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Kontoführung in der Insolvenz

Schuldner- und Treuhandkonto im Vergleich

von Thomas Kamm (Autor:in)
©2017 Dissertation 277 Seiten

Zusammenfassung

Dieses Buch befasst sich erstmals umfassend und systematisch mit der Kontoführung durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter in den verschiedenen Stadien und Ausprägungen des Insolvenzverfahrens. Der Autor stellt unter eingehender Analyse von Rechtsprechung und Literatur die rechtlichen Grundlagen sowie verschiedene, für die Praxis besonders bedeutsame Detailfragen dar, etwa die Voraussetzungen für die Nutzung von Treuhandkonten, Anderkonten und Schuldnerkonten als Verfahrenskonten. Weitere Schwerpunkte sind die Rechtsfolgen von Fehlüberweisungen, Kontopfändungen oder einer Amtsnachfolge. Ein besonderes Augenmerk gilt den notwendigen Anordnungen des Insolvenzgerichts sowie der Rechtsstellung des (vorläufigen) Sachwalters, insbesondere bei Ansichziehen der Kassenführung.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autoren-/Herausgeberangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Danksagung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Einleitung
  • A. Treuhand- und Schuldnerkonto im Vergleich
  • I. Begriff des Kontos
  • II. Rechtsnatur des Treuhandkontos
  • 1. Ausgangslage
  • 2. Begriff des Treuhandkontos
  • 2.1. Fiduziarische Vollrechtsinhaberschaft und Ermächtigungstreuhand
  • 2.1.1. Fiduziarische Vollrechtsinhaberschaft
  • 2.1.2. Ermächtigungstreuhand
  • 2.1.3. Bedeutung der Unterscheidung für die Kontoführung
  • 2.1.4. Begriff und Rechtsnatur des Anderkontos
  • 2.2. Offenes und verdecktes Treuhandkonto
  • 2.2.1. Pflicht zur Offenlegung des Treuhandverhältnisses
  • 2.2.2. Folgen der Unterlassung einer pflichtgemäßen Offenlegung
  • 2.2.3. Nachträgliche Offenlegung des Treuhandverhältnisses
  • 3. Grundprinzipien des Treuhandkontos und deren Bedeutung
  • 3.1. Strikte Trennung von Treugut und Eigengut
  • 3.1.1. Rechtsprechung des BGH, insbesondere Urteil vom 10.02.2011, IX ZR 49/10, sowie vom 24.06.2003, IX ZR 120/02
  • 3.1.2. Meinungsstand in der Literatur
  • 3.1.3. Bedeutung des Meinungsstreits und Stellungnahme
  • 3.1.4. Exkurs: Sammeltreuhandkonto
  • 3.2. Unmittelbarkeitsprinzip
  • 3.2.1. Unmittelbarkeitsprinzip bei Treuhandverhältnissen
  • 3.2.2. Durchbrechung des Unmittelbarkeitsprinzips beim Forderungseinzug
  • 3.2.3. Folgen eines Verstoßes gegen das Unmittelbarkeitsprinzip
  • 4. Missbrauch der Rechtsstellung als Treuhänder
  • 4.1. Haftung des Treuhänders
  • 4.1.1. Zivilrechtliche Folgen einer Pflichtverletzung
  • 4.1.2. Strafrechtliche und sonstige rechtliche Folgen einer Pflichtverletzung
  • 4.2. Haftung der kontoführenden Bank
  • 4.2.1. Keine Bindung der Bank an die Treuhandabrede, keine Überwachungspflichten
  • 4.2.2. Haftung der Bank bei Evidenz und Kollusion
  • 5. Rechtsstellung des Treugebers im Verhältnis zur Bank, insbesondere Auskunft
  • 6. Haftung für Sollsalden und Entgelte
  • 7. Zwangsvollstreckung in Treuhandkonten
  • 7.1. Zwangsvollstreckung in Kontokorrentkonten
  • 7.1.1. Ablauf und Wirkungen der Zwangsvollstreckung
  • 7.1.2. Pfändbare Forderungen bei Kontokorrentkonten
  • 7.1.3. Reichweite einer Kontopfändung, § 833a ZPO
  • 7.1.4. Pfändungsschutzkonto gem. § 850k ZPO
  • 7.2. Zwangsvollstreckung in Treuhandkonten
  • 7.2.1. Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels gegen den Treuhänder
  • 7.2.1.1. Reichweite des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  • 7.2.1.2. Anwendbarkeit der Leistungssperre des § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO
  • 7.2.2. Abwehr einer Pfändung von Treuhandkonten und Pflichten der Beteiligten
  • 7.2.2.1. Möglichkeiten zur Abwehr einer Pfändung von Treuhandkonten
  • 7.2.2.2. Pflichten des Treuhänders
  • 7.2.2.3. Pflichten der Bank
  • 7.2.2.4. Pflichten des Vollstreckungsgläubigers
  • 7.2.2.5. Pflichten des Treugebers
  • 7.2.3. Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels gegen den Treugeber
  • 8. Das Treuhandkonto in der Insolvenz des Treugebers und des Treuhänders
  • 8.1. Insolvenz des Treugebers
  • 8.2. Insolvenz des Treuhänders
  • 9. Ziehung von Lastschriften auf ein Treuhandkonto
  • III. Rechtsnatur des Schuldnerkontos
  • B. Rechtsstellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und Möglichkeiten der Kontoführung
  • I. Rechtsstellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
  • 1. Theorienstreit: Vertretertheorie, Organtheorie und Amtstheorie
  • 1.1. Vertretertheorie
  • 1.2. (Modifizierte) Organtheorie
  • 1.3. Amtstheorie
  • 1.4. Ergebnis
  • 2. Gesetzliches und gewillkürtes Treuhandverhältnis
  • 2.1. Gesetzliches Treuhandverhältnis
  • 2.2. Gewillkürtes Treuhandverhältnis
  • 2.3. Kein Verstoß gegen § 181 BGB
  • 2.3.1. Ausgangslage
  • 2.3.2. (Doppelt) analoge Anwendung von § 181 BGB und teleologische Reduktion
  • 2.4. Keine Untreue zulasten der (späteren) Insolvenzmasse
  • 2.5. Keine Vereitelung der Zwangsvollstreckung
  • 2.6. Vereinbarkeit der Vollrechtstreuhand mit der gesetzlichen Ermächtigungstreuhand
  • II. Möglichkeiten der Kontoführung im (vorläufigen) Insolvenzverfahren
  • 1. Ausgangslage bei Amtsübernahme
  • 1.1. Interessenlage der Bank
  • 1.2. Interessenlage des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
  • 2. Möglichkeiten der Kontoführung im vorläufigen Insolvenzverfahren
  • 2.1. Einfacher schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
  • 2.2. Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
  • 2.3. Starker vorläufiger Insolvenzverwalter
  • 2.4. Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Einzelermächtigung
  • 2.4.1. Bloße Ermächtigung zum Forderungseinzug
  • 2.4.2. Ermächtigung zum Forderungseinzug auf ein Schuldner- oder Treuhandkonto
  • 2.4.3. Ermächtigung zum Forderungseinzug bei gleichzeitigem Verbot, an den Schuldner zu zahlen
  • 2.4.4. Ermächtigung zur Verwaltung des schuldnerischen Vermögens auf einem Treuhandkonto
  • 2.4.5. Ermächtigung zur Kassen- und Kontoführung
  • 3. Möglichkeiten der Kontoführung im eröffneten Insolvenzverfahren
  • 4. Legitimation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
  • 4.1. Schuldnerkonten
  • 4.1.1. Fortführung bestehender Schuldnerkonten
  • 4.1.2. Eröffnung neuer Schuldnerkonten
  • 4.2. Treuhandkonten
  • 5. Informationspflichten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
  • 6. Pflicht zur zinsgünstigen Anlage, insbesondere BGH, Urteil vom 26.06.2014, IX ZR 162/13
  • 7. Exkurs: Geeignetheit von Anderkonten als Verfahrenskonto
  • C. Rechtsstellung des (vorläufigen) Sachwalters und Möglichkeiten der Kontoführung
  • I. Rechtsstellung des (vorläufigen) Sachwalters, insbesondere Ansichziehen der Kassenführung gem. § 275 Abs. 2 InsO
  • 1. Rechtsstellung des (vorläufigen) Sachwalters
  • 2. Ansichziehen der Kassenführung und Auswirkungen insbesondere auf die Kontoführung
  • 3. Berechtigung des (vorläufigen) Sachwalters zur Führung von offenen Treuhandkonten
  • 3.1. Ausgangslage
  • 3.2. Erforderlichkeit eines Mitwirkens des Schuldners
  • 3.3. Aufwendungsersatzanspruch des Treuhänders als Masseverbindlichkeit
  • 3.4. Unzulässigkeit von Anderkonten, insbesondere BGH, Urteil vom 19.05.1988, III ZR 38/87
  • 4. Partielles Ansichziehen der Kassenführung
  • II. Möglichkeiten der Kontoführung durch den (vorläufigen) Sachwalter
  • 1. Möglichkeiten der Kontoführung bei (vorläufiger) Eigenverwaltung
  • 1.1. Kein Ansichziehen der Kassenführungsbefugnis
  • 1.2. Ansichziehen der Kassenführungsbefugnis
  • 2. Legitimation des (vorläufigen) Sachwalters
  • 2.1. Schuldnerkonten
  • 2.2. Treuhandkonten
  • 3. Informationspflichten des (vorläufigen) Sachwalters
  • 4. Pflicht zur zinsgünstigen Anlage
  • D. Insolvenzspezifische Besonderheiten bei Treuhandkonten
  • I. Kontopfändung
  • 1. Kontopfändung durch Gläubiger des Insolvenzschuldners
  • 2. Kontopfändung durch Gläubiger des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters persönlich
  • II. Fehlüberweisungen auf ein als Treuhandkonto geführtes Verfahrenskonto
  • 1. Zivilrechtliche Ausgangslage
  • 2. Schuldner des Bereicherungsanspruchs bei einem als Treuhandkonto geführten Verfahrenskonto
  • 2.1. Urteil des BGH vom 20.09.2007, IX ZR 91/06
  • 2.2. Urteil des BGH vom 18.12.2008, IX ZR 192/07
  • 2.3. Urteil des BGH vom 26.03.2015, IX ZR 302/13
  • 3. Berufung auf Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO
  • 4. Berufung auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
  • 5. Bereicherungsrechtliche Haftung der kontoführenden Bank
  • 6. Zwischenergebnis
  • 7. Regress des Treuhänders und Praxishinweise
  • III. Wechsel in der Person des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters
  • 1. Abberufung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters
  • 2. Tod des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters
  • IV. Erfüllungswirkung von Zahlungen auf ein als offenes Treuhandkonto geführtes Verfahrenskonto
  • 1. Urteil des BGH vom 12.05.2011, IX ZR 133/10
  • 2. Zahlung mit Erfüllungswirkung
  • V. Ziehung von Lastschriften auf ein Treuhandkonto des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters
  • E. Insolvenzspezifische Besonderheiten beim Schuldnerkonto
  • I. Auswirkungen des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag sowie einzelne Zahlungsdienstverträge
  • 1. Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens
  • 1.1. Auswirkungen auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag
  • 1.2. Auswirkungen auf einzelne Zahlungsdienste am Beispiel der Überweisung
  • 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • 2.1. Auswirkungen auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag
  • 2.2. Auswirkungen auf einzelne Zahlungsdienste am Beispiel der Überweisung
  • II. Kontopfändung
  • 1. Anordnung eines Vollstreckungsverbots gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO
  • 2. Vollstreckungsverbot nach Verfahrenseröffnung, § 89 Abs. 1 InsO
  • 3. Rückschlagsperre gem. § 88 InsO
  • III. Fehlüberweisungen
  • 1. Vor Verfahrenseröffnung
  • 2. Nach Verfahrenseröffnung
  • 3. Berufung auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB
  • 4. Haftung des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters persönlich
  • 5. Haftung der kontoführenden Bank
  • IV. Wechsel in der Person des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters
  • V. Begriff des Sonderkontos
  • F. Ergebnis und Ausblick
  • Literaturverzeichnis
  • Reihenübersicht

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Einleitung

Gegenstand dieser Untersuchung ist die wissenschaftliche Aufarbeitung des aktuellen Sach- und Meinungsstands zur Kontoführung im Insolvenzverfahren, insbesondere durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter1 bzw. Sachwalter. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Stadien des Insolvenzverfahrens sowie der besonderen Implikationen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)2 werden die Unterschiede zwischen dem in der Insolvenzpraxis weit verbreiteten Treuhandkonto, häufig in der Spezialform des Anderkontos3, und eines sog. Sonderkontos, mithin eines Kontos auf Namen und für Rechnung des Insolvenzschuldners4 – daher vielfach und auch im Folgenden als Schuldnerkonto bezeichnet –, dargestellt.

Zu diesem Zweck werden die rechtlichen Grundlagen der Kontoführung in der Insolvenz, die an der Schnittstelle von Bank- und Insolvenzrecht zu suchen sind, näher beleuchtet. Entsprechend setzt sich diese Untersuchung zunächst mit der Rechtsnatur des Schuldner- sowie insbesondere der verschiedenen Erscheinungsformen des Treuhandkontos auseinander und geht sodann auf die Frage ein, ob und unter welchen Voraussetzungen der (vorläufige) Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter berechtigt ist, solche Konten als Verfahrenskonten zu nutzen, sie mithin zu eröffnen, zu schließen und insbesondere über sie zu verfügen.

Da es für die Beantwortung dieser Fragen auch auf die Rechtsstellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters im jeweiligen Verfahrensstadium ankommt, liegt ein besonderes Augenmerk dieser Arbeit auf der Erforderlichkeit zusätzlicher Anordnungen des Insolvenzgerichts sowie deren möglicher ← 17 | 18 → Ausgestaltung. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Rechtsnatur des Innenverhältnisses zwischen (vorläufigem) Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter und der (späteren) Insolvenzmasse bzw. dem eigenverwaltenden Schuldner sowie den damit einhergehenden Rechtspflichten.

Anschließend setzt sich diese Untersuchung – stets beide Kontoformen vergleichend – mit den verschiedenen rechtlichen Besonderheiten der Kontoführung in der Insolvenz auseinander. Hierzu zählen die – mitunter haftungsträchtigen – Folgen von Fehlüberweisungen auf Verfahrenskonten, wie sie auch den viel diskutierten Urteilen des neunten Senats des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2007, vom 18.12.2008 und nunmehr auch vom 26.03.2015 zugrunde lagen5, ebenso wie die rechtlichen Auswirkungen eines Wechsels in der Person des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters, insbesondere auf die Verfügungsberechtigung. Auch dort kommt es entscheidend auf die rechtliche Einordnung des jeweiligen Kontos und damit die Unterscheidung von Schuldner- und Treuhandkonto an.

Weiter befasst sich diese Untersuchung mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Pfändung des jeweiligen Kontos, genauer der Guthabenforderung gegen die kontoführende Bank6, rechtlich möglich ist und wie die einzelnen Beteiligten hierauf pflichtgemäß reagieren können. Daneben wird auch auf die Folgen einer Insolvenz des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters persönlich sowie auf verschiedene weitere Aspekte der Kontoführung in der Insolvenz eingegangen. Hierzu zählen beispielshalber auch die haftungs- und strafrechtlichen Folgen schwerwiegender Pflichtverletzungen, insbesondere des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters, aber auch der übrigen Beteiligten.

Diese Abhandlung dient dabei nicht nur der wissenschaftlichen Aufarbeitung der angesprochenen Themenkomplexe, sondern soll auch für die tägliche Arbeit des Rechtsanwenders in der Insolvenz- und Bankpraxis Hilfestellung und Anregung sein.


1 Hier und im Folgenden verwendete maskuline Formen bezeichnen ohne Unterschied oder Wertung stets sowohl weibliche als auch männliche Angehörige der jeweiligen Personengruppe.

2 Verkündet im Bundesgesetzblatt am 13.12.2011, BGBl. I 2011, 2582 ff. und vorbehaltlich der Artt. 4 und 5 sowie 7 und 8 (diese sind erst am 01.01.2013 in Kraft getreten) am 01.03.2012 in Kraft getreten.

3 Sofern im Nachfolgenden nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, ist mit dem Begriff Anderkonto stets das Rechtsanwalts-Anderkonto gemeint; Entsprechendes gilt für die Anderkontobedingungen.

4 Der Begriff des Sonderkontos wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich gebraucht. In den meisten Fällen wird darunter ein Schuldnerkonto, also ein Konto auf Namen und Rechnung des Insolvenzschuldners, verstanden. Eingehend zum Begriff des Sonderkontos vgl. Kap. D.V.

5 Vgl. hierzu Kap. D.II.2.1-3.

6 Der Begriff Bank bezeichnet, soweit nachfolgend nicht anders gekennzeichnet, alle privaten und öffentlichen Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG, gleich in welcher Rechtsform diese organisiert sind.

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A. Treuhand- und Schuldnerkonto im Vergleich

I. Begriff des Kontos

(i) Allem voran steht die Frage, was unter dem Begriff Konto zu verstehen ist. Bankrechtlich – denn es gibt beispielshalber auch eine bilanzrechtliche, § 266 HGB, Bedeutung des Begriffs Konto – wird hierunter letztlich die buchungsmäßige Erfassung von Geschäftsvorfällen aus der bankmäßigen7 Geschäftsbeziehung zwischen einer Bank und ihrem Kunden verstanden. Das Konto „verkörpert“ dabei gewissermaßen den Forderungsbestand, der aus der solchermaßen erfassten Geschäftsbeziehung resultiert.8

Für die Zwecke dieser Untersuchung wird stets von einem Konto in laufender Rechnung, mithin einem Kontokorrent9 i.S.d. §§ 355–357 HGB ausgegangen, bei welchem zur Vereinfachung des Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs die beiderseitigen Forderungen zunächst als unselbständige Rechnungsposten verbucht und periodisch im Rahmen eines sog. Rechnungsabschlusses saldiert, mithin verrechnet, und sodann in einer Soll- oder Habenforderung festgestellt werden.10 Die Führung des Verfahrenskontos durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter als Kontokorrentkonto – entsprechend der früheren Diktion des Gesetzgebers im Fall eines Zahlungsverkehrskontos auch Girokonto genannt – entspricht der gängigen Praxis.

Tages-, Fest- und Kündigungsgeldkonten, insbesondere Sparkonten, stellen – je nach Verfahrensgröße – eher die Ausnahme dar, da nur in besonders massereichen ← 19 | 20 → Verfahren, etwa infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung, größere Geldmittel zur vorübergehenden Anlage zur Verfügung stehen.11 Zudem besteht die Möglichkeit – ggfs. auch die Verpflichtung –, entsprechende Abschlagszahlungen an die Gläubiger vorzunehmen. Diese Anlageformen sind daher nicht Gegenstand dieser Untersuchung.

Rechtlich handelt es sich sowohl bei Tages- als auch bei Fest- und Kündigungsgeldern um einen Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488 ff. BGB, da der Kunde der Bank den jeweiligen Geldbetrag für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellt und die Bank dem Kunden für die Einräumung dieses Kapitalnutzungsrechts ein Entgelt in Form von (Darlehens-)Zinsen zahlt. Der Auszahlungsanspruch des Kunden ist rechtlich ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Bank.

Bei Festgeldkonten ist eine feste Laufzeit vereinbart, bei einem Kündigungsgeld dagegen erfolgt die Kapitalüberlassung unbefristet und das Darlehensverhältnis muss unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist gekündigt werden bevor der Kunde von der Bank Auszahlung des entsprechenden Betrages verlangen kann. Bei Tagesgeldern gibt es keine solche Kündigungsfrist und der Kunde kann grundsätzlich bankarbeitstäglich über seine Einlage verfügen. Die konkrete zivilrechtliche Ausgestaltung unterliegt – trotz strenger aufsichtsrechtlicher Vorgaben – der Privatautonomie.

Der Darlehensvertrag ist rechtlich selbständig, jedoch ist er regelmäßig in einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gem. §§ 675c ff. BGB eingebunden, wenn auch das jeweilige Konto selbst regelmäßig nicht als Zahlungsverkehrskonto genutzt werden kann.12 Da das entsprechende Konto, über welches das Darlehensverhältnis und damit die Forderung des Kunden gegen die Bank abgebildet wird, in aller Regel auf Namen und Rechnung des Insolvenzschuldners eröffnet wird, lassen sich eine Vielzahl der im Rahmen dieser Untersuchung zum Schuldnerkonto gefundenen Ergebnisse auch auf Tages-, Festgeld- und Kündigungsgeldkonten übertragen. Dasselbe gilt für den (unüblichen) Fall, dass diese als Treuhandkonten ausgestaltet sind.

(ii) Spätestens mit Eröffnung eines Kontokorrentkontos wird zwischen der kontoführenden Bank und dem Kontoinhaber regelmäßig ein sog. Zahlungsdiensterahmenvertrag i.S.d. §§ 675c ff. BGB geschlossen, der als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag die beiderseitigen Rechte und Pflichten grundlegend umschreibt.13 Der Zahlungsdiensterahmenvertrag ist dabei, ebenso ← 20 | 21 → wie der bisherige Girovertrag14, Rahmenvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Dauerschuldverhältnis zugleich. Die konkrete Leistungspflicht der Bank ergibt sich sodann aus dem jeweiligen Geschäftsvorfall bzw. der entsprechenden Weisung des Kunden.

Wesentliche Inhalte des Zahlungsdiensterahmenvertrages sind die Berechtigung und die Verpflichtung der Bank als Zahlungsdienstleister, § 675c Abs. 3 BGB i.V.m. § 1 ZAG15, für den Kunden als Zahlungsdienstenutzer, § 675f Abs. 1 BGB, ein Zahlungsverkehrskonto einzurichten, darauf für den Kunden eingehende Zahlungen in Empfang zu nehmen, gutzuschreiben und autorisierte Zahlungen zulasten des Kontos auszuführen.16

(iii) Hinzu treten – neben der Kontokorrentabrede, auf die an geeigneter Stelle näher einzugehen sein wird17 – die besonderen gesetzlichen sowie vertraglichen Bestimmungen für die Inanspruchnahme des jeweiligen Zahlungsdienstes, etwa die Bedingungen für den Überweisungsverkehr.

Da sich diese Untersuchung unter anderem mit den rechtlichen Folgen von Fehlüberweisungen auf ein Verfahrenskonto befasst – bei deren Beurteilung es maßgeblich auf die rechtliche Qualifikation des betreffenden Kontos als Schuldner- oder offenes Treuhandkonto sowie ggfs. das jeweilige Verfahrensstadium ankommt –, wird in Kapitel E.I.1.2. und E.I.2.2. auch ein Überblick über die Auswirkungen der Anordnung eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zahlers sowie des Zahlungsempfängers auf den Überweisungsverkehr gegeben. ← 21 | 22 →

(iv) Der Begriff des Kontos, für die Zwecke dieser Untersuchung des Kontokorrentkontos, beschreibt also die Abbildung des wechselseitigen Forderungsbestands (während laufender Rechnungsperiode als unselbständige Rechnungsposten) zwischen Bank und Kunde, insbesondere aus dem über das Konto abgewickelten Zahlungsverkehr. Rechtliche Grundlage ist der Zahlungsdiensterahmenvertrag gem. §§ 675c ff. BGB, aufgrund dessen die Bank zu Errichtung und Führung eines Zahlungsverkehrskontos für den Kunden verpflichtet ist.

Details

Seiten
277
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631725078
ISBN (ePUB)
9783631725085
ISBN (MOBI)
9783631725092
ISBN (Hardcover)
9783631725061
DOI
10.3726/b11247
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (August)
Schlagworte
Insolvenzverwalter Sachwalter Anderkonto Schuldnerkonto Verfahrenskonto Kassenführung
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 277 S.

Biographische Angaben

Thomas Kamm (Autor:in)

Thomas Kamm studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München und wurde von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel promoviert. Er ist Rechtsanwalt und Inhouse Counsel einer deutschen Großbank und berät insbesondere zum Bank- und Insolvenzrecht. Er ist darüber hinaus als Dozent für Zivil- und Bankrecht tätig.

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