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US-Menschenrechtsklagen und Neoterritorialismus

von Martin Metz (Autor:in)
©2017 Dissertation LVIII, 250 Seiten

Zusammenfassung

Das Buch untersucht die aktuelle Rechtsprechung des US Supreme Court zum Alien Tort Statute (ATS) und zur internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte (personal jurisdiction). Der Autor geht der Frage nach, ob sich multinationale Unternehmen nach der Kiobel-Entscheidung und der Daimler-Entscheidung noch vor US-amerikanischen Gerichten zivilrechtlich für Verletzungen von Menschenrechten verantworten müssen, die sich «extraterritorial» im Ausland ereignet haben. Der Verfasser weist nach, dass die Rechtsprechung bei der Gesetzesauslegung heute wieder in Richtung Territorialitätsprinzip strebt. Er zeigt Hintergründe und systematische Folgen der neoterritorialen Rechtsprechung auf und entwickelt Antworten auf die nach den Entscheidungen offen gebliebenen Rechtsfragen.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Übersicht
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • § 1 Untersuchungsgegenstand: US-Menschenrechtsklagen
  • 1. Gegen Unternehmen gerichtete extraterritoriale Menschenrechtsklagen
  • a. Extraterritoriale Menschenrechtsverletzung: Beihilfe oder Anstiftung zu staatlicher Verletzungshandlung
  • b. Menschenrechtsklagen: Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
  • c. Multinationale Unternehmen auf der Beklagtenseite
  • d. US-amerikanische oder ausländische Unternehmen auf der Beklagtenseite
  • e. Ausländische Kläger
  • 2. Foreign cubed case als problematischer Sonderfall
  • a. Bezugslosigkeit der foreign cubed cases
  • b. Inlandsbezüge: Zuständigkeitsrechtliche Minimalkontakte, Wohnort und Weltrechtsprinzip
  • 3. Besondere Attraktion des US-amerikanischen Forums
  • § 2 These: Wiedererstarken des Territorialitätsprinzips
  • 1. Ursprünglicher strenger Territorialismus
  • 2. American Exceptionalism
  • 3. Neoterritorialismus
  • § 3 Gang der Forschung
  • Teil 1: Die extraterritoriale Human Rights Litigation unter dem Alien Tort Statute
  • § 1 Territorialitätsprinzip: Lex loci delicti
  • 1. Territoriale Beschränkung der Rechtsanwendung
  • a. Das Bundeskollisionsrecht: Vermutung gegen extraterritoriale Anwendung
  • b. Das einzelstaatliche Kollisionsrecht: Vested Rights und Restatement First of the Law
  • 2. Territoriale Beschränkung des ATS
  • § 2 Menschenrechtsschutz: Extraterritoriale Rechtsanwendung
  • 1. Durchbrechung der territorialen Beschränkung
  • a. Das Bundeskollisionsrecht: Conduct-and-Effects-Test
  • b. Das einzelstaatliche Kollisionsrecht: IPR-Revolution
  • 2. Extraterritoriale Hochphase des ATS
  • a. Extraterritorialer Anwendungsbereich: Filártiga v. Peña Irala
  • b. Sachlicher Anwendungsbereich: Sosa v. Alvarez Machain
  • c. Personeller Anwendungsbereich
  • i. Unternehmenshaftung: Berufungsgerichtliche Kiobel-Entscheidung
  • ii. Teilnahmehaftung: Doe v. Unocal
  • d. US-Menschenrechtsklagen gegen multinationale Unternehmen
  • 3. ATS und menschenrechtliches Sonderrechtsregime
  • a. Das ATS zwischen privaten und öffentlichen Interessen
  • b. Das ATS als Zuständigkeitszuweisungsnorm
  • c. Das ATS und die internationale Zuständigkeit
  • d. Das ATS und der materiell-rechtliche Federal-Common-Law-Anspruch
  • § 3 Neoterritorialismus: Kiobel und Beschränkung
  • 1. Die Entscheidung des Supreme Court
  • a. Sachverhalt und Prozessgeschichte: Streitpunkt Unternehmensstrafbarkeit
  • b. Mehrheitsmeinung von Justice Roberts: Vermutung gegen extraterritoriale Anwendung
  • i. Die Vermutung gegen extraterritoriale Anwendung
  • ii. Anwendbarkeit der Vermutung auf das ATS als Zuständigkeitszuweisungsnorm
  • iii. Keine Widerlegung der Vermutung im Rahmen des ATS
  • c. Concurrence von Justice Kennedy: Weiterer Klärungsbedarf
  • d. Concurrence von Justice Alito: Strenge Territorialität
  • e. Dissenting Opinion von Justice Breyer: Jurisdiktionsansatz
  • 2. Beschränkung von Menschenrechtsklagen
  • a. Foreign cubed cases und zivilrechtliches Weltrechtsprinzip
  • b. Präsenz beklagter juristischer Personen
  • c. Domicile des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung
  • d. Kein politischer Wille zur Rücknahme der Entscheidung
  • e. Keine grundsätzliche Beschränkung der Unternehmenshaftung
  • 3. Kiobel als Ausdruck des Neoterritorialismus
  • § 4 Neoterritorialismus und offene Fragen
  • 1. „Touch and concern“ und Menschenrechtsverletzung in den USA
  • a. Alternatives Abstellen auf Handlungs- und Erfolgsort
  • b. Der Handlungsort: Teilnahme- und Vorbereitungshandlungen
  • c. Der Erfolgsort: Das Auswirkungsprinzip und Schadensort
  • 2. „Touch and concern“ und Menschenrechtsverletzung im Ausland
  • a. Die Beklagtenseite: US-amerikanische Unternehmen
  • b. Staatsschutzinteressen
  • c. Notgerichtsstand
  • d. Exkurs: Natürliche Personen als Beklagte
  • § 5 Die Vermutung gegen extraterritoriale Anwendung
  • 1. Die Rationale der Vermutung
  • a. Keine zwingende Berücksichtigung von Völkerrecht
  • b. Berücksichtigung außenpolitischer Bedenken
  • c. Gewaltenteilung: Pflicht und Recht des Gesetzgebers
  • 2. Die kollisionsrechtliche Bedeutung der Vermutung
  • a. Einseitige Bestimmung des internationalen Anwendungsbereichs des ATS
  • b. Keine Anwendung ausländischen Sachrechts
  • c. ATS als Eingriffsrecht?
  • d. Keine clear statement rule
  • 3. Die Vermutung und das Problem der Extraterritorialität
  • a. Gerichtsbarkeit: Keine zwingende Berücksichtigung fremder Hoheitsinteressen
  • b. Comity: Keine ermessensabhängige Berücksichtigung fremder Hoheitsinteressen
  • c. Vorhersehbare Bestimmung des internationalen Anwendungsbereichs
  • d. Systemwidrige Anwendung der Vermutung auf das ATS als Zuständigkeitsnorm
  • e. Zielführende Einschränkung des Federal-Common-Law-Anspruchs
  • Teil 2: Die internationale Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte
  • § 1 Territorialitätsprinzip: Physical power doctrine
  • 1. Common-Law-Prinzipien
  • a. In personam jurisdiction
  • b. In rem jurisdiction
  • c. Quasi in rem jurisdiction
  • 2. Frühe Sonderregeln für Unternehmen
  • a. Einwilligungstheorie und qualification statutes
  • b. Fiktion der Einwilligung und der corporate presence
  • § 2 Parteiinteressen: Ausweitung der Gerichtszuständigkeit
  • 1. Personal jurisdiction nach International Shoe
  • a. Minimum contacts des Beklagten
  • b. General jurisdiction: Place of incorporation
  • c. Specific jurisdiction: Insbesondere Stream-of-Commerce-Doktrin
  • i. Objektive Voraussetzung: Kausaler Kontakt
  • ii. Subjektive Voraussetzung: Zielgerichteter Kontakt
  • d. Reasonableness und forum non conveniens
  • e. Besonderheiten beim Auftreten ausländischer Beklagter
  • i. Anwendbarkeit
  • ii. Erhöhtes Schutzniveau
  • iii. Umstrittenes Anknüpfungsgebiet
  • f. Menschenrechtsklagen im Spannungsfeld von general und specific jurisdiction
  • 2. Wirtschaftliche Tätigkeit und allgemeiner Gerichtsstand von Unternehmen
  • a. Die lückenhafte Supreme-Court-Rechtsprechung
  • b. Der principal place of business als anerkannter Anknüpfungspunkt
  • c. Die großzügige untergerichtliche Doing-Business-Rechtsprechung
  • d. Die großzügige Zurechnung von Prozesspositionen
  • i. Alter-Ego-Doktrin: Kontrolle v. Missachtung von Formalitäten
  • ii. Agency-Test: Kontrolle v. Substitution
  • e. Fairness-Erwägungen und Klägerschutz v. Territorialität
  • § 3 Neoterritorialismus: Essentially-at-Home-Rechtsprechung und Beschränkung
  • 1. Die Essentially-at-Home-Rechtsprechung
  • a. Die Goodyear-Entscheidung
  • i. Sachverhalt und Prozessgeschichte: Türkische Reifen in Paris
  • ii. Die einstimmige Entscheidung: Keine jurisdiction mangels Kontakt
  • b. Die Daimler-Entscheidung
  • i. Sachverhalt und Prozessgeschichte: Menschenrechtsverletzungen in Argentinien
  • ii. Mehrheitsmeinung: Keine jurisdiction mangels Kontakt
  • iii. Justice Sotomayor: Keine jurisdiction mangels reasonableness
  • 2. Beschränkung der general jurisdiction
  • a. Geschäftstätigkeit: Keine absolute Betrachtung
  • b. Agency-Test: Keine Zurechnung prozessualer Rechtspositionen
  • c. Stream-of-Commerce-Doktrin: Keine Grundlage für die general jurisdiction
  • d. Beschränkung der general jurisdiction
  • e. Bedeutungsverlust von reasonableness und forum non conveniens
  • 3. Beschränkung von Menschenrechtsklagen
  • 4. Essentially-at-Home-Rechtsprechung als Ausdruck des Neoterritorialismus
  • § 4 Neoterritorialismus und offene Fragen
  • 1. Definition des principal place of business
  • 2. Tatsächlicher Geschäftsschwerpunkt als alternativer Anknüpfungspunkt für die general jurisdiction?
  • a. Feststellung des tatsächlichen Geschäftsschwerpunktes
  • b. Mindestintensität der Geschäftstätigkeit
  • c. Anknüpfungspunkt als Sicherheitsventil
  • 3. Kontaktzurechnung in Unternehmensfamilien: Alter ego
  • § 5 Über die HRL hinausgehende Folgen der Essentially-at-Home-Rechtsprechung
  • 1. Zivilprozessuale Folgen: Vorhersehbarkeit und Gleichlauf
  • 2. Rechtsvergleichende Folgen
  • a. Annäherung an das Unionsrecht
  • b. Benachteiligung US-amerikanischer Kläger
  • 3. Positive Folgen für die transatlantischen Beziehungen
  • Teil 3: Ausweichmöglichkeiten für Menschenrechtsklagen
  • § 1 Alternative Klagemöglichkeiten vor US-amerikanischen Gerichten
  • 1. Alternative Anspruchsgrundlagen des Bundesrechts
  • a. Torture Victim Protection Act
  • b. Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act
  • c. Anti Terrorism Act
  • d. Trafficking Victims Protection Act
  • 2. Klagen vor den Staatengerichten bei Anwendung des einzelstaatlichen Deliktsrechts
  • a. Keine zuständigkeitsrechtliche Privilegierung
  • i. Personal jurisdiction
  • ii. Forum non conveniens
  • iii. Adjudicatory comity
  • b. Keine kollisionsrechtliche Privilegierung: Lex loci damni
  • c. Vor- und Nachteile des einzelstaatlichen Deliktsrechts
  • d. Rechtsquellenkonflikt: Vorrang bundesrechtlicher Wertungen?
  • 3. Sonstige zivilrechtliche Sanktionsansätze
  • § 2 Alternative Klagemöglichkeiten vor deutschen Gerichten
  • 1. Keine internationale Konzernzuständigkeit
  • a. Keine Anwendbarkeit des Unionsrechts auf Unternehmen aus Drittstaaten
  • b. Keine Konzernzuständigkeit nach deutschem Recht
  • c. Internationale Konzernzuständigkeit: Klagen in den Niederlanden und in England
  • 2. Keine kollisionsrechtliche Privilegierung
  • a. Deliktsstatut: Anwendung der lex loci damni
  • b. Keine gesetzliche Durchbrechung der kollisionsrechtlichen Regel
  • c. Eingeschränkte Möglichkeiten der Zwei-Stufen-Theorie
  • d. Ordre public als „Menschenrechts-Notbremse“
  • i. Menschenrechte als Eingriffsrecht
  • ii. Kollisionsrechtlicher ordre public
  • 3. Keine materiell-rechtliche Privilegierung: Das Trennungsprinzip
  • a. Problemlos: Delikt der Repräsentanten des Mutterunternehmens
  • b. Aussichtslos: Delikte von sonstigen Mitarbeitern
  • c. Zukunftsweisend: Eigene Sorgfaltspflichtverletzungen des Unternehmens
  • i. Pflichtwidriges Vorverhalten
  • ii. Beherrschbarkeit einer Gefahrenquelle
  • iii. Ökonomische Überlegungen: Gleichlauf von Vor- und Nachteilen
  • iv. Hervorrufen konkreten Konzernvertrauens: Chandler PLC
  • 4. Kein menschenrechtliches Sonderregime
  • a. Fahrlässigkeit v. Vorsatz
  • b. Verschuldenserfordernis, respondeat superior und enterprise liability
  • c. Rechtsfrieden v. Menschenrechtsklagen
  • d. Deutsches Zivilprozessrecht
  • Synthese
  • § 1 Beschränkung von US-Menschenrechtsklagen
  • § 2 Beschränkung und Neoterritorialismus
  • 1. Anknüpfung: Annäherung an das Territorialitätsprinzip
  • 2. Regelungsziele: Souveränität- und Wirtschaftsinteressen
  • § 3 Neoterritorialismus und offene Fragen
  • 1. Post Kiobel: Fragen zum ATS
  • 2. Post Daimler: Fragen zur general jurisdiction
  • § 4 Das ATS als Norm sui generis
  • § 5 Neoterritorialismus und systematische Folgen
  • 1. Vorhersehbarere Rechtsregeln
  • 2. Verstärkung des Gleichlaufs von forum und ius
  • § 6 Neoterritorialismus und foreign cubed cases
  • § 7 Menschenrechtsklagen und transatlantischer Rechtsverkehr
  • § 8 Menschenrechtsklagen vor deutschen Gerichten
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Rechtsprechungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis
  • Stichwortverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Einleitung

Das Verhältnis zwischen Unternehmen und Menschenrechten wird heute viel diskutiert. Mit der menschenrechtlichen Verantwortung von Unternehmen setzt sich auf internationaler Ebene insbesondere der UNHRC1 auseinander. Die Annahme der UN-Leitprinzipien verlagert die Diskussionen jetzt auch auf die nationale und die regionale Ebene, wie die von der Bundesregierung angestoßene Erstellung eines Nationalen Aktionsplans „Wirtschaft und Menschenrechte“2 oder die Evaluierung der Europäischen Kommission zur Implementierung der UN-Leitprinzipien3 zeigt. Internationale Organisationen, Gesetzgeber und die Privatwirtschaft beschäftigen sich zudem unter dem Schlagwort Corporate Social Responsibility mit der Fragestellung.4 Dennoch bleibt die Rechtslage in weiten Teilen ungeklärt. Normative Aussagen sind nur schwer von unverbindlichen politischen Willensäußerungen und Wunschdenken abgrenzbar.

Besonders kompliziert ist die Rechtslage, wenn MNU durch ihre Geschäftstätigkeit Menschenrechtsverletzungen mitverursachen, die sich in Entwicklungs- und Schwellenländern, Kriegs- und Krisengebieten oder totalitären Regimen ereignen.5 Zwar ist im Kern unbestritten, dass MNU staatliche Menschenrechtsverletzungen nicht fördern dürfen.6 Dennoch ist es schwer, die Mitverursachung durch Unternehmen rechtlich zu erfassen. Die verschiedenen nationalen und internationalen ← 1 | 2 → Rechtsordnungen sind nicht hinreichend aufeinander abgestimmt.7 Gerichtsverfahren oder sonstige hoheitliche Sanktionen im Tatortstaat sind in der Regel aufgrund der staatlichen Beteiligung und aufgrund der zwischen Entwicklungs- und Schwellenländern und MNU bestehenden Machtasymmetrien kaum erfolgsversprechend.8 Darüber hinaus bestehen keine völkerstrafrechtlichen Sanktionsmechanismen, weil die Gerichtsgewalt des IStGH nur natürliche Personen erfasst.9 Auch wenn internationale Soft-Law-Mechanismen an Bedeutung gewinnen, bleiben diese bisher rechtlich unverbindlich.10

Dieses Durchsetzungsdefizit kann durch die Human Rights Litigation11 vor US-amerikanischen Gerichten geschlossen werden, deren zentraler Baustein das sog. Alien Tort Statute ist. Die HRL setzt Menschenrechte auf nationaler Ebene zivilrechtlich durch, indem Opfer von Menschenrechtsverletzungen entschädigt und Täter zur Rechenschaft gezogen werden. In der Vergangenheit konnte die HRL auch Menschenrechtsverletzungen erfassen, die sich im Ausland ereignet hatten. Menschenrechtsklagen konnten sich nicht nur gegen US-amerikanische, sondern auch gegen ausländische Unternehmen richten. Dies galt selbst dann, wenn die Kläger nicht die US-amerikanische Nationalität besaßen. Damit konnten Menschenrechtsverletzungen sogar in sog. foreign cubed cases12 von US-amerikanischen Gerichten sanktioniert werden. ← 2 | 3 →

Die Opfer werden bei der rechtlichen Auseinandersetzung von NGOs,13 Rechtsprofessoren und Rechtsanwälten14 unterstützt, die sich auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Menschenrechten spezialisiert haben. Zeitweise befürwortete auch die US-amerikanische Regierung die extraterritoriale HRL.15 Durch eine extraterritoriale HRL – so die Befürworter – könne ein effizienter weltweiter Menschenrechtsschutz verwirklicht werden.16 Die verklagten Unternehmen werden in ihrer Kritik an der extraterritorialen HRL hingegen von ausländischen Staaten unterstützt. Im Kiobel-Verfahren haben beispielsweise Rio Tinto, Chevron, Ford oder Glaxosmith Klein, aber auch die Bundesrepublik Deutschland in sog. amicus curiae briefs rechtlich Stellung gegen die extraterritoriale HRL bezogen. Die Kritik machte insbesondere geltend, dass foreign cubed cases mangels Inlandsbezug nicht von US-amerikanischen Gerichten entschieden werden sollten.17

Mit diesem Spannungsfeld zwischen einerseits effektivem Menschenrechtsschutz und andererseits drohenden Eingriffen in fremde Staatensouveränität und Wirtschaftsinteressen hat sich der Supreme Court im Jahr 2013 in der Entscheidung Kiobel v. Royal Dutch18 und im Jahre 2014 in der Entscheidung Daimler v. Baumann beschäftigt.19 ← 3 | 4 →

§ 1   Untersuchungsgegenstand: US-Menschenrechtsklagen

Diese Arbeit untersucht, ob sich Unternehmen nach der Kiobel- und der Daimler- Entscheidung vor US-amerikanischen Gerichten noch für Menschenrechtsverletzungen verantworten müssen, die sich im Ausland ereignet haben. Die Untersuchung nähert sich der Fragestellung aus internationalprivatrechtlicher und nicht aus völkerrechtlicher oder strafrechtlicher Perspektive.

1.   Gegen Unternehmen gerichtete extraterritoriale Menschenrechtsklagen

a.   Extraterritoriale Menschenrechtsverletzung: Beihilfe oder Anstiftung zu staatlicher Verletzungshandlung

Diese Untersuchung beschäftigt sich mit Klagen, die auf Menschenrechtsverletzungen gestützt werden,20 die im Ausland und nicht in den USA eingetreten sind. Derartige extraterritoriale Menschenrechtsklagen weisen ein erhöhtes Konfliktpotential auf, weil die Ausübung der US-amerikanischen Gerichtsgewalt nicht einfach über den Tatort der Menschenrechtsverletzung gerechtfertigt werden kann.21

Diese Arbeit beschäftigt sich allein mit der ersten von zwei Fallgruppen, in der Unternehmen heute die Verursachung von Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wird.22 Dabei geht es um Fälle, in denen Unternehmen fremde Staaten zu einer extraterritorialen Menschenrechtsverletzung angestiftet oder zu dieser Beihilfe geleistet haben. Die Menschrechtsverletzung besteht damit letztlich in einem zielgerichteten staatlichen Eingriff. Inhaltlich geht es folglich um Menschenrechte der ersten Generation, die vor einem staatlichen Eingriff in Individualrechtsgüter ← 4 | 5 → schützen.23 Relevant werden insbesondere das Verbot des Völkermordes, das Verbot von Kriegsverbrechen, das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Verbot der Folter und der Sklaverei. Diese Fallgruppe steht im Fokus dieser Arbeit, weil sie historisch den Kern der US-amerikanischen HRL darstellt und den beiden aktuell vom Supreme Court zu entscheidenden Fällen zu Grunde lag. Eine besonders problematische Sonderkonstellation besteht innerhalb dieser Fallgruppe, wenn Unternehmen Güter an Staaten verkaufen oder Dienstleistungen an Staaten erbringen und die Güter oder Dienstleistungen später bei der staatlichen Begehung von Menschenrechtsverletzungen eine Rolle spielen.24

Diese Arbeit beschäftigt sich hingegen nicht mit der zweiten Fallgruppe, in der Unternehmen vorgeworfen wird, unmittelbar und ohne staatliche Beteiligung schwerste Rechtsgutverletzungen verschuldet zu haben. Völkerrechtlich gesprochen spielen in dieser Fallgruppe Umweltvergehen und menschenrechtlich fragwürdige Arbeitsbedingungen und damit Menschenrechte der zweiten und dritten Generation25 die zentrale Rolle. In dieser Konstellation fehlt es an einem zielgerichteten Eingriff in Individualrechtsgüter. Die Verletzung der Opfer ist vielmehr häufig Folge eines fahrlässigen Verhaltens.26 Diese Fallgruppe wird in dieser Arbeit nicht untersucht, weil sie keine Grundlage für ATS-Klagen bietet. Der Grund dafür ist, dass das tatbestandliche Erfordernis einer Völkerrechtsverletzung nicht erfüllt werden kann. Denn in dieser Konstellation liegt zum einen schon keine Völkerrechtsverletzung vor, weil Unternehmen als nicht-staatliche Akteure Völkerrechtsverletzungen nicht täterschaftlich begehen können. Unternehmen können im Rahmen des ATS grundsätzlich nur für eine Beihilfe- oder Anstiftungshandlung haften.27 Zum anderen stellen nach der herrschenden Auffassung weder fahrlässiges Handeln noch Umwelt- und Arbeitsrechtsverstöße universell geltende völkerrechtliche Normen im Sinne des ATS dar.28 ← 5 | 6 →

b.   Menschenrechtsklagen: Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Diese Arbeit untersucht Menschenrechtsklagen, d.h. zivilrechtliche Klagen, mit denen die Opfer als Kläger von den Tätern als Beklagte vor nationalen Gerichten Schadensersatz verlangen. Weil die Geltendmachung von Menschenrechtsverletzungen in zivilrechtlichen Verfahren Wesensmerkmal der HRL ist, finden Strafrechtsnormen, die extraterritoriale Menschenrechtsverletzungen ebenfalls erfassen können,29 nur Beachtung, wenn sie die Grundlage für einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch darstellen.30 Daher wird auch die Diskussion um Vor- und Nachteile zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verfolgung nicht aufgegriffen. Zivilrechtliche Verfahren haben aus der Opferperspektive jedenfalls den Vorteil, dass sie anders als selbstständige Strafverfahren einen finanziellen Ausgleich bieten und nicht vom Handeln der Strafverfolgungsbehörden abhängig sind. Zudem scheitern sie nicht so schnell wie Strafverfahren an hohen prozessualen Verfahrensgarantien.31

c.   Multinationale Unternehmen auf der Beklagtenseite

Die Untersuchung beschäftigt sich mit der menschenrechtlichen Verantwortung von MNU. Damit von einem MNU gesprochen werden kann, muss ein Unternehmen in mehreren Staaten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.32 Im deutschen ← 6 | 7 → Recht werden Unternehmenszusammenschlüsse, die unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind und in verschiedenen Staaten wirtschaftlich tätig werden, als grenzüberschreitende Konzerne bezeichnet.33

Diese Arbeit setzt sich mit der Haftung von Unternehmen auseinander, weil eine effektive menschenrechtliche Verpflichtung von Wirtschaftsunternehmen den globalen Menschenrechtsschutz insgesamt entscheidend verbessern kann.34 Die Haftung von natürlichen Personen wird nur am Rande behandelt und ist grundsätzlich vielen praktischen Hindernissen ausgesetzt. Erstens ist der im Einzelfall handelnde Täter für die Kläger oft nicht identifizierbar und eine Tatbegehung kaum nachweisbar. Kläger können beispielsweise nur schwer herausfinden, welche Mitglieder ausländischer Militär- oder Polizeieinheiten an Übergriffen beteiligt waren und welche Unternehmensmitarbeiter zu den Übergriffen angestiftet oder Beihilfe geleistet haben. Zweitens ist es oftmals nicht möglich, gegen den unmittelbar handelnden Täter ein Gerichtsverfahren in den USA durchzuführen, weil sich die Täter nicht in den USA aufhalten. Ist eine Klage dennoch möglich, tritt drittens die Kompensationsfunktion des Zivilverfahrens in den Hintergrund. Weil natürliche Personen nicht über mit Unternehmen vergleichbare Geldmittel verfügen, ist die finanzielle Befriedigung der Opfer, anders als bei gegen Unternehmen gerichteten Klagen, nicht gesichert.35

d.   US-amerikanische oder ausländische Unternehmen auf der Beklagtenseite

Betrachtet werden Klagen, die sich gegen US-amerikanische und gegen ausländische Unternehmen richten. Zwar haben Unternehmen keine Staatsangehörigkeit oder Nationalität. Dennoch können auch Unternehmen Staaten zugeordnet werden.36 Damit ist die Frage aufgeworfen, wonach die Staatszugehörigkeit von Unternehmen im Rahmen dieser Untersuchung bestimmt wird.

Weil es bei dieser Arbeit um die Ausübung staatlicher Gerichtsgewalt geht, werden Unternehmen all jenen Staaten zugeordnet, in denen sie einen allgemeinen Gerichtsstand besitzen. Exorbitante und international umstrittene allgemeine Gerichtsstände ← 7 | 8 → wie die Doing-Business-Zuständigkeit müssen allerdings außer Betracht bleiben.37 Dies bedeutet, dass ein Unternehmen jedenfalls dann US-amerikanisch ist, wenn es in den USA gegründet worden ist38 oder dort seinen principal place of business39 hat. Ein Unternehmen ist hingegen europäisch, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia VO erfüllt sind.40 Demnach besteht ein allgemeiner Gerichtsstand über Gesellschaften und juristische Personen an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befinden. Deutsch ist ein Unternehmen zuletzt dann, wenn es seinen Sitz in Deutschland hat; § 17 ZPO. Bei einem Auseinanderfallen der Anknüpfungspunkte kann ein Unternehmen verschiedenen Staaten zugeordnet werden.

Für die Bestimmung der Staatszugehörigkeit wird bei dieser Arbeit damit nicht auf die Anknüpfungspunkte abgestellt, die das Gesellschaftsstatut bestimmen. Denn bei diesem Vorgehen wären nicht alle Konstellationen erfasst, in denen ein Staat über einen allgemeinen Gerichtsstand umfangreiche Gerichtsgewalt über ein Unternehmen ausüben kann, weil das Gesellschaftsstatut die Unternehmen nur mit einem Staat verbindet. Während nach US-amerikanischem Recht41 und dem Unionsrecht42 kollisionsrechtlich für die Zuordnung von Unternehmen allein auf den Gründungsort abgestellt wird, ordnet das deutsche Recht Unternehmen Staaten über den Sitz des Unternehmens zu.43

e.   Ausländische Kläger

Diese Untersuchung konzentriert sich zudem auf von ausländischen Klägern eingebrachte Menschenrechtsklagen, weil das ATS, das das zentrale Vehikel der HRL darstellt, nur ausländische Kläger erfasst.44 Dass US-Amerikaner im Ausland Opfer von Menschrechtsverletzungen werden, die durch Unternehmen mitverursacht worden sind, kommt in der Praxis zudem nur selten vor. Als Kläger treten vor allem ← 8 | 9 → natürliche Personen auf, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Daneben können auch Menschenrechtsorganisationen klagebefugt sein.45

2.   Foreign cubed case als problematischer Sonderfall

a.   Bezugslosigkeit der foreign cubed cases

Menschenrechtsklagen werfen in sog. foreign cubed cases46 besondere Probleme auf. Von einem foreign cubed case wird gesprochen, wenn von einem ausländischen Kläger (foreign plaintiff) eine Menschenrechtsklage aufgrund eines Auslandssachverhalts (foreign conduct) gegen ein ausländisches Unternehmen (foreign defendant) eingebracht wird.

In foreign cubed cases unterstellen die USA Menschenrechtsverletzungen, die im Ausland und nicht in den USA eingetreten sind, ihrer Gerichtsgewalt. Damit entscheiden die Gerichte über extraterritoriale Sachverhalte, obwohl zentrale Inlandsbezüge, die ein Gerichtsverfahren in den USA legitimieren können, nicht gegeben sind. Andere Staaten – wie der Staat, in dem sich die Menschenrechtsverletzung ereignet hat, oder die Heimatstaaten des Unternehmens oder des Opfers – weisen eine engere Verbindungen zum Sachverhalt und damit ein stärkeres Regelungsinteresse auf.47 Daher ist umstritten, ob in foreign cubed cases vor US-amerikanischen Gerichten der nach herrschender Auffassung zur Ausübung der Gerichtsgewalt völkerrechtlich erforderliche genuine link48 bzw. nach deutscher Terminologie ein hinreichender Inlandsbezug49 gegeben ist.

Der Begriff des foreign cubed case erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem ATS als Tort-Vorschrift auch eine bestrafende Funktion zukommt. Denn im internationalen Strafrecht kann die Anwendbarkeit einer Norm neben dem Tatortprinzip über das aktive Personalitätsprinzip auf die Nationalität des ← 9 | 10 → Täters und über das passive Personalitätsprinzip auf die Nationalität des Opfers gestützt werden.50

b.   Inlandsbezüge: Zuständigkeitsrechtliche Minimalkontakte, Wohnort und Weltrechtsprinzip

Aus internationalprivatrechtlicher Sicht ist der Begriff des foreign cubed case allerdings in gewissem Maße nichtssagend, weil er nicht alle kollisionsrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte abdeckt. Denn im deliktischen Kollisionsrecht spielt die Nationalität der Parteien51 heute weder im US-amerikanischen noch im deutschen oder unionsrechtlichen IPR eine entscheidende Rolle. Im Deliktsrecht kommt als rechtssubjektbezogenen Anknüpfungspunkten vielmehr dem Wohnort, dem gewöhnlichen Aufenthalt und dem domicile der Parteien entscheidende Bedeutung zu.52 Bei genauerer Betrachtung bestehen auch in foreign cubed cases kollisionsrechtliche Verbindungen zu den USA, die Grundlage der Gerichtsgewalt sein können.

Ein Inlandsbezug besteht in foreign cubed cases zunächst oft dadurch, dass Täter oder Opfer ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung in den USA haben. Es kommt vor, dass die Täter nach einem Regimewechsel ihre Herkunftsstaaten verlassen und in die USA ziehen.53 Auch die Opfer von Menschenrechtsverletzungen verlassen nach Erleiden des Unrechts häufig ihre Herkunftsländer und ersuchen in Drittstaaten und auch in den USA um Asyl.54 Werden weltweit agierende Unternehmen vor US-amerikanischen Gerichten verklagt, besteht ein subjektiver Bezug zudem regelmäßig dadurch, dass die Unternehmen auch in den USA wirtschaftlich tätig sind.55 ← 10 | 11 →

Darüber hinaus könnte in Menschenrechtsklagen das sog. zivilrechtliche Weltrechtsprinzip die Ausübung der Gerichtsgewalt rechtfertigen.56 Wird das im Strafrecht bei Begehung von Menschenrechtsverletzungen völkerrechtlich anerkannte Weltrechtsprinzip57 auf das Zivilrecht übertragen, können alle Staaten weltweit begangene Menschenrechtsverletzungen zivilrechtlich sanktionieren, weil mit einer Zivilklage ein gemeinsames Interesse der Staatengemeinschaft durchgesetzt würde.

3.   Besondere Attraktion des US-amerikanischen Forums

Grundsätzlich gilt, dass Kläger von zuständigkeitsrechtlichen, prozessualen, materiell-rechtlichen und rechtskulturellen Charakteristika des US-amerikanischen Forums angezogen werden wie „Motten vom Licht“.58 Aufgrund dieser Besonderheiten sind die US-amerikanischen Gerichte auch auf dem „transnational law market“59 für Menschenrechtsklagen besonders attraktiv.60 ← 11 | 12 →

Verfahren vor US-amerikanischen Gerichten kommen im internationalen Rechtsverkehr eine besondere Rolle zu, weil sich die Gerichte herkömmlich großzügig für zuständig erklären.61 Vor US-amerikanischen Gerichten kommen Klägern zudem verschiedene prozessuale Besonderheiten zugute.62 Erstens besitzt das US-amerikanische Recht mit der pre-trial discovery ein mächtiges Werkzeug zur Beweisgewinnung, weil das Discovery-Verfahren schon vor Beginn der Hauptverhandlung stattfindet und von den Parteien administriert wird.63 Dies stellt für Kläger bei gegen Unternehmen gerichteten Menschenrechtsklagen einen Vorteil dar, weil die Beweisführung aufgrund der Aufgabenaufspaltung in weltweite Konzernstrukturen besondere Schwierigkeiten aufwirft. Für die Opfer ist oft nicht ersichtlich, an welchen Stellen im Konzern das haftungsbegründende Ereignis lokalisiert werden kann. Zweitens macht die Möglichkeit, class actions durchzuführen, das Beschreiten des Klagewegs für Opfer und Rechtsanwälte aus Kostengründen attraktiver.64 Drittens stellt das US-amerikanische Kostenrecht einen Vorteil für Kläger dar, weil die unterliegende Partei nach der „American Rule“ die Anwaltskosten der Gegenpartei grundsätzlich nicht tragen muss.65 Viertens ← 12 | 13 → besteht die Möglichkeit, Erfolgshonorare zu vereinbaren, was den Klageweg für Kläger und Rechtsanwälte wiederum attraktiver macht.66 Zuletzt können Kläger ihre Forderungen im US-amerikanischen Zivilprozess in Jury-Verfahren geltend machen, die sich durch eine erhebliche Unvorhersehbarkeit auszeichnen. Die Jury legt unter anderem mit einer Ermessensentscheidung die Höhe des Schadensersatzes fest.67

Erklären sich US-amerikanische Gerichte für zuständig, wird die Position der Kläger weiter gestärkt, wenn die Gerichte auch in der Sache US-amerikanisches Recht anwenden. Der Kläger kann auch als Privatperson öffentlich-rechtliche Normen durchsetzen68 und Strafschadensersatz erstreiten.69 Zuletzt ist die strategische Prozessführung in den USA ein anerkanntes politisches Gestaltungsinstrument, mit dem gesellschaftliche und politische Veränderungen erreicht werden. Der deutschen Rechtskultur ist dieses Vorgehen bisher hingegen weitgehend fremd.70 ← 13 | 14 →

Die auf diesen Besonderheiten beruhende Anziehungskraft des US-amerikanischen Forums wird auch in den USA vermehrt kritisch betrachtet, weil sie zu einer hohen Arbeitsbelastung der Gerichte führt. Insbesondere wenn Verfahren keinen oder nur einen geringen Bezug zu den USA haben, beeinträchtigen sie die Funktionstüchtigkeit der Gerichte und führen eine Ressourcenknappheit herbei. US-amerikanische Gerichte sind, anders als die Gerichte in Europa, nicht durch Gebühren der Parteien, sondern durch Steuergelder finanziert.71 Daneben wird kritisiert, dass die Klägerfreundlichkeit des US-amerikanischen Zivilprozesses rechtsmissbräuchliche Klagen fördert und Beklagte nicht ausreichend schützt.72

Auch der Supreme Court kritisierte die weitgehenden Klagemöglichkeiten zuletzt mehrfach.73 Der Supreme Court äußerte sich schon in der Piper-Aircraft-Entscheidung kritisch zur Forum-non-conveniens-Doktrin und wies auf die drohende Überlastung US-amerikanischer Gerichte hin.74 Auch die Iqbal-Entscheidung und die Twombly-Entscheidung, die die Anforderungen an den klägerischen Vortrag bei Einreichung der Klageschrift (pleading standard) erhöhen, sind vom Wunsch getragen, bestehende Klagemöglichkeiten einzuschränken.75 Zudem hat Justice Scalia im Wertpapierrecht in der Morrison-Entscheidung im Jahre 2010 ausdrücklich auf die Nachteile der „Shangri La-Litigation“ vor US-amerikanischen Gerichten hingewiesen.76 Zuletzt schränkte ← 14 | 15 → der Supreme Court den Anwendungsbereich von class actions vor dem Hintergrund drohender “in terrorem” Vergleiche77 ein.78

§ 2   These: Wiedererstarken des Territorialitätsprinzips

Die US-amerikanische Rechtsprechung hat dem Territorialitätsprinzip in den letzten 250 Jahren bei der Gesetzesauslegung und der Bestimmung des Anwendungsbereichs des US-amerikanischen Rechts unterschiedliche Bedeutung zugemessen. Nachdem die Rechtsprechung sich ursprünglich stark auf das Territorialitätsprinzip gestützt hatte, berücksichtigte sie später vor allem Fairness- und Effizienzgedanken. Diese Arbeit untersucht die These, dass die Rechtsprechung bei der Gesetzesauslegung heute mit neoterritorialen Gedanken wieder in Richtung Territorialitätsprinzip strebt.

1.   Ursprünglicher strenger Territorialismus

In einer ersten Phase von der Gründung der USA am 4. Juli 1776 bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts hatte das Territorialitätsprinzip einen entscheidenden Einfluss auf das US-amerikanische Recht. Weil das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip auf der Anerkennung der Staatensouveränität basiert, konnte es die Interessen der neu gegründeten Republik besonders gut schützen.79 Denn das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip spricht jeder Nation auf ihrem Territorium die exklusive Gerichtsgewalt zu und setzt den Grundsatz der Nichteinmischung rechtlich durch. Dabei erfasst die Gerichtsgewalt in einem weiten Sinne das Recht Regeln zu erlassen (jurisdiction to prescribe),80 diese im Rahmen von Gerichtsverfahren durchzusetzen (jurisdiction ← 15 | 16 → to adjudicate)81 und erlassene Urteile zwangsweise durchzusetzen (jurisdiction to enforce).82 Die Gerichtsgewalt ist exklusiv, weil ein Staat alle Tatbestände, die sich auf seinem Territorium abspielen, rechtlich regeln kann, während dritten Staaten genau dies untersagt ist. Das Recht eines anderen Staates kann bei Herrschaft des strengen Territorialitätsprinzips soweit freiwillig berücksichtigt werden, wie dies Erwägungen der gegenseitigen Rücksichtnahme (comity) oder die Theorie der wohlerworbenen Rechte (vested rights) erlauben.83

In Kontinentaleuropa verbalisierte zunächst Ulricus Hubers den Territorialitätsgedanke in „De Conflictu Legum“ in Rechtsprinzipien.84 Der Supreme Court rezipierte diese Prinzipien in der Entscheidung Emory v. Grenough im Jahre 1797, in der das Gericht den ungewöhnlichen Schritt unternahm, Hubers Maxime im Wortlaut übersetzt abzudrucken.85 Anschließend griff Joseph Story Hubers Gedanken in den „Commentaries on the Conflict of Laws“ als „General Maximes of International Jurisdiction“ auf,86 die sich erkennbar an Hubers Axiomen ← 16 | 17 → orientieren.87 Später hatte Story zudem als Richter am Supreme Court bedeutenden Einfluss auf die Ausformung des US-amerikanischen IPR. Eine weitere Rezeption fand anschließend durch das Werk von Joseph Beale statt,88 der dem Territorialitätsgedanken als Reporter des Restatement First of the Law (Conflict of Laws) (1934) zu großer praktischer Bedeutung verhalf.89

Details

Seiten
LVIII, 250
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631722732
ISBN (ePUB)
9783631722749
ISBN (MOBI)
9783631722756
ISBN (Hardcover)
9783631722350
DOI
10.3726/b11218
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Mai)
Schlagworte
Alien Tort Statute Internationale Zuständigkeit Territorialitätsprinzip Human Rights Litigation Multinationale Unternehmen
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. LVIII, 250 S.

Biographische Angaben

Martin Metz (Autor:in)

Martin Metz studierte in Köln, Paris und Bangalore Rechtswissenschaften. Er wurde an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln promoviert. Seine Forschungsgebiete sind Internationales Privatrecht, Internationales Zivilverfahrensrecht und Unternehmensrecht.

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Titel: US-Menschenrechtsklagen und Neoterritorialismus
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