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Die Regulierung von Crowdinvesting durch das Kleinanlegerschutzgesetz

von Jan Frederik Heuer (Autor:in)
©2017 Dissertation 268 Seiten

Zusammenfassung

Crowdinvesting ist eine junge, innovative Finanzierungsform über Internet-Dienstleistungsplattformen. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) aus dem Juli 2015 reguliert der Gesetzgeber Crowdinvesting erstmals speziell. Neben einer grundsätzlichen begrifflichen Einordnung von Crowdinvesting im Verhältnis zu anderen Crowdfundingformen stellt der Autor die gesetzliche Regulierung in ihren kapitalmarktrechtlichen Kontext. Er beleuchtet sowohl Auswirkungen auf den Anlegerschutz und haftungsrechtliche Fragen als auch die crowd-bezogenen Mechanismen, die für diese Finanzierungsform eine wichtige Rolle spielen. Unter diesen Gesichtspunkten erfolgt auch eine kritische Untersuchung des Umfangs der neu geschaffenen, speziellen Normierung von Crowdinvesting.

Inhaltsverzeichnis

  • Cover
  • Titel
  • Copyright
  • Autorenangaben
  • Über das Buch
  • Zitierfähigkeit des eBooks
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • A. Einleitung
  • I. Hintergrund
  • II. Gang der Untersuchung
  • B. Crowdinvesting
  • I. Crowdinvesting und Crowdfunding
  • 1. Historische Entwicklung des Crowdfundingkonzepts
  • a.) Historische Vorläufer am Beispiel der USA
  • b.) Begriffsschöpfung
  • c.) Bedeutung des Internets
  • 2. Begriffsbestimmung
  • a.) Donation-based Crowdfunding
  • b.) Reward-based Crowdfunding
  • c.) Pre-purchase Crowdfunding
  • d.) Crowdlending
  • e.) Crowdinvesting
  • aa.) Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital
  • bb.) Mezzanine-Kapital
  • cc.) Schlussfolgerung für den Begriff des Crowdinvesting
  • f.) Bündelung durch Plattformen
  • g.) Konklusion
  • II. Der ökonomische Nutzen von Crowdinvesting
  • 1. „Early Stage Gap“ und Crowdfinanzierung
  • 2. Zwischenfinanzierungsphasen
  • 3. Marketingeffekt
  • III. Folgerungen für den Untersuchungsgegenstand
  • C. Das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG)
  • I. Gesetzliche Neuregelungen durch das KASG
  • 1. Vermögensanlagen nach dem VermAnlG
  • a.) Anteil an Investmentvermögen i.S.d. KAGB
  • b.) Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG
  • c.) Ausnahmen der Anwendbarkeit
  • d.) Auswertung
  • 2. Entwicklung der Regulierung des Grauen Kapitalmarktes
  • a.) Investmentvermögen
  • b.) Entwicklung des Grauen Kapitalmarktes
  • II. Zusammenführung
  • D. Rechtliche Beziehungen im Crowdinvesting
  • I. Die rechtliche Beziehung von Anleger und Kapitalnehmer
  • 1. Crowdinvesting auf Grundlage modifizierter Darlehensverträge
  • a.) Grundlage Darlehensvertrag
  • aa.) Vertragsschluss
  • bb.) Pflichten des Darlehensgebers
  • cc.) Rückzahlung der Darlehensvaluta
  • b.) Ausgestaltung der Gegenleistung
  • aa.) Partiarisches Darlehen (Beteiligungsdarlehen)
  • bb.) Nachrangdarlehen
  • (1) Ausgestaltung und Folgen in der Insolvenz
  • (2) Die Rangrücktrittsvereinbarung als AGB
  • (a) Wirksame Einbeziehung
  • (b) Kontrollfähigkeit, § 307 Abs. 3 BGB
  • (c) Wirksamkeit nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB
  • (3) Gegenleistung und „equity kicker“
  • cc.) Partiarisches Nachrangdarlehen
  • c.) Spezifische Risiken für Crowdinvesting
  • 2. Stille Gesellschaft
  • a.) Kennzeichen der stillen Gesellschaft
  • b.) Voraussetzungen der Gründung
  • c.) Rechte des stillen Gesellschafters
  • d.) Besonderheiten und Vorteile für das Crowdinvesting
  • 3. Genussrechte
  • a.) Rechtsnatur des Genussrechts
  • b.) Abschluss des Genussrechtsvertrages
  • c.) Mögliche vertragliche Ausgestaltungen
  • d.) AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB
  • e.) Besonderheiten für Crowdinvesting
  • 4. Risikobewertung der rechtlichen Ausgestaltungsformen
  • II. Die Rolle der Crowdinvesting-Plattform
  • 1. Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Tätigkeit
  • a.) Finanzdienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG
  • b.) Zahlungsdienstleister gem. § 1 Abs. 2 ZAG
  • c.) Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem. § 2 Abs. 4 WpHG
  • d.) Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO
  • aa.) Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
  • (1) Zuverlässigkeit
  • (2) Geordnete Vermögensverhältnisse
  • (3) Berufshaftpflichtversicherung
  • (4) Sachkunde
  • (5) Erlaubnisbefreiung, § 34f Abs. 3 GewO
  • bb.) Pflichten aus § 34f GewO
  • (1) Sachkunde angestellter Vermittler, § 34f Abs. 4 GewO
  • (2) Eintragung ins Vermittlerregister
  • (3) § 34g GewO i.V.m. FinVermV
  • e.) Folgen der Regelungen für den Anlegerschutz
  • 2. Rechtliche Beziehung zum Anleger
  • a.) Begriff der Anlagevermittlung
  • b.) Qualifikation der Tätigkeit der Crowdinvesting-Plattformen
  • c.) Pflichten des Anlagevermittlers
  • III. Gesamtschau der rechtlichen Beziehungen außerhalb der Emission
  • E. Rechtlicher Rahmen der Crowdinvesting-Emission
  • I. Ablauf einer Crowdinvesting-Emission
  • 1. Bewerbungs- und Auswahlphase
  • 2. Finanzierungsphase
  • 3. Abwicklungsphase
  • II. Rechtlicher Rahmen für eine Emission nach dem VermAnlG
  • 1. Normadressaten
  • 2. Mindestlaufzeit, § 5a VermAnlG
  • 3. Nachschusspflicht, § 5b VermAnlG
  • 4. Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts, § 6 VermAnlG
  • a.) Inhalt
  • aa.) § 7 Abs. 1 VermAnlG
  • bb.) § 7 Abs. 2 VermAnlG
  • cc.) § 7 Abs. 2a VermAnlG
  • dd.) § 7 Abs. 3 VermAnlG
  • b.) Gültigkeitsdauer, § 8a VermAnlG
  • c.) Prospektbezogene Regelungen
  • d.) Auswirkungen für den Anleger
  • 5. Nachtragspflicht, § 11 VermAnlG
  • 6. Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes, § 13 VermAnlG
  • a.) Begriff und Funktion
  • b.) Normadressat
  • c.) Inhalt
  • aa.) Formale Anforderungen
  • bb.) Materielle Anforderungen
  • d.) Nachtragspflicht
  • e.) Ordnungswidrigkeit nach § 29 VermAnlG
  • 7. Informationspflichten, § 15 VermAnlG
  • 8. Veröffentlichungspflichten nach § 11a VermAnlG
  • 9. Rechnungslegung, §§ 23, 24 VermAnlG
  • 10. Werbebeschränkungen, § 12 VermAnlG
  • III. Besondere Ausnahmeregelungen für Schwarmfinanzierung, § 2a VermAnlG
  • 1. Normadressaten in der Crowdinvesting-Emission
  • 2. Fehlende Prospektpflicht
  • 3. Eingeschränkte Pflichten gegenüber der BaFin
  • 4. Besonderheiten bzgl. der Jahresberichte
  • 5. Mindestlaufzeit
  • 6. Vermögensanlagen-Informationsblatt, § 13 VermAnlG
  • 7. Widerrufsrecht, § 2d VermAnlG
  • IV. Ausgestaltung und Voraussetzungen der Ausnahmeregelung, § 2a VermAnlG
  • 1. Privilegierte Formen von Vermögensanlagen
  • a.) Die Abgrenzung von partiarischem Darlehen zu stiller Beteiligung
  • b.) Die Abgrenzung von partiarischem Darlehen und Genussrecht
  • c.) Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG
  • d.) Partiarische Nachrangdarlehen
  • 2. Volumengrenze der gesamten Emission
  • 3. Vermittlung über Internet-Dienstleistungsplattform
  • a.) Erlaubnispflicht
  • b.) Anlageberatung/-vermittlung
  • c.) Prüfungspflicht der Einzelinvestitionsgrenze
  • 4. Ausnahme der Privilegierung nach § 2a Abs. 4 VermAnlG
  • 5. Zeichnungsgrenze der Einzelinvestition
  • a.) Unbestimmtheit der Norm
  • b.) Zeitliche Reichweite
  • c.) Rechtliche Folgen der Überschreitung
  • V. Aufsicht durch die BaFin über Emissionen nach dem VermAnlG
  • 1. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt
  • 2. Spezifische Rechte und Pflichten nach VermAnlG
  • 3. Produktintervention nach WpHG
  • 4. Besonderheiten bzgl. Crowdinvesting
  • a.) Entfallende Pflichten nach dem VermAnlG
  • b.) Rechtliche Folgen
  • VI. Zusammenführung
  • F. Haftungsfragen des Crowdinvesting
  • I. Verhältnis von Anleger zu anbietendem Emittenten
  • 1. Spezialgesetzliche Prospekthaftung nach §§ 20, 21 VermAnlG
  • 2. Spezialgesetzliche Haftung nach § 22 VermAnlG
  • a.) Fehlerhafte Angaben
  • b.) Kausalität
  • c.) Verschuldensmaßstab
  • d.) Ausschlussmöglichkeit
  • e.) „Fehlendes“ Vermögensanlagen-Informationsblatt
  • f.) Rechtsfolge
  • g.) Verjährung des Anspruchs
  • 3. Allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung
  • a.) Die Prospekthaftung im engeren Sinne
  • aa.) Verantwortlichkeit für den Prospekt
  • bb.) Prospektbegriff
  • cc.) Mangel des Prospekts
  • dd.) Kausalität
  • ee.) Verschulden der Verantwortlichen
  • b.) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne
  • c.) Anwendungsverhältnis zur spezialgesetzlichen Prospekthaftung
  • aa.) Anwendbarkeit der Prospekthaftung im engeren Sinne
  • bb.) Auswirkungen des § 2a VermAnlG
  • cc.) Anwendbarkeit der Prospekthaftung im weiteren Sinne
  • d.) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne in der Crowdinvesting-Emission
  • e.) Haftung der emittierenden und anbietenden Gesellschaft
  • 4. Deliktsrechtliche Haftung
  • a.) Deliktsrechtliche Haftung und § 2a VermAnlG
  • b.) Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB
  • aa.) Tatbestandliche Anknüpfungen
  • bb.) Crowdinvesting nach § 2a VermAnlG
  • cc.) Schlussfolgerung
  • c.) Gleichlauf
  • II. Ansprüche gegen die Crowdinvesting-Plattform
  • 1. Haftung nach § 22 VermAnlG
  • 2. Haftung aus Anlagevermittlerverhältnis
  • a.) Haftungsvoraussetzungen
  • b.) Haftungsausschluss durch AGB
  • 3. Die Prospekthaftung im weiteren Sinne
  • 4. Deliktsrechtliche Haftung
  • III. Ansprüche gegen die BaFin
  • IV. Gesamtbetrachtung der haftungsrechtlichen Situation
  • 1. Gegenüber dem anbietenden Emittenten
  • 2. Gegenüber der intermediären Plattform
  • 3. Gegenüber der BaFin
  • 4. Haftungsrechtliche Auswirkungen des § 2a VermAnlG
  • G. Anlegerschutz im Crowdinvesting nach § 2a VermAnlG
  • I. Bestehende Regulierung
  • II. Grundlagen der Privilegierung von Crowdinvesting
  • 1. Informationsdefizit
  • a.) Interaktion mit der Crowd
  • b.) „Wisdom of Crowds“
  • c.) Die Rolle der Crowd in der Emission nach § 2a VermAnlG
  • aa.) Kollektive Entscheidung
  • bb.) Unabhängigkeit des Einzelnen
  • cc.) Heterogenität
  • dd.) Dezentralisierte Gruppe
  • ee.) Qualität der Bewertung
  • d.) Vergleich zu den Auswirkungen der §§ 6, 7 VermAnlG
  • e.) Information Overload
  • f.) Konklusion
  • 2. Informationssicherheit
  • 3. Wirtschaftliche Risiken von Schwarmfinanzierung
  • a.) Crowdinvesting als Finanzierungskanal
  • aa.) Informationskosten
  • bb.) Agency-Kosten
  • cc.) Suchkosten
  • dd.) Schlussfolgerung
  • b.) Intention des Gesetzgebers
  • aa.) Regulierung von Investmentvermögen
  • bb.) Regulierung von Vermögensanlagen
  • cc.) Crowdinvesting und Publizität
  • c.) Abmilderung der Risiken durch die konkrete Umsetzung
  • d.) Emotionale Verbundenheit des Anlegers
  • e.) Risikobewertung der ökonomischen Aspekte
  • III. Einordnung der Privilegierung von Crowdinvesting
  • IV. Reichweite der Privilegierung
  • 1. Beschränkung auf bestimmte Vermögensanlagen
  • a.) Abgrenzungsproblematik und rechtliche Folgen
  • b.) Beschränkung der Weisheit der Crowd
  • 2. Grenzwerte
  • a.) Gesamtemissionsvolumen
  • b.) Zeichnungsgrenze der Einzelanlage gem. § 2a Abs. 3 VermAnlG
  • c.) Adressatenkreis der Einzelzeichnungsgrenze
  • 3. Fehlende Regulierung der Plattformen
  • 4. § 2d VermAnlG als willkürliches Widerrufsrecht
  • 5. Zusammenfassende Betrachtung
  • V. Schlussfolgerung für Crowdinvesting nach § 2a VermAnlG
  • H. Zusammenfassung in Thesen
  • Abkürzungsverzeichnis
  • Literaturverzeichnis

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A.   Einleitung

I.   Hintergrund

Für junge Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Bereichen betätigen, die nicht im Mittelpunkt des breiten öffentlichen Interesses stehen, wird es in Zeiten von immer wieder auftretenden Finanzkrisen zunehmend schwierig, sich mit frischem Kapital zu versorgen. In diesen wirtschaftlichen Randbereichen, in denen früher oft Kredite von Banken gewährt wurden, ist das Risiko des Kapitalverlusts für institutionelle Geldgeber heute so präsent, dass eine Finanzierung ohne Sicherheiten zumeist nicht erfolgt. Vor allem der Bereich der Unternehmensgründung ist auf eine fundierte Kapitalausstattung angewiesen. Gerade auf Grund andauernder Niedrigzinsen sehen viele Kleinanleger die Möglichkeit, durch ihre Investitionen höhere Renditen erzielen zu können. Immer mehr Menschen, die dem Kapitalmarkt früher fern geblieben sind, investieren dort ihr Geld. Dabei erfreuen sich auch Investitionen in Unternehmen, die sich in ihrer Gründungsphase befinden (Start-Ups), zunehmender Beliebtheit. Zuletzt hat der Windparkbetreiber Prokon im Jahr 2014 durch seine Insolvenz und enormen Kapitalverlust für die (Klein-)Anleger von sich reden gemacht.1 Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, weitergehenden Schutz für Kleinanleger zu normieren. Am 03.07.2015 hat der Bundestag das Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) verabschiedet, das sodann am 10.07.2016 in Kraft getreten ist2. Das Artikelgesetz verfolgt insbesondere das Ziel, Regelungslücken auf dem Markt für nicht in Wertpapieren verbriefte Kapitalanlagen zu schließen. Im Zuge dessen nahm man sich auch der Regulierung von Crowdinvesting an.3 Crowdinvesting ist in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt. Dabei erfreut sich die Investition durch die Crowd auf beiden Seiten einer solchen Finanzierung großer Beliebtheit. Insbesondere junge Unternehmen, die in wirtschaftlichen Nischenbereichen tätig sind, schätzen die Möglichkeit, sich Kapital außerhalb des institutionellen Sektors beschaffen zu ← 17 | 18 → können. Anleger unterstützen die Ideen dieser jungen Unternehmen und haben zugleich die Möglichkeit, gute Renditen zu erzielen.

Crowdinvesting ist seit 2011 ein wachsender Markt. In der Zeit von August 2011 bis Ende 2015 gab es in Deutschland insgesamt 217 Crowdinvesting-Emissionen, mit denen Unternehmen eine erfolgreiche Finanzierung ermöglicht wurde. Bis Ende 2015 wurden so insgesamt knapp 53 Mio. Euro4 eingeworben.5 Allein im ersten Halbjahr 2016 hat Crowdinvesting bereits ein Finanzierungsvolumen von 19 Mio. Euro erreicht. Im Vergleich zum Vorjahrszeitraum bestand ein Zuwachs von 12 %6, was das Entwicklungspotential dieses Marktes verdeutlicht. Durch die finanziellen Mittel der Crowd wurde es vor allem Unternehmen, die sich in der Gründungsphase befanden, ermöglicht ihre Ideen zu verwirklichen. Besondere Beachtung verdienen in diesem Zusammenhang die Portale Seedmatch und Companisto, denen zusammen ein aktueller Marktanteil von 81 % zukommt7 und die damit die erfolgreichsten Portale auf dem deutschen Crowdinvestingmarkt sind. Gemeinsam kommen Sie auf eine Zahl von über 114.000 angemeldeten Nutzern.8 Seitdem Companisto gegründet wurde, sind bis heute insgesamt knapp 35 Mio. Euro im Wege des Crowdinvesting über dieses Portal finanziert worden. Seedmatch generierte ein Volumen von etwas mehr als 29,5 Mio. Euro.9 Lange Zeit spielte sich Crowdinvesting in einem gesetzlich nicht speziell regulierten Bereich, dem Grauen Kapitalmarkt, ab. Im Zuge des Kleinanlegerschutzgesetzes hat der Gesetzgeber nun mit § 2a VermAnlG eine Sondervorschrift für Crowdinvesting eingeführt. Der Frage nachzugehen, wie genau die Regulierung von Crowdinvesting nach Einführung dieser Norm durch den Gesetzgeber ausgestaltet wurde und ob die Regulierung ausreicht, um den Zielen des Kleinanlegerschutzgesetzes auch im spezifischen Bereich der Schwarmfinanzierung gerecht zu werden, ist das Ziel der nachfolgenden Untersuchung. ← 18 | 19 →

II.   Gang der Untersuchung

Zunächst sind dafür die Untersuchungsgegenstände und das beabsichtigte Vorgehen zu verdeutlichen. So wird in Abschnitt (B) der Begriff des Crowdinvesting genauer betrachtet. Entscheidend wird dabei auf die Abgrenzung zum Crowdfunding und den generellen wirtschaftlichen Nutzen als Finanzierungsmethode einzugehen sein. Im Abschnitt (C) werden sodann die rechtlichen Bereiche umrissen, die durch das Kleinanlegerschutzgesetz als Artikelgesetz von Änderungen und Neuerungen betroffen sind und denen für die Regulierung von Crowdinvesting eine entsprechende Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang wird auch in gebotener Kürze auf die historische Entwicklung der Regulierung dieses Kapitalmarktbereichs eingegangen.

Im Anschluss daran wird in Abschnitt (D) der Rahmen der rechtlichen Beziehungen von Crowdinvesting abgesteckt. Dazu ist die Abwicklung der Finanzierung ebenso zu untersuchen wie die rechtliche Einordnung der Rolle der Crowdinvesting-Plattformen. Hierauf folgend sind in Abschnitt (E) die gesetzlichen Vorgaben herauszuarbeiten, die an eine Emission im Crowdinvesting gestellt werden. Dabei ist auf die generell vorgesehenen Pflichten und die entsprechenden Ausnahmen für Crowdinvesting einzugehen.

In direktem Zusammenhang damit ist in Abschnitt (F) zu klären, ob die neu geschaffene Regulierung von Crowdinvesting haftungsrechtliche Auswirkungen für den einzelnen Anleger mit sich bringt.

Die Ergebnisse der Untersuchung werden in Abschnitt (G) zusammengeführt, um die Regulierung von Crowdinvesting durch das Kleinanlegerschutzgesetz zu bewerten. Diese Bewertung ist unter der Fragestellung vorzunehmen, ob durch die Sondervorschrift eine ausreichende Regulierung erfolgt ist oder ob Crowdinvesting wegen nicht ausreichender Regulierung mit einer Verringerung des Anlegerschutzes einhergeht. ← 19 | 20 →


1 Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22.01.2014: „Windparkbetreiber Prokon meldet Insolvenz an“ (www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/genussrechte-windparkbetreiber-prokon-meldet-insolvenz-an-12764648.html – zuletzt abgerufen am 02.12.2016).

2 BGBL. I 2015, 1114.

3 Zur Rechtslage der Regulierung von Crowdinvesting vor Inkrafttreten des KASG, Söpper, 126–167.

4 Der exakte Betrag liegt bei: 52.908.276 €.

5 Zahlen zu finden bei Klöhn/Hornuf/Schilling, ZBB 2016, 142 (143).

6 Crowdinvesting-Monitor Nr. 3/2016, 5.

7 Siehe Fn. 5.

8 Die Zahl der Nutzer wird auf den Webseiten der Portale angegeben: Companisto hat 63.889 Mitglieder, Seedmatch 50.176 (www.companisto.com/de; www.seedmatch.de – beide Daten zuletzt abgerufen am 02.12.2016).

9 Angaben der Portale auf ihren Webseiten, siehe Fn. 8.

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B.   Crowdinvesting

Zu Anfang gilt es, den Begriff des Crowdinvesting näher zu untersuchen, und festzustellen, welche Elemente diesem Finanzierungskonzept inne wohnen und wie eine Abgrenzung zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten vorzunehmen ist.

I.   Crowdinvesting und Crowdfunding

Wird Kapital für ein Projekt außerhalb klassischer Finanzierungskanäle wie Banken oder Venture-Capital-Gesellschaften beschafft, fällt oftmals auch der Begriff des Crowdfunding. Generell lässt sich Crowdfunding als die Bündelung von finanziellen Mitteln vieler Individuen zur Realisierung eines gemeinsamen Vorhabens verstehen.10 Um feststellen zu können, wie sich Crowdfunding und Crowdinvesting konzeptionell voneinander unterscheiden lassen, soll zunächst auf die historische Entwicklung des Gesamtkonzepts eingegangen werden, um im Anschluss daran das heutige Begriffsverständnis zu beleuchten.

1.   Historische Entwicklung des Crowdfundingkonzepts

Betrachtet man das Prinzip, welches dem Begriff des Crowdfunding zugrunde liegt, so wird deutlich, dass dieses Vorgehen kein modernes Phänomen darstellt, sondern seinen Anknüpfungspunkt bereits früher in der Geschichte findet.

a.)   Historische Vorläufer am Beispiel der USA

Der Ursprung desjenigen Marktes, der zurzeit die weitest gehende Entwicklung11 aufweist, ist dabei von besonderem Interesse. Den USA kommt in Bezug auf crowd-gestützte Finanzierungen eine Vorreiterrolle zu.12 Vielfach herangezogenes Beispiel für die Finanzierung eines Projekts durch viele Kleinstbeiträge, unabhängig von einem vorherigen Zusammenschluss der Geldgeber, ist der Bau der Freiheitsstatue im Jahre 1875. Die Statue selbst wurde den USA durch Frankreich überlassen, für den Bau des Sockels waren sie selbst verantwortlich.13 Angetrieben davon, fehlendes Kapital beschaffen zu müssen, wurde vom Herausgeber der Tageszeitung „The World“ ein Spendenaufruf gestartet. Als Gegenleistung ← 21 | 22 → einer Spende wurde der Name jedes Geldgebers in seiner Zeitung abgedruckt.14 Anfang des 20. Jahrhunderts war es in den USA ein gängiges Prinzip, dass sich Unternehmen durch öffentlich angebotene Kapitalanlagen finanzierten.15 Regulierungsversuche bestanden zwar in den jeweiligen Einzelstaaten16, es war jedoch ohne weiteres möglich, diese Vorgaben zu umgehen.17 Dass die Märkte keiner Regulierung zugeführt wurden, führte zusammen mit der übermäßig euphorischen Anlagestimmung der Marktteilnehmer letztendlich als ein wesentlicher von mehreren Faktoren zur „Great Depression“.18 Im Oktober 1929 brachen die Kapitalmärkte zusammen, was nicht nur den Verlust großer Kapitalmengen, sondern auch den des Vertrauens der Anleger in die Märkte zur Folge hatte.19 Der US-Kongress verabschiedete daraufhin im Jahr 1933 den Securities Act. Dieses staatenübergreifende Gesetz normierte umfangreiche Pflichten, Kapitalanlagen zu registrieren und deren Verkäufe transparent zu machen, um so die Märkte zu stabilisieren.20 Diese Pflichten waren aufgrund ihres hohen Anspruchs an die technische Umsetzung sehr kostenintensiv und führen auch heute noch dazu, dass ein hoher Kapitaleinsatz notwendig ist, bevor überhaupt neue finanzielle Mittel durch den Absatz von Kapitalanlagen generiert werden können.21 Infolgedessen kamen Kleinstinvestitionen in neu gegründete Unternehmen nahezu vollständig zum Erliegen.22 Die sog. „Regulation D“, die im Jahre 1982 eingeführt wurde, sorgte für gewisse Ausnahmen der Registrierungspflichten, insbesondere für solche Investoren, die über hohe Kapitalrücklagen oder ein hohes Einkommen verfügten.23 Dennoch führten die Registrierungspflichten dazu, dass diejenigen, die in geringerem Umfang Kapital investieren wollten, von Investitionen in Unternehmensgründungen, ausgeschlossen waren.24 Als Gegenstück dazu war auch die Kapitalbeschaffung für die Unternehmen in der Gründungsphase problematisch. Einzelbeiträge im Rahmen von wohltätigen und ideellen Zwecken ← 22 | 23 → zu bündeln, war zwar möglich, jedoch schlossen die 1933 erlassenen Gesetze die Unternehmensfinanzierung durch die Investition kumulierter Kleinstbeiträge zu dieser Zeit aus, wenn die umfangreichen Registrierungspflichten nicht eingehalten wurden.25 Gerade die Überlassung von finanziellen Mitteln aus ideellen Motiven und ohne Gegenleistung, ähnlich der Finanzierung der Freiheitsstatue, fand weitere Anwendung. So sammelte in jüngerer Vergangenheit die britische Band Marillion 1997 mithilfe des Internets von ihren Fans 60.000 US-Dollar ein, um ihre Konzerttour durch die USA zu finanzieren.26 Diesem Gedanken folgend wurde im Jahr 2003 die Plattform Artistshare gegründet, um Musikern eine Finanzierung ihrer Projekte durch Fans zu ermöglichen. Für diese Finanzierung wurden entsprechende ideelle Gegenleistungen ausgegeben. Anfang des neuen Jahrtausends begannen dann Organisationen wie Kiva27, aufgrund der Entwicklung und gesellschaftlichen Akzeptanz des Internets, Geld für wohltätige Zwecke, beispielsweise in Form von Mikrokrediten für die Dritte Welt, zu generieren.28 Mit der Entwicklung solcher speziellen Plattformen war der erste Schritt zur Entwicklung des Grundkonzepts in Richtung des Crowdfunding im heutigen Sinne getan. Im Jahr 2012 wurde in den USA der JOBS-Act als spezifische Ausnahme für die Unternehmensfinanzierung durch die Crowd geschaffen. Dieses Gesetz ermöglichte damit eine solche Entwicklung auch in einem kommerziellen29 Bereich. Durch die Entwicklung in den USA30 beeinflusst, bildeten sich erste Internetplattformen für die Bündelung von Kapital zu wohltätigen Zwecken auf dem deutschen Markt im Jahre 2006. Die ersten wirtschaftlich orientierten Websites entstanden ab Oktober 2011.31

Investitionen zu kommerziellen Zwecken waren in Deutschland zwar in gewissen Konstellationen von gesetzlichen Regelungen erfasst32, es waren jedoch stets rechtliche Ausgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, die eine solche Form der Kapitalgenerierung außerhalb der gesetzlichen Kapitalmarktegulierungen ← 23 | 24 → erlaubten.33 Betrachtet man die Gegenleistung, die der Geldgeber für die Überlassung seines Kapitals erhält, lässt sich bereits unter dem Gesichtspunkt der historischen Entwicklung erkennen, dass sich das Konzept der Bündelung von Kleinstbeiträgen in kommerzieller und nichtkommerzieller Weise nutzen lässt.

b.)   Begriffsschöpfung

Die oben beschriebenen Entwicklungen vollzogen sich, ohne dass ihnen der Titel „Crowdfunding“ zugeordnet wurde. Dieser Begriff entwickelte sich erst im Jahr 2006. Der amerikanische Journalist Jeff Howe charakterisierte als Erster34 die Kumulation genereller Leistungen (z.B. Arbeitskraft oder Wissen) vieler Einzelindividuen, um ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen, mit dem Begriff des Crowdsourcing.35 Daran anknüpfend wurde, unter dem speziellen Aspekt der Bündelung von Kapital („funding“), die Entwicklung hin zum Begriff Crowdfunding wenige Monate später von Michael Sullivan, in Bezug auf die Internetplattform SellaBand umgesetzt.36 Dieser erfolgreiche Neologismus wird durch die Einträge in Internetsuchmaschinen bestätigt, denn erst ab dem Jahr 2006 sind entsprechende Suchanfragen zu verzeichnen.37

c.)   Bedeutung des Internets

Crowd-basierte Finanzierung ist nach dem heutigen Verständnis eng mit der Nutzung des Internets und insbesondere der sozialen Netzwerke verknüpft.38 Mit der Weiterentwicklung des Internets, hin zum sog. Web 2.0, bestand die Möglichkeit, mit geringem Aufwand ein großes Publikum anzusprechen.39 Dabei ist das Web 2.0 durch den Grundsatz der Teilhabe des Nutzers gekennzeichnet. Zusätzlich bietet sich die Möglichkeit räumlich unabhängiger Kommunikation und interaktiver Nutzung, was beides eine effiziente Zusammenarbeit einzelner Personen fördern kann.40 Vor allem die Integration von (sozialen) Netzwerken in das alltägliche Leben sowie die Möglichkeit, dort selbst individuelle Inhalte zu generieren und ← 24 | 25 → diese dann über die Netzwerke zu verbreiten, sind entscheidende Faktoren.41 Die Entwicklung des Web 2.0 ging mit der Möglichkeit einher, über spezielle Plattformen und Netzwerke zeitgleich und interessenspezifisch42 eine Vielzahl von Menschen zu erreichen. Diese Interessenübereinstimmung war und ist im Bereich der Finanzierung von Projekten von großer Bedeutung. Die Crowd ist damit nicht nur durch den Vorgang der Finanzierung selbst miteinander verbunden, sondern teilt auch das gemeinsame Interesse am Erfolg des Projekts.43 Daraus ergibt sich eine besondere Motivation der Geldgeber, dieses auch weiterhin voranzubringen.44 Vor der Entwicklung des Web 2.0 war die Möglichkeit, Menschen interessenspezifisch zu erreichen, räumlich begrenzt. Gerade für solche Vorhaben, die nicht auf die Grundbedürfnisse der Allgemeinheit abzielen, ist es schwierig, in einem lokal begrenzten Bereich genügend Personen zu finden, die das Interesse an der Unternehmung teilen. Im Zweifel führt die räumliche Beschränkung, die Idee kommunizieren zu können, dazu, dass vorwiegend solche Unternehmungen Unterstützung erfahren, die die Menschen deshalb betreffen, weil sie in räumlicher Nähe zueinander leben.45 Mit der Nutzung des Internets besteht eine solche räumliche Kommunikationsbegrenzung nicht mehr und eine Vielzahl von Menschen mit gleichen Interessen sind durch das Web 2.0 erreichbar.

2.   Begriffsbestimmung

Dass sowohl dem Begriff des Crowdfunding als auch dem des Crowdinvesting die finanzielle Kumulation von Einzelbeiträgen vieler Einzelpersonen (Crowd) zugrunde liegt46, ist bereits im Rahmen der historischen Betrachtung deutlich geworden. Was insofern genau unter Crowdinvesting zu verstehen ist, wird im Folgenden zu untersuchen sein. Anzumerken ist dabei, dass die Begriffe zum Teil synonym verwendet werden47, in jedem Fall aber eine gesetzliche Definition der ← 25 | 26 → Begrifflichkeiten fehlt. Ausgehend vom direkten Wortlaut ist zwischen „to fund“ und „to invest“ abzugrenzen. „To fund“ lässt sich dabei als „finanzieren“ oder „kapitalisieren“ übersetzen, wohingegen „to invest“ als „anlegen“ sein Gegenstück in der deutschen Sprache findet48. Bereits die sprachliche Betrachtung lässt den Schluss zu, dass Crowdfunding begrifflich weiter reicht als Crowdinvesting. Dennoch wohnt beiden Erscheinungsformen das Element inne, Dritten Kapital zu überlassen. Wie bereits festgestellt, lässt sich das Grundkonzept sowohl in einer nichtkommerziellen, als auch in einer kommerziellen Weise nutzbar machen. Ein Projekt zu finanzieren, kann dabei hiervon unabhängig immer auch von rein ideellem Interesse (z.B. bei der Finanzierung von Familienmitgliedern) geleitet sein. Die Abgrenzung ist damit in der konkreten Ausgestaltung der Kapitalüberlassung und insbesondere der Gegenleistung, die der einzelne Geldgeber als Teil der Crowd für die Überlassung finanzieller Mittel erhält, zu suchen49. Dabei kann zwischen den verschiedenen auftretenden Modellen unterschieden werden.

a.)   Donation-based Crowdfunding

Kennzeichnend für diese in Bezug auf die Gegenleistung nicht-kommerzielle Erscheinungsform ist die fehlende Gegenleistung für die finanziellen Beiträge der Crowd. Man spricht insoweit von donation-based oder auch spendenbasiertem Crowdfunding50. Oftmals im Bereich von wohltätigen Projekten anzutreffen, werden über Plattformen Spenden gesammelt. Dennoch ist eine nicht-profitorientierte Verwendung der gesammelten Mittel durch den Empfänger keine Voraussetzung für diese Form der Bildung von Kapital.51 Insofern kann auch eine Unternehmensgründung mit Spenden finanziert werden.

b.)   Reward-based Crowdfunding

Die scheinbar verbreitetste, jedenfalls aber die medial am stärksten beachtete Form, Kapital durch Kleinstbeiträge vieler einzelner Geldgeber zu beschaffen, scheint das Reward-Modell zu sein.52 Diese Erscheinungsform ist dadurch gekennzeichnet, ← 26 | 27 → dass die Geldgeber eine nicht-monetäre Gegenleistung erhalten, die oftmals an der Höhe des jeweiligen finanziellen Beitrags bemessen wird.53 Die konkrete Ausgestaltung des „Rewards“ hängt dabei von dem zu finanzierenden Projekt ab. Beispielhaft sei die Finanzierung des Films „Stromberg“ genannt, bei dem die Finanziers im Abspann des Films erwähnt wurden54. Insofern fehlt es auch bei dieser Erscheinungsform an einer monetären Gegenleistung. Damit lässt sich auch diese Form des Crowdfunding als eine solche nicht-kommerzieller Natur begreifen.

c.)   Pre-purchase Crowdfunding

Als Gegenleistung für seinen finanziellen Einsatz erhält der Leistende im Rahmen des Subskriptionsmodells55 („pre-purchase“) nach der erfolgreichen Finanzierung den Projektgegenstand, also dasjenige Endprodukt, dass der Aufrufende durch das gesammelte Kapital zu erschaffen beabsichtigt.56 Diesem Crowdfunding-Modell lässt sich damit ein Element der Vorfinanzierung entnehmen. Diese wird vielfach mit dem „Reward-Modell“ kombiniert.57 Zwar stellt der Erhalt des Produktes einen auch finanziellen Gegenwert dar, dennoch ist die Motivation nicht vom Wert des Produkts, sondern vom ideellen Interesse und damit dem Interesse, den Gründenden zu unterstützen, geprägt. Dies wird insbesondere dadurch bestätigt, dass im Rahmen des Fundings im Regelfall nicht der spätere Verkaufspreis geleistet wird, sondern ein höherer Betrag. Die Überlassung finanzieller Mittel zielt damit nicht darauf ab, eine möglichst lohnende Gegenleistung im Sinne einer Rendite zu erhalten.

d.)   Crowdlending58

Details

Seiten
268
Jahr
2017
ISBN (PDF)
9783631729786
ISBN (ePUB)
9783631729793
ISBN (MOBI)
9783631729809
ISBN (Paperback)
9783631729328
DOI
10.3726/b11521
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2017 (Juli)
Schlagworte
Schwarmfinanzierung Kleinanlegerschutz Crowdfunding Prospekthaftung Vermögensanlagegesetz
Erschienen
Frankfurt am Main, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Warszawa, Wien, 2017. 268 S.

Biographische Angaben

Jan Frederik Heuer (Autor:in)

Jan Frederik Heuer studierte Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Ebendort war er anschließend als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) tätig.

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Titel: Die Regulierung von Crowdinvesting durch das Kleinanlegerschutzgesetz
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