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Das neue Glücksspielrecht unter besonderer Berücksichtigung von Online-Glücksspielen

von Stefanie Ruth Fuchs (Autor:in)
©2017 Dissertation XL, 550 Seiten
Open Access

Zusammenfassung

Die Autorin leistet einen Beitrag zur Debatte über den Reformbedarf des Glücksspielrechts. Sie analysiert die Glücksspielregulierung gemäß dem GlüStV 2012, vergleicht diesen Vertrag mit den Regelungen des ehemaligen GlüG SH und überprüft ihn auf seine Verfassungs- und Unionsrechtskonformität. Hierzu behandelt sie die einschlägige Rechtsprechung (insbesondere vom EuGH, BVerfG, BVerwG sowie BGH) und bespricht die Stellungnahmen der EU-Kommission. Abschließend folgt eine ökonomische Analyse. Da Sportwettveranstalter für ihre Wettangebote die Sportdatenbanken der Sportveranstalter verwenden, beantwortet dieses Buch die Frage, welche Rechte den Sportveranstaltern nach derzeitiger Rechtslage an ihren Sportdatenbanken zustehen und ob es sinnvoll wäre, neue Rechte zu schaffen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Einleitung
  • Teil I: Der Begriff des öffentlichen Glücksspiels, die Historie des Glücksspielrechts sowie dessen privat- und strafrechtliche Grundlagen
  • Kapitel 1: Der Begriff des öffentlichen Glücksspiels
  • A. Der Glücksspielbegriff
  • I. Leistung eines erheblichen Einsatzes
  • 1. Leistung eines Einsatzes
  • 2. Erforderlichkeit der Finanzierung des Gewinns durch die zu leistenden Einsätze?
  • a. Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 27.02.2012
  • b. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012
  • c. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2012
  • d. Die Problemlösung durch „Bild.de“
  • e. Die Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht
  • 3. Erheblichkeit des Einsatzes
  • II. Gewinnchance
  • III. Zufallsabhängigkeit
  • IV. Abgrenzung von Glücksspiel zu anderen Spielarten sowie zu reinen Wetten
  • 1. Gewinnspiele und Preisausschreiben
  • 2. Geschicklichkeitsspiele
  • 3. Unterhaltungsspiele
  • 4. Reine Wetten
  • 5. Beispiele für Glücksspiele
  • B. Der Begriff „Öffentlich“
  • Kapitel 2: Die Historie des deutschen Glücksspielverwaltungsrechts
  • A. Die landesrechtlichen Vorschriften und ihre Entwicklung
  • I. Die Phase der 16 unterschiedlichen Landesgesetze
  • II. Die zweite und dritte Phase der Landesglücksspielregulierung: der Lotteriestaatsvertrag und der Glücksspielstaatsvertrag 2008
  • B. Die bundesrechtlichen Vorschriften und ihre Historie
  • Kapitel 3: Strafrechtliche und Zivilrechtliche Regelungen des Glücksspielrechts
  • A. Die Strafbarkeit von öffentlichem Glücksspiel in Deutschland
  • I. Keine Anerkennung ausländischer Genehmigungen, auch nicht solcher aus EU-Mitgliedstaaten
  • II. Weder Legalisierungswirkung der DDR-Erlaubnisse für das gesamte Bundesgebiet noch für das Internet
  • B. Zivilrechtliche Regelungen zum Glücksspiel
  • I. Bürgerlichrechtliche Normen zum Glücksspiel
  • II. Für das Glücksspiel relevante Normen des Wettbewerbsrechts
  • Teil II: Das Glücksspielverwaltungsrecht sowie seine Verfassungs- und Europarechtskonformität
  • Kapitel 1: Der Inhalt des Glücksspielstaatsvertrags 2012 sowie des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein
  • A. Der Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • I. Der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • 1. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs im Vergleich zum Glücksspielstaatsvertrag 2008
  • 2. Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien
  • a. Keine Anwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags 2012 auf Gewinnspiele in Rundfunk- und Telemedien, sofern für die Teilnahme hieran kein höheres Entgelt, als 50 Cent zu entrichten ist
  • b. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.2012
  • c. Weitere Anforderungen an Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien aus §§ 8a, 58 Absatz 4 Rundfunkstaatsvertrag sowie aus der Gewinnspielsatzung
  • II. Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • III. Die Erlaubnispflicht des § 4 Absätze 1 und 3 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • IV. Die spielerschützenden Vorschriften der §§ 6–8 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 1. Die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 2. Aufklärungspflichten nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 3. Die Unterhaltung eines Sperrsystems und die Pflicht zur Vornahme von Selbst- und Fremdsperren nach § 8 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • a. Die Pflicht der Veranstalter zur Vornahme von Selbst- und Fremdsperren
  • b. Die Teilnamepflicht der Glücksspielvermittler
  • V. Die Zulässigkeit und Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung sowie des Vertriebs von Lotterien und Ausspielungen 55
  • 1. Begriffsdefinitionen
  • a. Definition der Begriffe Lotto und Ausspielungen
  • b. Definition des Veranstalters
  • c. Die Definition des Veranstaltungsortes
  • 2. Beibehaltung des Staatsmonopols für die Veranstaltung von großen Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential
  • a. § 10 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • b. § 22 Absatz 1: Lotterien mit planmäßigem Jackpot
  • c. § 22 Absatz 2: Die Pflicht von Lotterien, die häufiger als zweimal wöchentlich veranstaltet werden, zur Durchsetzung des Verbots der Teilnahme gesperrter Spieler
  • d. Die zuständige Erlaubnisbehörde
  • e. Übergangsfristen
  • 3. Die Veranstaltung von Lotterien mit geringem Gefährdungspotential und von kleinen Lotterien
  • a. Lotterien mit einem nur geringfügigen Gefährdungspotential
  • b. Weitere Erlaubnisvoraussetzungen
  • c. Form und Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung
  • d. Kleine Lotterien
  • e. Lotterien in Form des Gewinnsparens
  • 4. Das Verbot der Veranstaltung sowie des Vertriebs von Lotterien im Internet sowie die kontrollierte Lockerung des Verbots nach § 4 Absätze 4 und 5 Glücksspielstaatsvertrag 2012 zugunsten des Eigenvertriebs sowie der Vermittlung von Lotterien
  • a. Das grundsätzliche Verbot des § 4 Absatz 4
  • b. Die kontrollierte Wiederöffnung des Vertriebswegs Internet
  • c. Die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5 Nummern 1 bis 5
  • d. Die Berichtspflicht nach § 4 Absatz 6
  • 5. Die Zulässigkeit und Erlaubnisfähigkeit der stationären Vermittlung von Lotterien nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • a. Definition der Begriffe des gewerblichen Spielvermittlers sowie der Annahmestellen und Lotterievermittler
  • b. Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Vermittlererlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 gemäß §§ 19 Absatz 1 und 29 Absatz 2 Satz 2 sowie 10 Absatz 4
  • c. Übergangsfristen für bisher erteilte Erlaubnisse
  • 6. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Vertriebserlaubnisse nach § 4 Absätze 1 und 5 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • VI. Die Zulässigkeit der Veranstaltung und des Vertriebs von Sportwetten
  • 1. Definition des Begriffs der Sportwetten
  • 2. Die Experimentierklausel des § 10a Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 3. Die Konzessionserteilung im Verfahren gemäß §§ 4a bis 4e Glücksspielstaatsvertrag 2012 und der Umfang der Konzession
  • a. Kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Konzession, Sicherstellung der dauerhaften Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen und –Pflichten in Inhalts- und Nebenbestimmungen
  • b. Die Konzessionsvoraussetzungen nach §§ 4a Absatz 4 und 4c Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • c. Vorlagepflichten im Rahmen des Konzessionsverfahrens und Auswahlkriterien nach § 4b Absätze 2 und 5
  • d. Konzessionsabgabe, § 4d Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • e. Die nachträglichen Mitteilungspflichten
  • f. Die Einschränkungen des § 21 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • g. Die Zuständigkeit für die Konzessionserteilung
  • 4. Die Geltung der Konzession auch für den Onlinevertrieb, § 10a Absatz 4 Sätze 1 und 2 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 5. Die stationäre Vermittlung von Sportwetten durch Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer
  • 6. Keine Sportwettenvermittlung durch gewerbliche Spielvermittler
  • 7. Die Übergangsfrist des § 29 Absatz 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • VII. Das Monopol der Spielbanken auf Casinospiele und ihre Regulierung nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 1. Die auf Spielbanken anwendbaren Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • 2. Das absolute Verbot von Online-Spielbanken
  • VIII. Pferdewetten
  • IX. Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten
  • 1. Beschränkungen des gewerblichen Automatenspiels sowohl in Spielhallen als auch in Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher
  • 2. Zusätzliche Beschränkungen für Spielhallen
  • a. Normierung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht
  • b. Die Beschränkungen der §§ 25 und 26
  • c. Weitere Beschränkungen durch die Ausführungsgesetze der Länder
  • d. Übergangsfristen
  • X. Werbung für öffentliches Glücksspiel
  • 1. Verbot der Werbung für illegales Glücksspiel, § 5 Absatz 5
  • 2. Art und Umfang zulässiger Werbung nach den Absätzen 1 und 2
  • 3. Die Regelung des § 5 Absatz 3 für Werbung in Rundfunk und Internet sowie über Telekommunikationsanlagen
  • a. Das Verbot des § 5 Absatz 3 Satz 1
  • b. Die Erlaubnismöglichkeit des § 5 Absatz 3 Satz 2
  • c. Die weitere Einschränkung des § 5 Absatz 3 Satz 3
  • 4. § 5 Absatz 4 und die Werberichtlinie
  • a. Die Rechtsnatur der Werberichtlinie
  • b. Die Werberichtlinie vom 07.12.2012, in Kraft getreten am 01.02.2013
  • XI. Evaluierungspflicht und Befristung
  • B. Das Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • I. Anwendungsbereich
  • II. Ziele
  • III. Genehmigungserfordernisse für die Veranstaltung und den Vertrieb von öffentlichen Glücksspielen
  • 1. Das Genehmigungserfordernis für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen des § 4 Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein
  • 2. Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisse für den Vertrieb von öffentlichen Glücksspielen und das Verbot des Vertriebs nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtiger öffentlicher Glücksspiele nach § 5 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • a. Das Genehmigungserfordernis für den Vertrieb von Lotterien mit hoher Ereignisfrequenz, von Sportwetten und Online-Casinospielen nach § 5 Absatz 1
  • b. Das Anzeigeerfordernis für den Vertrieb aller anderen Glücksspiele nach § 5 Absatz 2
  • c. Das absolute Vertriebsverbot des § 5 Absatz 4
  • IV. Veranstaltung und Vertrieb von Lotterien
  • 1. Große Lotterien
  • a. Die Veranstaltung von großen Lotterien
  • b. Der Vertrieb von großen Lotterien
  • 2. Klassenlotterien, § 7 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • 3. Gemeinnützige Lotterien, §§ 10 bis 14 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • a. Die Anforderungen an den Spielplan nach § 10 Absatz 2
  • b. Die Anforderungen an den Veranstalter nach § 11 Absatz 1
  • c. Zusätzliche Anforderungen nach § 11 Absatz 2, wenn ein Dritter die Veranstaltung durchführt
  • d. Vertriebsregelungen des § 11 Absatz 3
  • e. Weitere Durchführungsvorschriften nach den §§ 12 bis 14
  • f. Kleine Lotterien, § 15
  • g. Lotterien in Form des Gewinnsparens
  • V. Veranstaltung und Vertrieb von Sportwetten
  • 1. Die Veranstaltung von Sportwetten
  • a. Das Genehmigungserfordernis nach §§ 21 Absatz 1 und 22
  • b. Die Voraussetzungen des § 21 Absätze 1 Satz 4, 3, 4, 6 und 7
  • c. § 24 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • d. Zulässiger Angebotsinhalt
  • e. Keine Beschränkung der Anzahl der Veranstaltergenehmigungen
  • 2. Der Vertrieb von Sportwetten
  • a. Das Genehmigungserfordernis der §§ 21 Absatz 2 und 23
  • b. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 23 Absätze 2 bis 7
  • c. § 21 Absätze 4 bis 7 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • d. § 24 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • 3. Das Problem der bisher erteilten Genehmigungen
  • VI. Pferdewetten
  • VII. Casinospiele
  • 1. Präsenz-Spielbanken
  • a. Die für Präsenz-Spielbanken geltenden Vorschriften des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein
  • b. Das Monopol der Spielbanken auf Glücksspiele mit Bankhalter
  • 2. Online-Spielbanken, §§ 18 bis 20 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • VIII. Spielhallen sowie Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten
  • 1. Die Voraussetzung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
  • 2. Zum Verbot von Mehrfachkonzessionen
  • 3. Anforderungen an die Ausgestaltung und den Betrieb von Spielhallen
  • 4. Online-Automatenspiele
  • 5. Über die Mindestanforderungen des Glücksspielstaatsvertrag 2012 hinausgehende Vorschriften, die aber nach § 28 Glücksspielstaatsvertrag 2012 zulässig sind
  • 6. Sozialkonzept, Minderjährigenschutz und Informationspflichten
  • 7. Übergangsvorschriften
  • IX. Glücksspielwerbung in Schleswig-Holstein: § 26 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein und die Werbegrundsätze des Deutschen Werberats
  • 1. Die Werberegelung des § 26 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • 2. Die Werbegrundsätze des Deutschen Werberats
  • X. Informationspflichten, Minderjährigen- und Spielerschutz nach den §§ 25 und 27 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein und der Glücksspielgenehmigungsverordnung, sowie das Sozialkonzept nach § 28 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • 1. Minderjährigenschutz, § 27 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • 2. Spielerschutz, §§ 5 Abs. 4 und 13 Abs. 2 Glücksspielgenehmigungsverordnung
  • 3. Aufklärungs- und Informationspflichten, § 25 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • 4. Sozialkonzept, § 28 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein
  • XI. Konzessionsabgabe
  • C. Die Werbegrundsätze des Deutschen Werberates
  • I. Das duale System der Werberegulierung in Deutschland
  • II. Der Inhalt der Werbegrundsätze des Deutschen Werberates und die Unterschiede zur Werberichtlinie
  • 1. Der Inhalt der Werbegrundsätze des Deutschen Werberates
  • a. Definitionen
  • b. Die Präambel
  • c. Regeln zur verantwortungsbewussten Verbraucheransprache
  • d. Regelungen zu kommerzieller Kommunikation mit Bezug zum Sozialverhalten der Spieler
  • e. Regeln der Webergrundsätze zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen in Kommerzieller Kommunikation
  • 2. Vergleich der Werbegrundsätze des Deutschen Werberates mit der Werberichtlinie
  • D. Zusammenfassung der Unterschiede zwischen dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 einerseits sowie dem Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein und dem Spielhallengesetz Schleswig-Holstein andererseits
  • I. Die Veranstaltung und der Vertrieb von Lotterien
  • 1. Die Veranstaltung von Lotterien
  • 2. Der Vertrieb von Lotterien
  • II. Die Veranstaltung und der Vertrieb von Sportwetten
  • 1. Die Veranstaltung von Sportwetten
  • 2. Der Vertrieb von Sportwetten
  • 3. Unterschiede bei der erlaubten Produktpalette
  • III. Pferdewetten
  • IV. Spielbanken
  • V. Spielhallen und gewerbliches Automatenspiel in Gaststätten sowie Wettannahmestellen der Buchmacher
  • VI. Werbung
  • E. Die Unwirksamkeit des Beitritts Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • I. Die Unwirksamkeit des Beitritts Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 vom 24.01.2012
  • II. Die Verfassungswidrigkeit der Fortgeltung der auf Grundlage des Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein erteilten Lizenzen
  • III. Unionsrechtswidrigkeit durch die Fortgeltung der gemäß dem Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein gewährten Lizenzen
  • F. Praxisbeispiel Gallopstars
  • Kapitel 2: Die bundesrechtliche Glücksspielregulierung in der Gewerbeordnung sowie im Rennwettlotteriegesetz
  • A. Die Regulierung des gewerblichen Automatenspiels, von anderen Spielen sowie von Spielhallen in den §§ 33cff. Gewerbeordnung
  • I. Die Regulierung nach den §§ 33cff. Gewerbeordnung
  • 1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
  • a. Das Genehmigungserfordernis
  • b. Erlaubnisinhalt
  • c. Versagungsgründe
  • d. Das Bestätigungserfordernis
  • 2. Andere Spiele im Sinne des § 33d Gewerbeordnung
  • a. Das Erlaubniserfordernis
  • b. Geltung der Erlaubnis auch für Online-Spiele, aber keine Erlaubnisfähigkeit dieser
  • c. Erlaubnisinhalt
  • d. Die Erlaubnisvoraussetzungen
  • e. Rücknahme und Widerruf
  • 3. § 33i Gewerbeordnung, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
  • a. Die Erlaubnispflicht
  • b. Versagungsgründe
  • 4. § 33f GewO, Ermächtigungsgrundlage zugunsten des Bundeswirtschaftsministeriums
  • 5. Ordnungswidrigkeiten nach § 144 Gewerbeordnung
  • II. Die Novellierung der Spielverordnung
  • III. Das Verhältnis zum Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 1. Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen vor der Föderalismusreform 2006
  • 2. Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen seit der Föderalismusreform 2006
  • B. Das Rennwettlotteriegesetz
  • I. Die Regelungen für Pferdewetten
  • 1. Die allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften
  • a. Die Erlaubnisvorschriften
  • b. Die Tätigkeitsausübungsregelungen
  • c. Die Straf- und Bußgeldvorschriften
  • 2. Die Steuervorschriften der §§ 10 bis 16
  • II. Die Steuervorschriften für Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten der §§ 17 bis 27
  • Kapitel 3: Die Verfassungs- und Europarechtskonformität des GlüStV 2012 und des GlüG SH
  • A. Verfassungsmäßigkeit
  • I. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
  • 1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zum Lotteriestaatsvertrag „Staatliches Monopol für Sportwetten – Oddset“
  • a. Der Anwendungsbereich der Berufswahlfreiheit sowie das Vorliegen eines Eingriffs hierein
  • b. Die fehlende Rechtfertigung des Eingriffs
  • 2. Der Beschluss der zweiten Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007
  • 3. Der Beschluss der dritten Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.01.2008 zum Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetz in der Fassung, die es aufgrund des Lotteriestaatsvertrags erhalten hatte, und die zum 01.01.2008 außer Kraft trat
  • 4. Der Beschluss der dritten Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.2008 zum Übergangszeitraum zwischen der Entscheidung vom 28.03.2006 und der Neuregelung des Sportwettenrechts durch den Glücksspielstaatsvertrag 2008
  • 5. Die erste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Glücksspielstaatsvertrag 2008
  • a. Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
  • b. Zu der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen der Verfassungskonformität der angegriffenen Regelungen
  • 6. Die erste vorläufige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettenmonopol des Glücksspielstaatsvertrags 2008
  • 7. Der Beschluss der zweiten Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30.11.2010
  • 8. Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.09.2013
  • 9. Der Beschluss des Ersten Senats vom 07.03.2017
  • a. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  • b. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  • II. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
  • 1. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten vom 24.11.2010
  • a. Die Entscheidung 8 C 13/09
  • b. Die Entscheidung 8 C 14/09
  • c. Die Entscheidung 8 C 15/09
  • 2. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06. und 11.07.2011
  • 3. Die weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011
  • 4. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2012
  • 5. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2013
  • a. Zum weiteren Verfahrensverlauf
  • b. Zur Begründetheit der Revisionen der Landesanwaltschaft
  • 6. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016
  • a. Zur Verfassungsmäßigkeit
  • b. Zur Unionsrechtskonformität
  • III. Rechtsprechung von Landesverfassungsgerichten
  • 1. Die Entscheidung vom 28.06.2013
  • a. Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Bayerische Verfassung
  • b. Kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 101 Bayerische Verfassung
  • c. Keine Verletzung des Eigentumsrechts
  • d. Keine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Artikel 118 Absatz 1 Satz 1 Bayerische Verfassung
  • 2. Die Entscheidung vom 25.09.2015
  • a. Verfassungskonformität der §§ 9a und 19 Abs. 2 GlüStV 2012
  • b. Verfassungskonformität der zahlenmäßigen Beschränkung der Sportwettenkonzessionen sowie der Erlaubnisse für Wettvermittler
  • c. Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung der Ministerpräsidentenkonferenz zur Anpassung der Konzessionsanzahl
  • d. Verfassungswidrigkeit des Erlasses der Werberichtlinie durch das Glüscksspielkollegium
  • e. Verfassungskonformität der speziellen Werbebeschränkungen für Spielhallen
  • IV. Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten
  • 1. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2013
  • 2. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23.07.2013
  • a. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage in Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 Bayerisches Ausführungsgestz zum Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • b. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung in Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 Bayerisches Ausführungsgestz zum Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • c. Einhaltung der Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage
  • d. Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitverordnung
  • 3. Die erste Entscheidung zum Glücksspielstaatsvertrag 2012: Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2012
  • 4. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012
  • 5. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.11.2012
  • 6. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen“
  • 7. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2014
  • V. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
  • 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 19.11.2013
  • 2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28.01.2014 zur Glücksspielwerbung auf der Webseite des FC Schalke
  • VI. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011
  • VII. Subsumtion unter die Rechtsprechungsgrundsätze
  • 1. Das ländereinheitliche Verfahren des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • 2. Das staatliche Lotteriemonopol des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • a. Zu den Zielen des Monopols
  • b. Kontrollinstanz mit ausreichender Distanz zum Finanzministerium
  • c. Inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Monopolangebote
  • d. Einzelausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung sowie des Spieler- und Jugendschutzes
  • e. Beschränkungen des Lotterievertriebs, Realisierung des Jugend- und Spielerschutzes beim Vertrieb
  • f. Werbebeschränkungen
  • g. Die Verfassungskonformität der Vertriebs- und Werbebeschränkungen
  • h. Kein Wegfall der Verfassungskonformität des Lotteriemonopols des Glücksspielstaatsvertrags 2012 durch die Öffnung des Sportwettenmarktes für private Veranstalter
  • 3. Das Lotteriestaatsmonopol des Glückspielgesetzes Schleswig-Holsteins
  • 4. Die Verfassungsmäßigkeit des Konzessionsmodells des Glückspielstaatsvertrags 2012 für Sportwetten
  • 5. Die Verfassungskonformität des zahlenmäßig unbeschränkten Erlaubnismodells für Sportwetten des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holsteins
  • 6. Die Verfassungskonformität der Regelungen zu den Pferdewetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 7. Die Verfassungskonformität der Spielbankregelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012
  • 8. Die Verfassungskonformität der Spielbankenregelungen nach dem Glücksspielgesetz sowie dem Spielhallengesetz Schleswig-Holstein
  • 9. Die Verfassungskonformität der Spielhallenregelung des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • 10. Die Verfassungskonformität der Spielhallenregelungen des Spielhallengesetzes Schleswig-Holstein alter Fassung
  • B. Europarechtskonformität
  • I. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
  • 1. Die Urteile in den Rechtssachen Schindler, Läärä und Zenatti
  • 2. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Gambelli, Placanica und Costa/Cifone
  • a. Das Urteil in der Rechtssache Gambelli
  • b. Das Urteil in den Rechtssachen Placanica unter anderem
  • c. Das Urteil in den Rechtssachen Costa und Cifone
  • 3. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin gegen Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
  • 4. Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Ladbrokes/Niederlande und Betfair/Minister van Justitie sowie Otto Sjöberg, Anders Gerdin
  • 5. Das Urteil in der Rechtssache Carmen Media
  • 6. Das Urteil in der Rechtssache Markus Stoß
  • 7. Zusammenfassung der Urteile Carmen Media und Markus Stoß
  • 8. Das „Winner Wetten“ – Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010
  • 9. Das „OPAP“-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24.01.2013
  • 10. Das Urteil des EuGH vom 30.06.2011 in dem Vorabentscheidungsverfahren „Zeturf“
  • 11. Das Urteil des EuGH vom 15.09.2011 in dem Vorabentscheidungsverfahren „Dickinger/Ömer“
  • 12. Die Auswirkungen der liberaleren Regelungen des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein auf die Kohärenz des Glücksspielstaatsvertrags 2012: Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 in Sachen „digibet“
  • a. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2012
  • b. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinen Urteilen vom 25.02.2014
  • c. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03.04.2012
  • d. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.11.2012 „bundesweites Glücksspielverbot im Internet“
  • e. Der Vorlage-Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.01.2013 – „digibet“
  • f. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2013
  • g. Die Konsequenzen aus der Vorabentscheidung
  • 13. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.02.2016 in der Rechtssache „Sebat Ince“
  • a. Das „fiktive Erlaubnisverfahren“ genügte nicht den Anforderungen des Unionsrechts
  • b. Notifizierungspflicht soweit die Ausführungsgesetze sich hinsichtlich ihres zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs von dem des Glücksspielstaatsvertrags unterscheiden
  • c. Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und das daraus folgende Transparenzgebot
  • d. Anmerkung
  • e. In der Folge erlassene Urteile deutscher Gerichte
  • 14. Das Urteil vom EuGH vom 30.06.2016 in der Rechtssache „Admiral Casinos“
  • II. Notifizierung des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein und des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • 1. Die Notifizierung des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein
  • 2. Die Notifizierung des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • III. Der EU Pilot 2015 und die Kritik der EU-Kommission am 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrag in ihrer Stellungnahme zu dessen Notifizierung 2017
  • IV. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2011 und 18.10.2012
  • V. Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27.09.2012
  • VI. Bewertung der Europarechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrags 2012 und des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein
  • 1. Die Europarechtskonformität des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein
  • 2. Die Unionsrechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • a. Zum Lotteriemonopol
  • b. Die Beschränkungen des Automatenspiels zur Sicherstellung der Kohärenz der Glücksspielregulierung
  • c. Zum Konzessionsmodell für Sportwetten
  • d. Die Unionsrechtskonformität der Internetbeschränkungen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
  • e. Die Unionsrechtskonformität des Verbots von Online-Casinospielen
  • C. Die Mitteilung und die Empfehlung der EU-Kommission zum Online-Glücksspiel sowie deren Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage
  • I. Die Mitteilung der EU-Kommission über einen umfassenden europäischen Rechtsrahmen für das Online-Glücksspiel
  • 1. Wichtigste Herausforderungen und vorgeschlagene Maßnahmen
  • a. Die Vereinbarkeit der nationalen Regelungen mit dem Recht der Europäischen Union
  • b. Überwachungsverbesserung, Verwaltungszusammenarbeit und wirksame Durchsetzung
  • c. Schutz der Verbraucher und Bürger
  • d. Maßnahmen gegen Betrug und Geldwäsche
  • e. Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen
  • 2. Das Fazit der EU-Kommission
  • II. Die Empfehlung der EU-Kommission vom 14.07.2014
  • 1. Informationsanforderungen
  • 2. Minderjährige
  • 3. Spielerregistrierung und –Konto
  • 4. Spieleraktivität und Unterstützung
  • 5. Zeitsperre und Selbstausschluss
  • 6. Kommerzielle Kommunikation
  • 7. Sponsoring
  • 8. Aufklärung und Sensibilisierung
  • 9. Aufsicht
  • 10. Berichterstattung, Bewertung
  • III. Die Auswirkungen auf das deutsche Glücksspielrecht
  • Kapitel 4: Wirtschaftliche Analyse
  • A. Darstellung des derzeitigen Glücksspielmarktes in Zahlen
  • B. Analyse einer ökonomisch effizienten Regulierung
  • I. Kanalisierung des unregulierten Marktes sowie des Schwarzmarktes
  • 1. Die Kanalisierung nach dem Regulierungsmodell des Glücksspielstaatsvertrags 2012
  • 2. Kanalisierungseffekte bei einer zahlenmäßig unbeschränkten Konzessionierung von Sportwettenanbietern sowie einer Öffnung des Online-Marktes für Casiono-Spiele und Poker
  • II. Die Glücksspielbesteuerung
  • Kapitel 5: Vorschlag für eine neue Regulierung
  • A. Veranstaltung von Lotterien
  • B. Lotterievertrieb
  • C. Zulassung von sogenannten Zweitlotterien
  • D. Die Sportwettenveranstaltung
  • E. Sportwettenvertrieb
  • F. Pferdewetten
  • G. Spielhallen
  • H. Casinospiele
  • I. Umsetzung der weiteren Empfehlungen der EU-Kommission
  • J. Browser-Games
  • K. Online-Geschicklichkeitsspiele
  • L. Beibehaltung des Ländereinheitlichen Verfahrens
  • M. Umstellung des Steuersystems
  • N. Die Forderung des Sports nach einer Ausdrücklichen Regelung seiner Subventionierung mit der Sportwettenabgabe
  • O. Durchsetzung von Werbeverboten und Unterbindung von Zahlungsströmen
  • Teil III: Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter
  • Kapitel 1: Kein ausschließliches Recht und kein Unterlassungsanspruch zugunsten der Sportveranstalter nach derzeitiger Rechtslage
  • A. Kein urheberrechtlicher Schutz
  • I. Kein Werkschutz gemäß § 4 Absatz 2 Urhebergesetz
  • 1. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung
  • 2. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) „Football Dataco et al. gegen Yahoo! UK Ltd. et al.“
  • a. Keine Berücksichtigung von Aufwendungen und Anstrengungen für die Erzeugung von Daten
  • b. Keine Erfüllung des Originalitätserfordernisses
  • c. Ausschluss nationaler Regelungen, die einen urheberrechtlichen Datenbankwerkschutz unter anderen Voraussetzungen, als dem Originalitätserfordernis gewähren
  • II. Kein sui generis-Schutz für Spielpläne nach §§ 87aff. Urhebergesetz
  • 1. Das Erfordernis einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition für die Beschaffung, Darstellung oder Überprüfung des Inhalts einer Datenbank
  • 2. Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2004
  • a. Die Entscheidungen der großen Kammer in den Fällen „Fixtures Marketing gegen die Firma Oy Veikkaus Ab“, „Fixtures Marketing gegen die Firma Svenska Spel AB“, und „Fixtures Marketing gegen die Firma Organismos prognostikon agonon podosfairou AE“
  • b. Die Entscheidung der großen Kammer „The British Horseracing Board Ltd. u. a. gegen William Hill Organization Ltd.“
  • III. Der Fall Football Dataco Limited et al. vs. Sportradar GmbH et al.
  • 1. Die Entscheidung des England and Wales High Court of Justice (Chancery Division) vom 17.11.2010
  • a. Keine internationale Zuständigkeit für eine Klage wegen einer unmittelbaren Schutzrechtsverletzung durch Sportradar mangels Vorliegens einer solchen im Vereinigten Königreich
  • b. Bejahung der internationalen Zuständigkeit aufgrund einer möglichen Autorisierung von sowie einer möglichen gemeinschaftlichen Haftung von Sportradar mit ihren Kunden und deren Endkunden für deren Urheberrechtsverletzungen im Vereinigten Königreich
  • c. Bejahung der internationalen Zuständigkeit wegen einer möglichen gemeinschaftlichen Haftung von Sportradar mit ihren Kunden und deren Endkunden für Verletzungen des Datenbankschutzrechts sui generis durch die Kunden und Endkunden im Vereinigten Königreich
  • d. Keine Vorlage an den EuGH
  • 2. Die Entscheidung des England and Wales Court of Appeal (Civil Division) vom 29.03.2011
  • a. Kein urheberrechtlicher Schutz im Sinne von Art. 3 der Datenbank-Richtlinie von Datenbanken mit Live Daten von Sportereignissen mangels persönlicher geistiger Schöpfung
  • b. Bejahung der internationalen Zuständigkeit aufgrund einer möglichen gemeinschaftlichen Haftung von Sportradar mit ihren Kunden und deren Endkunden für Verletzungen des Datenbankschutzrechts sui generis durch die Kunden und Endkunden im Vereinigten Königreich
  • c. Die Vorlage an den EuGH
  • 3. Die Entscheidung des England and Wales High Court of Justice (Chancery Division) vom 08.05.2012
  • a. Bestehen des Datenbankschutzrechts sui generis für „Football Live“
  • b. Verletzung des Datenbankschutzrechts sui generis durch die Endnutzer nur für nicht im TV übertragene Spiele und nur bis zum Zeitpunkt der Klageerwiderung im Mai 2011
  • c. Keine gemeinschaftliche Haftung von Sportradar mit den Endnutzern
  • d. Bejahung der gemeinschaftlichen Haftung von Stan James mit den Endnutzern
  • 4. Das Urteil des EuGH vom 18.10.2012
  • 5. Das Urteil des England and Wales Court of Appeal (Civil Division) vom 06.02.2013
  • a. Bestätigung, dass „Football Live“ in den Schutzbereich von Art. 7 der Datenbank-Richtlinie fällt
  • b. Bestätigung, dass für live im TV übertragene Spiele keine Rechtsverletzung vorlag
  • c. Bejahung des Vorliegens einer Rechtsverletzung bei nicht live im TV oder Internet übertragenen Spielen sowohl für die Zeit vor der Klageerwiderung, als auch für die Zeit danach
  • d. Haftung sowohl von Stan James, als auch von Sportradar gemeinschaftlich mit den Endkunden im Vereinigten Königreich als gemeinschaftliche Schädigerinnen
  • 6. Die Bedeutung des Falles
  • IV. Kein Schutz durch das Leistungsschutzrecht von Veranstaltern gemäß § 81 Urhebergesetz
  • 1. Keine Direkte Anwendbarkeit
  • 2. Keine Analoge Anwendbarkeit
  • B. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz und kein Schutz durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
  • I. Kein wettbewerbsrechtlicher Schutz
  • 1. Kein Eingreifen des ergänzenden mittelbaren Leistungsschutzes nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • a. Keine Mitbewerbereigenschaft
  • b. Keine Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 3
  • c. Kein die Unlauterkeit begründender Umstand
  • 2. Kein Vorliegen einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb neue Fassung
  • 3. Kein Eingreifen eines unmittelbaren Leistungsschutzes gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • a. Die Entwicklung der Rechtsprechung zum unmittelbaren Leistungsschutz bis zur Reform 2004 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  • b. Die Diskussion in der Literatur über einen unmittelbaren wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz seit der Reform 2004 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  • c. Die Entscheidung „Hartplatzhelden.de“ des Bundesgerichtshofs
  • d. Das „Pippi Langstrumpf Kostüm II“-Urteil des BGH
  • e. Anwendung der angeführten Wertungen auf den vorliegenden Fall
  • II. Kein Schutz durch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch oder nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch
  • Kapitel 2: Einführung eines Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter an den von ihnen veranstalteten Sportveranstaltungen, Ebene der Einführung und mögliche Inhalte eines solchen Rechts
  • A. Kein Entgegenstehen des Unionsrechts gegen ein nationales Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter
  • I. Kein Entgegenstehen des primären Unionsrechts
  • 1. Keine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für den Bereich des Sports als solchen
  • 2. Keine per se Unvereinbarkeit eines nationalen Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter mit den Zielen des primären Unionsrechts
  • a. Eigentum, Artikel 345 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • b. Diskriminierungsverbot, Artikel 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • c. Binnenmarktfreiheiten, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • d. Kartellrecht, Art. 101 und 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • II. Kein widersprechendes sekundäres Unionsrecht
  • 1. Möglichkeit zur Regelung der wirtschaftlichen Belange des Sports auf Grundlage der Binnenmarktkompetenz
  • 2. Keine Harmonisierung auf dieser Grundlage, die die Schaffung eines neuen Leistungsschutzrechts ausschließt (kein Wertungswiderspruch zu bereits bestehenden Geistigen Eigentumsrechten)
  • 3. Keine negative Harmonisierung
  • 4. Kein Widerspruch zu sonstigen sekundären Rechtskaten
  • B. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung eines nationalen Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter
  • I. Schaffung eines umfassenden Leistungsschutzrechts
  • II. Sportveranstalter im Sinne eines solchen Leistungsschutzrechts
  • III. Untauglichkeit der Lösung über das Hausrecht
  • IV. Interessenabwägung
  • C. Kompetenz der Europäischen Union zur Einführung eines Leistungsschutzrechts zugunsten von Sportveranstaltern an ihren Sportveranstal-tungen
  • I. Keine Rechtsetzungskompetenz aus Artikel 165 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • II. Die Binnenmarktkompetenz
  • III. Artikel 118 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
  • IV. Der Subsidiaritätsgrundsatz
  • V. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
  • D. Ebene der Einführung eines Leistungsschutzrechts, sowie Art und Ort der Einführungsmaßnahmen
  • I. Ebene der Einführung eines Leistungsschutzrechts für Sportveranstaltungen
  • II. Umsetzung in Deutschland
  • Zusammenfassung unter besonderer Berücksichtigung von Online-Glücksspielen
  • Literaturverzeichnis
  • Entscheidungsverzeichnis
  • 1. Urteile des EuGH
  • 2. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
  • 3. Entscheidungen von Landesverfassungsgerichten
  • 4. Entscheidungen des BGH
  • 5. Urteile von Oberlandesgerichten
  • 6. Urteile von Landgerichten
  • 7. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
  • 8. Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen
  • 9. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten
  • 10. Urteile von englischen Gerichten
  • Normenverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

Am 15.12.2011 unterzeichneten die Ministerpräsidenten aller Bundesländer, mit Ausnahme von Schleswig-Holstein, den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (nachfolgend als „Erster GlüÄndStV“ bezeichnet).1 Gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 trat der neue Glücksspielstaatsvertrag 2012 (nachfolgend als „GlüStV 2012“ bezeichnet) nach erfolgter Ratifizierung in 14 Bundesländern am 01.07.2012 in Kraft.2 In Nordrhein-Westfalen verzögerte sich die Ratifizierung aufgrund der Landtagswahl im Mai 2012 und erfolgte erst am 08.11.2012. Der GlüStV 2012 trat dann in NRW am 01.12.2012 in Kraft.3 Bis dahin galt dort der erste Glücksspielstaatsvertrag, der am 01.01.2008 in Kraft getreten war, und am 31.12.2011 außer Kraft trat, (nachfolgend als „GlüStV 2008“ bezeichnet) als Landesrecht fort.4 Anlass für den Abschluss eines neuen Glücksspielstaatsvertrages anstelle der Verlängerung der Geltung des GlüStV 2008 waren neben dessen Evaluierung und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu den Risiken von Glücksspiel v. a. auch mehrere Urteile des EuGH zur Europarechtskonformität des deutschen Sportwettenmonopols sowie Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG zur Verfassungsmäßigkeit des Lotteriestaatsvertrags (nachfolgend als „LottStV“ bezeichnet) sowie des GlüStV 2008.5

Schleswig-Holstein hat im September 2011 ein im Vergleich zum GlüStV 2012 liberaleres Glücksspielgesetz (nachfolgend als „GlüG SH“ bezeichnet) verabschiedet, das bereits am 01.01.2012 in Kraft trat.6 Am 06.05.2012 fanden Neuwahlen zum ← 1 | 2 → 18. schleswig-holsteinischen Landtag statt.7 Bei dieser Wahl erlangte die sogenannte „Dänen-Ampel“ aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Süd-Schleswigschem Wählerverband SSW (nachfolgend als „die Dänen-Ampel“ bezeichnet) eine Mehrheit von einer Stimme.8 Die ihr angehörenden Fraktionen hatten schon vor der Wahl sowie im Koalitionsvertrag angekündigt, dem GlüStV 2012 beitreten zu wollen.9 Nach der Wahl entschieden sie gemeinsam zügig durch Beschluss vom 24.07.2012, das GlüG SH aufzuheben, dem GlüStV 2012 beizutreten, ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen, sowie das schleswig-holsteinische Spielbankengesetz (nachfolgend als „SpielbG SH“ bezeichnet) und das schleswig-holsteinische Spielhallengesetz (nachfolgend als „SpielhG SH“ bezeichnet) entsprechend anzupassen.10 Am 24.08.2012 erfolgte die erste Lesung der Gesetzesentwürfe im Kieler Landtag.11 Am 31.10.2012 fand eine ganztägige Anhörung dazu im Innen- und Rechtsausschuss des Landtags ← 2 | 3 → SH statt.12 Am 06.09.2012 legte die Dänen-Ampel der EU-Kommission die neuen Gesetzesentwürfe zur Notifizierung vor.13 Nach Eingang des Notifizierungsantrags hat die EU-Kommission drei Monate Zeit zur Stellungnahme. Wenn ein Mitgliedstaat oder die EU-Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgibt, verlängert sich diese Frist um einen Monat auf vier Monate. Während dieser Zeit besteht eine Stillhaltepflicht. Die mitgliedstaatlichen Parlamente dürfen nicht über die im Notifizierungsverfahren befindlichen Gesetzesvorhaben beschließen.14 Am 06.12.2012 nahm die maltesische Regierung ausführlich Stellung zu den Gesetzesentwürfen der Dänen-Ampel. Ohne diese Stellungnahme der maltesischen Regierung wäre die dreimonatige Stillhaltefrist am 07.12.2012 ausgelaufen. Wegen ihr verlängerte sich diese Frist automatisch um einen Monat bis zum 07.01.2013.15 Ferner legte die EU-Kommission am 07.12.2012 eine äußerst kritische ausführliche Stellungnahme zu den Gesetzesvorhaben der Dänen-Ampel vor. Sie führte aus, die Dänen-Ampel habe keinerlei Gründe oder Daten angegeben, die erklären würden, warum eine restriktivere Regelung erforderlich ist, als die bisher geltende. Der Eingriff hierdurch in die Binnenmarktfreiheiten sei unverhältnismäßig.16 Großbritannien machte ebenfalls ← 3 | 4 → Anmerkungen hierzu, die allerdings keine Auswirkungen auf die Stillhaltefrist hatten.17 Bis zum 07.01.2013 war dem Landtag SH somit die Durchführung einer zweiten Lesung versagt. Er war bis zum Ablauf der Notifizierungsfrist zum Stillhalten verpflichtet und musste das geltende Recht weiter anwenden. Am 10.12.2012 berieten sein Innen- u. Rechtsausschuss sowie sein Finanzausschuss in einer gemeinsamen Sitzung die wesentlichen Inhalte der Stellungnahmen von Malta und der EU-Kommission sowie das weitere Vorgehen.18 Die Dänen-Ampel beriet während der Stillhaltefrist außerdem über das Ergebnis der Anhörung vom 31.10.2012.19 Aus diesen Beratungen resultierte, dass sie trotz der Nachrichten aus Brüssel an ihrem Vorhaben festhalten wollte. Die Dänen-Ampel beschloss am 24.01.2013 nach zweistündiger, kontroverser Debatte im Plenum, auf Empfehlung des Innen- u. Rechtsauschusses sowie des Finanzausschusses20, mit ihrer einen Stimme Mehrheit den Beitritt zum GlüStV 2012 und in einem Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze ein Ausführungsgesetz zum GlüStV 2012, die Aufhebung des GlüG SH sowie ← 4 | 5 → Anpassungen des SpielbG SH.21 Das Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Gesetze und der GlüStV 2012 traten in Schleswig-Holstein am 08.02.2013 in Kraft.22

Die von allen Beteiligten hitzig und teils geradezu unsachlich geführte Debatte23 über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Gesetzes zur Änderung ← 5 | 6 → ← 6 | 7 → glücksspielrechtlicher Gesetze sowie des Gesetzes zum Ersten GlüÄndStV und über die Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des GlüStV 2012 sowie des GlüG SH wird wohl von allen Beteiligten auch in Zukunft noch weitergeführt.24 Zum einen liegt dies daran, dass das Innenministerium SH bereits auf Grundlage des GlüG SH 25 Lizenzen für die Veranstaltung u. Vermittlung von Sportwetten sowie 21 Lizenzen für die Veranstaltung u. Vermittlung von Online-Casinospielen erteilt hat.25 Diese Lizenzen sind auf sechs Jahre befristet26 und sollen nach den Beschlüssen des ← 7 | 8 → Landtags SH vom 24.01.2013 trotz des Beitritts zum GlüStV 2012 fortbestehen.27 Die Auswirkungen hiervon sind umstritten. Die Fraktionen der Dänen-Ampel halten dies wegen der Befristung der Lizenzen auf sechs Jahre für unproblematisch.28 Die Opposition im Kieler Landtag befürchtet den Wegfall der Kohärenz der Regelung sowie Schadensersatzforderungen gegen das Land.29 Zum anderen hat der BGH parallel zur Debatte des Landtags SH die Europarechtskonformität des GlüStV 2012 angezweifelt. Dieser hatte über eine Revision in einem Wettbewerbsrechtsprozess über eine Unterlassungsklage zu entscheiden. Er beschloss, das Verfahren auszusetzen, und dem EuGH zur Vorabentscheidung Fragen danach vorzulegen, ob das GlüG SH sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Erlaubnisse, wenn diese nach einem evtl. Beitritt Schleswig-Holsteins zum GlüStV 2012 fortgelten, die Kohärenz der Internetverbote sowie der Begrenzung der Sportwetten-Konzessionen auf zwanzig Stück des GlüStV 2012 entfallen lassen.30 Schon im Vorfeld dieser Entscheidung ← 8 | 9 → hatte der BGH Zweifel am Glücksspielverbot im Internet des GlüStV 2012 durchblicken lassen.31 Unter anderem deswegen hatte die Opposition im Landtag SH die Dänen-Ampel dazu aufgefordert, die dritte Lesung zu den neuen Glücksspielgesetzen zu verschieben und die Entscheidung des BGH abzuwarten, die dieser schon am 22.11.2012 für den 24.01.2013 angekündigt hatte.32

All dies ist Grund genug, die Rechtslage nach dem GlüStV 2012 sowie nach dem GlüG SH einer eingehenderen juristischen Untersuchung zu unterziehen, und ihre Verfassungsmäßigkeit sowie Europarechtskonformität zu überprüfen. Dabei finden auch die bundesrechtlich geregelten Rechtsgrundlagen für Glücksspielgenehmigungen Berücksichtigung. Bei der Untersuchung der Rechtslage nach dem GlüStV 2012 und dem GlüG SH sowie der Überprüfung ihrer Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit legt die vorliegende Dissertation einen Schwerpunkt auf die Erörterung der Zulässigkeit von Online-Glücksspielangeboten sowie von Werbung für Glücksspiele in Rundfunk und Internet. Außerdem überprüft sie die Wirksamkeit des Beitritts Schleswig-Holsteins zum GlüStV 2012. Nach einer wirtschaftlichen Analyse des Glücksspielrechts erfolgt ferner die Darlegung eines Alternativvorschlags für eine einheitliche Regelung. Vor diesen Ausführungen im zweiten (Haupt-)Teil dieser Untersuchung finden sich in ihrem ersten Teil Ausführungen zum Begriff des öffentlichen Glücksspiels sowie zu den historischen, privat- und strafrechtlichen Grundlagen des Glücksspielrechts. Der dritte Teil erörtert die Frage der Gewährung eines Leistungsschutzrechts für Sportveranstalter im Hinblick auf den Schutz von Spielplänen, Tabellen und Live-Daten. ← 9 | 10 →


1 Bornemann, K&R 2012, 653; Dörr/Janich, K&R Beihefter 1/2012, 2, 15; Gebhard/Postel, ZfWG 2012, 1; Wild, ZfWG 2012, 247; Windoffer, DÖV 2012, 257.

2 Bornemann, K&R 2012, 653; DDV, Pressemitteilung vom 04.07.2012; Wild, ZfWG 2012, 247.

3 Bornemann, K&R 2012, 653; Landesregierung NRW, Pressemitteilung der vom 08.11.2012; Wild, ZfWG 2012, 247.

4 Bekanntmachung vom 15.12.2011 nach Art. 2 § 2 Abs. 3 S. 2 des GlüStV AG NRW vom 30.10.2007, (GV.NRW.2012 S. 13) SGV.NRW.7126; Art. 2 Abs. 4 Erster GlüÄndStV; Bornemann, K&R 2012, 653; Dietlein, in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Einleitung Rn. 1.

5 Amtliche Begründung zum GlüStV 2012, Bayerischer Landtag, Drs. 16/11995, S. 16f.; Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen AGGlüStV, Bayerischer Landtag, Drs. 16/12192, S. 1; Dietlein, in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, Einleitung Rn. 1; Gebhard/Postel, ZfWG 2012, 1ff.; Haltern, ZfWG 2011, 13; Lippert, JA 2012, 124; Windoffer, DÖV 2012, 257.

6 § 49 GlüG SH; Bolzen, Die Welt, Artikel 111879621 vom 07.12.2012; dpa/anw, heise online News 2013, KW 4, Artikel Nr. 1790755 vom 24.01.2013; dpa/gil, heise online News 2012, KW 51, Artikel Nr. 1772634 vom 19.12.2012; Innenministerium Schleswig-Holstein, Homepage, Unterseite zu den Informationen zum Glücksspielwesen; Dörr/Janich, K&R Beihefter 1/2012, 2ff., 15; Landtag Schleswig-Holstein, Pressemitteilung 8/2013 vom 21.01.2013, S. 9; Lippert, JA 2012, 124; NDR Regional Schleswig-Holstein, Pressemitteilung Glücksspiel 185 vom 23.05.2012; Windoffer, DÖV 2012, 257.

7 dapd/sam, Die Welt, Artikel Nr. 12836784 vom 15.03.2011; Landeswahlleitung Schleswig-Holstein, Mitteilung auf der Homepage des Landes Schleswig-Holstein; Der Schleswig-Holsteinische Landtag, Hompepage, Unterpunkt „Informationsmaterial im Internet“, 3. Absatz.

8 Landeswahlleitung Schleswig-Holstein, Bekanntmachung vom 18.05.2012, Übersichten 5, 6.1 und 6.2; NDR Regional Schleswig-Holstein, Pressemitteilung Glücksspiel 185 vom 23.05.2012; Schultheis, in: Gesellschaft, Politik und Recht, politik.pr-gateway.de, Pressemitteilung vom 28.09.2012.

9 Bräutigam, Pressemitteilung der SPD Fraktion Schleswig-Holstein Nr. 145/2011 vom 11.05.2011; dies., Pressemitteilung der SPD Fraktion Schleswig-Holstein Nr. 096/2012 vom 20.03.2012; dies., Pressemitteilung der SPD-Fraktion Schleswig-Holstein Nr. 137/2012 vom 03.05.2012; dies, Pressemitteilung der SPD-Fraktion Schleswig-Holstein Nr. 143/2012 vom 23.05.2012; dies., Pressemitteilung der SPD-Fraktion Schleswig-Holstein Nr. 296/2012 vom 07.12.2012; Giebeler, Pressemitteilung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 24.08.2012; Landtag Schleswig-Holstein, Pressemitteilung 8/2013 vom 21.01.2013, S. 8; Landtag Schleswig-Holstein, Plenum-online, 18. Wahlperiode, 7. Tagung, 23.-25.01.2013, TOP 2, Hintergrundinformationen S. 3; NDR Regional Schleswig-Holstein, Pressemitteilung Glücksspiel 185 vom 23.05.2012; Schultheis, in: Gesellschaft, Politik und Recht, politik.pr-gateway.de, Pressemitteilung vom 28.09.2012.

10 Andresen, Pressemitteilung der Bündnis 90 Die Grünen Landtagsfraktion Schleswig-Holstein vom 07.08.2012; Arendts, ISA-GUIDE, Artikel 61308 vom 14.09.2012; Giebeler, Pressemitteilung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 24.08.2012; Maltzan/Bethge, Pressemitteilung der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vom 24.07.2012; Schultheis, in: Gesellschaft, Politik und Recht, politik.pr-gateway.de, Pressemitteilung vom 28.09.2012; Wild, ZfWG 2012, 247.

11 Andresen, Pressemitteilung der Bündnis 90 Die Grünen Landtagsfraktion Schleswig-Holstein vom 07.08.2012; DDV, Pressemitteilung vom 04.07.2012; Giebeler, Pressemitteilung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 24.08.2012; Maltzan/Bethge, Pressemitteilung der Staatskanzlei Schleswig-Holstein vom 24.07.2012.

12 Arendts, ISA-GUIDE, Artikel 61308 vom 14.09.2012; Grüne Fraktion Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 31.10.2012; ISA-GAMING, ISA-GUIDE, Artikel 68242 vom 03.12.2012; Universität Hohenheim, Forschungsstelle Glücksspiel, http://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/anhörung.

Details

Seiten
XL, 550
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631719626
ISBN (ePUB)
9783631719633
ISBN (MOBI)
9783631719640
ISBN (Hardcover)
9783631719657
DOI
10.3726/b10931
Open Access
CC-BY-NC-ND
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juli)
Schlagworte
Glücksspielstaatsvertrag 2012 Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Lotterien Automatenspiele Leistungsschutzrecht
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. XL, 550 S.

Biographische Angaben

Stefanie Ruth Fuchs (Autor:in)

Stefanie Ruth Fuchs studierte Rechtswissenschaften an der LMU München und hat dort am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz promoviert.

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