Lade Inhalt...

Der polizeiliche Einsatz von Bodycams

Eine Untersuchung aus kriminologischer, verfassungsrechtlicher und menschenrechtlicher Perspektive

von Lena Donaubauer (Autor:in)
©2017 Dissertation 622 Seiten

Zusammenfassung

Im Fokus der Untersuchung stehen die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Bodycams durch Polizeibeamte. Die Autorin analysiert, ob bereits bundes- oder landesrechtliche gesetzliche Bestimmungen vorhanden sind, auf die ein solcher Einsatz gestützt werden kann. Sie wertet die in jüngerer Zeit geschaffenen speziellen Vorschriften in Hessen, Rheinland-Pfalz, Hamburg sowie im Saarland kritisch aus und erarbeitet einen Regelungsvorschlag für den Einsatz von Bodycams in Bayern.
Da Bodycams der Eigensicherung von Polizeibeamten vor gewalttätigen Übergriffen dienen, steht im Rahmen der kriminologischen Analyse die Gewalt gegen Polizeibeamte im Vordergrund. Diskutiert wird der Einsatz von Bodycams aber auch im Kontext der Dokumentation von Gewalt durch Polizeibeamte.
Abschließend betrachtet die Autorin Maßnahmen der Videoüberwachung und die Dokumentation des Einsatzes von Gewalt durch Polizeibeamte aus menschenrechtlicher Perspektive.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhalt
  • Abkürzungsverzeichnis
  • 1. Kapitel: Einführung
  • § 1 Einordnung der Thematik
  • § 2 Aufbau der Darstellung
  • 2. Kapitel: Die polizeiliche Bodycam – Bilder sagen mehr als Worte
  • § 1 Begriff, technische Grundlagen und faktische Probleme des polizeilichen Einsatzes der Bodycam
  • I. Begriff
  • II. Videoüberwachung – Videobeobachtungsmaßnahmen und Videoaufzeichnung
  • III. Technische Grundlagen
  • IV. Faktische Schwierigkeiten beim Einsatz von Bodycams
  • 1. Solidarisierungseffekt bzw. Deindividuation
  • 2. Bodycam-Einsatz zum Schutz vor sog. Polizeigewalt
  • 3. Verdrängung der Kriminalität
  • 4. Deeskalierende Wirkung
  • § 2 Zwecke und Ziele von Bodycams
  • I. Gefahrenabwehr (Prävention)
  • 1. Polizeirecht als Recht der Gefahrenabwehr
  • a) Präventive Wirkung von Videoüberwachungsmaßnahmen im Allgemeinen
  • b) Einsatz von Bodycams zur Gefahrenabwehr
  • aa) Tendenziell vorhandene Deeskalationswirkung
  • bb) Einseitiger Schutz der Polizisten
  • cc) Zwischenergebnis
  • 2. Ergebnis
  • II. Strafverfolgung (Repression)
  • 1. Strafverfolgung im Allgemeinen
  • 2. Einsatz polizeilicher Bodycams als Maßnahme der Strafverfolgung?
  • 3. Ergebnis
  • III. Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten
  • 1. Verhütung von Straftaten
  • a) Straftatenverhütung im BayPAG
  • b) Bodycam als Maßnahme zur Straftatenverhütung
  • 2. Strafverfolgungsvorsorge
  • a) Strafverfolgungsvorsorge im Allgemeinen
  • b) Einsatz polizeilicher Bodycams als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge
  • IV. Ergebnis
  • V. Zwecke und Ziele von Bodycams in anderen Ländern
  • § 3 Dashcams – Aktuelle deutsche Rechtsprechung, höchstrichterliche Entscheidungen zur privaten Videoüberwachung unter Miterfassung des öffentlichen Raums und ein Vergleich mit dem Einsatz von Bodycams
  • I. Dashcams
  • II. Aktuelle deutsche Rechtsprechung
  • 1. Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess
  • a) Datenschutzrechtliche Problematik
  • aa) Optisch-elektronische Einrichtung im Sinne des § 6b BDSG
  • bb) Interessensabwägung des AG Nienburg
  • b) Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess
  • c) Ergebnis
  • 2. Dashcam-Aufzeichnungen im Zivilprozess
  • a) Urteil des AG München v. 6.6.2013
  • aa) Interessensabwägung des AG München
  • bb) Stellungnahme
  • cc) Ergebnis
  • b) Beschluss des AG München v. 13.8.2014
  • c) Urteil des LG Heilbronn v. 3.2.2015
  • d) Urteil des AG Nürnberg v. 8.5.2015
  • e) Urteil des LG Memmingen v. 14.1.2016
  • 3. Dashcam-Aufzeichnungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
  • 4. Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung im straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren
  • III. Private Videoüberwachung unter Miterfassung des öffentlichen Raums – höchstrichterliche Rechtsprechung
  • 1. Urteil des EuGH v. 11.12.2014 – Ryneš
  • a) Sachverhalt
  • b) Verfahrensgang
  • c) Urteil des EuGH
  • aa) Übertragung der Urteilsgründe auf den Einsatz von Dashcams?
  • bb) Ergebnis
  • 2. Urteil des BGH v. 25.4.1995 – Videoüberwachung öffentlicher und nachbarlicher Flächen zur Störungsabwehr
  • a) Sachverhalt
  • b) Urteil des BGH
  • 3. Urteil des EGMR v. 27.5.2014 – De la Flor Cabrera/Spanien
  • a) Sachverhalt
  • b) Urteil des EGMR
  • IV. Resümee
  • V. Die Dashcam im Vergleich mit der Bodycam
  • § 4 Zusammenfassung
  • 3. Kapitel: Körperliche Gewalt gegen Polizeibeamte
  • § 1 Körperliche Gewalt gegen Polizeibeamte?
  • I. Die Gewaltdiskussion – Eine (zu) hitzige Debatte?
  • 1. Die wesentlichen Ansichten in der Debatte um die (zunehmende) Gewalt gegenüber Polizisten
  • a) Sensibilisierung der Gewaltperzeption
  • b) Generalisierung der Gewalt und die Polizei in der Opferrolle
  • c) Dramatisierung der Gewalt und fehlender Respekt gegenüber Polizeibeamten
  • d) Barrieren zwischen der Polizei und der Gesellschaft
  • aa) Fehlende bzw. fehlerhafte Kommunikation
  • bb) Negative innere Einstellung und ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung
  • cc) Polizisten als „Dienstleister“
  • 2. Ergebnis
  • II. Gewalt gegen Polizeibeamte in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS)
  • 1. Einführung
  • 2. Darstellung der wichtigsten Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik von 1963 bis 2015
  • a) PKS-Daten aus dem Jahre 1963
  • b) PKS-Daten von 1993 bis 2015 unter Berücksichtigung der Deliktsgruppe „Widerstand gegen die Staatsgewalt“
  • c) PKS-Daten von 2010 bis 2015 unter Berücksichtigung der Schlüsselzahl 621021 („Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte“)
  • d) PKS-Daten von 2011 bis 2015 unter Berücksichtigung des Katalogs „Geschädigtenspezifik: Beruf/Tätigkeit“
  • 3. Aussagekraft der Daten zum Thema „Gewalt gegen Polizeibeamte“
  • a) Aussagekraft der Daten von 1993 bis 2009
  • b) Aussagekraft der Daten seit Einführung der Schlüsselzahl 621021 und Auswirkungen der Einführung des Katalogs „Geschädigtenspezifik: Beruf/Tätigkeit“
  • 4. Ergebnis
  • III. Statistik des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V. (KFN) aus dem Jahre 2010
  • 1. Der strafrechtliche Gewaltbegriff
  • a) Überblick über die Entwicklung des strafrechtlichen Gewaltbegriffs im Rahmen des § 240 StGB
  • aa) Rechtsprechung des Reichsgerichts
  • bb) Laepple-Entscheidung des BGH v. 8.8.1969
  • cc) Urteil des BVerfG v. 11.11.1986
  • dd) Beschluss des BVerfG v. 10.1.1995
  • ee) Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH v. 20.7.1995
  • b) Zwischenergebnis
  • 2. Ergebnisse der Studie des KFN im Hinblick auf das Forschungsziel „Zunahme der Gewalt gegenüber Polizeibeamten?“
  • 3. Spezifische, einschränkende Faktoren der Studie des KFN
  • a) Überrepräsentation junger Polizeibeamter
  • b) Wesen der Befragung
  • c) Weitere einschränkende Faktoren
  • 4. Ergebnis
  • IV. Zusammenfassender Überblick über weitere Untersuchungen zum Thema „Gewalt gegen Polizisten“
  • 1. Erste Studien zur Thematik „Gewalt gegen Polizeibeamte“
  • 2. Untersuchung des Widerstands gegen die Staatsgewalt durch Stührmann
  • 3. Forschungsprojekt „Gewalt und Polizei“ unter der Leitung von Joachim Jäger
  • 4. Untersuchung der Fachhochschule Villingen-Schwenningen
  • 5. Studie des KFN aus dem Jahre 2000
  • 6. Weitere Studien und Statistiken
  • 7. Ergebnis
  • § 2 Validität der Daten
  • I. Fehlerquellen beim Umgang mit Statistiken
  • 1. Hellfelderfassung
  • 2. Registrierverhalten
  • 3. Veranlassung des polizeilichen Opfers zur Tatbegehung
  • 4. Medien als Gefahrenquelle und Überblick über weitere Verzerrungsfaktoren
  • II. Ergebnis
  • § 3 Strafrechtliche Konsequenzen infolge angeblicher Zunahme der Straftaten gegen Polizeibeamte
  • I. 44. Strafrechtsänderungsgesetz
  • 1. Effektivität der Gesetzesänderungen im Rahmen des 44. StrÄndG unter dem Blickwinkel der vermuteten Zunahme von Straftaten gegen Polizeibeamte
  • a) Ausreichender Schutz durch bestehende Strafvorschriften
  • b) Fehlende Strafrahmenerhöhung bei § 113 Abs. 2 StGB und mangelnde Abschreckungswirkung durch höhere Strafandrohung
  • c) Weitere Kritik am 44. Strafrechtsänderungsgesetz hinsichtlich der Effektivität zum Schutz von Polizeibeamten
  • 2. Zwischenergebnis
  • II. Gesetzantrag des Landes Hessen – Einführung eines neuen § 112 StGB-E
  • 1. Darstellung und kritische Bewertung des § 112 StGB-E
  • a) Schutz vor tätlichen Angriffen
  • b) Ausreichender Schutz durch bestehende Strafvorschriften
  • c) Ungleichbehandlung von Tatopfern
  • d) Mangelnde Abschreckungswirkung durch höhere Strafandrohung
  • 2. Zwischenergebnis
  • III. Gesetzantrag des Saarlandes – Einführung eines neuen § 113 StGB-E
  • 1. Darstellung und kritische Bewertung des Gesetzantrages, insbesondere des § 113 StGB-E
  • a) Ausreichender Schutz durch bestehende Strafvorschriften
  • b) Ungleichbehandlung von Tatopfern
  • c) Besonders schwerer Fall
  • 2. Zwischenergebnis
  • IV. Einführung eines neuen § 115 StGB-E
  • 1. Darstellung und kritische Bewertung des § 115 StGB-E
  • 2. Zwischenergebnis
  • V. Ergebnis
  • § 4 Verbesserte Eigensicherung durch Bodycams als Präventivmaßnahme gegen Gewalt gegenüber Polizeibeamten
  • I. Bodycam als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Gewalt gegenüber Polizisten?
  • 1. Offene Beobachtung
  • 2. Fehlende Selbstdisziplinierung bei irrational handelnden Personen
  • 3. Mangel an aussagekräftigem Datenmaterial
  • II. Ergebnis
  • § 5 Zusammenfassung
  • 4. Kapitel: Unrechtmäßige Gewaltanwendung durch Polizeibeamte (sog. Polizeigewalt)
  • § 1 Einführung
  • § 2 Definition der Polizeigewalt
  • I. Der polizeiliche Gewaltbegriff
  • II. Gewaltmonopol des Staates
  • III. Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols
  • IV. Der Straftatbestand „Körperverletzung im Amt“ bei rechtswidriger Polizeigewalt
  • V. Fazit
  • § 3 Statistiken zur Polizeigewalt
  • I. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
  • II. Weitere Statistiken zur Polizeigewalt
  • 1. Statistische Erfassung in Hamburg
  • 2. Untersuchung in Baden-Württemberg (1981–1985)
  • 3. Statistiken über Ermittlungsverfahren bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
  • 4. Strafverfolgungsstatistik
  • 5. Bericht von Amnesty International
  • III. Ergebnis
  • § 4 Das Phänomen prophylaktischer Widerstandsanzeigen
  • § 5 Ursachen unrechtmäßiger polizeilicher Gewalt
  • I. Arbeitsbelastungen im Polizeialltag
  • II. Mangelhafte politische Führung und fehlerhafte Kommunikation innerhalb der Polizei
  • 1. Mangelhafte politische Führung
  • 2. Fehlerhafte Kommunikation innerhalb der Polizei
  • III. Theorie der „Schwarzen Schafe“
  • IV. Abschottung der Polizei und Verschweigen der Polizeigewalt
  • V. Fließende Grenze zwischen legitimer und illegitimer Gewaltanwendung
  • VI. Autorität und Machtstellung
  • VII. Frustration der Polizisten
  • VIII. Eskalationsprozess bei Polizeieinsätzen
  • IX. Jagdfieber, Jagdinstinkt und Jagdtrieb
  • § 6 Strafverfolgung rechtswidriger Polizeigewalt
  • I. „Klima der Straflosigkeit“?
  • II. Ursachen für hohe Einstellungs- bzw. Freispruchsquoten bei Verfahren gegen Polizeibeamte
  • 1. Institutionelle und persönliche Nähe zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft
  • 2. Verschweigen von Fehlern
  • a) „Mauer des Schweigens“ und „Cop Culture“
  • b) Ausgeprägte Gruppenkohäsion
  • c) Entwicklung einer eigenen Fehlertoleranz
  • d) Ergebnis
  • 3. Schwierige Beweislage bei Verfahren gegen Polizeibeamte
  • a) Der Polizeibeamte als Zeuge vor Gericht (sog. Polizeizeugen)
  • aa) Problem der vermuteten hohen Glaubwürdigkeit des Polizeizeugen
  • bb) Problem der Gruppenerinnerung
  • cc) (Bewusste) Manipulation von Zeugenaussagen
  • dd) Vernehmung des Zeugen vor Gericht und „polizeiliches Zeugentraining“
  • ee) Sog. „Widerstandsanzeigen“ als Reaktion auf Angzeigen gegen Polizeibeamte
  • b) Zwischenergebnis
  • 4. Weitere Ursachen
  • a) „Belastungsdruck“ für den leitenden Staatsanwalt
  • b) Erheblicher Ermessensspielraum zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen
  • c) „Täter unbekannt“
  • d) Vorwurf der unberechtigten Anzeigen
  • e) „Stille Übereinkunft“ zwischen Justiz und Polizei
  • f) Vorbelastung als deliktsübergreifendes Kriterium
  • III. Ergebnis
  • § 7 Maßnahmen gegen unrechtmäßige polizeiliche Gewalt
  • I. Strafrechtlicher Schutz: Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB
  • II. Kennzeichnung von Polizisten mit Namensschildern oder individuellen Nummern
  • 1. Kennzeichnung in Deutschland
  • a) Kennzeichnung in Berlin und Brandenburg
  • b) Kennzeichnung in anderen Bundesländern
  • c) Alternativentwurf einheitlicher Polizeigesetze aus dem Jahre 1979
  • d) Ergebnis
  • 2. Eingriff einer Kennzeichnungspflicht in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG?
  • 3. Diskussion über die Kennzeichnungspflicht von Polizeibediensteten – Argumente ihrer Befürworter und Kritiker
  • a) Argumente der Kennzeichnungsbefürworter
  • aa) Keine Verletzung des Anspruchs auf Schutz der Identität
  • bb) Transparenz polizeilichen Handelns
  • cc) Kennzeichnung als Präventionsmaßnahme gegen rechtswidrige Polizeigewalt
  • dd) Kennzeichnung zur Selbstkontrolle des Polizeiapparats
  • b) Argumente der Kennzeichnungsgegner
  • aa) Ablese- und Merkfehler durch den Bürger
  • bb) Diskriminierung der Polizisten
  • cc) Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten bzw. naher Angehöriger durch Offenbarung der Identität
  • dd) Ausreichende Identifizierungsmöglichkeiten durch bestehende Regelungen
  • ee) Weitere Argumente
  • 4. Ergebnis
  • 5. Europäischer Kodex des Europarates für Polizeiethik
  • 6. Überblick über die Rechtsprechung des EGMR
  • III. Einsatz von Bodycams zur Eindämmung polizeilicher Übergriffe
  • 1. Aktivieren der Kamera nach eigenem Ermessen
  • 2. Datenschutzrechtliche Probleme bei „Dauerüberwachung“
  • IV. Kontrolle polizeilichen Handelns – Errichtung unabhängiger, externer Beschwerdestellen
  • 1. Externe und unabhängige Stellen zur Polizeikontrolle in Deutschland
  • a) Beauftragter für die Landespolizei in Rheinland-Pfalz
  • b) Auffassung der Bundesregierung zur Errichtung unabhängiger Beschwerdestellen
  • c) Entwurf eines Gesetzes über die unabhängige Polizeibeauftragte oder unabhängigen Polizeibeauftragten des Bundes
  • 2. Quis custodiet custodes? – Argumente für die Errichtung unabhängiger, externer Beschwerdestellen
  • a) Aufklärung rechtswidriger Polizeigewalt
  • b) Innerdienstliche Kritik und Rechenschaftspflicht der Polizei
  • c) Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in den Polizeiapparat
  • d) Möglichkeit der Selbstreflexion – Kritikfähigkeit als unabdingbare Voraussetzung
  • e) Zwischenergebnis
  • 3. Errichtung unabhängiger Beschwerdestellen aus menschenrechtlicher Perspektive
  • a) Stellungnahme des früheren Menschenrechtskommissars Hammarberg
  • b) Recht auf wirksame Beschwerde nach dem IPbpR
  • c) Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz
  • d) UN-Antifolterausschuss
  • e) Rechtsprechung des EGMR
  • f) CPT-Standards
  • g) Kriterien nach Amnesty International
  • 4. Resümee
  • V. Weitere Präventionsmaßnahmen gegen rechtswidrige Polizeigewalt
  • 1. Verbesserte polizeiwissenschaftliche Aus- und Fortbildung
  • 2. Psychologische Betreuung
  • VI. Zusammenfassung
  • 5. Kapitel: Rechtliche Rahmenbedingungen für den polizeilichen Einsatz von Bodycams
  • § 1 Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für den Einsatz polizeilicher Bodycams
  • I. Verfassungsrechtlicher Rahmen: Die sog. „Wesentlichkeitsrechtsprechung“
  • II. Grundrechtsrelevanz des Einsatzes von Bodycams
  • 1. Grundrechte des unmittelbar bzw. mittelbar gefilmten Bürgers
  • a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teilausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • aa) Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • (1) Eröffnung des Schutzbereichs bei Videobeobachtungsmaßnahmen ohne Aufzeichnung des Datenmaterials
  • (a) Umfassender Persönlichkeitsschutz und Begriff der „Erhebung“ personenbezogener Daten
  • (b) Überwachungsdruck
  • (c) Ergebnis
  • (2) Eröffnung des Schutzbereichs bei Maßnahmen der Videoaufzeichnung
  • bb) Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG durch den Einsatz von Bodycams
  • (1) Eingriff in den Schutzbereich bei Videobeobachtungsmaßnahmen ohne Aufzeichnung des Datenmaterials
  • (a) Fehlende Datenerhebung durch bloße Beobachtungsmaßnahmen?
  • (b) Überschreiten der „Erheblichkeits- bzw. Bagatellgrenze“
  • (c) Psychischer Überwachungsdruck und Verhaltensanpassung des Betroffenen
  • (d) Ergebnis
  • (2) Eingriff in den Schutzbereich bei Videoaufzeichnungsmaßnahmen
  • (3) Eingriff durch Folgemaßnahmen der Videoüberwachung, insbesondere durch Verwendung des aufgezeichneten Datenmaterials im gerichtlichen Verfahren
  • b) Das Recht am eigenen Bild gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • aa) Eröffnung des Schutzbereichs
  • (1) Eröffnung des Schutzbereichs bei Maßnahmen der Videobeobachtung
  • (2) Eröffnung des Schutzbereichs bei Maßnahmen der Videoaufzeichnung
  • bb) Eingriff in das Recht am eigenen Bild
  • (1) Eingriff in den Schutzbereich bei Videobeobachtungsmaßnahmen
  • (2) Eingriff in den Schutzbereich bei Maßnahmen der Videoaufzeichnung
  • c) Das Recht am eigenen Wort gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
  • aa) Eröffnung des Schutzbereichs
  • (1) Eröffnung des Schutzbereichs bei Maßnahmen der Tonübertragung
  • (2) Eröffnung des Schutzbereichs bei Maßnahmen der Tonaufzeichnung
  • bb) Eingriff in das Recht am eigenen Wort
  • (1) Eingriff in den Schutzbereich bei Maßnahmen der Tonübertragung
  • (2) Eingriff in den Schutzbereich bei Maßnahmen der Tonaufzeichnung
  • d) Das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 GG
  • 2. Zusammenfassung
  • 3. Grundrechte der Polizisten
  • a) Grundrechtsschutz von Polizisten
  • b) Einschlägige Grundrechte
  • III. Einfachgesetzliche Regelung zum Schutz des visuellen Selbstbestimmungsrechts (§ 22 KUG)
  • 1. Die Geburtsstunde des Rechts am eigenen Bild
  • 2. Tatbestandsvoraussetzungen
  • 3. Bodycam-Aufzeichnungen: Fallgruppe des Rechts am eigenen Bild?
  • a) Bodycam-Aufzeichnungen als Bildnisse im Sinne des § 22 S. 1 KUG
  • b) „Verbreiten“ oder „öffentliches zur Schau stellen“ im Sinne des § 22 S. 1 KUG
  • aa) „Verbreiten“
  • bb) „Öffentliches zur Schau stellen“
  • c) Ergebnis
  • IV. Grundrechtsverzicht bzw. Einwilligung in Grundrechtseinschränkungen
  • 1. (Konkludenter) Grundrechtsverzicht bzw. Einwilligung?
  • 2. Ergebnis
  • V. Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs
  • 1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe der Bürger
  • a) Grundrechtsschranken
  • b) Schranken-Schranken
  • aa) Legitime Zwecke
  • bb) Geeignetheit
  • cc) Erforderlichkeit
  • dd) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
  • ee) Hinreichende Bestimmtheit des als Schranke fungierenden Gesetzes
  • c) Ergebnis
  • 2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe der Polizisten
  • § 2 Gesetzgebungskompetenz für präventive und repressive polizeiliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
  • I. Gesetzgebungskompetenz für präventiv-polizeiliche Maßnahmen
  • 1. Gesetzgebungskompetenz für „klassisches Polizeirecht“
  • 2. Begrenzte Gesetzgebungskompetenz des Bundes
  • a) Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG
  • b) Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG
  • c) Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 GG
  • 3. Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)
  • 4. Ergebnis
  • II. Gesetzgebungskompetenz für repressiv-polizeiliche Maßnahmen
  • III. Gesetzgebungskompetenz für Maßnahmen der sog. vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
  • 1. Gesetzgebungskompetenz für Maßnahmen der Straftatenverhütung
  • 2. Gesetzgebungskompetenz für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge
  • a) Urteil des BVerwG v. 20.2.1990 zur vorsorgenden Strafverfolgung
  • b) Zielrichtung der Strafverfolgungsvorsorge
  • c) Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge in der StPO
  • d) Urteil des BVerfG v. 27.7.2005 zur Strafverfolgungsvorsorge
  • e) Ergebnis
  • IV. Bestimmung des Rechtswegs bei echten doppelfunktionalen Maßnahmen
  • V. Zusammenfassung
  • § 3 Tauglichkeit vorhandener Regelungen zur Erhebung personenbezogener Daten durch Bodycams
  • I. Bundesrechtliche Regelungen
  • 1. § 12a i.V.m. § 19a VersG
  • 2. § 6b Abs. 1 BDSG
  • a) Öffentlich zugängliche Räume
  • b) Beobachtung
  • c) Erheben personenbezogener Daten
  • d) Optisch-elektronische Einrichtung (Videoüberwachung)
  • e) § 6b Abs. 1 Nr. 1 BDSG
  • f) § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG
  • g) Hinweispflicht, § 6b Abs. 2 BDSG
  • h) Ergebnis
  • 3. BPolG
  • a) § 21 BPolG
  • aa) § 21 Abs. 1 BPolG
  • bb) § 21 Abs. 2 BPolG
  • b) § 26 Abs. 1 S. 1 BPolG
  • c) § 27 S. 1 BPolG
  • d) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 lit. a BPolG
  • e) Ergebnis
  • II. Strafprozessuale Ermächtigungen – Bodycam als Mittel der sog. Strafverfolgungsvorsorge
  • 1. Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge in der StPO
  • 2. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 163 Abs. 1 StPO
  • 3. § 100c StPO
  • 4. § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO
  • 5. § 81b Alt. 2 StPO
  • 6. § 163b Abs. 1 S. 1 StPO
  • III. Regelungen des bayerischen Landesgesetzgebers
  • 1. Art. 11 Abs. 1 BayPAG
  • 2. Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG
  • a) Generalklausel für die Erhebung personenbezogener Daten durch die Polizei
  • b) Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG als Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams?
  • aa) Datenerhebung (Videobeobachtung) als Vorstufe der Datenverarbeitung
  • (1) „Zur Gefahrenabwehr“
  • (2) „Zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“
  • (3) „Erhebung personenbezogener Daten“
  • (4) „Erforderlichkeit“
  • bb) Datenverarbeitung durch Aufzeichnung des Polizeieinsatzes mit Bodycams
  • (1) Vorschriften über die Datenverarbeitung
  • (a) Art. 37 Abs. 1 BayPAG
  • (b) Art. 38 Abs. 1 BayPAG
  • (c) Prüfung der Verhältnismäßigkeit
  • (2) Ergebnis
  • c) Ergebnis
  • 3. Art. 32 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayPAG
  • a) Art. 32 Abs. 1 S. 1 BayPAG
  • b) Art. 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayPAG
  • aa) Offene Bild- und Tonaufzeichnungen
  • bb) Offene Bild- und Tonaufnahmen – elektronische Datenübermittlung ohne Speicherung
  • cc) Ergebnis
  • 4. Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 lit. a BayPAG
  • 5. Art. 9 Abs. 1 S. 1 BayVersG
  • 6. Art. 21a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayDSG
  • a) Tatbestandsvoraussetzungen
  • b) Ergebnis
  • IV. Spezielle Ermächtigungsgrundlagen: „Videoüberwachung zur Eigensicherung von Polizisten“ in Hessen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und im Saarland
  • 1. § 14 Abs. 6 HSOG
  • a) Pre-Recording-Funktion
  • b) Zulässigkeit von Tonübertragungen
  • c) Identitätsfeststellung als Tatbestandsvoraussetzung
  • d) Datenlöschung
  • e) Öffentlich zugängliche Orte
  • 2. § 27 rhpfPOG
  • 3. § 8 Abs. 5 HmbPolDVG
  • a) Tatbestandsvoraussetzungen
  • b) Ergebnis
  • 4. § 27 SPolG
  • 5. Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
  • a) § 15c PolG NRW
  • b) Tatbestandsvoraussetzungen
  • V. Ergebnis
  • § 4 Zusammenfassung
  • 6. Kapitel: Videoüberwachungsmaßnahmen und Polizeigewalt aus menschenrechtlicher Perspektive
  • § 1 Bedeutung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR für das deutsche Recht
  • § 2 Videoüberwachungsmaßnahmen und Polizeigewalt aus menschenrechtlicher Perspektive unter besonderer Berücksichtigung von Art. 8, Art. 3 und Art. 6 EMRK
  • I. Art. 8 Abs. 1 EMRK
  • 1. Geschützte Rechtsbereiche und Einzelrechte
  • a) Recht am eigenen Bild
  • aa) Urteil des EGMR v. 27.5.2014 – De la Flor Cabrera/Spanien
  • bb) Besondere Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK
  • cc) Ergebnis
  • b) Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Datenschutz)
  • aa) Schutzbereich und Eingriff
  • bb) Besondere Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK
  • cc) Ergebnis
  • c) Schutz vor staatlicher Beobachtung/Überwachung
  • 2. Ergebnis
  • II. Art. 3 EMRK
  • 1. Schutzbereich des Verbots nach Art. 3 EMRK
  • 2. Mutmaßliche Misshandlungen und unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Polizei – Materiell-rechtliche Aspekte
  • a) Polizeigewalt in der Rechtsprechung des EGMR
  • aa) EGMR Dembele/Schweiz, 24.9.2013
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Urteil des EGMR
  • bb) EGMR Bouyid/Belgien, 21.11.2013 und 28.9.2015
  • (1) Sachverhalt
  • (2) Urteil des EGMR (5. Kammer) v. 21.11.2013
  • (3) Urteil des EGMR (Große Kammer) v. 28.9.2015
  • b) Polizeigewalt in der nationalen Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des EGMR
  • c) Ergebnis
  • 3. Gebot effektiver Aufklärung mutmaßlicher Misshandlungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei – Verfahrensrechtliche Aspekte
  • a) Gebot effektiver Aufklärung
  • b) Ergebnis
  • III. Art. 6 Abs. 1 EMRK
  • 1. Beweiserhebung und Beweisverwertung
  • a) Fehlerhafte Beweiserhebung nach nationalem Recht
  • b) Konventionswidrig erlangte Beweismittel
  • c) Ergebnis
  • 2. Nemo tenetur se ipsum accusare/prodere – Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung
  • a) Einführung
  • b) Verletzung des „nemo-tenetur“-Grundsatzes durch den Einsatz von Bodycams? – Schweigerecht als Teilbereich des fairen Verfahrens
  • c) Ergebnis
  • 3. Ergebnis
  • § 3 Zusammenfassender Überblick über weitere ausgewählte Rechte aus menschenrechtlicher Perspektive
  • I. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)
  • 1. Art. 7 GRC
  • 2. Art. 8 Abs. 1 GRC
  • a) Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Allgemeinen
  • b) Rechtliche Beurteilung des Einsatzes von Bodycams
  • c) Ergebnis
  • 3. Art. 4 GRC
  • II. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)
  • 1. Einführung
  • 2. Art. 17 Abs. 1 IPbpR
  • 3. Art. 7 IPbpR
  • III. Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe v. 10.12.1984 (UNCAT)
  • IV. Art. 16 Abs. 1 AEUV
  • § 4 Zusammenfassung
  • 7. Kapitel: Zusammenfassung und Ausarbeitung eines konkreten Regelungsvorschlags
  • § 1 Zusammenfassung
  • I. Polizeiliche Videoüberwachung mit Bodycams
  • II. Körperliche Gewalt gegen Polizeibeamte
  • III. Unrechtmäßige Gewaltanwendung durch Polizeibeamte
  • IV. Rechtliche Betrachtung des polizeilichen Einsatzes von Bodycams
  • V. Videoüberwachungsmaßnahmen und Polizeigewalt aus menschenrechtlicher Perspektive
  • § 2 Ausarbeitung eines konkreten Regelungsvorschlags und Darstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen
  • I. Konkreter Regelungsvorschlag: Art. 32a BayPAG-E
  • II. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 32a BayPAG-E
  • 1. Art. 32a Abs. 1 BayPAG-E
  • a) Bild- und Audiofunktion
  • b) Bodycam als technisches Mittel der Datenerhebung
  • c) Keine Pre-Recording-Funktion
  • d) Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung
  • e) Schutz gegen Gefahren für Leib oder Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten bei konkreter Gefahr
  • f) Öffentlich zugänglicher Ort
  • g) Erhebung und Aufzeichnung personenbezogener Daten über dritte Personen nach Art. 32a Abs. 1 S. 2 BayPAG-E
  • 2. Art. 32a Abs. 2 BayPAG-E
  • 3. Art. 32a Abs. 3 BayPAG-E
  • 4. Art. 32a Abs. 4 BayPAG-E
  • a) Gewährleistung umfassender Datensicherheit und Transparenz durch Vorschriften des BayPAG?
  • b) Eckpunkte für die Errichtung einer Treuhandstelle und Grundsätze zur Gewährleistung einer umfassenden Datensicherheit
  • aa) Unabhängigkeit der Treuhandstelle
  • bb) Zuständigkeit
  • cc) Technische und organisatorische Maßnahmen der Treuhandstelle
  • c) Unverzügliche Übermittlung an die Treuhandstelle, Art. 32a Abs. 4 S. 1 BayPAG-E
  • d) Zuständigkeit nach Art. 32a Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 3 BayPAG-E
  • 5. Ansprüche der Betroffenen
  • a) Anspruch auf Hinweis auf die Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen in geeigneter Weise, Art. 32a Abs. 2 BayPAG-E
  • b) Löschungs- bzw. Vernichtungsanspruch, Art. 32a Abs. 3 BayPAG-E
  • c) Anspruch auf Auskunft, Art. 32a Abs. 5 S. 1 BayPAG-E
  • d) Anspruch auf Berichtigung, Art. 32a Abs. 6 BayPAG-E
  • III. Verwertung von Bodycam-Aufzeichnungen im Strafverfahren (§ 484 StPO)
  • IV. Ergebnis
  • 8. Kapitel: Ausblick
  • Literaturverzeichnis

← 28 | 29 →

Abkürzungsverzeichnis

← 38 | 39 →

1. Kapitel:   Einführung

Big brother is watching you!1

Die Straße gehört dem Volk! Gehört sie heute dem Überwachungseifer und der Fürsorge wohlmeinender Staatsorgane?2

§ 1   Einordnung der Thematik

Bereits in seinem 1949 erschienenen Roman „1984“ hat George Orwell die Dystopie eines totalitären Überwachungsstaates dargestellt.3 Der Leitsatz „Big brother is watching you“, der die Bewohner Ozeaniens ständig an die fortlaufende Beobachtung erinnern soll, wurde Synonym für permanente und lückenlose staatliche Überwachung. Seit die Diskussion über die Videoüberwachung im Allgemeinen und die Überwachung mit mobilen Geräten im Besonderen auch Deutschland erreicht hat, ist die Vision von George Orwell aktueller und brisanter denn je,4 sodass folgende Frage unausweichlich ist:

Videoüberwachung – Wunderwerk der Technik und der neue heilige Gral der Kriminalitätsbekämpfung?5

In Deutschland hat die polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Plätze6 seit Mitte der 1990er Jahre erheblich an Bedeutung gewonnen; Überwachungsmaßnahmen sind mittlerweile Teil der allgemeinen Präventionskonzepte. Unfallschwerpunkte und Verkehrsknotenpunkte werden mit Videokameras beobachtet. Videoüberwachungsmaßnahmen in Banken, Kaufhäusern und Tankstellen sind keine Seltenheit. Sogar am Arbeitsplatz wird die Videoüberwachung zur Arbeitnehmerkontrolle eingesetzt.7 Maßnahmen der Videoüberwachung sind keine Neuheit. Bereits 1958 ← 39 | 40 → wurden beispielsweise in München Verkehrsschwerpunkte videoüberwacht.8 Die Videoüberwachung des öffentlichen Raums begann 1994 mit der Installation einer Kamera in Flensburg.9 Mit Beschluss v. 23.2.2007 hatte das BVerfG zum ersten Mal zur Videoüberwachung öffentlicher Plätze Stellung genommen.10 Dabei ging es um die Überwachung des sog. Karavan-Denkmals durch Videotechnik. Das Gericht hatte sich hierbei nicht nur mit einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage für die Videoüberwachung öffentlicher Plätze auseinanderzusetzen, sondern darüber hinaus mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das BVerwG hatte sich in seinem Urteil v. 25.1.2012 mit den rechtlichen Grenzen der Videoüberwachung zu beschäftigen.11 Schwerpunkte waren hierbei der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Prüfung der Rechtsgrundlage einer polizeilichen Videoüberwachung.12

Auch in der StPO wurden Befugnisse geschaffen, die erhebliche Eingriffe in die Freiheitsrechte darstellen können. Durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) v. 15.7.199213 wurden verdeckte Ermittlungsmethoden zum Teil gesetzlich geregelt. Es wurden unter anderem die Telefonüberwachung auf weitere Delikte ausgedehnt sowie die Rasterfahndung und die polizeiliche Beobachtung eingeführt.14 Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität v. 4.5.199815 machte einen weiteren Schritt in Richtung Überwachungsstaat à la „1984“, wonach fortan das nicht öffentlich gesprochene Wort innerhalb einer Wohnung abgehört und aufgezeichnet werden durfte.16 ← 40 | 41 →

Auch die Polizei hat sich seit jeher der jeweils verfügbaren technischen Hilfsmittel bedient, um Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären.17 Seit im April 2015 in South Carolina ein Polizist18 das (fliehende) Opfer Walter Scott erschossen, ein Augenzeuge diesen Vorfall mit einer Handykamera gefilmt hat19 und Medien infolgedessen mit zunehmendem Interesse von Polizeigewalt und Gewalt gegen Polizisten berichten, hat auch in Deutschland die Videoüberwachung, welche Straftaten verhindern oder zumindest Beweise für ein zukünftiges gerichtliches (Straf-) verfahren liefern soll, Hochkonjunktur. Insbesondere eine neue technische Errungenschaft erfreut sich in diesem Zusammenhang vor allem – und nur? – in den Reihen der Polizei größter Beliebtheit: Überwachungsmaßnahmen durch sog. Bodycams.

Bodycams sind in letzter Zeit vermehrt in das Zentrum der (medialen) Aufmerksamkeit gerückt. Obwohl erst seit einiger Zeit von Bodycams in Deutschland berichtet wird, erprobte die Polizei in Hessen bereits im Mai 2013 im bundesweit ersten Pilotprojekt den Einsatz von Bodycams. Das Projekt war auf 12 Monate festgelegt. Die Kameras kamen im Frankfurter Brennpunktviertel Alt-Sachsenhausen zum Schutz der Polizisten zum Einsatz. Schon wenige Monate später glaubte der frühere hessische Innenminister Boris Rhein bereits eine erste positive Zwischenbilanz ziehen zu können: Bodycams würden deeskalierend wirken, es könne eine gesteigerte Kooperationsbereitschaft des „Problemklientels“ verzeichnet werden und die Anzahl der Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte habe sich im Vergleich zum Jahr 2012 von vierzehn auf acht reduziert.20 Im Oktober 2014 verkündete der hessische Innenminister Peter Beuth aufgrund der positiven Ergebnisse, dass der Einsatz der Bodycam ab 2015 auf das gesamte Bundesland ausgeweitet werden soll.21 Trotz aller Kritik erklärte er im November 2015 den landesweiten Einsatz von Bodycams. Insgesamt 72 Bodycams mit entsprechenden Westen stehen der hessischen Polizei von nun an zur Verfügung.22 Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.11.2015 wurde überdies in § 14 Abs. 6 HSOG eine rechtliche Grundlage geschaffen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Personen nun auch mittels Tonübertragung kurzfristig technisch erfasst, offen beobachtet und aufgezeichnet ← 41 | 42 → werden dürfen. Ergänzende Tonaufnahmen23 sollen zu einem verbesserten Schutz der hessischen Polizisten beitragen.

Bayern hat Informationen über die Technik in Hessen einholen lassen24 und kritisch geprüft, ob ein entsprechender Einsatz unter rechtlichen und fachlichen Gesichtspunkten in Zukunft überhaupt möglich sein kann. Nach Einschätzung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Thomas Petri würde eine flächendeckende Erfassung sämtlicher Polizeieinsätze gegen Verfassungsrecht verstoßen. Da eine Videoüberwachung stets einen Grundrechtseingriff darstelle, sei nach dem Grundgesetz eine Rechtfertigung erforderlich. Eine vollständige Aufzeichnung sämtlicher Polizeieinsätze würde auf der einen Seite zu einer übermäßigen Kontrolle der Polizisten führen. Auf der anderen Seite würde man den öffentlichen Raum mit einer unangemessenen Vorratsdatenspeicherung überziehen.25 Aufgrund der positiven Erfahrung in Hessen werden dennoch ab Dezember 2016 einige Landespolizisten in Bayern Kameras an ihrer Uniform tragen. Pilotversuche gibt es in München, Augsburg und Rosenheim.26 Während 2014 „dem Bestehen einer belastbaren Rechtsgrundlage eine besondere Bedeutung“27 beigemessen wurde, erklärte Landespolizeipräsident Schmidbauer Ende 2015, dass die „Body-Cam nur dort eingesetzt [wird], wo auch eine stationäre Videoüberwachung zulässig ist [, sodass] für das Pilotprojekt auch keine Änderung des Polizeiaufgabengesetzes notwendig [sei].“28 Seit 19.2.2016 erprobt die Bundespolizei in München den Einsatz von Körperkameras. Die Testphase ist zunächst auf ein Jahr angelegt.29 Die Kameras werden nur an öffentlichen Orten eingesetzt; vorwiegend am Hauptbahnhof, Ostbahnhof und am Pasinger Bahnhof. Wie in Hessen sollen die Kameras Gewalttäter abschrecken und zur Beweissicherung im Strafverfahren dienen.30

In Hamburg wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei v. 30.1.2015 eine rechtliche Grundlage für den ← 42 | 43 → Einsatz mobiler Überwachungsgeräte geschaffen.31 Im Vordergrund soll auch in Hamburg der Schutz der Polizisten vor gewalttätigen Übergriffen stehen.32 Aufgrund des geänderten Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei darf diese nun bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in öffentlich zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Vollzugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Aufzeichnungen sind hingegen unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Abs. 1 StPO dienen (§ 8 Abs. 5 S. 1, 2 HmbPolDVG). Die Maßnahmen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens nach vier Tagen zu löschen, soweit sie nicht für Zwecke der Strafverfolgung benötigt werden, § 8 Abs. 5 S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 4 S. 2, 4 HmbPolDVG entsprechend. Das Videobeweissystem soll während der bis Ende 2016 laufenden Pilotphase zunächst nur an Freitagen und Samstagen zum Einsatz kommen.33

Seit dem 1.7.2015 tragen einige rheinland-pfälzische Polizisten Körperkameras bei Polizeieinsätzen. In Rheinland-Pfalz gab es vorerst einen Probebetrieb in den Städten Koblenz und Mainz.34 Das Pilotprojekt wurde von Wissenschaftlern der Universität Tier rechtswissenschaftlich begleitet.35 Obgleich das Pilotprojekt mittlerweile offiziell beendet ist, werden die Kameras vorerst weiter verwendet. Derzeit werden die Ergebnisse des Projekts beraten.36

Durch die Novellierung des § 27 SPolG sollte eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für einen Einsatz der Bodycam im Saarland geschaffen werden. Nach § 27 Abs. 3 S. 1 SPolG kann die Vollzugspolizei in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

Der Landtag forderte am 20.5.2014 die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen auf, den Einsatz von Bodycams umgehend bei der Polizei Nordrhein-Westfalen in ← 43 | 44 → einem Modellversuch zu erproben und – gegebenenfalls bereits im Vorfeld – die für den Einsatz erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.37 Datenschützer äußerten sich zum Einsatz der Bodycam sehr skeptisch. Eine geeignete Rechtsgrundlage sowie eine neutrale empirische Bewertung der Ergebnisse aus Hessen wurden zunächst vermisst. Man befürchtete, dass die Ausweitung der Videoüberwachung ein bedenkliches Signal an die Gesellschaft bedeuten würde. Das Misstrauen in die Polizei und die Distanz zur Polizei könnten infolge einer erweiterten Technisierung,38 insbesondere durch den vermehrten Einsatz der Videoüberwachungstechnologie wachsen. Zum Teil wurde das Zahlenmaterial aus Hessen auch als „dürftig“ und „nicht schlüssig“ empfunden.39 Überdies hielt man die Zahlen aus Hessen für nicht verallgemeinerungsfähig, da anhand dieser nicht klar belegt werden könne, inwieweit die Kameras tatsächlich zu einem Rückgang der Übergriffe an Polizisten geführt haben. Insbesondere gehe aus dem Zahlenmaterial nicht hervor, ob auch andere bzw. weitere zusätzliche Umstände zu einer Verringerung der körperlichen Angriffe beigetragen haben. Dennoch haben die Fraktion der SPD und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Juni 2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in den Landtag eingebracht. Der neue § 15c PolG NRW (Datenerhebung durch den Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte) enthält eine Rechtsgrundlage für die offene Anfertigung von Ton- und Bildaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahme- und Speichergeräte.40 Derzeit befindet sich das Gesetz noch in Beratung.

In Bremen legte der Senat im Juni 2016 einen Gesetzesvorschlag zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes vor. Demnach darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach dem BremPolG oder anderen Rechtsvorschriften mittels Aufzeichnungen kurzzeitig verdeckt technisch erfassen und soweit dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamten, von Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist, offen erheben und aufzeichnen.41 Der Gesetzentwurf wurde angenommen.42 Seit Anfang November 2016 erproben nun auch Polizisten in Bremen für ein Jahr den Einsatz von Bodycams.43 ← 44 | 45 →

Auch in Baden-Württemberg gab es Überlegungen, ein Projekt zum Einsatz von Bodyams zu starten. Anfang 2016 hat Innenminister Gall als Reaktion auf die Vorfälle in der Silvesternacht mit sexuellen Übergriffen einen 5-Punkte-Plan zur Stärkung der Inneren Sicherheit vorgelegt, den die Polizei Baden-Württemberg umsetzt.44 Dieser Plan beinhaltet auch den polizeilichen Einsatz von Bodycams. Eine besondere Rechtsgrundlage zur Datenerhebung durch Bodycams gibt es in Baden-Württemberg bislang noch nicht. Die Fraktion GRÜNE und die Fraktion der CDU brachten jedoch einen Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes ein.45

In Berlin testet die Bundespolizei seit Anfang 2016 am Hauptbahnhof und am Ostbahnhof für die Dauer von sechs Monaten zwei verschiedene Typen der Bodycam, um Angriffe auf Einsatzkräfte zu verhindern.46 Der Senat des Landes Berlin verfolgt derzeit keine konkreten Planungen zum polizeilichen Einsatz von Bodycams.47

Während Bodycams nach Intention aller Bundesländer48 zur Verringerung der körperlichen Angriffe auf Polizisten eingesetzt werden sollen, verfolgen sie in anderen Staaten, insbesondere in den USA, einen anderen Zweck: Der Einsatz von Bodycams soll dort zur Eindämmung der Polizeigewalt beitragen, welche in den letzten Jahren drastisch zugenommen hat.49 Bereits in der ersten Jahreshälfte 2015 waren mehr als 600 Bürger durch Polizeischüsse getötet worden.50 Die Bodycam ← 45 | 46 → soll folglich als Kontrollinstrument der Polizei dienen.51 In Deutschland wird dagegen der Aspekt des Bürgerschutzes vor exzessiver polizeilicher Gewalt nahezu vollkommen ausgeblendet. Insgesamt fällt auf, dass die steigende Gewalt auf Seiten der Polizei nicht in den Mittelpunkt gerückt bzw. verneint wird und der Einsatz der Bodycam zum Schutz der Bevölkerung vor der Polizei zum Teil für nicht erforderlich und überzogen erachtet wird. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Polizisten – präventiv und repressiv – vor körperlicher Gewalt besonders geschützt werden sollen, der Bürger hingegen keinen Schutz vor Polizeigewalt, welche bisweilen kein Ausnahmephänomen mehr darstellt,52 genießen soll. Ist die körperliche Unversehrtheit eines Polizisten mehr wert als die eines anderen Menschen und ist infolgedessen ein Polizist schützenswerter? Kann der besondere (tatsächliche) Schutz der Polizisten durch Bodycams wegen (angeblicher) Zunahme der körperlichen Angriffe gerechtfertigt werden? Bodycams sollen primär Polizisten schützen. Ob sie in ihrer jetzigen Funktionsweise – vorzugsweise – auch zum Schutz des Bürgers vor Polizeigewalt beitragen können, gilt es unter anderem in der vorliegenden Arbeit herauszuarbeiten.

Wenn geschrien wird „Es lebe der Fortschritt!“ – frage stets: „Fortschritt wessen?“53

Nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in strafrechtlicher Hinsicht sollen Polizisten besonders vor körperlichen Angriffen geschützt werden. Hessen will Polizisten eine besondere Sicherheit durch das Strafrecht zuteilwerden lassen. Ein neu zu schaffender § 112 StGB-E soll Polizisten generell, d.h. unabhängig von der Vornahme einer Vollstreckungshandlung vor tätlichen Angriffen schützen.54 Auch das Saarland regt die Einführung eines Straftatbestandes, welcher Polizisten besonders schützen soll an.55 Im 3. Kapitel wird aufgrund dessen kritisch hinterfragt, ob die Einführung derartiger Straftatbestände sinnvoll im Kampf gegen gewalttätige Angriffe auf Polizisten sein kann oder ob darin nur eine Symbolwirkung zu erblicken ist.

Die vermehrte Medienaufmerksamkeit bezüglich steigender (Polizei-)Gewalt56 hat zur Folge, dass die rechtliche Diskussion über die „mobile Videoüberwachung“ ← 46 | 47 → mittlerweile in fast allen Bundesländern angelangt ist. Während in den USA und in Großbritannien57 der Einsatz von Bodycams schon umfangreich getestet worden ist, gibt es in Deutschland hinsichtlich einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage zum Teil erhebliche Probleme. Unter anderem sind Regelungen aus dem Landespolizeirecht, dem VersG, dem BDSG und der StPO in der vorliegenden Arbeit auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen. Ob eine bereits vorhandene Regelung – wie z.B. Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayPAG oder Art. 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayPAG – für den Einsatz von Bodycams in Bayern hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge geeignet und ausreichend ist oder ob eine neue Vorschrift geschaffen werden muss, wird den Schwerpunkt dieser Abhandlung darstellen. Datenschutzrechtliche Hürden, welche stets bei Videoüberwachungsmaßnahmen im Allgemeinen zu nehmen sind, stellen sich freilich auch beim Einsatz polizeilicher Bodycams in den Weg.

Der Einsatz von Bodycams kann einen weiteren Schritt in Richtung einer Totalüberwachung bedeuten. Auf der anderen Seite könnten Bodycams bei Polizeieinsätzen dazu beitragen, Gefahren für Leib oder Leben von Polizisten oder Dritten bereits im Vorfeld abzuwehren und deeskalierend auf potentielle Straftäter und zunächst unbeteiligte Dritte, welche sich oftmals in das Geschehen einmischen, zu wirken. Sollten Bodycams ihren präventiven Zweck nicht erfüllen, könnten entsprechende Bildaufnahmen als Beweismittel in Strafverfahren eingeführt und verwertet werden. Bei Videoüberwachungsmaßnahmen im Allgemeinen und speziell bei der Überwachung mit Bodycams muss es daher erlaubt sein, sich die zu Frage stellen, ob Bürger tatsächlich einen Teil ihrer Freiheit opfern müssen, um ein Stück mehr an Sicherheit zu erhalten. Und wenn man diese Frage bejahen kann, muss weiter geklärt werden, ob Bodycams bei Polizeieinsätzen tatsächlich zu mehr Sicherheit beitragen können und ob dieses Mehr an Sicherheit die Einbuße an individueller Freiheit rechtfertigen kann.

§ 2   Aufbau der Darstellung

Zu Beginn der Arbeit wird ein Überblick über Technik und Funktionsweise der Bodycam gegeben. Dadurch sollen die weiteren Ausführungen greifbar und insbesondere die rechtlichen Fragestellungen zum Einsatz von Bodycams nachvollziehbar ← 47 | 48 → gemacht werden. Auch faktische Schwierigkeiten, welche sich bei der Anwendung von Bodycams ergeben, werden dargestellt. Des Weiteren werden im 2. Kapitel Zwecke und Ziele des Bodycam-Einsatzes herausgearbeitet. Hierbei ist zwischen präventiven, repressiven Zwecken und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu unterscheiden. Ferner wird der Einsatz der Bodycam mit der – in Russland weit verbreiteten – Dashcam58 verglichen. Ein Vergleich dieser beiden technischen Errungenschaften ist vor allem hinsichtlich bereits bestehender deutscher Rechtsprechung zum Einsatz von Dashcams interessant. Dabei wird im Folgenden nicht nur die strafprozessuale, zivilrechtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dargestellt, sondern auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur privaten Videoüberwachung unter Miterfassung des öffentlichen Raums wird Gegenstand der Ausführungen sein.

Gegenstand des 3. Kapitels ist die körperliche Gewalt gegen Polizeibeamte. In diesem Abschnitt ist zu analysieren, ob die Debatte um die Gewalt gegen Polizisten (zu) hitzig und emotionsgeladen geführt wird, oder ob das permanente „Geplärre“ des Polizeiapparats seine Berechtigung hat. Da die Verwendung von Bodycams in erster Linie der Eigensicherung von Polizisten dient, wird anhand verschiedener Statistiken und Untersuchungen zu klären sein, ob unmittelbar körperliche Angriffe auf Polizeibeamte tatsächlich zugenommen haben. Gefahrenquellen, die bei der Gewaltdiskussion und der Verwendung von Statistiken bestehen, sollen in diesem Kapitel ebenfalls angesprochen werden. Ferner soll dargestellt werden, wie das Strafrecht bereits auf die Gewalt gegen Polizisten reagiert hat bzw. welche Gesetzesänderungen gefordert werden. Insbesondere der Gesetzantrag des Landes Hessen59 und des Saarlandes60 sollen auf ihre Tauglichkeit zum besonderen Schutz von Polizisten hin untersucht werden. Am Ende des Kapitels wird der Frage nachgegangen, ob Bodycams ein geeignetes, präventives Mittel darstellen können, um die Gewalt gegenüber Polizisten zu reduzieren.

Da Gewalt gegen Polizisten nicht ohne Gewalt durch Polizisten dargestellt werden kann, steht anschließend die exzessive, unrechtmäßige Gewaltanwendung durch Polizisten im Mittelpunkt. Dazu werden Statistiken untersucht, die möglicherweise Aufschluss über Art und Häufigkeit exzessiver Gewaltanwendung von Polizeibeamten geben können. Zudem soll aufgezeigt werden, warum Polizisten die Grenze der Legalität – bewusst oder unbewusst – überschreiten. Das Phänomen der prophylaktischen Widerstandsanzeigen durch Polizisten im Falle unrechtmäßiger Gewaltanwendung wird ebenfalls Teil des 4. Kapitels sein. Ferner wird der Umgang der Justiz und des Polizeiapparats mit illegitimer polizeilicher Gewalt kritisch betrachtet. Maßnahmen zur Vermeidung von Polizeigewalt, wie beispielsweis eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten oder die Errichtung ← 48 | 49 → unabhängiger Beschwerdestellen sollen an dieser Stelle auf ihre Effektivität hin untersucht werden. Dabei ist überdies zu überprüfen, ob der Einsatz von Bodycams zur Eindämmung der polizeilichen Gewalt beitragen kann.

Im 5. Kapitel werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den polizeilichen Einsatz von Bodycams dargestellt. Fraglich ist, ob hierfür eine gesetzliche Regelung notwendig ist. In diesem Rahmen wird die Grundrechtsrelevanz der mobilen Kamera einer eingehenden Untersuchung unterzogen, wobei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Wort und das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG im Fokus stehen. Auch der Grundrechtsverzicht bzw. eine (konkludente) Einwilligung in die Grundrechtseinschränkungen sowie die verfassungsrechtliche Rechtfertigung sind Bestandteile dieses Kapitels. Im Anschluss daran wird auf die Gesetzgebungskompetenz für Regelungen des Einsatzes von Bodycams eingegangen. Einen wesentlichen Teil des Kapitels bildet die Prüfung der Tauglichkeit bereits vorhandener Regelungen, wobei unter anderem Vorschriften aus dem BayPAG, dem BDSG und strafprozessuale Ermächtigungsnormen heranzuziehen sind. Auch eine rechtliche Untersuchung der Vorschriften für den Einsatz von technischen Mitteln zur Eigensicherung von Polizisten in Hessen, Rheinland-Pfalz, Hamburg und im Saarland erfolgt an dieser Stelle.

Sodann wird der nationale Bereich verlassen und der Einsatz von Bodycams aus menschenrechtlicher Perspektive betrachtet. Im Spannungsverhältnis stehen hierbei Art. 8 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 6 EMRK. Bei Art. 8 EMRK stehen das Recht auf Achtung des Privatlebens, insbesondere das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der Schutz vor staatlicher Überwachung im Fokus der Ausführungen. Ferner werden Art. 3 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zur polizeilichen Gewaltanwendung unter einem materiell-rechtlichen Aspekt geprüft. Auch die aus Art. 3 EMRK resultierenden Aufklärungs- und Dokumentationspflichten (verfahrensrechtlicher Aspekt) bilden einen Teil der Untersuchung. Abschließend wird geprüft, ob die vorsorgliche Beweiserhebung durch Bodycams zu einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK führt. Dabei wird auch der Frage nachgegangen, ob eine Inaugenscheinnahme der Bodycam-Aufzeichnung im Strafverfahren und eine damit unter Umständen verbundene vorauseilende Geständnisneigung einen Verstoß gegen den „nemo-tenetur“-Grundsatz darstellen. Abschließend werden unter anderem Vorschriften der GRC und des IPbpR unter dem Aspekt eines Bodycam- Einsatzes untersucht.

Im 7. Kapitel werden schließlich die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst und ein eigener Gesetzesvorschlag zum Einsatz von Bodycams erarbeitet.

Die Abhandlung schließt mit der Frage, ob es eine absolute Sicherheit jemals geben kann und welcher Bedeutung dem Begriff der Freiheit beizumessen ist. ← 49 | 50 →


1 Zu deutsch: „Der Große Bruder sieht dich an!“ (Orwell 1984, S. 5); Gössner befürchtet nicht die Entwicklung eines „Großen Bruders“. Vielmehr stellen zahlreiche „kleine Brüder“ die Gefahr in der heutigen Überwachungsgesellschaft dar (Gössner Überwachungsstaat, S. 18 f.).

2 Von Zezschwitz in: Videoüberwachung, S. 12.

3 Orwell 1984.

4 Auch van Elsberg stellt sich die Frage, ob ein Orwell’scher Überwachungsstaat entstehen wird bzw. ob sich die bestehenden Verhältnisse im Sinne der „Truman Show“ weiter entwickeln (van Elsbergen in: Sicherheitsdiskurse, S. 116); Vahle DVP 2000, 396.

5 Ackerschott in: Kameras gegen Gewalt, S. 34.

6 Zum Begriff der öffentlichen Räume bzw. Plätze: Müller in: Kameras gegen Gewalt, S. 97 ff.

7 Zum Ganzen: Tammen RDV 2000, 15; Bausch Videoüberwachung, S. 6; „Die Arbeitswelt als Kontrollraum“ bei Gössner Überwachungsstaat, S. 105 ff.; Einsatzbereiche von Videotechnik bei Lang Private Videoüberwachung, S. 33 ff.; Übersicht des visuell-akustischen Instrumentariums der Polizei bei Geiger Verfassungsfragen, S. 59 ff.; Videotechnik in Geschäftsräumen, bei Tankstellen und Verkehrsbetrieben, am Geldautomaten und am Arbeitsplatz wird dem privaten und nicht dem öffentlichen Bereich zugeordnet (Kloepfer/Breitkreutz DVBl. 1998, 1149 f.); zu den zahlreichen Videoüberwachungsmöglichkeiten auch bei Gössner Überwachungsstaat, S. 7 f.

8 Bausch Videoüberwachung, S. 7; Geiger Verfassungsfragen, S. 59; Übersicht zur ersten öffentlichen Videoüberwachung in Deutschland bei Reuband NK 2001, 5 f.; vgl. auch zur Videoüberwachung in Deutschland: Müller in: Kameras gegen Gewalt, S. 116 ff.; Überblick über die historische Entwicklung der Videoüberwachung, speziell in München: Tillich Videoüberwachung, S. 112 ff.; in Österreich begann die Videoüberwachung 1962 mit der Beobachtung und Lenkung des Verkehrs (Müller in: Kameras gegen Gewalt, S. 118).

9 Müller in: Kameras gegen Gewalt, S. 116.

Details

Seiten
622
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631727935
ISBN (ePUB)
9783631727942
ISBN (MOBI)
9783631727959
ISBN (Hardcover)
9783631727539
DOI
10.3726/b11440
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juni)
Schlagworte
Videoüberwachung Eigensicherung Kriminalprävention Datenschutz Menschenrechte
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017, 622 S., 1 Tab.

Biographische Angaben

Lena Donaubauer (Autor:in)

Lena Donaubauer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau. Sie war Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht.

Zurück

Titel: Der polizeiliche Einsatz von Bodycams
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
book preview page numper 14
book preview page numper 15
book preview page numper 16
book preview page numper 17
book preview page numper 18
book preview page numper 19
book preview page numper 20
book preview page numper 21
book preview page numper 22
book preview page numper 23
book preview page numper 24
book preview page numper 25
book preview page numper 26
book preview page numper 27
book preview page numper 28
book preview page numper 29
book preview page numper 30
book preview page numper 31
book preview page numper 32
book preview page numper 33
book preview page numper 34
book preview page numper 35
book preview page numper 36
book preview page numper 37
book preview page numper 38
book preview page numper 39
book preview page numper 40
624 Seiten