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Die Pflicht des Aufsichtsrats zur Offenlegung von Interessenkonflikten

Betrachtet im Lichte der allgemeinen Dogmatik des Interessenkonflikts im Privatrecht

von Hans-Joachim Berner (Autor:in)
©2017 Dissertation XX, 174 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch beschäftigt sich mit den vielfältigen, ungeklärten und praktisch hoch relevanten Problemen des Aufsichtsrats als Organ des Interessenkonflikts. Wegen des spärlichen Normbestands im AktG gerät die allgemeine Gesetzesauslegung an ihre Grenzen. Hiervon ausgehend sucht der Autor nach Lösungen im größeren dogmatischen Zusammenhang. Er begreift den Interessenkonflikt als eigenständige Kategorie des Zivilrechts, für den sich einheitliche Lösungsmechanismen herausgebildet haben. Darüber hinaus entwickelt der Autor diese Dogmatik fort und bedient sich ihrer zur Lösung einer praktisch relevanten Frage: Inwiefern sind der Aufsichtsrat und seine Mitglieder zur Offenlegung von Interessenkonflikten verpflichtet?

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • Gang der Untersuchung
  • Teil 1: Der Interessenkonflikt im Privatrecht
  • § 1 Der Begriff des Interessenkonflikts
  • A. Interesse und Interessenkonflikt im allgemeinen Sinne
  • B. Interessenkonflikt: Weitere Eingrenzung des Begriffs
  • I. Die vertraglichen Interessenstrukturtypen
  • 1. Verträge des Interessengegensatzes (Koordinationsverträge)
  • 2. Verträge der Interessengemeinschaft (Konföderationsverträge)
  • 3. Verträge der Fremdinteressenwahrung (Subordinationsverträge)
  • II. Definition des Interessenkonflikts als konfligierende Interessenkumulationen
  • C. Zusammenfassung des Kapitels
  • § 2 Das Interessenwahrungsverhältnis alias das Treuhandverhältnis
  • A. Interessenwahrungsverhältnis und Innenverhältnis der Treuhand
  • B. Traditionelle Sicht auf die Treuhand: Außenverhältnis im Mittelpunkt
  • C. Moderne Sicht auf die Treuhand: Innenverhältnis im Mittelpunkt
  • I. Das Treuhandmodell von Beyerle
  • II. Das Treuhandmodell von Grundmann
  • III. Das Treuhandmodell von Löhnig
  • 1. Universalität der Treuhand-Causa
  • 2. Erstes Element: Verpflichtung zur „stellvertretenden“ Interessenwahrung
  • 3. Zweites Element: Machtmittel
  • a) Treuhandrechtlicher Trennungs- und Abstraktionsgrundsatz
  • b) Auseinanderfallen von rechtlichem Können und Dürfen mit überschießender Könnens-Tendenz
  • aa) Begrenzte rechtliche Möglichkeiten zur Machtmitteleinschränkung
  • bb) Erfordernis eines Ermessensspielraums
  • 4. Grundtatbestand und Ausprägungen
  • IV. Zwischenfazit: Treuhandmodell von Löhnig als taugliche Arbeitsgrundlage
  • D. Weitere definitorische Bestimmungen
  • E. Zusammenfassung des Kapitels
  • § 3 Das Interventionsbedürfnis bei Interessenkonflikten
  • A. Der Interessenkonflikt als zentraler Gefahrentatbestand
  • B. Erster Beitrag der Wirtschaftswissenschaften: Die Gefährlichkeit von Interessenkonflikten
  • I. Die allgemeine wirtschaftliche Bedeutung von Interessenwahrungsverhältnissen und Interessenkonflikten
  • II. Verhaltensökonomik (behavioral economics)
  • 1. Ausgangspunkt: Kritik am Leitbild des homo oeconomicus
  • 2. Verhaltensökonomik: Ausgewählte Abweichungen vom rationalen Entscheidungsbild
  • a) Selektive Wahrnehmung (selective perception)
  • b) Rahmungseffekt (framing)
  • c) Verfügbarkeitsheuristik (Availability Bias) und Repräsentativitätsheuristik (Representativeness Heuristic)
  • d) Der Ankereffekt (anchoring) und seine Folgen
  • aa) Status-Quo-Präferenz (status quo bias)
  • bb) Verlustaversion (loss aversion), Sicherheitseffekt (certainty effect) und Reflektionseffekt
  • cc) Geistige Kontenführung (mental accounting) und die Anomalie versunkener Kosten (sunk-cost effekt)
  • dd) Enttäuschungsaversion (regret aversion)
  • ee) Besitztumseffekt (endowment effect)
  • e) Überoptimismus
  • f) Primäreffekt (primacy effect) und Bestätigungsirrtum (confirmation bias)
  • g) Zeitinkonsistentes Verhalten
  • 3. Folgerungen aus der Verhaltensökonomie für das Recht des Interessenkonflikts: Erforderlichkeit rechtlicher Intervention
  • a) Anomalien auf Seiten des Interessenwahrers
  • aa) Beeinträchtigung der Selbstwahrnehmung von Interessenkonflikten
  • bb) Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur angemessener Reaktion
  • b) Anomalien auf Seiten des Geschäftsherrn
  • aa) Beeinträchtigung der Wahrnehmung von Interessenkonflikten des Mandatars bzw. entsprechender Warnzeichen
  • bb) Beeinträchtigung in der Fähigkeit zur angemessener Reaktion
  • C. Zweiter Beitrag der Wirtschaftswissenschaften: Problembeschreibung durch principal-agent-Modell
  • D. Zusammenfassung des Kapitels
  • § 4 Kategorien von Interessenkonflikten
  • A. Einteilung nach Herkunft der Kollision: interne und externe Interessenkonflikte
  • B. Einteilung nach der Wahrscheinlichkeit interessenkonfliktbeeinflussten Verhaltens: Die Stärke des Interessenkonflikts
  • C. Einteilung nach Konfliktdauer: Dauerhafte und punktuelle Konflikte
  • D. Einteilung nach ausdifferenzierten Konfliktursachen
  • E. Einteilung nach tatsächlichem Vorliegen? Realer und potenzieller, konkreter und abstrakter Interessenkonflikt
  • F. Zusammenfassung des Kapitels
  • § 5 Die rechtliche Behandlung von Interessenkonflikten
  • A. Die interessenwahrungsrechtliche Treuepflicht und ihre Herleitung
  • I. Rechtsvergleichender Exkurs: fiduciary relationships im angelsächsischen Rechtsraum
  • II. Einheitliche fiduziarische Treuepflicht im deutschen Privatrecht?
  • 1. Bestandsaufnahme: Treuepflichten in den wichtigsten Interessenwahrungsverhältnissen
  • a) Besondere Treuepflicht bei Auftrag und Geschäftsbesorgung
  • b) Treuepflichten im Gesellschaftsrecht
  • aa) Mitgliedschaftliche/Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
  • bb) Organschaftliche Treuepflicht
  • c) „Treuepflichten“ von gesetzlichen Interessenwahrern
  • 2. Folgerungen für sämtliche Interessenwahrungsverhältnisse im Wege des Induktionsschlusses
  • 3. Rechtsfunktionelle Begründung der allgemeinen Interessentreuepflicht
  • a) Vorab: Kein Fall von Treu und Glauben
  • b) Treuepflicht als Korrelat eingeräumten Vertrauens
  • c) Interessentreuepflicht als Korrelat des Machtspielraums
  • d) Treuepflicht als notwendige Folge der rechtskonstruktiven Struktur von Interessenwahrungsverhältnissen
  • e) Unterscheidung der einzelnen Treuepflichtausprägungen: Interessenförderpflicht und Interessenschutzpflicht
  • B. Die Modalitäten der Treuepflicht
  • I. Leichte Ableitbarkeit von Einzelpflichten und Maßstäben der Pflichtenstärke
  • 1. Die Schutzbedürftigkeit des Mandanten als maßgebliches Kriterium
  • 2. Berücksichtigung weiterer Kriterien nur im Ausnahmefall
  • 3. Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Mandanten: Größe des Machtspielraums und Stärke des Interessenkonflikts
  • II. Der Adressat der Interessentreuepflicht
  • C. Die rechtliche Adressierung von Interessenkonflikten – Der Interessenkonflikt als Tatbestandsmerkmal
  • I. Begriffliche Fortentwicklung: Der verobjektivierte Interessenkonflikt
  • II. Weitere Kategorie? Konkreter/materieller und abstrakter Interessenkonflikt
  • III. Weitere Kategorie: Tatsächlicher und potenzieller Interessenkonflikt?
  • D. Die Interessenkonfliktsmaßnahmen
  • I. Konfliktoffenlegung
  • II. Konfliktvermeidung
  • 1. Die Unabhängigkeit
  • 2. Weitere abstrakte Konfliktvermeidungsregelungen
  • 3. Schutz der Informationssphäre
  • III. Konfliktlösung
  • E. Zusammenfassung des Kapitels
  • Teil 2: Die Interessenkonflikte des Aufsichtsrats
  • § 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
  • § 2 Vorab: Die Unfruchtbarkeit des geschriebenen Aktienrechts
  • A. Die Offenlegung von Interessenkonflikten des Aufsichtsrats im AktG
  • I. Offenlegungspflicht gegenüber dem Vorstand
  • II. Offenlegung gegenüber dem Aufsichtsrat
  • III. Offenlegung gegenüber der Hauptversammlung bzw. dem einzelnen Aktionär
  • 1. Die relevanten Gesetzespassagen
  • 2. Bewertung
  • B. Die Offenlegung von Interessenkonflikten des Aufsichtsrats im DCGK
  • 1. Offenlegung gegenüber dem Aufsichtsrat
  • 2. Offenlegung gegenüber dem Aktionariat bzw. der Öffentlichkeit
  • C. Die Offenlegung von Interessenkonflikten im Europäischen Recht
  • I. Kommissionsempfehlung zu Aufgaben und Ausschüssen des Aufsichtsrats (2005)
  • 1. Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten
  • 2. Bewertung der Bedeutung für das deutsche Aktienrechts
  • II. Bilanzrichtlinie und Prospektverordnung
  • D. Zusammenfassung des Kapitels
  • § 3 Das Aufsichtsratsmandat als spezifisches Interessenwahrungsverhältnis
  • A. Der Aufsichtsrat als Interessenwahrungsverhältnis dem Grunde nach
  • B. Wer ist Interessenwahrungsmandant und Treueberechtigter des Aufsichtsrats?
  • I. Einführung zur Untersuchung
  • 1. Relevanz für die Frage nach der Offenlegungspflicht in Bezug auf Interessenkonflikte
  • 2. Hinweis zum Gang der Untersuchung
  • II. Die Aktiengesellschaft als Interessenwahrungsmandant des Aufsichtsrats
  • III. Die Aktionäre als Interessenwahrungsmandant des Aufsichtsrats
  • 1. Meinungsstand
  • 2. Der Aufsichtsrat als Ausschuss der Aktionäre?
  • a) Die vermeintlichen historischen Wurzeln des Aufsichtsrats als Aktionärsausschuss
  • b) Das Unbehagen mit der Trennung von Eigentum und Herrschaft in der AG
  • c) Die Unvereinbarkeit mit dem Prinzip der eigenständigen Organe
  • d) Zwischenfazit: Der Aufsichtsrat ist kein Aktionärsausschuss
  • 3. Rechtsfunktionales Bedürfnis für eine Treuepflichtenbindung des Aufsichtsrats an die Aktionäre?
  • a) Mittelbare Betroffenheit der Aktionäre bei Gesellschaftsschädigung
  • b) Unmittelbare Beeinträchtigung: Haftung nur im Ausnahmefall
  • c) Zwischenfazit: Kein Schutzbedürfnis, keine Treuepflicht
  • IV. Zwischenergebnis
  • C. Der Machtspielraum des Aufsichtsrats
  • I. Rechtsquellen zur aktienrechtlichen Organisationsverfassung
  • II. Die Kompetenzverteilung des AktG
  • 1. Aktionär und Hauptversammlung: Die Trennung von Herrschaft und Eigentum
  • 2. Vorstand: Primärorgan der Unternehmensleitung
  • 3. Aufsichtsrat: Mehr als nur Kontrolleur
  • a) Traditionelle Sicht: Der Aufsichtsrat als Kontrollorgan
  • b) Moderne Sicht: Der Aufsichtsrat als mitunternehmerschaftliches Kontrollorgan
  • 4. Gesamtbetrachtung: Eigenständigkeit, Trennung von Herrschaft und Eigentum sowie Kooperation
  • III. Folgerungen für den Machtspielraum des Aufsichtsrats
  • 1. Drei Kategorien der Aufsichtsratsbefugnisse
  • 2. Aufsteigende Zugriffsintensität auf die Interessenssphäre der Gesellschaft
  • a) Missbrauch der Machtbefugnisse
  • b) Verletzung der Interessensphäre durch mangelhafte Amtsführung
  • 3. Zwischenfazit
  • D. Zusammenfassung des Kapitels
  • § 4 Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern
  • A. Aufsichtsratsspezifische Definition des Interessenkonflikts
  • I. Übertragung der allgemeinen Definition aus Teil 1
  • II. Konsequenzen aus den allgemeinen Problemen bei der rechtlichen Adressierung eines Interessenkonflikts
  • 1. Maßgeblichkeit des verobjektivierten Begriffs vom Interessenkonflikt
  • 2. Relevanzschwelle als Definitionsmerkmal des Interessenkonflikts?
  • B. Die besondere Anfälligkeit des Aufsichtsrats für Interessenkonflikte
  • I. Institutionelle Interessenkonflikte durch Mitbestimmung
  • II. Aufsichtsratsmitglieder „im Auftrag“, insbesondere durch Entsendung
  • III. Nebenamtscharakter
  • C. Besondere Konflikttoleranz gegenüber Interessenkonflikten im Aufsichtsrat?
  • I. Konflikttoleranz des deutschen Gesetzgebers?
  • II. Konfliktintoleranz des europäischen Gesetzgebers
  • D. Die aufsichtsratsspezifischen Interessenkonfliktsmaßnahmen
  • 1. Vorab: Vorrang des Unternehmensinteresses
  • 2. Vorab: Abstrakte/formelle oder konkrete/materielle Adressierung der Aufsichtsratsinteressenkonflikte?
  • a) Abstrakte Interessenkonfliktsregelungen im AktG
  • b) Konkrete gesetzliche Interessenkonfliktsregelung: § 103 AktG
  • c) Treuepflicht und Ausprägungen
  • 3. Die Maßnahmen im Einzelnen
  • a) Konfliktvermeidung durch Inkompatibilität
  • b) Konfliktvermeidung durch Unabhängigkeit?
  • aa) EU-Kommissionsempfehlung vom 15.02.2005
  • bb) Ziffer 5.4.2 DCGK
  • c) Konfliktvermeidung durch Haftungsgefahr?
  • d) Konfliktoffenlegung
  • aa) Vorbedingung für das Eingreifen der anderen Interessenkonfliktsmaßnahmen
  • bb) Selbstdisziplinierungsfunktion
  • cc) Offenlegung als eigenständige Interessenkonfliktsmaßnahme
  • dd) Kehrseite: Eingriff in Interessensphäre des Aufsichtsratsmitglieds und Beeinträchtigung der Aufsichtsratsarbeit
  • e) Konfliktlösung
  • aa) Stimmrechtsausschluss
  • (1) Meinungsstand
  • (2) Eigene Ansicht und Kritik an der Diskussion
  • (3) Folgen eines Stimmrechtsausschlusses nach herrschender Meinung
  • (4) Folgen eines Stimmrechtsausschlusses nach hier vertretener Ansicht
  • bb) Teilnahmeverbot
  • cc) Pflicht zum Ruhenlassen oder Niederlegung des Mandats
  • dd) Abberufung gemäß § 103 Abs. 3 S. 1 AktG
  • f) Typengemischte Interessenkonfliktsmaßnahme: §§ 113 – 115 AktG
  • 4. Zwischenfazit: Stiefmütterlicher Umgang mit der Treuepflicht
  • E. Fallgruppen aufsichtsratsspezifischer Interessenkonflikte
  • I. Interne Interessenkonflikte
  • 1. Austauschgeschäft zwischen Aufsichtsratsmitglied und Gesellschaft
  • 2. Rechtsstreit zwischen Aufsichtsratsmitglied und Gesellschaft
  • 3. Wettbewerbssituation mit Unternehmen
  • 4. Nachträgliche Beurteilung eigener Leistung
  • 5. Nachteiliger Intraorganbeschluss gegenüber Aufsichtsratsmitglied
  • 6. Leitung der eigenen Wahl
  • 7. Stellung als Arbeitnehmer
  • 8. Nähebeziehung zu Vorstandsmitgliedern
  • II. Externe Interessenkonflikte
  • 1. Konfligierende Verpflichtung zur Wahrung eines anderen Unternehmensinteresses als Geschäftsführer
  • 2. Aufsichtsratsdoppelmandate
  • 3. Insbesondere: Beziehung zu Mehrheitsaktionär
  • 4. Unternehmensübernahme
  • 5. Nähebeziehung zum Entsendungsberechtigten
  • 6. Sonstige Nähebeziehungen, insbesondere zu Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der Gesellschaft.
  • 7. Mitbestimmungsspezifische Interessenkonflikte
  • III. Universeller Erweiterungstatbestand
  • F. Zusammenfassung des Kapitels
  • § 5 Die Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten
  • A. Grundsätzliches Bestehen der Offenlegungspflicht
  • B. Adressat und Umfang der Offenlegungspflicht
  • I. Offenlegung gegenüber dem Vorstand?
  • II. Offenlegung gegenüber Aufsichtsratsvorsitzendem oder -gremium
  • 1. Vorab: Binnenorganisation des Aufsichtsrats und Stellung des Vorsitzenden
  • 2. Die Zuständigkeit für Stimmrechts- und Teilnahmeausschluss: Problematik und Meinungsstand
  • 3. Eigenes Konzept: Zuständigkeitsordnung an Treuepflicht ausrichten
  • 4. Folgerungen für den Adressaten der Konfliktoffenlegung
  • III. Offenlegung gegenüber den Aktionären
  • 1. Gefahrenabwehr durch Offenlegung des Interessenkonflikts?
  • a) Mangelnde Befugnis des Aktionariats für Interessenkonfliktsmaßnahmen, aber Selbstdisziplinierung
  • b) Spannungsverhältnis zur Aufsichtsratsvertraulichkeit
  • c) Formelles Anschlussproblem: Mangelnde Berechtigung des Aufsichtsrats zur Offenlegung von gesellschaftsinternen Informationen
  • d) Zwischenfazit: Keine Konfliktoffenlegung gegenüber dem Aktionariat
  • 2. Exkurs: Pflicht zur Konfliktoffenlegung aus §§ 131, 171 Abs. 2 AktG?
  • 3. Exkurs: Pflicht zur Konfliktoffenlegung gem. Ziffer 5.5.3 DCGK
  • C. Zusammenfassung des Kapitels
  • Teil 3: Verstöße gegen die Offenlegungspflicht
  • § 1 Folgen von unmittelbaren Verstößen
  • A. Abberufung aus wichtigem Grund (§ 103 Abs. 3 AktG)
  • B. Haftung
  • § 2 Mittelbare Verstöße wegen Nichteinschränkung der Entsprechenserklärung
  • A. Vorab: Der Regelungsmechanismus des DCGK i.V.m. § 161 AktG
  • B. Kassationsrechtsprechung
  • I. Hintergrund und Darstellung der Kassationsrechtsprechung
  • II. Bewertung der Kassationsrechtsprechung
  • § 3 Zusammenfassung des Teils
  • Zusammenfassung der wichtigsten Thesen
  • Literaturverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

„Interessenkonflikt und Unabhängigkeit: Wenige Themen haben in den vergangenen Jahren für die anwaltliche Beratung und die Unternehmenspraxis eine solche Bedeutung erlangt wie dieses Thema. Wer sich [aber mit dem Thema] in der Praxis beschäftigt, wird sehr schnell feststellen, dass die praktische Bedeutung der relevanten Fragen in einem auffälligen Missverhältnis zu ihrer dogmatischen Durchdringung steht.“1

– Marc Löbbe und Jochem Reichert (2014)

Besser als Löbbe und Reichert hätte man die Thematik der vorliegenden Arbeit nicht zusammenfassen können. Der rechtliche Umgang mit den Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern gehört seit einigen Jahren zum festen Kern der gesellschaftsrechtlichen Debatte. Der Strom an neuen Regelungen, Gerichtsentscheidungen und wissenschaftlichen Beiträgen zu dem Themenkomplex mag einfach nicht versiegen. Und dennoch: Auf viele wichtige Fragen wurde bislang keine befriedigende Antwort gefunden. Dies betrifft schon die Definition des aufsichtsratsspezifischen Interessenkonflikts. Gleichfalls ungeklärt bleiben Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen und Reichweite von Stimmrechtsausschlüssen, Teilnahmeverboten und (zeitweiser) Niederlegung des Aufsichtsratsmandats. Und schließlich hat die Pflicht des Aufsichtsrats zur Offenlegung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit DCGK und Entsprechenserklärung in den letzten Jahren eine besondere Rolle eingenommen: Spätestens seitdem Frankfurter Richter und der BGH im Jahre 2009 die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen zugelassen haben, gehören Fragen nach dem Auftreten und der Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat zu den Standardthemen in deutschen Hauptversammlungen.2

Die ganze Problematik würde sich wohl nicht stellen, wenn verbindliche Regelungen zum Umgang mit den Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern bestehen würden. Freilich hat das AktG diesen Bereich allenfalls rudimentär geregelt. Der deutsche Gesetzgeber überlässt es damit weitgehend dem Rechtsanwender, die Problematik zu bewältigen. Gleichzeitig besteht ein großes Spannungspotenzial, weil sich andere Normgeber keine derartige Zurückhaltung auferlegen: Der europäische Gesetzgeber hält Interessenkonflikte im gesamten Bereich der Corporate Governance für gefährlich und hat in verschiedenen Rechtsakten eine überaus ← 1 | 2 → konfliktintolerante Sichtweise zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus enthält der Deutsche Corporate Governance Kodex eine Vielzahl von konkreten Empfehlungen zum Umgang mit Interessenkonflikten, einschließlich einer Pflicht zur Offenlegung gegenüber dem Aufsichtsratsgremium und der Hauptversammlung.

Im Zusammenspiel lassen die Rückmeldungen aus der Praxis, die unzureichende aktiengesetzliche Normierung sowie das Spannungsfeld mit den Vorstellungen des Kodexes und des europäischen Gesetzgebers nur einen Befund zu: Die gesamte Problematik der Interessenkonflikte des Aufsichtsrats ist zwar praktisch hoch relevant, von einer abschließenden Klärung jedoch weit entfernt.

Die vorliegende Arbeit möchte einen Beitrag zu ihrer Aufarbeitung leisten. Sie ist von der Erkenntnis geleitet, dass der Bestand an aktienrechtlichem Normmaterial zu spärlich ist, um die zahlreichen Probleme auf Grundlage einfacher Gesetzesauslegung lösen zu können. Daher sucht die Arbeit in größeren dogmatischen Zusammenhängen nach Antworten. Tatsächlich folgt die Behandlung von Interessenkonflikten im gesamten Privatrecht einem einheitlichen Muster und birgt ein erhebliches Systembildungspotenzial. Ausgehend von den jüngeren Grundlagenwerken Löhnigs3 und Kumpans4 wird ein eigener Ansatz entwickelt. Demnach ist das Recht der Interessenkonflikte ein spezielles Gefahrenabwehrrecht, in welchem der Interessenkonflikt den zentralen Gefahrentatbestand bildet und von der Treuepflicht als abwehrrechtlicher Generalklausel adressiert wird.

Auf diesem dogmatischen Fundament wird ein konsistentes Lösungsmodell für die privatrechtlichen Interessenkonflikte vorgestellt und auf das Aufsichtsratsmandat übertragen. Die vorliegende Arbeit versucht derart, neue Antworten auf die vielen offenen Fragen auf dem Gebiet der Interessenkonflikte des Aufsichtsrats zu finden. Die Pflicht des Aufsichtsrats zur Offenlegung von Interessenkonflikten nimmt hierbei eine zentrale Stellung ein.


1 Löbbe/Reichert, ZGR 2014, S. 693 (693 f.), anlässlich des Wolfgang Schilling-Gedächtnissymposions 2014. (Das Zitat wurde aus Gründen der Prägnanz aus zwei verschiedenen Passagen auf S. 693 und 694 des Textes zusammengefügt, dabei jedoch nicht verändert.)

2 So die Rückmeldung des Hauptversammlungs-Spezialisten Butzke, in: FS Michael Hoffmann-Becking (2013), S. 229 (229).

3 Löhnig, Treuhand (2006).

4 Kumpan, Der Interessenkonflikt im deutschen Privatrecht (2014).

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Gang der Untersuchung

Die Arbeit gliedert sich in einen Allgemeinen (Teil 1) und Besonderen Teil (Teile 2 und 3).

Im Allgemeinen Teil wird das gesamte deutsche Privatrecht auf Gemeinsamkeiten im Umgang mit Interessenkonflikten untersucht. Die Arbeit beginnt mit der Suche nach einer einheitlichen Definition des Interessenkonflikts. Im Anschluss wird die relevante Untersuchungsmaterie abgegrenzt, in welcher solche privatrechtlichen Beziehungen identifiziert werden, in denen Interessenkonflikte im eingangs definierten Sinne vorkommen (sog. Interessenwahrungsverhältnisse). Sodann wird untersucht, inwiefern Interessenkonflikte der rechtlichen Intervention bedürfen; zu diesem Zweck wird unter anderem auf Erkenntnisse der Wirtschaftswissenschaften zurückgegriffen. Im Anschluss erfolgt eine kurze Kategorisierung der relevanten Interessenkonflikte. Der erste Teil schließt mit einer umfassenden Untersuchung zur rechtlichen Behandlung von Interessenkonflikten. Ausgehend von einem kurzen rechtsvergleichenden Exkurs wird die Treuepflicht als grundlegendes Rechtsinstrument zum Umgang mit Interessenkonflikten identifiziert. Es werden Maßstäbe zur Pflichtenstärke entwickelt und auf die typischen Regelungsprobleme in der Adressierung von Interessenkonflikten eingegangen. Abschließend wird der Kanon an einheitlichen Maßnahmen dargestellt, der sich zum Umgang mit Interessenkonflikten herausgebildet hat. Hierbei wird ein besonderes Augenmerk auf die Offenlegung des Interessenkonflikts gerichtet.

Im Besonderen Teil wird zunächst das entwickelte Modell umfassend auf die Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern übertragen (Teil 2). Die Untersuchung beginnt mit einem Nachweis für die Unfähigkeit des geschriebenen Rechts zu Lösung der Offenlegungsproblematik; dabei beschränkt sich die Darstellung nicht auf das deutsche Aktienrecht, sondern umfasst auch die einschlägigen Regelungen des DCGK sowie des Europarechts. Im nächsten Schritt werden die Eigenschaften des Aufsichtsratsmandats als Interessenwahrungsverhältnis erforscht. Problematisch sind hierbei insbesondere die Bestimmung des Mandanten sowie die Erfassung des aufsichtsratsspezifischen Machtspielraums. Das folgende Kapitel beschäftigt sich ausführlich mit den aufsichtsratsspezifischen Interessenkonflikten. Diese werden zunächst speziell definiert. Sodann wird die besondere Konfliktanfälligkeit des Aufsichtsratsmandats beschrieben und das Ausmaß der aktienrechtlichen Konflikttoleranz untersucht. Im Folgenden wird das im Allgemeinen Teil entwickelte Lösungsmodell auf den Aufsichtsrat übertragen, indem die spezifischen Interessenkonfliktsmaßnahmen einheitlich auf die Treuepflicht zurückgeführt werden. Hierbei wird die Eignung des gewählten Ansatzes zur Schaffung eines konsistenten Interessenkonfliktmodells demonstriert und ausführlich darauf eingegangen, inwiefern auf diese Weise bislang bestehende Widersprüche vermieden werden können. Zum Schluss des Kapitels erfolgt eine Fallgruppenbildung zu den aufsichtsratsspezifischen Interessenkonflikten. Teil 2 schließt mit einer ausführlichen Auseinandersetzung ← 3 | 4 → bezüglich der Pflicht des Aufsichtsrats zur Offenlegung von Interessenkonflikten. Ein besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, wem gegenüber der Interessenkonflikt offenzulegen ist. Die Fokussierung auf das Schutzbedürfnis der Gesellschaft erlaubt hierbei die Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeitsordnung.

In Teil 3 wird der Verstoß gegen die Pflicht zu Offenlegung von Interessenkonflikten untersucht. Aus Gründen der Vollständigkeit wird außerdem auf die Folgen eingegangen, die ein Verstoß gegen die Offenlegungsempfehlungen des DCGK bei nicht-eingeschränkter Entsprechenserklärung zeitigen kann.

← 4 | 5 →

Teil 1:
Der Interessenkonflikt im Privatrecht

← 5 | 6 →

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§ 1  Der Begriff des Interessenkonflikts

Der Begriff „Interessenkonflikt“ (lat. confligere = zusammentreffen, kämpfen) wird regelmäßig als bekannt vorausgesetzt. Sowohl die Gesetzgebung als auch zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen beschränken sich weitgehend darauf, an den Interessenkonflikt anknüpfende Regelungen zu schaffen bzw. zu untersuchen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich bisher noch kein einheitliches Verständnis des Begriffs „Interessenkonflikt“ entwickelt hat.5

– Christoph Kumpan (2014)

A.  Interesse und Interessenkonflikt im allgemeinen Sinne

Auf der Suche nach einer Definition des Begriffs „Interessenkonflikt“ wird man schnell fündig: Interessen und ihre Konflikte stehen im Mittelpunkt unserer von der Interessenjurisprudenz geprägten Auslegungslehre. Die Begehren unterschiedlicher Rechtskreisteilnehmer erfordern dann eine gesetzliche Regelung, wenn sie miteinander in Konflikt geraten; damit werden die Interessen zur Ursache eines jeden Rechtsgebots und die Interessenabwägung zum Maßstab jeder Rechtsanwendung.6

Die angesprochene Universalität der rechtlichen Kategorie „Interessenkonflikt“ erfordert eine weitere Eingrenzung dahingehend, welche Regelungssituationen die im Untertitel dieser Arbeit angesprochene „allgemeine Dogmatik des Interessenkonflikts im Privatrecht konkret erfasst. In diesem Zuge ist es erforderlich, die Begriffe des Interesses und des Interessenkonfliktes grundlegend zu bestimmen.

Hierzu kann auf die aktuelle und grundlegende Untersuchung von Kumpan7 zurückgegriffen werden. Demnach ist zwischen dem subjektiven und dem verobjektivierten Interesse zu unterscheiden: Das subjektive Interesse lässt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch entwickeln und beschreibt die Situation, „dass ein bestimmtes geistiges oder materielles Objekt für ein Subjekt von Bedeutung ← 7 | 8 → ist und von ihm oder einem Dritten als erstrebenswert für das Sein des Subjekts gehalten oder erkannt wird“8, kurzum die „positive Bezogenheit, die ein bestimmtes Subjektiv zu bestimmten Gegenständen tatsächlich hat.“9 Ein Interesse erfordert demnach stets ein Subjekt, das ein Interesse hat und ein Objekt, auf welches dieses Interesse gerichtet ist.10 So hat etwa das Subjekt „Mensch“ ein Interesse am Objekt „Macht“. Während die Subjekte als Interessenträger regelmäßig eindeutig zu bestimmen sind (zum Beispiel Menschen oder Gesellschaften), gibt es bezüglich der denkbaren Objekte der Begierde keine Begrenzung: Das „Interesse“ ist im Ausgangspunkt ein rein tatsächliches und individuelles Phänomen, das sich lediglich empirisch erfassen lässt.11

Für eine rechtliche Betrachtung eignet sich ein derartiger, zwangsläufig unbestimmbarer Begriff freilich nicht. Erforderlich ist stattdessen eine verobjektivierende Typisierung: Das Objekt der Begierde wird „anhand eines objektiven Maßstabs und bezogen auf bestimmte Bedürfnisse, Zwecke und Ziele […] eingeschätzt“.12 Die Bildung solcher Maßstäbe sowie die Bestimmung der Bedürfnisse, Zwecke und Ziele erfolgt je nach Gegenstand der rechtlichen Regelung.

Kommt es zur einer „jedem aus Erfahrung bekannten Lebenslage, in der es nicht möglich ist, alle bestehenden Wünsche zugleich zu befriedigen, sodass die Notwendigkeit eintritt, auf gewisse Wünsche zugunsten anderer zu verzichten“13, liegt im Allgemeinen ein Interessenkonflikt vor. Der Interessenkonflikt in dieser allgemeinen Form sei als Interessenkonflikt im Sinne der Interessenjurisprudenz definiert.

B.  Interessenkonflikt: Weitere Eingrenzung des Begriffs

Die Suche nach einer weiteren begrifflichen Eingrenzung beginnt im Vertragsrecht. Die in der deutschen Rechtsordnung verankerte Privatautonomie gestattet es, dass aus privaten Willenserklärungen Rechtsfolgen erwachsen. Mit jedem Vertrag verfolgen die Parteien ihre eigenen Interessen. Dabei bleibt es ihnen im Ausgangspunkt selbst überlassen, ihre Interessen in einen Ausgleich zu bringen. Mit anderen Worten dürfen und sollen sie ihre Interessenkonflikte (im Sinne der Interessenjurisprudenz) selbst regeln. ← 8 | 9 →

I.  Die vertraglichen Interessenstrukturtypen

Im Anschluss an Jhering14, Beyerle15, Würdinger16 und Martinek17 lassen sich die BGB geregelten Vertragstypen in drei grundlegende Interessenstrukturtypen einteilen: die Verträge des Interessengegensatzes, der Interessengemeinschaft und der Fremdinteressenwahrung.18

1.  Verträge des Interessengegensatzes (Koordinationsverträge)

Verträge des Interessengegensatzes zeichnen dadurch aus, dass die Parteien den geschuldeten Leistungsaustausch aus offen eigennützigen Motiven durchführen. Es gibt folglich zwei Interessensubjekte, deren Interessenkonflikt dem Vertrag immanent ist: Jeder Vorteil der einen Partei führt zu einem Nachteil der anderen. Der Vertrag führt zu einer unmittelbar interessenausgleichenden Koordination; die jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag stehen im Synallagma (do ut des). Beispiele sind der Kauf, der Tausch oder die Miete.19

Es zeichnet unsere Privatrechtsordnung aus, dass die Lösung der hierbei auftretenden Interessenkonflikte in erster Linie den Parteien selbst nach Treu und Glauben überlassen bleibt. Der Gesetzgeber kann sich also darauf beschränken, den Parteien ein „level playing field20 zur Verfügung zu stellen und im Falle von strukturell ungleichen Verhandlungspositionen – wie zum Beispiel im Verbraucherschutzrecht – behutsam einzugreifen. Die Untersuchung von Verträgen des Interessengegensatzes kann daher für die Entwicklung einer allgemeinen Interessenkonflikts-Dogmatik weitgehend ausgeklammert bleiben.

2.  Verträge der Interessengemeinschaft (Konföderationsverträge)

Bei Verträgen der Interessengemeinschaft werden gleichrangige21 und gleichgerichtete22 Interessen der Parteien zum Vertragsinhalt verdichtet.23 Sie werden daher auch als Konföderationsverträge bezeichnet.24 Hierunter fallen insbesondere Gesellschaften. ← 9 | 10 →

Die Interessen der an dem Vertrag beteiligten Subjekte überschneiden sich primär, also in dem für den Vertragszweck wesentlichen Punkt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sekundäre Interessen der Parteien in Konflikt geraten. Zur Bewältigung derartiger Interessenkonflikte existiert neben speziellen gesetzlichen Regelungen das Institut der (gesellschaftsrechtlichen) Treuepflicht, welche die Vertragspartner zu erhöhter Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Parteien verpflichtet.25 Für die Entwicklung einer allgemeinen Interessenkonflikts-Dogmatik sind Konföderationsverträge zwar interessanter als Koordinationsverträge. Dennoch führt der primäre Interessengleichklang zu einer insgesamt geringen Tauglichkeit der Konföderationsverträge für die Suche nach einer allgemeingültigen Interessenkonfliktsdogmatik.26 Auch die Verträge des Interessengleichklangs können für die Untersuchung daher weitgehend vernachlässigt werden.

3.  Verträge der Fremdinteressenwahrung (Subordinationsverträge)

Verträge der Fremdinteressenwahrung schließlich sind dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Partei (der Mandatar) zur Wahrung der Interessen einer anderen Partei (dem Mandanten) verpflichtet.27 Beim Mandatar vereinigen sich damit genuine Eigeninteressen mit der rechtlichen Verpflichtung zur Wahrung von Fremdinteressen in einem einzigen Subjekt; dieses Phänomen wird im Folgenden als Interessenkumulation bezeichnet. Die beiden kumulierenden Interessenpositionen stehen hierbei in einem klaren Rangverhältnis: Der Mandatar muss seine Eigeninteressen den Fremdinteressen des Mandanten unterordnen. Diese Form von Verträgen wird daher auch als Subordinationsvertrag bezeichnet.28

Zwar schließt diese Konstellation keineswegs aus, dass die Vertragsabwicklung auch der Interessenbefriedigung des Mandatars dient – erhält er beim typischen Fremdeninteressenwahrungsvertrag der Geschäftsbesorgung29 doch etwa ein Entgelt. Eine vollkommene synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten, die zu einem vermutet richtigen Interessenausgleich unter den Parteien führt, ist damit jedoch nicht verbunden. Denn die Befriedigung der Interessen des Mandatars schließt stets nur mittelbar an die Interessenbefriedigung des Mandanten an.

Das Zusammentreffen der oben beschriebenen subjektiven Interessenkumulation mit dieser eingeschränkten „vertragsimmanenten Richtigkeitsgewähr“30 macht die Fremdinteressenwahrungsverträge zu einem wertvollen Untersuchungsgegenstand für die allgemeine Interessenkonfliktsdogmatik. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn zur eingeschränkten vertragsimmanenten Richtigkeitsgewähr – wie häufig – ein ← 10 | 11 → Machtgefälle zugunsten des Mandatars hinzutritt.31 Ein solches kann sich etwa aus einem strukturellen wirtschaftlichen Ungleichgewicht32, einem Vorsprung an Sachkunde und Information oder der fehlenden Möglichkeit einer Kontrolle ergeben.33 All dies macht den rechtlichen Umgang mit Konflikten des Interesses von Mandant und Mandatar besonders komplex und interventionsbedürftig.34

Details

Seiten
XX, 174
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631717950
ISBN (ePUB)
9783631717967
ISBN (MOBI)
9783631717974
ISBN (Hardcover)
9783631717431
DOI
10.3726/b10860
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Mai)
Schlagworte
Treuepflicht DCGK Aktionärsausschuss Haftung Aufsichtsratsvorsitzender Informationsfluss
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XX, 274 S.

Biographische Angaben

Hans-Joachim Berner (Autor:in)

Hans-Joachim Berner studierte Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School in Hamburg und wurde an der Universität des Saarlandes promoviert. Er veröffentlicht regelmäßig in den Bereichen des Wirtschafts- und Steuerrechts und ist Preisträger der Dr. Feldbausch-Stiftung.

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Titel: Die Pflicht des Aufsichtsrats zur Offenlegung von Interessenkonflikten
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