler, die aus mindestens 40 % aller Stimmberechtigten besteht, der Verfassungsänderung zustimmt, ist diese angenommen. Das Quorum wurde seit der Einführung der Volksbeteiligung im Jahr 1915 erst zweimal erreicht.12 In Schweden gibt es dagegen nach Kap. 8, § 16 Abs. 1 RF nur dann eine Volksabstimmung, wenn auf Antrag eines Zehntels der Parlamentarier ein Drittel der Mitglieder des Reichstages (Riksdag) dafür stimmt. Anders als in Dänemark wird die Verfassungsänderung nur dann verworfen, wenn eine Mehrheit der Wähler diese bei der Reichstagswahl ablehnt.13 ← 24 | 25

II.  Normative Verortung des richterlichen Normenkontrollrechts

Aus dem Vorrang der Verfassung folgt nicht zwingend, dass Gerichte dessen Beachtung durch den Gesetzgeber überwachen müssen.14 Der US-amerikanische Supreme Court leitete aus dem Verfassungsvorrang allerdings bereits 1803 in der Entscheidung Marbury v. Madison ein richterliches Prüfungsrecht ab.15 Auch in Skandinavien und in Deutschland nehmen Gerichte Normenkontrollen vor. Während das Bundesverfassungsgericht mit der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen durch das Grundgesetz betraut wurde, haben sich die Gerichte Dänemarks, Norwegens und Schwedens dieses Recht selbst zuerkannt. ← 25 | 26

1.  Norwegen und Dänemark

Das Grundgesetz sieht vor, dass das Bundesverfassungsgericht auf Antrag die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen überprüft. Die abstrakte Normenkontrolle ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, die konkrete Normenkontrolle in Art. 100 Abs. 1 GG normiert. Auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann es zu Normenkontrollentscheidungen kommen. „Jedermann“ kann über die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes befassen, wenn dieses möglicherweise in seine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte eingreift: Unmittelbar, d.h. ohne Abwarten eines Vollzugsaktes, im Wege der Rechtssatzverfassungsbeschwerde,16 mittelbar, wenn die Verfassungsbeschwerde auf die Anwendung einer verfassungswidrigen Norm durch die Verwaltung oder die Fachgerichte17 gestützt wird.

Die dänische und die norwegische Verfassung enthalten dagegen keine Aussagen zur gerichtlichen Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen.18 ← 26 | 27 In Norwegen deutet allerdings das einfache Recht darauf hin, dass eine solche Kontrolle erfolgen kann. Gemäß § 5 Abs. 4 domstollov (dl.) soll das Høyesterett19 in besonders wichtigen Angelegenheiten in größerer Besetzung als gewöhnlich beraten. Bei der insoweit vorzunehmenden Wertung soll unter anderem berücksichtigt werden, ob es um Fragen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes geht. § 30-13 Abs. 1 tvistelov (tvl.) sieht vor, dass der norwegische Staat das Recht hat, sich an Verfahren zu beteiligen, in denen eine Normenkontrolle erfolgt. Folglich geht der norwegische Gesetzgeber davon aus, dass das Gericht zur Normenkontrolle berechtigt ist. Tatsächlich hat sich das Høyesterett ebenso wie das dänische Højesteret eine solche Funktion zuerkannt (a). Das Normenkontrollrecht stellt in Dänemark und Norwegen mittlerweile Verfassungsgewohnheitsrecht dar (b).

a)  Etablierung eines Normenkontrollrechts durch die obersten Gerichte

aa)  Norwegen

Norwegen ist das erste Land Europas, in dem ein Gericht Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfte.20 2007 stellte das Høyesterett fest, dass es sich ← 27 | 28 bereits vor mehr als 150 Jahren ein Normenkontrollrecht zuerkannt habe.21 Die Entscheidungsgründe, die anstelle einer einheitlichen Urteilsbegründung eine Stellungnahme jedes Richters enthalten,22 wurden allerdings vor 1863 nicht veröffentlicht.23 Erst am 11. April dieses Jahres trat § 4 des lov indeholdende forandringer i lovgivningen om Høiesteret in Kraft, demzufolge jedermann eine Abschrift der Stimmabgaben der einzelnen Richter in schriftlich behandelten Sachen erhalten konnte.24

Ohne Kenntnis der Urteilsgründe kann in Skandinavien angesichts der Ausgestaltung der Normenkontrolle als Inzidentkontrolle25 jedoch nicht festgestellt werden, ob und mit welchem Ergebnis ein Gericht ein Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft hat. Daher werden hier vor 1863 ergangene Urteile des Høyesterett nicht berücksichtigt.26

Die erste Entscheidung nach Beginn der Veröffentlichung der Urteilsgründe, die Ausführungen zum Normenkontrollrecht der Gerichte enthält, fällte das Høyesterett am 1. November 1866. Ein Offizier hatte den Staat auf die Zahlung einer Entschädigung verklagt, weil er verpflichtet worden war, unentgeltlich eine Einberufungskommission zu leiten, was über seine vertraglichen Aufgaben ← 28 | 29 hinausging. Die Verpflichtung beruhte auf einer königlichen Verordnung, die wiederum auf § 11 lov af 12. oktober 1857 zurückzuführen war.27 Die Gerichtsmehrheit gab dem Begehren statt. Drei der Richter, darunter der Erstvotierende, waren der Auffassung, dass sich aus dem Gesetz kein Zahlungsanspruch ergebe. Sie stützten diesen auf § 22 nGrl.,28 wonach kein Beamter gegen seinen Willen versetzt werden darf.29 Lasson, der als norwegischer Chief justice Marshall bezeichnet worden ist,30 war dagegen davon überzeugt, dass sich der Anspruch des Klägers bereits aus dem Gesetz ergebe. Dennoch ging er obiter dictum auf das Normenkontrollrecht ein, indem er die folgende Frage stellte und beantwortete:

„Wie soll das Høyesterett entscheiden, wenn ihm gleichzeitig die Verfassung und ein privates Gesetz vorgelegt werden? Es ist, soweit ich die Staatsrechtslehre kenne, allgemein anerkannt, dass die Gerichte notwendigerweise das Grunnlov vorziehen müssen, wenn sie nicht nach beiden Normen urteilen können...“31

Abschließend äußerte sich nochmals der Erstvotierende Løvenskiold. Er wies darauf hin, dass er Lassons Auffassung zum Normenkontrollrecht teile und dass dies aus seinen vorherigen Äußerungen möglicherweise nicht klar genug hervorgegangen sei.32

Die weiteren bis 1890 ergangenen Urteile des Høyesterett enthalten keine derart ausführlichen Äußerungen zum Prüfungsrecht der Gerichte.33 In diesem ← 29 | 30 Jahr entschied das Høyesterett erstmals, dass ein Gesetz verfassungswidrig und deshalb im konkreten Fall nicht anzuwenden sei.34 Einem Weinhändler war durch die Stadt Stavanger ein Bußgeld auferlegt worden, weil er gegen das lov om udskjænkning og udsalg af øl, vin, mjød og cider aus dem Jahr 1884 verstoßen hatte, das den Verkauf von Wein in kleineren Mengen von einer Genehmigung abhängig machte. Als dem Kaufmann 1872 die Gewerbeerlaubnis erteilt worden war, war dies noch genehmigungsfrei gewesen. Daher sah sich der Kaufmann weiterhin als berechtigt an, seine Geschäfte auszuüben. Er ging deshalb gerichtlich gegen den Bußgeldbescheid vor. Das Høyesterett erklärte, dass der Gesetzgeber aufgrund des Rückwirkungsverbots nach § 97 nGrl. nicht berechtigt sei, den Weinverkauf nachträglich genehmigungspflichtig zu machen.35 Daher wurde die Berufung der Stadt Stavanger gegen das erstinstanzliche Urteil verworfen.36

bb)  Dänemark

Ein Urteil des Højesteret aus dem Jahr 1912 ließ erstmals Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das oberste dänische Gericht Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die gesetzgebende Gewalt berechtigt gewesen sei, eine Regelung im tiendeafløsningslov zu treffen, heißt es dort.37 Der damalige Gerichtspräsident Lassen äußerte in einem Kommentar zur Entscheidung, dass das Højesteret davon ausgegangen sei, dass die Gerichte ein Prüfungsrecht im Hinblick auf die Frage hätten, ob ein Gesetz mit dem Grundlov vereinbar sei.38 Ein Jahr später bestätigte das Gericht allerdings die Entscheidung einer unteren Instanz, die ausdrücklich offen gelassen hatte, ob die Gerichte zur Normenkontrolle berechtigt seien.39 Damit war zu diesem Zeitpunkt zweifelhaft, „ob ein Urteil des Højesteret vorliegt, aus dem mit Sicherheit ← 30 | 31 hervorgeht, dass sich das Gericht für kompetent ansieht festzustellen, dass ein Gesetz gegen das Grundlov verstößt.“40

Details

Seiten
342
Jahr
2011
ISBN (PDF)
9783631715635
ISBN (ePUB)
9783631715642
ISBN (MOBI)
9783631715659
ISBN (Hardcover)
9783631621189
DOI
10.3726/b10671
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2016 (Dezember)
Schlagworte
Verfassungsrecht richterliches Prüfungsrecht Prozessrecht Demokratieverständnis
Erschienen
Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2011. 342 S.

Biographische Angaben

Robert Kessel (Autor:in)

Robert Kessel studierte Rechtswissenschaften in Greifswald und Stockholm. Von 2007 bis 2009 war er Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsvergleichung (Nordosteuropa) der Universität Greifswald, anschließend Graduiertenstipendiat des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Derzeit ist er Referendar in Berlin.

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Titel: Die Kontrolldichte der Normenkontrolle in Skandinavien aus deutscher Sicht
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